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Weise. Der wöchenMche Kostenbetrag fvr den Nahrungsmittel- aufwand einer vierköpfigen Familie betrug in Mark: im mo Wf"a Juni.... 23,27 23,11 0,16 Juli.... 23,67 23,63 0,04 Differenz gegen Juni...-s- 0,40»f» 0,52 Im Juni blieb die Standardziffer noch um 0,16 M. hinter dem Vorjahre zurück, im Juli nur noch um 0,04 M. Dabei ist zu be- rücksichtigen, daß die Standardziffer im Vorjahre ganz unverhältuis- mäßig hoch war. Während im vergangenen Jahre von Juni auf Juli die Kosten des wöchentlichen Nahrungsmittelaufwandes eine Erhöhung um 0,40 M. erfuhren, find sie in diesem Jahre um 0,b2 M. in die Höhe gegangen. Von den in die Berechnung ein- bezogenen Nahrungsmitteln haben so ziemlich alle an der Steigerung teilgenommen. Besonders merklich ist die Erhöhung der Fleisch- und Kartoffelpreise gewesen. Bei Fleisch ist es vor allem Rindfleisch, das eine starke Preissteigerung aufzuweisen hat. Im Juni kostete 1 Kilogramm der berücksichtigten Qualität 139.7 Pf., im Juli stellte sich der Preis auf 148,8 Pf. Schweine fleisch kostete durchschnittlich 164,6 Pf. pro Kilogramm gegen 163,5, Hammelfleisch 163,2 gegen 162,4 Pf. Der Preis für Kartoffeln ist im Durchschnitt von 7,2 auf 11,1 Pf. pro Kilogramm hinaus gegangen. Keine Maßnahme zur Linderung der Fleischnot. In der Frage der Fleischteuerung erfährt die»Deutsche Fleischer-Zeitung", daß auch die sächsische Regierung trotz der Protestbewegung in Dresden und Leipzig keine erweiterte Grenzöffnung beim Bundesrat befür- Worten will. Der Arm der Junker reicht weit, und er ist stark dank der ultramontanen Stütze. » DaZ Gemeindekollegium in Nürnberg beschloß, den Magistrat aufzufordern, sofort bei der StaatSregierung zwecks Maßnahme zur Abstellung der Fleischnot vorstellig zu werden. Zur Nachahmung empfohlen._ Ein Prozent in der Mafle. In einer Gläubigerversammlting im Konkurs über das Vermögen deS Bankiers Ohm wurde mit- geteilt, daß Ohm Privatschuldcn nur in geringem Umfange zu be- gleichen hatte. Es waren im ganzen 3500 M. Sein Wohnhaus kostete 290 000 M. ohne Grundstück. Es sind dafür schon 225 000 M. geboten worden. An Aktiven sind etwa 150 000 M. vorhanden. Die Passiven, die in der Hauptsache aus Bürgschaften und Regreß- ansprächen bestehen, schätzt der Verwalter auf 15 bis 20 Millionen Mark. Die Banque Privöe in Paris meldet eine Million an. Hier- nach wird nur etwa ein Prozent in der Masse liegen. Der Konkurs- Verwalter wird verschiedene Schenkungen, die Ohm zugunsten seiner Kinder gemacht hat, anfechten. Im Konkurs der Lünener Bank fand eine Gläubigerversammlung statt. Der Konkursverwalter hat die Ueberzeugung gewonnen, daß diese Bank nur ins Leben gerufen wurde, um gewisse geschäftliche Transaktionen und Kosten, die der Niederdeutschen Bank unbequem geworden waren, aufzunehmen. Es find in dieser Beziehung ganz mittellose Personen mit Summen bis über 60 000 Mark bei der Lünener Bank belastet worden. Die Nederdeutsche Bank wird für die zu erwartenden Ausfälle in Höhe von zirka drei Millionen Mark verantwortlich gemacht. Bei der Lünener Bank kommen kleine Gläubiger kaum in Frage, da der Direktor in der letzten Zeit die kleinen Einlagen zurückgezahlt hat. In der Maffe werden nach Ansicht des Konkursverwalters etwa 23 Prozent liegen, falls der Konkurs der Niederdeutschen Bank mindestens 10 Prozent Dividende bringt. Reue Ueberlandzentrale. In Nürnberg erfolgte die Gründung «tneS Mainkraftwerkes mit dem Sitz in Höchst am Main. Das Aktienkapital beträgt 2 Millionen Mark. Unter den Gründern der Gesellschaft befindet sich unter andern die gelten u. Guillaume Lameyer-Werke Akt.-Ges. Ein Trust von Bamnwollfedriken ist im Staate New Jersey gebildet worden. Das Kapital beträgt 20 Millionen Dollar, womit 20 große Fabriken in den Bereinigten Staaten und mehrere in Kanada erlvorben worden sind. Die Zahl der Arbeiter ist 10 000, die bisherige Jahresproduktion 13 Millionen Dollar fhauptsächlich Kattun in etwa 3000 verschiedenen Arten). Durch den Zusammen- schluß soll eine große Berbilligung und Ausdehnung des Betriebs gesichert werden. Die Gesellschaft besitzt 4000 Hektar Land, großen- teils mit Baumwolle bepflanzt. Ueber die amerikanischen Eisenbahn- und Jndustriepapiere ist vor kurzem der Jahrgang 1910 deS Handbuchs von I. Singer erschienen. DaS Buch ist vornehmlich zur Information für solche Leute bestimmt, die ihr eigenes oder fremdes Geld in amerikanischen Papieren anlegen wollen, also für Kapitalisten und Bankiers. Dem- zusoloe gibt es von möglichst vielen einzelnen Unternehmungen in den Vereinigten Staaten möglichst viele einzelne Tatsachen an, die zunächst den Börsenman» interessieren. Selbstverständlich findet sich darin auch mancherlei Material von allgemeinem, Volkswirtschaft- lichem Interesse. Als Beispiel seien einige Daten über den riesigen amerikanischen Stahltrust tUtfited States Steel Corporation) hier wiedergegeben. Der Stahlttust wurde am 5. Februar 1901 im Staate New Jersey geschaffen, und zwar aus dem Zusammenschluß von zunächst 8 Gefellschasten, von denen jedoch jede schon ihrerseits das Resultat einer vorangegangenen Vereinigung vieler kleinerer Betriebe war. So war z. B. die»American Tin Plate Co." lWeißblech» Gesellschaft) selbst erst 1898 gegründet worden und besaß damals zirka 35 Betriebe. Der größte Teilnehmer am Stahl- trust war die Carnegic-Co., die schon damals ein riesiger Trust war. Die ebenfalls beigetretene Tube Co. sRöhrengesellschaft) hatte schon 1899 ungefähr 90 Proz. der gesamten Röhrenproduktion de« Landes in Händen gehabt. Kaum war der Stahltrust d. h. also die Vereinigung jener acht Gesellschaften ins Leben getteten, so drängten sich weitere Gesellschaften zum Beitritt. Das ursprüngliche Aktienkapital von 850 Millionen Dollar wurde schon am 1. April 1901 auf 1100 Millionen Dollar erhöht(1 Dollar 4,20 Mark). Und in den folgenden Jahren bis Ende 1908 wurden noch eine ganze Reihe weiterer Gesellschaften, teils freiwillig, teils gezwungen, dem Trust ein- verleibt. Als Gegenstände seines Geschäftsbetriebes werden in der GriindungSurkunde hauptsächlich bezeichnet: Verarbeitung von Eisen, Stahl, Mangan, Koks, Kupfer, Holz und anderen Materialien und Produkten daraus; Erwerb, Besitz, Pachtung, Benutzung oder Ent­Wickelung von Ländemen, enthaltend Kohlen, Eisen, Manganerze, Stein, andere Mineralien, Oel, oder von anderen Ländereien für irgend einen Zweck der Gesellschaft. Dazu ferner ein ausgedehntes Bankgeschäft, bestehend im Bertrieb der eigenen und ftemder Wert- papiere. Entsprechend diesen Vergrößerungen ist nun die Produktion des StahltrustS ins kolossale gewachsen. Der Geschäftsbericht für 1903 macht darüber folgende Mitteilungen: ProduktionSfähigkeit am 1. April 1901 1. Januar 1909 Hochofenprodufte.... 7 440 000 To. 14 990 000 To. Stahl-JngotS..... 9 425 000, 17 070 000. Walz- und andere Stahl- und Eisenprodukte.. 7719 000, 12 900 000» Zement....... 500 000 Barrels 6 100 000 Barrels Trotzdem hat der Trust kein Monopol, im Gegenteil, sein An- teil an der gesamten Stahlproduktion des Landes soll sogar 1908 geringer gewesen sein als 1901. Nach den Angaben deS GeschäftS- verichtS für 1808 lieferte drr Trust an Roheisen 1901 43,2 Proz., 1903 48,5 Proz, der gesamten Produktion des Lande?, an Stahl da- gegen 1901 66,2 Proz., 1903 nur 56,4 Proz. Ein wesentlicher Teil der Produkte deS Stahltrustes geht ins Ausland, 1908 bclief sich das Exportgeschäft von fertigen Stahlprodukten auf ungefähr den achten Teil des gesamten Absatzes. Dabei war 1903 ein ziemlich schlechtes Jahr, in dem der Export lvon fertigen Stablprodukicn) nur rund 800 000 Tonnen betrug gegen 1014 000 Tonnen 1907 und 1 079 000 Tonnen 1906. Soziales. Die Entlassung wegen Widerstandes gegen abgeänderle Arbeitszeit. Um die Frage der Berechtigung des Prinzipals, die Arbeits- zeit abzuändern, entstand ein Rechtsstreit, der gestern vor der 3. Kammer des Werliner Kaufmännsgerichts zum Austrag kam. Der gegen die Firma Mannesmann G. m. b. H. als Kläger auftretende Kontorist Erich K. begründet seine Klage auf Zahlung von 192 Mk. Restgehalt wie folgt: Am 30. April wurde den Angestellten nach erfolgter Gehaltszahlung, als bereits die leitenden Persönlich- leiten fortgegangen waren, die Eröffnung gemacht, sie hätten von nun an statt 3 Stunden, wie bisher, nur 2 Stunden Tischzeit zu machen. Die Folge davon war, daß sofort vier Angestellte ihre Kündigung zum nächsten Ultimo per Brief übermittelten. Der Kläger zog es vor, am nächsten Tage dem Direktor in mündlicher Aussprache zu erklären, daß er in Rücksicht auf die besonders ent- fevnt gelegene Niederlassung der Fabrik gezwungen sei, an der dreistündigen Tischzeit festzuhalten. Der Direktor schlug ihm darauf vor, drei Stunden Tischzeit zu machen, ober uiy 7 Uhr statt wie bisher um 3 Uhr zu kommen,«doch auch damit will sich K. nicht einverstanden erklärt haben. Er teilte vielmehr der Direktion nach einigen Tagen brieflich mit, daß er auf der beim Engagement vereinbarten Arbeitszeit bestehen müsse. Die Beklagte begründet die daraufhin ausgesprochene Entlassung des Klägers damit, daß K. sich den Anordnungen der Gesellschaft auch dann noch widersetzt hatte, als diese ihm sogar noch eine besondere Konzcssion machte. Der Kläger sei weder um 7 Uhr früh angetreten, noch habe er sich mit der Tischzeit nach dem Willen der Gesellschaft eingerichtet. Det vom Gericht gehörte Sachverständige bestätigt dem Kläger , daß er ein nervöser und auch in anderer Beziehung kränklicher Mensch ist. Das Kaufmannsgericht kam zur Verurteilung der Gesellschaft entsprechend dem Klageantrag. In der Begründung heißt es: Der Geschäftsherr darf nie die Arbeitszeit des Angestellten zu seinen Ungunsten ohne seine Einwilligung erheblich ändern. Hat der Ge- Hilfe die neue Arbeitszeit aufgenommen, so kann er innerhalb der Kündigungsfrist, sofern er zur Jnnchaltung psychisch oder physisch nicht mehr imstande ist, seine Einwilligung zurückziehen. Die körperliche und wohl auch geistige Beschaffenheit des Klägers hat es ihm unmöglich gemacht, die Neueinführung durchzuführen. Um 7 Uhr anzutreten brauchte K. nicht und konnte es wohl auch nicht. Das Gericht ist auch der Ansicht, daß es nicht richtig war, die Ab- änderung am MonatSschlusse im letzten Moment bekannt zu geben. Kein Betriebsunfall, sondern Unfall beS gemeinen Levens. Der Arbeiter Ernst W. in Z. benutzte am 26. Oktober 1908, mittags, einen leeren Lorenzug, der nach der Ziegelei fuhr. W. wollte in der Ziegelei sein Mittagbrot einnehmen. Etwa 100 Meter von der Ziegelei entfernt kippte die Lore um, W. wurde hinausge- schleudert und erlitt ein Verletzung des linken Oberschenkels und Quetschung des rechten Oberschenkels. Er erhob bei der Ziegelei- Bcrussgenosscnschaft Anspruch auf Unfallrente, wurde indessen damit abgewiesen. Weiler oie Lore nur benutzt hätte, um das Gehen von der Tongräberei nach der Ziegelei zu ersparen also aus Be­quemlichkeit und um schneller dorthin zu gelangen, obwohl das Besteigen deS LorenzugeS allen Arbeitern von ihren Arbeitgebern mündlich verboren war und auch Ihnen dieses Verbot bekannt sein mußte. Sie sind demnach in Ihrem eigenen Interesse bezw. zur Befriedigung eines leiblichen Bedürfnisses während der Mittags- pause, also während des Ruhens der Betriebsarbeit nach der Zie- gelei gefahren." Die Mitfahrt mit dem Lorenzug soll somit für den Ziegelei- betrieb weder notwendig, noch förderlich, noch nutzbringend, noch durch diesen veranlaßt worden sein; andererseits hätte W. einem bestehenden Verbot bewußt zuwidergehandelt, sich dadurch von dem Betriebe losgelöst und dadurch in eine selbst geschaffene Gefahr be- geben." Der Unfall»stellt sich somit nicht als Betriebsunfall im gesetzlichen Sinne, sondern als ein Unfall des gemeinen Lebens dar." W. legte gegen den Ablehmingsbescheid,beim Schiedsgericht für Arbeiterversicherung für den Reg.-Bez. Potsdam Berufung ein. Er bestritt, daß ein Verbot vorliege. Es sei gang und gäbe, daß die Arbeiter die Lorenzüge benutzten; dagegen sei niemals etwas ein- gewendet worden. Die Berufung hatte Erfolg. Das Schieds- gericht nahm das Vorliegen eines Betriebsunfalles an. Es geht davon aus,»daß die Ziegelei und die Tongräberei des unfallbrin- gendcn Betriebes sowie das beide verbindene Schienengcleise als eine einheitliche Betriebsstätte anzusehen sind. Der Klüger hatte daher, als er den Lorenzug benutzte, die Betriebsstätte überhaupt nicht verlassen, und er befand sich demnach, als er verunglückte, im Gefahrenbereiche des Betriebes. Es ist daher völlig unerheblich, zu welchem Zwecke er die Fahrt von der Tongräberei nach der Ziegelei angetreten hat, und ebensowenig ist es von Bedeutung, daß das Be- nutzen der Lorenzüge den Arbeitern angeblich verboten war." Die Ziegelei-Berufsgenossenschaft wurde verurteilt, den Kläger für die Folgen des Unfalles mit einer Rente von 33) Proz. zu entschädigen. Gegen das Urteil des Schiedsgerichts legte die Berufsgcnossen- schaft Rekurs beim ReichSversichcrungSamt ein. Es sei belanglos so wird begründend ausgeführt ob eine»BetriebSeinrichtung bei dem Zustandekommen des Unfalles mitgewirkt habe oder nicht. Maßgebend sei, daß die Handlung der Kläger? mit dem Betriebe nichts zu tun hatte." Die Berufsgenossenschaft hatte mit ihrem Rekurs Erfolg. Der erkennende Senat des Reichsversicherungsamtes hob das dem Bcr - letzten günstige Schiedsgerichtsurteil aus, da das Vorliegen eines Betriebsunfalles nicht angenommen werden kann. Nachdem aus- geführt ist, daß ein verbotwidriges Handeln nicht unter allen Um» ständen die Entschädigungspflicht ausschließe, heißt es in der Be- gründung deS Urteils unter anderem:Es schließt also ein Verbots- widriges Handeln den Entschädigungsanspruch in den Fällen nicht aus, in denen der verbotswidrig Handelnde bei diesem Handeln eine Betriebsbeschäftigung, d. h. eine durch ben Betrieb veranlaßte Tätigkeit ausübte. Diese Voraussetzung mutz jedoch erfüllt sein, und der Beweis, daß dies der Fall ist. muß in solchen Fällen, in denen es sich um ein verbotswidriges Tun handelt, unbedingt sicher erbracht sein. Der Beweis, daß der Kläger den Unfall bei der Ausübung einer Betriebstätigkeit erlitten hat, ist im vorliegenden Falle nicht erbracht. Es handelt sich vielmehr lediglich um die Be- Nutzung einer Betriebseinrichtung im persönlichen Interesse des Klägers. Der Unfall ereigneie sich nach dem Beginn der Mittags pause, also zu einer Zeit, wo der Kläger an sich schon nicht mehr im Betriebe tätig war, urO» als er sich zweck» Einnahme seines Mttag- mahlcs nach der Ziegelei begeben wollte, also bei einer ausge- sprachen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers. Besondere Umstände, zufolge welcher dieser Weg des Klägers ausnahmsweise dein Betriebe zugezählt werden müßte, liegen nicht vor. JnSbeson- dere steht eine schnelle Beförderung der Arbeiter zum Mittags - mahle im Betriebsinteresse nicht in Frage. Denn eine weselttsicke Zeitersparnis konnte bei der kurzen, nur etwa I Kilometer beln?- genden Entfernung der Arbeitsstätte von der Ziegelei und bei der bekannten, geringen Geschwindigkeit der Feldbahnen nicht erzielt werden. Auch der angeblichen Aufforderung des Werkmeisters an die Arbeiter, den Äipplorenzug zu besteigen, kann eine füt den Ent- schädigungsanspruch des Klägers günstige Bedeutung nicht beige­messen werden, als auch sie, wenn sie wirklich erfolgt sein sollte, die, wie oben dargelegt, nur aus eigenwirtschaftlichen Interessen er- folgte Benutzung oeS Wagens durch den Kläger nicht zu einer Be» Iriebshandluffg mächen würde. Endlich ist auch der Umstand, daß sich der Unfall bei der Benutzung eines Betriebsgerätes und ver- mutlich auch auf der Betriebsstätte ereignete, um deswillen ohne Einfluß, weil der Kläger das bestehende Verbot nicht als eine im Betriebe tätige Person überschritt, sondern bei Ausübung einer rein eigenwirtschaftlichen, mit dem Betriebe in keinem ursächlichen Zusammenhange stehenden Tätigkeit, und sich überdies bei der Be- Nutzung des zur Beförderung völlig ungeeigneten Lorenzuges will- kürlich und ohne zwingenden Grund einer Gefahr aussetzte, die der Betrieb an sich nicht bot." Würde es sich um eine Klage aus dem Zivilrecht handeln, dann dürfte man sagen, daß das Urteil außerordentlichausgetüftelt" ist. Indessen vom öffentlich-rechtlichen Fürsorgcstandpunkt, der unseres Erachtens bei der Arbeiterversicherung nur in Frage kommen kann, scheint das Urteil deS erkennenden Senats recht bedenklich._ Das Schiedsgerichtsurteil ist sachlich und rechtlich durchaus begründet. Die Auffassung des erkennenden Senats ist nicht haltbar, es ist a» der Zeit, daß damit gebrochen wird. Der Verletzte, der auf der Be- tricbSftätte durch ein Betricbsgcrät und sei eS auch in der Mittagspause einen Unfall erleidet, wird es nicht begreifen, daß er deswegen, weil der Unfall sich nicht direkt bei der Arbeit ereig- nete, keine Rente erhalten kann. /Zug cler Frauenbewegung. Die sozialdemokratische Frauenbewegung in der Schweiz - Die Betätigung der Frau im Klassenkampf, wie er sich nach außen hin am meisten bemerkbar macht, nämlich in der sozial- demokratischen Partei, ist ganz minimal. Die Mitglieder des Arbeiterinnenverbandes, der seit 1890 besteht, gehören zwar heute schon der sozialdemokratischen Partei insofern an, als die einzelnen Sektionen Glieder der Arbeiterunion sind, und als solche mit ihren Beiträgen auch die Beiträge an die kantonale und schweizerische sozialdemokratische Partei leisten. Im Vorstand mehrerer Arbeiterunioncn sitzt auch bereits eine Genossin, während in den leitenden Korporationen der Partei noch keine Frau Ein­gang gefunden hat. Nur auf den kantonalen Parteitagen Zürichs sieht man zwei oder drei weibliche Delegierte aus Zürich und Wintcrthur. Ist also in dieser Beziehung das Ausland, besonders Deutschland , der Schweiz weit voraus, so steht cS mit der Aktivität der Frau im schweizerischen gewerkschaftlichen Leben, wenn auch nicht viel, so doch etwas besser. Den Gewerkschaften gehören direkt etwa 6000 Arbeiterinnen als Mitglieder an. In manchen Gewerkschafisvorständen sitzen bereits neben den mann- lichen auch weibliche Mitglieder. Der Gewerkschaftsbund hat schon vor Jahren das Arbeiterinnensekretariat geschaffen. In seinem Bundcskomitee aber hat noch keine Genossin einen Platz erhalten. Sogar die schweizerischen Konsumgenossenschaften sind heute nur Männerorganisationen. Man sieht, die sozialdemokra- tische Frauenbewegung in der sonst so fortschrittlich verschrieenen Schweiz ist noch sehr im Hintertreffen. So zählt der ganze Ar- beitcrinnenverband nur etwa 1000 Mitglieder. Von den mehr als 200 000 organisationsfähigcn Lohnarbeiterinnen sind, wie bemerkt, nur etwa 6000 organisiert. Auch die Abonnentenzahl der»Vor- kämpferinnen", des Organs des Arbeiterinnenverbandes, ist schwach. Es bleibt also der sozialdemokratischen Partei der Schweiz noch sehr viel zu tun übrig, wenn sie die lvcrtvolle Kraft der Frauen end- lich in die Gleise deS proletarischen Klassenkampfes leiten will. Leseabende. Steglitz . Freitag, den 19. August, S'/z Uhr bei Schellhase, Ahorn- straße 15a. Vortragende Genossin Thiel, Tempelhof :»Die Kinderschutzkom Mission". Sericdts- Leitung. Ein Mann mit zwei Frauen mußte sich gestern in der Person des Glasers Ernst Blaschei vor der Ferienstrafiammer des Landgerichts II verantworten. Der L�naeklagte, welcher sich wegen Bigamie zu verantworten hatte. verheiratete sich im Jahre 1892 zum ersten Male. Er mußte wohl hierbei ein Haar in der Suppe gefunden haben, denn eines Tages ließ er seine«bessere Hälfte" im Stich und ging ins Ausland, da er sich nach seiner Behauptung nicht zu Tode schikanieren lassen wollte. Der Angeklagte hielt sich dann mehrere Jahre in Nor- wegen auf und ging hier im Jahre 1903 eine neue Ehe ein. Als er wieder einige Jahre später nach Deutschland zurückkehrte, traf er hier durch einen Zufall mit seiner ersten Ehefrau zusammen, die unverzüglich gegen ihn Anzeige wegen Bigami« erstattete. Vor Gericht behauptete oer Angeklagte, daß er geglaubt habe, eine neue Ehe eingehen zu können, da ihn von einem Bekannten aus Deutsch - land mitgeteilt worden sei, daß seine Ehe aus Veranlassung seiner ersten Ehefrau geschieden worden und diese längst Ivieder ver- heiratet sei. Da der Angeklagte keinerlei Beweise für diese An- gaben vorbringen konnte, hielt das Gericht diese Angaben für un- glaubwürdig. Das Urteil gegen ihn lautete deshalb auf 9 Mo- nate Gefängnis unter Anrechnung von drei Monaten der erlittenen Untersuchungshaft._ Vermilcdtes. Seftanctnls der Leipziger Erpresser Gebrüder Koppüfs. Die vor kurzem wegen der Erprcssungsversuche an dem Verlagsbuchhändler Weber in Leipzig verhafteten Brüder Karl und Friedrich Koppius haben gestern vor dem Untersuchungsrichter ein umfassendes Geständnis abgelegt. Danach haben die durch die Untersuchung arg w die Enge getriebenen Brüder nicht weniger als vier Morde begangen. Am 17. August 1906 hat Karl Koppius den Geld- briefträger R ü b n e r im Trcppcnhause des Grundstückes Nikolaistraße 11/12 mit einem Hammer er- schlagen und aus dev Geldtasche des Briefträgers 9000 M. erbeutet. Nachdem er in leichtsinnigster Weise das Geld verjubelt hatte, versuchte er am 5. Oktober 1907 die Frau des Fabrikbesitzers Wagner zu ermorden, die er bis zu ihrer Wohnung in der Gottschedstraße verfolgte. In der Haustüre versuchte er. der Frau niit seinem Taschen­messer den Hals zu durchschneiden. Die gellenden Hilferufe der Frau verhinderten ihn an der Ausführung seines blutigen Vorhabens. Bald darauf erfolgte die Ermordung des Friedrichschen Ehepaares, an der die beiden Brüder beteiligt waren. Die alten Leute wurden mit einem schweren Hammer niedergeschlagen. Bekanntlich wurde das Verbrechen Vmivt, um durch einen fingierten Auftrag einen Geldbriefträger in die Wohnung des Ehepaares zu locken, um ihn dann zu berauben. Beide Brüder sind auch an dem Morde des Dien st mädchens Seiffert beteiligt. Be- absichttgt war, die Ermordung und Beraubung der Wohnungsinhabcrin, bei der die Seiffert in Stellung war. Nach Angabe des Karl Koppius wurde an einer be- stimmten Stelle im Walde der Hammer gesunde«. mit dem die Eheleute Friedrich und das Dienstmädchen er­mordet worden sind. Die Untersuchung gegen die Naub- Mörder ist abgeschlossen. In kurzer Zeit werden sie sich wegen ihrer schweren Verbrechen vor dem Richter zu ver- antworten haben.