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Nr. 64. 27. Jahrgang.

4. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Donnerstag, 17. März 1910.

Aus Induftrie und Handel.

Zwei Unterlegene. Herr Buchwald sendet uns folgendes Schreiben: Verehrt. Redaktion des Borwärts",

Sehr geehrte Herren!

Berlin  .

Es wurden insgesamt gezählt immer einschließlich der jungen Tiere: Pferde 2474 050, Rindvieh 11 735 786( darunter 5967 716 Stühe), Schafe 6 357 929, Schweine 12 913 366, Biegen 2 238 189, Sühner 41 797 346, Gänse 6 063 605, Enten 3 642 270. Die Gefamt fummen verteilen sich auf die einzelnen Größentlassen wie folgt: Mittel- Groß- Groß­Barzellen Klein bäuerliche bäuerliche bäuerliche betriebe betriebe Betriebe Betriebe Betriebe( 100 und ( unter( 2 bis un-( 5 bis un-( 20 bis un 2 ha An. ter 5 ha ter 20 ha ter 100 ha Anbaus Anbau- Anbau­baufläche)

In der heutigen Nummer Jhres geschäzten Blattes veröffent­lichen Sie im Anschluß an den turgen Bericht über den Privat­beleidigungsprozeß zwischen Herrn Dr. Walter Mande und mir eine Bemerkung, die mir Anlaß gibt, Sie um die Aufnahme dieser Pferde Beilen zu bitten. ie geben Ihrer Verwunderung darüber Aus­brud, daß beide Pan'eien nach dem großen Tamtam", der mit Rindvieh davon Kühe dem Prozeß gemacht vorden ist, diesen durch einen Vergleich be­endet haben. Ich kann diese Verwunderung verstehen, wenn man Schafe die näheren Umstände, die zu dem Vergleich Anlaß gaben und Schwelue in der gestrigen Verhandlung zur Sprache famen, nicht fennt. Ich Biegen. Hühner hatte Herrn Dr. Mande in der Hauptsache borgeworfen, daß er Gänse für Neben und Schweiges Geld genommen und journalistisch un jaubere Handlungen begangen habe. In der Form, in der ich biese Behauptung aufstellte, erblidte nun die erste Instanz ( meines Erachtens zu Unreat) ein Vergehen gegen§ 185 St.-G.-B. ( formelle Beleidigung) und ließ den Wahrheitsbeweis nur info­weit zu, als er dem Gericht zur Normierung des Strafmaßes not wendig erschien. Die wichtigten Beweise wurden mir somet schon damals abgeschnitten. Der Rorfizende der Berufungsinstanz ging jedoch, unterstüßt von einem Beisitzer, noch weiter. Er berwies auf eine vor wenigen Tagen engangene Entscheidung des Kammer

Enten

43 015

fläche)

154 773

778 009 1 532 299

998 360

fläche)

866 778

3 985 812

2 076 592

617 621

283 580 3 149 665

201 620

803 781

1966 786 4 089 351 242 441 233 158

1 691 911

fläche)

857 849 3 483 888 1 475 548 1 617 493

mehr Heftar Anbau­fläche)

552 135

1 955 778

799 595

3 451 455 2 607 841 1 100 223 59 213 6416

barunter Betriebe

mit 200 ha und mehr

Anbau fläche

Frauen werden also durch den§ 81 ausgeschlossen, weil ein Deutscher  " nur ein Mann sein tann. Frauen teilen die Rechtlosig teit, nicht Schöffe und deshalb auch nicht Gewerbegerichtswähler fonen. oder Beisitzer fein zu dürfen, mit den im§ 32 angeführten Ber

Die Versagung des Wahlrechts für die Arbeiterinnen zu den Gewerbegerichten wird heute, to die Zahl der erwerbstätigen Frauen und Mädchen ständig und rapide steigt, als ein Mißstand empfunden, der dringend der Abänderung bedarf. Die Bunahme der Zahl weib licher Erwerbstätiger hat selbstverständlich auch eine erhöhte Ju anspruchnahme der Gewerbegerichte durch die Arbeiterinnen zur Folge. Wenn nun, wie beabsichtigt war, die Gewerbegerichte eine des befonderen Vertrauens versicherte Rechtspflege" schaffen sollen, 422 686 und zu diesem Zwede namentlich die Hinzuziehung von Arbeitgebern 1 460 760 und Arbeitnehmern bei der Rechtsprechung zur Pflicht gemacht wurde, 584 617 dann ist es durchaus berechtigt, zu verlangen, daß auch Arbeiterinnen 3 083 148 das Wahlrecht befizen und wählbar sein müssen. 828 364

3 779 12 177 912 6 779 654 12 922 070 7 839 889 2 077 821 1 347 260

1 765 359 699 695

167 282 620 730

115 860 454 314

943 245 2 203 854 988 865 847 142 975 022 1 009 681 Auf die fleinen Betriebe entfällt ein verhältnismäßig nur ge­ringer Bruchteil des Viehbestandes. Jm allgemeinen ist der mittel­und großbäuerliche Betrieb Befizerin von/ bis% des Gesamt­bestandes. Die Ziegen finden wir naturgemäß in den fleinen Be­trieben vorherrschend.

Aus der frauenbewegung.

Industrielle Ersparniffe. Die Firma Hugo Stinnes   faufte im gerichts, wonach beim Vorhandensein einer formellen Beleidigung zweiten Hafenflecken von Harburg   für 1200000 M. eine Grund­Der Wahrheitsbeweis überhaupt nicht zuzulassen ist. Nur unter fläche an für Lagerzwecke und vermutlich auch für industrielle diesen Umständen habe ich auf Anraten meiner Verteidiger dem Anlagen. Bergleich zugestimmt. Ich habe jedoch an Gerichtsstelle mehrfach und ausdrücklich betont, daß ich samtliche gegen Herrn Dr. Mande erhobenen fachlichen Vorwürfe soll und ganz aufrecht erhalte. Wenn ich mich entschlossen habe, die Klage gegen Herrn Dr. Mande trop feiner gegen mich erhobenen Angriffe zurückzunehmen, so Eine wichtige Frage für die Arbeiterinnen. geschah es deshalb, weil es mir selbstverständlich bei Einleitung Das Gerichtsverfassungsgefeß, das jetzt eine Benderung erfahren ber Alage nicht darum zu tun war, daß der Gegner zu einer Geldstrafe verurteilt wird, sondern weil ich den Beweis für die foll, ist für die Arbeiterinnen namentlich durch den§ 31, welcher Unrichtigkeiten seiner Vorwürfe erbringen wollte. Dieser Beweis lautet: ist inzinischen an anderer Stelle. mämlich vor der Berufungs. tammer des Ehrengerichts im September 1908 in sehr gründlicher Weise geführt worden. Nachdem selbst der gegnerische Verteidiger, Neben der Tatsache, daß diese Bestimmung Frauen das Amt Herr Justizrat Dr. Sello, vor dem Schöffengericht in seinem Plaidoyer erklärt hat, daß der Beweis der Wahrheit für die von eines Schöffen borenihält, nimmt er auch den Arbeiterinnen das Herrn Dr. Mande gegen mich erhobenen Beschuldigungen nicht er. Recht, sich an den Beisigerwahlen zu den Gewerbegerichten zu bes bracht ist, und nachdem das Urteil des Schöffengerichts fich auf teiligen und selbst als Beifizer gewählt zu werden. Das Gewerbe benselben Standpunti gestellt hat, glaubte ich gewiß feine Bergerichtegefes erflärt nämlich im§ 11: Bersonen, welche zum Amt anlaffung zu haben, mich zum dritten Male von diesem Vorwurf eines Schöffen unfähig find( Gerichtsverfassungsgefeg§§ 81, 82) tönnen nicht berufen werden." reinigen zu müssen.

Ich danke Ihnen im voraus für die Aufnahme dieser Zeilen und zeichne

Hochachtungsvoll ergebenst

Bruno Buchwald.

Biehbestand in Preußen.

Bei der landwirtschaftlichen Betriebszählung vom 12. Juni 1907 ist auch der Viehbestand der einzelnen Betriebe erfragt und dann nach Größenflaffen der Betriebe ausgezäbli worden.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. nur von einem Deutschen   versehen werden" von großer Bedeutung geworden.

Dasselbe tann

Nun hat der§ 32 des G. 2. G. folgenden Wortlaut: Unfähig zum Amte eines Schöffen find:

1. Personen, welche die Befähigung infolge ftrafgerichtlicher Berurteilung verloren haben;

2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Bergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben fann;

3. Berfonen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Berfügung über ihr Vermögen beschränkt find.

Die Ergebnisse der letzten Berufszählung baben gezeigt, ein wie wichtiger Faftor die Frau im Wirtschaftsleben geworden ist. Daß man auch nicht von der geistigen Minderwertigkeit des weiblichen Geschlechts sprechen und die Nichtgewährung des Wahlrechts damit begründen fann, beweist die Statistit ebenfalls, indem sie zeigt, daß Frauen sowohl in selbständiger als auch in leitender Stellung in großem Umfange tätig sind.

Die veränderte Stellung der Frau im Wirtschaftsleben hat denn auch schon dazu geführt, daß ihr größere Rechte eingeräumt wurden. Das B. G. B. gab Frauen das Recht, Vormundschaft für eigene und fremde Kinder übernehmen zu dürfen. Das Reichsvereinsgesetz ge stattet der erwachsenen weiblichen Bevölkerung die Mitgliedschaft in politischen Vereinen. In der Begründung zum Reichsvereinsgesetz tam auch deutlich zum Ausdruck, daß die veränderten wirtschaftlichen Berhältnisse eine Veränderung der rechtlichen Stellung der Frau un bedingt zur Folge haben müßten und daß es weder zeitgemäß fein noch den Anforderungen der Billigkeit entsprechen würde, gefegliche Bestimmungen aufrechtzuerhalten, die den Frauen die Möglichkeit verschließen, sich am gesamten öffentlichen Leben zu beteiligen".

Dieser Ansicht Rechnung tragend, hat man dann in dem Ent wurf zum Arbeitsfammergefez ohne weiteres auch den Arbeiterinnen das aktive und passive Wahlrecht zuerkannt. Gerade diesem Gesetz. entwurf legten die Verbündeten Regierungen große Bedeutung bei. Wenn den Arbeiterinnen das Wahlrecht zu den Arbeitskammern ge geben werden soll, dann darf man wohl annehmen, daß die Forde rung auf Abänderung eines Baragraphen, dessen Bestimmungen den Arbeiterinnen das Wahlrecht zu den Gewerbegerichten berfagt, teinerlei Widerstand begegnen wird, zumal die Arbeitsfammern als Ginigungsämter gleiche Funktionen ausüben sollen, wie sie heute schon die Gewerbegerichte erfüllen.

Die Aenderung des§ 31 des G. B. G. wird sicher auch den zahlreichen weiblichen Handelsangestellten die Möglichkeit geben, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu den Kaufmannsgerichten zu erlangen, die allerdings nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den§ 31 des G. V. G.  , aber doch sicher auf die Bestimmungen des Gewerbegerichtsgeießes den weiblichen Angestellten bisher verlagt ist. Der Erlangung des Wahlrechts zu den Gewerbegerichten steht aber § 31 des G. 2. G. im Wege. Seine Aenderung würde somit ein Ausnahmezustand für die Arbeiterinnen beseitigen und ferner Ge legenheit geben, daß die für das gesamte Wirtschaftsleben so not wendigen Laiengerichte fich zu Inftitutionen entwideln, die, wie be absichtigt war, das Vertrauen der Beteiligten, also auch der Are beiterinnen voll und ganz genießen.

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