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geworden. Man steht der Strafe als Mittel der Besserung und des Schutzes der Gesellschaft überhaupt immer mehr zweifelnd gegenüber; ganz besonders tut das die Sozialdemokratie.

สิน

Man hat freilich eingewendet, daß bei dem Recht der Verwei­fung auf die Privatklage durch die Staatsanwaltschaft der Arme schlechter gestellt würde als der Wohlhabende, der die Mittel einer Bribattlage aufbringen fönnte. Dies ist in gewiffer Weise richtig. Trogdem weiß jeder Kriminalst, daß die Unmasse von Brivattlagen wegen Beleidigung hauptsächlich von Angehörigen der also auch noch nicht bei den geringfügigen Störperverletzungen, Haus ärmeren Boltsschichten angestellt wird. Ganz schußlos wären sie friedensbrüchen, Bedrohungen usw., die nach der Novelle zur Straf prozeßordnung der Privatflage überwiesen werden würden. In den Fällen, die die Klaffeninteressen betreffen, hilft die Solidarität, der Rechtsschutz durch die Organisation und durch Rechtsschutzver eine, die noch sehr der Entwickelung fähig sind..

Es wäre aber überhaupt nicht nur ein Unglück, sondern ein sozialer Fortschritt, wenn sich das Publikum im Deutschen Reiche daran gewöhnen wollte, den Strafrichter weniger in Anspruch zu nehmen, wenn nicht wegen jedes Gezänts auf dem Hausflur, wegen jedes Gasthausstreites, jedes laum ernsthaft gemeinten Drohwortes Anklagen erhoben würden. Freilich geht ja der Staat mit üblem Beispiel voran in den lächerlichen und gehässigen Anklagen wegen jeder lumpigen Beamtenbeleidigung und Streifbrecherbedrohung, und daran würde auch die neue Gefeßgebung nicht viel ändern. Um so wünschenswerter ist es, daß sich im Volte ein wahrhaft demo­fratisches Rechts- und Ehrgefühl ausbildet, das die Persönlichkeit auch ohne solche mechanischen Mittel zu wahren weiß. Das wäre ein Weg zu höherer Kultur, den zu zeigen unsere Pflicht ist.

führung: Wenn zwet dasselbe fun, fo ist es nicht, dasselbe", der heute gegen das Gefes gilt, wird dadurch zum Rechtssah erhoben. Dazu beizutragen, berstößt un feres Erachtens nicht nur gegen die Grundsäße der Sozialdemo fratie, wie sie auf den Parteitagen und im Parlament betätigt sind, sondern auch gegen die Grundsätze einer verſtändigen Taktik. Mit vollem Recht würden die so berechtigten Klagen über Klaffenjuftis mit dem Hinweis abgetan werden: Ihr selbst habt ja dafür ge­Haase auf dem Parteitag zu Mannheim   darlegte, ist die auch in stimmt, daß die Klassenjustiz ermöglicht werde. Wie der Genosse dem Wort des großen Dichters

Lacier die Sünde nur mit Gold,

Gleich bricht die starke Lanze der Gerechtigkeit Ohnmächtig ab. Bekleide sie mit Lumpen, Und eines Narren Strohhalm sticht sie durch,

sich widerspiegelnde Anschauung über eine schlechte Justiz die An ficht, die die weitesten Kreise von der heutigen Justiz haben. Und da sollte die Sozialdemokratie die Hand dazu bieten, diese Korrup­tion zu stabilisieren, zu vertiefen und ihr eine gesetzliche Grund­lage schaffen? Nicht Erweiterung der Macht der Staatsanwalt­schaft, sondern ihre Beseitigung und Forderung voller Rechts gleichheit entspricht dem Interesse der Arbeiterklasse und der Gesamtheit.

Aus der Frauenbewegung.

Zentrum und Frauenstimmrecht.

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Gerichts- Zeltung.

( Siehe auch 3. Beilage.)

Gleiches Recht für jedermann! einigen Tagen hintereinander folgende zwei Fälle abgeurteilt, die Vor dem Schöffengericht in Bütow  ( Pommern  ) wurden vor ein bezeichnendes Licht auf die Legende der Gleichheit vor dem Gesetz   in Preußen werfen.

Borntuchen hatte sich der Arbeiter Theophil Formella aus 1. Wegen Beleidigung des Gendarmeriewachtmeisters Schröder­Wusseken zu verantworten. Er hatte dem Oberförster Eigenbrodt erzählt, der Gendarm hätte gewildert". Das stellte sich als un­wahr heraus. Der Arbeiter erhält für seine Aeußerung die horrende Strafe von 14 Tagen Gefängnis.

2. Vor demselben Gericht hatte sich der Restaurateur Dunker folgendes Bild: Am 6. Oktober kam der Arbeiter Wielke von aus Luisenhof zu verantworten. Diese Verhandlung ergab der Arbeit zurück und passierte das Grundstück des Angeklagten. Plötzlich wurde er durch einen Schuß am rechten Arm verlegt. Der Getroffene ging der Richtung nach, aus welcher der Schuß fam. Er fand den Angeklagten. Dieser leugnete nicht, geschossen zu haben, doch habe der Schuß einen anderen, und zwar den Guts­zu haben, doch habe der Schuß einen anderen, und zwar den Guts­befizer Szaffranski, mit dem der Angeklagte am Nachmittag ein unliebsames Zusammentreffen gehabt und den er mit der Art bedroht hatte, treffen sollen. Die Anklage lautete auf Störper­Von den Vorschlägen der Strafprozeßnovelle erscheint mir be­verlegung, Beleidigung und Bedrohung mit Totschlag. Das denklich nur die Befugnis, auch die Gewerbevergehen zur Privat­Gericht fällte folgendes Urteil: Es kann feinem Zweifel unter­flage zu verweisen. Darunter fallen nämlich die meisten Arbeiter­liegen, daß Angeklagter vorsätzlich gehandelt hat. Auch ist an­schutzbestimmungen, die schon jetzt von den Anklagebehörden oft mit Herr Dr. Bachem, der Herausgeber des Staatslegitons der zunehmen, daß der Schuß nicht dem Arbeiter, sondern dem wenig Verständnis und Interesse behandelt werden. Auf diesem Görres- Gesellschaft, teilt uns mit, daß die 3. Auflage des Staats- Szaffransti gelten sollte, mit dem er in ärgster Feindschaft lebe. Gebiete fönnte die einfache Beseitigung des Anklagezwanges dazu legifons, die bereits bis zum Buchstaben M. gediehen sei, den von Wenn auch ein tödlicher Schuß nicht beabsichtigt sei, so sollte S. führen, die Schutzvorschriften praktisch sehr einzuschränken. Die uns in der Nummer des Vorwärts" vom 1. Januar unter die doch einen gehörigen Dentzettel erhalten. Eine solche Tat sei Staatsanwaltschaft ist aber überhaupt nicht die geeignete Behörde, fritische Lupe genommenen Artikel von Frau Guaud- Ruhm, in dem dem Angeklagten wohl zuzutrauen. Dafür spreche das ganze Ver­diese oft in technische Fragen eingreifenden Fälle zu behandeln. die Ausschließung des weiblichen Geschlechts vom politischen Leben halten des Angeklagten. Nun sollte man erwarten, daß nach Deshalb wäre es richig, die Gewerbeinspektoren damit zu betrauen als gottgewollte Ordnung verteidigt wird, nicht mehr enthalte. Herr und sie dafür selbst als Amisanwälte mit dem Rechte der Klage- Dr. Bachem bemerkt dazu, daraus ergebe sich, daß unsere Würdi- dieser Begründung ein entsprechendes Strafmaß käme. Doch erhebung zu bestellen, wie in Preußen die Forstschußbeamten für gung der Stellungnahme des Staatslegifons in der Frauenfrage weit gefehlt. Es lautete auf 70 M. Geldstrafe! Forstsachen dies Recht haben. Davon wäre eine energischere Hand- nicht mehr zutreffe. Herr Bachem ist sehr vorsichtig, er spricht nur habung der Geseze in allen wichtigen Fragen zu hoffen, wofür man von der Stellungnahme des Staatslegitons in der Frauenfrage", in unwesentlichen das Recht zum Verzicht auf Strafe wohl in nicht von der grundsätzlichen Stellung des Ultramontanismus zur Rauf nehmen könnte. Frauenfrage, die Pater Nösler in seinem Buche eingehend dargelegt hat. Die Fortlaffung des Artikels erklärt sich aus parteitaftischen Erwägungen. Die veränderten Verhältnisse laffen es den ultra­montanen geraten erscheinen, in der Frage des Frauenstimmrechts freie Hand zu haben, um für dieses sich ins Zeug zu werfen, wenn es zur Bekämpfung der Demokratie notwendig erscheint. Nicht, weil man die Gleichberechtigung der Frau anerkennt, sondern weil man glaubt, das Frauenstimmrecht im Interesse der Reaktion mißbrauchen zu können, wird der Kampf gegen die Erweiterung der politischen Rechte der Frau eingeschränkt.

Eine wirklich demokratische Reform des Anklagewesens würde freilich noch manches andere erfordern, namentlich daß die Pribat­flage des Verlegten bei Ablehnung durch die Anklagebhörde ganz allgemein zugelassen würde, und daß fie gegen Beamte bei Ber­Ichung politischer Rechte der Staatsbürger und öffentlicher Pflichten zu einer Popularklage für jedermann erweitert würde. Die Be­teiligung der Interessenten an dem Strafverfahren müßte über­haupt erheblich erweitert werden. Bei den Gewerbebergehen sollten die Organisationen der Arbeiter Antrags- und Klagerecht erhalten, wie dies die Organisationen der Kaufleute und Industriellen beim unlauteren Wettbewerb erreicht haben.

Ebenso erscheint mir das Recht zur Milde in§ 83 des Vor­entwurfs eines Strafgesetzbuches nur ein erster, noch dazu unent­schlossener und halber Schritt und weiterer Ausgestaltung dringend bedürftig. Von den sonstigen Mängeln der Novelle zur Straf­prozeßordnung und des Borentwurfs will ich in diesem Zusammen­hange auch nicht reden. Die Aufgabe dieses Artikels war nur, dar zutun, daß in der Frage der weiteren Einschränkung des Zwanges zur Anklage und Bestrafung die Sozialdemokratie sich nicht tonser­vativ an das geltende Unrecht klammern, sondern auf den fort­schreitenden Standpunkt stellen muß, der die Strafprozesse und Verurteilungen auf das notwendigste zu beschränken sucht.

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Die Ausführungen des Genossen Heine vermögen uns nicht davon zu überzeugen, daß die bisherige Stellung der Sozialbemo tratie eine unrichtige gewesen ist. Die Frage lautet nicht, ob dem Grundsatz weniger Strafen", sondern ob dem mehr Ungerechtigkeit" zugestimmt werden soll. Wiederholt haben wir dargelegt und befinden uns darin in Uebereinstimmung mit den Anschauungen der Sozialdemokratie feit jeher, daß eine große Reihe von Tatbeständen in Strafgesetparagraphen einge 3 wängt werden, in die sie nicht gehören, und weiter, daß eine große Reihe, ja die größte Reihe sogenannter strafbarer Hand­lungen mit Unrecht bestraft werden, weil nicht der Täter, sondern die Gesellschaftsordnung die Erzeugerin der Handlung selbst ist, und endlich, daß eine große Reihe von Strafbestimmungen Rechtsgüter schüßen, denen auch heute schon der Schuß versagt werden follte, während des Schutzes bedürftige Rechtsgüter, ins. besondere die Arbeitskraft, schrankenloser Ausbeutung preisgegeben werden. Insoweit Genosse Heine an diese Umstände erinnert, wird niemand ihm entgegentreten. Auch da, wo es sich um die Bestrafung von Lappalien handelt, lassen sich Verminderungen von Bestra­fungen, ganz abgesehen von Aenderungen des Strafgefeßbuches selbst, man mache nicht Strafgeseke gegen nichtstrafwürdige Handlungen durch eine Reihe anderer Mittel erreichen. Wir erwähnen als folche: eine weitherzige Anwendung der Beachtung des mangelnden Bewußtseins des Un rechts auf feiten des Täters sowie eine minder engherzige An­wendung des Notstandsparagraphen. In noch weit er heblicherem Maße würden das Rechtsempfinden beleidigende Schuld­sprüche und Freisprüche aufhören, wenn an Stelle der gelehrten Richter aus allen Zeilen der Bevölkerung durch diese selbst gewählte Richter entscheiden würden.

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Aber der von dem Strafprozeßordnungsentwurf vorgeschlagene und vom Genossen Heine empfohlene Weg ist nicht geeignet, ungerechte Bestrafungen des Mittelstandes und der Arbeiterklasse zu mindern. Er läßt für die Staatsanwaltschaft, also eine Verwal­tungsbehörde in einer Reihe von Fällen nicht das Recht, sondern die Billkür als Richtsch nur dienen. Der im Entwurf ge­machte Vorschlag ist eine grausame Verhöhnung der Idee des Rechtsstaats, des Rechts und der Rechtsgleich heit. Vorteile von dem neuen Brinzip hätten lediglich die Wohl­gesinnten".

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Hoffen nud Harren...

" Hoffen und harren hält manchen zum Narren", sagt ein altes Sprichwort. Trotzdem die liberalen Frauen, die sich schon so longe in hoffnungsvollem Zustande befinden, lassen sich immer weiter narren! Hatten sie während der liberalen" Blodara nicht viel für die Frauenfache erwartet, so fündete Fräulein Lichnewska fürzlich mit wahrem Feuereifer den Aufstieg einer neuen liberalen lera an und prophezeite die Wunder wirkende Neugeburt des Libe­ralismus in gemeinsamer Arbeit von Männern und Frauen. Schon sah sie die junge Morgenröte der Frauenrechtsanerkennung am Himmel des Liberalismus leuchten! Daß es auf dem Frankfurter  Delegiertentag der Freisinnigen Vereinigung  " einem Sprecher für die Frauenrechtsforderungen gelang, eine Resolution mit Aner­fennung der politischen Gleichberechtigung der Frauen zur Annahme au bringen, ließ die fühnjten Hoffnungen erstehen!

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Ein Sturz aus den Höhen ihrer Erwartungen und Hoffnungen brachte den liberalen Frauen das Einigungsprogramm der neuen Linken" Nicht nur, daß es keinen Fortschritt auf dem Gebiete der Frauenrechtsforderungen berzeichnete, nein, es bedeutete sogar einen Rückschritt gegen frühere Beschlüsse einzelner Parteien. Düfter sieht es nun wieder am Hoffnungshimmel ber liberalen Frauen partei aus. Trotzdem, das ewig hoffende, vom Liberalismus be­frogene, aber liberal- begeisterte Fräulein Richnewsta hat noch ein­mal all seine Kräfte zu einem legten Appell gesammelt. Es unterbreitet, im Auftrage der liberalen Frauenpartei, den Vor­ständen der drei Parteien vor der Betätigung des Einigungspro­gramms ein Schreiben. Darin sagt die rührend Treue im Hoffen: " Der Passus zur Frauenfrage§ 8 ist völlig wertlos und darum überflüssig, denn alles, was er enthält, haben wir uns selbst, getragen von den wirtschaftlichen Verhältnissen, gefördert von der Staatsregierung, die sich den wirtschaftlichen Tatsachen beugte, bereits errungen. Alle diese Forderungen unter zeichnet die konservative Partei auch, ja sie hat sie bereits im preußischen Landtage unterstützt. Nicht darum handelt es sich, daß Sie zu dem bon uns im 45jährigen Kampfe Errungenen Ihre Zustimmung erteilen, sondern darum, daß Sie sich als libes rale Männer zu den Jdealen der Frauenbewegung befennen. Unser Kampf um Recht und Freiheit ist mit dem Grundgedanten des Liberalismus aufs innigfte verbunden.

Jede denkende Frau, die sich der neuen Partei anschließen will, fragt selbstverständlich nach der Stellungnahme der Partei zu den politischen Rechten der Frau. Sie findet in diesem Brogramm noch nicht einmal das Wort: politisches Recht der Frau".

Epistel eine Berwarnung an die Liberalen; man folle dem Pro­Der Versicherung treuer Ergebenheit folgt als Schluß der Bartei- Männer dem Kampfe der Frauen um ihre Rechte teils ber grammentwurf die Zustimmung versagen. Daß die bereinigten ftändnislos, teils aber auch bewußt feindlich gegenüberstehen, diese Tatsache scheinen die bürgerlichen Damen nicht zu erkennen. Nur durch eine ernste, tiefgehende Erziehung zum Sozialismus und durch den Lebenskampf, wie ihn am unmittelbarsten die pro­letarischen Frauen fennen lernen, werden energische Kämpferinnen für des Weibes Gleichberechtigung gewonnen. Das Bitten und Betteln der Damen wird mit Sohn und Mißachtung im besten alle mit nichtssagenden und zu nichts verpflichtenden Redensarten beantwortet.

Gewerkschaftlerinnen in Italien  .

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Im ersteren Fall war der Uebeltäter ein Arbeiter, im zweiten ein wohlfituierter Besizer, der Verletzte im ersten Fall ein Gendarm, im zweiten ein Arbeiter. Das nennt man: gleiches Recht für jedermann.

Singe wem Gesang gegeben.

ist, beschäftigte am Freitag die Straffammer in Stargard  . Auf Die Frage, ob das Singen eines Liedes ruhestörender Lärm der Antlagebant faß ein Arbeiter, der in einer schönen Frühlings­nacht ein gefühlvolles Liebeslied auf der Straße gesungen hatte. Er wurde aber in seinem künstlerischen Empfinden bald arg gestört. Der Hüter der Nacht tauchte plöblich auf und verbot ihm das Gröhlen". Da der Mann aber trotzdem weiter sang, erhielt er ein Strafmandat über 3 M. wegen nächtlicher Ruheſtörung. Damit beruhigte sich aber der Sänger nicht. Er beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Schöffengericht bestätigte aber den Strafbefehl. Auf einen anderen Standpunkt stellte sich aber die Straftammer in Stargard  . Sie sprach den Angeklagten mit der zutreffenden Be­gründung frei, daß der Nachtwächter nicht in seiner Ruhe gestört werden könne. Daß aber andere Personen den Gesang als Ruhe­störung empfunden hätten, sei nicht erwiesen.

§ 153.

Vor dem Mannheimer   Schöffengericht hatte sich am Freitag wegen vermeintlichen Verstoßes gegen§ 153 der Gewerbeordnung und wegen versuchter Nötigung die Vorsitzende der Arbeiterinnen­Organisation Mannheims, Genoffin Mathilde Stiefel, zu ver antworten. Sie hatte an drei Arbeiterinnen der Druderei Kah die Aufforderung gerichtet, die Arbeit niederzulegen, da in der Druckerei der Tarif nicht innegehalten werde. Ueber die Druckerei tak war bereits im September seitens des Verbandes der Buch­brudereihilfsarbeiter und Arbeiterinnen die Sperre verhängt worden, weil Katz fich einem Spruche des Tariffchiedsgerichts nicht beugen wollte. Die Aufforderung an die drei Arbeiterinnen, die Arbeit bei Staz niederzulegen, soll die Angeklagte durch die Drohung unterstützt haben, wenn sie weiterarbeiteten, würden sie in dem sozialdemokratischen Organ als Streifbrecherinnen ge­fennzeichnet und es würde dafür gesorgt werden, daß sie in Mannheim   keine Arbeit mehr erhalten sollten. Die Angeklagte erklärte zu ihrer Verteidigung, daß sie zu ihrem Vorgehen be­rechtigt gewesen sei, weil Razz verpflichtet sei, als Mitglied des Deutschen   Buchdruckervereins sich an den Tarif zu halten. Der als Zeuge geladene Kaz erklärte, daß er den mit den Hilfsarbeitern abgeschlossenen Nebentarif nicht anerkenne, ein Standpunkt, den der als Zeuge geladene Buchdrudereibesizer Lipp als falsch be zeichnete. Das Gericht fah die Angeklagte als schuldig an, er­achtete das Vorgehen aber für sehr milde und erkannte deshalb auf die Mindeststrafe von einem Tage Gefängnis. Von der An­flage der Nötigung wurde die Angeklagte freigesprochen.

Bom Grabe der Mutter verwiesen.

Bu einem interessanten Rechtsstreit über das Recht zum Be suche von Gräbern der engsten Verwandten fam es zwischen einem Oberlandesgerichtsrat a. D. auf Schloß R. und dessen Sohn. Schloßberges begraben, jedoch gehört dieser umfriedete Teil noch Die Mutter bes Klägers liegt auf der unteren Terrasse des folge von Streitigkeiten feinem Sohne jeden ferneren Zutritt auf zum Schloß. Im Oktober 1905 berbot der tränkelnde Water in­Schloß N. Da der Kläger   aber trotzdem das Grab der Mutter weiter besuchte, drohte der Vater mit Waffengebrauch und Anzeige wegen Hausfriedensbruch  . Kläger   behauptet in der darauf er hobenen Klage, daß es stillschweigende Vereinbarung aller Betei­ligter gewesen sei, daß jeder von ihnen jederzeit das Recht haben sollte, das Grab der Mutter zu besuchen.

der Mutter monatlich einmal zu besuchen. Auf die Berufung des Das Landgericht Offenburg gestattete dem Kläger  , das Grab Beklagten   schränkte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Grabrecht des Klägers soweit ein, daß es dem Kläger nur erlaubte, das Grab Das vollendete unrecht würde durch Verlassen des seiner Mutter am Geburtstage und Todestage derselben, sowie am Legalitätsprinzips zum obersten Rechtssah im Deutschen Reich er- Nach einer Umfrage der Konföderation der Arbeit beläuft sich Ostersonntag und an Allerheiligen, und zwar in der Zeit zwischen hoben. Es soll dann nicht mehr geurteilt werden ohne Ansehen die Zahl der organisierten Frauen in Italien   auf 41 186. Da nicht 11 und 12 Uhr bormittags, zu besuchen. der Person, lediglich nach Maßgabe der begangenen Tat, sondern alle Organisationen die Anfragen beantwortet haben und auch nicht Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hatte der Vater noch es foll bereits Anklage unterlassen oder erhoben werden dürfen, alle bei ihrer Versendung berücksichtigt werden konnten, ist an- Revision beim Reichsgericht eingelegt und die völlige Abweisung ohne Rücksicht auf die begangene Tat, lediglich mit Rücksicht auf zunehmen, daß die ermittelte Bahl nicht unwesentlich hinter der des Klägers verlangt. Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Bu­die Person, die die Tat begangen haben soll. Nicht Auswei Wirklichkeit zurückbleibt. Die große Mehrheit der getvertschaftlich rüdweisung der Revision. Der erkennende II. Bibilsenat des höchsten organisierten Frauen, nämlich 80 575, gehört der Landwirtschaft an; Gerichtshofes führt hierzu aus, daß die Feststellungen des Ober­tung des Willkürrechts der Staatsanwaltschaft, sondern nur 10 611 der als organisiert ermittelten Frauen sind in der Industrie landesgerichts die Entscheidung nach§ 226 B. G.-B. rechtfertigen. Beseitigung des Anklagemonopols selbst ist stets von der Sozial- beschäftigt. Der Konföderation der Arbeit gehören 29 224 Land-( Diefer Paragraph verbietet die Ausübung eines Rechts, wenn fie demokratie und früher auch von bürgerlichen Parteien mit Recht arbeiterinnen und 7944 industrielle Arbeiterinnen an. Von allen nur den Zwed haben kann, anderen Schaden zuzufügen.) Durch verlangt worden. Die Staatsanwaltschaft ist als Verwaltung- Industrien beschäftigt die Textilindustrie die meisten Frauen. Trotz diese Gesetzesbestimmung sei ein Gebot der sozialen Ethik in be­behörde, die auf Geheiß der Vorgesetzten eine Anklage zu er- Sem sind hier nur 3008 organisiert. In der Hutfabrikation find schränktem Umfange als Rechtsgrundsatz aufgestellt worden. Wenn heben oder zu unterlassen hat, ein Fremdförper in einem Gerichts- 2002, unter den Strohflechterinnen 1447, unter den Buchbinderinnen der§ 226 auch kein selbständiges Recht begründe, so gewähre er dochy system, das aus unabhängigen Richtern bestehen soll. 456 organisiert. Diese Zahlen zeigen, wie ungeheuer viel noch auf das Recht, der Schikane mit allen gesetzlichen Mitteln entgegen­dem Gebiete der Frauenorganisation zu geschehen hat. In der autreten. Die Anivendbarkeit dieses Paragraphen beschränke fich Die Folge des Regierungsvorschlages würde lediglich sein, Industrie wächst die Verwendung der Frauen beständig. Umsomehr nicht auf den Vermögensschaden, sondern umfasse auch die Ver­daß die Staatsanwaltschaft gegen die Arbeiterklasse und ist daher der gewerkschaftlichen Organisation der weiblichen Arbeits- legung idealer Werte und Intereffen. Deshalb habe das Ober­gegen den Mittelstand nach wie vor wegen jeglicher fraft Aufmerksamkeit zuzuwenden. landesgericht in der rücksichtslosen Ausübung des Eigentums Lappalie vorzugehen sich verpflichtet fühlt, wegen ganz gleichliegen­feitens des Beklagten, soweit dieser damit den Zwed der Schikane der Handlungen von Beamten, Wohlhabenden und verfolge, rechtlich zutreffend eine Schädigung des Klägers durch empfindliche Verlegung seines findlichen Gefühls erblicken und das Wohlgesinnten" in Zukunft die Verfolgung ablehnen würde, weil Potsdam  . Montag, den 10. Januar, 8 Uhr, bei Kruschinsky, Kaifer unbedingte Verbot des Besuches der Grabstätte untersagen bezw. diese durch das öffentliche Intereffe nicht geboten erscheine". Der Wilhelmstraße: Zahlabend. Nach demselben: Gemütliches auf das rechtmäßige Maß beschränken dürfen. Hierzu habe es nicht Rechtsjazz der Klassenjuftia. der Soh der doppelten Bug Beisammenfein des Nachweises eines besonderen Rechtes des Klägers bedurft, viel­

Versammlungen Beranstaltungen.