Nr. 16.
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Berliner Volksblatt.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Der Vorentwurf zum neuen Strafgesetzbuch.
( Schlußartikel.*)
Das letzte Buch des Entwurfs handelt von den„ U ebertretungen", dem sogenannten polizeilichen Unrecht. Hierunter ist nicht etwa das Unrecht zu verstehen, das die Polizei den Staatsbürgern tagtäglich zufügt, sondern die im polizeilichen Sicherheitsinteresse" verfolgte kleine Kriminalität. Unzählige Strafen werden auf Grund der Uebertretungsparagraphen Jahr für Jahr über die Bevölkerung verhängt, ohne daß die Statistik darüber etwas berichtet.
Am berüchtigsten von allen Uebertretungsstrafbestimmungen ist der grobe Unfug des groben Unfugs" geworden. Albekannt in deutschen Landen ist der Spruch: Was man nicht definieren kann,
Sieht man als groben Unfug" an."
Donnerstag, den 20. Januar 1910.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
zunehmen, daß der Besuch sozialdemokratischer Versammlungen von den Polizeiorganen eher als eine Uebertretung des Wirtshausverbots aufgefaßt werden wird als der„ patriotischer" Zusammenfünfte?
schenden Klassen unbequemen Betätigung zu FalII zu entscheiden, ob der Besuch einer in einem Wirtsder politischen oder gewerkschaftlichen hause stattfindenden Versammlung eine Verlegung des WirtsArbeiterbewegung eine Belästigung des( staats- hausverbotes sei. Ist es übertriebene Schwarzmalerei, antreuen) Bublifums durch ungebührliches Verhalten" zu er7 bliden, bedarf wohl keiner Ausführungen. Sperren und Streifpoftenstehen, gemeinschaftliche Spaziergänge und Gefänge, alles würde von der Praxis unter diese Bestimmung gebracht werden. An Stelle des zitierten Spruchs über den groben Unfug würde bei Inkrafttreten des Entwurfs der neue Rechtsspruch treten: Was man nicht definieren kann,
Das sieht man als" Belästigung" an!
Daß die allem Kulturempfinden widerstrebenden Strafen auf Betteln und 2 andstreichen nicht nur beibehalten, sondern wesentlich erhöht und durch die Bulaffung von Gefängnisstrafen erschwert worden sind, ist bereits erwähnt worden. Eine Halbheit ist es, wenn der Entwurf vorschreibt, daß der Bettler, wenn er in einer Notlage gehandelt hat, die nicht auf Arbeitsscheu oder Liederlichkeit zurückzuführen ist, von Strafe verschont werden kann. Es wäre min. destens zu fordern, daß in solchem Falle die Straffreiheit nicht in das willkürliche Ermessen des Richters gelegt, fondern als zwingendes Recht festgesetzt wird.
Als ausschließlich gegen die Trunkenheit der armen Leute gerichtet charakterisieren sich die neuen Bestimmungen der§§ 306 Nummer 3 und 309 Nummer 6. Der § 306 Nr. 3 lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 300 m. oder mit Haft oder Gefängnis bis zu 3 Monaten wird bestraft, wer sich durch eigenes Verschulden in einen Zustand von Trunkenheit versegt, in dem er eine grobe Störung der öffentlichen Ordnung oder eine persönliche Gefahr für andere verursacht." Der§ 309 Nr. 6 bestimmt:
Mit Geldstrafe bis zu 100 m. oder mit Haft bis zu einem Monat wird bestraft, wer in einem Zustande selbstverschuldeter Trunkenheit, der geeignet ist, ergernis zu erregen, an einem öffentlichen Ort betroffen wird."
Erzessen in ihren Equipagen heimfahren und ihren Rausch in ihrer Villa ausschlafen können, haben von diesen Bestim mungen nichts zu befürchten. Sie treffen nur den Armen, der seine Trunkenheit auf der Gasse austoben lassen muß.
Die Wohlhabenden, die von ihren alkoholischen
Was die Praris aus dem Groben Unfugs- Paragraphen gemacht hat, weiß jeder, der die Gerichtschronik unserer Beitungen verfolgt. Keine rote Nelke, die nicht gerade Den geschilderten Armutsstrafen reihen sich als an fönigstreuer Brust getragen wird, kein hoch, das nicht neue, ausschließlich gegen Arme gerichtete Strafvorschriften irgendeinem„ patriotischen" Zwecke dient, ist vor den Fang- diejenige gegen Betrunkene an. Die engen WechselWenn die Wirksamkeit der Bekämpfung des Alkoholisarmen dieses Paragraphen sicher. Selbst die Verfasser des beziehungen zwischen Alkoholismus und Entwurfs müffen auf Seite 859 der Begründung" einge erbrechen sind unbestreitbar. Haben doch z. B. die mus von der Menge der gegen ihn gerichteten Strafbestimstehen: Diese lage über die Dehnbarkeit grundlegenden Untersuchungen Dr. Baers ergeben, daß unter mungen abhängig wäre, so hätte mit dem Inkrafttreten des des Begriffs des groben Unfugs ist so all den männlichen Gefangenen 43,9 Proz. und unter den weib- Entwurfs in Deutschland das letzte Stündlein für den gemein, daß es taum übertrieben sein wird, lichen 18,1 Proz. Trinker waren. Noch größer ist die Zahl der Alkoholteufel geschlagen. Tatsächlich aber sind die Vorschläge wenn behauptet ist, Theorie und Praris Alfoholifer unter den Rückfallverbrechern. Besonders die in feiner Weise geeignet, dem Alkohol Abbruch zu tun. Wohl seien darüber einig, daß der§ 360, 11 des Leidenschaftsdelikte wie Körperverlegung und Sittlichkeits- aber sind die gegen den Kampf der Arbeiterklasse auf BesseStrafgesetzbuches in feiner jeßigen Fassung berbrechen werden nach einwandfreien Statistiken zu drei rung ihrer sozialen Lage gerichteten Strafbestimmungen des aufgehoben oder abgeändert werden müsse." Vierteln im Banne des Alkohols verübt. Freilich wäre es Entwurfs geeignet, zu verhindern, daß dem Alkoholismus Wie hat nun der Entwurf die ihm von seinen eigenen ein arger Trugschluß, alle von Alkoholikern begangenen mehr und mehr der Boden entzogen wird. Die Bekämpfung Vätern gesetzte Aufgabe, die Dehnbarkeit des Groben- Unfugs- Straftaten allein auf das Konto des Alkohols zu sehen. Es des Alkoholismus im Entwurfe reiht sich also trotz allem fortBaragraphen zu beseitigen, gelöst? Ganz einfach indem er muß vielmehr betont werden, daß Alkohol und Verbrechen schrittlichen Schillerns recht wohl seinem sonstigen reaktiodie einzige Beschränkung, die bisher dieser fast un- oftmals zueinander nicht im Verhältnis zur Ursache und nären Grundcharakter an. Die in diesen Aufsäßen besprochenen Einzelheiten des beschränkten Dehnbarkeit im Wege stand, beseitigte. Der Wirkung, sondern in demjenigen zweier Wirkungen der jezige Grobe- Unfugs- Paragraph ist nämlich seinem Wort- felben Ursache, des sozialen Elends, stehen. Und Entwurfs stellen nur eine kleine Blütenlese dar. Immerhin laute nach aus dem sogenannten„ Bubengefeze" des Preußi- oft treibt auch umgekehrt erst die grausame finnlose Be- werden sie wohl genügen, das in der Einleitung gefällte schen Allgemeinen Landrechts hervorgegangen, das seine strafung mit der durch sie verursachten Deklassierung den Urteil zu rechtfertigen, daß der Entwurf ein in der Form Rechts gegossenes AusnahmeStrafdrohungen nur gegen mutwillige Buben" richtete. Mit Verbrecher in die Arme des Alkoholismus . Menschen- gemeinen Rücksicht auf diese Herkunft wird noch jetzt in der Theorie würdige Wohnungen, höhere Löhne, gute gefet gegen den Emanzipationstampf der und mitunter auch in der Praris das Vorliegen einer" mut- Arbeitsbedingungen und ein humaner Straf- Arbeiterklasse ist, wie es schlimmer noch nie willigen Büberei" verlangt. Diesem Verlangen soll nun der bollzug sind ein viel befferer Schutzwall gegen den borgeschlagen ist. Einem solchen Entwurfe gegenüber Boden entzogen werden, indem der alte Grobe- Unfug- Bara- Alkoholismus als alle Strafbestimmungen der Welt. Be- fann es nur eine Losung geben: Kampf bis aufs graph durch neue, ebenso dehnbare Bestimmungen erfekt zeichnend für die soziale Einsicht der Strafgesetkommission ist Meffer! wird, deren Anwendbarkeit auch durch die historische Inter - es, daß ihr davon offenbar nichts bekannt ist. Auf Seite 158 pretation nicht eingeschränkt werden kann. Die einschlägigen der Begründung" heißt es:... daß der Kampf gegen den Bestimmungen des Entwurfs, die Nummern 10 und 11 des Alkoholmißbrauch mit den Mitteln des Strafrechts und der Der Vertretung" bes preußischen Volkes ist großes Heil § 306 bedrohen mit Geldstrafe bis zu 300 m. oder mit Saft Bolizei allein in erfolgreicher Weise nicht geführt werden kann, oder Gefängnis bis zu drei Monaten denjenigen, wo er für denselben vielmehr gesetzgeberische Maßnahmen auf widerfahren. In höchsteigener Person ist der Reichstanzler und durch ungebührliches Verhalten borfäßlich anderen Gebieten, wie auf dem der Gewerbesteuergesetzgebung Ministerpräsident am Mittwoch im Junkerparlament erschienen, das Publikum belästigt," oder„ wer wider usw., vor allem aber der Aufklärung des Volkes und der um den Versuch einer Rechtfertigung der Regierung wegen ihres besseres Wissen durch falsche Nachrichten Aenderung seiner Lebensgewohnheiten und Trinksitten eine unverantwortlichen Vorgehens gegenüber den Beamten in Statto oder Gerüchte borsäglich in der Bevölkerung biel größere Wichtigkeit beizumeffen ist." Die Sozialpolitik mit zu machen, die bon der Wahnidee befallen waren, daß der Beunruhigung hervorruft." Wenn Professor ist hier also aus der Reihe der Kampfmittel gegen den Alkohol Artikel 4 der Verfassung auch für sie gilt und daß sie deshalb von ihrem Wahlrecht den ihnen gut dünkenden Gebrauch machen Frank, einer der besten Kommentatoren des geltenden Straf- ganz ausgeschaltet.
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Und Bethmann sprach!
gesetzbuches, der herrschenden Praxis zum Groben- Unfugs- Dieser Stellungnahme entsprechen auch die Vorschläge tönnen. Nachdem der Zentrumsführer Abgeordneter Dr. Borsch die Paragraphen vorwirft, sie gestalte den groben Unfug zu einem der Kommission zur Eindämmung des Alkoholismus . Der fubfidiären( Aushilfs-) Delift und umgehe auf diese Weise Entwurf beseitigt zunächst im Anklang an die barbarische Be- Interpellation seiner Freunde begründet und nachdrüdlichst die den Hauptgrundsatz des Strafrechts ,, nulla poena sine lege" ftimmung des Militärstrafgesetes die Trunkenheit als abso- Sicherung der Wahlfreiheit gefordert hatte, ohne indessen die so ( d. h. feine Strafe darf ohne ausdrückliche Straf- luten Strafausschließungsgrund. In Zukunft soll eine in günstige Gelegenheit zu einem energischen Eintreten für die ge drohung für die zur Beurteilung kommende Tat verhängt selbstverschuldeter Trunkenheit begangene Straftat wie eine heime Wahl zu benußen, erhob sich Herr v. Bethmann Holl. werden), so trifft dies auf die neuen Bestimmungen gleich fahrlässig begangene bestraft werden. Zustände felbstber- weg zu einer selbständigen Erwiderung, die den eigentlichen Kern falls in vollem Maße zu, besonders, wenn man zur Aus- schuldeter Trunkenheit sind ferner nach ausdrücklicher Border Sache völlig unberührt ließ. Der neue Ministerpräsident macht legung der Vorschläge noch die Begründung heranzieht. Dort schrift des§ 63 von der Einreihung unter die Fälle ber den Eindrud eines abgematteten, übermüdeten Mannes. Möglich, wird ausdrücklich betont( S. 861), es sei nicht erforderlich, minderter Burechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Als neue daß dazu auch die unangenehme Situation beitrug, gleich in seiner daß die ganze Bevölkerung von der Beunruhigung eben strafen für Alkoholdelikte führt der Entwurf das ersten größeren Parlamenterede der Partei entgegentreten zu ergriffen wird, sondern es reicht aus, wenn diese sich auf Wirtshausverbot und die Unterbringung in müssen, die den Fürsten Bülow gestürzt und dadurch Herrn v. Betheinen( vielleicht besonders staatserhaltenden 1) Teil der Be- eine Trinterheilstätte ein. Was die Stellungnahme mann die Wege geebnet hat. Wie seine früheren Neden als Reffort völkerung erstreckt hat". Es wird ferner hervorgehoben zur legtgenannten Maßregel betrifft, wird es ganz auf die minister, so war auch diese Rede eine rein akademische Vorlesung. ( S. 860), daß diese Bestimmung auch die Bresse berühre. Art ihrer Durchführung ankommen. Wenn jene Anstalten, ueber die zur Verhandlung stehende Frage ging er fura hinuveg, Man wird also der neuen Bestimmung am besten gerecht, wie zu befürchten ist, darauf ausgehen, den Trinter als einen indem er unter Sohngelächter des Zentrums, der Polen und der wenn man sie dahin charakterisiert, daß sie im besten Falle Sündigen zu retten", statt ihn als einen Kranken zu be- Sozialdemokraten bestritt, daß in Stattowitz überhaupt ein Bes alles beim alten läßt, abgesehen von einer Erhöhung der handeln, dann ist jene Nebenstrafe nichts als eine nuglofe amter gemaßregelt worden sei. Es handle sich nur um eine„ VerStrafen um mehr als das Doppelte. War doch bisher nur Freiheitsberaubung. Ein Schlag ins Wasser ist die neu ein- fegung im Interesse" des Dienstes, und hierzu sei die Regierung Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis zu 6 Wochen zuläffig, geführte Strafe des Wirtshausverbots. In weiten Teilen nicht nur berechtigt, sondern in dem speziellen Falle sogar vers während die Gefängnisstrafe ausgeschlossen war. Deutschlands kann heute die Polizei jemand auf die pflichtet gewesen. Den weitaus größten Teil der Ausführungen des Die Beunruhigung von Teilen der Bevölkerung Säuferliste" feßen und die Verabreichung alkoholischer Ge- Ministerpräsidenten nahm eine Verherrlichung der Polenpolitik wider besseres Wissen durch falsche Nachrichten oder Gerüchte", tränke verbieten. Nach dem Entwurf soll, wie es scheint, der Regierung in Anspruch, die er mit derselben Energie 3. B. über geplante Streifs, fann sich in gewissen ohne Aufhebung der polizeilichen Befugnisse das Gericht, lich auch mit demselben Mißerfolg- wie sein Amtsvorgängev Fällen als ein notwendiges politisches und besonders gewert- falls eine strafbare Handlung auf Trunfenheit zurückzuführen fortseßen will. schaftliches Rampfmittel erweisen. Das Eingehen auf Einzelheiten überließ Herr v. Bethmann Zudem würde unfere iſt, neben der Strafe dem Verurteilten den Besuch der WirtsRechtsprechung wohl bald verstehen, das Erfordernis, daß die häuser auf die Dauer bis zu einem Jahre verbieten fönnen. Sollweg, dessen Rede von der Rechten und den Nationalliberalen Verbreitung der Nachrichten wider besseres Wissen" erfolgt Die Uebertretung des Verbots wird sowohl an dem Wirt wie mit lebhaftem Beifall, von den Polen , dem Zentrum und den sein muß, durch Anwendung des Eventualvorsages, hinweg- an dem, über den es verhängt ist, bestraft. Natürlich ist eine Sozialdemokraten mit Bischen aufgenommen wurde, dem Stultusa zuestamotieren, die freilich nach der unmaßgeblichen Ansicht Kontrolle in größeren Orten ganz unmöglich. Zudem bleibt minister Trott zu Solz, der sich bei dieser Gelegenheit dem der Begründung" hier ausgeschloffen sein soll. es dem Bestraften ja unbenommen, sich soviel Alkohol, wie er Saufe ale trodener Bureaukrat und Aftenmensch vorstellte und Biel weiter noch geht der vorgeschlagene Belästit- will, in seine Wohnung zu holen. Singegen bietet die neue nach berühmtem Muster die großpolnische Gefahr schwarz in schwarz gungsparagraph. Daß es unseren Richtern nicht Bestimmung eine famose Gelegenheit, Gastwirte, die ihre malte. herr- Säle zu sozialdemokratischen Versammlungen hergeben, noch Als erster Redner aus dem Hause erhielt das Wort der Ab schwer fallen wird, so ziemlich in jeder den herr mehr als bisher zu schifanieren. Es kommt hinzu, daß das geordnete Winkler( f.), der im Namen seiner Freunde das *) Vgl. Nr. 265, 270, 272, 280, 282, 287, 291, 299, 303 des Wirtshausverbot einem Bersammlungsverbot gleich Verhalten der Regierung billigte und dem Wunsche Ausdrud gab, Borwärts" von 1909 und Nr. 3 von 1910. fommen fann. Die Begründung betont, es sei bon all fie möge auch gegen Sozialdemokraten in ebenso scharfer Weise vor
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