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Ke. 68. 27. Iahrgallg. 1. KcilM des Jormttf Kcrlim loUlott. Situs!»!!, 22. Uäii 1919. Die lkgeliilig der Herztefrage!» der ßeicbsverHcSerußgsordnung. Die ReichsversicherungsordnAng regelt in nicht Wentel Äs Fl Paragraphen lZ 377407) dos Verhältnis der Krankenkassen zu den Aerzten und Apothekern. Diese Regelung bezieht sich aus- schließlich auf die Krankenkassen, nicht auf die Unfall- oder Invalidenversicherung. Die außerordentliche weit- fchweifige Regelung läßt sich kurz dahin zusammenfassen: die Frage, wie für ärztliche Behandlungen seitens der Krankenkassen Fürsorge zu tragen ist, ist den Mitgliedern und der Verwaltung der Kranken- lassen entzogen. Hingegen ist der oberen Verwaltungsbehörde ,und dem Oberversicherungsamt gestattet, auf die Aerzte gut ein- zureden. Befolgen die Aerzte den Rat der Verwaltungsbehörden nicht, so sind sie keineswegs zur Behandlung der Kranken ver- pflichtet, die Krankenkassenmitglieder bleiben dann ohne ärztliche Hilfe, solange die Kasse sich nicht den Foederungen der Aerzte unter- Wirft. Das nennt sich Lösung der Aerztefrage! Das Gesetz zwingt die Krankenkassen, ihren Mitgliedern die ärztliche Behandlung zu gewähren. Den Aerzten aber steht es �ei, ob sie Krankcnpraxis treiben wollen oder nicht. Die Reichs- , Versicherungsordnung lehnt eS aber ab, den naturgemäßen Weg zu beschreiten: der Pflicht der Kasse, ärztliche Hilfe zu schaffen, die Pflicht der Aerzte, diese Hilfe zu leisten, an die Seite zu stellen. ) Die Alimentation der Aerzte durch die Krankenkassen kon- struiert der Entwurf in folgender Weise: Die Kassen sind zur so- genannten beschränkten freien Arztwahl verpflichtet, sie haben einen «allgemeinen Arztvertrag" mit den Aerzten ihres Be- reichs zu schließen. Diesem allgemeinen Arztvertrag kann jeder approbierte Arzt, der im Bereich der Kasse wohnt, schriftlich bei- treten und kann vom Beitritt nur ausgeschlossen werden, wenn ein »wichtiger Grund" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs borliegt. Die Kasse darf nur dann, von der freien Arztwahl abgehen, wenn die Satzung den Vorstand ausdrücklich ermächtigt, einenbesonderen Arztvertrag" nur mit bestimmten Aerzten zu schließen. Doch muß den Mitgliedern in solchem Fall, soweit es ohne erhebliche Mehrbelastung der Kasse möglich ist, die Wahl zwischen mindestens zwei Aerzten freibleiben. Außerdem kaniudas Oberversicherungsamt anordnen, falls die ärztliche Versorgung nach seiner Ansicht nicht genügt, daß noch an- dcre Aerzte zugelassen werden. Den Bertrag bereitet nicht die Kasse, sondern ein V e r t r a g s auSschuß vor. Für den Bezirk des Oberversicherungsamts soll ein Vertragsausschuß für allgemeine und einer für beson- dere Arztverträge gebildet werden. Jeder Vertrasausschuß soll auS gewählten Vertretern der Kasse und der Aerzte in einer Anzahl von je mindestens vier Mitgliedern bestehen. Ein solcher VertragSauSschuß würde in der Regel nach den Motiven für eine ganze Provinz einzusetzen sein. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die Krankenkassen allein die Kosten des Ver- tragSausschusseS zu zahlen haben. Die Wahl zum VertragSauSschuß geschieht auf vier Jahre. Die Vertreter im VertragSauSschuß können sich über die Bestellung eincS Ob manneS verständigen oder sie der höheren Verwaltungsbehörde übertragen. Wird kein Obmann bestellt, so führt abwechselnd ein Vertreter der Aerzte und der Kassen den Vorsitz. Die Ausgaben des Vertragsaus- schusseS bestehen in der Vereinbarung bestimmter Grundsätze für die Verträge zwischen den beteiligten Krankenkassen und den Aerz- ten. 8 383, Abs. 3 hat die Güte freilich ohne Strafandrohung daß die im Wege der DiSziplinarverfolgung und in anderer Weis« gegen Aerzte erfolgten Erpressungen und Erpressungsversuche für die Zukunft nicht mehr statthaft sein sollen. Es heißt da:Kein Arzt darf wegen Verletzung der ärztlichen Standesehre oder der ärztlichen Standespflichten aus dem Grunde verfolgt werden, weil er mit Krankenkassen Verträge unter Bedingungen abgeschlossen hat, die gegen dfle Grundsätze entsprechen.. Aus Vereinigungen und Verabredungen, die den Abschluß von Verträgen auf der Unterlage der Grundsätze verbieten, findet weder Klage noch Einrede statt." Auf einstimmigen Antrag beider Gruppen kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Verträge zwischen den beteiligten Aerzten und Krankenkassen nach den Grund- kleines Feuilleton. Die Wirkung der modernen Seeschlacht. Von der verheerenden Wirkung, die künftige große Seeschlachten auch auf den Geistes- zustand der Kämpfer ausüben werden, geben die Experimente einen Vorklang. die die französische Marine bei den Schärfschießübungen auf da« Wrack derJena " angestellt hat. Man wollte die Wirkung der Gase erproben, die bei der Explosion moderner Geschosse sich bilden und denen die Eigenschaft zugeschrieben wird, Menschen zu betäuben und zu vergiften. Zu diesem Zwecke, so wird imMatin" ausgeführt, hatte man in die Türme und Schiffsräume derJena " Hunde eingeschlossen. Nach jedem Bombardement wurden die Hunde untersucht. ES zeigte sich, daß man die verheerende Wirkung der Gase überschätzt hatte, denn keiner der Hunde war erstickt oder zeigte auch nur Vergistungserscheinungen. Aber auf die Verfassung der Tiere hatten die furchtbaren Erschütterungen, die Wucht der Pro- jektile und das Krachen der explodierenden Geschosse eine über- raschende Wirkung: sie wurden anfangs niedergeschlagen, träge und melancholisch, an den folgenden Tagen, nach der Fortsetzung deS Bombardements, erkannten die Hunde ihre Herren nicht wieder und schließlich begingen zwei der Tiere regelrecht Selbstmord: sie sprangen ins Meer und ließen sich untersinken, ohne auch nur einen Versuch zu machen, zu schwimmen. Nach dieser Wirkung auf die Tiere mag man schließen, wie viele Kombattanten in künftigen See- schlachten Opfer der Neurasthenie und des WahnsiiinS werden mögen. Die Chemie der Flora. Herr Bode sucht die Ergebnisse der von Dr. Pmku« vorgenommenen Analyse des Florawachses mit Argumenten zu bekämpfen, die ganz auf der Höhe seiner früheren stehen. Er hat einem Vertreter des Reuterschen Bureaus fein Herz ausgeschüttet und orakelt, daß das von Dr. PinkuS untersuchte Wachs wohl von den äußeren Schichten stamme und von den Restaurationen des LncaS herrühren könne. Nun hat aber Dr. PinkuS in Nr. 32 derChemiker-Zeilung"(die nebenbei bemerkt ein angesehenes wissen- schaftliches Fachblatt und kein Tummelplatz von Bodejüngcrn ist) ausdrücklich festgestellt, daß daS untersuchte Wachs der mittleren Schicht entstammt, die der Hand de? hypothetischen Restaurators un- zugänglich bleiben mußte. Wenn Herr Bode weiter behauptet, daß sei» Chemiker gezeigt habe, daß das Lucaswachs von dem Flora« wachs gän stich verschieden war, so weiß man in der Tat nickt mehr, ob man sich mehr über die Ignoranz oder die Vorurteilslosig­keit des Herrn Bode wundern soll. Denn auS den dürftigen Ver- öffentlichungcn des Bodeschen Chemikers ging, wenn überaus etwas die nahe Verwandtschaft dieser beiden Wachsarten hervor. In einem Punkte scheint allerdings Dr. PinkuS geirrt zu haben. Er nahm an, daß Walrat vor 1700 nicht auf den europäischen Markt gekommen sei. Zuschriften an dieTimes" behaupten aber, daß eS schon im IS. Jahrhundert bekannt war. Damit ist freilich noch lange nicht bewiesen, daß Walrat damals dem Wachs zugesetzt wurde. sähen, die der Vertragsausschuß aufgestellt hat, abgeschlossen werden müssen und daß davon nur mit der Genehmigung des Vertrags- ausschusses abgewichen werden darf. Da den Entwurfverfassern aber schwant, daß die Aerzte sich trotz der Einstimmigkeit auf Ge- heiß des Leipziger Verbandes den Teufel um Ausführung von Ver- tragsversprechcn scheren könnten, bestimmen sie fürsorglich: finden beteiligte Krankenkassen keine ausreichende Zahl von Aerzten, die mit ihnen solche Verträge abschließen wollen, so setzt die höhere Ver- waltungsbehörde die Anordnung außer Kraft. Also soll auch dies Brimborium nur als Vorspann zur Aufstellung höherer Forderun- gen seitens der Aerzteschaft dienen. Die Landesregierung kann anordnen, daß die Vertragsausschüsse Grundsätze nur für den Bezirk einzelner Versicherungsämter auf deren Antrag zu dereinbaren haben. WaS geschieht, wenn der Ver- tragsausschuß nach wiederholter Verhandlung keine Grund- sätze vereinbaren kann? Dann soll der Vorsitzende das der höheren Verwaltungsbehörde anzeigen und diese soll dann die Grundsätze vorläufig feststellen, nachdem sie das Ober- versicherungsamt, die Mitglieder des Vertragsausschusses sowie die ärztliche Standesvertretung des Bezirks gehört hat. Die Grund- sätze haben also keinerlei Zwangscharakter. Sie sollen also beim Vertragsabschluß berücksichtigt werden, müssen es aber nicht. Und zu diesem Zweck die völlige Aufhebung der Selbstverwaltung der Krankenkassen und ein umständliches bureaulratisches Ver- fahren I Die Grund, utze sollen für mindestens zwei und Hörstens sechs Jahre vereinbart werden. Auch wenn Grundsätze durch den Vertragsausschuß vereinbart sind, ist noch ein umständliches Verfahren vorgeschrieben, wie nun die eigentlichenVerträgeabgeschlossen werden sollen. Es soll nach§ 389 der Kassenvorstand, der einen allgemeinen Arzt- vertrag schließen will, alle Aerzte seines Bezirks durch öffentliche Bekanntmachung auffordern, ihm binnen einer gesetzlichen, min- bestens einwöchigen Frist mitzuteilen, ob sie bereit sind, mit ihm über den Abschluß eines Arztvertrages zu verhandeln und zwar, wo Grundsätze vereinbart oder vorläufig festgesetzt sind, auf deren Unterlage. Einigt sich die Kasse mit der Mehrheit der anwesenden Aerzte nicht, so können beide Teile die Wahl eines S ch i e d s- ausschusses vereinbaren und ihm die Vermittelung übertragen. Es können aber auch jeder der beiden Teile ddn Vertragsausschuß als Einigungsamt anrufen. Gezwungen werden aber kann niemand hierzu. Auch wenn ein Teil das Einigungsami angerufen hat, soll, nämlich wie beim Einigungs- amt des Gewerbegerichtsgesetzes nur möglichst darauf hingewirkt werden, daß der andere sich der Anrufung anschließt. Das Eint gungsamt besteht aus dem Obmann als Vorsitzenden und je vier Arzt- und Kassenvertretern als Mitgliedern, d. h. der Vertrags- ausschuß handelt in dieser Besetzung als Einigungsamt. Es soll in gemeinsamer Verhandlung eine Einigung herbeizuführen suchen Einigen sich Heide Teile, so ist danach der Arztvertrag aufzu- stellen. Einigen sie sich nicht, so beschließt eS mit einfacher Mehr­heit einen Schiedsspruch, der sich auf alle streitigen Teile erstreckt. In gleicher Weise soll der VertragSauSschuß als Einigungsamt an- gerufen werden können, wenn eS sich nicht um den Abschluß eines allgemeinen Arztvertrages", sondern um den»besonderen Arzt- vertrag" handelt. Bei Streitigkeiten zwischen der Kasse und den bei ihr tätigen Aerzten au» einem bestehenden Vertrags- Verhältnis muß zunächst der VertragSauSschuß angerufen werden. Die Klage ist erst zulässig, nachdem-der Vertrags» auSschuß oder im Aerztevertrag vorgesehener Sach. auSschuß oder ein aus seiner Mitte gebildeter Beschwerde- verständige über die Streitigkeit entschieden oder innerhalb eines Monats nach der Anrufung eine Entscheidung noch nicht ge- troffen haben. Die Aussprüche des Vertragsausschusses, des Einigung?- amteS, des Beschwerdeausschusses oder des Sachverständigen- ausschusses können gegen die Aerzte nicht mit Zwang durchgeführt werden ein reines Kasperle- theater, daS die ReichSversicherungsordnung in der Unzahl von Paragraphen aufführt. Kann eine Krankenkasse weder denallgemeinen" noch einen Vor allem aber wird dadurch in nichts die fabelhast genaue Ueber- einstimmung deS Flora- und deS LucaSwachseS erschüttert, die für logisch Denkende nur dadurch erklärt werden kann, daß sie beide komplizierte Mischungen von derselben Person herrühren. Tbeater. Neue freie Volksbühne(im Metropoltheater). Wenn nicht Karl M i I l ö ck e r eine so prickelnde Musik geichrieben hätte, so krähte nach der altwiener Posse:Drei Paar Schuhe" von Berka, die Karl Görlitz als Grundlage für sein gleichnamiges Lebens- bild benutzt hat. längst kein Hahn mehr. Selbst dieser textliche Auf- putz für sich allein würde nichts daran zu ändern vermögen. Wesent- sich günstiger stehen die Chancen, seitdem das Ensemble deS Metropoltheaters die Bürgschaft für den Erfolg übernommen hat. Wem noch daS Gelächter über die Proklamationen des Polizei- gewaltigen Herrn von Jagow an die Berliner im Geblüte sitzt, der wird noch nicht verlernt haben, sich hier vollends vor Lachen aus- schütten zu können. Und das ist lediglich daS Verdienst einer sehr belustigenden Aufführung ganz abgesehen von der namentlich im Schlußakte reichlich gebotenen Fleisch- und Toilettenschau in ihrer Verbindung mit feschgeschwungenen Tanzbeinen und schwirbelnder Laune. Daß im Grunde aber die ganze Darstellung nur auf sechs bis acht Augen steht, versteht sich von selbst. Da sind die Herren Kettner. der als Börsenspekulant Stangelmeier typisch ist, Pfann als gemütlicher Damenschuster, Hummel als putziger Theaterdiener und Fräulein Ida Perry als resolute fröhliche Frau Schusterin hervorzuheben. Doch was wären sie ohne Joseph Giampietro ? Sein tagsüber klapperiger, zitternder, zuckender, bei Nacht elektrischer Rouü Julius von Nacht­falter bildet die Krone aller schauspielerischen Charalterleistungen und entfesselte wahre Stürme von Heiterkeit. s. k. Humor und Satire- Staats stützen. Auf die Verfassung hatte'mal der Oldenburg gehustet, und seine Freunde hatten all' gewiehert und geprustet. Nun hat er. rufend zum Duell, auch aufs Gesetz gehustet, die Freunde haben wieder hell gewiehert und geprustet. Gesetz, Verfassung alleskann" den edlen Jaiulschauer. Man fragt sich: Wer kommt nächstens drcm? (Der Husten scheint von Dauer.) Vielleicht, wenn wieder ein Kanal und will sich mausig machen. dann hustet er mit einemmal auf noch ganz andre Sachen. besonderen Arztvertrag" unter angemessenen Bedingungen mit einer genügenden Anzahl von Aerzten schließen, und wird hierdurch die ärztliche Versorgung der Kasienmitglieder ernstlich gefährdet, so kann auf Antrag des Kassenvorstandes die oberste Ver« waltungsbehörde nach gutachtlicher Aeußerung des Ober« versicherungsamtes und der Vertragsausschüsse des Bezirkes die asse ermächtigen, ihren Mitgliedern statt der Krankenpflege eine Leistung bis zur Höh« von zwei Dritteln des gesetzlichen Kranken« geldes zu gewähren. Die Krankenkasse kann auch die Krankenversicherten in solchem Fall, wiewohl die Voraussetzungen zur Ueberweisung in ein Krankenhaus nicht vorliegen, in ein Krankenhaus verweisen. Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen, durch welche bis ReichSversicherungsordnung gesetzlich festgelegt wissen will, daß die Krankenkassen der Aerzte wegen, nicht aber um der erkrankten Arbeiter willen fungieren sollen, und daß den Arbeitern und den- Krankenkassen nur das Recht zugestanden werden soll, die Forde» rungen zu bewilligen, die die Aerzte verlangen. Die Motivs weisen nicht einmal das häufige Verlangen von Aerzten, nach den Mindestsätzen der Medizinaltaxe bezahlt zu werden, entschieden zurück. Sie begnügen sich mit folgenden Ausführungen:Nicht erfüllbar war die von Aerzten häufiger auf- gestellte Forderung, daß die ärztliche Tätig« keit st eis nach Einzellei st ungen abgegolten werden solle, wobei die Minde st sätze der Medizinaltaxe, zugrunde zu legen seien. Eins solche Vorschrift müßte, in voller Schärfe durchgeführt, zum wirtschaftlichen Zusammen« bruche zahlreicher Krankenkassen führen." Die wehrlose Auslieferung der Krankenkassen an den Leipziger Verband ist der langen Bestimmungen der ReichSversicherungsordnung kurzer Sinn, lind daS nennt der Staatssekretär Delbrück soziale Gefetz, gcbung.Meine Herren, wir arbeiten ja nur für Sie," nämlich die Begüterten, ist freilich die Devise des neuen Staatssekretärs. Vertragsausschüsse sollen auch für das Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den Zahnärzten eingerichtet werden. Auch hier soll das OberversicherungLamt anordnen können, daß noch andere Zahnärzte hinzuziehen sind als die Kasse zu» gezogen hat. Auch das Verhältnis mit den Apothekern regelt die ReichSversicherungsordnung durch mehrere Paragraphen. Die Satzung soll den Vorstand der Kasse ermächtigen können, wegen Lieferung der Arznei Vorzugsbedingungen mit einzelnen Apotheken zu vereinbaren und, von dringenden Fällen abgesehen, die Be« zahlung anderer abzulehnen, wenn sie sich nicht bereit erklären, zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Diese Verträge müssen binnen einer Woche dem VersicherungSamt und außerdem spätestens eine Woche, bevor sie den Kassenmitgliedern bekannt gegeben werden, allen Apothekenbesitzern und-Verwaltern des Kassen, bereiches mitgeteilt werden. DaS Qberversicherungsamt soll, wenn seiner Ansicht nach die von einer Kasse gewährte Arznei, Versorgung nicht genügt, die Leistung auch durch andere Apotheken vorschreiben. Die Apotheken dürfen den Krankenkassen Arznei, mittel, die auch ohne ärztliches Rezept abgegeben werden können, ohne Rücksicht auf die Form der Verschreibung nicht höher als zu den im Handverkauf üblichen Preisen anrechnen. Für die anderen Arzneimittel haben die Apotheken den Krankenkassen nach näherer Bestimmung der ober st en VerwaltungS« be Hörde einen Abschlag an den Preisen der Arzneitaxe zu ge« währen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann zur Herbeiführung und Erleichterung von Verträgen und zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Apotheken einen ähn, lichen Rattenschwanz von überflüssigen, kostspieligen und zeit- raubenden Ausschüssen und Aemtern anordnen, wie sie für daS Verhältnis zwischen den Kassen und Aerzten vorgesehen sind. Damit die Betriebskrankenkassen des Reiches und der Bundesstaaten von diesem vexatorischen Wechsel- balg bureaukratischer Pfuscherei und ärztlichen Unverständnisses nicht betroffen werden, bestimmt§ s07 fürsorglich, daß die Landes» regierung festsetzen soll, ob und inwieweit die gegen anders Krankenkassen gemachten Vorschriften Anwendung finden. Ja ja, so ist der Hustenreiz: des Staates stärkste Stützen läßt er zuweilen ihrersenS das warme Nest beschmlltzcn. Wenn, Edle und Erlauchte, euch ein Husten macht Beschwerden, kann euch Gesetz, Verfassung, Reich und sonst noch was gestohlen werde«. Notizen. Fra «». Vorträge. Die Naturwissenschaftliche Ge» sellschaft, Ortsgruppe Berlin , hält ihre nächste Sitzung am Dienstag, den 22. Marz, abends Vi9 Uhr, im Zimmer 109 des Berliner Rathauses ab. M. H. Baege wird einen Bortrag über daS Thema:Urzeugungsproblem" balten. Eintritt frei' Der Deutsche Monistenbund veranstaltet am Dienstag, den 22., 8ili Uhr, im Bürgersaal deS Berliner Rathauses einen Vortrag. Dr. Franz v. Matuschka spricht über die Frage: Schöpfung oder Urzeugung." Erster Kulturtag. Am 24. und 26. März, abends 8 Uhr, werden in der Philharmonie öffentliche Vorträge stattfinden, die von den Veranstaltern unter dem NamenErster Knlturtag" zusammengefaßt werden. Es sprechen am 24.: Prof. W. S ck ü ck i n g überKultur und Internatio­nalismus", Dr. Fr. LipsiuS aus Bremen über daö Thema: Sind wir noch Christen?". Prof. Gurlitt überTrennung von Kirche und Schule". Am 26. sprechen: Dr. V i e l h a b e r über Die Zukunft deS deutschen Protestantismus'. Dr. Lothar S ch ü ck i n g über«Preußische Verwaltung und Kultur", Dr. R. P enzig ein Schlußwort. Erotische Volkslieder. HanS O st w a l d, der Herausgeber der Lieder aus dem Rinnstein und der Großstadt - dokumente. beabsichtigt zu wissenschaftlichen Zwecken eine Sammlung erotischer Volkslieder herauszugeben und ersucht um Zusendung ent» sprechenden Materials.(Adresse Zehlendors, Karlstr. 23.) Herr E r n st P o s s a r t hat das Bedürfnis gefühlt, der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger seine Ehrenmitgliedschaft zu kündigen. Das ist des Münchener Generalintendanten a. D.. der zur Direktorenpartei gehört, gutes Recht, aber der salbadernde Brief, in dem er den zum Klasienbewnßtsein erwachenden Schau« spielern rät, wieder vor ihren Brotgebern undGönnern " zu kuschen, hätte er sich wirklich schenken können. Denn der ehemalige Schauspieler Possart, der es so weit gebracht hat und seiner Titel wegen darauf verzichten mußte als Schauspieler aufzutreten. empfindet natürlich längst nicht mebr als Schauspieler. Direktoren sollten« einer Schauspielerorganisation überhaupt nichts zu suche« habe».