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mittler Schünemann.

anberaumt wird.

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Arme und von den vier anderen Kindern gefolgt nach dem Arbeitgeber Mantada dafür verantwortlich gemacht und zur nicht schon wegen des Bewußtseins, der Käufer werde es zu Un­Spandauer Schifffahrtskanal bei Plößenfee auf. Jda und Zahlung der beanspruchten 63 m. verurtheilt. e limo zuchtszwecken benußen, der Ruppelei schuldig. Wurde die Wilhelm, die allein um den schauerlichen Entschluß der( Rammer VI.) Wir berichteten kürzlich über eine Klage des Prostituirte Eigenthümerin des Hauses, so war fo war es aus­Mutter wußten, blieben am Ufer stehen, während die Kochs Finder wider den Restaurateur Thomas, welche die schließlich threr freien Willensentschließung anheim Mutter, die die drei Jüngsten, Emma, Gustav und Max Rammer VI beschäftigte und zwar bereits in mehreren Sitzungen. gegeben, darin Gelegenheit zur Unzucht zu gewähren auf den Armen trug, in das Waffer stieg. Sie begann ihr Wert, Thomas hatte wegen einer Schuld von 20 M. dem Kläger sein oder nicht. Für diese Willensbethätigung trifft den Ver­indem sie abwechselnd die drei Kinder unter Wasser hielt. Nach Arbeitszeug einbehalten, weshalb derselbe, so behauptete dieser, täufer des Hauses teine Verantwortlichkeit; er hat nur die Mög­dem Jda und Wilhelm der entsetzlichen Arbeit eine Zeit lang einige Monate lang teine feste Stellung annehmen konnte, obgleich lichkeit dazu geschaffen und diese Vorbereitungshandlung stumm zugeschaut hatten, überkam sie die Furcht vor dem Tode ihm solche Stellen angeboten wurden. Er beanspruchte ursprüng war straflos, mag feine Absicht gewesen sein, welche sie wollte. und sie fingen laut zu schreien an. Dies hörte der Wächter einer lich 600 M. Schadenersatz, die er auf 400 m. mit bezug auf Eine rechtliche Pflicht und die Möglichkeit, die Käuferin daran benachbarten Fabrit, der sofort hinzueilte und noch rechtzeitig gehabte Aushilfestellen herabminderte. Mit Anerkennung feines zu verhindern, daß diese ihr Haus zur Stätte der Unzucht mache, genug eintraf, um die Mutter mit den drei Kindern den Fluthen Rechtes auf Schadenersatz wurde ihm im verletzten Termine an- beftand für den Verkäufer nicht; die fittliche Verwerflichkeit seines zu entreißen. Er brachte die Familie zunächst nach dem Hause heimgegeben, den Nachweis des angeblich ihm erwachsenen Scha- Bestrebens, einen möglichst hohen Preis trot Kenntniß des Waldstr. 48 zu einem Bruder der Frau Natusch, wo sie sich dens zu liefern. Finder berief sich auf den Arbeitsvermittler schmutzigen Erwerbes zu erzielen, fällt nicht unter das Strafgesetz. alsbald erholte. Der Vorgang wurde aber später der Polizei Lorenz. An dessen Stelle erschien im neuen Termin fein Stell­mitgetheilt, und die Mutter wurde am Sonnabend wegen Mord- verireter, welcher natürlich nichts wußte. Die Verhandlung maßregeln hatte sich kürzlich der Gemeindevorsteher Riehle Wegen Erpressung eines Geständnisses mittels Zwangs­verfuchs verhaftet. Durch das Fehlen der Mutter ist die Noth mußte aus diesem Grunde nochmals nach einstündiger Dauer ver- maßregeln hatte sich fürzlich der Gemeindevorsteher Riehle lage in der Familie noch gewachsen, sodaß wir hiermit darauf tagt werden. Im letzten Termin am 8. erschien nun Lorenz beschuldigt, am 18. Oktober v. J. durch mehrere selbständige von Eckersdorf bei Sagan zu verantworten. Derselbe war besonders hinweisen. ſelbſt, aber auch er wußte nichts von den festen Engagements, Handlungen in Ausübung seines Berufes als Amtsvorsteher sich Wegen Betrugs verhaftet ist der städtische Verkaufsver- lich stellte sich nach gründlichem Befragen des Klägers Zwangsmittel angewendet zu haben, um ein Geständniß zu er welche Finder in Aussicht gehabt haben will. Schließ Der Körperverletzung schuldig gemacht und in einer Untersuchung durch die Richter heraus, daß bie festen Stellen" Tod aufgefunden wurde gestern Nachmittag um 1%, Uhr ihm nicht vom Arbeitsvermittler, sondern von dem Dekonomen pressen. Im Oktober vorigen Jahres wurde dem Angeklagten auf einer Treppe des Hauses Luckauerstr. 11 der 48 Jahre alte einer Filiale des bekannten Weinhauses Steinert und Hansen und gemeldet, ein neunjähriger Knabe in Eckersdorf habe einer Dienst Schloffer Franz Mücklich, der Oranienstraße 188 wohnte und von der Inhaberin eines Schmöckwiter Restaurants angeboten magd 17 M. entwendet. Riehle ließ den Knaben in sein Haus in dem vorgenannten Hause arbeitete. Wahrscheinlich hat ihn worden sein sollen. Diese beiden Personen müssen nun zu einem bolen, um ihn zu verhören. Da dieser nun den ihm zur Lajt ge­ein Herzschlag ereilt. weiteren Termine, der bei der großen Inanspruchnahme des Ge- legten Diebstahl gar nicht begangen hatte( wie sich später herausstellte, Ueber einen Fall von Sihschlag berichtet der Anz. f. d. richts erst am 21. Juli stattfinden tann, als Zeugen geladen hatten denselben zwei Böglinge des Rettungshauses verübt), so So zieht sich der Prozeß in die Länge, blos weil der fonnte er auch selbstredend kein Geständniß ablegen. Riehle H." aus Pichelswerder. Der Heizer des Dampfers Grunewald " werden. So zieht sich der Prozeß in die Länge, bloß weil der ein durchaus zuverlässiger und nüchterner Mann, hatte schon seit Kläger in wahrhaft leichtsinniger Weise bei der Angabe seiner schlug den Knaben, riß ihn an den Ohren, pacte ihn an der Rehle und sperrte ihn schließlich im Gemeindegefängniß ein. Der einigen Tagen Spuren von Aufgeregtheit gezeigt. Als der Dampfer Beugen verfahren ist. Das geschieht aber nicht einmal, sondern Knabe war infolge der Mißhandlungen längere Zeit bettlägerig in Bichelswerder anlegte, erschien der Heizer plößlich auf dem häufig. Mit Hinweis auf diesen Spezialfall kann denen, welche frant. Riehle zahlte der Mutter des Knaben( einer Wittwe) in Bichelswerder anlegte, erschien der Heizer plößlich auf dem vor dem Gewerbegericht als lagende und beklagte Parteien 300 m. Entschädigung. Später, als sich der Zustand ihres Verdeck des Schiffes. Auf eine Bemerkung des Rapitäns brummte stehen, nur bringend angerathen werden, sich der möglichst größten Sohnes verschlimmerte, erstattete sie jedoch Anzeige. Entgegen er ein wenig vor sich hin und warf sich plößlich in die Fluthen. Genauigkeit in ihren Angaben zu befleißigen, vor allem aber bei Sohnes verschlimmerte, erstattete sie jedoch Anzeige. Entgegen Rettungsversuche wurden sofort angestellt, und es gelang mit der Auswahl von Zeugen, zu deren Vernehmung ein neuer Termin den Antrage des Staatsanwalts, welcher die Anklage in vollem vieler Mühe, den Mann, der sich heftig sträubte, wieder an Bord Umfange aufrecht erhielt und Riehle mit 1 Jahr Zuchthaus be­zu bringen. Aus den wirren Neden des Unglücklichen merkte man dstraft wissen wollte, stellte sich der Gerichtshof auf die Seite des jetzt, daß man es mit einem Menschen zu thun habe. dessen Der Redakteur der hier erscheinenden polnischen Arbeiter Vertheidigers, berücksichtigte das Alter des Angeklagten, feine geistige Kräfte plößlich gelitten hatten. Er wurde von der Be- Zeitung" Gazeta Robotnicza", der Graveur Anton bisherige Unbescholtenheit und die Thatsache, daß er 17 Jahre mannung des Dampfers nach Pichelsdorf transportirt, wohin Brzed wie newicz, stand gestern vor der zweiten Straf- lang das Amt eines Gemeindevorstehers geführt hat. Das Úr­man schleunigst den Assistenzarzt vom Festungsgefängniß rief. tammer unter der Anklage, Einrichtungen der katholischen Kirche theil lautete auf 800 M. Geidbuße. Dieser stellte fest, daß der Unglückliche von einem Hißschlag be- beschimpft, somie den Fürstbischof Kopp zu Breslau und die Ein zweiter Sperling. Bekannt sind die vom Sperling troffen worden war. Man hofft, den Kranten wieder herstellen ihm untergebene Geiftlichkeit beleidigt zu haben. Beide Vergehen von Köln vor Jahresfrist verübten Heldenthaten, bekannt ist auch, Bu fönnen. sollen in einem Artikel begangen sein, der in der Nummer der daß dieser Musterbeamte vom Landgericht Köln freigesprochen Marktpreise in Berlin am 10. Juli, nach Ermittelungen obengenannten Zeitung vom 25. Februar d. J. erschienen ist. wurde, weil er, der Annahme des Gerichts zufolge, bei Berübung des töniglichen Polizeipräsidiums. Weizen per 100 kg. guter von Anknüpfend an das kurz zuvor stattgehabte 50 jährige Jubiläum der Exzesse seine Sinne nicht beisammen gehabt haben soll. 16,80-16,40 9., mittlerer von 16,30-15,90 m., geringer von des Papstes wurde dessen politisches Verhalten gegenüber dem Weniger gut erging es dem Polizisten Disenkamp aus Rölling­35,80-15,40 M., Roggen per 100 kg. guter von 14,70 bis russischen Raiser und dem Fürsten Bismarck in träftiger Weise hausen bei Recklinghausen , der sich am 30. Juni vor dem Land­14,50 M., mittlerer von 14,40-14,30 W., geringerer von 14,20 und in Ausdrücken kritisirt, worin die Anklage das erste Bergericht in Bochum wegen Körperverlegung und widerrechtlicher bis 14,00 M. Gerste per 100 kg. gute von 17,00-16,00 m., geben findet. Sodann erging der Verfasser des Artikels Bornahme einer Verhaftung zu verantworten hatte. Der Anklage mittlere von 15,90-15,00 m., geringe von 14,90-14,00 m. fich in nicht cht minder scharfer miſe egen ben fünft tag folgender Thatbestand zu Gott, in der An­Safer per 100 Kg. guter vom 19,2018,004,90er 1 bischof Kopp und Geistlichkeit Schlesiens. Während fand in Der bei Recklinghausen Kirmeß statt, wohin der An­18,50-18,00 m., geringer von 17,90 bis 17,40 m. Stroh, der Staatsanivalt wegen beider Vergehen eine Gefängnißstrafe geklagte zur Aufrechterhaltung der Ordnung kommandirt war. Er Richts per 100 kilogramm von 0,00-0,00 m. Heu per von sechs Monaten beantragte, führte der Vertheidiger Rechts- mißhandelte nun dort ohne Veranlassung theils mit der Waffe, 100 Kilogramm von 0,00-0,00 m. Erbsen, gelbe zum Kochen anwalt Cassel aus, daß in betreff des ersten Anklagepunktes theils mit der Hand eine ganze Reihe von Personen, dann schritt er per 100 g. von 40,00-24,00 9. Speisebohnen, weiße per der angezogene Paragraph nicht zutreffend sei. Die Persönlich noch widerrechtlich zur Verhaftung des Bergmannes J. Teigeler 100 Kg. von 50,00-20,00 M. Linsen per 100 kg. von 80,00 bis feit des Papstes möge beleidigt sein, aber als eine Beschimpfung und mißhandelte ihn während des Transportes, obschon dieser 30,00 M. Kartoffeln, neue per 100 Kg. von 16,67-9,50 m. Rind- der christlichen Kirche könne dies doch nicht aufgefaßt werden. fich ruhig verhaften ließ und mit zum Arrestlokal, wovon der An­fleich von der Keule per 1 kg. von 1,60-1,20 m. Bauchfleisch In betreff der Beleidigung des Fürstbischofs Kopp und der Geist- geklagte nicht einmal die Schlüssel besaß, ging. Es wurde gegen per 1 Rg. von 1,80-0,90 m. Schweinefleisch per 1 Sg. von lichkeit sei als Milderungsgrund anzuführen, daß der Angeklagte ben Offenkamp erkannt wegen der Rörperverlegung auf 1 Monat 1,60-1,10 m. Kalbfleisch per 1 Kg. von 1,60-0,90 m. nicht aus niedrigen Beweggründen, sondern aus Ueberzeugung Gefängniß und wegen der widerrechtlichen Verhaftung auf Frei­Hammelfleisch per 1 Rg. von 1,40-0,90 m. Butter per 1 Kg. gehandelt habe. Der Gerichtshof trat in betreff des ersten Ansprechung, da sich der Angeklagte an diesem Tage von 2,80-1,80 m. Eier per 60 Stück von 4,00-2,00 m. Fische flagepunttes den Ausführungen des Vertheidigers bei und er- feiner Handlung nicht bewußt war. Außerdem per 1 Kg.: Karpfen von 2,00-1,00 m. Aale von 2,80 bis fannte dieserhalb auf Freisprechung, in betreff der Beleidigung wurde den Verletzten Josef Schneider, Josef Hölken und Johann 1,00 M. 3ander von 2,40-1,20 m. Sechte von 2,00-1,00 m. falle aber erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte selbst Teigeler, die als Nebentläger auftraten, eine von dem Beklagten Barsche von 1,80-0,80 M. Schleie von 2,00-1,00 m. Bleie Katholik und der fragliche Artikel darauf berechnet sei, die un- zu zahlende Geldbuße zuerkannt, und zwar dem Schneider 40 m., von 1,40 bis 0,60 m. Krebse per 60 Stück von 12,00-2,00 m. gebildete Menge aufzuheben. Es sei deshalb auf 2 Monate Sölten 30 M. und Zeigeler 15 M. Bemerkt sei, daß der schlag­Gefängniß erkannt worden. fertige Polizeidiener sich noch heute im Amt befindet. Polizeibericht. Am 10. d. Mts. Morgens wurden im Landwehr- Kanal zwei Leichen, und zwar gegenüber dem Grund- Der bekannte Extrablatthändler Detloff stand gestern München , 7. Juli. Unter vollem Ausschluß der Deffent­stücke Görlizer Ufer 38-40 die eines Mannes und gegenüber wiederum vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts I . Es lichkeit fand unlängst hier ein Ruppelprozeß statt, über den dem Hause von der Heydtstr. 18 die eines neugeborenen Kindes, handelte sich um eine Anklagesache, wegen der Detloff bereits im man erst jezt etwas Näheres erfährt, obgleich er das größte Auf­angeschwemmt. An der Ecke der Rammler- und Swinemünder- Dezember vorigen Jahres zu drei Monaten Gefängniß wegen sehen erregte. Ein Blatt, das dem Gerücht widerspricht, als straße wurde Nachmittags ein Kutscher von seinem Arbeitswagen Betruges und zu drei Monaten Haft wegen groben Unfugs und feien auch Geistliche unter den Kunden der Rupplerin gewesen, überfahren und am Oberschenkel so schwer verlegt, daß seine Uebertretung der Gewerbe- Ordnung verurtheilt worden war. Im bringt einige wenige Details. Die Angeklagte war eine stadt­Ueberführung nach dem Lazarus- Krankenhause erforderlich wurde. März und im April vorigen Jahres hatte der Angeklagte den bekannte Betschwester. Sie soll ihr Geschäft mit jungen Mädchen -Als Abends ein Schuhmann an der Ecke der Wald- und bekannten Extrablatt- Schwindel in Szene gesetzt. Im ersteren unter 14 und unter 16 Jahren betrieben haben. Die Antlage Thurmstraße die Persönlichkeit des Kutschers Rosatowsky wegen Falle hatte in überlauter Weise ein Extrablatt aus- stützte sich auf§ 176 und§ 182 des Str.- G.- B.; nach§ 182 tritt einer Uebertretung feststellen wollte, leistete dieser Widerstand gebrüllt, worin es sich um die Ermordung von 20 Personen die gerichtliche Verfolgung nur auf Antrag der Eltern oder Vor­und trieb die Pferde des von ihm geführten Arbeitswagens an, handeln sollte. Es war fein wahres Wort an der Geschichte. münder ein. Das Urtheil lautete auf 11/2 Jahr Zuchthaus. Neber so daß der Beamte unter die Räder gerieth und außer einer be- Im zweiten Falle hatte der Angeklagte eine Aus den Kundenkreis der frommen Rupplerin sind die ausschweifendsten deutenden Kopfwunde schwere innere Verletzungen erlitt. Er gabe Berliner Montags Zeitung" als Aller- Gerüchte verbreitet. Daß eine Verurtheilung dieser Mitschuldigen wurde nach dem Krankenhause Moabit gebracht, wo er in der neuestes Extrablatt" verkauft und dadurch die Käufer ge- erfolgt wäre, erfährt man nicht. Es zeigt sich hier, bemerkt die Nacht starb. Der Thäter wurde verhaftet. Im Laufe des prellt. Das Reichsgericht hatte auf die eingelegte Frankf. 3tg.", daß der völlige Ausschluß der Deffentlichkeit schäd­Tages fanden sieben Brände statt. Revision das Erkenntniß insofern beanstandet, weil der An- lich ist, da nur dadurch diese Gerüchte gezeitigt werden, während getlagte sowohl wegen Nebertretung der Gewerbe- Ordnung als die Schließung der Thüren des Verhandlungsfaales nur den, wegen groben Unfugs bestraft worden war. Da beide Ueber vielleicht hochgestellten, vielleicht nicht hochgestellten, Wüstlingen tretungen durch eine und diefelbe Handlung begangen waren, so zum Nutzen ist, welche die öffentliche Brandmarkung verdient hätte nur die schwere Uebertretung, also der grobe Unfug, bei hätten. Es würde eminent sittlichend wirken und zum Schutze der Bestrafung in Betracht kommen können. Unter dieser der Familie besser beitragen, als die lex Heinze, wenn man hier Direktive des Reichsgerichts änderte der Gerichtshof das Urtheil die Deffentlichkeit weniger scheuen wollte. dahin ab, daß der Angeklagte wegen Betruges mit drei Monaten und wegen groben Unfugs in zwei Fällen zu je ſechsrechtigten Interessen der Presse.) Am 3. Juli Reichsgericht. Leipzig , 10. Juli.( Von den be= Wochen Haft dem höchsten zulässigen Strafmaß zu ver­urtheilen fei. Der Angeklagte hat durch die eingelegte Revision Freisprechung des Redakteurs Gewehr in Elberfeld gerichteten sprach sich der 1. Strassenat unter Verwerfung der gegen die somit nur eine Herabsehung des früheren Strafmaßes um eine Freisprechung des Redakteurs Gewehr in Elberfeld gerichteten Woche Haft erzielt. Revision des Staatsanwalts dahin aus, daß die Redaktion eines Blattes ein berechtigtes Interesse haben tönne, die Leser über

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Gerichts- Beitung. Gewerbegericht.( Rammer III.) Der Malermeister Rolff entließ eines schönen Tages des Vormittags um 1/29 Uhr den Maler Kreuzberg , der zirka 2 Monate lang bei ihm die Stellung eines Leiters" inne hatte, angeblich deshalb, weil K. Die Leute" nicht nach seinen Wünschen arbeiten ließ. Kündigung war ausgeschlossen, Rolff wollte jedoch auch den angefangenen Arbeitstag nicht bezahlen, weshalb der so plötzlich an die Luft gesezte Kreuzberg flagbar wurde. Die verlangten 4,20 M. wurden Wegen thätlicher und wörtlicher Beleidigung einer Strafprozesse gegen ihre eigenen Redakteure zu unterrichten. Die ihm zugebilligt. Der Gerichtshof hatte nicht den Eindruck ge- Rundin hatte das Schöffengericht seinerzeit den Kaufmann Jakob Anflage hatte in diesem Falle etwas Strafbares darin erblickt, wonnen, daß dem Meister infolge der nicht genauen Erfüllung Joseph, Inhaber eines Manufakturwaaren- Geschäfts in der daß der Redakteur diejenigen Stellen des früheren Artikels, der seiner Wünsche betreffs der Arbeitsausführung ein greifbarer Megerstraße, zu se ch 3 Wochen Gefängniß verurtheilt. den Prozeß, über welchen berichtet wurde, veranlaßt hatte, in Schaden zugefügt wurde. Herr Joseph war weiteren Kreisen dadurch bekannt geworden, dem Prozeßbericht wiederholt hatte. Das Landgericht Elberfeld Der Arbeiter Mundt klagt gegen den Maurermeister Finke; daß er seinerzeit gegen die Wahl des Redakteurs Dr. Bachler aber hatte auf Freisprechung erkannt, weil nicht festzustellen war, er verlangt 36 M. Entschädigung dafür, daß er ohne gefehlichen einen Protest vom Stapel gelassen und dann bei einer anderen daß durch den Wiederabdruck eine neue Beleidigung be Grund und ohne Ründigung entlassen wurde. Finte beftritt, Wahlangelegenheit in nicht zu billigender Weise Wähler zu gangen werden sollte. Dieses Urtheil hatte der 1. Straffenat überhaupt der Arbeitgeber des Klägers gewesen zu sein; das beeinflussen versucht hatte. Das Schöffengericht hatte auf grund am 8. Juli bestätigt. Heute tam nun vor dem 3. Straffenate fei der als Zeuge anwesende Zimmermeister Kurz, von ihm habe des Beugnisses einer Postbeamten- Frau für erwiesen erachtet, ein ganz ähnlicher Fall zur Verhandlung. Das Boltsblatt für er das Geld zur Löhnung erhalten und nur in seinem Auftrage daß der Angeklagte diese Frau, welche in seinem Geschäfte Halle " brachte im November v. J. einen Artifel unter der habe er unter anderen auch Mundt arbeiten lassen. Kurz erschienen war, in ein abgelegenes Abtheil genöthigt Ueberschrift Ein böses Beispiel", welcher auf den Oberinspektor wollte ebenfalls nicht der Arbeitgeber sein, sondern nur einer der und mündlich und thätlich beleidigt hatte. Gegen das Urtheil W. Bezug hatte. Der für den lokalen Theil verantwortliche Res Auftraggeber Finke's. Er beschwor das, worauf Finke als Arbeit hatte der Angeklagte die Berufung eingelegt. In dem gestrigen dakteur Karl Krüger wurde am 19. Januar wegen dieses geber des Klägers angesehen und verurtheilt wurde, ihm 36 M. Termin vor der sechsten Straffammer hiesigen Landgerichts I be- Artikels zu Gefängnißstrafe verurtheilt. Am 21. Januar erschien zu zahlen. Die unrechtmäßige Entlassung wurde als erwiesen mängelte der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Leonh. Friedim, Boltsblatt" unter der Rubrik Gerichtssaal", welche ebenfalls mann die unbedingte Glaubwürdigkeit und beantragte, Beweis von Krüger verantwortlich redigirt wird, ein ausführlicher Bes Hoffmann und Genoffen, sechs Maler, erhielten je 5 M. zu dafür zu erheben, daß die Anzeige von seiten des Ehemannes richt über diese Gerichtsverhandlung. Da der inkriminirte Ar­erkannt, von denen sie angaben, daß sie ihnen der Malermeister der Belastungszeugin erst erfolgt sei, nachdem der Redakteur tikel in der Verhandlung verlesen worden und zum Verständniß Mehring von einer festgemachten Affordfumme vorenthalten habe. Dr. Bachler ihn zu der Erstattung der Anzeige aufgeredet und des Prozeßberichtes nothwendig war, so war er wieder mit abgedruckt Der Maurer Grüttner flagte 36,45 M. rückständigen Lohn ihm Die Versicherung gegeben habe, daß er etwaige worden. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen dieses Wieder­ein. Der Beklagte, Maurermeister Diefing, wandte ein, Grüttner Kosten nicht zu tragen haben würde. Die Verhandlung abdrucks abermals Anklage, aber das Landgericht Halle sprach habe nicht auf Beitlohn, sondern im Afford gearbeitet und das fand unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt. 28ie aus am 6. April den Angeklagten frei. In den Gründen hieß es: Berlangte nicht verdient. Durch Beugenaussage stellte das Ge- den öffentlich verkündeten Urtheilsgründen zu öffentlich verkündeten Urtheilsgründen zu entnehmen Gine genaue und vollständige Wiedergabe der bezüglichen richt fest, daß die betreffende Arbeit Lohn- und nicht Afford war, hat der Gerichtshof den Antrag des Vertheidigers ab- Gerichtsverhandlung vom 19. Januar ist notorisch in dem arbeit war. Diesing wurde deshalb gemäß dem Klageanspruche gelehnt, weil er aus der Verhandlung selbst schon die Bestätigung inkriminirten Berichte enthalten. Einen solchen Bericht über verurtheilt. für die Behauptung ersehen hatte, daß von dritter interessirter haupt zu bringen, muß als ein Recht des Boltsblattes" an In der Klagesache Grimm wider Schmielle verurtheilte das Seite auf den Ehemann der Zeugin eingewirkt worden sei. Im gesehen werden, da jene Gerichtsverhandlung durch einen Artikel Gericht den nicht erschienenen Kläger zu einer Ordnungsstrafe übrigen zweifelte der Gerichtshof feinen Augenblick an die Glaub- deffelben hervorgerufen war und die Leser dieser Zeitung von 20 M. und die ebenfalls nicht erschienene Beugin desselben, würdigkeit der Zeugin; da diese aber den Angriff auf ihre weib. ein Interesse daran haben, zu erfahren, inwieweit der Frau Hübsch zu einer solchen von 5 M. Der Zimmerer liche Ehre anfänglich selbst nicht so schwer empfunden, fie viel Inhalt desselben ein strafbarer gewesen ist. Durfte in dem Becker flagt gegen die Zimmermeister Mantada, indem mehr erst durch Einwirkung von dritter Seite veranlaßt worden Voltsblatt" aber überhaupt ein Bericht über die fragliche er 63 M. Lohn entschädigung verlangt. Er war ohne Kündigung war, gegen den Angeklagten vorzugehen; ermäßigte der Gerichts- Gerichtsverhandlung veröffentlicht werden, so durfte darin auch und ohne gesetzlichen Grund entlassen worden und stühte sich hof die Strafe auf 500 Mart Geldbuße. der betreffende Artikel wieder abgedruckt werden, da dieser Artikel, darauf, daß ihm nicht gesagt worden sei, Kündigung wäre aus. wie ebenfalls notorisch, in jener Verhandlung zum Zwecke der geschlossen. Der Beklagte betonte, daß sich jeber bei ihm Ein- Ein Hauseigenthümer hatte sein Haus an eine Prostituirte Beweisaufnahme verlesen worden ist und somit sein Wiederabdruck tretende durch Unterschrift mit dem Ausschluß der gefeßlichen verkauft und war deshalb wegen Kuppelei bestraft worden. zu einer vollständigen Wiedergabe jener Berhandlung nothwendig Kündigungsfrist einverstanden erklären müsse und daß der Polier Das Reichsgericht hat in einem in der Juristischen Wochenschr." war. Außerdem war aber auch der Wiederabdruck des Artikels den Auftrag hatte, auch den Kläger dazu zu veranlassen. Der veröffentlichten Erkenntniß dieses Urtheil für rechtsirrthümlich zum Verständniß der Gerichtsverhandlung nothwendig oder konnte felbe hat dies aber versäumt. Selbstverständlich wurde der erflärt und führt u. A. aus: Der Verkäufer eines Hauses wird wenigstens vom Angeklagten dafür erachtet werden.

angenommen.

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Mithin