Nr. 49. 27. Jahrgang.
Soziales.
Der Amerikaner genießt in Deutschland einen höheren Patentschuh wie der Deutsche .
Zu diesem Ergebnis ist das Reichsgericht auf Grund des Deutsch - amerikanischen Abkommens vom 23. Februar 1909 gelangt. Nach diesem Abkommen dürfen den Patentinhabern der beiden Länder im Auslande nur immer die Beschränkungen auferlegt werden, die das Heimatland vorschreibt. Während nun in Amerika eine Frist für die Verwertungsverpflichtung des Patents überhaupt nicht besteht, verfällt das Patent nach dem deutschen Patentgesetz nach drei Jahren, wenn der Inhaber es unterläßt, die Erfindung im Inlande zur Ausführung zu bringen, oder falls er nicht alles tut, was erforderlich ist, um die Ausführung zu fichern. In der vorliegenden Entscheidung spricht nun das Reichsgericht aus, daß der Amerikaner auch in Deutschland der drei jährigen Verwertungspflicht nicht unterworfen ist und daß das besagte Abkommen auch für die Patente Anwendung zu finden hat, die schon vor dem Abkommen zur Entscheidung gelangt find. Danach wäre es für die deutschen Patentinhaber, die ihr Patent nicht innerhalb von drei Jahren ausführen lassen können, das selbe aber nicht zurückgenommen haben wollen, ratsam, das Patent
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an Amerikaner zu übertragen. Das ist ein Ergebnis, das dringend führungszwang unbekannt ist. Wie auch die Denkschrift, womit nach Aenderung des zitierten Abkommens oder unseres Patentgesezes schreit.
Die Klage auf Rücknahme des Patentes, in der das Reichsgericht die ertvähnte Entscheidung getroffen hat, war von der Maschinenfabrik Schubert u. Salzer zu Chemnitz gegen die The National Cash Register Co. zu Berlin erhoben, an deren Stelle durch Uebertragung der Patente an die Muttergesellschaft, die The National Cash Register Company zu Dayton , Ohio , getreten ist. Die reichsgerichtlichen Entscheidungsgründe führen anderem aus:„ Was die Sache selbst anlangt, so darf nach der unter Auffassung des Gerichts die Verwirkung der Patente, auch wenn fie vom Batentamt auf Grund des§ 11 des Patentgefeßes mit Recht ausgesprochen sein sollte, nicht aufrecht erhalten werden, nachdem mit dem 1. August 1909 das Abkommen des Deutschen Reiches mit den Vereinigten Staaten von Amerika , betreffend den gegenfeitigen gewerblichen Rechtsschutz vom 23. Februar 1909( R. G. BI. S. 395), in Kraft getreten ist und die Patente auf die jebige Beklagte umgeschrieben worden sind. Die Tragweite der Beftimmung für die hier allein interessierenden Batente ergibt sich aus dem Umstande, daß das deutsche Patentgesetz durch die Vorschriften des§ 11 dem Patentinhaber unter Androhung der Verwirkung die Verpflichtung auferlegt, die Erfindung im Inlande in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, daß dagegen der Gesetzgebung der Vereinigten Saaten der Aus
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der Reichskanzler das Abkommen dem Reichstage vorgelegt hat ( 12. Legisl+ Per. 1. Seff. Nr. 1377), hervorhebt, folgt daher aus der Bestimmung, daß amerikanische Staatsbürger von den Bor schriften des deutschen Rechtes über den Ausführungszwang befreit sind. Sie werden hierdurch," wie es dort weiter heißt, den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, für welche in Ansehung ihrer in den Vereinigten Staaten erteilten Schutzrechte... eine Ausführungspflicht nicht besteht." Sonach ergibt sich aus gesehene Ausführungszwang nicht zur Anwendung gebracht werden dem Abkommen, daß der in der deutschen Gesetzgebung vor. darf, wenn das Patent einem Bürger der Vereinigten Staaten zusteht. Weil sein Heimatstaat einen Ausführungszwang nicht fennt, soll er Kraft seiner Nationalität auch in Deutschland hiervon befreit sein."
Im weiteren legt das Reichsgericht noch dar, daß die Nebertragung der Patente nicht geeignet ist, den späteren Erwerber von den Bestimmungen des Abkommens auszuschließen. Sodann wird dargelegt, daß die Befreiung vom Ausführungszwange mindestens von jest an unbeschränkt, also auch bezüglich älterer Schußrechte Plaz greifen soll; und zwar auch auf solche, wie die vorliegenden Patente, die schon über die in§ 11 des Patentgefeßes bestimmte Frist hinaus bestanden haben und innerhalb dieser Frist nicht zur Ausführung gebracht worden sind.
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