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anberem Gebiete arbeiten und(z. B. in den Molkerei- betrieben) ihre Arbeiter genau so ausbeuten wie andere Unternehmer auch. Die Form der Genossen- schaft entscheidet nicht über das Wesen. Sonst müßte man auch den Oeltrust oder das Kohlen- syndikat, falls sie nur die genossenschaftliche Rechts- form wählen wollten, als Genossen begrüßen. Entscheiden kann nur der soziale Charakter und das soziale Ziel. Das muß die modernen Konsumgenossenschaften an die Seite des übrigen organisierten und auf die Beseitigung des Kapi- talismus hinarbeitenden Proletariats führen. Sie müssen, soweit die engen Grenzen des heutigen Gesetzes es gestatten, auch den politischen Kampf gegen die Lebensmittelverteuernng fördern. Und sie müsien durch ihr ganzes äußeres Verhalten bekunden, daß ihnen diese Gemeinschaft mit dem Befreiungs- kämpf deS Proletariats wichtiger ist als irgend welche schönen Worte von hoher Stelle oder die Gemeinschaft mit bürger- lichen Politikern, die Niemals ernsthaft die Beseitigung der Ausbeutungswirtschaft erstreben. Gewiß gibt es, neben klerikalen Drahtziehern, die auch hier ihr Werk der Arbeiterzersplitterung betreiben eine kleine Anzahl aufrichtiger bürgerlicher Genosseuschaftsfreunde, denen es mit der Förderung der Konsumentenorganisation ernst ist. Sie sind vereinzelt. Und sie erstreben zum Teil das gleiche Ziel der genossenschaftlichen Organisation der Wirtschaft auf anderem Wege. Aber auch darüber müssen wir uns klar sein, daß zwar die rechte Genossenschaft schon ein Stückchen Sozialismus darstellt und daß mit der Zeit ein ganzes Stück Sozialisierungs- und noch mehr Vorbereitungs- und Schulungsarbeit aus diesem Gebtete geleistet werden kann. Aber eben so sicher ist, daß Monopolbetriebe, die Herrschaft über den Boden und alles was auf staatlicher Verleihung und Regelung beruht, nicht durch das Mittel der genossenschaftlichen Organisation, sondern nur durch die politische Enteignung der Gesamtheit zu- geführt werden können. Die Macht, die auf sozialen Leistungen beruht, schwindet, wenn die Leistungen überflüssig werden. Die Macht, die auf Gewalt und Erbgang aufgebaut ist, bedarf, um zu verschwinden, der Nachhilfe durch Gewalt: hier die demokratisierte Staatsgewalt. Die gesamte Befreiungsbewegung kann nur eine sein. Durch Kampf zum Frieden! Durch wirtschaftliche Organi- sation und politische Machtgewinnung zur Umgestaltung unserer Volkswirtschaft im Sinne der Genossenschaftlichkeit, das heißt des Sozialismus l Damit gewinnt die politische Arbeiter- bewegung eine Verbreitung des Wirkungsfeldes und eine Ver­tiefung der sozialen Auffassung und Praxis die Genossen­schaften aber neben dem treuen Sachwalter ihrer Rechte in der Gesetzgebung und Verwaltung, dem einzigen» der ihnen geblieben ist, die stets wachsende Macht und die stoßkrästtge Begeisterung der sozialistisch fühlenden und politisch geschulten Arbeiterklasse. Gemeinsam ist das Ziel, gemeinsam sind die Feinde: Was könnte uns trennen? vom Kelchzverelnkgeletr. Die Handhabung des von den Liberalen als große Errungen- schaft gepriesenen Rcichsvereinsgesetzes zeitigt herrliche Früchte. Weil eine Versammlung unter freiem Himmek in Motzen im Kreise Teltow   den Zweck hat, Anhänger für die Sozialdemokratie zu werben und inmitten einer den Bestrebungen dies« politischen Partei abgeneigten ländlichen Bevölkerung stattsinden soll, weil weiter die Teilnehmer größtenteils aus Ziegeleiarbeiter bestehen würden, bei denen nach Ansicht deS Herrn Amtsvorstehers»notorisch der übermäßige Genuß geistiger Getränks die Regel bildet", des- halb muß die Genehmigung versagt werden. Im April dieses Jahres wurde zum 8. Mai die Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmek in Motzen nachge- sucht. Die Antwort auf das Gesuch häutete: Die nachgesuchte Genehmigung zur Abhaltung einer Der- sammlung unter freiem Himmel am Sonntag, den 8. Mai d. I., auf dem Grundstücke des Eigentümers Hett�lt zu Motzen muß versagt werden, da durch diese Veranstaltung in mehrfacher Hin- ficht Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. > Da diese Antwort sich mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht verträgt, wurde am 10. Mai eine Beschwerde an den Herrn Land- rat eingereicht. Am 19. Juni traf der Entscheid des Herrn Landrats ein. Er lautete: Auf die Beschwerde Dom 10. v. MtS. erwidere ich, daß der Amttvorsteher die Versammlung auf dem Herteltschen Grund- stücke in Motzen verboten, weil er befürchtete, daß eS infolge der Abhaltung einer sozialdemokratischen Versammlung auf dem Grundstücke eine? als soziatdemokratischen Agitators bekannten Mannes zu ernstlichen Ausschreitungen unter den OrtSein- wohnern kommen könnte. Bei der Zusammensetzung der Motzen« Bevölkerung war diese Voraussetzung begründet, zumal dort wiederholt gewaltsame Zusammenstöße stattgefunden haben, die den öffentlichen Frieden ernstlich gestört und die Polizei zu be- sonderen Maßnahmen veranlaßt haben. Im übrigen eignet sich nach der Ansicht d«S Amtsvorstehers das Hertelrsche Grundstück sowohl seiner Größe«IS setner Lage nach aus sichcrheitS. und feuerpolizeilichen Gründen nicht zur Abhaltung einer öffentlichen Volksversammlung unter freiem Himmel. Unter diesen Umständen vermag ich nicht anzuerkennen, daß eS dem Verbot an einer ausreichenden gesetzlichen Begründung gefehlt hat. und ich muß deshalb Ihre Beschwerde als unbe- gründet zurückweisen." Auch diese Ablveisung beschränkte sich nach Anficht des Ein- berufers nicht auf gesetzlich zulässigen Gründen, deshalb wurde am Lg. Juni eine Beschwerde an den Herrn Regierungs-Präsidenten gerichtet. Eine Antwort ist jedoch bis heute auf diese Beschwerde nicht erfolgt. Die Interessenten warten noch heute nach zwei Monaten geduldig darauf. Um die Zeit jedoch nicht ungenützt verstreichen zu lassen, wurde am b. August die Genehmigung zu einer Versammlulng auf einem anderen Grundstücke zum 14. August nachgesucht. Die Antwort darauf hatte jetzt folgenden Wortlaut: Den Antrag vom S. d. MtS. auf Abhaltung einer öffent- lichen Versammlung unter freiem Himmel in Motzen muß ich ohne weitere Prüfung zurückweisen, da aus dem Gesuch nicht hervorgeht, zu welchem Zwecke die Versammlung veranstaltet lvird, an wen ich die Einladung richten soll und wer als Ver- anstalter oder Leiter anzusehen ist." Da die vom Amtsvorstcher aufgestellten Forderungen ge- setzlich völlig unberechtigt sind, teilte man ihm in einem Schreiben vom 10. August mit, daß der s 7 des ReichS-Vereins-Gesetzes keines­wegs derartige Angaben vorschreibe, daß man«S deshalb ablehne, Auskunft über den Zweck der Versammlung usw. zu geben, gleich» zeitig wurde von neuem Beschwerde geführt und außerdem unter Klarlegung des Sachverhalts«in Schreiben direkt an den Herrn Minister des Innern gerichtet. Auf beide Schreiben ist bis zur Stunde»och keine Antwort erfolgt.! Um jedoch auf alle Fälle eingerichtet zu fein, falls die höheren Instanzen eingreifen folltxp, sucht« um W. AllM bj® die Genehmigung einer Versammlung zMr 21, Augufl nach, Hierauf traf folgendes Schreiben ein:> Ohne Angabe des Zweckes.der Versammlung kann ich nicht die gemäߧ 7 Absatz L deS ReichsvereinSgesetzes erforderliche Prüfung vornehmen. Ich bin daher auch nicht in der Lage, die Genehmigung zur Abhaltung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in Motzen zu erteilen." Auch hiergegen ist selbstverständlich Beschwerde erhoben worden. Um aber festzustellen, wie weit die Geschichte denn eigentlich gehen würde, wurde dem Ansinnen des Herrn Amtsvorstehers da- durch Rechnung getragen, daß man ein erneutes Gesuch einreichte, in welchem Ort und Zeit der Versammlung, und außerdem das nachfolgende mitgeteilt wurde: Die Versammlung hat den Zweck, nach einem Vorttage de» Herrn Reichstagsabgeordneten Fritz Zubeil   über: Die Ver- Handlungen des deutschen   Reichstages, Anhänger für die Sozial- demokratie zu werben." Damit war dem Herrn AmtSborsteher auch der letzte Grund zur Ablehnung genommen und er hat am 13. August dem Einbe- rufer in dankenswerter Offenherzigkeit den folgenden Bescheid zu- kommen lassen: Die Genehmigung zur Abhaltung der Versammlung unter freiem Himmel in Motzen muß ich versagen, und zwar auS fol- genden Gründen: Die Betsammlung, deren Zweck eS ist, Anhänger für die Sozialdemokratie zu werben, soll inmitten einer den Bestrebungen und Zielen dieser politischen Partei abgeneigten ländlichen Bevölk.erung und an ei'nem Sonntage stattfinden. Die Teil»- nehmer würden sich aus den Kreisen der Ziegeleiarbeiter zu- sammensetzen, bei denen nowrisch der übermäßige Genuß geistiger Getränke, namentlich an Sonntagen und bei derartigen Sie Ge. müter erhitzenden Gelegenheiten, die Regel bildet. Schlägereien zwischen der ländlichen und der Arbeiterbe- völkerung sind in der in Betracht kommenden Gegend an der Tagesordnung, wie verschiedene Vorfälle beweisen. Hiermit ist die Befürchtung begründet, daß die Versammlung Gelegenheit zu Reibereien und Ausschreitungen unter den einander gegenüber- stehenden Parteien und somit zur Störung der öffentlichen Sicherheit geben würde." Selbstverständlich ist auch hiergegen von neuem Beschwerde er- hoben worden und eS wird nun in Geduld abzuwarten sein, bis der Herr Landrat, eventuell auch noch der Herr Regterungspräsident, sowie der Herr Oberpräsident und dann zum Schluß eventuell das Oberverwaltungsgericht über die Angelegenheit entschieden haben werden. Bis dahin wird voraussichtlich noch eine geraume Zeit vergehen. Wenig schmeichelhaft ist übrigens die Antwort in dem letzten Bescheide für die Einwohner des ziemlich großen Ortes Motzen. Sie werden durch den Herrn Amtsvorsteher in einer großen An- zahl al» Säufer und Raufbold« hingestellt, denen man das sonst allen gesitteten Menschen gesetzlich gewährleistete Recht, sich versammeln zu dürfen, glaubt einfach vorenthalten zu müssen. ES hat also ein vegelrechteS Präventivverbot statt­gefunden, und das, trotzdem der Herr Staatssekretär de» Innern, jetziger Reichskanzler von Bethmann Hollweg   in der Sitzung des Reichstage» vom L. April 1V03 bei Beratung des Reichsverein». gesetzes erklärt hat: Genau derselbe Zustand, der gegenwärtig in Preußen be. steht, wird nach Annahme des ReichSvereinsgesctzes in Deutsch  - land bestehen. Denn ebenso, wie für Preußen das Oberverwal. tüngSgericht in mannigfachen und, wie ich annehmen darf, be- kannten Entscheidungen ausgeführt hat, daß ein Vereins- und bersammlungscechtlicheS Präventivverbot deshalb nicht zulässig sei, weil«ine entsprechende Bestim- mung im preußischen Gesetz n'icht stände, ebenso wird ein solches Präventivverbot in Deutsch  - land nicht möglich sein, weil das Gesetz eine Be- stimmung darüber nicht enthält." Die Arbeiterschaft(und auch der Liberalismus) kann an diesem einen Beispiel sehen, wie groß der Unterschied zwischen schönen Er- klärungen vom Regierungstisch und der Praxi» ist.~ DieverlStzliungspolM" In(lord- ichleswig. Die preußische Regicrungspolittk in NordschleSwig be- schreitet allmählich wieder die Köllerschen Bahnen unseligen AngedeNkenS. ES scheint, als ob die Regierung vollständig abhängig in ihren Entschließungen ist von der deutschen Hetz- presse in Nordschleswig, die sich in wüsten Hetzereien sicher- bietet, weil ihre Existenz von der Austechterhaltung des Kriegszustandes in NordschleSwig abhängig ist. Zwei der un- verständlichsten Maßnahmen der letzten Zeit, die auch im Vorwärts" vermerkt worden sind, sind die Ausweisung deS dänischen Magisters H. V. Klausen   und die I n h a f» tterung eines Fräulen Boesen aus Scherrebek  , die eine Geldstrafe von 200 M. nicht bezahlen konnte, die ihr von der Regierung auferlegt worden war. weil sie, entgegen einer Kabinettsorder aus dem Jahre 1834. an jugendliche Personen unter 18 Jahren Turnunterricht ertellt hatte! Es verlohnt sich, auf den letzten Fall etwas näher ewzugehen, als es bis- her imVorwärts" geschehen ist. Fräulein Bösen war schon einmal in eine Geldstrafe von 100 Mark wegen Erteilung des Turnunterrichts genommen worden. Als die Strafe verhängt wurde, schwebte gerade das Verfahren gegen den Zahnarzt Smith in Hadersleben   und den Redakteur Svensen wegen Aufforderung zur Uebertretung des Regierungsverbots der Erteilung des Turnunterrichts an Personen unter achtzehn Jahren. Die beiden Angeklagten wurden freigesprochen, das Verbot war damit vom obersten Gerichtshof für ungesetzlich erklärt worden. Trotzdem wurde die Strafe aufrecht er- halten! Ein Bekannter erlegte für das unbemittelte Mädchen die Geldstrafe. Gestützt auf das Reichsgerichtsurteil gegen Smith und Svensen folgte Frl. Boesen einem Rufe aus der Gemeinde Brcdebro, dort an jugendliche Personen Turn- Unterricht zu erteilen. Für die VerwaltungS- behörden besteht aber anscheinend das Reichsgerichtsurteil nicht. Die Regierung erließ gegen Fräulein Boesen ein Verbot unter Androhung einer Geldstrafe von 200 M. Um diese Zeit schwebte das Verfahren gegen den verantwortlichen Redakteur desVor- wärts" und den Redakteur derArbeiter-Turn- z e i t u n g" wegen Aufforderung zur Ueber- tretung der Regierungsverbote. DaS Reichs- geeicht sprach beide frei und bekundete damit aufS neue. daß das Verbot deS Turnunterrichts an jugendliche Personen unter 13 Jahren auf Grund der Kabinettsorder von 1834 nur dann berechtigt sei, wenn der Unterricht als Schul- Unterricht zu betrachten ist. Trotz dieses neuerlichen Urteils wurde die Geldstrafe aufrecht erhalten! Als die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe keinen Erfolg hätte, wurde Frl. Boesen durch einen Gey dar® dem Amts- Vorsteher kn Scherrebek borgesührk,' und nachdem das Mädchen auch hier dre Erklärung abgegeben hatte, daß es die Strafe nicht zahlen könne, sofort eingelocht, um mit 20 Tagen Haft die Geldstrafe abzusitzen! Der Vater der Tmrnlehrerin wandte sich am 13. August in einem Telegramm mit dem Ersuchen an die Regierung in Schleswig  , sie möge mit Rücksicht auf die beiden frei- sprechenden Rcichsgerichtsurteile feine Tochter sofort aus der Haft entlassen. Als ara 15. August noch keine Antwort von der Regierung in Schleswig   da war, telegraphierte der Vater an den K u I t u s m i n i st e r. Er führte in dem Telegramm Beschwerde über den Regierungspräsidenten und gab darin den Wortlaut des Telegramms an den Regierungs- Präsidenten wieder. Am 16. August erhielt er vom Kultus- Ministerium die telegro phische Nachricht, daß seine Beschwerde der Negierung in Schleswig   zur Berichterstattung an das Kultusministerium übersandt worden sei. So steht jetzt die Sache. Frl. Boesen sitzt aber«och jetzt als sprechendes Beispiel der preußischen Rechtssicherheit im Ge- fänguis in Tondcru, Kenn nach dort ist sie vom Gefängnis itt Scherrebek   transportiert worden. Und was ist das für eine Haftstrafe I Selbstbekitzstigung und SclbstbeschSftignng würden zunächst nicht gewähr� dann bewilligt, die e r st e r e später aber wieder zurückgez»gen. Die Freistunde muß die Gefangene mit den männlichen Gefangenen zusammen auf dem Hofe deS Gefängnisses verbringen, der zum großen Teil überschwemmt ist und nur einen schmalen Streifen zum Spazierengehen für die Gefangenen übrig hat. Die Ge- fangene ist gezwungcm, den größten Teil der Freistunde sich in einer Ecke des Hches aufzuhalten, wo die männlichen Ge­fangenen ihre BedürLnisse vernchten. So wird die an sich ungesetzliche Strafe noch durch einen vollständig unberechtigten, geradezu an russische Zustände erinnernden Strafvollzug verschärft! Wenn d'»: Regierung die Absicht gehabt hätte das ist natürlich vollh'tÄndig ausgeschlossen, die dänisch   ge­sinnte Bevölkerung Nordschleswigs gegen daS herrschende System aufzuhetzen, der Zweck würde durch den Fall Boesen in hohem Maße erreicht worden sein! Aber auch der Humor kommt in dem Kriege in der Nordmark zur Geltung. Leider trifft das Sprichwort, daß Lächerlichkeit tötet, auf die Maßnahmen der preußischen Verwaltungsbehördem nicht zu. An dem Panzer des preußischen Bureaukratismus prallen ernste Kritik sowohl wie Hohn und Spott ab. Die Landräte in Nordschleswig haben wieder ein- mal die alte Verordnung tn Erinnerung gebracht, daß das Tragen von dänischen Kokarden und Fahnen und das Singen dänischer Lieder strafbar ist. Und nun gibt es täglich was zum Lachen. Eine Dame wird auf einer Straße in Haders- leben angehalten, weil der Kopf ihrer Hutnadel die dänischen Farben zeigt. Sie muß die staatsgefähr- liche Nadel entfernen. Ein Knecht in Djernis muß 20 M. Strafe berappen, weil die Obrigkeit feststellt. daß aus der Glocke seines Fahrrades die dänischen Farben sichtbar sind. In Sonderbnrg wird ein Student erwischt, der eben mit dem Schiff an Land gekommen ist und an der Mütze die dänische Kokarde trügt, die Kokarde muß sofort entfernt werden! In HaderSlebeU stellt ein Geschäftsmann eine kleine Tischfahne tn den deutschen   Farben zür Dekoration ins Schau­fenster, versehentlich stellt er aber die Farbenzusammenstelluna aus den Kopf. Der Hüter der Ordnung steht darin eiste Jf ex- h ö h n u n g der öffentlichen Ordnung und veranlaßt die E n t f e r n u. n g. Furchtbare Gefahren müssen dem Deutschen Reiche durch das kleine Häuflein Dänen in Nordschleswig drohen. Es fehlt nur noch, daß der Belagerungszustand über Nord- schleswig verhängt wird! politiscbe deberllckt. Berlin  , den 20. August 1910. Badrscher sozialdemokratischer Parteitag. Offenbarg, 20. August. (Privatdepesche desVorwärts".), Die Sitzung begann um 3 Uhr im Dreikaisersaal. Den Vorsitz führt Genosse Franl. Ein Gegenantrag, den Genoffen Ad. Geck zum. Vorsitzenden zu wählen, wurde abgelehnt. Auch bei der Festsetzung der Tagesordnung ttaten die Gegensätze sofort hervor. Zmntobcl- Hausen beantragt, die Budgetstage von dem Parlamentsbericht zu trennen und den Genossen Adolf Geck   als Korreferenten zu ernennen. Genosse Frank bittet um Ablehnung dieses Antrages. Er will einem Gegner der Budgctstage eine etwas längere Redezctt gewähren. Abg. Süß- kind bestreitet, daß Ad. Geck ein geeigneter Korreferent sei. da' er durch den Reichstag dem Landtage zeitweise ferngehalten wurde. Der Anttag Zumtobel   wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Geiß gibt alsdann den Landesvorstandsbericht, Hahn den Kassenbericht. Beide betonen kräftig die Not- wendigkeit höherer Einnahmen. Darauf entspinnt sich eine kurze Debatte über die Organisation, der die Berichte über die Presse folgen. Die Debatte dreht sich meist um den Wunsch des Oberlandes, ein eigenes Organ zu besitzen. Der prinzliche Kolonialmörder straffreit Der Prinz Prosper v. A r e n b e r g. der seinerzeit wegen bestialischer Verbrechen in Südwestastika zum Tode verurteilt, dann zu 20 Jahren Gefängnis begnadigt, schließlich jedoch im Wiederaufnahmeverfahren wegen Geisteskrankheit freigesprochen worden rc>ar, ist nunmehr aus der Irrenanstalt entlassen worden, um nach Brasilien   auszuwandern! Daß der prinzliche Mörder nach etlichen Jahren als geheilt oder wenigstens der Anstaltspslege nicht mehr bedürftig e n tla s sen werden und damit straffrei ausgehen würde, hat derVorwärts" bei seiner Freisprechung und In- ternierung in eine Irrenanstalt seinerzeit vorausgesagt!' Prinz Arenberg ist jetzt, wie uns aus Hannoversch- Münden   gemeldet wird. aus dem Sanatori   um Oberode   entlassen worden, da er nach dem Gutachtm der Aerzte nicht mehr der Anstaltspflege be- dürftig ist. Die Grausamkeiten deS Prinzen erregten, als sie in der Oeffentlichkett bekannt wurden, großes Aufsehen. Prinz Aren» berg hatte unter anderen ein Negerkind, daS ihn im Schlafe störte, erschossen. Ferner jagte er einem anderen Neger eine Kugel in den Kops und zerrührte, als der Neger noch nicht ganz tot war, daS Gehirn mit ilke des Ladestockes zu einer breiartigen Kall«. W Prinz Nrenkerg sich vsr GerM vuaatwsrien,