heit, Wahlfreiheit, Gewerbefreiheit usw. die Richtigkeit gewiffer Berträge gebieterisch verlange. Allein diese Nichtigkeit trete auch nach dem Entwurf zweifellos ein, da solche Verträge als gegen die guten Sitten verstoßend zu betrachten feien. Ein Vertrag, durch welchen jemand beispielsweise die Koalitionsfreiheit, die Gewissens freiheit, die Ausübung oder Nichtausübung des Wahlrechts beschränke, verstoße zweifellos gegen die guten Sitten. Auch Beschränkungen der Gewerbefreiheit, sofern sie das durch wirtschaft liche Interessen berechtigte Maß überschreiten, feien als den guten Sitten widerstreitend zu verwerfen." Im Plenum( Sten. Bericht G. 2760) wurde nochmals ohne Widerspruch konstatiert, daß die einhellige Ansicht der Regierungen und der Kommission dahin geht, daß Verträge, durch welche der Eintritt oder Austritt in eine gewerkschaftliche Organisation vereinbart wird, zweifellos gegen die guten Sitten verstoßen.
Troß dieser Feststellungen verstoßen Arbeitgeber, und darunter die Eisenbahnverwaltung, durch derartige nichtige Vereinbarungen gegen die guten Sitten. Und noch mehr: ohne jede Rücksicht auf die von uns eingangs in Erinnerung gerufenen parlamentarischen Vorgänge haben gelehrte Gerichte sich gefunden, die derartige Berträge für gültig erklären. So lehthin das Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt a. M. Den Fehlurteilen dieser Gerichte lag der nachfolgend dargestellte Sachverhalt zugrunde: Die Fuhrleute Adam Fieres und Pius Albert standen bei Rollfuhrunternehmern als Fahrburschen in Stellung. Sie arbeiteten zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber und wunderten sich um so mehr, als sie eines Tages gefündigt bekamen. Nach ihrer Behauptung fündigten die Arbeitgeber widerwillig, indem sie lediglich einem Druck des preußischen Eisenbahnfiskus folgten, weil sie Mit glieder einer Arbeiterorganisation seien. Da das Verhalten des Fiskus wider die guten Sitten verstößt und der Fiskus für den ihnen aus der Entlassung erwachsenen Schaden zu haften hat, erhoben die Fuhrleute gegen den Fiskus Schadenersasklage. Fieres forderte 402 und Albert 312 M. Der Fiskus machte geltend, daß
allein schon die Tatsache der ordnungsmäßigen Kündigung seitens| Arbeiter des Beklagten zu ihrem Standpunkt zu befehren, waren der Arbeitgeber der Kläger jeden Anspruch der letzteren gegen ihn nicht zu vermeiden. solange die Kläger als Fuhrleute bei den bahnausschließe. Er, der Fiskus, habe in Wahrung berechtigter Inter - amtlichen Rollfuhrunternehmern tätig waren. Daher durfte der essen gehandelt, wenn er den Verkehr der Kläger mit seinen Ar- Beklagte darauf ausgehen, diese Berührung auszuschalten, und auch beitern, der durch deren Stellung bei den Nollfuhrunternehmern der Weg, den er dazu gewählt hatte, ließ ihn nicht gegen§ 826 bedingt worden sei, abgeschnitten habe. Die Kläger feien zudem verstoßen. Die Kläger haben nach einer bezw. zwei Wochen wieder von ihrem früheren Arbeitgeber entlassen worden, weil sie gemein- eine Stellung gefunden, die sie ernährt. Daß die neuen Stellungen schaftlich ihre Arbeitsgenossen ohne deren Wissen und Willen in weniger einträglich sind als diejenigen, aus denen der Gegensatz der die Organisation des Deutschen Transportarbeiterverbandes ge- Anschauungen der Parteien die Kläger herausgedrängt hat, bedeutet trieben hätten. Beide wären auch Leiter eines im Jahre 1909 ge- feinen unverhältnismäßigen Schaden und muß von ihnen als Folge planten, aber nicht zur Ausführung gekommenen Streits der Frank- ihres sozialpolitischen Standpunktes gegenüber den Beklagten gefurter Transportarbeiter gewesen. Die Kläger stellten jede agi- tragen werden. Das Oberlandesgericht verwarf die von den tatorische Tätigkeit in Abrede. Klägern eingelegte Berufung.
Die achte Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage, die fich auf§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützte, ab. In der Begründung hieß es:§ 826 verpflichtet denjenigen zum Schadenerfah, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt. Der Beklagte sei durch kein Gesek verpflichtet, organisierte Arbeiter in seinem Betrieb zu beschäftigen, und er habe es im Wege freier Rechtsentschließung in der Hand, solche Arbeiter sich fernzuhalten. Auch hat der Fiskus Anspruch auf die Anerkennung, daß, wenn er organisierte Arbeiter fattisch nicht duldet, ihn dazu sachliche Erwägungen führen, ihm insbesondere die gesteigerte Verantwortlichkeit zur Seite steht, die seine Vertretung der öffentlichen Interessen und Sicherheit bedingt! Er handelt daher nur konsequent, wenn er nach Möglichkeit organisatorische Beeinflussung der bei ihm beschäftigten Arbeiter zu verhindern sucht. Eine Gefahr solcher Beeinflussung erblickt er aber mit Grund in täglicher Berührung der Kläger mit Leuten seines Betriebes auch dann, wenn die Kläger einer Arbeiterorganisation angehörten, ohne agitatorisch tätig gewesen zu sein, wie der Fiskus es behauptet. Und dieses tägliche Zusammentreffen und als dessen natürliche Folge die Unterhaltung über die wirtschaflichen Verhältnisse der Arbeiter, und damit die Versuche der Kläger , die
Josell
Das Beispiel zeigt flar, wie notwendig es auf dem Gebiete des Arbeiterrechts ist, durch detaillierte Vorschriften nach Möglichkeit jeder falschen, einseitigen, durch Klasseninteressen diftierten Auslegung entgegenzutreten.
Ordnungsstrafe vor dem Kaufmannsgericht.
Vor der 2. Kammer des Kaufmannsgerichts fand am Mittwoch unter dem Vorsiz des Magistratsassessors Liebrecht Termin statt in Sachen einer Frau Leopold, die für ihre minderjährige Tochter gegen die Firma Goldfeder- Meyerheim wegen eines Restgehaltsanspruchs in Höhe von 12,50 m. lagte. Nach der Beweis aufnahme wurde Klägerin mit ihrem Anspruch abgewiesen. Bei Verkündigung des Urteils rief Klägerin dem Vorsißenden erregt zu:„ Ich lasse mich von einem Juben nicht verurteilen, denn ich bin eine Christin!" Der Richter ließ die Frau sofort festnehmen. Nach nun erfolgter Beratung des Kollegiums beschloß das Gericht, eine gegen die Klägerin sofort zu vollstredende Haftstrafe von zwei Tagen zu verhängen, da in der Aeußerung eine grobe Ungebühr erblickt wurde. Auf eine inzwischen von der Frau L. gemachte Eingabe wurde der Vollzug der Strafe bis zum 8. Dezember ausgesetzt.
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