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untet großen Beifall, feine Auffassung mitgeteilt hat, wird sie wohl später sogar offiziell akzeptiert werden. Auch sonst arbeitet überall in den Ortsgruppens) die Reaktion, soweit sie nicht von vornherein herrschend war. In Berlin   allein finden sich noch die radikaleren Elamente unter Stöders Führung zusammen. Dort hat sich auch ein gewiffes Nebeneinanderwirken mit der sozial demokratischen Partei und Presse ermöglichen lassen. In den Provinz städten hat der Bund nur eine ganz geringe Mitgliederzahl. Die Leiterinnen bezw. Leiter sind meist gebunden durch persönliche Rücksichten und Furcht vor den Behörden, auf deren Unterstüßung fie angewiesen find. Nach den neuesten Vorgängen hat sich diese Borsicht noch mehr gesteigert und es ist zu erwarten, daß eine voll fommene Spaltung nach dem Beispiel von München   und Liegnitz  eintritt, oder was wahrscheinlicher der ganze Bund ein gemäßigteres Ansehen erhält und sich auf bloße Wohltätigkeit be schränkt, um der bürgerlichen Welt die beruhigende Meinung zu geben, es geschähe doch viel in ihr zur Linderung sozialen Glends. Wir können mit diesem Ausgang nur zufrieden sein, denn es flärt die Situation. Auch diese Kulturbewegung" hat dann ausgespielt. Ernst Lint.

reftlicher Kautionsbeträge.

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Soziales.

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Kommunales. Die Stadtverordnetenversammlung

Angeflagte ist bon der hiesigen füdischen Gemeinde als Schachter angestellt und befindet sich seit über 20 Jahren in diesem Amte, welches er zumeist auf dem städtischen Schlachthofe ausübt. Die Anklage wirft ihm vor, am 20. Januar d. J. in dem Schlachthause des Schlächtermeisters Oberländer in ärgerniserregender Weise erlebte gestern eine Brandrede gegen die Sozial ein Tier öffentlich und in böswilliger Absicht dadurch gequält zu demokratie, an der jeder Reichsverbändler seine helle haben, daß er einen nach jüdischem Nitus zu schlachtenden Ochsen Freude haben mußte. Den Anlaß dazu bot der Ausschuß­nur leicht anschnitt, sodann dabonging und das Tier einem lang bericht zu dem Magistratsantrag, den Vertrag über die samen, qualvollen Tode fiberließ. Dieser Anzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde. Am 20. Januar d. J. hatte der Angeklagte Sehricht und Schneeabfuhr zu verlängern bezw. von dem Schlächtermeister Selmar Kaufmann den Auftrag er neuzugestalten. Der Ausschuß hatte alle von unseren Genossen halten, in dem Schlachthause des Oberländer zwei Ochsen nach gegebenen Anregungen verworfen und empfahl der Versamm­füdischem Ritus zu schlachten. Dies geschieht nach den Vorschriften lung, glatt anzunehmen, was der Magistrat ihr zumutete. der jüdischen Religion in der Weise, daß der Schächter mit einem Gestern wiederholte die sozialdemokratische Fraktion ihre An­scharfen Messer durch einen einzigen Schnitt die Luft- und Speise- träge, die auf Gewährleistung besserer Rohn- und Ar­röhre fowie die beiden Hauptschlagadern am Halse des Tieres durch beitsbedingungen für die Arbeiter und Kutscher sowie schneidet. Durch einen ordnungsmäßigen Schächtschnitt tritt faft fofort eine Blutleere des Gehirns und damit völlige Empfindungs auf die Anbahnung einer er staatlichung der Kehricht­Tosigkeit des Tieres ein. Durch givei bei dieser Erefution anwesende und Schneeabfuhr hinausliefen. Genoffe Dr. Rosenfeld, Schlächtergesellen muß dann dafür Sorge getragen werden, daß der diese Forderungen begründete, schilderte noch einmal die das Tier völlig ausblutet und keinesfalls das Blut gerinnt, da das Zustände, die in den Betrieben der betreffenden Unternehmer Tier sonst nach den Anschauungen der jüdischen Religion zum Ge- herrschen. Die Mehrheit mußte diese Ausführungen hin­nuffe ungeeignet, d. h. nicht loscher" ist. nehmen, ohne daß sie sachliche Einwendungen dagegen machen Vor Gericht bestritt der Angeflagte ganz energisch eine Tier- fonnte. Dafür wurde sie entschädigt durch die Rede eines Rautionstlagen aus dem Gastwirtsgewerbe. ouälerei begangen zu haben. Ihm sei in dem fraglichen Falle, was Zwei Büfettiers flagten gestern vor der Kammer 6 des Ge- auch bei jeder anderen Schlachtmethode vorkommen könne, der ihrer Wortführer, des Stadtv. Rettig, der in dieser Rolle werbegerichts gegen den Gastwirt Karl Manski auf Rückzahlung Meſſers nach seiner Religion verboten ist, habe er den anwesenden sprach nicht über Kehricht- und Schneeabfuhr, sondern über Schächtschnitt mißglüdt. Da ihm ein nochmaliges Anfeßen des sich immer mehr zur komischen Figur auswächst. Herr Rettig 1. Der Büfettier G. hatte von der gestellten Kaution von Schlächtergesellen Häusler und Groch die Anweisung gegeben, das Unwesen" der sozialdemokratischen 900 m. noch einen Restbetrag von 670 M. zu erhalten. Da er weiterzuschneiden. Hiermit habe er seiner Pflicht Genüge getan. Stadtberordneten, die in die Versammlungen der Ar­Durch die Einbehaltung dieses Betrages tautionsunfähig geworden Tatsächlich ist das Tier auch dann sofort von dem Schlächter beiter, zumal der Gemeindearbeiter, hineingehen, um dort ist und deshalb eine ähnliche Stellung nicht erhalten fonnte, ver- gesellen Häusler getötet worden. Der mitanwesende Groch erzählte den Stadtfreisinn schlecht zu machen. Erschreck­langte er noch 200 M. als Schadensersatz. Der Beklagte wendete Diesen Borgang seinem Vater. Diefer setzte sich mit dem Tierschus liches wußte er zu erzählen über die Sozialdemokraten, die ein, daß der in Rede stehende Betrag von 670 M., den zu schulben verein in Verbindung. Von ihm wurde die vorliegende Anzeige in den Betrieben und Anstalten der Stadt jeden Andersdenken­er anerkannte, nicht als Raution, sondern als Geschäftseinlage ge- erstattet. Der im Zuhörerraum anivefende Rabbiner Dr. Munk zahlt worden ist, da der Kläger   am 15. Januar als Geschäftsteil bat, um jeden Mißverständnissen vorzubeugen, als Beuge ver- den terrorisieren, Erschreckliches auch über den Vorwärts", haber eingetreten sei. Demgegenüber behauptete der Kläger  , daß nommen zu werden. Er erklärte, nachdem er den Zeugen und der an den Einrichtungen unserer Gemeinde immer wieder er vom 15. Januar bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses am Sachverständigeneib geleistet hatte, daß er doppeltes Intereffe an was zu tadeln hat. Naus mit dem Vorwärts", raus mit 15. Februar nicht Teilhaber, sondern Geschäftsführer war, und aus der Aufklärung des Falles habe, da er nicht nur die Ehre der bes den Sozialdemokraten das war der Schlachtruf, dieser Zeit noch einen Gehaltsanspruch von 180 m. an den Beamteten Schächter der jüdischen Gemeinde, sondern auch die Ehre mit dem dieser Gegner des Terrorismus" sein wütendes flagten habe. Auf diesen verzichte er aber, da von letterem taum der jüdischen Religion in diesem Falle zu verteidigen habe. Gin Gezeter schloß. Genosse Ewald versuchte, den Vorsteher noch etwas zu holen sein dürfte. Die in Rede stehende Summe sei Schlachttier sei, so erklärte der Zeuge, nur dann für die jüdische gegen ihn mobil zu machen, aber für das Geschimpfe auf überdies, was inzwischen auch der Beklagte zugibt, schon im No- Gemeinde brauchbar, wenn der Schachtschnitt in einem Zuge und die sozialdemokratischen Stadtverordneten hatte der kein Ohr vember beim Eintritt des Klägers als Büfettier gezahlt worden. ohne Pause angetoendet und das Tier vollständig ausgeblutet sei. Er legt ein vom Beklagten ausgestelltes Beugnis vor, in dem ihm ein Mißlingen sei bei jeder Schlachtmethode möglich. So habe er gehabt. Die gebührende Antwort wurde dann dem Herrn diefer bescheinigt, daß er vom November bis 15. Januar als felbst gesehen, daß ein Tier 4-5mal mit den Schlaghammer ge- Rettig von unserem Genossen Rosenfeld gegeben, und Büfettier und von da ab als Geschäftsführer tätig war. Das Gefchlagen sei, ohne baß eine Betäubung eintrat. Wenn der Schächt auch Genosse Manasse, den er persönlich angerempelt Der richt trat der Ansicht des Klägers bei, daß die fragliche Summe als schnitt mißlinge, so habe der Schächter allerdings die Pflicht, wenn hatte, beteiligte sich erfolgreich an der Abfertigung. Staution gestellt worden ist. Üm möglichst schnell wieder zu seinem nicht andere zugegen seien, das Tier durch einen zweiten Schnitt wichtigtuerische Schwab, mit dem schließlich noch Herr Gold. Gelbe zu gelangen, ließ der Kläger   den Mehranspruch fallen. Die zu töten. Das Tier dürfe dann eben nicht mehr zum rituellen schmidt sich als Sozialistenvernichter in empfehlende Er­Barteien schlossen darauf einen Vergleich, wonach der Beklagte dem Gebrauch verwendet werden. Es sei schon durch die Religion selbst innerung zu bringen suchte, wurde keiner Antwort weiter Kläger   die 670 M. fofort zahlen soll. verboten, ein Tier nur anzuschneiden und dann unnuß sich zu Tode qualen zu laffen. Da die beiden Schlächtergesellen anwesend waren, gewürdigt. In der Abstimmung wurden mit erdrückender fonnte und mußte der Angeklagte damit rechnen, daß diese die Mehrheit die Anträge unserer Genossen abge­völlige Tötung vornehmen, wie dies auch auf dem städtischen lehnt und die Magistratsvorlage unverändert angenommen. Schlachthofe allgemein üblich sei. Der vom Gericht als Sachvers ftändiger geladene Schlächtermeister Heyne begutachtete, daß in dem Verhalten des Angeflagten feinesfalls eine Tierquälerei zu er Die Laienpredigt über Wohltätigkeit von Dr. A. v. Schwerin. bliden sei. Die Schlächtergesellen hätten die Pflicht, falls der Schächtschnitt mißglüdt fei, jofort nachzuschneiden, da sie zu diesem 0,50 M. Bodenreform," Berlin  , Lessingstr 11. Handbuch der sozialdemokratischen Parteitage 1863-1909, Bived ja überhaupt anwesend wären. Amtsanwalt Hoffmann bearbeitet von W. Schröder. 18 Lieferungen a 30 Pf. Verlag G. Birk u. Co. hielt selbst die Freisprechung des Angeklagten für geboten. Das m. b.., München  . Gericht erkannte auf fostenlose Freisprechung des Angeklagten. Die Runft der Nede von M. Wittich. 1 M., geb. 1,50 M. R. Lipinski, Wie der Vorsitzende ausführte, sei die offenbar von gehässiger Seite erfolgte Anzeige gegen den seit mehr als 20 Jahren pflichttreuen Mustergültige Entwürfe für ländliche Arbeiterwohnungen. Angeklagten böllig au Unrecht erfolgt. Dieser habe seine Pflicht Serausgegeben im Auftrage der Landesversicherungsanstalt. Westdeutsche bollauf getan; es sei vielmehr eine Nachlässigkeit der beteiligten Berlagsgesellschaft, Wiesbaden  . Brutus. Trauerspiel von S. Flesch. 121 Seiten. Rt. Ekold, Schlächtergesellen zu konstatieren. Das Gericht habe deshalb auch München  . beschlossen, die Auslagen bes Angeklagten und die Kosten der Ber- Strandes Märkisches Wanderbuch von Dr. G. Albrecht. Zeil 3. teidigung der Staatsfaffe aufzuerlegen. 1 M. J. Straube, Berlin   S. 53.

2. Dem Büfettier Sch. ist Manski von der Staution, die 1000 Mark betrug, noch 50 M. schuldig geblieben. Er will den Betrag gegen einen angeblichen sich auf 300 M. belaufenden Schaden auf rechnen, ben der Kläger   dadurch verursacht habe, daß er gelegentlich der Kaiser- Geburtstagsfeier eines Striegervereins beim Bieraus­schant start geschnitten habe, so daß 3 bis 4 Tonnen Bier weniger ausgeschenkt seien wie in früheren Jahren, und der Kriegerberein als Kunde verloren ging. Er, Beklagter, selbst habe das Schneiden des Klägers während jener Nacht beobachtet, gibt aber auf Befragen zu, nichts dagegen gefagt zu haben. Ein vom Kläger   vorgelegter Schuldschein des Beklagten ist von diesem erst einige Monate nach diesem angeblichen Schnittfall ausgestellt. Das Gericht hielt des halb eine Beweisaufnahme für entbehrlich, ba in dieser Ausstellung ein Verzicht des Beklagten auf etwaigen Schadensersatz liegt, und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Tod im Betriebe.

Wie notwendig die Anstellung von Arbeiferkontrolleuren zur Verhütung von Unglüdsfällen ist, zeigt eine gräßliche Todesart, die den Arbeiter Albert Müde am Mitttooch in der Marienmühle in Breslau   ereilte. Die Breslauer Volkswacht" berichtet darüber: Im Magazin der Marienmühle lagern 12-15 000 Bentner Weizen lose in vier Etagen bon je Meter Höhe. M. hatte mun das Getreide aus diefem Lager durch eine automatische Wage zur Mühle zu geben. Damit nun das Getreide gemischt werde, follen die Körner aus allen Etagen laufen. Zu diesem Broede mußte der Arbeiter Müde   in jeder Etage einen Schieber an der Dede ziehen. Dazu gehörte, daß er auf den Körnern in Höhe von 3 Metern auf allen Vieren" friecht. Nun hatte er unten zuerst aufgezogen, dann von Etage zu Etage weiter. Durch diese Trichter laufen in der Minute etwa 10 Bentner Körner. Dem berunglüdten M. ist nun das Getreide unter seinen Füßen weggelaufen, und da er den Schieber über sich zugezogen hatte, versant er in den Körnern und ward alsbald berschüttet. Ein Mitarbeiter hatte zwar seine Hilfe. rufe noch gehört, fonnte aber nicht unterscheiden, aus welcher Etage die Rufe tamen, und so kam es denn, zumal man den Arbeitern nicht gestattete, den Vermißten zu suchen, daß M. erst nach sechs Stunden als Leiche gefunden wurde. Der Direktor war der Situa tion nicht gewachsen, denn er gab den Leuten, die die Körner ab­laufen lassen wollten, auf den nächsten Boden, zur Antwort: Hier fann er nicht sein, er wird wohl in die Oder gefallen sein"! Tat sächlich meldete man alsbald dem Kommissariat, daß man jemanden schiden sollte, es gelte, eine Wasserleiche zu bergen!!"

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Seine Majestät der Gendarm and im Mansfeldischen. Der Bergarbeiter Dabgiat sollte die Verordnung des Ober­präsidenten der Provinz Sachsen   vom 24. April 1907 übertreten baben, welche den mit Strafe bedroht, der einer zur Erhaltung der Leichtigkeit, Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen und Straßen ergehenden polizeilichen Anordnung nicht un­bedingt Folge leistet. D. stand während des Ausstandes der Ar­beiter der Mansfeldischen Gewerkschaft an der Haltestelle der elet­trifchen Kleinbahn in Bendorf   Streifposten. Trotz der Aufforde rung eines Gendarmen, fortzugehen, blieb er stehen. Daraufhin wurde er vom Schöffengericht in Eisleben   wegen Uebertretung der Berordnung des Oberpräsidenten zu einer Geldstrafe von 20 Mart verurteilt. Die Straffammer ermäßigte die Strafe auf 5 Mart und führte aus: Durch das Zeugnis des Gendarmeriewachtmeisters sei erwiesen, daß D. der Aufforderung des Gendarmen keine Folge geleistet habe. Die Anordnung sei vom Gendarm zum Schuße der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs getroffen worden. Der Angeflagte habe Streifposten gestanden. Nun feien ja Landes strafgeseke gegen das Streifpostenstehen als solche ungültig. So ob nicht anderweitig der Gefährdung, die durch Streifposten ent­habe das Reichsgericht ausgesprochen. Es habe aber offengelassen, stehe, entgegengetreten werden könne. Die Verordnung des Ober präsidenten, die sich im Nahmen des Polizenverwaltungsgesekes halte, ermögliche nun ein solches Einschreiten. Es fönne sich nur fragen, ob die Anordnung, der Kläger   zuwider gehandelt habe, nach Ansicht des Gendarmen eine solche zur Erhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewesen sei, ob sie ihm dazu notwendig

Wie kann die Ursache des Unglüds flar ermittelt werden, wenn erschienen fei und ob er sie zu dem Zwede erlaſſen habe. Es wäre man sogar den Arbeitern danach verbot, dem Verunglückten zu erteilt hatte, das Stehen der Streifpoften nicht zu dulden. Das die vorgesetzte Behörde Helfen? Wäre das Verbot nicht ergangen, insbesondere aber: wären brauche nicht erwiesen werden, wenn nur das andere festgestellt fei. Arbeiter als Arbeiterkontrolleure zur Ueberwachung des Betriebs Es fei aber festgestellt, daß die Anordnung zum Schuße der Leichtig zugelassen schwerlich hätte der Verschüttete den Tod gefunden. feit und Sicherheit des Verkehrs von dem Gendarm erlassen sei. Wann endlich wird das Reichsamt des Innern einen Gefeß­entwurf borlegen, der den Arbeitern ermöglicht, Unglüdsfälle abe zuwenden? Die Reichsversicherungsordnung gibt Gelegenheit, die bringend notwendige Einrichtung von Arbeiterkontrolleuren au erfüllen.

Gerichts- Zeitung.

Nituelles Schächten Tierquälerei?

Den Bestrebungen jener Leute, die unter dem Borland  , Tier­quälereien entgegentrefen zu wollen, ein Verbot des Schächtens gweds Gewissensquälerei frommer Juden zu erwirken suchen, ist, wie unseren Lesern erinnerlich, in der Justizkommission des Reichs tages ein Riegel durch die von der Mehrheit der Kommission an genommenen Vorschrift vorgeschoben, daß solche Verbote unzulässig fein sollen. Die Vorschrift ist noch nicht Gesetz geworden.

Wie leichtfertig die in der Regel übrigens für Todesstrafe und allerlei Brutalitäten Menschen gegenüber schwärmenden an­geblichen Tierfreunde mit ihrer Beschuldigung, Schächten sei eine Zierquälerei, vorgehen, zeigte ein gestern vor dem Amtsgericht ver­handelter Fall.

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Leipzig  .

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Eingegangene Druckfchriften.

für den

Sozialdemokrafischer Wahlverein 1.Berliner   Reichstagswahlkreis.

Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Genosse, der Kellner Max Thomas  

im Alter von 49 Jahren ver­storben ist.

Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet heute Freitag, den 8. April, nach­mittags 4 Uhr, vom Gemeinde­Friedhof Rummelsburg, Lüdstraße, am Bahnhof Rummelsburg  - Dst, aus statt.

Um zahlreiche Beteiligung ersucht Der Vorstand.

28ir empfehlen:

Arbeiter­Gesundheitsbibliothek

Heft 7:

Geschlechtsverkehr

und Geschlechtskrankheiten.

Breis

Von Dr. Ernst Gebert. 20 P1.

Expedition des Vorwärts,

Berlin   SW., Lindenstr. 69( Laden).

Deutscher   Holzarbeiter- Verband.

Sente Freitag, abds. 8 Uhr, im Gewerkschaftshause, Engelufer 14/15 Saal 4( Arbeitslosenfaal): Sitzung der Ortsverwaltung.

Einsetzer.

Bezirks- Versammlungen

in folgenden Lokalen statt:

1. Bezirk: Merkowski, Andreasstr. 26.

Er habe befundet, daß das seine Abficht gewesen sei. Damit rechts Sonntag, den 10. April, vormittags 9 Uhr, finden die fertige sich die Berurteilung des Angeklagten. Der Angeklagte legte Revision ein und machte folgendes geltend: Die Gendarmen feien angewiesen gewefen von ihrer vorgefeßten Behörde, das Stehenbleiben aller Streifposten zu verhindern. Auf die ents sprechenden Beweisanträge hätte eingegangen werden müssen. Denn wenn eine solche Anweisung vorlag, feien die Gendarmen ja gar nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Streitposten zur Vers hinderung von Verkehrsstörungen wegzuweisen seien, da fie ja blindlings hätten gehorchen müssen. Es sei flar, daß die Gendarmen nur jener Anweisung gefolgt seien. Dann aber sei die Anordnung rechtswidrig, da sie sich so gegen das Streifpoftenstehen an sich richtete.

Gliesche, Kopenhagener Str. 74. Lamprecht, Butligstr. 10.

Wiemer, Bülowfir. 58.

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Preil, Nixdorf, Rosenstr. 24.

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6.

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Mig, Staliger Str. 59.

7.

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8.

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Charlottenburg  , Rosinenstr: 3. Melzer, Wiesenstr. 29.

Der wichtigen Tagesordnung wegen ist das Erscheinen fämtlicher

Die Kommission.

Verkauf nur im Fabrikgebäude! 35

Das Kammergericht vertarf am Montag die Revision, indem es sich an die sogenannten tatsächlichen Feststellungen flammerte. 8war steht das Kammergericht auf dem Standpunkt, daß ein nur auf Anweisung der höheren Behörde ergangenes Gebot der Eres Kollegen erforderlich. Die Versammlung wird pünktlich eröffnet. futibbeaniten nicht zur Bestrafung führen kann, wenn es nicht 81/14 beachtet werbe. Wenn jedoch tros einer allgemeinen Anweisung der 35 höheren Behörde der Erefutibbeamte noch felber die Situation prüfe" und fich sage, er müffe hier im Interesse des Berkehre ein greifen, so sei bie Verordnung anzuwenden. Das sei hier der Fall. Sache der Justizkommission des Reichstags muß es fein, dem Das ritnelle Schächten der für die jüdische Gemeinde bestimmten einen Riegel vorzuschieben, daß des Schuhmanns Majestät dem Schlachttiere bildete den Gegenstand längerer Erörterungen in einer Gericht, vie in Streifpostenprozessen üblich geworden, die selba Berhandlung, welche unter Vorsitz des Amtsgerichtsrats Seligsohn ständige Prüfung entzieht, ob der Berkehr in der Tat gestört tvar. die 141 Abteilung des Amtsgerichts Berlin- Mitte befchäftigte. Die Beseitigung eines Teiles des Koalitionsrechtes durch Vor Angeflagt wegen Zierquälerei war der Schächter Sobotti. Der schicken verkehrspolizeilicher Rücksichten nimmt der Arbeiterklasse cines ihrer wichtigsten, mühsam errungenen Rechte und setzt den Schuhmann über Richter und Gesek.

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3) Die Liegnißer Ortsgruppe zum Beispiel ist aus dem Bund ausgetreten und will mit München   und anderen Vereinen einen neuen Bund bilden, der nur humanitäre, soziale( 1) Arbeit" treiben will; auf gut deutsch  : bürgerliche Wohlfahrt. Berantwortlicher Redakteur Richard Berth, Berlin  . Für den Inseratenteil verantw.: Th. Glede, Berlin  . Drudu. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Baul Singer& Co., Berlin   SW.

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