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sus. 27..., i. Keilllge desItaiilts" Kerlilter WllisdlÄ.«.».«>»»0. Hu! äerkegriinäung" äer Zchsnck- rekorm. Wir lassen heute dem allgemeinen Teil der Begründung die wesentlichsten Stellen des den einzelnen Paragraphen bei- gegebenen Teils folgen. Das meiste können wir weglassen, da es uns Selbstverständliches im trockenen Amtston bietet. Von Wert für die Oeffentlichkeit sind die folgenden Stellen: Die direkte Wahl. Zu Z 4. Der Z 4 beseitigt die mittelbare Wahl der?lbgeordneten durch Wahlmänner und beruft die stimmberechtigten Wähler des Wahl- bezirks zur unmittelbaren Wahl der Abgeordneten.. Um diese für eine lebendigere Anteilnahme der Bevölkerung an den Wahlen entscheidende Aenderung durchzuführen, bieten sich drei Wege dar: !. die Wahl se besonderer Abgeordneter für jede der drei Wählerabteilungen nach dem Vorbilde des Gemeindewahl- systems der Städte- und Landgemeindeordnungen im größten Teile des Staatsgebiets; 2. die Einführung sogenannter..Hauptstimmen", die jedem UrWahlbezirk und jeder Urwählerabteilung des Bezirkes nach den für die Zuteilung der Wahlmänner geltenden Regeln zuzuweisen und im ganzen Landtagswahlbezirke zusammen- zuzählen sein würden; 3. die im Entwürfe vorgeschlagene Stimmenzählung in Ab- teilungen durch den ganzen Landtagswahlbezirk(vgl. ß 21 des Entwurfes). Zu 1. Gegen die Beschreitung des ersten dieser Wege ergeben sich bei näherer Prüfung erhebliche Bedenken. Er führt notwendig zur Verschärfung, nicht zum Ausgleich, der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegensätze, die zwischen den Wählergruppen der drei Abteilungen, auch wo sie sachlich nicht begründet sind, herbor- gerufen werden können. Das einigende Band allen naheliegender und gleich erkennbarer gemeinsamer Interessen, welches sich in der segensreichen Tätigkeit der nach diesem Systeme gewählten Ge- meindevertretungen wirksam erweist, würde die Mitglieder eines so gewählten Hauses der Volksvertretung nicht in gleicher Weise eng umschließen. Auch steht die Wahl besonderre Abgeordneter für jede der Wählerabteilungen in unlösbarem Widerspruche zu dem wichtigen Prinzip des Artikel 83 der Verfassungsurkunde, der die Abgeord- neten zu Vertretern des ganzen Volkes beruft. An der Wahl jedes einzelnen dieser Vertreter müssen auch alle Schichten der Bevölke- rung teilzunehmen berechtigt bleiben. Die Einrichtung der Landtagswahlbezirke für die Wahl von wenigstens je drei Abgeordneten würde ferner dazu zwingen, in großen Teilen der Monarchie die Grenzen der Wahlbezirke so weit zu stecken, daß bei der Bildung dieser Bezirke auf die Zusammen- sassung möglichst gleichartiger und auf den Ausgleich einander widersprechender Interessen die notwendige Rücksicht nicht ge- nommen werden könnte. Es würde für absehbare Zeit jede Aus- ficht schwinden, solche innerlich nicht zusammenhängenden neuen Wahlbezirke zu lebendigen organischen Gliedern des Staatswesens verwachsen zu sehen. Und doch rst dieses ein wichtiges Ziel der Verfassung mit ihrer Forderung gesetzlich festzustellender, aus einzelnen oder mehreren benachbarten Kreisen oder großen Städten zu bildender Wahlbezirke, welche die dauernde, im allgemeinen, wenn einmal eingerichtet, unverrückbare Grundlage des Wahl- systems bilden sollen(Artikel 83). Zu 2. Der zweite Weg führt zu keiner Verbesserung des jetzigen Wahlsystems. Die Ersetzung der Wahlmänner durch Hauptstimmen" der Wählerabteilungen in den UrWahlbezirken erhält die indirekte Wahl in verschleierter Form aufrecht, ohne ihre Vorzüge gleichfalls zu bewahren. Andererseits bliebe der Mangel. daß die Stimmen der zahlreichen Wähler, welche in den einzelnen Urivahlbezirken auf der Seite der Minderheit stehen, für daS Gesamtergebnis der Abgeordnetenwahl nicht zur Geltung kommen. unverändert fortbestehen. Zu 3. Soll diesem Mangel abgeholfen, regere Teilnahme an der Wahl in der gesamten Wählerschaft erweckt und auf diese Weise auch die Ausbreitung des politischen Verständnisses in Der Be- völkerung gefördert werden, so erweist sich nur der dritte, im Eni- würfe gewählte Weg der unmittelbaren Wahl der Abgeordneten durch die Wähler im ganzen Landtagswahlbezirke als gangbar. Dabei muß das verfassungsmäßige Gleichgewicht des Einflusses der drei Wählerabteilungen auf das Wahlergebnis durch die Art Kleines Feuilleton. Oberbayerisches. Das Schlierseer  -Bauerntheater hat Oberbaheni in Deutschland   bekannt gemacht. Aber cS war das Oberbahern aus Theaterpappe, auS erfundener Sentimentalität und respektableni Geschäftssinn. Dann kam derSimplicissimuS" und strich die schöne Fabel von der Gemütlichkeit und Treuherzigkeit auf da« richtige Maß, sogar unter das richtige Maß zurück. Mir ist die Seele des oberbayerischen Bauern, ja des wirklichen, nicht etwa ein­gewanderten oberbaherischen Menschen in vielen kleinen Erlebnissen klar geworden. Auf der Post in München  , am Schalter für telegraphische Post> anweisungen: Ich stehe als dritter in der Reihe still und be- scheiden an dem durch ein Drahtgitter vom Zuschauerraum ge- trennten Abteil. Nach einiger Zeit sieht mich der Beamte durchs Gitter prüfend an: Habens auch eine telegraphische Postanweisung?" Ich(sehr bescheiden):Jawohl." Nach einiger Zeit schaut der Beamte wieder heraus(etwas ge reizt):Ja schauenS, da müsienS halt warten, das gibt Mel Schreiberei, diese telegraphischen Postanv'eisungen, daS muß ich ein- schreiben, umschreiben, das Telegramm /.ufsetzen..." Ich(sehr höflich und ruhig):Entschuldigen Sie, ich kann warten, ich Hab ja kein Wort gesagt." Er(mit einem gestrengen Blick in aufgeregtem Ton):»Dös Hütt grab noch g'fehlt!" In einem Wirtshaus in der Gegend des Wendelstein  : Ein Pfarrer, der jeden Nachmittag mit seinem Kaplan und einem Forstgehilfen Tarok spielt, fragt mich, was ich da Schönes lese. Es waren Kalthoffs Zarathuswapredigten. Ob er sie nicht mitnehmen wolle, fragte ich ihn. Ha warum nit?" Am anderen Tag brachte er es wieder. Ich: Haben Sie's gelesen? Er: Gstesen Hab ich's, verstanden Hab ich's nit, aber S'wird scho recht sei. «- Am Bahnhof in Schliersee  : Ich frage einen Bauern wie weit eS bis Bayrisch-Zell sei. Er: Na, eine starke Stund Werdens schon brauchen. ES waren drei Stunden. Nach drei Tagen frag ich ihn wieder und hielt ihin'S vor. Er(leutselig): Wissens, so gbiau nehmen mir'S halt nit. Bei einer Hochzeit in einem Wirtshaus stagte ich einen alten weißhaarigen Förster: Sind das die Brautjungfern? der Stimmenzählung und der Abwägung der Stimmcnanteile, die auf jeden Kandidaten in jeder Wählerabteilung des Wahlbezirkes gefallen sind, ausrecht erhalten werden, worüber der§ 21 des Entwurfes des näheren Vorschriften enthält. Die Stimmbezirke, Zu§ 5. Tie Durchführung der Wahl erfordert, wie bisher, die Ein- richtung engerer örtlicher Stimmbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk sollen nach K 5 des Entwurfes in der Regel einen solchen für sich bilden. Doch sollen kleine Gemeinden und Gutsbczirke mit anderen zu zusammengesetzten Stimmbezirken vereinigt, große in Stimmbezirke geteilt werden. Diese müssen tunlichst räumlich zusammenhängen und abgerundet werden. Sie dürfen nicht weniger als 723 und nicht mehr als 3S33 Einwohner nach der letzten allgememen Volkszählung umfassen. Mit der Bestimmung oer unteren Grenze der Bevölkerungs- zahl schließt sich der Entwurf an die bisherigen Vorschriften an, Die Festhaltung dieser Grenze ist geboten, weil die Stimmbezirke nicht nur als Abstimmungsbezirke, sondern auch als Grundlage der Abteilungsbildung(ZK 6 ff. des Entwurfes) dienen sollen. Die Erhöhung der oberen Grenze der Einwohnerzahl bis zu 3283 wird, was vornehmlich für die großen Städte und volkreichen indu- striellen Gemeinden erheblich ins Gewicht fällt, die Beschaffung der notwendigen Wahlräume und die Gewinnung des Personals für die Wahlvorstände(§§ 3, 13 des Entwurfes) erleichtern. In beiden Beziehungen haben sich unter den bisherigen Vorschriften, die die Höchstzahl der Einwohner eins UrWahlbezirkes auf 1743 Seelen bemaßen, in den gedachten Gemeinden erhebliche Schwierig- leiten ergeben, denen durch§ 31a der Verordnung vom 33. Mai 1849 in der Fassung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1336(Gesetzsamml. S. 318) nicht abgeholfen ist. Die Vergrößerung der Stimmbezirke in volkreichen Gemeinden wird es auch erleichtern, bei ihrer Abgrenzung auf die Zusammen- sassung von Angehörigen aller in der Gemeinde vorhandenen so zialen Schichten in jedem Stimmbezirke mehr bedacht zu sein als bisher möglich war, und die bisherigen Ungleichheiten in der Wirt schaftlichen und sozialen Lage der Wähler gleicher Abteilungen in benachbarten Stimmbezirken zu verringern. In den dünnbevölkerten Gegenben des platten Landes wird die Bildung der Stimmbezirke in bisheriger Größe aus Rücksichten auf die Teilnahme an der Wahl auch weiterhin die überwiegende Regel bilden müssen. Die näheren Anordnungen darüber bleiben zweckmäßig der Wahlordnung(§ 27 des Entwurfes) vorbehalten Andererseits kann auf die im EntWurfe vorgeschriebene Mindest große der Stimmbezirke als der räumlichen Grundlage der Ab- teilungsbildung nicht verzichtet werden. Ein Herabgehen unter die Mindestzahl von 723 Einwohnern würde zu einer beträchtlichen Verschärfung der Ungleichheiten der sozialen Schichtung der Wähler gleicher Abteilungen von Stimmbezirk zu Stimmbeziu führen. Zu 88 6 bis 11. Durch die 88 kZ bis 11 erfahren die Vorschriften über die Ein- tcilung der Wähler in die drei Wählerabteilungen wesentliche Umgestaltungen. Die Grundlage für die Abgrenzung der Abtei lungen soll zwar auch in Zukunft die Dreiteilung der Wähler nach dem Maßstäbe ihrer Steuerleistungen bilden(88 6, 7). Diesem Maßstäbe des Besitzes werden aber andere Merkmale, nämlich solche höherer Bildung, verdienstvoller Wirksamkeit im öffentlichen Dienst und reiferer, durch langjährige praktische Tätigkeit begrün- dcter Erfahrung zur Seite gestellt, nach denen den oberen Ab- teilungen bestimmte Wählergiruppen zugewiesen werden sollen. Bei der Einteilung nach der Steuerleistung allein würden sie keine Einreihung finden, welche ihrer Bedeutung im Volksleben und dem Werte ihrer wirksamen Anteilnahme an den Angelegenheiten des Staates entspricht(§8 L bis 13). Die Drittelung in den Stimmbezirken. Die Abteilungsbildung soll, wie bisher in UrWahlbezirken, so zukünftig in den Stimmbezirken geschehen. DieseBezirksdritte. lung" hat. seitdem sie durch die Gesetze vom 24. Juni 1891(Gesetz samml. S. 231) und vom 29. Juni 1893(Gesetzsainml. S. 133) eingeführt worden ist, viel dazu beigetragen, das ausschlaggebende Gewicht bei den Wahlen in die Hand des Mittelstandes zu legen. Wähler, deren durchschnittliches Einkommen zwischen 1233 und 6233 M. beträgt, beherrschen den größten Teil der heutigen Ur- Wahlbezirke. Die Rückkehr zur Drittelung der Steuern in den ganzen Gemeinden würde eine Verringerung der Wählerzahlen in den beiden oberen Abteilungen zur Folge haben und Wähler der Mittelstandsschichten teilweise in die dritte Abteilung verschieben, wo sie nicht ausreichend zur Geltung kommen würden. Die Rückkehr zur Gemeindedrittelung kann übrigens auch in Er sah michr verächtlich an und brummte: Jungfern, nfcnn i so was hör! Wie aus der Schlacht un- verwundet zurückgekehrte Kriegerl A. F. Kohlengruben unter dem Meere. Die englische und schottische Küste deckt weite Kohlenfelder, die natürlich nicht am Meeresufcr halt machen, sondern sich noch weit unter dem Meere fortziehen. So ist eS leine Seltenheit, daß dort die Kohlengruben auch unter das Meer gehe». In Schottland   zieht sich z.B. das sogenannte Fife- kohlenfeld von Küste zu Küste unter dem 19 Kilometer breiten Firth of Förth hin. Natürlich ist der Abbau solcher Kohlenfelder äußerst schwer. Der Meeresboden muß erst von außen auf seine topo- graphischen Verhältnisse genau untersucht werden. Oft sind Ueber» schiebungen und tiefe Sprünge vorhanden, die in Jahrhunderten durch Alluvialiand ausgefüllt wurden und so einen scheinbar ebenen Boden ab- geben. Vor einigen Jahren brach in die unterseeische Grube bei Working- ron an der Küste von Cumberland die See ein, trotzdem der Meeresboden vom zunSchstlicgendsten Flöz immer»och 119 Meter entfernt lag. Der profitlüsterne Kapitalismus geht auch hellte noch mit gesetzlicher Er- laubnis bis auf 36 Meter an den Meeresboden heran. Die Abbau- Methoden find natürlich den besonderen Verhältnissen angepaßt. So wird zum Teil iinmer nur ein Kern deS Kohlenflözes aus der Erde herausgeholt, das übrige bleibt zur Unterstützung der Wände stehen. Erst wenn der Schacht aufgegeben wird, nimmt man aus dem allmählich sich vollziehenden Rückzüge auch die Reste an Kohle mit. In den meisten Fällen gehört das Meeresufer dem Fiskus. Da sich das englische Seeterritorium bis zu 2 Kilo- meiern von der Küste erstreckt, so ist der FiSknS Eigentümer von allen innerhalb dieser Entsernung befindlichen unterirdischen oder unterseeischen Kohlenschätzen. Meistens sind aber die Kohlenfelder an der Küste selbst Eigentum von Privatleuten. Akticngesell- schaften usw. Der Fiskus verpachtet dann sein unterseeisches Abbau- recht an die Gesellschaften. Der Taxameter im Altertum. Daß wirklich alles schon einmal dagewesen ist, geht aus einer Veröffenllilbung der italienischen Zeit- schriftNuova Antologia" hervor. Der Taxameter findet schon in dem Werk eines Zeitgenossen Casars Erwähnung; Vitruv   in seiner AbhandlungDe Archilectura" beschreibt ihn, und zwar durchaus nicht als eine neue Erfindung. Dabei begnügten sich die Alten nicht damit, ihre Wagen mit dem Taxameter zu versehen, sondern sie hatten sie auch an ihren Schiffen angebracht, wobei eS sich freilich nicht um Berechnung des Fahrpreises, sondern lediglich um Festsetzung der zurückgelegten Entfernung handelte. Vitruv   gibt eine lange Beschreibung des Mechanismus, der im wesentlichen auf dem System des Zahnrades beruht. Im 17. Jahrhundert beschreibt ein Bologneser Architesteinen Wage», der während der Fahrt die Fahl der Meilen zählt" und kritisiert daS von Vitruv   beschriebene System. Ein Mechaniker wird in beiden Beschreibungen viel Interessantes finden. Verbindung mit der Vorschrift des Entwurfes nicht empfohlen werden, nach welcher die Gesamtsteuern eines Wählers in Zukunft bei der Abteilungsbildung nur noch bis zum Höchstbetrage von 5333 M. in Anrechnung kommen sollen. DieseMaximierung" der Steuern(K 6 Abs. 2) kann nur die tinbilligen Wirkungen be- kämpfen, die außerordentlich hohe Steuerleistungen einzelner Wähler in manchen Urivahlbezirken jetzt häufig auf die Ab, teilungszugehörigkeit ihrer Mitwähler äußern. In den ganzen Gemeinden, namentlich in den sehr reichen, die hauptsächlich in Betracht kommen, würde bei der Gemeindedrittelung dieanti- plutokratische" Wirkung der Maximierung gering sein. Der Maximierungssatz von 2333 M. Gcsamtsteuer betrifft im ganzen Staatsgebiet etlva 13 333 Wähler(~ 1,9 Proz.), die sich auf rund 3633 der bisherigen UrWahlbezirke(etwa �tz) verteilen, nicht allein auf städtijche, sondern auch auf ländliche. Der Satz entspricht regelmäßig einem einkommensteuerpflichtigen Ein- kommen von 43 333 bis 42 333 M., da durchschnittlich in 2333 M. Gesamtsteuern der Betrag von 1412 M. Staatseinkommensteuer enthalten ist. Die Maximierung wird danach hauptsächlich den überniäßigen Einfluß ausschalten, den bei der Wahl- einteilung die Steuerlcistungen derMillionäre" auf das Wahl- recht ihrer Mitwähler ausüben können. Sie wird im allgemeinen aber doch nur ein mähiges Aufrücken von Wählern der 2. und 3. Abteilung in die 1. und 2. zur Folge haben. Diese Maßregel ist in anderem Zusammenhange schon bei früheren Aenderungen der Wahlvorschriftcn(1891, 1893) erwogen. Sie wird, wo sie in einer größeren Anzahl von Stimmbeziüen derselben Gemeinde wirksam wird, beträchtlich zur Milderung der Ungleichheiten beitragen, die sich ohne sie in der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Wähler gleicher Abteilungen von Stimm- bezirk zu Stimmbezirk zeigen. Zur Milderung dieser Ungleich- Mäßigkeiten ist zwar schon die in Aussicht genommene Vergrößerung der Stimmbezirke auf 3233 Einwohner» wie bereits bemerkt, ein Mittel, dessen Wirkung in dieser Richtung allein wird aber nur sehr gering sein. Der Abs. 3 des§ 6 entspricht dem 8 23a des Einkommen- stcuergesetzes in der Fassung des Artikels l Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1939(Gesetzsamml. S. 249). Den nach 88 49, 23 des Ein­kommensteuergesetzes vom 19. Juni 1936 zu ermäßigten Steuer- sätzen veranlagten oder freigestellten Wählern werden die ihrem wirklichen Einkommen entsprechenden Steuerbeträge ohne Berück- sichtigung der Steuerermäßigungen oder Befreiungen angerechnet. In den 8 1 ist die Vorschrift des§ 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 nicht wieder mit aufgenommen. Sie verordnete, daß Wähler. welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der dritten Abteilung wählen, und schrieb eine Berichtigung der Grenze zwischen der 1. und 2. Abteilung für den Fall vor, daß infolge der Ueberführung solcher staatlich nicht veranlagten Wähler aus den oberen Abteilungen in die 3. sich die auf jene beiden Abteilungen entfallende Gesamtsteuersumme verringern sollte. Diese Vorschrift hat praktisch nur eine geringe Bedeutung gewonnen. Sie betraf im Jahre 1938 im ganzen Staatsgebiete z. B. nur 823 Wähler. Sie hat aber stets den listenaufstellenden Behörden Schwierigkeiten bei der Handhabung bereitet und zu Irrtümern geführt. Es empfiehlt sich, die Vorschrift zu beseitigen, um so mehr als die Steuerleistungen für die Abgrenzung der Slbteikungen in Zukunft nicht mehr allein entscheidend sein werden. Die einsichtigeren Wähler. Durch welche anderweite Einreihung bestimmter Wähler- gruppen diese Abgrenzung nach Steuerdritteln in Zukunft durch- brochen werden soll, wird in den§§ 8, 9, 13 des Entwurfes ge- regelt. Der§ 8 will abgeschlossene Hochschulbildung. Mitgliedschaft im Reichs- und Landtag, ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstverwal- tungsbeschlußbehörden und in den Verwaltungskörperschaften der höheren Kommunalverbände, sowie Offiziersdienst im Heer und in der Marine als Merkmale für das Aufsteigen angesehen wissen. Wähler mit solchen Merkmalen sollen aus der 2. oder 3. Abteilung der nächsthöheren zugewiesen werden. Aktive Mitglieder der Parla- mente und in Ehrenämtern der Selbstverwaltung befindliche Wähler werden durch ihre ganze Tätigkeit schon fortgesetzt auf eine verständnisvolle Beurteilung öffentlicher Angelegenheiten hin- gewiesen. Sie sollen daher ohne weiteres auf die Erhöhung ihre» Stimmgewichts nach 8 8 Anspruch haben. Bei allen anderen Gruppen und auch für die nicht mehr im Dienste befindlichen Per- sonen macht der Entwurf die Entstehung des Anspruchs auf das Aufrücken davon abhängig, daß seit dem Erwerbe der Befähigung mindestens 13 Jahre vergangen sind, oder daß die dienstliche Eigen- schaft, in welcher der Anspruch auf Teilnahme an der Wahl in den höheren Wählerabteilungen dauernd gewonnen werden soll, einen Humor und Satire. DaS gute alte Wahlrecht. Na, Gottseidank, es geht noch an! (sprach der Rentier zu seiner Alten)--- man hat ein bischeu so getan, als tat' man'was und läßt'S Keim alte». 's ist ganz vernünftig(schenk''mal ein!) daß man die Bildung auch belohne, nun ja, auch sie bringt etwas ein l Kurz, die Reform ist gar nicht ohne. Vor allem hat man nicht geschwächt den Einfluß der gefüllten Kasse. Wer im Besitz ist, ist im Recht, zu wählen in der ersten Klasse. So blieb denn auch das Privileg der preußischen Bordellbesitzer; der Staat zeigt auch auf diesem Weg sich als der höchsten Güter Schützer. Sein ganz natürlich Ebenbild sieht er in dem Bordellbetriebe: Wer ihr die Hand mit Geld gefüllt, dem schenkt die Hure ihre Lieve. _ Franz. Notizen. R o st a n d S C h a n t e c l e r", das satirische Tierdrama, erlebte am Montag seine erste öffentliche Aufführung. Nur die ersten beiden Aufzüge fanden, wie aus Paris   depeschiert wird, die gleiche günstige Aufnahme wie bei der Generalprobe. Der dritte Aufzug ermüdete durch seine Länge, im vierten rief die Krötenszene Widerspruch hervor. Die Kritik stellt fest, daß daS Werk enttäusche. Eine neue Oper von MaScagni  . Der Komponist derEavaHoria nisticana" ist gegenwärtig mit"einem neuen Werke beschäftigt, das den TitelI s o b e l" führen wird und noch in diesen: Jahre in New Dork seine Uraufführung erleben soll. DaS Libretto der Oper stammt von dem italienischen Librettisten Luigi Jllica, der auch den Text zuMadame Butterfly  ", derTosca  " und zu derBohöme" von Puccini   bearbeitet hat. Die neue Oper spielt im mittelalterlichen England und lehnt sich an dieLady Godiva  " von Tennhffon. Unser Storch in Afrika  . Bisher hat man an- genommen, daß die europäischen   Störche in Nordafrika   überwintern. Neue Versuche in Deutschland   und Ungarn  - aber haben bewiesen, daß einige Störche bis nach Südafrika   auswandern. Das Zentral- bureau für Bogelkunde in Budapest   hat jetzt wieder einen Bericht erhalten, daß vier mit Ringen bezeichnete Störche in Transvaal   und den benachbarten Ländern aufgefunden wurde». Die Entfernung von Ungarn   bis dahin beträgt rund 8823 Kilometer.