anberem Gebiete arbeiten und(z. B. in den Molkerei-betrieben) ihre Arbeiter genau so ausbeuten wieandere Unternehmer auch. Die Form der Genossen-schaft entscheidet nicht über das Wesen. Sonstmüßte man auch den Oeltrust oder das Kohlen-syndikat, falls sie nur die genossenschaftliche Rechts-form wählen wollten, als Genossen begrüßen. Entscheidenkann nur der soziale Charakter und das soziale Ziel.Das muß die modernen Konsumgenossenschaften an die Seitedes übrigen organisierten und auf die Beseitigung des Kapi-talismus hinarbeitenden Proletariats führen. Sie müssen,soweit die engen Grenzen des heutigen Gesetzes es gestatten,auch den politischen Kampf gegen die Lebensmittelverteuernngfördern. Und sie müsien durch ihr ganzes äußeres Verhaltenbekunden, daß ihnen diese Gemeinschaft mit dem Befreiungs-kämpf deS Proletariats wichtiger ist als irgend welche schönenWorte von hoher Stelle oder die Gemeinschaft mit bürger-lichen Politikern, die Niemals ernsthaft die Beseitigung derAusbeutungswirtschaft erstreben. Gewiß gibt es, neben klerikalenDrahtziehern, die auch hier ihr Werk der Arbeiterzersplitterungbetreiben— eine kleine Anzahl aufrichtiger bürgerlicherGenosseuschaftsfreunde, denen es mit der Förderung derKonsumentenorganisation ernst ist. Sie sind vereinzelt. Undsie erstreben zum Teil das gleiche Ziel der genossenschaftlichenOrganisation der Wirtschaft auf anderem Wege. Aber auchdarüber müssen wir uns klar sein, daß zwar die rechteGenossenschaft schon ein Stückchen Sozialismus darstellt unddaß mit der Zeit ein ganzes Stück Sozialisierungs- undnoch mehr Vorbereitungs- und Schulungsarbeit aus diesemGebtete geleistet werden kann. Aber eben so sicher ist, daßMonopolbetriebe, die Herrschaft über den Boden und alleswas auf staatlicher Verleihung und Regelung beruht, nichtdurch das Mittel der genossenschaftlichen Organisation, sondernnur durch die politische Enteignung der Gesamtheit zu-geführt werden können. Die Macht, die auf sozialen Leistungenberuht, schwindet, wenn die Leistungen überflüssig werden. DieMacht, die auf Gewalt und Erbgang aufgebaut ist, bedarf,um zu verschwinden, der Nachhilfe durch Gewalt: hier diedemokratisierte Staatsgewalt.Die gesamte Befreiungsbewegung kann nur eine sein.Durch Kampf zum Frieden! Durch wirtschaftliche Organi-sation und politische Machtgewinnung zur Umgestaltung unsererVolkswirtschaft im Sinne der Genossenschaftlichkeit, das heißtdes Sozialismus l Damit gewinnt die politische Arbeiter-bewegung eine Verbreitung des Wirkungsfeldes und eine Vertiefung der sozialen Auffassung und Praxis— die Genossenschaften aber neben dem treuen Sachwalter ihrer Rechte inder Gesetzgebung und Verwaltung, dem einzigen» der ihnengeblieben ist, die stets wachsende Macht und die stoßkrästtgeBegeisterung der sozialistisch fühlenden und politisch geschultenArbeiterklasse. Gemeinsam ist das Ziel, gemeinsam sind dieFeinde: Was könnte uns trennen?vom Kelchzverelnkgeletr.Die Handhabung des von den Liberalen als große Errungen-schaft gepriesenen Rcichsvereinsgesetzes zeitigt herrliche Früchte.Weil eine Versammlung unter freiem Himmek in Motzen im KreiseTeltow den Zweck hat, Anhänger für die Sozialdemokratie zuwerben und inmitten einer den Bestrebungen dies« politischenPartei abgeneigten ländlichen Bevölkerung stattsinden soll, weilweiter die Teilnehmer größtenteils aus Ziegeleiarbeiter bestehenwürden, bei denen nach Ansicht deS Herrn Amtsvorstehers»notorischder übermäßige Genuß geistiger Getränks die Regel bildet", des-halb muß die Genehmigung versagt werden.Im April dieses Jahres wurde zum 8. Mai die Genehmigungzu einer Versammlung unter freiem Himmek in Motzen nachge-sucht. Die Antwort auf das Gesuch häutete:„Die nachgesuchte Genehmigung zur Abhaltung einer Der-sammlung unter freiem Himmel am Sonntag, den 8. Mai d. I.,auf dem Grundstücke des Eigentümers Hett�lt zu Motzen mußversagt werden, da durch diese Veranstaltung in mehrfacher Hin-ficht Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.> Da diese Antwort sich mit den gesetzlichen Bestimmungen nichtverträgt, wurde am 10. Mai eine Beschwerde an den Herrn Land-rat eingereicht.— Am 19. Juni traf der Entscheid des HerrnLandrats ein. Er lautete:„Auf die Beschwerde Dom 10. v. MtS. erwidere ich, daß derAmttvorsteher die Versammlung auf dem Herteltschen Grund-stücke in Motzen verboten, weil er befürchtete, daß eS infolgeder Abhaltung einer sozialdemokratischen Versammlung auf demGrundstücke eine? als soziatdemokratischen Agitators bekanntenMannes zu ernstlichen Ausschreitungen unter den OrtSein-wohnern kommen könnte. Bei der Zusammensetzung der Motzen«Bevölkerung war diese Voraussetzung begründet, zumal dortwiederholt gewaltsame Zusammenstöße stattgefunden haben, dieden öffentlichen Frieden ernstlich gestört und die Polizei zu be-sonderen Maßnahmen veranlaßt haben.Im übrigen eignet sich nach der Ansicht d«S Amtsvorstehersdas Hertelrsche Grundstück sowohl seiner Größe«IS setner Lagenach aus sichcrheitS. und feuerpolizeilichen Gründen nicht zurAbhaltung einer öffentlichen Volksversammlung unter freiemHimmel.Unter diesen Umständen vermag ich nicht anzuerkennen, daßeS dem Verbot an einer ausreichenden gesetzlichen Begründunggefehlt hat. und ich muß deshalb Ihre Beschwerde als unbe-gründet zurückweisen."Auch diese Ablveisung beschränkte sich nach Anficht des Ein-berufers nicht auf gesetzlich zulässigen Gründen, deshalb wurde amLg. Juni eine Beschwerde an den Herrn Regierungs-Präsidentengerichtet.— Eine Antwort ist jedoch bis heute auf diese Beschwerdenicht erfolgt. Die Interessenten warten noch heute nach zweiMonaten geduldig darauf.Um die Zeit jedoch nicht ungenützt verstreichen zu lassen,wurde am b. August die Genehmigung zu einer Versammlulng aufeinem anderen Grundstücke zum 14. August nachgesucht.— DieAntwort darauf hatte jetzt folgenden Wortlaut:„Den Antrag vom S. d. MtS. auf Abhaltung einer öffent-lichen Versammlung unter freiem Himmel in Motzen muß ichohne weitere Prüfung zurückweisen, da aus dem Gesuch nichthervorgeht, zu welchem Zwecke die Versammlung veranstaltetlvird, an wen ich die Einladung richten soll und wer als Ver-anstalter oder Leiter anzusehen ist."Da die vom Amtsvorstcher aufgestellten Forderungen ge-setzlich völlig unberechtigt sind, teilte man ihm in einem Schreibenvom 10. August mit, daß der s 7 des ReichS-Vereins-Gesetzes keineswegs derartige Angaben vorschreibe, daß man«S deshalb ablehne,Auskunft über den Zweck der Versammlung usw. zu geben, gleich»zeitig wurde von neuem Beschwerde geführt und außerdem unterKlarlegung des Sachverhalts«in Schreiben direkt an den HerrnMinister des Innern gerichtet.Auf beide Schreiben ist bis zur Stunde»ochkeine Antwort erfolgt.!Um jedoch auf alle Fälle eingerichtet zu fein, falls die höherenInstanzen eingreifen folltxp, sucht« um W Iß. AllM bj®die Genehmigung einer Versammlung zMr 21, Augufl nach,—Hierauf traf folgendes Schreiben ein:>„Ohne Angabe des Zweckes.der Versammlung kann ich nichtdie gemäߧ 7 Absatz L deS ReichsvereinSgesetzes erforderlichePrüfung vornehmen. Ich bin daher auch nicht in der Lage, dieGenehmigung zur Abhaltung einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel in Motzen zu erteilen."Auch hiergegen ist selbstverständlich Beschwerde erhoben worden.— Um aber festzustellen, wie weit die Geschichte denn eigentlichgehen würde, wurde dem Ansinnen des Herrn Amtsvorstehers da-durch Rechnung getragen, daß man ein erneutes Gesuch einreichte,in welchem Ort und Zeit der Versammlung, und außerdem dasnachfolgende mitgeteilt wurde: �„Die Versammlung hat den Zweck, nach einem Vorttage de»Herrn Reichstagsabgeordneten Fritz Zubeil über: Die Ver-Handlungen des deutschen Reichstages, Anhänger für die Sozial-demokratie zu werben."Damit war dem Herrn AmtSborsteher auch der letzte Grundzur Ablehnung genommen und er hat am 13. August dem Einbe-rufer in dankenswerter Offenherzigkeit den folgenden Bescheid zu-kommen lassen:„Die Genehmigung zur Abhaltung der Versammlung unterfreiem Himmel in Motzen muß ich versagen, und zwar auS fol-genden Gründen:Die Betsammlung, deren Zweck eS ist, Anhänger für dieSozialdemokratie zu werben, soll inmitten einer denBestrebungen und Zielen dieser politischenPartei abgeneigten ländlichen Bevölk.erungund an ei'nem Sonntage stattfinden. Die Teil»-nehmer würden sich aus den Kreisen der Ziegeleiarbeiter zu-sammensetzen, bei denen nowrisch der übermäßige Genuß geistigerGetränke, namentlich an Sonntagen und bei derartigen Sie Ge.müter erhitzenden Gelegenheiten, die Regel bildet.Schlägereien zwischen der ländlichen und der Arbeiterbe-völkerung sind in der in Betracht kommenden Gegend an derTagesordnung, wie verschiedene Vorfälle beweisen. Hiermit istdie Befürchtung begründet, daß die Versammlung Gelegenheit zuReibereien und Ausschreitungen unter den einander gegenüber-stehenden Parteien und somit zur Störung deröffentlichen Sicherheit geben würde."Selbstverständlich ist auch hiergegen von neuem Beschwerde er-hoben worden und eS wird nun in Geduld abzuwarten sein, bis derHerr Landrat, eventuell auch noch der Herr Regterungspräsident,sowie der Herr Oberpräsident und dann zum Schluß eventuell dasOberverwaltungsgericht über die Angelegenheit entschieden habenwerden. Bis dahin wird voraussichtlich noch eine geraume Zeitvergehen.Wenig schmeichelhaft ist übrigens die Antwort in dem letztenBescheide für die Einwohner des ziemlich großen Ortes Motzen.Sie werden durch den Herrn Amtsvorsteher in einer großen An-zahl al» Säufer und Raufbold« hingestellt, denenman das sonst allen gesitteten Menschen gesetzlich gewährleisteteRecht, sich versammeln zu dürfen, glaubt einfach vorenthalten zumüssen. ES hat also ein vegelrechteS Präventivverbot stattgefunden, und das, trotzdem der Herr Staatssekretär de» Innern,jetziger Reichskanzler von Bethmann Hollweg in der Sitzung desReichstage» vom L. April 1V03 bei Beratung des Reichsverein».gesetzes erklärt hat:„Genau derselbe Zustand, der gegenwärtig in Preußen be.steht, wird nach Annahme des ReichSvereinsgesctzes in Deutsch-land bestehen. Denn ebenso, wie für Preußen das Oberverwal.tüngSgericht in mannigfachen und, wie ich annehmen darf, be-kannten Entscheidungen ausgeführt hat, daß ein Vereins- undbersammlungscechtlicheS Präventivverbot deshalb nichtzulässig sei, weil«ine entsprechende Bestim-mung im preußischen Gesetz n'icht stände, ebensowird ein solches Präventivverbot in Deutsch-land nicht möglich sein, weil das Gesetz eine Be-stimmung darüber nicht enthält."Die Arbeiterschaft(und auch der Liberalismus) kann an diesemeinen Beispiel sehen, wie groß der Unterschied zwischen schönen Er-klärungen vom Regierungstisch und der Praxi» ist.~•Die„verlStzliungspolM" In(lord-ichleswig.Die preußische Regicrungspolittk in NordschleSwig be-schreitet allmählich wieder die Köllerschen Bahnen unseligenAngedeNkenS. ES scheint, als ob die Regierung vollständigabhängig in ihren Entschließungen ist von der deutschen Hetz-presse in Nordschleswig, die sich in wüsten Hetzereien sicher-bietet, weil ihre Existenz von der Austechterhaltung desKriegszustandes in NordschleSwig abhängig ist. Zwei der un-verständlichsten Maßnahmen der letzten Zeit, die auch im„Vorwärts" vermerkt worden sind, sind die Ausweisung deSdänischen Magisters H. V. Klausen und die I n h a f»tterung eines Fräulen Boesen aus Scherrebek, die eineGeldstrafe von 200 M. nicht bezahlen konnte, die ihr von derRegierung auferlegt worden war. weil sie, entgegen einerKabinettsorder aus dem Jahre 1834. an jugendliche Personenunter 18 Jahren Turnunterricht ertellt hatte! Es verlohntsich, auf den letzten Fall etwas näher ewzugehen, als es bis-her im„Vorwärts" geschehen ist.Fräulein Bösen war schon einmal in eine Geldstrafe von100 Mark wegen Erteilung des Turnunterrichts genommenworden. Als die Strafe verhängt wurde, schwebte gerade dasVerfahren gegen den Zahnarzt Smith in Hadersleben und denRedakteur Svensen wegen Aufforderung zur Uebertretung desRegierungsverbots der Erteilung des Turnunterrichts anPersonen unter achtzehn Jahren. Die beiden Angeklagtenwurden freigesprochen, das Verbot war damit vomobersten Gerichtshof für ungesetzlich erklärtworden. Trotzdem wurde die Strafe aufrecht er-halten! Ein Bekannter erlegte für das unbemittelteMädchen die Geldstrafe.Gestützt auf das Reichsgerichtsurteil gegenSmith und Svensen folgte Frl. Boesen einem Rufe ausder Gemeinde Brcdebro, dort an jugendliche Personen Turn-Unterricht zu erteilen. Für die VerwaltungS-behörden besteht aber anscheinend dasReichsgerichtsurteil nicht. Die Regierung erließgegen Fräulein Boesen ein Verbot unter Androhungeiner Geldstrafe von 200 M. Um diese Zeit schwebte dasVerfahren gegen den verantwortlichen Redakteur des„Vor-wärts" und den Redakteur der„Arbeiter-Turn-z e i t u n g" wegen Aufforderung zur Ueber-tretung der Regierungsverbote. DaS Reichs-geeicht sprach beide frei und bekundete damit aufS neue.daß das Verbot deS Turnunterrichts an jugendliche Personenunter 13 Jahren auf Grund der Kabinettsorder von 1834nur dann berechtigt sei, wenn der Unterricht als Schul-Unterricht zu betrachten ist. Trotz dieses neuerlichenUrteils wurde die Geldstrafe aufrecht erhalten! Alsdie Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe keinen Erfolghätte, wurde Frl. Boesen durch einen Gey dar® dem Amts-Vorsteher kn Scherrebek borgesührk,' und nachdem dasMädchen auch hier dre Erklärung abgegeben hatte, daß esdie Strafe nicht zahlen könne, sofort eingelocht, um mit20 Tagen Haft die Geldstrafe abzusitzen!Der Vater der Tmrnlehrerin wandte sich am 13. Augustin einem Telegramm mit dem Ersuchen an die Regierung inSchleswig, sie möge mit Rücksicht auf die beiden frei-sprechenden Rcichsgerichtsurteile feine Tochter sofort aus derHaft entlassen. Als ara 15. August noch keine Antwortvon der Regierung in Schleswig da war, telegraphierteder Vater an den K u I t u s m i n i st e r. Er führte in demTelegramm Beschwerde über den Regierungspräsidenten undgab darin den Wortlaut des Telegramms an den Regierungs-Präsidenten wieder. Am 16. August erhielt er vom Kultus-Ministerium die telegro phische Nachricht, daß seine Beschwerdeder Negierung in Schleswig zur Berichterstattung andas Kultusministerium übersandt worden sei.So steht jetzt die Sache. Frl. Boesen sitzt aber«och jetztals sprechendes Beispiel der preußischen Rechtssicherheit im Ge-fänguis in Tondcru, Kenn nach dort ist sie vom Gefängnis ittScherrebek transportiert worden. Und was ist das für eineHaftstrafe I Selbstbekitzstigung und SclbstbeschSftignng würdenzunächst nicht gewähr� dann bewilligt, die � e r st e r e späteraber wieder zurückgez»gen. Die Freistunde muß die Gefangenemit den männlichen Gefangenen zusammen aufdem Hofe deS Gefängnisses verbringen, der zum großen Teilüberschwemmt ist und nur einen schmalen Streifen zumSpazierengehen für die Gefangenen übrig hat. Die Ge-fangene ist gezwungcm, den größten Teil der Freistunde sichin einer Ecke des Hches aufzuhalten, wo die männlichen Gefangenen ihre BedürLnisse vernchten. So wird die an sichungesetzliche Strafe noch durch einen vollständig unberechtigten,geradezu an russische Zustände erinnernden Strafvollzugverschärft! Wenn d'»: Regierung die Absicht gehabt hätte—das ist natürlich vollh'tÄndig ausgeschlossen—, die dänisch gesinnte Bevölkerung Nordschleswigs gegen daS herrschendeSystem aufzuhetzen, der Zweck würde durch den Fall Boesenin hohem Maße erreicht worden sein!Aber auch der Humor kommt in dem Kriege in derNordmark zur Geltung. Leider trifft das Sprichwort, daßLächerlichkeit tötet, auf die Maßnahmen der preußischenVerwaltungsbehördem nicht zu. An dem Panzer des preußischenBureaukratismus prallen ernste Kritik sowohl wie Hohn undSpott ab. Die Landräte in Nordschleswig haben wieder ein-mal die alte Verordnung tn Erinnerung gebracht, daß dasTragen von dänischen Kokarden und Fahnen und das Singendänischer Lieder strafbar ist. Und nun gibt es täglich waszum Lachen. Eine Dame wird auf einer Straße in Haders-leben angehalten, weil der Kopf ihrer Hutnadel diedänischen Farben zeigt. Sie muß die staatsgefähr-liche Nadel entfernen. Ein Knecht in Djernis muß20 M. Strafe berappen, weil die Obrigkeit feststellt.daß aus der Glocke seines Fahrrades diedänischen Farben sichtbar sind. In Sonderbnrg wird einStudent erwischt, der eben mit dem Schiff anLand gekommen ist und an der Mütze die dänischeKokarde trügt, die Kokarde muß sofort entferntwerden!In HaderSlebeU stellt ein Geschäftsmann eine kleineTischfahne tn den deutschen Farben zür Dekoration ins Schaufenster, versehentlich stellt er aber die Farbenzusammenstelluna ausden Kopf. Der Hüter der Ordnung steht darin eiste Jf ex-h ö h n u n g der öffentlichen Ordnung und veranlaßtdie E n t f e r n u. n g.Furchtbare Gefahren müssen dem Deutschen Reiche durchdas kleine Häuflein Dänen in Nordschleswig drohen. Es fehltnur noch, daß der Belagerungszustand über Nord-schleswig verhängt wird!politiscbe deberllckt.Berlin, den 20. August 1910.Badrscher sozialdemokratischer Parteitag.Offenbarg, 20. August.(Privatdepesche des„Vorwärts".),Die Sitzung begann um 3 Uhr im Dreikaisersaal. DenVorsitz führt Genosse Franl. Ein Gegenantrag, den GenoffenAd. Geck zum. Vorsitzenden zu wählen, wurde abgelehnt. Auchbei der Festsetzung der Tagesordnung ttaten die Gegensätze soforthervor. Zmntobcl- Hausen beantragt, die Budgetstage vondem Parlamentsbericht zu trennen und den Genossen AdolfGeck als Korreferenten zu ernennen. Genosse Frank bittetum Ablehnung dieses Antrages. Er will einem Gegner derBudgctstage eine etwas längere Redezctt gewähren. Abg. Süß-kind bestreitet, daß Ad. Geck ein geeigneter Korreferent sei. da'er durch den Reichstag dem Landtage zeitweise ferngehaltenwurde. Der Anttag Zumtobel wurde mit großer Mehrheitabgelehnt. Geiß gibt alsdann den Landesvorstandsbericht,Hahn den Kassenbericht. Beide betonen kräftig die Not-wendigkeit höherer Einnahmen. Darauf entspinnt sich einekurze Debatte über die Organisation, der die Berichte überdie Presse folgen. Die Debatte dreht sich meist um denWunsch des Oberlandes, ein eigenes Organ zu besitzen.Der prinzliche Kolonialmörder straffreitDer Prinz Prosper v. A r e n b e r g. der seinerzeit wegenbestialischer Verbrechen in Südwestastika zum Tode verurteilt,dann zu 20 Jahren Gefängnis begnadigt, schließlich jedoch imWiederaufnahmeverfahren wegen Geisteskrankheit freigesprochenworden rc>ar, ist nunmehr aus der Irrenanstalt entlassen worden,um nach Brasilien auszuwandern!Daß der prinzliche Mörder nach etlichen Jahren alsgeheilt oder wenigstens der Anstaltspslege nicht mehr bedürftige n tla s sen werden und damit straffrei ausgehenwürde, hat der„Vorwärts" bei seiner Freisprechung und In-ternierung in eine Irrenanstalt seinerzeit vorausgesagt!'Prinz Arenberg ist jetzt, wie uns aus Hannoversch-Münden gemeldet wird. aus dem Sanatori umOberode entlassen worden, da er nach dem Gutachtmder Aerzte nicht mehr der Anstaltspflege be-dürftig ist.Die Grausamkeiten deS Prinzen erregten, als sie in derOeffentlichkett bekannt wurden, großes Aufsehen. Prinz Aren»berg hatte unter anderen ein Negerkind, daS ihn im Schlafestörte, erschossen. Ferner jagte er einem anderen Neger eineKugel in den Kops und zerrührte, als der Negernoch nicht ganz tot war, daS Gehirn mitilke des Ladestockes zu einer breiartigenKall«. W Prinz Nrenkerg sich vsr GerM vuaatwsrien,