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Gegens

Stadtb. Caffel: Herr Dr. Bernstein ist weiter gegangen, als von 1 M. für jeden Tag, an dem er infolge des Fehlens des Arbeits-| Rettor ber Berliner   Universität Profeffor Gri Dr. Zadet, der Mitglied der Deputation ist, aber offenbar die von buches beschäftigungslos war. Das Gericht gab dem Alageantrage Schmidt und der Archivar Dr. Minde- Bouet aus Bromberg  , Dr. Bernstein vorgetragenen Beschuldigungen seinerseits nicht vor- ftatt und berurteilte den Beklagten mit folgender Begründung: Der vertreten von Rechtsanwalt Aronsohn- Bromberg. tragen wollte. Dr. Bernstein hätte ja dent Dr. Zadek fein Mate- läger war baterlos. Der Lehrvertrag hätte also, um gültig zu stand der Beleidigungsklage bildet folgendes: Vor einiger Zeit rial mitteilen fönnen, damit es in der Deputation erörtert wurde; sein, vom Vormundschaftsgericht genehmigt sein müssen. Das war ging durch die Presse die Meldung, daß der jetzt als Kläger   auf­Damit hätte er sich ein größeres Verdienst erworben. In der De- nicht der Fall. Mithin war der Lehrvertrag nichtig und der Kläger   tretende Dr. Siegmund Rahner eine Reihe von Briefen auf­putation fißen auch Bürgerdeputierte, und unter diesen befinden berechtigt, aus der Lehre zu gehen, und der Beklagte war zur Ein- gefunden habe, die Heinrich v. Kleift an seine Schwester Ulrike und fich ebenfalls zwei Aerzte; ferner nehmen die vier Anstaltsdiret- haltung des Arbeitsbuches nicht berechtigt. Da der Kläger   ohne an feinen Jugendfreund v. Pfuel   gerichtet hatte. Es war feit langent toren an den Sigungen teil. Wir bestreiten ganz entschieden, daß, Arbeitsbuch nicht beschäftigt werden darf, so war der Schaden als bekannt, daß diefe Briefe noch irgendwo egiftieren mußten und seit wenn in Zukunft in der Jrrenpflege Verbesserungen erfolgen, fie durch Vorenthaltung des Arbeitsbuches erwiesen anzusehen. Jahren waren diese von zahlreichen Literaturfreunden in der ganzen diesen Artikeln zu verdanken seien. 2. Klage wegen Nichtzahlung des Lehrgelds. Welt vergeblich gesucht worden. Als die Wiederauffindung bekannt Der Mechaniker G. Levin flagte gegen seinen Lehrling W. auf wurde, trat der jezige Beklagte, Dr. Minde Pouet, an Dr. N. Auflösung des Lehrberhältnisses und Zahlung der Vertragsstrafe heran, um diese Briefe zu einer großen Stleist Ausgabe zu ber von 400 M., weil der Vater des Lehrlings die Vertragspflichten wenden. Dr. Rahner behauptet, daß ihm Dr. Minde- Pouet in einer nicht erfülle. Nach dem Vertrage hatte dieser für die Ausbildung Unterredung die Mitherausgeberschaft an dem Werk zugesichert habe. feines Sohnes 300 M. Lehrgeld in sechs Raten a 50 m. zu zahlen. Dr. Minde habe sich, wie der Kläger   behauptet, jedoch die an Herrn 150 M. find bereits gezahlt worden. Bei weitere in den 1% Jahren von Bfuel gerichteten Briefe verschafft und sie zu der Kleist- Ausgabe bereits fällig gewordene Raten waren vom Vater des Lehrlings nicht bezahlt, weil der Lehrherr wiederholt die Entlassung des Lehrlings wegen angeblicher Unfähigkeit angedroht hatte. Der Vater will deshalb das Lehrgeld erst postnumerando zahlen. Das Gericht wies die Klage ab, weil nach dem Gesetz kein Grund zur Aufhebung des Vertrages vorliegt.

Hierauf wird ein Schlußantrag von der Mehrheit ange­nommen und damit den nochmals zum Worte gemeldeten Stadtvv. Dr. Zadek und Dr. Bernstein das Wort abgeschnitten.

Es folgen zahlreiche persönliche Bemerkungen. Unter stürmischer Heiterkeit der Versammlung erklärt der Vor­steher, daß die Versammlung von der Vorlage Kenntnis ge­nommen hat. Die Verhandlungen des Magistrats mit dem Aktienverein des Zoologischen Gartens haben nunmehr zu einem neuen Vertrag über Errichtung und Betrieb eines Aquariums geführt. Der Vertrag weicht von dem schon am 1. Oktober 1908 angenommenen Entwurfe zu einem Ver­trag mit der damals geplanten neuen Aquariumgesellschaft m. b. H. nur unwesentlich ab; Voraussetzung für das Zustande kommen des Vertrages ist aber für den Aktienverein, daß die städtische Subvention für den Zoologischen Garten ab 1. April 1911 um 9000 m. jährlich, von 12 000 auf 21 000 m., erhöht wird. Der Magistrat ist mit dieser Erhöhung einverstanden. Nach dem Vertrage ist dem Aftienverein für den Betrieb des Aquariums auf 40 Jahre eine städtische Beihilfe von jährlich 23 000 m. zu ge­währen. Stadtv. Dr. Weyl( Soz.): Wir müssen tief bedauern, daß das alte Aquarium geschlossen werden mußte, ohne daß es möglich war, das neue zu eröffnen; da es sich um ein gediegenes Instrument für den Anschauungsunterricht und auch um einen Anziehungspunkt für die Fremden handelt. Wir haben wiederholt die Uebernahme in die städtische Regie angeregt, scheiterten aber sowohl am prinzi­piellen Widerstande derer, die schon den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung sahen, wenn sie bloß von der Ver­stadtlichung eines solchen Instituts hören, aber auch an der Be­hauptung, daß nicht einmal die Zinsen für die Markthalle in der Dorotheenstraße garantiert sein würden. Im Oftober 1908 tam leiber der Ausschußantrag, der eventl. die Schaffung eines eigenen städtischen Instituts empfahl, zu Fall, und damit waren der Ver­waltung die Hände gebunden; mit einem anderen Kontrahenten als dem Zoologischen Garten, feinem gemeinnüßigen Unternehmen im Sinne der Urania  ", sondern einer kapitalistischen   Erwerbs­gesellschaft, fonnte sie kaum verhandeln, und diese hat nun der Stadt Daumschrauben angelegt. Die Erhöhung der Subvention um bolle 75 Proz. ist nicht hinlänglich motiviert, daher muß schon deshalb Ausschußberatung eintreten. In irgendeiner Form müßte doch auch über event!. Stückzahlung eine Vereinbarung getroffen schen Studienzweden, wie sie der frühere Vertrag vorsah, ist jest feine Rebe; und was soll aus der Station in Rovigno   werden, aus der frisches Material den Schulen zur Verfügung gestellt werden sollte? Wir müssen auch eine Statistik verlangen, in welchem Um­fange unsere Schulkinder die Institute besuchen.

Nachdem auch die Stadtvv. Jacobi( A. 2.). Ladewig( N. L.) und Solmis( fr. Fr.) für Ausschußberatung gesprochen haben, wird dem gemäß beschlossen. Dem sofort ernannten Ausschusse gehören auch die Stadtv. Basner, Leid, Dr. Wehl und Zucht( Soz.) an. Zur baulichen Instandsetzung der Aula im Schulgebäude Ge­orgenstraße 30-31 werden 3800 M. bewilligt. Hierauf setzt die Versammlung die übrigen Gegenstände von der Tagesordnung ab. Schluß der öffentlichen Sigung 9 Uhr.

Soziales.

Wann liegt, Erwerbsunfähigkeit" vor?

In dem Bericht der Invaliditätsanstalt für das Rheinland  wird eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Be­griff der Erwerbsunfähigkeit" mitgeteilt, die für die Reichsver­ficherungsordnung verwendbar ist. Eine Krankenkasse weigerte sich, das Krankengeld an die Ber­sicherungsanstalt zu zahlen, weil diese das Heilverfahren für Kaffen­mitglieder übernommen hatte, die noch arbeitsfähig waren, ob­wohl sie an Tuberkulose" frant befunden wurden. Da Krankengeld nur im Falle der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden darf, so machte die Krankenkasse geltend, daß sie gesetzlich gehindert sei, das Krankengeld in solchen Fällen an die Versicherungsanstalt abzu­führen, weil die Tuberkulose, noch nicht soweit vorgeschritten fei, daß fie Erwerbsunfähigkeit verursache". Die Entscheidung vertrat aber den Standpunkt, daß Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes schon vorliege, wenn der Tuberkulöse nur mit Gefahr der Verschlimmerung seines Leibens feine Arbeit fortsehen und seinem Erwerb nachgehen kann". So sehr wir mit dieser Auffassung einverstanden sind, so entschieden müssen wir auch verlangen, daß durch die neue Reichsversicherungsordnung dieser Standpunkt nicht allein für die Strantentassen, sondern auch für die Unfall- und Invalidenversicherung festgelegt wird.

Lehrlingsklagen.

Vor dem Getverbegericht wurden am Donnerstag vor der Stammer 5 unter Borsiz des Magistratsrats Wölbling mehrere Lehrlingsklagen. verhandelt.

3. Unberechtigte Lösung des Lehrverhältnisses. Der Mechanikerlehrling H. flagte gegen seinen Lehrherrn, den Mechaniker Bierwagen, auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die bom Beflagten vorgenommene Lösung des Lehrverhältnisses zu gefügt ist. Der Kläger   war nach erst dreimonatlicher Lehre vom Beklagten entlassen worden. Eine anderweitige Lehre zu erhalten war ihm trob eifrigster Bemühungen nicht möglich gewesen. Der ährige Kläger   seinen ebenfalls bei ihm lernenden sechzehnjährigen Beklagte begründet, die Entlassung damit, daß erstens der vierzehn Sohn gröblich beleidigt und geschlagen hätte, und zweitens der Kläger   sich zur Fortsehung der Lehre als unfähig erwiefen hätte. Denn wenn er nicht beaufsichtigt werde, mache er alle Arbeiten verkehrt. Die Verhandlung ergab, daß der Kläger   vom Sohne des Beklagten   zuerst geschlagen worden ist.

Das Gericht verurteilte den Beklagten nach dem Klageantrage. Bezüglich des zuerst geltend gemachten Entlassungsgrundes nahm das Gericht Notwehr gegen den tätlichen Angriff an, der gegen den fleinen Kläger von dem recht stattlichen Sohne des Beklagten er­folgt war. Der zweite Entlassungsgrund konnte als stichhaltig nicht anerkannt werden, da der Beklagte ja selbst zugegeben, daß der Kläger  , wenn er beaufsichtigt wurde, richtig zu arbeiten ver­stand. Mithin liegt keine Unfähigkeit vor.

Gerichts- Zeitung.

Sind Möbel in möblierten Simmern pfändbar?

verwandt, ohne auf ihn, als den eigentlichen Entdecker der Briefe hinzuweisen. Diese Behauptung führte zu einem mit großer Schärfe geführten Schriftstreit in verschiedenen literarischen Blättern, an welchem sich auch der Mitbeklagte Prof. Erich Schmidt   beteiligte. Wegen verschiedener Ausführungen, die in diesem Streite von seiten der Beklagten gefallen waren, strengte Dr. Rahner die jezige Privatflage an. Diese wurde von den Beklagten mit einer widerflage erwidert, da Dr. Rabner bebauptet haben soll, ihm fei das in jahrelanger mühsamer Arbeit gewonnene Material hinter­rüds entwunden worden.

Nach längerer Verhandlung kam folgender Vergleich zu­stande: Beide Teile erklären, daß bei den den Gegenstand ber lage und der Widerklage bildenden Angriffen Mißverständnisse Demzufolge nehmen beide Teile ihre gegenseitigen Angriffe bolt­im Spiele waren. Beide Teile bedauern diese Mißverständnisse. inhaltlich zurück. Insbesondere nimmt der Privatkläger die Vor­würfe zurück: a) daß die Angellagten versucht haben, seinen Besiz­stand fich anzueignen", b) ihm die Früchte seiner Arbeit zu ent­ziehen, c) ihm die von ihm genommenen Forschungsresultate hinter­rücks aus den Händen zu winden", d) eine geistige Entwendung gegen ihn zu berüben". Die Angeklagten nehmen insbesondere die Vorwürfe zurüd: a) daß die Angriffe des Privatflägers aus persönlicher Rache Rache entsprungen seien", b) daß der Privatlläger weit entfernt von ehrlicher Förderung der Kleistforschung sei" und" Geheimnistuerei betrieben habe", c) daß er selbstsche Absichten verfolgt habe" und d) daß er Tatiachen böswillig ver­dreht habe" und seinem Wesen Böswilligkeit nicht fremd ſei". Beide Parteien baben das Recht, diesen Vergleich zu publizieren. Die gerichtlichen Kosten tragen die Parteien zur Hälfte, die außer gerichtlichen werden gegeneinander aufgehoben."- Das Verfahren wurde hierauf eingestellt.

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Arbeiter trinkt feinen Schnaps".

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Für eine große Meihe von Zimmervermietern ist die Frage, ob Strafverfahren, das gegen den Genossen Bohne zu Breslau   an Die ganze Kulturbegeisterung unserer Polizei spricht aus einem wegen ihrer Schulden die Möbel pfändbar sind, die sie einem After- geftrengt worden war, weil er die preußischen Plakatvorichriften, die After- Strafverfahren, mieter überlassen haben, von großer Bedeutung. Die Recht- burch§ 30 des Reichspreßgefeges mit gewissen Modifitationen auf sprechung geht weit auseinander. Der Feriensenat des Kammer- recht erhalten find, übertreten haben sollte. Der§9 des preußischen gerichts hat unter dem 6. August die Frage der Pfändbarkeit für Breßgefeges beſtimmt: Anschlagzettel und Plakate, welche diejenigen Fälle verneint, in denen aus dem Vermieten von einen anderen Inhalt haben, als Aufündigungen über gesetz­Simmern der notwendige Lebensunterhalt gezogen wird. Diese in lich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, Nr. 10 der Blätter für Rechtspflege im Bezirk des Kammer- über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Vertäufe gerichts" veröffentlichte Entscheidung lautet in den wesentlichsten oder andere Nachrichten über den gewerblichen Verkehr dürfen nicht Zeilen folgendermaßen: angefchlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich aus­ Die Schuldnerin hat gegen den landgerichtlichen Beschluß B. zum Vorwurf gemacht. Am 13. März hatte in Morgenau bei gestellt werden." weitere Beschwerde erhoben und unter Beibringung von fünf Breslau   eine große Versammlung stattgefimden. Die Teilnehmer Die Uebertretung dieser Bestimmung wurde polizeilichen Anmeldungen aus den Jahren 1906 und 1907, aus waren auf dem Nachhaufewege. Es war Sonntag nachmittag. Ein denen sich in Verbindung mit der Erklärung des Gerichtsvollziehers Bolizeibeamter stellte den Angeklagten fest, als er durch das Vermieten eines möblierten Bimmers ergibt, näher ausgeführt, die Schar der Versammlungsbefucher mit einem Zweirade daß sie mit ihrem zwölfjährigem Kinde auf das Vermieten des hindurchfuhr und dabei eine apptafel trug, auf der eine Zimmers völlig angewiesen und daß das Zimmer ohne die ge- Echnapsflasche abgebildet war und die Worte standen: Erintt feinen Schnaps!" Das Landgericht in Breslau   ber pfändeten Sachen nicht vermietbar sei. urteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und führte aus: Der Angeklagte mache geltend, daß es sich um fein Plakat har dele und daß er die Tafel auch nicht habe ausstellen wollen; fie fei nur eine übrig gebliebene Tafel von mehreren, die er in der Daß der Schuß des§ 811 3iffer 5 der Zivilprozeßordnung Versammlung verteilt habe, und er habe sie nur nach Hause bringen dem Zimmervermieter niemals zur Seite steht, kann in der All- wollen. Die Einwände feien entweder verfehlt oder unbeachtlich. gemeinheit nicht ausgesprochen werden; es wird vielmehr in jedem Die Tafel sei als Blafat anzuieben, denn fie fei geeignet gewefen, an einzelnen Falle nach freiem Ermessen zu prüfen sein, ob die Ueber einer Mauer oder an einer anderen, in üblicher Weise für Platate laffung der Räume zum Bewohnen oder die persönlichen Dienst- bestimmten Stelle angebracht zu werden. Es liege auch eine öffent­liche Ausstellung des Plakats vor. Zur Erfüllung diefes Begriffes leistungen des Vermieters den wesentlichen Teil der Erwerbstätig gehöre, daß das Plakat der Allgemeinheit sichtbar jei und bak der feit ausmachen. Ist lekteres der Fall, so ist der Bermieter durch Täter fich dessen bewußt gewesen sei. Beides sei aber hier der Fall § 811 3iffer 5 der Zivilprozeßordnung geschüßt( vergl. D.-L.-G. 16, gewefen. 327, auch D.-L.-G. Frankfurt ebenda 7, 852; ferner O.-L.-G. Köln in 3.-D.-R. 6, 901 und O.-.- G. München ebenda 8, 812).

Das Rechtsmittel ist an sich zulässig(§ 568 Abs. 2 der Bibil. prozeßordnung) und rechtzeitig angebracht. Es ist auch fachlich ge­rechtfertigt.

3m vorliegenden Falle, wo die Schuldnerin ein möbliertes Bimmer vermietet hat und davon ihren Lebensunterhalt mit be­sieht, ist bei den offensichtlich fleinen Verhältnissen, um die es sich handelt, anzunehmen, daß die persönlichen, dergleichen Mietern regelmäßig zu gewährenden Dienstleistungen den wesentlichen Teil der Grwerbstätigkeit der Schuldnerin ausmachen; ihr steht also der Schutz des§ 811 3iffer 5 der Bivilprozeßordnung zur Seite. Hiernach war auf die weitere Beschwerde der Schuldnerin der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Gläubige­rin gegen den die Pfändung einer Freischwingeruhr und einer Waschtoilette und Marmorplatte aufhebenden Beschluß des Amts gerichts als unbegründet zurückzuweisen, weil die gepfändeten Gegenstände zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Schuldnerin unentbehrlich find."

Der Streit um den Kleist- Nachlaß

1. Unzulässige Zurüdbehaltung des Arbeitsbuches. Der Mechaniferlehrling Sch. hatte sein Lehrverhältnis zum bildete ben Gegenstand einer Privatflage, welche gestern vor dem Mechaniker Streuber vorzeitig gegen dessen Willen gelöst. Deshalb Echöffengericht Berlin- Mitte zum Austrag gebracht wurde. Als verweigerte ihm der Lehrherr die Herausgabe des Arbeitsbuches. Stläger trat der von Rechtsanwalt Franffurter vertretene Arzt Der Lehrling flagte auf Herausgabe des Buches und Schadenersatz Dr. Siegmund Rahner auf. Beklagt find der frübere

ION

Freitag, den 18. November.

Anfang 7%, Uhr.

Königl. Opernhaus. Die Meister. finger von Nürnberg.  ( Anf. 7 Uhr) Neues tönigl. Opern- Theater. Geschlossen.

Königl. Schauspielhaus. Der Krampus. Deutsches. Sumurun.

Stammerspiele. tvundete Bogel.

Der

Leffing. Das zweite Leben.

Anfang 8 Uhr.

Neues Schauspielhaus. Zartüff.

Kleines.

Das Kammergericht verwarf die gegen das Urteil eingelegte Revision mit der Begründung: Die Feitstellungen des Borderrichters feien unbedentlich., Ohne Rechts­irrtum habe der Vorderrichter die Ausstellung eines Blatats an­genommen.

Abgelehnt ist fürzlich in der Strafprozeßordnungskommission der Antrag unferer Genoffen auf Aufhebung des veralteten Plakat­gefeges.

Zum Diebstahl bei Jandorf erfucht die Firma Jandorf, den Gerichtsberichterstatter fiber den fürzlich veröffentlichten Gerichtsbericht über eine Frau, die ein Koch­ihrem Warenhaufe nicht festgenommen, ferner daß fie zwar wegen buch gestohlen haben sollte, dahin zu ergänzen, daß die Frau in des Diebstahls an dem Stochbuche freigesprochen, wegen eines anderen Diebstahls aber verurteilt worden sei.

Eingegangene Druckfchriften.

Die Sünden der Päpste im Spiegel der Geschichte. Gine Modernisten- Antwort auf die Borromaeus- Enzyflita von Dr. Th. Engert. Lieferungen a 75 Bf. Krüger u. Co., Leipzig  .

8

Gutscheinsystem und Zugaben- Unwesen. Von F. Huth. Geistiges Eigentum", Charlottenburg   4. 60 Pf. Elsäffertum von D. Flafe. 13 S. Elsässische Rundschau, Strasburg

Theater und Vergnügungen

Bring

cher Charlottenburg. Friedrich von Homburg  . Friedrich Wilhelmstädtisches. Die Räuber. Westen. Die schönste Frau. Nenes Overetten. Der Graf von Luxemburg  . Zustivielhaus. Der Feldherrn hügel  .

Quifen. Berlin   geht zu Bett. ver- Modernes. Der Doppelmensch. Herrnfeld. Eine verlorene Nacht. Der Derbyfieger.

Volksoper.

Der Freischüt ( Anfang 8, Uhr.)

Der Moie. Sein Brinzeßchen. Folies Caprice. Der Feldwebel hügel( Anfang 8%, Uhr.) Metronot. Hurra Wir leben nodj!

Joachim von Brandt. Berliner  . Der ueue Stompagnon. Neues. Stean.

Trianon. Der heilige Sain. Romische Cver. Die Bohème. Mefidenz. Noblesse oblige. Zhalia. Polnische Wirtschaft. Schiller   0. allner Theater.) Der Bibliothekar.

Kasino. Der schneidige Rudolf. Ap no. Spezialitäten. Bakage. Spezialitäten. Reichsballen. Stettiner Sänger. 23alhalla. Bravo! Da capo!( An fang 8 Uhr.)

Wintergarten. Spezialitäten. Sanssouci  . Ach bie Steris! Spezialitäten.( Anf. 8 Uhr.) Karl Haverland. Spezialitäten. Urania. Taubenstraße 48/49.

Schiller- Theater.

Schiller- Theater O.( Wallner- Theat). Freitag, abends 8 11 hr:

Der Bibliothekar.

Schiller- Theater Charlottenburg  . Freitag, abends 8 Ubr: Prinz Friedrich von Homburg  .

Berliner   Theater.

Abends& Ubr: Der neue Kompagnon. Morgen: Der ueue Kompagnon.

Abends 8 Uhr: Von Land und Schwank in 4 Aften v. G. v. Mofer. Schauspiel in 5 diften v. 9. v. Steift. Berliner   Volksoper

Leuten in Japan  . Sternwarte, Invalidenstr. 57-62.

Lessing  - Theater.

7, Uhr zum erstenmal: Das zweite Leben. Sonnabend 8 Uhr: Wenn der junge Wein blüht.

Neues Theater.

Gastspiel Ferdinand Boun. 8 Uhr: Kean.

Sonnabend: Stean. Sonntag: Schauspieler des Stallers. Abschied b. Regiment. 3. Bonn   a. 6.

Ende 10%, Uhr. Sonnabend, abends 8 Uhr: Die Welt, in der man sich langweilt. Sonntag, abends 8 Uhr: Sodoms Ende.

Friedrich- Wilhelmstädtisches Schauspielhaus.

Freitag, den 18. Nov., abends 8 Uhr: Die Räuber. Sonnabend Ubr: Die Her­ mannsschlacht  

. Uhr: Krieg im Frieben.

Ende 10% hr. Sonnabenb, nach m. 3 Uhr: Wilhelm Tell  . Sonnabend, abends 8 Uhr: Prinz Friedrich von Homburg  .

Sonntag, abends 8 ube:

Kabale und Liebe  .

Theater des Westens  .

Abends 8 Uhr: Die schönste Fran. Sonntag 8 Uhr: Der fidele Bauer.

Lustspielhaus.

Abends 8 Uhr:

Belle- Allianceftr. 7/8. 9 Uhr:

Der Freischük. Modernes Theater

( früher Hebbeltheater). Abends 8 Uhr: Doppelmeasch. Trianon- Theater. ,, Der heilige Hain." Anfang 8 Uhr. Zotenfonntag: Monsieur Alphonse.

Für den Inhalt der Jnierate Abernimmt die Redaktion bem Publikum gegenüber teinerlei Verantwortung,

Montag: Die Hermannstglagt. Der Feldherrnhügel. Beaver