hauptet worden, daß er im Trabe gefahren und kurz bor den Schienen, auf dem Wagen stehend, versucht habe, den Wagen noch vor dem Zuge über das Gleis-zu bringen, so sei das unrichtig.— Der Führer des Unglückszuges Peterson und der Heizer Müncheberg behaupteten, daß der Zug �fahrplanmäßig um K Uhr 35 Min. abgefahren sei und keine übermäßig schnelle Gang- art hatte. Das Läutewerk sei rechtzeitig in Bewegung gesetzt worden. Plötzlich habe sich auf dem Schienenkörpcr vor der mit hellen Laternen versehenen Lokomotive ein Pferdekops gezeigt, und trotz aller Bemühungen mit der Bremse und Gegendampf sei der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden gewesen. Zeuge Peterson behauptete, daß er gesehen habe, wie im Wagen des Angeklagten jemand aufrecht stand und auf das Pferd einschlug; der Mann hätte bloß das Pferd rechts umdrehen brauchen, dann wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen. Es sei allerdings dunkel ge- wesen und cS stieg schwacher Nebel auf, doch hätte das Herannahen de» Zuges rechtzeitig bemerkt werden müssen.— Landrichter Wagner ist auf Grund der vorgenommenen Augenscheinnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß an dem Tage, an welchem er an Ort und Stelle war, von dem Bahnübergang nichts zu sehen war-, eS leuchtete keine Laterne, die Strecke war nicht beleuchtet, und wer nicht wußte, daß dort eine Niveaukreuzung sich befand, konnte nicht vermuten, daß es so sei. Im übrigen sei die Uebersichtlichkeit über eine weite Strecke des Bahnkörpers vorhanden gewesen, so daß ein herannahender Zug wohl zu sehen war.— Ein Radfahrer, der an jenem Abend die Strecke passierte, hat den Zug schon längere Zeit nahen sehen und auch das Läutewerk gehört. Auch ein im Zuge als Fahrgast weilender Eisenbahnbeamter erklärte, daß das Läute- werk rechtzeitig in Tätigkeit gesetzt worden sei.— Zur Sprache kam, daß schon verschiedene Male über die Gefährlichkeit des Neber» ganges, das Fehlen einer Laterne nfw. Beschwerden erhoben worden sind, die aber keinen Erfolg gehabt haben. Die Niveauverhältnisse seien so eigenartig, daß man keinen rechten Matzstab für die Ent- fernung des Bahnüberganges habe; man glaubt diesen noch etwas entfernt und stehe plötzlich zu seiner Ueberraschung auf den Schienen. Verschiedene Zeugen bekundeten, daß es am Unglücks- abend etwas neblig war. Der Postschaffner Garnab, der sich im Eisenbsihnzuge befand, erinnerte sich, daß noch während der Fahrt geläutet worden ist; er bestätigte auch, daß es dunkel gewesen sei. Ein anderer Fahrgast behauptete, daß der Zug mit etwa 5 Minuten Verspätung von Reinickendorf abgefahren sei. Von einem Läuten hat dieser Zeuge nichts gehört. Häufig werde geklagt, daß an diesem Bahnübergange nicht geläutet werde. Am Tage nach dem Unfall hat, nach der Behauptung des Zeugen Jllig, es sich auf der- selben Stuxcke ereignet, daß der Zug bei der Kreuzung einer be- lebten Chaussee nicht geläutet hat. Der Zeuge behauptet, daß er in Gemeinschaft rnit einem Begleiter genau darauf geachtet habe.— Einem Zeugen Kchaeffer gegenüber hat das bei dem Unfall un- verletzt gebliebene Mädchen auf Befragen gesagt, daß der Vater noch rasch über die Schienen fahren wollte, dann aber seien sie überfahren worden.— Ein Zeuge behauptete, daß der Zug bei Abgang von Reinickendorf Verspätung hatte und schneller als sonst gefahren sei. anscheiuend um das Versäumte einzuholen. Der Lokomotivführer Peterson bestritt dies ganz entschieden. Dagegen bekundete ein anderer Fahrgast, daß nach seiner Meinung der Zug an jenem Abend schneller als gewöhnlich fuhr. Ein« gewisse Stach- lässigkeit im Läuten sei allgemein bekannt. Ein Zeuge hat mit mehreren Bekannten vor einigen Tagen festgestellt, daß derselbe 6,3S-Zug auf der Strecke von Roseuthal bis Blankenfelde nicht geläutet ffat, obgleich dort einige nicht ungefährliche Bahnüber- gqnge vorhanden sind. Aehnliche Angaben machen mehrere hierauf» vernommene Zeugen. Das Gericht beschloß, im Gegensatz zu dem Antrage des Staats» anwalts, den Lokomotivführer Peterson und den Heizer Münche » terg wegen Verdachts einer Mittäterschaft nicht zu vereidigen. Staatsanwalt Mehner vertrat in einem längeren Pla, daher den Standpunkt, daß der Angeklagte den Zug wohl gesehen, dann aber fahrlässigerweise versucht habe, noch vor dem Zuge über die Gleise hinwegzukommen. Hierin liege eine große Fahrlässigkeit, für welche der Angeklagte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen habe. Mt Rücksicht auf die schweren Folgen des Unglücks- falleS beantragte der Staatsanwalt eine GefäugniSstrafe von neun Monaten. Das Gericht kam nach einer nur wenige Minuten währenden Beratung zu einer„Freisprechung" deS Angeklagten. Das Gericht hielt insbesondere für festgestellt, daß von dem Zuge tatsächlich keine Läutesignale gegeben worden waren und bezeichnete das Zeugnis der beiden Bahnbeamten al» ein sehr bedenkliches und von Widersprüchen erfülltes. Generalstreik. — Militär gegen Streikende. � G-tte»lSsterung. Ein Schreckensurteil gegen einen Anarchisten hat gestern die siebente Strafkammer des Landgerichts l gefällt. Vor ihren Schranken stand der Packer Rümrnapp, der das anarchistische Wochenblatt„Der freie Arbeiter" verantwortlich gezeichnet hatte. Mehrere Artikel, die im Dezember v. I. erschienen tvaren. lagen der Anklage zugrunde. Einer dieser Artikel ivendet sich gegen den Parlamentarismus sowie gegen die politische Taktik der Sozial» demokratie und preist den Generalstreik als das einzige Mittel, um die kapitalistische Gesellschaft zu stürzen. Im Anschluß an diese Ausführungen schließt der Artikel mit den Worten:„Auf. und wollet I" In einer anderen Nummer des Blattes ist aus einem französischen Blatte der Brief einer Mutter abgedruckt, die ihren beim Militär stehenden Sohn ersucht, den Idealen der Arbeiter» klasse treu zu bleiben und, wenn er gegen streikende Arbeiter kommandiert werde, nicht etwa aus seine Vorgesetzten, aber auch nicht auf die Arbeiter, sonder» in die Luft zu schießen. Diese beiden Artikel sollen der Anklage zufolge gegen§ 110 des Strafgesetzbuches verstoßen, also Aufforderungen zum Ungehorskm gegen Gesetze und so weiter enthalten.— In einer dritten Ni mmer des Blattes werden Weihnachtsbetrachtungen angestellt. Es wird hingewiesen auf den Gegensatz, welcher besteht zwischen den menschlichen Ver- Hältnissen wie sie wirklich sind, und wie sie sein müßten, wenn die christlichen Lehren in die Tat umgesetzt würden. Unter Hinweis auf die heutige Lage der Arbeiterklasse wird die christliche Botschaft: „Friede auf Erden und den Menschen ein Wohlgefallen" als eine freche gleitznerische Lüge bezeichnet.— In diesen Ausführungen erblickt die Anklage einen Verstoß gegen g 166 des Strafgesetzbuchs. Der Staatsanwalt vertrat den Standpunkt, die Aufforderung zum Generalstreik sei gleichbedeutend mit einer Aufforderung zum Kontraktbruch und verstoße deshalb gegen Z 110, ebenso wie die Aufforderung, daß ein Soldat dem Beseht seines Vorgesetzten, auf Streikende zu schießen, nicht folgen solle. Die Weihnachtsbetrach- tungen seien eine Verhöhnung des PriestertumS und der Weih- nachtsfeier. Der Staatsanwalt beantragte, wegen Aufforderung zum Ungehorsam 9 Monate, wegen Beschimpfung der christlichen Kirche 6 Monate Gefängnis zu verhängen und beides auf 1 Jahr Gefängnis zusammenzuziehen. Ter Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Halpert, führte unter anderem aus: Der§ 166 will nur das religiöse Gefühl, soweit es sich in dem Gottesbegriff kondensiert, schützen. Von Gott ist aber in dem ganzen Artikel gar keine Rede. Wendungen, durch die einzelne Priester getroffen werden, sind keine Beschimpfungen des geistlichen Amtes als einer kirchlichen Einrichtung. Wenn die Weihnachtsbotschaft als eine Lüge bezeichnet wird, so ist doS nichts anderes, als die Ansicht des Angeklagten über eine Lehre der cht, st» lichen Kirche. Die Bekundung einer solchen Ansicht fällt nicht unter § 166. Das Reichsgericht hat sogar einen Angriff auf die Unfehl- barkeit als keine Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen erklärt. — In dem„Brief einer Mutter" wird dem Soldaten ans Herz gelegt, nicht auf seine Brüder zu schießen. Das ist eine moralische These. Die Moral spricht für die Auffassung, aus welcher der Rat der Mutter entsprungen ist. Solange es ideal denkende Menschen gibt, wird man darüber streiten, ob es menschlich ist, wenn das Militär auf Bürger des eigenen Staates schießt. Doch über mora- lische Fragen hat das Gericht nicht zu entscheiden. In dem Artikel wird nur gesagt, daß die Soldaten auf ihre streikenden Brüder nicht schießen sollen. Wenn durch die Bestrafung dieser Aeußerung die antimilitaristische Propaganda getroffen werden soll, so ist zu berücksichtigen, daß nicht jede antimilitaristische Propaganda straf- bar ist. Wieweit sie strafbar ist, hat das Reichsgericht in der Straf- fache gegen Liebknecht gesagt. Da ist die antimilitaristische Propa- ganda, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen, als Hochverrat erklärt worden. Im vorliegenden Falle denkt wohl der Staats- anwalt, da es nicht mit dem Hochverrat geht, muß der 8 11° herhalten. Er sagt, die Aufforderung, nicht zu schießen, sei ein An- griff auf die unpersönlichen Grundlagen der Verfassung, zu denen das Militär gehöre. Das Militär ist aber in dem Artikel gar nicht angegriffen. Es wird nur protestiert gegen dessen Verwendung bei wirtschaftlichen Differenzen zwischen Arbeitern und Unter- nehmern. Die Verwendung des Militärs gegen Streikende gehört nicht zu den unpersönlichen Grundlagen der Staatsverfassung. Der Staatsanwalt beruft sich auf ein Urteil des Reichsgerichts im Falle Reetz, eines anarchistischen Redakteurs, der auch aus§ 110 verurteilt ist. Im Falle Reetz lautete die Anklage auf Hochverrat durch antimilitaristische Propaganda. Das Reichsgericht hat aber nicht wegen Hochverrat, sondern wegen Vergehen gegen§ 110 verurteilt, obgleich der Reichsanwalt vorher erklärt hatte, er lege auf§ 110 kein Gewicht, weshalb auch die Verteidigung auf§ 110 nicht ein» ging. Anderenfalls wäre das Urteil vielleicht anders ausgefallen. Da das Reichsgericht im Falle Reetz nicht RevisionS», sondern Jnstanzgericht war, so bedarf das Urteil einer Revision durch andere Instanzen. Im Falle Reetz handelte eS sich um direkte Aufforderung zur Verletzung bestimmter Strafparagraphen. Es wurde aufgefordert, den militärischen Dienst zu verweigern. Das ist also etwas ganz anderes, als wenn im vorliegenden Falle auf- gefordert wird, nicht» auf Streikende zu schießen. Im Falle Reetz hat ja das Reichsgericht auch die Aufforderung zum Generalstreik als Verstoß gegen§ 110 verurteilt. Diese Aufforderung ging aber ausdrücklich dahin, daß der Streik ohne Kündigung, ja unter Bruch des Arbeitsvertrages ins Werk gesetzt werden sollte. Im gegen- wältigen Falle hat der Angeklagte aber nur zum Generalstreik auf- gefordert, ohne von Kündigung überhaupt zu reden. Die rechtliche Grundlage ist also eine andere wie im Falle Reetz. Aber selbst wenn jemand zur kündigungslosen Arbeitsniederlegung auffordern würde, so wäre daS keine Verletzung des Z 110, denn dieser stellt nur die Aufforderung zum Ungehorsam gegen Strafgesetze und gegen die Exekutivgewalt unter Strafe. Er steht ja unter der Ueber- schrift: Widerstand gegen die Staatsgewalt. Privatverträge, die durch das bürgerliche Recht geregelt werden, fallen nicht unter Z 110. Diese Ansicht vertreten auch hervorragende StrafrechtS- lehrer, wie Lifzt und Franke.— AuS rein juristischen Gründen mutz der Angeklagte freigesprochen werden. Wir wollen bei poli- tischen Gegnern nicht verurteilen, was wir bei jedem Menschen an- erkennen: den Idealismus. Ist denn das Menschenleben so wenig wert, daß man wegen Vertretung idealer Forderungen, die ja von vielen nicht gebilligt werden, ein Jahr aus dem Leben des Angeklagten hinwegstreicht? Die Bestrafung deS Angeklagte»•Wfl auch die Bewegung, die er vertritt, nicht beseitigen. Nach einstündigcr Beratung des Gerichts verkündete der Vor- fitzende, Landgerichtsdirektor Splettstößer, das Urteil: Hinsichtlich der Aufforderung zum Ungehorsam kann sich das Gericht nur der Auffassung des Reichsgerichts im Falle Reetz anschließen. ES hätte auch keinen Zweck, anders zu urteilen, denn daS Urteil würde doch vom Reichsgericht geändert werden. Wenn Soldaten aufgefordert werden, entgegen dem Defehl ihrer Vorgesetzten, absichtlich vorbei- zuschießen, so ist das ein Verstoß gegen§ 110. DaS gilt auch für die Aufforderung zum Generalstreik. Denn der kann ja gar nicht anders gedacht werden, als daß alle Räder stillstehen. Durch die Bezeichnung der Weihnachtsbotschaft als eine gleitznerische freche Lüge wird die christliche Kirche beschimpft. Tos schlimmste, waS der Angeklagte getan hat, ist die Aufforderung zum Ungehorsaur der Soldaten. Das andere kommt erst in zweiter Linie. Wenn das Militär zum Ungehorsam aufgefordert wird, dadurch kann großes Unheil angerichtet werden.— Das Gericht verurteilt« den Angeklagten dem Antrage des Staatsanwalts entsprechend zu einem Jahr Gefängnis und verfügte, ebenfalls auf Antrag de» Staats- anwalts. den Angeklagten sofort in Haft zu nehmen. Das ist ein Tendenzurteil herbster Art. Denn verurteilt ist nach den Gründen im wesentlichen die von der der Richter ab- weichende politische Ansicht des Täters. Was daS Gericht über die Aufforderung zum Generalstreik sagt, ist jedem gesunden Rechts- empfinden ins Gesicht schlagend. Der Arbeiter hat das Recht, seine Arbeit niederzulegen wann er will. Verletzt er dabei einen zivil- rechtlichen Vertrag, so macht er sich schadenSersatzpflichtig. Aber durch Aufforderung zum Nichteinhalten eines zivilrechtlichen Ver- träges kann nimmermehr der Tatbestand des§ 110 deS Straf« gesetzbuches erfüllt werden. Die Künstelei, mit der das Re'.chZ- gericht seit dem Bergarbeiter streik im Jahre 1880 das Gegenteil konstruiert hat, verträgt sich, wie recht bedeutende Rechtslehrer an- nehmen, mit dem Sinn und Wortlaut des Strafgesetzbuches nicht. Völlig ungereimt aber ist eS, aus einer allgemeinen Aufforderung zur Arbeitsniederlegung eine Aufforderung zum Vertragsbruch herauszulesen. Nur Klassenjustiz behauptet daS Gegenteil. Rittergutsbesitzer Holtz verurteilt. Stolp i. Pommern , 7. März.(Privatdepesche des„Vor- wärts".) Der Rittergutsbesitzer Holtz aus Treptow bei Stolp , der am 2. Juni vorigen Jahres mit seinen Leuten, Galiziern, in Streit geraten war, diese geschlagen hatte, wurde heute vom Schöffengericht zu Stolp zu vier Monaten Ge- fängnis verurteilt. Als der Stettiner„Volks-Bote" seiner- zeit über die Schlägereien berichtete, wurde Genosse Mehlich als verantwortlicher Redakteur angeklagt und auch wegen Beleidigung des Holtz zu 1S0 M. Geldstrafe verurteilt. Ein teurer Sprung im BierglaS . DaS Reichsgericht hatte sich in den letzten Tagen mit folgendem Rechtsfall zu beschäftigen: Der Schmiedemeister W. befand sich eines Tages mit mehreren Nachbarn bei dem Beklagten G. in einer ländlichen Gastwirtschaft bei Stettin . Als W. in der Hitze des Gesprächs ein Bierglas, in dem ihm vom Wirt selbst ein Trunk gc- reicht worden war. etwas scharf auf den Tisch stellte, brach das schon gesprungen gewesene Glos entzwei. Kurz darauf spritzte Blut aus der Hand des W. Infolge der erlittenen Schnittwunde wurde W. in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er erhob gegen G. Klage auf Schadloshaltung, weil dieser den Unfall dadurch ver- ursacht habe, daß er das schon gesprungene Glas weiter verwendete. DaS Landgericht Stettin erkannte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach als gerechtfertigt an, und das OberlandeSgrricht Stettin billigte das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der von dem Beklagten eingelegten Berufung. Es legt zur Begründung des klägerischen Anspruchs etwa nachstehendes dar: Der Beklagte hat dem Kläger das Bier in einem eingesprungenen Henkelglas verabfolgt. DaS Zerspringen des Glases und die dabei entstandene Verletzung des Klägers ist ans die in dem Glase befindlichen Risse zurückzuführen. Da der Beklagte für die ordentliche Instandhaltung seiner Gerätschaften verantwortlich ist, so hat er darzutun, daß er oie im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei dem zersprungenen Glase beobachtet hat. In dieser Beziehung hat er indessen nichts erbracht. Eigenes Verschulde» deS Kläger? liegt nicht vor. Von einem Schmiedemeister, der in einem ländlichen Gasthause einkehrt, kann nicht verlangt werden, daß er sein Glas nach einem Trunk mit besonderer Vorsicht auf den Tisch zurückstellt, zumal da ein schützen-. der Untersatz für daS Glas vorhanden war. Es ist hier der Ge» wohnheit der Gäste Rechnung zu tragen. Daß der Kläger von dem Sprung Kenntnis hatte, ist nicht erwiesen. Eine Pflicht, ein ihm vorgesetztes GlaS auf seine Haltbarkeit hin zu prüfen, besteht für den Gast nicht. Der Beklagte ist somit nach 8 276 deS Bürgerlichen Gesetzbuches hastbar. v � Die gegen diese Entscheidung des OberlandeSgerichtS Stettin eingelegte Revision ist nunmehr vom Reichsgericht zurückgewiesen worden._ Amtliche« Marktbericht der ftädttlchm Marltballen-Dtrektion über den Krotzbandel m den Zenwal-Marktball-n. Marktlage: Fl et IS: Zufuhr mäßig,«Aelchäst scklevpend. Preist wenig verändert. Butter und Käse: Geschäft lebhaft, Preise sür Butler anziehend. Gemüse, Ob» und Südfrüchte: Zusuhr stark, Geschäft still. Preise wenig verändert. 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