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verhängt ist und das in dem offiziellen Organ der Federation, der 17ung des Verbots auf eine bloße Verhinderung des Monatsschrift The American Federationist" veröffentlicht wird. Boytotts felbst.

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Seit vielen Jahren brachte das Blatt diese Liste ohne irgendwelche Bum besseren Verständnis auch des folgenden muß ich hier die Behinderung von seiten der Gerichte. Die Welt bleibt aber Erzählung unterbrechen und darauf hinweisen, daß unser Gesetz nicht stehen und so bewegen wir uns in diesem gefegneten unter Boykott im strafrechtlichen Sinne, also unter einem verbotenen Lande, dant unserer Justizpflege, ftetig- nach rüdwärts. Bontott nur das versteht, was man gewöhnlich als Boytott Im Jabre des Herrn 1907 schien endlich die Zeit gefommen, durch zweiten Grades bezeichnet, das heißt die Boykottierung richterlichen Einhaltsbefehl die Beröffentlichung der Biste der nicht jemandes, der mit demjenigen verkehrt, gegen den ein Boytott empfohlenen Firmen" und bei dieser Gelegenheit auch noch einige erit en Grabes" ausgesprochen ist. In dem Streit zwischen den andere Dinge zu verbieten, die nicht nach Herrn Cleaves Geschmac Gewerkschaften und der Buds Stove and Range Company war waren. Die Buck's Company" wandte sich daher an den obersten es also z. B. nach unseren Gesetzen den beteiligten Gewerkschaften Gerichtshof des Distrikts von Columbia( Stadt Washington  ), wo die oder der A. F. of 2. vollkommen gestattet, an ihre Mitglieder .. of L. ihre Zentrale hat und der Federationist" herausgegeben und Freunde zu appellieren, feine Defen oder Svarberde der Firma wird, und verlangte Ginbaltsbefehl gegen den Boykott und gegen zu faufen und diese Gesellschaft überhaupt in feiner Weise zu unter­die Einreihung der Company in die veröffentlichte Liste der nicht itügen. Nur, durfte feine Gewalt dabei gebraucht werden. Hin empfohlenen Firmen". Und tatsächlich wurde der ungemein weit gegen war es ungefeßlich, einen Händler deswegen zu boyfottieren, reichende Einhaltsbefehl, deffen wesentlichen Jubalt wir in der Fuß weil er sich weigerte, nicht mehr Bucks Defen und Sparberde zu ver note im Wortlaut wiedergeben*), vom Richter Gould am 18. Dezember taufen, oder einem solchen Händler anzudrohen, daß die organisierten 1907 mit zeitweiliger, am 28. März 1908 mit bleibender Wirksamkeit Arbeiter oder ihre Freunde bei ihm nichts mehr faufen würden. In erlaffen. diesem Sinne muß also auch der Einhaltsbefehl gegen den Boykott, wenigstens so weit er durch das Appellgericht bestätigt wurde, ver­standen werden.

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7. Jn See Mainummer 1908 Ses Federationist" sagte Gom­pers in einer redaktionellen Bemerkung:

" Ich versichere Euch mit meinem Ehrenwort, daß ich Zeit meines Lebens niemals einen Hut bei Loewe oder einen Ofen oder Sparherd von Buck kaufen will, bevor diese Herren mit der Arbeiterorganisation ein Abkommen getroffen und uns an­ständige Bedingungen zugestanden haben."

8. In einer Rede, die Gompers am 1. Mai 1908 in Chicago  hielt, machte er folgende Bemerkung, die in der Juninummer des Federationist" wiederholt wird:

" Ich möchte beiläufig in der Angelegenheit ber Hutmacher bemerken, daß Ihr Loewes Hüte jetzt nicht boykottieren dürft. Ich will Euch aber zugleich in Erinnerung bringen, daß kein Ge­fetz Euch zwingt, einen Hut von Loewe zu tragen, noch auch hat irgendein Richter den Befehl erlassen, daß Ihr Hüte von Loewe faufen müßt. Das bezieht sich in gleicher Weise auf Van Cleaves Defen und Herde, und nebenbei gefagt, weiß ich auch nicht, wozu Ihr etwas derartiges taufen solltet. Jch täte es nicht. Das ist aber eine Sache, auf die wir in unseren Organisationen näher eingehen können."

9. In der Julinummer 1908 des Federationist" sagte Gom pers:

" Der hohe Gerichtshof des Distrikts von Columbia hat den Einhaltsbefehl definitiv gemacht, mit dem Richter Gould der A. F. of L., ihren Angestellten, angegliederten Gewerkschaften unb ihren Mitgliedern und Freunden verbietet, zu erklären, daß die Bud's Stove Range Company auf der Liste der Unanständigen steht oder diese Feststellung in dem American Federationist" zu publizieren. Eine Appellation wird an den Appellgerichtshof des Distrikts von Columbia und wenn notwendig an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten   gerichtet werden. Der Ein­haltsbefehl zwingt niemanden, die Oefen oder Sparherde von Bud zu kaufen, noch auch hat irgendein Gerichtsbeschluß befohlen, Loewes Hüte zu kaufen."

Gegen diefen Bescheid wurde von den Beklagten der Nekurs an das Appellgericht des Distrikte von Columbia ergriffen. Die Hauptgründe, die dabei gegen ihn geltend gemacht wurden, waren Verlegung Während der Nefurs, beim Appellgericht noch in Schwebe war, der durch die Konstitution gewährleisteten rei leitete am 20. Juli 1908 die Bucks Company gegen Gompers, heit der Rebe und der Breffe. Unsere Konstitution ge- Mitchel und Morrison bei demselben Gerichtshof, der die erste Ent­stattet, wenigstens wie man sie bisher auffaßte, feinerlei Eingriff in icheidung gefällt hatte, ein Verfahren wegen Migachtung des die Nedes oder Rechtsfreiheit. Weder in der Form einer Zenfur, Gerichts"( Contempt of Court  ) durch angebliche Verlegung des noch in der von Einhaltsbefehlen tann mithin die Behörde irgend Cinbaltsbefehls ein. Eine Verhandlung über diese Klage fand vor eine Aeußerung oder Veröffentlichung unterdrücken; vielmehr fönne dem Richter Wright statt und dieser fäfte am 28. Dezember 1908 jeder Mißbrauch der Rede oder Preßfreiheit, wie etwa Anftiftung bas Urteil, das bestimmt ist, historisch zu werden. Die Ans von Aufruhr oder Veröffentlichung von Schmähichriften, nur im getlagten wurden des ihnen zur Laft gelegten nachhinein, und zwar nur durch die ordentlichen Gerichte bestraft Bergebens fchuldig befunden und zu Gefängnis­werden, wenn in der Aeußerung oder Beröffentlichung der Tat- strafen bon zwölf, neun und sechs Monaten ber bestand eines Verbrechens gegeben ist. Daraus wurde nun gefolgert, urteilt. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils führt daß das Berbot einer Veröffentlichung oder Aeußerung im vorhinein Richter Wright Wright die Tatiachen an, auf die fich sein Wir haben die Entscheidungsgründe" des Richters Wrigth auf eine Benfur der ärgsten Art hinausläuft; denn die Verlegung Urteil ftligt. Folgende Tatfaden wurden gegen Gompers, den ausführlich wiedergegeben auf die Gefahr hin, unsere Leser zu des Ginbalisbefehls gilt auch dann als Verbrechen, wenn die be- Hauptangeklagten, ins Treffen geführt: ermüden. Wir wollten aber zeigen, wie nichtig sie sind und was treffende Handlung an und für sich fein Verbrechen bilden würde. 1. Richter Gould fällte feme   Entscheidung am 18. Dezember für ein furchtbares Werkzeug der Unterdrüdung daher ein Prozeß Elm 11. März 1909 fällte der aus drei Richtern bestehende 1907. Jhre Wirksamkeit war aber davon abhängig gemacht, daß wegen Mizachtung des Gerichtshofes" ist, wenn ein Mensch auf Appellgerichtshof fein Urteil, in dem er den Einhaltsbefehl Goulds die Bud's Stove and Range Company eine Kaution stellte, wie es solche Gründe hin zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten ver­als zu weitgehend bezeichnete und durch Einschränkung bas Gerichtsbrauch ist. Diele Stautionéftellung erfolgte erft am urteilt werden fann. Man muß bedenfen, daß die Veröffentlichung Berbot auf engere Grenzen abänderte. Das Gericht war der An- 23. Dezember und der Gerichtsbeschluß erwuchs daber erst mit der Liste nichtempfohlener Firmen" sofort nag Intraft ficht, daß die dehnbaren Ausdrücke des Richters diefem Tage in Rechtskraft. In der mündlichen Verbandlung ergab treten des Einhaltsbefehls eingestellt wurde, Gould tatsächlich einen Beritoß gegen die bon fich, daß in dieser Zwischenzeit Gompers den Druck der Januar- daß keine Verlegung des Befehls, nicht zu boyfottieren, bewiesen Der Konstitution gewährleistete reiheit der nummer des Federationist" beschleunigt und über 10 000 Numunern murde. Es ist Tatsache, daß der Boykott, das heißt Rebe und der Preffe enthielten. Bugleich aber war zur Verteilung gebracht hatte, die den Namen der Buds Campany ber Boytott zweiten Grades" nach dem Ein­es auch der Meinung, daß diese fonftitutionellen Garantien die noch in der Liste der nicht empfohlenen Firmen" enthielten. Dies haltsbefehl aufgegeben wurde. Gerichtshöfe nicht völlig daran hinderten, einen Einhaltsbefehl zu wäre an und für fich nicht gefezwidrig geweien, aber es scheint, daß erlaffen, ber gegen die Freiheit der Rede und Bresse verstieß. Es einige Egemplare auch nach San Francisco   gefchickt wurden, und machte die feine Unterscheidung zwischen dem Verbot einer Aeußerung dort tamen sie erst nach dem 23. an, das ist nach Inkrafttreten des oder Veröffentlichung im allgemeinen und dem Verbot einer solchen Einhaltsbefehls. Aeußerung oder Veröffentlichung zur Förderung eines Boytotts". Durch den nun eingeschränften Befehl wurde den Beklagten verboten, fich zu einem Boyfott gegen das Geschäft oder das Produkt der Klägerin zu verschwören oder zu verbünden oder gegen befagtes Geschäft oder Produkt irgend einen Bontott an zudrohen oder zu erklären, noch auch zu einem solchen Boykott aufzureizen oder Beistand und Hilfe zu leisten, ferner dirett oder indireft irgend welche Person oder Berfonen durch Zwang oder Einschüchterung daran zu hindern, die Produkte der Klägerin zu faufen oder zu verfaufen oder fonstwie in den Handel zu bringen, ferner die Klägerin felbft, ihr Geschäft oder Produkt auf die von den Beklagten herausgegebene Liste der nicht empfohlenen Firmen" oder Liste der Unanständigen" zur Förderung eines Boykotts gegen das Geschäft oder das Produkt der Klägerin au feßen, noch auch sonst irgendwie, durch Druckschriften oder in anderer Weise zum Swede der Förderung eines solchen Bontotts auf die Klägerin, ihr Geschäft oder ihr Produkt binzuweifen."

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Diefer Entscheidung schloffen sich nur 2 Richter an. Der dritte war der Ansicht, daß zwar der Boykott selbst durch richterlichen Eine haltsbefehl verbindert werden könne, das Gericht jedoch infolge der tonftitutionellen Garantien nicht das Recht habe, irgend eine Aeuße­rung oder Beröffentlichung zur Förderung des Bohkotts" zu ber bieten. Er stimmte daher für eine weitere Einschrän

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( Schluß folgt.)

Jugendbewegung.

Diese Nummer des Federationist" enthielt auch die folgende Anfündigung: Eine fleine Anzahl von Exemplaren des American Eine Antwort auf den Anschlag der Berliner   Polizek. Federationist" vom Jahre 1907, gebunden in zwei Bänden, wird auf Die Bände von In einer großen, überfüllten öffentlichen Jugend­Verlangen in unserer Geschäftsstelle abgegeben. 1907 find in derselben Art gebunden wie die früherer Jahrgänge." bersammlung in den Arminhallen zu Berlin   machte der Vor­Die offiziellen Verhandlungsprotofelle des Kongresses der fißende bekannt, daß der Vorstand der Berliner   Freien A. F. of L. in Norfolk   find nun im Drud erschienen und werden auf Jugendorganisation die polizeiliche Verfügung, die den Verein für politisch erklärt, nicht beachten Verlangen per Boft zugesendet." Und damit der Leser nicht im unklaren darüber bleibe, was werde. Die Jugendorganisation werde nach wie vor Ver­diese Anfündigungen mit dem Prozeß wegen Migachtung zu tun anstaltungen für die Jugend treffen und Jugend­Um die Polizei haben, teilt uns der gelehrte Richter mit, daß bei den Berhand- lice als Mitglieder aufnehmeu. lungen des Norfolter Kongresses auch darauf hingewiesen wurde, aber zu zwingen, die Beweise für den politischen Charakter der Jugendorganisation zu erbringen, haben Vorstandsmitglieder gegen daß die Bud's Company auf der Boykottliste steht! fich felber Strafantrag gestellt.

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2. In der Februar- Ausgabe des Federationist" war die Liste der Unanständigen" ausgefallen. Aber Gompers, der Herausgeber des Blattes, sagt in einer redaktionellen Bemerkung: Bei allem schuldigen Respekt vor dem Gericht ist es uns doch unmöglich, ein­zusehen, wie wir allen Bestimmungen des Einhaltsbefehls ent fprechen sollen." Und in derselben redattione, en Bemerfung fährt er fort:

Dieser Befehl fann Gewerkschaften oder ihre Freunde feinesfalls zwingen, Bud's Oefen oder Sparherde zu kaufen. In folgedeffen wird er auch nicht imstande sein, das Geschäft dieser Firma wieder aufzupulvern, das nach ihrer eigenen Angabe in so raschem Niedergang begriffen ist. Die einzelnen werden als Mitglieder der Arbeiterorganisation auch weiterhin von dem Rechte Gebrauch machen, Bud's Cefen und Sparherbe zu laufen oder auch nicht. Es ist das ein Beleg zu dem Sprichwort:" Man fann ein Pferd zum Wasser treiben, man fann es aber nicht zum Trinken zwingen", und es erscheint mir mehr als wahrschein lich, daß die organisierten Arbeiter und ihre Freunde auch weiter. hin von ihrem Recht Gebrauch machen werden, Bud's Oefen und Sparherde zu faufen ober auch nicht."

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3. An einer anderen Stelle desselben Blattes brachte Gompers den Wortlaut des Ginhaltsbefehls mit folgender Vorbemerkung: " In dem offiziellen Organ der Nationalen Fabrikanten Association"( National Association of Manufacturers) erklärt einer der Rechtsfreunde der Bud's Stove and Range Company, daß die Strafandrohung des vom Richter Gould gegen die A. 3. of 2. erlaffenen Ginhaltsbefehls sich ausdrücklich auf die jenigen bezieht, welche die Bestimmungen dieses Befehls inner. halb der Grenzen des Distrikts von Columbia verlegen; daß aber diejenigen, welche diesen Bestimmungen in irgendeinem anderen Teile des Landes zuwiderhandeln, nur dann bestraft werden fönnen, wenn sie nachher den Distrikt von Columbia betreten. Der Rechtsbeistand der 2. F. of 2. bestätigt, daß diese Rechts­auffaffung richtig ift."

Dieser Passus, sagt Richyter Wright, wurde von Gompers vor fäßlich zu dem 3med geschrieben, um die Verlegung des Einhalts­befehls außerhalb des Distrikte von Columbia zu ermuntern. Er stellt aber feine Vermutungen über die Gründe auf, die das offizielle Organ ber Nationalen Fabrikanten- Assoziation" veranlaßten, die. felbe Mitteilung zu veröffentlichen.

4. In der März- Nummer des Federationist" schrieb Gompers in einer redaktionellen Bemerkung:

*) Der Gerichtshof verbietet den namentlich angeführten Beklagten  fowie ihren Angestellten, Dienern, Beiständen, Anhängern und allen Berfonen, die zu ihrer Unterstüßung in Verbindung mit ihnen ober mit einigen von ihnen handeln, und unteriagt ihnen allen, fich zu verschwören. zu vereinigen oder übereinzufkommen, in welcher Art immer, um das Geschäft der Klägerin zu behindern, zu er­schweren oder zu zerstören, oder um die Klägerin an der Fort­führung desselben ohne Störung durch sie selbst oder durch einige bon ihnen zu hindern, ferner den Verlauf des Produktes der Klägerischen Firma und ihres Geschäftes durch Störung von feiten ber Beklagten   oder von seiten irgend einer anderen Berson, Firma oder Korporation zu erschweren, ebenso irgend einen Boykott gegen die Klägerin oder ihr Geschäft ober bas Produkt ihrer Fabrik oder gegen irgend eine Person, Firma oder Korporation, bie am Berkehr oder am Verkauf besagten Produftes beteiligt ist, au erklären oder anzudrohen, zu einem folchen Boykott aufzufordern, ihn zu unterstügen oder an ihm teilzunehmen. Ferner irgend welche Exemplare oder ein Exemplar des American Federationist" oder irgend eine andere gedruckte oder ges schriebene Zeitung, Journal, girfular, Brief oder anderes Dokument oder Urkunde welcher Art immer zu drucken, herauszugeben, zu ber­öffentlichen oder durch die Post zu verbreiten, welche den Namen der Klägerin, ihr Geschäft oder ihr Produkt oder ihre Angestellten, Diener, Beistände, Berbündeten oder andere einzelne oder mehrere Berionen, die zu ihrer Unterstützung oder in Verbindung mit ihr tätig sind, in der Liste der nicht empfohlenen Firmen" oder in der Liste der Unanständigen" anführt oder auf sie binweift, oder die irgendwie auf die Klägerin, ihr Geschäft in Verbindung mit dem Ausdrud Unanständig" oder mit der Liste der nicht empfohlenen Firmen" oder mit irgend einem anderen Sag, Wort oder Worten von ähnlicher Bedeutung in Beziehung bringt. ferner durch Schrift oder Nebe eine Feststellung oder Mitteilung welcher Art immer, welche die Aufmerksamkeit auf die Kunden der Stlägerin lenten oder Händler und Geschäftsleute oder das Publikum zu einem Boyfott gegen die Klägerin, ihr Geschäft oder Produkt anreizen würden, oder die Ankündigung zu veröffentlichen oder sonstwie zu verbreiten, baß diefelben unanständig" find oder waren oder als so beschaffen erflärt worden sind, oder daß ihr Produkt von Staufleuten und Händlern oder sonstwelchen Leuten oder vom Bublikum nicht getauft, gehandelt ober in Verkehr gebracht werden sollte, oder die irgend eine Be­hauptung oder Mitteilung von gleichem Belange enthielten, die den 8wed hätten oder banach angetan wären, das Geschäft der Klägerin oder den freien und ungestörten Verkauf ihrer Produkte zu stören oder zu behindern, oder irgend welche Personen, Händler, Firma oder Korporation oder das Bublifum zu zwingen ober zu veranlassen, Defen, Sparherbe, Heizkörper oder andere Produkte der Klägerin nicht zu berkaufen, zu gebrauchen, zu laufen, darin zu handeln, fie in Verkehr zu bringen oder zu befizen, oder irgend velche Person oder Personen durch Drohungen oder Ein­schüchterung daran zu hindern, sei es direkt oder auch durch Befehle, Aufträge oder Weifungen an Ausschüsse, Verbände, Beamte, Angestellte oder andere zum Zwecke der Ausführung solcher in Handlungen wie Drobungen, oben fie angeführt find, baran au hindern, die Produkte der Klägerin zu taufen, zu verkaufen oder sonst in Handel ชน bringen, ferner in irgend einer Weise das Geschäft, den Handel oder Verkehr der Klägerin, sowohl im Staate Missouri   als auch in anderen Staaten und Territorien der Vereinigten Staaten   oder sonitwo immer zu behindern, zu erfchweren oder einzuschränken fowie auch, irgendwelche Person oder Personen, Gesellschaft oder Norpo­ration anzureizen, zu verlocken, ihnen behilflich zu sein oder fie darin zu unterstügen, irgend eine von den erwähnten Handlungen zu tun oder zu veranlassen."

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Es ist zu bedenken, daß es weder ein Gefes noch auch nur einen Gerichtsbeschluß gibt, der die Gewerkschaften oder ihre Freunde swingen würde, Bud's Oefen oder Sparherbe zu Taufen."

5. In der April- Nummer schrieb Gompers:

Der borläufige Ginhaltsbefehl des Richbers Goulb in Sachen der Bud's Stove and Range Company von St. Louis  gegen die A. F. of L., ihre Angestellten usw. ist nun definitiv ge­worden. Der Fall wird nun an den Appellgerichtshof des Distrikts von Columbia geleitet werden. Es muß aber stets be dacht werden, daß kein Gesez und auch fein Gerichtsbeschluß Gewerkschafter oder ihre Freunde zu zwingen vermag, Bud's Defen oder Sparherde zu laufen." Und weiter:

Bedenkt stete, daß ein richterlicher Einhaltsbefehl feinesfalls Arbeiter oder ihre Freunde zwingt, das Produkt von Ban Cleave's Bud's Stove and Range Company zu laufen. Arbeits­brüder! Bleibt Euch selbst gegenseitig treu und hilfreich! Be­denket, daß vereinte Straft in einer rechten und gerechten Sache schließlich triumphieren muß."

6. In einer öffentlichen Rebe, die Gompers am 19. April 1908 New York   hielt, sagte er:

Sie sagen uns, daß wir nicht boykottieren dürfen. Gut, tenn der Boykott ungefeßlich ist, werden wir nicht boykottieren. Aber ich weiß nichts von einem Gesez oder einem richterlichen Befehl, der uns zwingen würde, z. B. einen Ofen oder einen Sparherd von der Bud's Stove and Range Company au faufen, Ihr wißt, daß mir und mehreren anderen verboten ist. Euch zu sagen, daß die Bud's Stave and Range Company unanständig ift. Und wir wollen es deshalb auch nicht tun... Aber es gibt fein Gesetz noch auch einen richterlichen Entscheid, die Euch Awingen würden, ihre Waren zu kaufen, noch auch zwingt Euch das Gefeß, irgend etwas ohne Gewerkschaftsmarte( Union label) zu laufen."

Die Mitteilung wurde mit starken Beifall aufgenommen. Im übrigen befchäftigte fich die Versammlung mit der polizeilichen Beipigelung der Jugendbewegung im Anschluß an die Enthüllungen über den Kriminalbeamten Balm. Eine scharfe Protest- und Ent­rüstungsrefolution, die das Spigeltreiben brandmartie, fand ein­stimmige Annahme.

Soziales.

Ueber die Zusammenhänge zwischen Alkohol und Berbrechen stellt das bayerische Justizministerium Erhebungen an. Es erläßt eine Bekanntmachung an die ihm unterstellten Behörden, in der- unter dem Hinweis auf die Erfahrung, daß häufig strafbare Hand­lungen unter dem Ginflusse des Alkoholgenusses begangen wurden- eine Zusammenstellung aller derartigen Verfehlungen angeordnet

wird.

Die Grmittelungen sollen sich erstreden auf Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehens gegen Reichsgefeße. Gezählt wer= den die Fälle, in denen nach den Feststellungen des Urteils oder bei der Aburteilung durch einen Strafbefehl nach dem Inhalt der An­zeige und nach den Ergebnissen der Ermittelungen die strafbare Handlung im Zustande der Trunkenheit begangen wurde oder offensichtlich auf gewohnheitsmäßigen Alkoholgenuß des Täters aurückzuführen ist.

Brämien für Raffenbetrüger. To D

Wiederholt haben wir darauf hingewiesen, daß Arbeit­geber, die den von ihnen beschäftigten Arbeitern Krankenkassen­beiträge abziehen, aber nicht an die Kaffe abführen, so niedrig be­straft werden, daß die Strafe als Anreiz au neuen Hinterziehungen der Kaffe wirten tann. Es tann aber auch der Fall so liegen, daß der die Stassenbeiträge nicht Abführende überhaupt teine Strafe, fondern noch eine Prämie in Gestalt von Zeugengebühren erhält. Das ereignete fich in einer türzlich hier abgeurteilten Anklagefache.

Der Ortsfrankenkasse der Schneider, Schneiderinnen und ver wandter Gewerbe zu Berlin   war die Arbeitgeberin Paula Blumen­thal, Andreasstr. 56, gegen 55 m. schuldig geblieben. Vor der Straftammer wandte sie ein, nicht sie, sondern ihr Ghemann hätte den Arbeiterinnen die Lohuabzüge gemacht und für sich verwendet. Sie selbst sei damals im Krankenhause gewesen und hätte ihren Ehemann mit der Geschäftsleitung beauftragt gehabt. Der Ehe­mann wurde auf ihren Antrag als Beuge geladen und bestätigte die Angaben der Angeschuldigten.

Es ist also festgestellt worden, daß der Ehemann der eigentliche Schuldige ist. Das fonnte aber nicht verhindern, daß ihm von der Gerichtskasse in Gestalt von Zeugengebühren 4,50 m. bar aus­gezahlt wurden. Von Rechts wegen. Die angeklagte Ehefrau

wurde zu 10 M. Geldstrafe verurteilt.

Gegen den Ehemann ist unseres Wissens bislang Anklage noch nicht erhoben.

Außerordentlicher Anwaltstag.

Unter sehr zahlreicher Beteiligung fand am Sonntag in Leipzig  ein außerordentlicher, von etwa 500 Anwälten besuchter deutscher Anwaltstag statt. Er war zwecks Neuwahl des Vorstandes und aweds Stellungnahme zu dem Plan der weiteren Verschlechterung der Rechtspflege durch Ausschließung der Revision bei überein stimmenden Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts zu­fammenberufen.

Es gelangte folgende Resolution zur einstimmigen Annahme: Der heute im Festsaale des Zentraltheaters versammelte außerordentliche Deutsche Anwaltstag spricht seine Ansicht dahin aus, daß der Ausschluß des Rechtsmittels der Revision bei über­einstimmenden Urteilen des Landgerichts und des Oberlandes gerichts durchaus abzulehnen ist und ersucht den Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins, alle Verfuche, die Zulässigkeit der Re vision in der angegebenen Richtung zu beschränken, energisch au befämpfen."