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Zwar erhält der Landarheiter auch noch eine freie Lager statt. Wie aber diese zumeist beschaffen ist, weist jedermann. der solche Leute schon einmal in ihrer Behausung besucht hat Von dem Iammerlohne kann nach dem Vertrage der Arbeitgeber dem Gesetz zuwider! wöchentlich und zlvar 10 Wochen lang 3 SR., bis zum Betrage von 3V M wegen Kontraktbruch zurückbehalten. r. Tie Wanderarbeiter aus den östlich von Thorn belegenen Grenzgcgenden Rutzlands erhalten noch geringere Barlöhne; kräftige Männer bekommen nur 90 Pf. bis 1 M. T a g c l o h n. also 6 M. W o ch e u l o h n, von dem die Hälfte 10 Wochen lang als Kaution zurückbehalten wird. Naturalien erhalten diese Leute wöchentlich im Werte von 4,30 M. Wanderarbeiter, starke Männer aus Galizien  , werden zu einem W o ch e n l o h n von 6 M. und einem Natural- lohn von 3,20 M., also zu einem Gesamt wochenlohn von 9,20 M. angeboten; Wanderarbeiter aus Ober- Ungarn  (Deutsche   und Slowaken gemischt) zu einem Bar- lohn von 6,00 M. und einem Naturallohn von 3,50 M. Rein slowakischen Arbeitern immer starken Männern aus Oberungarn wird ein Wochenlohn von 6 M. und ein Naturallohn von 4,30 M.. bei Wanderarbeitern aus S ü d u n g a r n ein Barlohn von 7,20 M. und ein Natural- lohn von 3,80 M. gezahlt. Die Lohnzahlung ist dabei je nach der Nationalität der Arbeiter sehr verschieden. So erhalten die Arbeiter aus Oberungarn ihren Lohn überhaupt erst nach Beendigung der Arbeitszeit im H e r b st. Abschlagszahlungen sind den Leuten nur wöchentlich oder zweiwöchentlich zu gewähren, aber nur bis zur Hälfte des verdienten Lohnes. In den ersten 4 Arbeitswochen erfolgt überhaupt keine Abschlags- zahlung. Die Kaution wird in allen Fällen erst im Herbst zurückgezahlt. Die Feldarbeiterzentrole scheint bei ihrer Arbeitsvermitte- lung schon reiche Erfahrungen gesammelt zu haben. Sie weih genau, welche ausländischen Arbeiter am meisten kontrakt  - brüchig werden. Die slowakischen Arbeiter sind ihr anscheinend am sichersten. Denn nur bei diesen verpflichtet sich die Zentrale, Ersatzarbeiter für Kontraktbrüchige, frei Bahnstation des Arbeitsortes zu stellen, während sie diese Verpflichtung frei Grenze bei den übrigen Nationalitäten nur dann eingeht, wenn die Arbeiter in den ersten 14 Tagen kontraktbrüchig werden. Ueber stunden sind in allen Fällen mit fünf- zehn Pfennig(!) für Männer und mit 10 Pf. für Frauen, Mädchen und Burschen zu bezahlen. DieVerpflegung" der Landarbeiter auf der Reise wird wie folgt berechnet: Für einen halben Tag unterwegs in der Herberge 30 Pf.. für den ganzen Tag 60 Pf., für ein Nachtlogis 25 Pf. Zehrgeld wird zugestanden: bis zum Grenzamt überhaupt nichts, von hier auf 100 Kilonieter bis zur Arbeitsstelle wieder nichts; von 100 Kilometer bis 300 Kilometer 25 Pf. .. 300.,«00, 60, über 1000' 1,- M. Diese Verpflegungs- bezw. Zehrgelder werden wieder entgegen dem Gesetz den Arbeitern aber noch ebenso als L o h n v o r s ch ü s s e angerechnet, wie eine Legittmierungs- gebühr an der Grenze im Betrage von 2 M. für jeden Arbeiter und werden vom Lohne wieder in Abzug gebracht. Als Vermittelungsgebühr haben die Landwirte für jede Arbeitsperson nach einem spezialisierten Tarif 15 M. zu entrichten, je nach dem Lande, auf dem Arbeiter bezogen werden und je nach der Zahl der verlangten Arbeitskräfte. Diese Sorte Stellenvermittelung der Feldarbeiterzentrale und der Landwirtschaftskammer schreit zum Himmel. Und doch schafft das dem Reichstag vorgelegte Stellenvermittelungs- gesetz nicht den geringsten Schutz gegen diesen Menschenschacher. durch den die Fcldarbeiterzentrale alljährlich Millionen ein- sackt. Hoffentlich gelingt es unseren Genossen in der Reichs- tagskommission die Lücke auszufüllen. Aus der Blusenkonfekti»». In der Blusenkonfektion werden in Berlin   bei auherordentlich niedrigen Arbeitslöhnen und einem ausgedehnten Zwischenmeister. fhstem fast ausschliesslich weibliche Arbeitskräfte beschäftigt. Ein nicht unerheblicher Teil der Blusenfabrikanten sucht die an sich schon austerordentlich starke Ausbeutung durch Anwendung verschiedener Kniffe noch in geradezu maßloser Weise zu steigern. Der Um- stand, daß die Waren nur in der Heimindustrie hergestellt werden, hat zur Folge, daß der Arbeitslohn nicht nach der aufgewendeten Zeit, sondern fast durchweg für das Stück berechnet wird. Dieser Umstand, in Verbindung mit einer irrigen, dem Arbeiter un- günstigen Rechtsprechung, gibt dem Fabrikanten leider sehr viel Handhaben, die Arbeiterin um ihren Lohn zu bringen. Fast gang und gäbe ist die äutzerst knappe Zumessung der zu verarbeitenden Stoffe. Gelingt eS der Arbeiterin nicht, die verlangte Stückzahl daraus herzustellen, so muß sie gewärtig sein, dast ihr der nach- zuliefernde Stoff in Rechnung gestellt und am kommenden Zahl- tag vom Lohn gekürzt wird. Häufig wird deshalb versucht, mit dem Stoffe auszukommen. Fallen die Blusen dabei nur ein wenig kleiner aus, so wird die Arbeit wiederum oft als völlig verdorben und unbrauchbar bezeichnet. Sie wird allenfalls noch abgenommen. aber kein Lohn dafür gezahlt. Gibt die Arbeiterin die Ware in solchem Falle nicht ohne Lohn heraus, so wird Bezahlung der ihr übergebenen Stoffe verlangt. Das veranlastte in der Regel die Arbeiterinnen, die gefertigten Blusen auch ohne den vereinbarten Lohn erhalten zu haben, dem Fabrikanten zu überlasten. Einige solcher Fälle beschäftigten erst am Montag wieder die 1. Kammer des Gewerbegerichts. 1. Die Blusennäherin K. erhielt am 25. Januar vom Fabrikanten Gerling als erste Arbeit drei Dutzend Blusen in Arbeit. Vereinbart war ein Arbeitslohn von 8,25 M. Bei der Ablieferung am 23. Januar wurde die Arbeit moniert. Die Einsätze waren etwas zu kurz geraten, weil, wie die Klägerin behauptete, der dafür bestimmte Stoff zu knapp war, um die Einsätze in der vorgeschriebenen Länge machen zu können. Ob- wohl die Arbeit abgenommen worden ist, wurde ihr doch nicht ein Pfennig Lohn dafür gezahlt, weil diese total unbrauchbar sein sollte. Deshalb klagte die Näherin. Der Be- klagte behauptete natürlich, dast der Stoff für die Einsätze reich- lich bemessen worden sei. Doch selbst die Arbeitgeber- beisitzer waren der Ansicht, dast bei dem in Frage stehenden geringwertigen Stoff nicht anzunehmen ist, dast die Klägerin, nur um sich von diesem Stoff ein Stückchen zu ersparen, die Ein- sähe so knapp gemacht hat. der Stoff müsse doch wohl etwas sehr knapp gewesen sein. Da die Klägerin aber eine Mitteilung an den Beklagten unterlassen und die Arbeit nichts vorschriftsmästig gemacht habe, dadurch aber diese an Wert wesentlich verringert fei, könne sie auch auf den vereinbarten Lohn keinen Anspruch machen! Die Arbeit wurde vom Gericht mit 4,2 5 JDi. bewertet. Die Parteien verglichen sich daraufhin auf diesen Betrag. 2. Die Blusennäherin St. verlangt vom Bluse nsabri- kanten I, W g ch s m a n g für ZtgF gelieferte PJujejj 71,75 Mark Arbeitslohn. Der Beklagte bemängelt die Arbeit, will aber schliestlich nach längerer Verhandlung 50 M. Arbeitslohn an- erkennen, er erhebt aber sofort Widerklage auf Zahlung von 51 M. Schadenersatz für die Stoffe, die der Klägerin zwecks An- fertigung von weiteren 30 Blusen übergeben, aber trotz wieder- Holter Mahnung noch nicht geliefert seien. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, daß sie die Stoffe, die bereits bei der ersten Aufforderung zugeschnitten waren, sofort abliefern wollte. Die Stoffe seien aber nicht abgenommen, weil sie verschnitten sein sollten; tatsächlich seien sie jedoch keineswegs verschnitten. Durch den Umzug und Krankheit ihres Mannes sei sie an der Fertigstellung dieser Blusen behindert worden. Nachdem das Gericht die bemängelten fertigen Blusen besichtigt und be- raten hatte, empfahl es einen Vergleich dahingehend, der Klägerin sofort für die fertigen Blusen 50 M. zu zahlen, während die Klägerin die bereits zugeschnittenen 30 Blusen zunächst fertigstellen und liefern soll. Etwaige Ansprüche aus der Her- stellung und Lieferung dieser 30 Blusen behalten sich beide Parteien vor. Das Gericht begründete seinen Vorschlag damit, daß erst wenn die 30 Blusen fertiggestellt seien, zu beurteilen sei. ob die Arbeit verdorben und die Wiederklage berechtigt ist. Die für die fertigen Blusen bereits anerkannten 50 M. sind für die bemängelten fertigen Blusen als angemessen betrachtet worden. Die Parteien akzeptierten darauf diesen Vorschlag. In beiden entschiedenen Fällen sind bedauerlicherweise durch den Vergleich und die Vergleichsannahme die Arbeiterinnen erheb- lich in ihrem Recht gekürzt. Der Vertrag mit den Heimarbeite- rinnen ist nicht nach den Regeln des Werkvertrages, sondern nach denen des ArbeitS-(Dienst-)Vertrages zu beurteilen. Danach hat die Arbeiterin für die besondere Güte der Arbeit nicht einzustehen, vielmehr hätte der Beklagte eventuell zu beweisen, daß die Ar- beiterin total unbrauchbare Arbeit vorsätzlich oder grob fahrlässig geliefert hat. Davon kann in keinem der vergliche- nen Fälle die Rede sein. Endlich sollte sich aber das Berliner  Gewerbegerich» zu der von uns wiederholt angeführten Praxis des Stuttgarter Gewerbegerichts auffchwingen und Vereinbarungen wie die erwähnten über die Höhe der Vereinbarung als ungültig erklären, weil mit den guten Sitten unvereinbar, und an ihrer Stelle angemessene Löhne setzen. Ist der Heimarbeitsvertrag, wie auch Lotmar annimmt, kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag, so sind auch die versuchten Aufrechnungen, Widerklagen usw. unzu- lässig. Ein gut Teil Schuld an der sprichwörtlich gewordenen AuS- beutung in der Berliner   Konfektion tragen die Gewerbegerichte, die mit dem alten, dem Arbeiter ungünstigen Schlendrian nicht endlich brechen. Kommt bei der Lohnvereinbarung für qualifizierte Arbeit in Zeitlohn umgerechnet weniger heraus als der orts- übliche Lohn für gewöhnliche Lohnarbeiter beträgt, so ist solche Ver- einbarung stets ein Verstost gegen die guten Sitten und deshalb nach Z 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ungültig. Gerade den anständigen Arbeitgebern des Gewerbegerichts müßte daran liegen, durch rücksichtslosen, dem Gesetz entsprechenden Gebrauch des Z 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem schlechten Ruf ein Ziel zu setzen, in den besonders ausbeuterische Arbeitgeber die Berliner  Konfektion gebracht haben. Sind doch in Berlin   infolge der luder- haften Ausbeutung der Heimarbeiterinnen eine große Zahl Heim- arbeiterinnen auf Bezug von Armengeld angewiesen. Ein Lohn, der trotz der fleißigen Arbeit der Heimarbeiterinnen nicht einmal zur Befriedigung ihrer bescheidenen Lebensbedürfnisse aus- reicht, ist ein wucherischer, zum mindesten ein gegen die guten Sitten verstoßender. Also mögen endlich die Gewerbegerichte von dem 8 134 dem gesunden Rechtsempfinden und dem Anstands- gefühl auch der Arbeitgeber entsprechenden Gebrauch machen. DaS Gesetz hindert nicht, solcher Ausbeutung entgegenzutreten, sondern verlangt eS. Eue Induftrie und riandel. Unter falscher Flagge. Bei den Bestrebungen der Kalikapitalisten, den Staat noch extra zum Nachtwächter ihrer Profitintereffen zu machen, muß sewswer- ständlich die alte Phrase vomSchutz der nationalen Interessen" als Aushängeschild dienen. In Wirklichkeit fechten die beiden Gruppen, die sich in dem Kampfe um ein Reichskaligesetz gegenüber- stehen, einzig und allein für kapitalistische Interessen. DaS W- gemeinwohl, das sogenannte vaterländische Interesse, ist ihnen ganz gleichgültig. Die Schmidtmann-Gruppe handelt aus genau den- selben Motiven, die auch das Syndikat bestimmen. Wenn dieses, sich patriotisch geberdend, dieBevorzugung" d«S Auslandes entrüstet verurteilt, dann kommt es ihm nicht darauf an, die inländischen Konsumenten zu schützen, es will sich einfach die Plünderung dieser durch Preisdruck nicht schmälern lassen. Sein Patriotismus ist von Portemonnaieinteressen bestimmt. Und wenn Schmidtmann für Preisherabsetzung auf dem Inlandsmarkt eintritt, dann nicht aus Allgemeininteressen, sondern nur, weil da? seinen besonderen Eigeninteressen dient. Aber über Motive wird nicht abgestimmt! In der Wirkung nützen die Schmidtmannschen Bestrebungen der Gesamtheit, darum sind sie zu unterstützen. In recht plumper Weise manöveriert dagegen derBörsen-Courier" als Interessen- Vertreter des Kalisyndikats. Er schreibt(Nr. 84): In der Wahrnehmung der AuSlandinteressen, die Herr Schmidtmann durch seine maßgebende Stellung bei der Jnter- national Agricultural Corporation und durch seine wachsende Whängigkeit von der Morgangruppe vertreten muh. entfaltet Herr Schmidtmann gegenüber der ReichStagSkommission eine fieberhafte Tätigkeit, über deren Details wir voll informiert sind. Herr Schmidtmann präpariert ein Lockmittel, von dem er hofft, daß die Reichstagsabaeordneten darauf fliegen. Dieses Lockmittel ist die JnauLsichtst'-llung einer wesentlichen Verbilli- gung der Jnlandpreise. Jedoch wird ein Hinweis genügen, um diejenigen Abgeordneten, die Herr Schmidtmann mit seinen In- sormahonen beehrt, stutzig zu machen. Herr Schmidtmann ist nämlich schon einmal vor Jahren mit dem Lockantrag einer Herabsetzung der Jnlandpreise hervorgetreten; aber wie feststeht, nachdem er für Sollstedt   in Verträgen bis zum Jahre 1917 mehr als seine Produktion an das Ausland ausverkauft hatte. AuS der Haut der anderen also wollte Herr Schmidtmann die Riemen zu einer Verbilligung der Jnlandpreise schneiden. Er selbst hat sich in seiner ganzen bisherigen Kalipolitik auf das ängstlichste gehütet, jemals auch nur einen Doppelzentner billiges Kali dem Inland zugute kommen zu lassen. Nur nach Amerika   und nach Frankreich   ha! Herr Schmidtmann bisher billige Kalisalze ver- schloffen. Er kann sich somit da? Verdienst zumessen, der Schritt- macker geworden zu sein für eine vorteilhaste Konkurrenz der amerikanischen   Agrikultur gegen unsere heimische Landwirt- schaft." Die patriotische Logik deS«B. C." hat ein gewaltiges Loch. Wenn Schmidtmann nach dem Auslande zu niedrigeren als In- landspreisen lieferte, dann hat er damit den Beweis erbracht, dast eine Reduktion der Inlandspreise möglich ist. Weil das Syndikat keine Verbilligung hat eintreten lassen, gebührt»hm der Anspruch. Schrittmacher" der Auslandskonkurrenz zu sein. Ob Schmidtmann nach dem Jnlande oder nach dem Auslande zu billigeren Preisen verkaufte, ist sür die Entscheidung der Frage, ob der Anspruch auf Preisermäßigung sachlich berechtigt ist oder nicht, vollständig neben» säKliK. Tstjache. dast er fcöifles verkMte. bell-nst, daß djz ProduktionSbedingrmgen eine Preisermäßigung erlauben. SProf# dem eine Ermäßigung verhindern zu wollen, was ja die Absicht des Syndikats und der Zweck des Reichskaligesetzes ist, das hat mit Wahrnehmung von Allgemeininteressen nichts zu tun, das ist dee Ausfluß der nacktesten Profitsucht, die nicht veredelt wird, wenn sie die nationale Phrase als Deckmantel benutzt. Die GewerlschaftDeutscher Kaiser", die über Kalisalzbohrungen am Niederrhein   verfügt, hat sich mit folgender Begründung gegen das beabsichtigte Zwangsshndikat ausgesprochen: In dem neuen, vom Bundesrat genehmigten Gesetzentwurf ist zwar eine große Reihe von Härten vermieden worden, er hält aber an dem Grundsatz fest, dast in Zukunft nur noch Kalisalze durch die Vertriebsgemeiuschaft verlaust werden dürfen, und dast alle Kaliwerke, auch die neu entstehenden, sich dem von der Regierung einzurichtenden Zwangssyndikat anschließen müssen. Wir halten eS nach wie vor für richtiger, wenn von einem Eingreifen der Gesetzgebung in die noch in der Entwickelung be- gristene Kaliindustrie vollständig Abstand genommen wird. Für die von der Regierung gehegte Befürchmng, dast ohne Zwangs» syndikat eine Verschleuderung der Kalisalze zu unangemessen niedrigen Preisen in das Ausland eintreten würde, ist kein stichhaltiger Grund vorhanden, auch ist für die Zukunft eine Verschleuderung nicht zu erwarten, da es wohl kaum einem Kaliwerksbesitzer ernsthast einsallen wird, unter den Gestehungskosten Kalisalze abzusetzen. Wir können lediglich mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die der Kaliindustrie durch Amerika  erwachsen, ein Eingreifen der Gesetzgebung sür den Fall und inso» weit billigen, als die Auslieferung der deutschen Kaliinteressen an das Ausland in anderer Weise nicht gehindert werden kann. Dem Gesichtspunkt, dast alle Deutschen   m der Vertretung deutscher Interessen zusammenstehen müssen, treten wir rückhaltlos bei. Daraus kann aber logischerweise nur folgen, dast ganz Deutschland   in der Ablehnung des Entwurfes und einer Zwangs- syndizierung überhaupt einmütig sein mühte, denn eine solche kann nicht nur nicht nützlich sein, sondern muh unter allen Umständen schädlich wirken. Das Interesse des spezifisch deutschen Erwerbs- zweiges, des Kalibergbaues, erfordert eme uneingeschränkte Eni- wickelungSmöglichkeit. Eine Gesundung der Kaliindustrie und eine Hebung des nationalen Wohlstandes durch sie kann nicht mittels einer künstlichen Hinderung des Abbaues und einer entsprechenden Steigerung der Preise erzielt tverden, sondern nur dadurch, dast der Absatz gesteigert und der Preis im Interesse der Allgemeinheit entsprechend ermäßigt wird. Schon heute beträgt der Prodiillionswert eines Arbeiters in der Kallindustrie nach den Verkaufspreisen berechnet 100 M täglich; die Verkaufspreise übersteigen die Gestehungskosten um 150 bis 400 Proz. Diese Ausnutzung der in« und ausländischen Landwirt- schaft ist nicht nötig zur gedeihlichen Entwickelung der Kaliindustrie; diese Ausnutzung würde aber nach Erlast des vorgesehenen Reichs- kaligeseyes noch schlimmer werden. Der gesunde, freie Wettbewerb wenigstens bezüglich des inländischen Absatzes wäre aber im Interesse der Kaliindustrie, der Landwirtschast und der Arbeiter nur zu wünschen." Kohlenindustrie in Brasilien  . Eine unter dem NamenBmpreza Carbonifera Brasileira" bekannte brasilianische Korporation hat in Bom Jardim, im Staate Minas GeraeS, eine gut ausgerüstete Anlage zur Herstellung von BrilettS aus Torf und Braunkohle, wovon sich in der Nähe ausgedehnte Lager befinden, eingerichtet. Der dortige Torf enthält 7'/, Proz. Asche, 8 Proz. Wasser und 32 Proz. Kohlen- stoff pro Kilogramm, eine Zusammensetzung, welche seinen Wert für die Industrie erkennen lästt. Man nimmt an, dast die Fabrik, sobald sie gänzlich eingerichtet ist, 200 Tonnen Briketts zu liefem imstande sein wird, wozu noch mannigfache Nebenprodukte treten. Hua der frauenbewegung. Nationelliberale Frauen über baS Frauenstimmrecht. Frau ElSbeth Krukenberg  , die Führerin des Rheinisch- Westfälischen Frauenbundes und Mitglied der nationalliberalen Partei, macht eS sich zur Aufgabe, in die augenblicklich auch bei den bürger- lichen Frauen hohe Wellen schlagende StiminrechtSbewegung Zer- splitterung zu bringen. Gleich der Partei, der sie angehört und deren Anhänger im Reichstage den bezeichnenden NamenFraktion Drehscheibe" führen, lehnt auch Frau Krulenberg in der letzten Nummer deSZentralblattes des Bundes deutscher   Frauenvereine" jede Bindung auf ein bestimmtes Wahlrecht ab unv fordert auf zum Beitritt in den neubegründeten Stimmrechtsverband für West- deulschland, dem Anhängerinnen aller Richtungen angehören könnten, gleichviel, ob sie für oder gegen das allgemeine, gleiche, direlte und geheime Wahlrecht eintreten. Auch hier wird wieder der Versuch gemacht, mit dem Mantel der Unparteilichkeit die BalkSfeindlichkeit zu verdecken. Wenn über» Haupt, so sei daS Frauenwahlrecht nur dann zu erreichen. wenn eS die sogenannlen staatserhaltenden Parreien stärkt. Zur Stärkung der Umsturzparteien niemals". Infolge dessen sei es auch falsch, ein anderes Wahlrecht zu verlangen, als es heute schon die Männer besitzen. Damit will Frau.Krulenberg auch diejenigen Frauen gewinnen, die nicht Anhäugerinnen deS Reichstags- Wahlrechts sind. Sie stellt in den Bordergrund die Gewinnung deS Wahlrechts für die Frau, weil ein an den Besitz geknüpftes Wahl» recht zur Unterdrückung der Massen geeignet ist. Und trotz aller in dem Artikel von Frau Krulenberg zutage tretenden Unklarheit ist eineS daraus klar ersichtlich: nicht nur die nationalliberalen Männer. nein, auch die nationalliberalen Frauen find Feinde deS all- gemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts, und damit Feinde der Arbeiterklasse._ Ein weiblicher Bankdirektor. Der erste weibliche Bankdirektor wurde am Sonnabend in Ungarn   gewählt, und zwar für die rumänische Banl Brogressul in Marosilhe. Die Dame heistt Eleonore Lemenyi und war als Professorin in der SchuleAstra" tätig. DitnstmSdchenmißhandlung. Die sozialdemokratische Presse Nor» wegenS veröffentlichie dieser Tage Artikel über schwere Mitzhand» lungen eines norwegischen Dienstmädchens in Amerika  . Es handelt sich um eine Niebte des norwegischen Storthiugsabgeordneten With, die bei einem Millionär Randolph Cook in New Dort in Stellung war. Der noble Herr hat das Mädchen eines Abends, weil eS bei der Bedienung nicht flink genug gewesen sein sollte, dermahen bor den Leib getreten, dast es zusammenbrach. Es mustte sofort ins Krankenhaus gebracht werden und kam, wie berichtet wird, in eine Anstalt, wohin die Herrschaften ihre infolge von Misthandlungen erlranktei, Dienstboten immer zu schicken Pflegen, um vor Anklagen und Schadenersatzklagen sicher zu sein. Durch die Bemühungen einiger Landsleute gelang es jedoch, die Mihhandelte in ein anderes Krankenhaus zu überführen. Die Aerzte behaupten, dast daS 22jährige Mädchen dauernden Schaden an seiner Gesundheit davon» tragen toerde. Gegen den brutalen Millionär, der zu seiner Eni« schuldigung anführt, dast er an jenem Abend betrunken gewesen se� ist Schadenersatzllage erhoben worden. Anknüpfend an diese Geschichte wird berichtet, dast norwegische, schwedische und auch deutsche   Dienstmädchen in groster Anzahl bei reichen Familien in New Uort Stellung finden und dort häufig Misthandlungen ausgesetzt Icien. Wenn auch em Teil der ein­gewanderte» Dienstmädchen e-Z gut hat. so sollen doch die Ameri» kaner ini allgemeinen mit einer grasten Mstachtung auf die.Green» Horns", die frisch Eingewanderten, blicken und sie dementsprechend schlecht behandeln._ Charlotteniurg. .VollShauS", Leseabende. Am Miliwoch. den 23. Febr., abends 8'/j Uhr, im