bau. Schiffbau. Gießerei) tnit übtt 84 000 Urbeitern. Produzier!wurden fast 15 Millionen Tonnen Steinkohle im Werte von 133Millionen Mark gegen 34 000 Tonnen Eisenkies. Wert 350 000 M.;über 11000 Tonnen Manganerz, Wert 173 000 M.; 41 400 TonnenKupfererz. Wert gegen 48 Millionen Mark; 45 400 Tonnen Eisen,Wert über 4 Millionen Mark.Soziales«Die Dentisten zur ReichSvcrsichcrungSordnung. Der KongreßDeutscher Dentisten nahm am Mittwoch folgende Resolution an:.Der heute in Köln am Rhein tagende, von Vertretern von 36Landes- und Provinzialvereinen beschickte Kongreß Deutscher Den-tisten verwahrt sich energisch gegen die fortwährenden von zahnärzt-licher Seite tn Wort uud Schrift unternommenen, ebenso ungerecht-fertigten wie maßlosen Herabsetzungen und Verdächtigungen desDentistenstandes. Die Dentisten sind von den gesetzgebendenKörperschaften als ein durchaus notwendiger Stand anerkanntund die beabsichtigte Reorganisation auf dem Gebiete derZahnbehandlung verletzt weder berechtigte zahnärztliche Jnter-eisen, noch dient sie anderen Zwecken, als denen desVolkswohles. Die zahnärztliche Kampfesweise zeigt, daß diese kleinenInteressengruppen unter verfahrenen Schlagworten vom.Volks-wohl",.Beschränkung der persönlichen Freiheit" usw. versucht, ihreeigenen Interessen zu fördern und ein Monopol für 3000 Zahn-ärzte gegen die über 6000 zählenden Dentisten gewaltsam durch-zudrücken.Die Dentisten appellieren an das Gerechtigkeitsgefühl der gesetz-gebenden Körperschaften, der Tagespresie, der Krankenkassen und deszahnleidenden Publikums und weisen mit Entrüstung die zahnärzt-lichen Verdächtigungen als unhaltbar und unbeweisbar zurück."Vom Strafantrag gegen daS Gefinde.DaS Ausnahmegesetz gegen das Gesinde und die ländlichen,Arbeiter vom 24. April 1854 bestimmt in seinem§1:»Gesindewelches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen dieBefehle der Herrschast oder der zur Aufficht bestellten Personen sichzu schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienstversagt oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschaft unbe-schadet deren Rechts zu seiner Entlassung oderBeibehaltung, Geldstrafe bis zu fünf Talern oderGefängnis bis zu drei Tagen verwirkt." Wegen Uebertretungdieser Bestimmung war das Dienstmädchen Bliedung in Ellrich an-geklagt worden. DaS Mädchen sollte ohne gesetzmäßige Ursache denDienst versagt haben, auch widerspenstig gewesen sein. Ihre Dienst-Herrin glaubte emen' Grund zu ihrer Entlassung zu haben, wolltesich aber erst mal überlegen, ob sie davon Gebrauch mache. Beieiner Verhandlung, bei der auch ein Polizeisergeant zugegen war,sagte sie schließlich, sie könne das Mädchen doch nicht behalten, undsprach damit die Entlastung auS. Gleich darauf übergab sie demanwesenden Polizeibeamten den Strafantrag gemäߧ 1 des Gesetzesvon 1854.Die Strastammer in Nordhausen verurteilte darauf dasMädchen zu einer Geldstrafe. Es nahm an, der Antrag derDienstherrschast sei rechtzeitig gestellt, da er nach dem eingangszitierten Wortlaut auch nach der Entlastung gestellt werden könne.DaS Kammergericht gab dieser Tage dervon dem Mädchen eingelegten Revision statt,hob die Vorentscheidung auf und erkanntedahin, daß das Verfahren einzustellen fei.Begründend wurde ausgeführt: Nach Z 1 Absatz EI des Gesetzes vom 24. April 1854 fei eS nicht zulässig, daß der Straf-antrag nach der Entlassung gestellt werde, falls vondem Recht der Entlassung Gebrauch gemacht werde. Der Straf-antrag müsse vielmehr vor der Entlastung gestellt werden. Hiersei nun erst die Entlastung ausgesprochen und dann der Strafantragdem anwesenden Beamten ausgehändigt worden. Die Stellung desStrafantrages liege also nach der Entlassung. ES handele sich dem-nach um einen nicht rechtswirksomen Strafantrag. Daraus folge,daß das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Strafverfahreneingestellt werden müsse._SchnittrrauSstände in Mecklenburg.In dieser Zeit, wo den mecklenburgischen Großgrundbesitzerneine goldene Ernte entgegenreift, dämmert auch denen, die dieSaaten bestellt haben und nun den Segen einbringen sollen, eineAhnung von der Bedeutung ihrer Arbeit und von der Wichtigkeitihrer Person. Bei der beschränkten Bewegungsfreiheit der aus-ländischen Saisonarbeiter(sogenannten.Schnitter") äußert sich dieseErkenntnis in hie und da aufpuffenden wilden Streiks, diedurch augenblickliche Zugeständnisse des.Herrn" oderdurch Gewalt maßregeln(Verhaflung der.Rädelsführer"oder der ganzen.Bande", Bedrohung mit Ausweisung usw.) unter-drückt werden.Dieser Tage kamen mehrfach Meldungen solcher Streiks ausMecklenburg-Strelitz. So legten wegen Lohndifferenzen auf demGute Marlin 16 Schnitter die Arbeit nieder. Von dem GuteSpanholz liegt die Nachricht vor. daß auch die dortigen Schnitter,in den letzten Tagen gestreikt' haben.Die bürgerliche Presse berichtet über den Ausgang dieser beiden?;älle:»Der Gendarmerie gelang es, die Wider«penstigen zur Aufnahme der Arbeit zubewegen."Von besonderem Interesse ist, daß in Sponholz die Schnittertagelang streiken konnten, ohne daß man besondereMaßnahmen wagte. ES ist bis jetzt kein solcher Fall bekannt ge-worden. Immer wußte die Junkerpresse von abschreckenden Maß-nahmen der oben bezeichneten Art zu berichten. Aber: die Erhebungendieser Heimatlosen werden immer häufiger und allgemeiner. DieAbschreckungskheorie der Junker hat sich als falsch erwiesen. Gehtman der Ursache der Streiks nach, so ergibt sich als solche in derRegel ein Vertragsbruch des Unternehmers. Wendetensich die gegen Landarbeiter gerichteten Ausnahmegesetze wegenvermeintlichen Vertragsbruchs gegen Vertragsverletzungen der Arbeit«g eb e r, so würde ein erklecklicher Teil Gutsbesitzer im Kasten sitzen.Die gegen Arbeiter gefaßten Ausnahmevorschriften reizen nicht seltengewistenlose Arbeitgeber zum Vertragsbruch an. Das ist ja vonGutsbesitzern in Ostpreußen vor 2 Jahren offen anerkannt.Wertlose Gutachten von BertraurnSSrzten der LerufSgenossenschaften.Viele Scherereien würden den Verletzten erspart, wenn die Bc-rufsgenostenschaflen ihren Vertrauensärzten nicht gar zu bereitwilligfolgten. Das zeigen wieder folgende zwei Fälle:1. Der Werkzeugmacher G. erlitt Anfang Dezember 1007 da-durch einen Unfall, daß er auf einer Treppenstufe zu Fallkam und mit der rechten Seite auf eine Steinstufe auffchlug.Trotz der dann eintretenden Beschwerden arbeitete D. zunächstweiier, bis Ende Januar 1903 die Beschwerden derart un-erträglich wurden, daß er sich in ärztliche Behandlung begebenmußte. Mit geringer Unterbrechung stand dann der Verletzteständig in ärztlicher Behandlung, da Hüftgelenkentzündung sich eut-wickelt hatte.Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanikund Elektrotechnik lehnte die Ansprüche des Verletzten ab.Weil nach Ansicht ihres Vertrauensarztes die Er-krankung nicht mit dem Unfall in Verbindung steht. Glücklicherweis»hatte D. einen Mitarbeiter als Zeugen des Unfalles, dem er auchwährend der Zeit, in welcher er weiter arbeitete, über Be-schwerden geklagt hatte. Das Schiedsgericht fürArbeiterversicherung für den RegierungsbezirkPotS'dam holte auf eingelegte Berufung D.» ein Gutachtenvon Herrn Dr. E. ein, der zu dem Ergebnis kam. daß ohne Zweifeldas bei D. bestehende Leiden ans den Unfall vom 4. Dezember 1907zurückzuführen sei. DaS Schiedsgericht verurteilte daraufhindie Genostenschaft zur Anerkennung des Unfalles und Zahlung derVoll- resp. Angehörigenrente für die Zeit der gänzlichen Erwerbs-Unfähigkeit des D. Da D. sich zurzeit in einem hiesigen Kranken-hause befindet, so erhalten seine Angehörigen die ihnen zustehendeRente von 80,55 M.2. Der Hausdiener 23. erlitt am 10. September 1909 dadurcheinen Unfall, daß er beim Verlassen des Arbeitstisches ausrutschteund mit dem Kopf aufschlug, so daß Bewußtseinsstörung eintrat.Auch hier lehnte die Lagereigenossenschaft die Zahlungeiner Rente ab. Sie nahm auf Grund des Gutachtens ihresVertrauensarztes an, ein Betriebsunfall sei nicht erwiesen, vielmehrsei das Hinfallen auf eine durch ererbten fortschreitenden MuSkel-schwund hervorgerufene allgemeine Schivächung des Körpers zurückzuführen.Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherungfür den Stadtkreis Berlin holte ein Gutachten von Pros.Dr. Sch. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, das W. wohl an einemMuskelleiden gelitten hat. daß aber das Leiden durch den Unfallderart verschlimmert worden sei, daß der Verletzte zurzeit als völligerwerbsunfähig anzusehen sei.— DaS Schiedsgericht entschied nachdiesem Gutachten und sprach W. die Bollrente zu.In beiden Fällen wären die Klagen vermieden, wenn die Ge-nossenschaft nicht so viel Wert auf die Bekundungen der in ihrenDiensten stehenden Vertrauensärzte geben würde. Ucbrigens ist esfür den Leipziger Verband bezeichnend, daß er sich hütet, für freieArztwahl in Unfallsachen einzutreten. Gerade hier handelt es sichaber um Aerzte, die ohne jedes Bestimmungsrecht der Arbeiterdiesen aufgezwungen werden, während bei den Krankenkassen dochdie Mitglieder in ihren Generalversammlungen und im Vorstanddarüber mitzuentscheiden haben, welches Arztsystem für die Kassenund die Kassenmitglieder das förderlichste ist.SluS der Praxis der schweizerischen Arbeiterschutzgesetzgebung.Die von den schweizerischen Fabrikinspektoren kürzlich für diebeiden Jahre 1008 und 1900 veröffentlichten Amtsberichte spiegelnauch die in die Berichtsperiode fallende Wirtschaftskrise wider, diesich z. B. auch in der bedeutenden Verminderung der von den Auf-sichtsbeamten zu begutachtenden Baupläne von 1552 in den Jahren1906/1907 auf 1012 in den letzten beiden Jahren bekundet. Ge-fährdet wurden durch die Krise auch die technischen Umwälzung»»,die eine weitere Verschiebung in der Zusammensetzung der Arbeiter-schaft durch die Ersetzung männlicher mit weiblichen Arbeitskräftenbewirkt, namentlich in der Textilindustrie. In dieser sowie in derKonfektionsindustrie hat auch die Heimarbeit eine neuerliche Aus-dehnung erfahren, in der ersteren durch die Einführung des clektri-schen Webstuhls. Die Flucht der Unternehmer zur Hausindustriebezweckt in vielen Fällen die Umgehung der Vorschriften der Ar-beiterschutzgesetze, so daß der baldige Erlaß eines wirksamen Heim-arbeiterschutzgesetzes als eine dringende Notwendigkeit erscheint.Der Schaffhauser Fabrikinspektor Rauschenbach berichtet allerdingsvon gegenteiligen Entwickelungstendenzen, da in seinem Kreise eineVerminderung der Heimarbeit zu beobachten sei, so durch die Um-Wandlung der Handmaschinenstickereien in Schisflisticlereien. DieKrise bekundete sich auch in der vielfcnh� mangelnden Arbeits.gelcgenheit bezw. ungenügenden Beschäftigung, so daß auch ein-getretene Lohnerhöhungen die Lage der Arbeiter nicht zu verbeffernvermochten.Trotz der Ungunst der Konjunktur hat eine weitere EntWickelungder schweizerischen Fabrikindustrie stattgpfunden, und zwar ist dieZahl der Betriebe von 7278 auf 7605 und die der Arbeiter von307 128 auf 310 193 gestiegen.Ein dunkles Kapitel ist das von den Unfällen, deren in denbeiden Jahren 1007/08 nicht weniger als 40359 in den Fabrik-betrieben, 30 642 in den bloß haftpflichtigen Betrieben(Bau-,Transportgewerbe usw.), die nicht dem Fabrikgesetz unterstehen,vorgekommen sind, insgesamt 71501, eine Zahl, die den Opferneines großen blutigen Völkcrkrieges gleichkommt. 155 Unfällehatten tödlichen Ausgang, 15 dauernde Erwerbsunfähigkeit zurFolge. An Entschädigungen wurden geleistet 13 572 946 Frank,191 Frank im Durchschnitt pro Unfall. 46 Frank pro beschäftigtenArbeiter. Da gewöhnlich dem Arbeiter die Hälfte der Unfallver-sicherungsprämie vom Lohn abßaogcn wird, so trägt der Unter-nehmer nur 20 Frank, wit den« einfach das allgemeine Unkosten-konto belastet wird. Oesters wird den Arbeitern der ganze Be-trag vom Lohn abgezogen und ein Möbelfabrikant ließ sich mittenim Winter von seinen Arbeitern zu Händen des Fabrikinspektorsbescheinigen, daß sie damit einverstanden sind! Im Kanton Appen-zell wurde wegen solcher schändlichen Praktiken ein Pflasterer-meister zu vier Wochen Gefängnis verurteilt. Andere Unter-nehmer machen Lohnabzüge für die Versicherungsprämie, ohne der-sichert zu sein, indem sie sich als„Selbstversicherer" ausgeben.Ein solcher geriet in Konkurs und die Arbeiter hatten bei ihm6000 Franks Guthaben an Lohn und Unfallentschädigungen. DieAufsichtsbeamten betonen neuerdings die dringende Notwendig-keit der baldigen Einführung der staatlichen Unfallversicherung.Die Unfallursachen bestehen häufig in der Beschäftigung völligungeeigneter Arbeitskräfte an den Maschinen, so von jugendlichenoder kulturell tiefstchenden Arbeitern, wie Polen usw., in mecha-nischen Betrieben, namentlich Zementfabriken, Gips- und Kalk-fabriken, Möbelfabriken; ferner das Antreiben der Arbeiter durchniedrige Lohnansätze bei Akkordarbeit oder durch Meister undUnternehmer, wenn sie im Zeitlohn arbeiten.Erfreulich ist die neuerliche Feststellung des völligen Verschwin-dens der furchtbaren PhoSphornekrose der Zündholzarbeiter infolgedes Verbotes der Verwendung von giftigem Phosphor.Die Darstellung der«rbcitszeitverhältnisse ergibt, daß 191 764Arbeiter eine tägliche Arbeitszeit von 8—10 Stunden, 117 429 einesolche von über 10—11 Stunden haben. Von den letzteren entfallenallein 62 000 auf die Textilindustrie. Weitere Fortschritte hat auchder freie Sonnabendnachmittag gemacht. So haben im ersten In-spektionskreiS(Kanton Zürich usw.) von 114 731 Arbeitern derenzirka 27 000 am Sonnabend eine Arbeitszeit von 5 bezw. 7 Stunden,10 672 8 Stunden, 18321 8s>b Stunden, der Rest die gesetzlichen9 Stunden.Wegen Uebertretung der gesetzlichen Arbeiterschutzvorschriftenwurden in 618 Fällen 14 578,40 Frank Geldstrafe verhängt.Bon den sogenannten»Wohlfahrtseinrichtungen" erwähnen wirdie zunehmende Ausbreitung des bezahlten Fcrienurlaubs derArbeiter.Der ganze Berichtsband ist ein schätzbqrer Beitrag zur sozialenLiteratur.___6encbts-2eitim<j.Ein NeincS Borspiel zu dem Prozeß dcS Schriftstellers Kar! Maygegen den Redakteur Rudolf Lebius wird am 9. August dasSchöffengericht in Hohenstein-Ernstthal in Sachsen beschäftigen. AlsKläger tritt Karl May gegen den Waldarbeiter Richard Krügclaus. In diesen Prozeste handelt eS sich hauptsächlich um die Be-hauptung, daß May mit mehreren anderen eine Räuberbande ge-bildet bahe. Der Sachverhalt, der diesem Beleidigungsprozeß zu-gründe liegt, ist folgender. Ende vorigen Jahre? erschien bei demBeklagten Krügcl in Hohenstein der Redakteur LebiuS und der-anlaßte diesen, wie behauptet wird, ohne seinen richtigen Namenund den eigentlichen Zweck seines Kommens anzugeben, ihm etwaSvon dem Schriftsteller Karl May, desstn Geburtsort Hohenstein ist,zu erzählen. LebiuS soll, wie von der Verteidigung Mays behauptetwird, dem K. unter allerlei Versprechungen, insbesondere, daß K.sehr viel Geld verdienen könne, die ungeheuerlichsten Behaup-tungen entlockt haben. Diese Angaben des Beklagten Krügel, dieangeblich völlig auS der Luft gegriffen fein sollen, soll Lebius dannzu einem Angriffsartikel gegen May in der Nr. 15 des.Bund"verwendet haben. In diesem Artikel wurde u. a. behautet, Maysei Räuberhauptmann gewesen, habe Warenläden geplündert undsei auf Wilddiebereien ausgegangen, und an allen diesen Tatensei ein gewisser Hieronymus Krügel beteiligt gewesen. Alz mili«tarische Hilfe requierkerk ivuk?e, Hafo Mah seinen Spießgeselle»Krügel in Amtsdienertracht durch die Postenkette geschmuggelt.Ferner hätte die ibande unter Führung Mays die einzelnen Mit-glieder als Feldmesser und Beamte verkleidet und ungehindert dievollkommen eingeschüchterte Bevölkerung ausgeplündert. May habeseinen Spießgesellen Krügel bis noch vor drei Jahren mit Geld-mittel» unterstützt usw.— Wegen dieses Artikels erhob May zu-nächst gegen den eigentlichen Urheber, den jetzigen Beklagten Kimgel,die Privatklage. Krügel soll, wie behauptet wird, inzwischen zu-gegeben haben, daß ein Teil des Jnl�alts jenes Artikels von ihm,der andere Teil von Lebius erfunden sei, auch soll Krügcl denKläger schriftlich um Verzeihung gebeten haben.— Trotz des an-geblich vorliegenden Geständnisses des Angeklagten Krügel hat derKläger May durch die Rechtsanwälte Dr. Puppe-Berlin undDr. Haubold-Hohenflein weitere Beweisanträge über die zeitlicheUnmöglichkeit der ihm nachgesagten Räubereien stellen lassen.Außerdem haben auf Antrag der beiden Vertreter Mays amtlicheErmittelungen nach der Richtung hin stattgefunden, ob tatsächlichgegen May und H. Krügel, der seit 9 Jahren tot ist, wegen der ihnennachgesagten Räubereien damals die zuständigen Behörden irgendeine ermittelnde Tätigkeit oder sonstiges veranlaßt hatten. Diessoll, wie von Mah behautet wird, ein durchaus negatives Resultatgehabt haben, da den betreffenden Behörden nicht das geringste vondiesen angeblichen Räubereien bekannt ist.Abgabe von Branntwein an Kinder.Die Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Aachenvom 13. April 1906 verbietet es den Gast- und Schankwirten undden Kleinhändlern, an Schüler Branntwein oder denaturiertenSpiritus abzugeben. Wegen Uebertretung dieser Bestimmung warder Schankwirt Gabriel vom Landgericht Aachen zu einer Geldstrafeverurteilt worden, weil er einem zehnjährigen Schüler Schnapsverkauft hatte. Der Junge kaufte den Schnaps im Auftrage seinesVaters. Der Angeklagte hatte gegen die Anklage eingewendet, daßdie Verordnung ungültig sei. Sie stelle einen Eingriff in dieRechte der Eltern bat. Wenn die Eltern ihrem Kinde gebietem,es solle Schnaps holen, dann dürfe das nicht verhindert werdendurch eine Polizeiverordnung, die die Abgabe von Schnaps anKinder verbiete. DaS tue die Verordnung, wenn sie die Abgabevon Schnaps an Kinder verbiete. Das Landgericht ließ diese Ein-wände nicht gelten. Die Verordnung sei gültig. Der Genuß vonBranntwein sei den Kindern besonders schädlich. Dem könne imöffentlichen Interesse entgegen getreten werden durch ein Verbotan die Gast- und Schankwirte und Händler, an Kinder Brannt»wein nicht abzugeben. So könne den Gefahren entgegengetretenwerden, die der Gesundheit jugendlicher Personen drohe. Ein Ein-griff in die elterliche Gewalt liege nicht darin.Das Kammergericht verwarf dieser Tage die gegen das Urteileingelegte Revision mit folgender Begründung: Richtig sei aller-dings, daß einem Voter nicht durch Polizeiverordnung verbotenwerden könne, an sein Kind' Bräüntwein abzugeben. Er könnenicht mit Strafe bedroht werden, wenn er aus einer falschen An-ficht heraus seinem Kinde mal Branntwein gebe. Deshalb würdeauch ein ganz allgemeines Verbot der Wgabe von Branntwein anKinder ungültig sein, weil damit zugleich den Eltern verbotenwäre, an ihre Kinder Branntwein abzugeben. Um ein solchesganz allgemeines Verbot handele es sich hier aber nicht. Denn dieVerordnung beschränke sich darauf, den Gast- und Schankwirtenund den Händlern die Abgabe von Branntwein an 5linder zu ver-bieten. Das sei zuläffig; Dadurch werde auch nicht unzulässigerWeise in die Gewerbefreiheit eingegriffen. Der§ 1 der Gewerbe-ordnung könne nicht so ausgelegt werden, daß irgend welche Vor»schriften bezüglich der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht er-lassen werden könnten._Rittergutsbesitzer untereinander.Am Mittwoch wurde, wie wir der„KönigSbcrger Volkszeitung"entnehmen, vor der ÄönigSberger Strafkammer eine Anklage ver»handelt, die die Sitten, den Terrorismus und die Intoleranz kon-scrvativer Rittergutsbesitzer grell beleuchtet. Am 15. Februar tratein liberaler Rittergutsbesitzer Döring in einem Beisammenseinvon Gutsbesitzern und Inspektoren, die in einm Hotel in Labiausich zusammengefunden hatten, für die Uebertragung des Reichs»tagÄvahlrcchis auf Preußen ein. Diese Meinungsäußerung brachtekeine Kollegen ganz aus dem Häuschen.„Sie sind wohl Sozial-Demokrat?" und„Sie stellen sich ja mit Ihren Scharwerkern aufeine Stufe!" und ähnliches rief man dem Wahlrechtsverfechter zu.Und als dieser einem der Herren antwortete:„Ja. mit meinemScharwerker'wähle ich auch lieber zusammen, als mit Ihnen, derreicht Ihnen noch nicht einmal daS Waschwasser hin," da wurde dieErregung so heftig, daß einer der Tischgenossen dem Ritterguts-besitzer ganz persönlich Vovwarf, er bereichere sich auf Kostenanderer Leute. Diese Beleidigung rächte der Angegriffene mit einerOhrfeige, die er dem Rufer versetzte. Nun gerieten die HerrenAgrarier in maßlose Wut. Drei von ihnen packten den Reichs-tagswahlverfechter und brachten ihn mit Gewalt zur Stube hinausund durch ein weitere? Zimmer auf den Korridor, der zur Straßeführte. Der Kellner, der Frieden stiften wollte, wurde währenddieser Exekution von einem ander» Rittergutsbesitzer im Hinter»zimmer festgehalten. Der Hinausgeworfene hatte aber wegen seinerGarderobe, seiner Zeche und der ihm zuteil gewordenen Beyand.lung noch mit dem Kellner zu sprechen. Er ging deshalb noch-mals in das Vorderzimmer zurück. Im nächsten Augenblick kamenaber auch seine drei Rausschmeißer Gutsbesitzer Kuwert, Ritter»gutsbesitzer Gerlach und Zerahn schon wieder aus dem Hinter-zimmer heraus und während Kuwert rief:„Ist denn der Kerl nochda!" packte Zerahn den Rittergutsbesitzer Döring, und während erdem Mitangreifer Gerlach einen Stock zureichte, rief er diesem zu:„Hauen Sie auf ihn loS!" Döring wurde nun, obwohl er sich zu.rückzog und von dem Kellner in Schutz genommen wurde, kräftigmit Stockschlngen traktiert. Der Kellner bekam bei dieser Ge-legenheit auch noch etwas ab; aber ihm gelang eS schließlich doch,den Döring freizumachen.Nach Feststellung dieses Tatbestandes meinte der Vorfitzende,daß die Herren doch wohl besser getan hätten, sich bei dem Schöffen-gerichtsurteil, das gegen Kuwert und Zerahn auf 80, gegen Ger»lach auf 60 und gegen Döring auf 30 M. erkannt hatte, zu bc-gnügen und den„traurigen Slbeno" ruhen zu lassen. Bei derUrteilsbegründung führte der Präsident sehr richtig auS:„Jaeinen» konstitntionellcn Staatswesen müßte man die gegenteilige«Ansichten einfach ertragen, so wie wir von anderen unsere An�sichten ertragen haben wollen. Daran erkenne man die Befähigungzum politischen Leben. Die Angeklagten hätten aber ein für ge,bildete Leute umvürdigeS Benehmen an den Tag gelegt. Der Sln»geklagte Döring habe sich zweifellos durch die Angriffe, die gegenihn in der Unterhaltung unternommen wurden, stark gereizt ge-fühlt. Deshalb sei 39 M. Geldstrafe für die Körperverletzung, diein der dem Kuwert versetzten Ohrfeige liege, als ausreichend er-achtet worden. Gegen Kuwert, der sich an dem gewaltsamen Hin»ausbringen seines Widersachers beteiligte, wurden wegen Nötigungebenfalls 30 M. Strafe festgesetzt. Die Rittergutsbesitzer Zerah»und Gerlach wurden wegen Nötigyng zu 30 M. und wegen derKörperverletzung mit dem Stock bzw. Anstiftung dazu jeder zaweiteren 70 M. Geldstrafe verurteilt.Die Niedrigkeit der gegen die Rittergutsbesitzer Kuwert. Zerahnund Gerlach erkannten Strafen findet wohl in der gerichtlichattestierten politischen Unreife dieser Herren ihren Grund. DaSsind die Stützen der junkerlicher. Macht.eingegangene Dnidtfcdrifien.»In Freie» Stunden". Heft 28 und 29 siegen un? vor undbringen die Fortsetzung des im Hess 17 begonnenen Romans von Th. H.C a i n e„Der rote Jason" sowie de» Roinan»„Eigene K r a s i"von Ren nie Renniso n. Ncuhinzutrctende Abonnenten erhalten dieersten Heste nachgeliefert. 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