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Jugendveranstaltungen.

Steglit. Die Freie Jugendorganisation unternimmt heute Sonntag einen Stvalit. Die Fr Ausflug nach den Müggelbergen. Treffpunkt: Kaisereiche, Friedenau  . Ab­marsch pünktlich 10 Uhr. Fahrgeld 30 Pf. Alle Jugendlichen sind hierzu herzlich eingeladen.

Gerichts- Zeitung.

Zum 153 der Gewerbeordnung.

Das Gericht sprach den Angeklagten frei und Tegłe bem Kläger   die Kosten auf. Es hielt zwar nicht für erwiesen, daß Willing eine Denunziation" begangen hätte, wohl aber daß die Zeugen eine solche Denunziation annehmen mußten und an­genommen hätten, und daß Willing wegen Denunziation für nicht mehr aufnahmefähig erklärt worden wäre. Die Mitteilung der Tatsache dieses Beschlusses in dem dazu bestimmten Publikations­organ erfolgte in Wahrung berechtigter Interessen und sei keine Beleidigung.

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Ein Autoschieberprozeß

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Eine Wurst als Bestechungsmittel.

Spielschulden und Schadenerfah. Cine interessante Schadenersatzklage, die auf Erschleichung eines nicht rücforderbaren Spieldarlehus basiert, lag kürzlich dem Reichsgericht zur Entscheidung vor.

Ter in Liquidation befindliche Klub von 1900" zu Berlin  flagt gegen einen Amerikaner X. in Berlin   auf Rückzahlung eines Darlehns von 10 000 M., das er dem Beklagten bei einem Glücks­spiel gewährt hatte. Der Verein ist zu dem Zweck gegründet worden, um seinen Mitgliedern ein Glücksspiel mit außerordentlich hohen Einsätzen zu gewähren. Es wurden deshalb statutenmäßig Im Frühjahr vorigen Jahres war bei dem Klempnermeister Darlehne gewährt, entweder in bar oder in Jetons, die von der Beglin ein Streit ausgebrochen. Dieser wollte die Löhne herab= Klubkasse gegen bar wieder eingelöst wurden. Der Beklagte be­segen und entließ darauf, nachdem seine Arbeiter hierauf nicht beschäftigte gestern in einer längeren Verhandlung die 1. Straf- ftreitet seine Zahlungspflicht, weil derartige Verträge nach§ 138 Angeklagt wegen Betruges in des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig seien und weil auch die eingingen, diese sämtlich. Lediglich einen einzigen Arbeiter kammer des Landgerichts II. Rindfleisch, der bis dahin in der Werkstätte gearbeitet hatte, be- mehreren Fällen war der Direktor der Berliner   Automobilreifen- Burückgewährung des auf Grund der nichtigen Verträge vom Gesellschaft, der Kaufmann Karl Nathanski. Der schon wegen Kläger   Geleisteten nach§ 817 Sat 2 des Bürgerlichen Gesek­hielt Zeglin, um ihn an Stelle der entlassenen Bauklempner zu Eigentumsvergehen vorbestrafte Angeklagte, welcher in enger buches nicht beansprucht werden könne. beschäftigen. Auch Rindfleisch hatte anfänglich den Ausgesperrten Fühlung mit dem in dem kürzlich verhandelten Autoschieberprozeß Das Kammergericht zu Berlin   hatte diese Ginrede für be= versprochen, zu keinem niedrigeren Lohnfah als bisher zu arbeiten. Dr. Straßmann u. Genossen verurteilten Angeklagten steht, wird gründet erachtet und den Kläger abgewiesen. Gegen das Urteil Er hielt jedoch sein Versprechen nicht ein. Der Angeklagte, beschuldigt, in mehreren Fällen wertvolle Automobile angetauft des Kammergerichts hat der Kläger   Revision beim Reichsgericht Klempner Hoffmann, soll nun dem Rindfleisch zugeredet haben, und dafür wertlose Hypotheken und Wechsel in Zahlung gegeben eingelegt und unter anderem geltend gemacht, für die Anwendung seine Zusage zu erfüllen und dabei gesagt haben, Rindfleisch zu haben. So taufte er unter anderem von einem Herrn Ch. ein von§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei nicht Raum, solange handele ehrlos, wenn er den Kollegen in den Rücken falle; er sei Automobil im Werte von 10 000 m., für welches er einen von nicht feststehe, daß der Beklagte das geliehene Gelo verspielt habe. ein Streitbrecher. Auch soll Angeklagter einen Zettel an den Bau, einem Freiherrn von Perfall und einem anderen Offizier afzep- Das gleiche gelte auch deshalb, weil der Beklagte erklärt habe, auf dem Rindfleisch arbeitete, angeklebt haben, des Inhalts, die tierten Wechsel und zwei Hypotheken in Zahlung gab. Die Hypo- er sei im Besitz der Mittel und habe das Geld nur augenblicklich auf diesem Bau beschäftigten Klempner find Streitbrecher. Das theken stellten sich später als völlig wertlos heraus, der Wechsel nicht zur Verfügung. Diese Einwendungen weist das Reichsgericht auf diesem Bau beschäftigten Klempner find Streifbrecher. Das wurde nicht eingelöst. Aussteller und Atzeptant leisteten den zurück: Die Gewährung der Darlehne durch den Kläger   habe Schöffengericht Rigdorf berurteilte hierfür den völlig un- Offenbarungseid. Allerdings trat später die Familie des von P. gegen die guten Sitten verstoßen wegen des Zwedes, der damit bescholtenen Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis wegen Ver- zum Teil für den entstandenen Schaden ein. In einem anderen verfolgt worden sei. Ob das nachfolgende Spiel des Beklagten er­gehens gegen§ 153 der Gewerbeordnung und Beleidigung. Die Falle gab Nathanski ebenfalls eine wertlose Hypothek in Zahlung. folgreich oder erfolglos gewesen sei, bleibe für die Bedeutung der Straffammer bestätigte auf die Berufung Hoffmanns das Urteil Bei einem Automobilkauf gab der Angeklagte ein Atzept eines Handlungsweise des Klägers gleichgültig. Ebensowenig sei es hinsichtlich der Schuldfrage, setzte jedoch die Strafe auf zwei Kaufmanns Brasch in Wilmersdorf   in Zahlung, von dem er be- ausschlaggebend, ob der Empfänger des zum Zweck der Unter­Wochen Gefängnis herab. Das Kammergericht hob auf Revision sonders betonte, daß dieser Reserveoffizier sei und in den glän- ftübung zu übermäßigem Glüdsspiel gegebenen Geldes für be­Mindfleischs das Urteil auf und stellte dabei Rechtsgrundsäge von zendsten Vermögensverhältnissen lebe, obwohl er genau wußte, daß mittelt gehalten wurde oder nicht. Brasch vermögenslos war und den Wechsel schon im Jahre 1907 Andererseits aber hatte der Kläger   den Anspruch auf Rück­erheblicher Tragweite auf. Wäre die vom Kammergericht hier nicht eingelöst hatte. Im Hintergrunde dieser unsauberen Ge- zahlung der 10 000 M. noch auf den Rechtsgrund der argliftigen vertretene Rechtsauffassung stets herrschend gewesen, so hätten schäfte soll als Hauptschieber" ein Kaufmann Fiebelstein stehen, Täuschung gestüßt. Denn der Beklagte habe auf einem Scheck zahlreiche Verurteilungen nicht erfolgen können. Das Kammer- der jedoch zurzeit nicht ermittelt werden kann. Der Staats- Banten angegeben, bei denen er Guthaben habe, froßdem er ge= gericht vermiste zunächst eine Feststellung, darüber, ob Zeglin ver- anwalt beantragte eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Das Gewußt habe, daß bei den von ihm genannten Banken kein Gut­traglich zu einer Lohnherabsetzung befugt war oder nicht. In richt ging jedoch mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten haben für ihn bestand. Durch die unwahre Vorspiegelung des lettem Falle, also wenn die Arbeiter nur die Erfüllung be- und die hohen Objekte über diesen Antrag hinaus und erkannte Guthabens habe er den Klubkassierer getäuscht und dadurch zur stehender Vertragspflichten erstrebten, müsse§ 153 ausscheiden. auf 4 Monate Gefängnis bei fofortiger Verhaftung. Das Gericht Bergabe bes Darlehns bewogen. Infolge dieser Täuschung sei Bor allem aber tomme in Betracht: Die Straftammer führe aus, beschloß jedoch auf einen dahingehenden Antrag nach Einzahlung dem Klub von 1900" der eingeklagte Schaden entstanden, für den der Beklagte nun hafte. Das Kammergericht hatte demgegenüber daß Zeglin seine Arbeiter ausgesperrt habe.§ 153 verlange aber einer Raution von 4000 M. den Haftbefehl aufzuheben. ausgeführt, durch die Hergabe des Schecks mit den falschen Er­nicht nur, daß die Arbeiter sich verabreden, günstige Lohn- und flärungen sei der Kläger   nicht zur Auszahlung der 10 000 m. bes Arbeitsbedingungen zu erlangen, sondern auch, daß die dies ziel stimmt worden, derin wie sich aus der Beweisaufnahme in den Bei­aften ergebe, seien die Darlehne an die Klubmitglieder teils ohne, verfolgenden Verabredungen sich bestimmter Mittel, insbesondere des Mittels der Einstellung der Arbeit bedingen. Dies aber sei bas Reichsgericht für unlogisch. Denn aus der Tatsache, daß die teils gegen Schecs ausgezahlt worden. Diese Schlußfolgerung hält von der Straftammer nicht festgestellt. Das bloße Uebereinkommen Klubberwaltung nicht in jedem Falle die Ausstellung von Schecks der Arbeiter, auf die Herabsehung nicht einzugehen, enthalte forderte, lasse sich nicht folgern, daß, wenn sie solche Forderung solche Verabredung, mittels Einstellung der Arbeit auf den Arbeit­stellte, es für sie unerheblich war, ob sie einen Scheck bekam. Außer­geber einzuwirken, nicht. Mit dem geschilderten Uebereinkommen dem sei auch die Revisionsrüge begründet, daß die Benutzung der wäre es verembar, wenn die daran beteiligten Arbeiter beispiels­Beiaften gegen Prozeßvorschriften verstößt. Das Landgericht hat weise in Aussicht genommen hätten, im Klagewege gegen Beglin die Bedeutungslosigkeit des Schecks nicht festgestellt; das Berufungs­vorzugehen oder sonst auf eine Aenderung seiner Absichten be­gericht entnimmt diese Tatsache allein aus den Beiakten. Infolge­züglich der Lohnherabsetzung hinzuwirken. Diese Tatsache liege beffen erfolgte die Aufhebung des kammergerichtlichen Urteils. offenbar vor. Denn zu einer Einstellung der Arbeit auf seiten Sie Sache zurüdverwiesen worden ist) soll auch die Frage des Denn zu einer Einstellung der Arbeit auf seiten In der erneuten Verhandlung vor dem Kammergericht( wohin der Gesellen sei es nach der Feststellung der Strafkammer nicht eigenen Verschuldens des Klägers mitgeprüft werden. gekommen, die Arbeiter seien vielmehr von Beglin entlassen, offen­sichtlich, weil er von dem erwähnten Uebereinkommen der Arbeiter Stenntnis erhalten hatte. Am Donnerstag wurde nunmehr die Sache wiederum vor der Strafkammer verhandelt. Auf die Frage des Verteidigers, des Rechtsanwalts Dr. Heinemann, erklärte Frau v. Schönebeck- Weber wieder verhaftet. Rindfleisch hier, daß er sich durch die Worte Hoffmanns gar nicht Die Untersuchung über die Ermordung des Majors v. Schönebed beleidigt gefühlt habe. Er habe den Strafantrag nur gezwungen in Allenstein   ist in ein neues Stadium getreten: die Witwe des gestellt. Ein Wertmeister Begling habe ihm, als er ihm von der was ein preußischer Staatsanwalt manchmal als groben Un- Toten und jegige Gattin des Schriftstellers. D. Weber, Frau Aeußerung Hoffmanns Mitteilung gemacht habe, gesagt:" Gie fur anzusehen beliebt, zeigt folgender, Borfall: Die Niederschle- Antoinette v. Schönebed- Weber, isto borgestern auf Wuordnung der werden jekt wissen, was Sie zu tun haben," und sei mit ihm zusche Zeitung" in Görlitz   hatte kurz vor Weihnachten eine Notiz Staatsanwaltschaft in Charlottenburg   wieder verhaftet worden. Die Polizei gegangen. Er habe darin das Verlangen, dem er sich gebracht, in der sie das Publikum bei den Weihnachtseinkäufen vor Berhaftete wurde von ihrer Wohnung, Goethestraße 87, in das Polizei gegangen. Er habe darin das Verlangen, dem er sich Taschendieben warnt, da jolche Diebstähle im Gedränge wiederholt Charlottenburger Amtsgerichtsgefängnis in der Kantstraße über­fügen mußte, gesehen, Strafantrag zu stellen. Der Staatsanwalt vorgekommen seren. Nach einigen Wochen wurde der verantwort- geführt. Der Haftbefehl des Staatsanwalts stügt sich auf das beantragte wiederum eine zweiwöchige Gefängnisstrafe, indem er liche Redakteur des Blattes vor die Polizei gitiert, wo ihm eröffnet bergutachten der Wissenschaftlichen Deputation, das diefer Tage das Verlangen aus§ 153 der Gewerbeordnung für vorliegend wurde, daß die Polizei bisher keinen Diebstahl feststellen konnte, fertiggestellt worden ist und das die der Anstiftung zur Ermordung hielt. Das Gericht verneinte jedoch auf Grund der Ausführungen und er auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Verübung groben ihres Gatten Beschuldigte für zurechnungsfähig erklärt. Das Ergeb des Kammergerichts das Vorliegen des§ 158 der Gewerbeordnung Unfugs zu einer Strafe von 15 m. verurteilt sei. In der schöffen- nis des Obergutachtens ist: Daß bei der Angefchuldigten zur Zeit und verurteilte Hoffmann wegen einfacher Beleidigung zu 30 M. gerichtlichen Verhandlung gelang es dem angeschuldigten Redak- der Strafhandlungen die Voraussetzungen§ 51 Etrafgesetzbuches Geldstrafe. Von der Anklage aus§ 153 wurde Hoffmann frei- teur nachzuweisen, daß tatsächlich einige Diebstähle vorgekommen nicht vorgelegen haben. Andererseits ist nicht zu verkennen, seien. Das Gericht erklärte, daß auch ohne diesen Nachweis der daß die Symptome der hysterisch- psychopathischen Konstitution, welche Angeklagte straffrei bleibe. Es sprach ihn frei und legte sämtliche bei der Angefchuldigten vorgelegen hat und vorliegt, auch bei den Kosten der Staatstaffe auf. Strafhandlungen mitgewirkt haben." Noch am Abend stellte der Rechtsbeistand der Verhafteten den Antrag auf Haftentlassung seiner Klientin unter Zahlung einer Kaution von 50 000 bis 100 000 m. So lange liber diesen Antrag nicht entschieden ist, bleibt Frau v. Schönebeck in Haft; in diesem Falle wird sie in den nächsten Tagen nach Allenstein   transportiert werden, wo die Verhandlung gegen fie als die erste der nächsten Schwurgerichtssession geführt werden foll.

gesprochen.

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Wegen versuchter Bestechung und Beleidigung mußte sich der kammer des Landgerichts I verantworten. Der Angeklagte be­Schlächtermeister Julius Kaufmann   gestern vor der 4. Straf­treibt in der Esmarchstraße ein Schlächtereigeschäft, in welchem am 3. Januar dieses Jahres noch nach 49 Uhr eine Stundin er schien, um Einkäufe zu machen. Dies war von dem Schuhmann Krüger bemerkt worden, der den Angeklagten auf die von ihm begangene Uebertretung aufmerksam machte. Der Angeklagten er­griff eine auf dem Ladentisch liegende Wurst und eilte hinter dem Schuhmann her. Als er ihn erreicht hatte, schob er ihm die Wurst unter den Arm mit dem Bemerken, daß er sie schmecken objett sofort wieder zurüd. Die Folge dieser etwas unüberlegten lassen solle. Der Schuhmann gab ihm das appetitliche Bestechungs Handlungsweise war die jeßige Anklage. Vor Gericht war. be­züglich des Bestechungsversuchs geständig, bestritt aber jemals die Absicht gehabt zu haben, den Beamten zu beleidigen. Das Gericht erkannte auch nur wegen versuchter Bestechung mit Rücksicht auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten auf eine Geldstrafe von 30 M.

Warnung vor Taschendieben grober Unfug?

Berechtigte Interessen der Gewerkschaftspresse. Wichtig für die gewerkschaftliche Presse ist ein Prozeß, den Notwehr gegen einen Arbeitswilligen strafbar! der Dreher Eduard Willing gegen den Genossen Scherm als ber­Zu diefem eigenartigen Ergebnis gelangte die Straffammer in antwortlichen Redakteur der Metallarbeiter- Zeitung" angestellt Br. Stargard in einer vor kurzem verhandelten Anklage gegen hatte und der am Mittwoch vor der 4. Strafkammer des Land- die Böttcher 2. Bybel und Turner zu Pr. Stargard. Im Juni ver­gerichts Berlin   III als Berufungsinstanz entschieden wurde. gangenen Jahres reichten die bei der Spritfabrik und Rognat­Willing war Mitglied des Metallarbeiterverbandes gewesen. Er rennerei H. A. Wintelhausen zu Pr. Stargard beschäftigten Bött­hatte mit seinen Mitarbeitern eine Differenz, wurde von diesen Böttcher nach Feierabend in einem Vierteller und unterhielten sich cher eine Lohnforderung ein. Am 9. Juni waren die beteiligten vor die im Statut vorgesehene Kommission geladen, kam aber über die schwebende Angelegenheit. Plöhlich stürzte der Böttcher nicht und trat aus dem Verbande aus. Deshalb wurde er statuten- Spigkeit in dem Raum auf den ahnungslos dasigenden Bydel mit gemäß für nicht wiederaufnahmefähig erklärt und dies wurde den Worten zu: Dich Hund habe ich schon lange gefressen und padt in Nr. 28 der Metallarbeiter- Zeitung" vom 10. Juni 1909 in 3. an der Gurgel und würgt ihn. Bydel wehrte den Spigkeit von der üblichen Form veröffentlicht:" Für nicht wieder aufnahme- sich ab, dabei wurde er von dem Böttcher Turner unterstützt. Spik­fähig: Auf Antrag einer Untersuchungskommission in Berlin  : feit kam zu Fall und fiel gegen einen Flaschenbierkasten. Er frug Der Dreher Emil Willing.... wegen unfollegialen Verhaltens eine Augenverlegung davon, die ihn eine Woche arbeitsunfähig und Denunziation." machte. Der Staatsanwalt brachte diese Angelegenheit mit dem mehrere Tage später ausgebrochenen Streit, bei dem Spigkeit als verurteilte 2. Bybel zu 4% Monat und Turner zu 2 Monaten Ge­Arbeitswilliger stehen blieb, in Verbindung. Die Straftammer fängnis! Gegen dies gesundes Rechtsempfinden empörende Ur­teil ist selbstverständlich Revision eingelegt.

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Die betrogene Schuhmannsbraut.

Vermischtes.

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Geliebten, den Hauptmann Friedrich Wilhelm v. Goeben im De­Die Anflage gegen Frau b. Schönebeck   geht dahin, daß sie ihren gember 1907 bazu angeftiftet babe, fie von ihrem Mann zu befreien. Hauptmann v. Goeben, der fich für schuldig bekannte, hat vor seinem Selbstmord im Allensteiner Militärgefängnis. Frau v. Schönebeck schwer belastet. Sie habe ihm unter dem Weihnachtsbaum, zwei Tage vor der Tat, den Schwur abgenommen, Major v. Schönebeck zu töten.

In dem Charlottenburger Untersuchungsgefängnis in der Kant­straße fand gestern vormittag eine Vernehmung der Frau v. Schönebeck­Weber statt. Da fie fehr angegriffen ist, beendete Amtsgerichtsrat Schulze das Verhör bereits nach furzer Zeit.

Eingegangene Druckschriften.MI

Im Gebrauch des Wortes Denunziation" hatte das Amts­gericht Wedding eine Beleidigung gesehen, weil das Wort ohne Rücksicht auf die Umstände immer beleidigend wäre. Scherm war Masseuverlegungen auf dem Jahrmarkt. Einer Meldung aus au 10 m. verurteilt worden. Hiergegen legte er Berufung ein, Baris zufolge sind auf dem Stadtplatz von Castelnau im Departement die in der Hauptverhandlung zweiter Instanz durch Rechtsanwalt Gers  , wo Jahrmarkt stattfand, durch scheue Rinder und Pferde Wolfgang Heine   bertreten wurde. Als Zeugen wurden zwei etwa sechzig Bersonen verwundet worden, darunter acht schwer. frühere Mitarbeiter des Klägers vernommen. Aus den Be- Vom Landgericht Koblenz ist am 28. Oktober v. J. der früheve Untergegangener Dampfer, Der ruffische Dampfer Korea" von tundungen derselben und den eigenen Angaben des Klägers er- Schußmann, jeßige Handelsmann Karl Fischer wegen Betruges au 6000 Tonnen Gehalt, der von Kristiania   nach Philadelphia   unter­gab sich folgendes: 9 Monaten Gefängnis berurteilt worden. Als er 1907 noch Ser- wegs war, ist, wie aus London   gemeldet wird, im Stillen Ozean Der Kläger war zu einer Beerdigung verreist und hatte. fich geant in Koblenz   war, verlobte er sich mit Fräulein H. und ver- untergegangen. Die 48 Mann Besayung wurden durch den englischen bei dem Vorarbeiter in einer Postkarte entschuldigt, die durch sprach ihr, sie nach der Fastenzeit 1908 zu heiraten. Den Eltern Dampfer Colodonia" gerettet. irgend etwas den Spott seiner Kollegen hervorgerufen hatte fagte er, er werde aus dem Regimente austreten und zur Gendar­Bon unbekannter Hand wurde die Postkarte über seinen Arbeits- merie übergehen, die Heiratskaution werde er aus eigenen Mitteln beschaffen und das bei der Kompagnie hinterlegte Geld könne seine plab genagelt. Darüber war er so entrüstet, daß er von Spiß- Braut zur Anschaffung von Möbeln verwenden. Schließlich mel­buben und Salunken" sprach, und als er darauf zur Rede gestellt dete er das Aufgebot an, bestellte es aber am nächsten Tage wieder wurde, feinen Austritt erklärte. Er will auch noch von den ab, angeblich weil er seine Bapiere noch nicht bekommen habe. anderen gehänselt worden sein. Beim Weggange des Abends Gleichzeitig teilte er seiner Braut mit, er müsse die Heirat ver­vermißte er seinen Hut und bezichtigte drei Kollegen, daß sie ihm schieben, weil er erst noch die Gendarmerieschule besuchen müsse. den Hut weggenommen hätten. Diese Bezichtigung wiederholte er Er reiste dann ab, wiederholte sein Cheversprechen und erhielt von dann auch vor dem Wertmeister, obgleich der Hut, der auf einem seiner Braut Geschenke und Nahrungsmittel zugesandt. Schließ­falschen Nagel gehangen hatte, sich längst vorgefunden hatte. Der lich mußte fie ihm noch 150 m. senden, welche Summe ihm an Wertführer stellte die Beschuldigten zur Nede, weshalb sie gegen balensee bei Berlin   als Schuhmann angestellt. Ende August bat er geblich zur Heiratstaution fehlte. Jm Juli 1908 wurde er in den Kläger agitierten". Jrgendeinen Beweis, daß die Be- feine Braut um 40 M., damit er sie in Stoblenz besuchen fönne. Er treffenden ihm den Hut berstedt hätten, konnte Willing nicht reiste dann zu ihr und kehrte später nach Schöneberg   zurüd, wo er bringen. inzwischen Schuhmann geworden war. Von nun an schrieb er feltener und furz vor dem 1. Oftober 1908 schrieb er der Braut, 3 wollent 2 Haparanda 764 Still er fönne fie nicht heiraten. Am 14. Oktober gebar die H. ein Kind, 769 SSD 5 wolkenl 0 Petersburg 766 deffen Vater der Angeklagte war. Bald darauf erfuhr sie, daß der 770D 8 wolfen!-0 Scilly Angeklagte inzwischen eine andere geheiratet hatte. Um die schon Franti.a M. 766 NO 4 wollent 1 berdeen 3 Nebel-3 Baris erwähnten 150 und 40 M. sowie weitere 30 M. soll Fischer die S.München 767 771 Still wolfent- 1 betrogen haben, da sie das Geld nicht gegeben haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß er sie nicht heiraten wolle. Auf die Revision Wetterprognose für Sonntag, den 6. März 1910. des Angeklagten hob am Freitag das Reichsgericht das Urteil wegen Beitweise etwas nebelig, vorwiegend heiter und troden, nachts leichter eines prozessualen Verstoßes auf und verwies die Sache an das Frost, am Tage ziemlich mild bei mäßigen südöstlichen Binden. Landgericht zurüd, Berliner   etterbureau.

Der Verteidiger verlangte Freisprechung, einmal weil die Denunziation", und zwar eine für die Kollegen des Klägers recht gefährliche, erwiesen sei, dann aber auch auf Grund der Statuten des Metallarbeiterverbandes. Die Metallarbeiter­Beitung" müsse als Publikationsorgan des Verbandes derartige Ankündigungen für die Mitglieder aufnehmen. Diese geschäft­lichen Mitteilungen erfolgten in Vertretung berechtigter Inter­essen, zu deren Wahrung der Redakteur speziell beauftragt und angestellt wäre.

Kleine Beschäftigungsbücher. 1. Das Kind im Hause. Bon Lili Droefcher. 80 Pf. 2. as schenkt die Natur dem Kinde? Von Minna Blanders. 1 M. 3. Kinderspiel und Spielzeng. Von Klara. Binn  . 1 M. 4. Geschenke von Kinderhand. Bon Emma Humier M. 5. Allerlei Papierarbeiten. Von Hildegard Gierke und Alice Davidsohn. 1,20 M. Von B. G. Teubner, Leipzig  . Witterungsübersicht vom 5. März 1910, morgens 8 Uhr.

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