Nr. 246.
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27. Jahrg.
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Telegramm- Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin"
Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Quittung.
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Donnerstag, den 20. Oktober 1910.
Ilichkeit der Begründung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden können. Abgelehnt hat die Kommission alle Anträge, welche darauf abzielten, zum mindesten stets die Zuftimmung aller Prozeßbeteiligten zum Ausschluß der Deffentlichkeit zu fordern!
Ueber die Regierungsvorlage hinausgehend hat ferner die Stommission beschlossen, den§ 184b des Strafgesetzbuches, der jekt vorschreibt:
Mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Deffentlichkeit ausgeschlossen war, aus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind ergernis zu erregen."
aus
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druckschrift, sowie die bei der technischen Herstellung der Druckschrift beschäftigten Personen dürfen die Auskunft über die Person des Verfassers oder Einsenders eines darin enthaltenen Artikels strafbaren Inhalts verweigern, sofern rechtlich und tatsächlich kein Hindernis besteht, wegen des Inhalts des Artikels die Bestrafung eines Redakteurs der Druckschrift als Täter herbeizuführen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Inhalt des Artikels den Tatbestand eines Verbrechens begründet.
Dadurch ist zunächst der Redakteur der Zeugnispflicht bei erbrechen, z. B. der Anklage des Hochverrats, des Aufruhrs, ausdrücklich ausgesetzt. Ferner enthält das in§ 49 dem Redakteur usw. scheinbar eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht eine Verschlechterung des bestehenden Zu
Im Monat September gingen bei dem Unterzeichneten folgende Partejbeiträge ein: Altona - Ottensen , 6. schlesw.- holst. Kreis, Restbeitrag 219,80; desgl. 2. Quartal 1910 500,-. Berlin - Groß, a tonto seiner acht Wahlkreise 15 000,-( darunter Ch. Hofmann, Elsasserstr. 25 a, 1,50, Franz Richter, Immanuelkirchstr. 12 3,-, Tischlerei Blendinger, Bredow u. Co. 30,-, Schöz 6,-, Ueberschuß vom Familienabend ter 15. Abt. des 4. Streises 13,71, Bletscher 1,-, Kranzüberschuß durch Janke 4,50, Bezirk 693 2,-, Ueberschuß einer Kranzspende der organisierten Kollegen der Bazenhofer Brauerei 52,95, Gen. Moses für Referat 6,-, Kranzüberschuß Abt . Walter 5,15, Ueberschuß vom Sommerfest der Allg. Kranken- und Sterbefasse Hamburg , Filiale Berlin 6 25,-, Monatsbeitrag Baß- Karl 3,-, Gen. Stuben zu ändern. durch Vogel 20,=, Groschenkaffe der Abt. Schaper, A. E. G., Die Kommission hat beschlossen, die gesperrt geAderstraße 5,-, Ueberschuß der Chauffeure der A. B. G. vom druckten Schlußworte zu streichen. Danach soll also jeder, standes. Das Reichsgericht hat durch seine Judikatur gebilligt, Sommerfest 30,-, Ueberschuß der Kranzliste für Mau, Versandlager auch der schuldlos Verurteilte und vor allem daß man den Redakteur, Verleger, Drucker, Sezer, Sezer3,50, A. B. Mister 1,-, Dr. Kurt Rosenfeld 122,-. Drtsverwaltung Verlin, Bivilmusifer Deutschlands von der Maifeier die Presse verurteilt werden, welche wahrheitsgemäß lehrling, vielleicht auch die Reinmachefrau und den Brief117,60, Argentinien Hennig 5,-, Untoftendeckung für den Parteitag und in einer kein ergernis erregenden Weise Mit- träger als Teilnehmer der vom Verfasser begangenen von der Buchdruckerei S. Sittenfeld und Karl Heymanns Verlag teilungen, zum Beispiel dem, Eulenburg- strafbaren Handlung betrachtet. 37,40, überwiesen von E. U., Chemnitz 33,-, Dr. S. t. 25,-) Prozeß oder aus dem Allensteiner Prozeß Es kann also schon heute nach dem Gesetz ein Redakteur Berlin , diverse Beiträge: D. Waffen- u. Munitions fabrifen Berlin , macht, verurteilt werden, nur weil er die usw. die Auskunft über die Person des Verfassers oder EinAbt. Baszewski, Kranzüberschuß 2,75. Bankow, Kranzüberschuß Roll. Wahrheit sagt! Was anderes ist der Grund für diesen senders verweigern, da auch er möglicherweise zur Verfolgung Baader, A. E.-G. 6,30. Nieder Schöneweide, Kranzüberschuß neuen Sinebel der Wahrheit und der Presse, als die Furcht gezogen werden könnte. Dies heute bestehende Schultheißhandwerker Abt . IV 4,45 Leseabend der 7. Abt. Moabit vor Klarlegungen der tiefen, durch Prozesse der erwähnten echt engt der oben wiedergegebene neue§ 49 ein. Er 2,50. Schuhmacher Mohr u. Speier 4,75. Machetes 5,-. Tischler Art enthüllten sittlichen und geistigen Fäulnis in den hohen will das Verweigerungsrecht nur geben, sofern rechtlich 1. Maschinenarb. v. Gebr. Schaar. Eechierfasse 10,-. Arb. d. Möbelfabr. Gesellschaftskreisen? Sensationslisterne, widerliche Prozeß und tatsächlich kein Hindernis besteht, wegen des Inhalts Rözler u. Schmidt, Kopernikusstr. 35 80,- Kontobucharbeiter vom Wedding 5,-. Boghagen, Kranzüberschuß Schultheiß IV 7,85. berichte bürgerlicher Blätter konnten ja auf Grund des§ 184b des Artikels die Bestrafung eines Redakteurs der Druckschrift Tischler von Karl Miller u. Co., Blücherstraße 10,- Schlosser der gefaßt werden. Aber es liegt der herrschenden Klasse, wie ja auch der als Täter herbeizuführen". Demnach würde der Redakteur Fa. Müde Nachf., Ueberschuß von der Landpartie 11,05. Dr. 2. A. Ausschluß der Wahrheit für Beleidigungsprozesse zeigt, daran: und das gesamte bei der Herstellung des Preßerzeugnisses 100,-.. 8. 50,-. 23. 50,-. P. S. 50,-. Bern 50,- nicht die Unsittlichkeit, Heuchelei und Schwei - beteiligte Personal nunmehr beispielsweise verpflichtet sein, Buzzbach, J. D. u. K. D., August u. September 10,-. Cöln a. Rb, nerei zu befämpfen, sondern sie durch Straf- den Namen des Einsenders anzugeben, wenn die sechsmonatNeg. W. 20,- Dresden , 6. fächf. Reichst. Wahltr., a fonto der Bei gefeße zu schüßen. Es gibt faum einen größeren liche Verjährungsfrist vom Staatsantvalt verbummelt oder träge für 1910/11 3500,- Duisburg , 8. Quartal 1910 509,73. du für nichtswürdige Verfehlungen an wenn der verantwotliche Redakteur in der Zwischenzeit ver Delmenhorst , 3. oldenb. Streis, 2. Quartal 1910 108,30( darunter Beamten und für Unsittlichkeiten der höchst en storben ist. Delmenhorst 28,30, Lemmwerder 41,80, Ganderkesee 16,40, Stenum 21,80). Faltenberg( D.- Schl.) 3,-. Firenze, Th. v. 28. 10,-Gesellschaftstreise, als die beschlossenen Beschrän Endlich aber bezieht sich der§ 49 auf die HauptKattowig, Beitrag der P. P. S., 8. Quart. 1910 234,80( tarunter: fungen der Deffentlichkeit. fälle überhaupt nicht, nämlich nicht auf die, bei denen Beuthen - Tarnowig 71,91, Stattowiz Zabrze 97,60). Leipzig Stadt, Sie ebnen auch den frivolsten Verleumdungen es sich um Ermittelung der Person eines Einsenders oder des 12. fächs. Reichst. Wahltr., a tonto der Beiträge 1910/11 500,- Tür und Tor. Wird gegen Leute, die in der Art Verfassers einer Druckschrift oder eines Teiles einer solchen Leipzig - Land, 18. fächf. Reichst.- Wahltr., a tonto der Beiträge 1910/11 niedrigster Erpresser die unwahrheit über im politischen oder handelt. Der Unfug ist aufrecht erhalten, der in der Her 6000,- Offenbach Dieburg 1570,62. Plauen i. V., E. Schwerin, 2. medlenb. Reichst. Wahltr., Neftbeitrag für 1909/10 gewerkschaftlichen Stampf Stehende Beleidigungsflage erhoben, stellung der berüchtigten Verfahren gegen„ Unbekannt", insSchwerin, 2. medlenb. Reichst.- Wahltr., Restbeitrag für 1909/10 o fann zunächst gegen den Willen des Verleum- besondere im Disziplinarverfahren liegt. Ziegt irgendeiner 227,42. Sangerhausen , S. 2. 100,-. Toluca( Merito), Lotal beten, der Klage nur erhoben hat, um öffentlich die Behörde daran, zu erfahren, wer der Verfasser eines Artikels Union deutscher Glasarbeiter 250,-. Niedrigkeit und Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen Vor- ist, so wird ein Artendeckel genommen, darauf geschrieben: Berlin , den 17. Oftober 1910. würfe flarzustellen, die Deffentlichkeit aus- Disziplinarsache gegen Unbekannt" und dann der Richter ergeschlossen werden. Handelt es sich auch nur zum fucht, den Nedakteur, Verleger usw., eventuell durch ZwangsTeil um Dinge, während deren Verhandlung die Deffent mittel, zur Angabe des Verfassers zu veranlassen. Diesen lichkeit im Interesse der Sittlichkeit ausgeschlossen war, fo ersuch zur Herbeiführung eines ehrlosen darf der Angegriffene, dessen völlige Schuldlosigkeit Verhaltens des Redakteurs, Segers usw. bor Gericht offenbart ist, nichts daraus mitteilen, wenn er durch Zeugniszwangsmittel aufzuheben, hat nicht auf Grund des§ 184b bestraft sein will. Der Bresse die Kommission abgelehnt. find die Hände gefnebelt zur Mitteilung, daß der scham
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Für den Parteivorstand: J. B.: Fr. Ebert, Lindenstr. 69.
Oeffentlichkeit und Preffe in der Strafprozeßnovelle.
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Der Entwurf erster Lesung bringt also der Deffentlichkeit lose Verleumder als Hallunke im Gericht und durch das Ge- und der Presse ganz erhebliche Nachteile. Gegen dieſe früh richt gebrandmarkt ist. Der Elende darf von neuem seine zeitig Stellung zu nehmen, sollte Pflicht der anständigen Deffentliches Verfahren im Gegensatz zu dem geheimen Ehrangriffe verbreiten- die Konstatierung ihrer gerichtlichen Preise ohne Unterschied ihrer politischen Richtung sein, zumal Inquifitionsverfahren des Mittelalters ist eine Errungenschaft Widerlegung ist ja mit Strafe bedroht. Das heißt: gesebbas lebhafte Bestreben besteht, die mit dem falschen Etikett des vorigen Jahrhunderts. Eine vernünftige Deffentlichkeit lich einen Freibrief für Ehrabschneider aus einer„ Reform" der Strafprozeßordnung ausgeschriene er muß in jeder Weise geschützt werden", heißt es in einer stellen und auf dem Verleumdeten den Vorwurf fizzen zu hebliche Verschlechterung der Strafprozeßreform durchzu Kabinettsordre von 1804. Napoleon führte die Deffentlichkeit lassen. Eine gleich unsittliche Bestrafung im Gerichtsverfahren in den Rheinlanden zu Beginn des der Wahrheit und Begünstigung der in- peitschen, so daß eine Stellungnahme der Deffentlichkeit zu vorigen Jahrhunderts ein. Eine der wesentlichsten Forde- fa m ft en Berleumder tennt teine Gesetz- diefem reaktionären Werk erheblich erschwert wird. rungen des Frankfurter Barlaments im Jahre 1848 war: gebung der Welt.
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,, Zuverläffige" Laienrichter.
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Deffentlichkeit des Gerichtsverfahrens. Im Die Presse würde in erster Linie durch die neue der § 179 der von der Nationalversammlung beschlossenen Reichs- Enthüllung der Wahrheit und Befämpfung frivoler Ververfassung hieß es:§ 179: Das Gerichtsverfahren soll leumidungen angedrohte Fessel getroffen werden. Die natür öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der lichen Feinde der öffentlichen Meinung, jene im Trüben In der Mittwochsitzung hob die Justizkommission den Beschluß, Deffentlichkeit im Interesse der Sittlichkeit bestimmt das fischenden Heuchler werden ihre helle Freude an dem den sie in erster Lesung in bezug auf die zuziehung von Gesetz." Das Prinzip der Deffentlichkeit kannte selbst Reformwerk" der Kommission haben. Laienrichter zu den Berufungsfenaten gefaßt hatte, Bismard als im Kulturinteresse notwendig an. Be- Der charaktervollen, unerschrockenen, unabhängigen, freien auf und stellte die Regierungsvorlage wieder her. Danach werden fannt ist seine Aeußerung in der Reichstagsrede vom Presse ist auch sonst der Entwurf übel gesinnt. Die alte die Berufungen gegen Straffammerurteile von dem aus fünf 30. November 1874:" Ich schätze an dem ganzen Regime Forderung: Schwurgerichte für Preßvergehen" ist abgelehnt. Berufsrichtern gebildeten Berufungsfenat erledigt. Zwei der neuen Zeit nichts so sehr, als die absoluteste Der fliegende Gerichtsstand soll bis zu einem gewissen dieser Richter im Berufungsfenat follen auf Anordnung der Landes. Deffentlichkeit; es soll tein Winkel des Grade neu eingeführt werden. Ist jetzt für Preßdelikte justizverwaltung Oberlandesgerichtsräte sein. Ohne jede Dis öffentlichen Lebens dunkel bleiben." Die im nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Druckschrift fussion- nur unsere Genossen begründeten noch einmal den sozial Jahre 1879 in Straft getretenen Justizgesetze beruhen auf dem erschienen ist, so sollen neben diesem Gerichtsstand in Zukunft demokratischen Antrag, die Berufungsfenate aus zwei Berufs. Prinzip der Deffentlichkeit. Dieser Grundsatz galt allgemein drei Gerichtsstände der Staatsanwaltschaft zur Auswahl ge- richtern und fünf Schöffen zusammenzusehen erklärte sich die als so wertvoll, daß selbst im Kartellreichstag 1888 die stellt werden: der des Wohnsizes des Redakteurs oder Ver- Kommission mit der Wiederherstellung der Regierungsvorlage cin Regierung harte Stämpfe zu führen hatte, um die jetzt noch fassers, der, an dem der vermeintliche Täter seinen " ge verstanden. bestehenden Einschränkungen einzufügen. wöhnlichen Aufenthalt" hat und der, in dessen Be- Nachdem sich die Kommission längere Zeit darüber unterhalten Anders jetzt. Die ungeheure von der Straf- girt er berhaftet ist. So würde beispielsweise ein in hatte, wer zum Präsidenten des Berufungsfenats zu bestellen ist prozeßnovelle geforderte weitere Beschrän- Köln wohnhafter Verfasser des Artikels eines in München und wer dieser Posten zu besetzen hat, lehnte die bürgerliche Mehrtung der Deffentlichkeit ist in der Reichstags- erscheinenden Blattes, der eine Reise nach Königsberg unter- heit ohne ein weiteres Wort der Gegenbegründung den wieder tommission gebilligt, ja noch verschärft. nommen hat und dort berhaftet ist, nach Wahl der von unseren Genoffen eingebrachten Antrag, auch die Frauen Damit ist eine der erheblichsten Garantien für eine gerechte Staatsanwaltschaft angeklagt werden können: vor dem als Schöffen und Geschworene zuzulassen, ab. Rechtspflege gefallen. Ungerechten Urteilen, Verhüllungen der Schwurgericht in München , oder vor dem Land- Ebenso leicht machte sich die Mehrheit der Kommission wie die Wahrheit ist damit Tür und Tor geöffnet. gericht in Köln , oder vor dem in Königsberg. Regierung die Entgegnung und Erledigung des Antrages unserer
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Der Entwurf schlug als§ 1721 im Gerichtsverfassungs- Die barbarische Tortur ferner, die in der Anwendung Genossen, den die Auswahl der Schöffen und Gegesetz folgende Fassung vor: In Strafsachen kann das Ge- des Zeugniszwanges gegen Redakteure, Verleger, schworenen treffenden Ausschuß auf Grund allricht nach freiem Ermessen die Deffentlichkeit für die Verhand- Drucker einer Druckschrift besteht, ist im wesentlichen aufrecht- gemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wah. lung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn erhalten. Nach wie vor soll für Strafsachen der Zustand len durch die großjährigen Einwohner des Ge. das Verfahren eine nach den§§ 185 bis 187, 189 des Straf - aufrecht erhalten bleiben, daß der Richter Zwangsmittel an- richtsbezirks zu wählen. Nur ein freisinniger gesetzbuches strafbare Beleidigung betrifft und einer der Prozeß wenden darf, um einen Bürger zu einer ehrlosen Hand- Redner hielt eine lange Rede gegen die Wahl der Mitglieder dieser beteiligten die Ausschließung der Deffentlichkeit beantragt." Die lung zu drängen. Für Zivilprozesse gestattet die Zivil- Ausschußmitglieder. Der Antrag wurde abgelehnt und nur beKommission hat die Worte nach freiem Ermessen" durch sofern prozeßordnung die Zeugnisverweigerung, wenn die Aussage schlossen, daß diesem Ausschuß mindestens sieben Vertrauensein öffentliches Interesse nicht entgegensteht" ersetzt. Auch die zur Unehre" dem Aussagenden gereichen würde. Anders männer als Beisitzer angehören müssen. Verkündung der Urteilsbegründung soll fortan im Strafprozeß. Da befagt§ 49 der Strafprozeßordnungs- Das Berlangen unserer Genoffen, die Geschworenen und ohne weitere Verhandlung über den Ausschluß der Deffent- novelle nur: Schöffen im Ausschuß nicht auszuwählen, sondern