Nr. 272.
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26. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Der Vorentwurf zum neuen Strafgesetzbuch.
III.
Sonntag, den 21. November 1909.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
Jugend hat. Derselbe Gesetzgeber, der den Personen unter anstalten gibt. Jede Anstalt hat ihre eigene Anstalts. 25 bezw. 24 Jahren jede Einsicht in die politischen Verhält- ordnung, die gewöhnlich so gut wie alles in das willnisse und damit jedes politische Recht abspricht, hält cinen fürliche Ermessen der psychologisch wie kriminalistisch meist 14jährigen Knaben unter allen Umständen für reif, die gänzlich ungebildeten Beamten stellt. Die Kommission Strafbarkeit aller möglichen Straftaten zu erkennen! Ein hat ein paar Allgemeinheiten zur„ tunlichsten" Berück Fehler des Entwurfs ist es auch, daß er den ermäßigten sichtigung in den Strafanstalten in den Entwurf einStrafrahmen für Jugendliche, ebenso wie das geltende Recht, gestellt und glaubt, daß auf diese Weise das längst allseitig Der Entwurf zerfällt ebenso wie das geltende Straf nur bis zum 18. Lebensjahre zulassen will, statt bis zum geforderte Strafvollzugsgesetz allenfalls entbehrlich" gemacht gesetzbuch in einen II gemeinen Zeil ", der die auf 20. oder 21. sei. Das Gegenteil ist natürlich der Fall! Wie dringend alle Straftaten, auch auf die außerhalb des Strafgesetzbuchs Von sonstigen Abänderungen des Allgemeinen Teils" notwendig eine gründliche Reform unseres Strafvollzugs behandelten, bezüglichen gemeinsamen Bestimmungen au- wäre noch zu erwähnen, daß der Richter befugt ist, beim wäre, beweisen schlagend die ständig wachsenden Zahlen der sammenfaßt, und einen Besonderen Teil", der die Versuch einer Straftat in besonders leichten Fällen rückfälligen Verurteilten. Auf diese allein entfällt das einzelnen Straftaten aufführt. Der Allgemeine Teil" des von Strafe abzusehen. Diese Bestimmung gilt in numerische Anwachsen der Verurteilten. Daß jemals ein VerEntwurfs umfaßt die§§ 1 bis 99, während er im geltenden gleicher Weise für die Fälle der verminderten zurechnungs- brecher gebessert unsere Gefängnisse oder Zuchthäuser verlassen Strafrecht nur 79 Paragraphen zählt. Der„ Besondere Teil" fähigkeit, der Beihilfe zur Straftat und für die Delikte habe, wird mit Recht als ein Märchen bezeichnet. reicht von§ 100 bis§ 310, während er im geltenden Straf- Jugendlicher. Ferner darf die Bestimmung sympathisch be- Eine ganz unglaubliche Barbarei leistet sich der§ 18 des geset mit§ 80 beginnt und mit§ 370 schließt, also 80 Bara- grüßt werden, daß es ausgeschlossen sein soll, daß durch Vor- Entwurfes. Er sieht nach österreichischem Muster graphen länger ist. Die Verkürzung beruht teilweise auf nahme richterlicher Handlungen, Steckbrieferneuerungen usw., Schärfungen der Gefängnis- und Zuchthaus. einer etwas glücklicheren, knapperen Redaktion, teilweise aber die Verjährungsfrist ins Grenzenlose erweitert strafen vor, die den Aufenthalt in der Anstalt zur Folterauch auf der von den Autoren des Entwurfs so gerühmten werden kann. Die Verjährungsfrist soll vielmehr stets qual machen sollen. Diese Schärfungen sollen nicht nur zuElastizität" seiner Bestimmungen, von denen jezt oft spätestens nach Ablauf der doppelten ursprünglichen Ver- lässig sein, wenn die Tat von besonderer Roheit, Bosheit oder eine ein ganzes Bündel von Einzelparagraphen ersetzt. Dies jährungsfrist enden. Berworfenheit zeugt, sondern auch, wenn nach den Vortrifft besonders auf die politischen Straftaten zu.
Von den 10 Abschnitten des Allgemeinen Teils" dürften, von Einzelheiten abgesehen, wohl nur diejenigen über Strafen und Strafbemessung auf allgemeines Interejje rechnen. Die übrigen haben mehr theoretische Bedeutung; sie sind fast alle Kompromißresultate.
Das Hauptinteresse an den Bestimmungen des All- bestrafungen des Täters anzunehmen ist, daß der gewöhnliche gemeinen Teils" nehmen natürlich die Abschnitte über Strafvollzug auf ihn nicht die erforderliche Wirkung ausStrafen und Strafbemessung in Anspruch. Sie üben werde. Da der letterwähnte Fall auf sozialumfassen auch mehr als die Hälfte seiner Paragraphen( 54 demokratische Preßsünder und Streiksünder statt 29 im geltenden Strafgesetzbuch). Ohne daß bestritten meist zutreffen wird, hätten die herrschenden Klassen im§ 18 werden soll, daß einige nicht unwichtige Verbesserungen vor- ein famoses Mittel, ihr Mütchen an den verhaßten VorDer Entwurf hält an der unmotivierten, dem alten handen sind, muß im allgemeinen doch die vorgeschlagene tämpfern der Arbeiterklasse zu fühlen. Die Begründung Code pénal Napoleons entnommenen Einteilung der Straf- Regelung als eine durchaus bekämpfenswerte bezeichnet meint zwar( S. 85), die Besorgnis, die Schärfung könne zutaten in Verbrechen, Bergehen und Uebertretungen, je nach werden. mal in den Zeiten erregter Parteikämpfe mißbräuchlich verder Höhe der angedrohten Strafe, fest. Einer allgemeinen Gleich das erste Hauptwort des Entwurfs zeigt den Geist hängt werden, sei haltlos, der Paragraph fei nicht auf VerForderung hat der Entwurf stattgegeben, indem er die Fälle des Entwurfs: es weist auf die Todesstrafe hin, die, wie urteilte wegen sogenannter politischer Vergehen gemünzt. Der verminderten zurechnungsfähigkeit be- bereits erwähnt, auch fünftighin als Strafmittel bleiben soll. Man, wird gut tun, dieser Behauptung mit der gehörigen rücksichtigt hat. Die Art, wie er dies getan hat, kann freilich Ueber die Barbarei der Todesstrafe noch Worte zu verlieren, Dosis Stepsis gegenüberzustehen. nicht befriedigen. Es soll hier gar nicht von der unglücklichen dürfte überflüssig sein. Schon das eine Wort Justizmord" Die Schär fungen bestehen darin, daß der Verurteilte Definition der verminderten zurechnungsfähigkeit als„ ber- müßte jeden empfindenden Menschen vor der Anwendung jährlich dreimal auf die Dauer von je vier Wochen geminderter freier Willensbestimmung" gesprochen werden. eines derartigen irreparablen rohen Strafmittels zurück- minderte Kost und harte Lagerstätte erhält. Reinesfalls aber fann es als eine befriedigende Lösung an- schreden. Jeden dritten Tag fallen die Schärfungen fort. Diese gesehen werden, wenn diese Halbkranken mit denselben Zwar müssen die Väter des Entwurfs zugeben, daß die Schärfungen, die im Urteil angeordnet werden, sind sowohl Strafen belegt werden wie die Gesunden, nur mit Milderung neuen Strafgesetzbücher von Jtalien und Niederland , Nor - bei furzen wie bei langen Strafen zulässig. Der Dunkelbezüglich der Dauer. Wenn 10 Jahre Zuchthaus teine ge- wegen und der Schweiz ohne Todesstrafen auskommen, sie arrest ist nach der Begründung deshalb nicht gleicheignete Strafe für einen vermindert zurechnungsfähigen haben jedoch dafür die Genugtuung, sich auf das Vorbild so falls als richterliches Straffchärfungsmittel im§ 18 sind, so sind es 6 Jahre Zuchthaus auch nicht. Hier ist viel- hochkultivierter Staaten wie Rußland , Bulgarien und erwähnt, um ihn als Mittel zur disziplinaren mehr statt der Strafe die Unterbringung in eine modern zu Kroatien berufen zu können, die in ihrem neuen Strafgefeße Bestrafung zur Verfügung zu halten. Die Schärfungen sind leitende Heilanstalt anzudrohen. Das würde aber dem die Todesstrafe beibehalten. So glorreiche Vorbilder veran- also viel schwerer, ihr Anwendungsgebiet ein viel weiteres, sozialen Empfinden der Väter des Entwurfs arg wider- laßten die Kommission, sich, wie sie ausdrücklich hervorhebt, als es bei der gleichfalls auf eine Straffchärfung hinzielenden sprechen, die emphatisch versichern( S. 233 der Begründung), mit Entschiedenheit"( Begr. S. XII) für die Todesstrafe Regierungsvorlage von 1892 der Fall war. Ihre Aufnahme in daß Strafanstalten feine Suranstalten seien. Was von auszusprechen. das neue Strafgeset hieße die Barbareien des militärischen unseren deutschen Strafanstalten sowohl auf gesundheitlichem Freilich eine Abänderung hat die Todesstrafe im Ent- Strafvollzugs auf den bürgerlichen Strafvollzug übertragen. mie auf moralischem Gebiete wahrlich niemand behaupten wurf erlitten: sie ist aus einer Strafe für gemeine Ver- Ihre Wirkung wäre, abgesehen von ihrer Anwendung auf fann! Wenig will es da verschlagen, wenn im Entwurf eine brecher zu einer solchen hauptsächlich für politische Ver- die politischen Gefangenen, die Gefangenen noch mehr gegen Berücksichtigung des Geisteszustandes der vermindert Burech- brecher umgestaltet. Für Mord, auf den bisher nur Todes- die Gesellschaft zu erbittern sowie ihre Fähigkeit nach redlichem nungsfähigen in den Strafanstalten gefordert wird. strafe stand, ist im Entwurf bei Vorliegen mildernder Um- Erwerb zu mindern und so die Zahl der unverbesserlichen
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Die filizidee auf dem Marfche!
Eine halbe Maßregel ist auch die Herauffeßung stände die Verhängung von Zuchthaus zugelassen. Hingegen Verbrecher" fünstlich zu vergrößern. Ser Strafmündigkeitsgrenze auf das bollendete ist auf die schwersten Fälle des Hochberrats die ab= Den Reaktionären freilich wird durch diese grausame Be14. Lebensjahr. Unser geltendes Strafgesebbuch schickt be- solute Androhung der Todesstrafe beibehalten. ftimmung wohl die Zurückweisung, welche die Prügelstrafe fanntlich die Kinder schon mit 12 Jahren ins Gefängnis. Während aber jetzt die Todesstrafe nur bei Mord oder Mord- und die Deportationsstrafe in der Begründung" erfährt, Mit welch glänzendem Erfolge zeigt die Zunahme der Rück- versuch am Kaiser, an dem eigenen Landesherrn oder an dem schmackhaft gemacht werden. fallskriminalität der Jugendlichen unter dem geltenden Landesherrn des Aufenthaltsstaates angedroht ist, soll sie in Strafgesetzbuch. Selbst ein bürgerlicher Kriminalpolitifer, Bufunft nach§ 100 des Entwurfs bei jedem Angriff Professor v. Liszt , fann nicht umhin, in seiner Schrift„ Die auf das Leben gegen irgendeinen LandesKriminalität der Jugendlichen" zu erklären: Wenn ein fürsten oder Regenten eines Bundesstaates Jugendlicher ein Verbrechen begeht und wir lassen ihn laufen, obligatorisch sein. Die Worte„ Angriff auf das Leben“ bieten. so ist die Wahrscheinlichkeit, daß er wieder ein Verbrechen be- richterlichen Interpretationsfünften den weitesten Spielraum. Wie auf allen Gebieten, so bewährt sich auch auf dem geht, geringer, als wenn wir ihn bestrafen." Für solche Daß hierunter auch Taten, die ohne Ueberlegung militärischen die Tatsache, daß die Sozialdemokratie die Resultate der Strafrechtspflege gegen Jugendliche ist wahr ausgeführt sind, fallen, wird in der Begründung ausdrücklich Vorfämpferin und Bahnbrecherin des Fortschritts ist. Seit lich das Wort„ Bankrott" noch eine Beschönigung. Jährlich hervorgehoben. Wenn man bedenkt, daß neuerdings die Be- Jahrzehnten vertrat die Sozialdemokratie namentlich in werden bei uns mehr als 60 000 Jugendliche vom 12. bis leidigung durch die Presse, wenn sich der Beleidigte darüber Deutschland allein die Forderung, daß unser stehendes Heer 18. Jahre vor Gericht geschleppt, mehr als 50 000 werden frank geärgert hat, als Störperverlegung bestraft ist, erscheint mit seiner mehrjährigen Dienstzeit, mit seiner Erstarrung im jährlich verurteilt, davon mehr als die Hälfte zu Gefängnis! es nicht ausgeschlossen, daß ein findiger Staatsanwalt in de sten Gamaschendrill, seiner Entfremdung Ein grauenhaftes Zeichen der Verständnislosigkeit unserer einem derartigen Artikel auch mal einen todeswürdigen An- des Volkslebens, ja seiner Gegensäglichkeit dazu, herrschenden Klassen gegenüber sozialen Problemen. In allen griff auf das Leben der in dem genannten Paragraphen seinem st u mpfen Radavergehorsam ersetzt werden ärztlichen und friminalistischen Kreisen ist man sich darüber geschüßten Personen erblickt, zumal unter Anwendung des müsse durch die Milizarmee mit turzer Dienstzeit, einig, daß bei Kindern unter 15 bis 16 Jahren Verstand und ja jegt, wie bereits erwähnt, gesetzlich sanktionierten Eventual- aber um so sorgfältigerer Schulung für den Dienst vor oder nach der Dienstzeit. Charakter regelmäßig nicht hinreichend entwickelt sind, um vorsages! Natürlich bleibt auch die im Sprengstoffgesetz( sogar bei Alle Gamaschenknöpfe spotteten über diese Idee, Kriegerbei ihnen von irgendeiner Schuld im strafrechtlichen Sinne sprechen zu können. Dementsprechend hat auch die Inter - fahrlässiger Tötung!) und im Sflavenraubgesetz vereinler und Reserveoffiziere rissen die fadesten Wige über nationale Kriminalistische Vereinigung" ursprünglich die angedrohte Todesstrafe. Ebenso bleibt auch die Bestimmung die Schweizer Miliz, ja sogar ein revisionistischer Parteischrift. Forderung aufgestellt, daß Kinder unter 16 Jahren nicht des§ 4 des jetzigen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, steller fand sich in der Person Mar Schippels dazu berufen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürften. wonach in denjenigen Teilen des Reiches, die in Kriegs- gegen die sozialistische Milizschwärmerei" die abgestandesten Die Bestimmung der Strafmündigkeitsgrenze im Entwurfe zustand erklärt sind, auch bei weniger schweren Fällen des Argumente des preußischen Zunftmilitarismus aufmarschieren fann also nur als eine Halbheit angesehen werden. Ein Hochverrats und bei gemeingefährlichen Delitten Todesstrafe zu lassen! Aber die Vernunft bohrt sich schließlich doch durch, trok Rückschrit aber ist es, daß der Entwurf die Zeit der rela- zulässig ist..
tiven Strafmündigkeit beseitigen will. Bisher Von Freiheitsstrafen fennt der Entwurf: 3 ucht aller böswilligen Anfeindungen und aller Verständnislosigkeit wurde ein jugendlicher( 12 bis 18 Jahre alter) Uebeltäter haus, Gefängnis und Haft. Die Festungshaft, ihrer Widersacher. Nachdem in einem angesehenen frannur dann bestraft, wenn er die zur Erkenntnis der Straf- von welcher die Begründung( S. 53/54) anerkennen muß, daß zösischen Militärschriftsteller, Gaston Hoch, in Frankreich barfeit erforderliche Einsicht bei Begehung der Tat besessen sie ein Stlaffenprivilegium", eine Bevorzugung der höheren der Idee der Miliz, des wirklichen Volksheeres, ein energischer hat. Gewiß ist diese Regelung insofern tadelnswert, als sie Stände" sei, wird durch die gewöhnliche Haft ersetzt. Wenn Borfämpfer erstanden war, ist nunmehr in der Person des das Hauptgewicht auf die Verstandesreife statt auf die wir bedenken, welche Freiheiten z. B. ein prinzlicher Mörder, Oberst a. D. Gaedte auch in Deutschland , wo lange Zeit Charakterreife legt. Sie ist auch in der Praxis der Gerichte wie Prinz Arenberg, sogar im Zuchthause genoß, find wir außer Bebel mur Karl Bleibtreu für die Ersehung unseres meist ein toter Buchstabe geblieben, da durchschnittlich bei wohl auch berechtigt anzunehmen, daß durch die nominelle Militarismus durch das Volksheer eingetreten war, der 96 Proz. der Jugendlichen die erforderliche Einsicht bejaht Beseitigung der Festungshaft an dem Klassenprivilegium" der Milizidee ein fachkundiger und streitbarer Kämpe erstanden. worden ist. Nach dem neuen Entwurfe soll jeder Jugendliche Bevorzugung der höheren Stände" beim Strafvollzug wenig Oberst Gaedte ist aber nicht nur selbst ein Anhänger der über 14 Jahren ohne Rücksicht auf seine Charakter- und Ver- geändert werden würde. Milizidee, sondern er ist auch in der Lage, auch das Zeugnis standesreife strafbar sein. Seltsam, welch hohe Meinung Bekanntlich gibt es jetzt im Deutschen Reiche ziemlich anderer deutscher Militärs von Fach für die hier auf einmal der Gesezgeber von der Einsicht der deutschen lebenso viele Strafvollzugsgesete, als es Straf- Miliz anzuführen!
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