sus. 27.�.., i. Keilllge des„Itaiilts" Kerlilter WllisdlÄ.«.»�.«>»»0.Hu! äer„kegriinäung" äer Zchsnck-rekorm.Wir lassen heute dem allgemeinen Teil der Begründungdie wesentlichsten Stellen des den einzelnen Paragraphen bei-gegebenen Teils folgen. Das meiste können wir weglassen,da es uns Selbstverständliches im trockenen Amtston bietet.Von Wert für die Oeffentlichkeit sind die folgenden Stellen:Die direkte Wahl.Zu Z 4.Der Z 4 beseitigt die mittelbare Wahl der?lbgeordneten durchWahlmänner und beruft die stimmberechtigten Wähler des Wahl-bezirks zur unmittelbaren Wahl der Abgeordneten..Um diese für eine lebendigere Anteilnahme der Bevölkerungan den Wahlen entscheidende Aenderung durchzuführen, bieten sichdrei Wege dar:!. die Wahl se besonderer Abgeordneter für jede der dreiWählerabteilungen nach dem Vorbilde des Gemeindewahl-systems der Städte- und Landgemeindeordnungen im größtenTeile des Staatsgebiets;2. die Einführung sogenannter..Hauptstimmen", die jedemUrWahlbezirk und jeder Urwählerabteilung des Bezirkes nachden für die Zuteilung der Wahlmänner geltenden Regelnzuzuweisen und im ganzen Landtagswahlbezirke zusammen-zuzählen sein würden;3. die im Entwürfe vorgeschlagene Stimmenzählung in Ab-teilungen durch den ganzen Landtagswahlbezirk(vgl. ß 21des Entwurfes).Zu 1. Gegen die Beschreitung des ersten dieser Wege ergebensich bei näherer Prüfung erhebliche Bedenken. Er führt notwendigzur Verschärfung, nicht zum Ausgleich, der wirtschaftlichen, sozialenund politischen Gegensätze, die zwischen den Wählergruppen derdrei Abteilungen, auch wo sie sachlich nicht begründet sind, herbor-gerufen werden können. Das einigende Band allen naheliegenderund gleich erkennbarer gemeinsamer Interessen, welches sich in dersegensreichen Tätigkeit der nach diesem Systeme gewählten Ge-meindevertretungen wirksam erweist, würde die Mitglieder einesso gewählten Hauses der Volksvertretung nicht in gleicher Weiseeng umschließen.Auch steht die Wahl besonderre Abgeordneter für jede derWählerabteilungen in unlösbarem Widerspruche zu dem wichtigenPrinzip des Artikel 83 der Verfassungsurkunde, der die Abgeord-neten zu Vertretern des ganzen Volkes beruft. An der Wahl jedeseinzelnen dieser Vertreter müssen auch alle Schichten der Bevölke-rung teilzunehmen berechtigt bleiben.Die Einrichtung der Landtagswahlbezirke für die Wahl vonwenigstens je drei Abgeordneten würde ferner dazu zwingen, ingroßen Teilen der Monarchie die Grenzen der Wahlbezirke so weitzu stecken, daß bei der Bildung dieser Bezirke auf die Zusammen-sassung möglichst gleichartiger und auf den Ausgleich einanderwidersprechender Interessen die notwendige Rücksicht nicht ge-nommen werden könnte. Es würde für absehbare Zeit jede Aus-ficht schwinden, solche innerlich nicht zusammenhängenden neuenWahlbezirke zu lebendigen organischen Gliedern des Staatswesensverwachsen zu sehen. Und doch rst dieses ein wichtiges Ziel derVerfassung mit ihrer Forderung gesetzlich festzustellender, auseinzelnen oder mehreren benachbarten Kreisen oder großen Städtenzu bildender Wahlbezirke, welche die dauernde, im allgemeinen,wenn einmal eingerichtet, unverrückbare Grundlage des Wahl-systems bilden sollen(Artikel 83).Zu 2. Der zweite Weg führt zu keiner Verbesserung desjetzigen Wahlsystems. Die Ersetzung der Wahlmänner durch„Hauptstimmen" der Wählerabteilungen in den UrWahlbezirkenerhält die indirekte Wahl in verschleierter Form aufrecht, ohne ihreVorzüge gleichfalls zu bewahren. Andererseits bliebe der Mangel.daß die Stimmen der zahlreichen Wähler, welche in den einzelnenUrivahlbezirken auf der Seite der Minderheit stehen, für daSGesamtergebnis der Abgeordnetenwahl nicht zur Geltung kommen.unverändert fortbestehen.Zu 3. Soll diesem Mangel abgeholfen, regere Teilnahme ander Wahl in der gesamten Wählerschaft erweckt und auf diese Weiseauch die Ausbreitung des politischen Verständnisses in Der Be-völkerung gefördert werden, so erweist sich nur der dritte, im Eni-würfe gewählte Weg der unmittelbaren Wahl der Abgeordnetendurch die Wähler im ganzen Landtagswahlbezirke als gangbar.Dabei muß das verfassungsmäßige Gleichgewicht des Einflussesder drei Wählerabteilungen auf das Wahlergebnis durch die ArtKleines Feuilleton.Oberbayerisches. Das Schlierseer-Bauerntheater hat Oberbaheniin Deutschland bekannt gemacht. Aber cS war das Oberbahern ausTheaterpappe, auS erfundener Sentimentalität und respektableniGeschäftssinn. Dann kam der„SimplicissimuS" und strich die schöneFabel von der Gemütlichkeit und Treuherzigkeit auf da« richtigeMaß, sogar unter das richtige Maß zurück. Mir ist die Seeledes oberbayerischen Bauern, ja des wirklichen, nicht etwa eingewanderten oberbaherischen Menschen in vielen kleinen Erlebnissenklar geworden.Auf der Post in München, am Schalter für telegraphische Post>anweisungen: Ich stehe als dritter in der Reihe still und be-scheiden an dem durch ein Drahtgitter vom Zuschauerraum ge-trennten Abteil. Nach einiger Zeit sieht mich der Beamte durchsGitter prüfend an:„Habens auch eine telegraphische Postanweisung?"Ich(sehr bescheiden):„Jawohl."Nach einiger Zeit schaut der Beamte wieder heraus(etwas gereizt):„Ja schauenS, da müsienS halt warten, das gibt MelSchreiberei, diese telegraphischen Postanv'eisungen, daS muß ich ein-schreiben, umschreiben, das Telegramm /.ufsetzen..."Ich(sehr höflich und ruhig):„Entschuldigen Sie, ich kannwarten, ich Hab ja kein Wort gesagt."Er(mit einem gestrengen Blick in aufgeregtem Ton):»DösHütt grab noch g'fehlt!" �In einem Wirtshaus in der Gegend des Wendelstein:Ein Pfarrer, der jeden Nachmittag mit seinem Kaplan undeinem Forstgehilfen Tarok spielt, fragt mich, was ich daSchönes lese.Es waren Kalthoffs Zarathuswapredigten.Ob er sie nicht mitnehmen wolle, fragte ich ihn.„Ha warum nit?"Am anderen Tag brachte er es wieder.Ich: Haben Sie's gelesen?Er: Gstesen Hab ich's, verstanden Hab ich's nit, aber S'wirdscho recht sei.«-Am Bahnhof in Schliersee: Ich frage einen Bauern wie weiteS bis Bayrisch-Zell sei.Er: Na, eine starke Stund Werdens schon brauchen.ES waren drei Stunden.Nach drei Tagen frag ich ihn wieder und hielt ihin'S vor.Er(leutselig): Wissens, so gbiau nehmen mir'S halt nit.Bei einer Hochzeit in einem Wirtshaus stagte ich einen altenweißhaarigen Förster: Sind das die Brautjungfern?der Stimmenzählung und der Abwägung der Stimmcnanteile, dieauf jeden Kandidaten in jeder Wählerabteilung des Wahlbezirkesgefallen sind, ausrecht erhalten werden, worüber der§ 21 desEntwurfes des näheren Vorschriften enthält.Die Stimmbezirke,Zu§ 5.Tie Durchführung der Wahl erfordert, wie bisher, die Ein-richtung engerer örtlicher Stimmbezirke. Jede Gemeinde und jederGutsbezirk sollen nach K 5 des Entwurfes in der Regel einen solchenfür sich bilden. Doch sollen kleine Gemeinden und Gutsbczirkemit anderen zu zusammengesetzten Stimmbezirken vereinigt, großein Stimmbezirke geteilt werden. Diese müssen tunlichst räumlichzusammenhängen und abgerundet werden. Sie dürfen nichtweniger als 723 und nicht mehr als 3S33 Einwohner nach derletzten allgememen Volkszählung umfassen.Mit der Bestimmung oer unteren Grenze der Bevölkerungs-zahl schließt sich der Entwurf an die bisherigen Vorschriften an,Die Festhaltung dieser Grenze ist geboten, weil die Stimmbezirkenicht nur als Abstimmungsbezirke, sondern auch als Grundlageder Abteilungsbildung(ZK 6 ff. des Entwurfes) dienen sollen.Die Erhöhung der oberen Grenze der Einwohnerzahl bis zu 3283wird, was vornehmlich für die großen Städte und volkreichen indu-striellen Gemeinden erheblich ins Gewicht fällt, die Beschaffungder notwendigen Wahlräume und die Gewinnung des Personalsfür die Wahlvorstände(§§ 3, 13 des Entwurfes) erleichtern. Inbeiden Beziehungen haben sich unter den bisherigen Vorschriften,die die Höchstzahl der Einwohner eins UrWahlbezirkes auf 1743Seelen bemaßen, in den gedachten Gemeinden erhebliche Schwierig-leiten ergeben, denen durch§ 31a der Verordnung vom 33. Mai1849 in der Fassung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni1336(Gesetzsamml. S. 318) nicht abgeholfen ist.Die Vergrößerung der Stimmbezirke in volkreichen Gemeindenwird es auch erleichtern, bei ihrer Abgrenzung auf die Zusammen-sassung von Angehörigen aller in der Gemeinde vorhandenen sozialen Schichten in jedem Stimmbezirke mehr bedacht zu sein alsbisher möglich war, und die bisherigen Ungleichheiten in der Wirtschaftlichen und sozialen Lage der Wähler gleicher Abteilungen inbenachbarten Stimmbezirken zu verringern.In den dünnbevölkerten Gegenben des platten Landes wirddie Bildung der Stimmbezirke in bisheriger Größe aus Rücksichtenauf die Teilnahme an der Wahl auch weiterhin die überwiegendeRegel bilden müssen. Die näheren Anordnungen darüber bleibenzweckmäßig der Wahlordnung(§ 27 des Entwurfes) vorbehaltenAndererseits kann auf die im EntWurfe vorgeschriebene Mindestgroße der Stimmbezirke als der räumlichen Grundlage der Ab-teilungsbildung nicht verzichtet werden. Ein Herabgehen unterdie Mindestzahl von 723 Einwohnern würde zu einer beträchtlichenVerschärfung der Ungleichheiten der sozialen Schichtung der Wählergleicher Abteilungen von Stimmbezirk zu Stimmbeziu führen.Zu 88 6 bis 11.Durch die 88 kZ bis 11 erfahren die Vorschriften über die Ein-tcilung der Wähler in die drei Wählerabteilungen wesentlicheUmgestaltungen. Die Grundlage für die Abgrenzung der Abteilungen soll zwar auch in Zukunft die Dreiteilung der Wähler nachdem Maßstäbe ihrer Steuerleistungen bilden(88 6, 7). DiesemMaßstäbe des Besitzes werden aber andere Merkmale, nämlichsolche höherer Bildung, verdienstvoller Wirksamkeit im öffentlichenDienst und reiferer, durch langjährige praktische Tätigkeit begrün-dcter Erfahrung zur Seite gestellt, nach denen den oberen Ab-teilungen bestimmte Wählergiruppen zugewiesen werden sollen.Bei der Einteilung nach der Steuerleistung allein würden sie keineEinreihung finden, welche ihrer Bedeutung im Volksleben und demWerte ihrer wirksamen Anteilnahme an den Angelegenheiten desStaates entspricht(§8 L bis 13).Die Drittelung in den Stimmbezirken.Die Abteilungsbildung soll, wie bisher in UrWahlbezirken, sozukünftig in den Stimmbezirken geschehen. Diese„Bezirksdritte.lung" hat. seitdem sie durch die Gesetze vom 24. Juni 1891(Gesetzsamml. S. 231) und vom 29. Juni 1893(Gesetzsainml. S. 133)eingeführt worden ist, viel dazu beigetragen, das ausschlaggebendeGewicht bei den Wahlen in die Hand des Mittelstandes zu legen.Wähler, deren durchschnittliches Einkommen zwischen 1233 und6233 M. beträgt, beherrschen den größten Teil der heutigen Ur-Wahlbezirke. Die Rückkehr zur Drittelung der Steuern in denganzen Gemeinden würde eine Verringerung der Wählerzahlen inden beiden oberen Abteilungen zur Folge haben und Wähler derMittelstandsschichten teilweise in die dritte Abteilung verschieben,wo sie nicht ausreichend zur Geltung kommen würden.Die Rückkehr zur Gemeindedrittelung kann übrigens auch inEr sah michr verächtlich an und brummte:Jungfern, nfcnn i so was hör! Wie aus der Schlacht un-verwundet zurückgekehrte Kriegerl A. F.Kohlengruben unter dem Meere. Die englische und schottischeKüste deckt weite Kohlenfelder, die natürlich nicht am Meeresufcrhalt machen, sondern sich noch weit unter dem Meere fortziehen.So ist eS leine Seltenheit, daß dort die Kohlengruben auch unterdas Meer gehe». In Schottland zieht sich z.B. das sogenannte Fife-kohlenfeld von Küste zu Küste unter dem 19 Kilometer breiten Firthof Förth hin. Natürlich ist der Abbau solcher Kohlenfelder äußerstschwer. Der Meeresboden muß erst von außen auf seine topo-graphischen Verhältnisse genau untersucht werden. Oft sind Ueber»schiebungen und tiefe Sprünge vorhanden, die in Jahrhunderten durchAlluvialiand ausgefüllt wurden und so einen scheinbar ebenen Boden ab-geben. Vor einigen Jahren brach in die unterseeische Grube bei Working-ron an der Küste von Cumberland die See ein, trotzdem der Meeresbodenvom zunSchstlicgendsten Flöz immer»och 119 Meter entfernt lag. Derprofitlüsterne Kapitalismus geht auch hellte noch mit gesetzlicher Er-laubnis bis auf 36 Meter an den Meeresboden heran. Die Abbau-Methoden find natürlich den besonderen Verhältnissen angepaßt. Sowird zum Teil iinmer nur ein Kern deS Kohlenflözes aus derErde herausgeholt, das übrige bleibt zur Unterstützung derWände stehen. Erst wenn der Schacht aufgegeben wird,nimmt man aus dem allmählich sich vollziehenden Rückzüge auch dieReste an Kohle mit. In den meisten Fällen gehört das Meeresuferdem Fiskus. Da sich das englische Seeterritorium bis zu 2 Kilo-meiern von der Küste erstreckt, so ist der FiSknS Eigentümer vonallen innerhalb dieser Entsernung befindlichen unterirdischen oderunterseeischen Kohlenschätzen. Meistens sind aber die Kohlenfelderan der Küste selbst Eigentum von Privatleuten. Akticngesell-schaften usw. Der Fiskus verpachtet dann sein unterseeisches Abbau-recht an die Gesellschaften.Der Taxameter im Altertum. Daß wirklich alles schon einmaldagewesen ist, geht aus einer Veröffenllilbung der italienischen Zeit-schrift„Nuova Antologia" hervor. Der Taxameter findet schon indem Werk eines Zeitgenossen Casars Erwähnung; Vitruv in seinerAbhandlung„De Archilectura" beschreibt ihn, und zwar durchausnicht als eine neue Erfindung. Dabei begnügten sich die Alten nichtdamit, ihre Wagen mit dem Taxameter zu versehen, sondern sie hattensie auch an ihren Schiffen angebracht, wobei eS sich freilich nichtum Berechnung des Fahrpreises, sondern lediglich um Festsetzungder zurückgelegten Entfernung handelte. Vitruv gibt eine langeBeschreibung des Mechanismus, der im wesentlichen auf dem Systemdes Zahnrades beruht. Im 17. Jahrhundert beschreibt einBologneser Architest„einen Wage», der während der Fahrt dieFahl der Meilen zählt" und kritisiert daS von Vitruv beschriebeneSystem. Ein Mechaniker wird in beiden Beschreibungen vielInteressantes finden.Verbindung mit der Vorschrift des Entwurfes nicht empfohlenwerden, nach welcher die Gesamtsteuern eines Wählers in Zukunftbei der Abteilungsbildung nur noch bis zum Höchstbetrage von5333 M. in Anrechnung kommen sollen. Diese„Maximierung" derSteuern(K 6 Abs. 2) kann nur die tinbilligen Wirkungen be-kämpfen, die außerordentlich hohe Steuerleistungen einzelnerWähler in manchen Urivahlbezirken jetzt häufig auf die Ab,teilungszugehörigkeit ihrer Mitwähler äußern. In den ganzenGemeinden, namentlich in den sehr reichen, die hauptsächlich inBetracht kommen, würde bei der Gemeindedrittelung die„anti-plutokratische" Wirkung der Maximierung gering sein.Der Maximierungssatz von 2333 M. Gcsamtsteuer betrifft imganzen Staatsgebiet etlva 13 333 Wähler(~ 1,9 Proz.), die sichauf rund 3633 der bisherigen UrWahlbezirke(etwa �tz) verteilen,nicht allein auf städtijche, sondern auch auf ländliche. Der Satzentspricht regelmäßig einem einkommensteuerpflichtigen Ein-kommen von 43 333 bis 42 333 M., da durchschnittlich in 2333 M.Gesamtsteuern der Betrag von 1412 M. Staatseinkommensteuerenthalten ist. Die Maximierung wird danach hauptsächlich denüberniäßigen Einfluß ausschalten, den bei der Wahl-einteilung die Steuerlcistungen der„Millionäre" auf das Wahl-recht ihrer Mitwähler ausüben können. Sie wird im allgemeinenaber doch nur ein mähiges Aufrücken von Wählern der 2. und3. Abteilung in die 1. und 2. zur Folge haben.Diese Maßregel ist in anderem Zusammenhange schon beifrüheren Aenderungen der Wahlvorschriftcn(1891, 1893) erwogen.Sie wird, wo sie in einer größeren Anzahl von Stimmbeziüenderselben Gemeinde wirksam wird, beträchtlich zur Milderung derUngleichheiten beitragen, die sich ohne sie in der wirtschaftlichenund sozialen Stellung der Wähler gleicher Abteilungen von Stimm-bezirk zu Stimmbezirk zeigen. Zur Milderung dieser Ungleich-Mäßigkeiten ist zwar schon die in Aussicht genommene Vergrößerungder Stimmbezirke auf 3233 Einwohner» wie bereits bemerkt, einMittel, dessen Wirkung in dieser Richtung allein wird aber nursehr gering sein.Der Abs. 3 des§ 6 entspricht dem 8 23a des Einkommen-stcuergesetzes in der Fassung des Artikels l Nr. 2 des Gesetzes vom22. Mai 1939(Gesetzsamml. S. 249). Den nach 88 49, 23 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1936 zu ermäßigten Steuer-sätzen veranlagten oder freigestellten Wählern werden die ihremwirklichen Einkommen entsprechenden Steuerbeträge ohne Berück-sichtigung der Steuerermäßigungen oder Befreiungen angerechnet.In den 8 1 ist die Vorschrift des§ 2 des Gesetzes vom 29. Juni1893 nicht wieder mit aufgenommen. Sie verordnete, daß Wähler.welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der drittenAbteilung wählen, und schrieb eine Berichtigung der Grenzezwischen der 1. und 2. Abteilung für den Fall vor, daß infolge derUeberführung solcher staatlich nicht veranlagten Wähler aus denoberen Abteilungen in die 3. sich die auf jene beiden Abteilungenentfallende Gesamtsteuersumme verringern sollte. Diese Vorschrifthat praktisch nur eine geringe Bedeutung gewonnen. Sie betrafim Jahre 1938 im ganzen Staatsgebiete z. B. nur 823 Wähler.Sie hat aber stets den listenaufstellenden Behörden Schwierigkeitenbei der Handhabung bereitet und zu Irrtümern geführt. Esempfiehlt sich, die Vorschrift zu beseitigen, um so mehr als dieSteuerleistungen für die Abgrenzung der Slbteikungen in Zukunftnicht mehr allein entscheidend sein werden.Die einsichtigeren Wähler.Durch welche anderweite Einreihung bestimmter Wähler-gruppen diese Abgrenzung nach Steuerdritteln in Zukunft durch-brochen werden soll, wird in den§§ 8, 9, 13 des Entwurfes ge-regelt.Der§ 8 will abgeschlossene Hochschulbildung. Mitgliedschaft imReichs- und Landtag, ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstverwal-tungsbeschlußbehörden und in den Verwaltungskörperschaften derhöheren Kommunalverbände, sowie Offiziersdienst im Heer undin der Marine als Merkmale für das Aufsteigen angesehen wissen.Wähler mit solchen Merkmalen sollen aus der 2. oder 3. Abteilungder nächsthöheren zugewiesen werden. Aktive Mitglieder der Parla-mente und in Ehrenämtern der Selbstverwaltung befindlicheWähler werden durch ihre ganze Tätigkeit schon fortgesetzt auf eineverständnisvolle Beurteilung öffentlicher Angelegenheiten hin-gewiesen. Sie sollen daher ohne weiteres auf die Erhöhung ihre»Stimmgewichts nach 8 8 Anspruch haben. Bei allen anderenGruppen und auch für die nicht mehr im Dienste befindlichen Per-sonen macht der Entwurf die Entstehung des Anspruchs auf dasAufrücken davon abhängig, daß seit dem Erwerbe der Befähigungmindestens 13 Jahre vergangen sind, oder daß die dienstliche Eigen-schaft, in welcher der Anspruch auf Teilnahme an der Wahl in denhöheren Wählerabteilungen dauernd gewonnen werden soll, einenHumor und Satire.DaS gute alte Wahlrecht.Na, Gottseidank, es geht noch an!(sprach der Rentier zu seiner Alten)---man hat ein bischeu so getan,als tat' man'was— und läßt'S Keim alte».'s ist ganz vernünftig(schenk''mal ein!)daß man die Bildung auch belohne,nun ja, auch sie bringt etwas ein lKurz, die Reform ist gar nicht ohne.Vor allem hat man nicht geschwächtden Einfluß der gefüllten Kasse.Wer im Besitz ist, ist im Recht,zu wählen in der ersten Klasse.So blieb denn auch das Privilegder preußischen Bordellbesitzer;der Staat zeigt auch auf diesem Wegsich als der höchsten Güter Schützer.Sein ganz natürlich Ebenbildsieht er in dem Bordellbetriebe:Wer ihr die Hand mit Geld gefüllt,dem schenkt die Hure ihre Lieve._ Franz.Notizen.— R o st a n d S„ C h a n t e c l e r", das satirische Tierdrama,erlebte am Montag seine erste öffentliche Aufführung. Nur dieersten beiden Aufzüge fanden, wie aus Paris depeschiert wird,die gleiche günstige Aufnahme wie bei der Generalprobe. Der dritteAufzug ermüdete durch seine Länge, im vierten rief die KrötenszeneWiderspruch hervor. Die Kritik stellt fest, daß daS Werk enttäusche.— Eine neue Oper von MaScagni. Der Komponistder„EavaHoria nisticana" ist gegenwärtig mit"einem neuen Werkebeschäftigt, das den Titel„I s o b e l" führen wird und noch in diesen:Jahre in New Dork seine Uraufführung erleben soll. DaS Librettoder Oper stammt von dem italienischen Librettisten Luigi Jllica, derauch den Text zu„Madame Butterfly", der„Tosca" und zuder„Bohöme" von Puccini bearbeitet hat. Die neue Oper spielt immittelalterlichen England und lehnt sich an die„Lady Godiva" vonTennhffon.Unser Storch in Afrika. Bisher hat man an-genommen, daß die europäischen Störche in Nordafrika überwintern.Neue Versuche in Deutschland und Ungarn- aber haben bewiesen,daß einige Störche bis nach Südafrika auswandern. Das Zentral-bureau für Bogelkunde in Budapest hat jetzt wieder einen Berichterhalten, daß vier mit Ringen bezeichnete Störche in Transvaal undden benachbarten Ländern aufgefunden wurde». Die Entfernungvon Ungarn bis dahin beträgt rund 8823 Kilometer.