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Soziales.

Rann ein Versicherter Unfall- und Invalidenrente zufammen beziehen?

Für die Entscheidung dieser Frage kommen die§§ 15 und 48 des Invalidenversicherungsgesehes in Betracht.§ 15 beſtimmt u. a.: Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit be gründet unbeschadet der Vorschriften des§ 113 den Anspruch auf Invalidenrente nur soweit, als die zu gewährende Invaliden­rente die gewährte Unfallrente übersteigt." Wenn also der Verletzte lediglich an Unfallfolgen leidet, erwerbsunfähig im Sinne des In­validenversicherungsgefeßes ist und die ihm gezahlte Unfallrente niedriger ist als die Invalidenrente, so ist die Landesversicherungs­anstalt verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen Unfall und In validenrente zu bezahlen.

Diese Vorschrift findet aber in den seltensten Fällen Anwen­bung, da in der Regel die Unfallrente eines Erwerbsunfähigen höher ist als die Invalidenrente. Anders liegt es mit der Bestimmung des§ 48. Derselbe besagt im Absatz 1: Das Recht auf Bezug der Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs­gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente be= ziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzu­rechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente übersteigt." Derjenige also, der Unfallrente bezieht, durch andere Leiden jedoch als invalid anzusehen ist, hat einen Anspruch auf Invalidenrente; jedoch dürfen beide Renten zusammengerechnet den 7½fachen Grundbetrag nicht übersteigen.

Nachfolgender Fall dürfte als Beispiel angeführt werden. Der Maurer Franz P. erlitt am 8. Februar 1908 einen Be­triebsunfall. Für die Folgen desselben bezog er zunächst die Voll­rente im Betrage von 1053,40 m. pro Jahr. Am 1. August 1908 Durden ihm noch 66% Proz.= 702,60 W. gezahlt. Die Rente wurde dann ab 1. März 1909 auf 50 Broz. im Jahresbetrage von 526,80 W. und vom 1. Juli 1910 ab auf 40 Proz. 421,80 m. herabgesetzt. Am 26. Januar 1909 stellte B. bei der Landes­bersicherungsanstalt Berlin den Antrag auf Be willigung der Invalidenrente, dieser Antrag wurde abgewiesen, weil nach Ansicht der von der Anstalt gehörten Aerzte B. lediglich durch Unfallfolgen in seiner Erwerbsfähigkeit beein­trächtigt sei, mithin§ 15 des Invalidenversicherungsgefeßes in Betracht kommt, da die dem P. gezahlte Unfallrente die Invaliden­rente übersteigt. Gegen den ablehnenden Bescheid der Landesversiche rungsanstalt wurde Berufung beim Schiedsgericht für Arbeiterversicherung Stadttreis Berlin eingelegt und geltend gemacht, daß P. auch noch durch andere, vom Unfall unabhängige Leiben als invalide anzusehen sei, mithin§ 48 des Gefeßes angezogen werden muß. Das Schiedsgericht holte ein Gutachten von Prof. Dr. Sch. ein und verurteilte darauf­hin die Landesversicherungsanstalt zur Zahlung der Invalidenrente vom 8. Februar 1908 ab, soweit nicht ein Ruhen derselben gemäߧ 48 Abs. 1 bedingt ist.

=

Die jährliche Invalidenrente beträgt 201,60 M. Der der Be­rechnung der Rente zugrunde zu legende Grundbetrag stellt sich auf 87 M., mithin beträgt der 7% fache Betrag 652,50 M. Soweit nun die Unfallrente höher als 652,50 M. ist, kommt die Invaliden­rente zum Stuben. Der nachzuzahlende Betrag beträgt 261,22 m. Wie schon oben bemerkt, kommt aber die Invalidenrente nur dann zur Auszahlung, wenn noch andere Leiden als Unfallfolgen In­balidität bedingen.

Eine amtliche Verurteilung des Verfahrens der Norddeutschen Tegtil- Berufsgenossenschaft.

der Sache an die Berufsgenossenschaft zur Erteilung eines neuen| Auch die Anklage wegen Vergehens gegen den§ 153 der Gewerbe­Bescheides um deswillen hätte erfolgen müssen, weil aus dem Be- ordnung fiel, weil keinerlei Tatbestand für solche Behauptung scheide und aus dem dazu ergangenen Vorbescheide für den vorlag. Kläger nicht im geringsten zu ersehen gewesen ist, mit welcher Be­gründung Geh. San.- Rat Prof. Dr. Thiem sein Gutachten abge=

geben hat, so daß es dem Kläger nicht möglich gewesen ist, in recht licher und tatsächlicher Hinsicht den Ausführungen dieses Gut­achters in einer für die Verfolgung seiner Rechtsansprüche unbe­bingt notwendig gewesenen Weise entgegen zu treten."

Kläger das Material vorzuenthalten, das zur Verfolgung seiner Eine Aenderung in der Praxis der Berufsgenossenschaft, dem Rechte erforderlich ist, ließe sich nur dadurch herbeiführen, daß das Gesez endlich die einseitigen Festseßungen entzieht und sofort in erster Instanz die Entscheidung durch das Gericht treffen läßt. Die Reichsversicherungsordnung ist bekanntlich der Festlegung eines ge­rechten Verfahrens aus dem Wege gegangen.

Gerichts- Zeitung.

Polizeimißhandlungen in Lichtenberg .

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Das Gericht erkannte nach kurzer Beratung, dem Antrage des Gefängnis für drei Beleidigungen. Und das, wiewohl die Beleidi­Amtsanwalts entsprechend, auf eine Gesamtstrafe von 2 Monaten Gefängnis für drei Beleidigungen. Und das, wiewohl die Beleidi= gungen lediglich wörtliche und in der Erregung über dem Angeklag­ten zugefügte Beleidigungen gefallen waren. Würde das Gericht einen Arbeitgeber ebenso verurteilt haben?

Gegen das unhaltbare Urteil ist selbstverständlich Berufung eingelegt.

Der andere" im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in letter Zeit zwei Urteile gefällt, die der Auslegungskunst in der Anwendung des ominösen Ausnahmeparagraphen gegen die Arbeiter Schranken zieht. Den ersten Fall, wo ein Bauarbeiter vom Landgericht zu Gefängnis verurteilt wurde, weil er unter Androhung der Ar­beitseinstellung die Entlassung eines Unorganisierten verlangte, müsse, mit wem er zusammenarbeiten wolle, und erkannte auf entschied der Straffenat dahin, daß es dem Arbeiter freistehen fofortige Freisprechung des Angeklagten.

Das

Wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Beamtenbeleidigung hatte sich der Bäder Franz Seefeld, wegen versuchter Gefangenenbefreiung der Fuhrwerksbefizer Franz Griebe In der letzten Sizung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes aus Rummelsburg vor dem Lichtenberger Schöffengericht zu verant- handelte es sich um die Frage, ob ein Arbeiter den Gegner, also worten. Am 27. Juni war Seefeld mit mehreren Kutschern des den Arbeitgeber, zu einem Anschluß an eine Vereinbarung im uhrherrn Griebe in der Schankwirtschaft von Schulz in Rummels- Sinne des§ 152 der Gewerbeordnung zwingen könne. burg gemütlich beisammen gewesen. Gegen 11 Uhr verließ der Schöffengericht Bremerhaven bejahte diese Frage und verurteilte Kutscher Buchholz das Lokal. Er wurde in der Lückstraße von dem einen Kellner B. zu einer Woche Gefängnis, indem es annahm, Schußmann Böhm, da er gesucht wurde, festgenommen und ge- daß der andere" im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung auch fesselt. Buchholz warf sich zu Boden, Böhm versuchte ihn fortzu- ein Arbeitgeber sein könne, der von der Gegenseite zur Aner­ziehen, das Publikum wurde über das Verhalten des Böhm unwillig tennung der von den Arbeitnehmern aufgestellten Forderungen und äußerte sich scharf gegen den Beamten. Seefeld, der hinzu- mittels Boykottandrohung gezwungen werden sollte. gekommen war, rief: Schinder seid Ihr. Tiere sollt Ihr in Schutz Das Bremer Landgericht hob das Urteil auf und erkannte nehmen, Menschen schindet Ihr. Da Böhm nicht den Buchholz auf Freisprechung, weil es dem wirtschaftlichen Gegner freistehe, allein fortbringen konnte, holte der Gefangenenaufseher Boidal, der solche Mittel anzuwenden und weil ein wirtschaftlicher Gegner den Vorfall mit ansah, Hilfe von der Wache. Der Schuhmann nicht zur direkten Unterstützung der jenseitigen Koalition ge­Kirchhof kam hinzu. Böhm forderte diesen auf, den Seefeld fest- zivungen werden solle durch Anerkennung der Forderungen. Der zunehmen. Seefeld lief weg, Stirchhof konnte ihn nicht einholen und§ 153 der Gewerbeordnung könne in solchen Fällen nimmer an­brachte mit Böhm dann den Buchholz auf die Wache. Unterwegs gewendet werden. trafen sie den Fuhrwerksbefizer Griebe, der den Buchholz er- Der Staaatsanwalt legte Revision ein, die er damit be­mahnte, doch ruhig nach der Wache zu gehen. Nachdem Buchholz gründete, daß durch die Bohkottandrohung der andere" zur Be­zur Wache geschafft worden war, traf Seefeld mit Griebe auf der willigung der Bedingungen, mithin zum Anschluß gezwungen Straße zusammen. Griebe sagte zu seinem Neffen: Was macht werden sollte. Ihr denn wieder?" Kaum hatte er das gesagt, als der Schußmann Das Oberlandesgericht schloß sich den Ausführungen des Ver­Böhm, der von der Wache zurückkam, auf Seefeld lossprang und ihn teidigers Dr. Herz- Altona an, daß die Konsequenz des von der festnehmen wollte. Griebe faßte seinen Neffen an den Arm und Staatsanwaltschaft eingenommenen Standpunktes die sein würde, fagte: Franz, was ist denn los? Seefeld versuchte sich von Böhm daß der Boykott selbst zivil- und strafrechtlich zulässig wäre, daß loszureißen und riß ihm dabei die Pelerine ein. Schußmann Kirch- aber die Drohung mit dem Boykott strafbar sein würde. Der hof, der jetzt wieder von der Wache zurüdtam, hatte gesehen, daß 153 der Gewerbeordnung sei lediglich zum Schuße der auf der­Griebe den Seefeld an den Arm gefaßt hatte. Er zog plöblich ſelben Interessenseite stehenden Outsiders bestimmt, er richte sich blank und verfette dem Griebe mehrere Schläge über den Rüden. aber nicht gegen die Kampfmittel, welche die Organisation gegen­Seefeld wurde dann gefesselt zur Wache gebracht und soll dort seitig zur Anwendung bringen. So wenig strafbar sei, wenn der furchtbar verhauen worden sein. Arbeitgeber seinen Arbeitern mit der Aussperrung, mit schwarzen In der Verhandlung bestritt Seefeld , die Beleidigung aus- Listen droht, so wenig sei es auch strafbar, wenn auf der anderen gesprochen zu haben, er hätte nur aus Bestürzung sich losgerissen Seite der Arbeiter den Streit und den Boykott in Aussicht stelle. und dabei wäre die Pelerine losgeriffen. Später auf der Wache Die Konsequenz, so führt der Verteidiger weiter aus, der jekt wäre er dann noch tüchtig verdroschen worden. Griebe erklärte, von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung würde auch gar nicht daran gedacht zu haben, den Seefeld zu befreien, er hätte die Strafbarkeit der schwarzen Listen" sein. Die Staatsanwalt­nur Seefeld zugeredet, nach der Wache zu gehen. Dabei sei er diesem schaft habe aber gerade hier ein Einschreiten abgelehnt. mit dem Arm zu nahe gekommen; plötzlich hätte er von dem Schuß- Das Oberlandesgericht legte der Staatstaffe außer den ge mann Kirchhof mit der umgekehrten Hand einen Schlag ins Gesicht richtlichen Kosten auch die Erstattung der den Angeklagten er­erhalten und dann hätte er noch mehrere Schläge mit dem Säbel wachsenen notwendigen Auslagen auf. erhalten. Es sei nicht notwendig gewesen, daß der Beamte den Seefeld festgenommen hätte, da er, Griebe, den Seefeld mit dem Vornamen angeredet habe, und der Beamte daraus ersehen konnte, daß er, Griebe, den Seefeld legitimieren konnte. Die Polizei-§ 10 des alten preußischen Preßgefeßes bestimmt in der durch beamten äufern sich im Sinne der Anklage. Als der Angeklagte§ 30 Abfah 2 des Reichspreßgefeßes erhaltenen Faffung u. a., daß Seefeld die Beamten fragen wollte, ob er auf der Wache verhauen ohne polizeiliche Erlaubnis verboten sei die öffentliche unentgelt­worden sei, verweigerte der Vorfigende die Sulaffung der Frage, liche Verteilung von Bekanntmachungen, Blataten und Aufrufen. weil fie für die Sache nicht von Belang fei. Beugen bestätigen Zuwiderhandlungen werden nach§ 42 bestraft. Pinnow, Kassel , dem Griebe noch, daß er nach ihrer Meinung nicht den Seefeld be- Teistler, Herzfeld, Bröse und Beit, die in Stargard an Eisenbahn­freien wollte. Amtsanwalt Sopersty beantragte gegen Griebe selbst die Freisprechung, da die Beamten ersehen konnten, daß Griebe den Seefeld kannte und er, wie Zeugen gehört hatten, Seefeld auf­gefordert hatte, nach der Wache zu gehen, gegen Seefeld eine Geld strafe von 100 M. Der Gerichtshof erkannte gegen Seefeld auf eine Geldstrafe von 40 M. Wird gegen die Schuhleute" nun Anklage erhoben werden?

Klassenjustiz!

Freigesprochene Druckschriftenverteiler.

arbeiter das Organ der Eisenbahner, den Weckruf", öffentlich berteilt hatten, ohne im Besis einer polizeilichen Genehmigung zu fein, waren in zweiter Instanz von der Straftammer in Stargard wegen Hebertretung jener Bestimmungen zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Gewerkschaftsbeamte Steigmüller war, wie das Land­gericht feststellte, mit Falt in Stargard übereingekommen, 1000 Exemplare des" Weckruf" durch Arbeitslose an Eisenbahnarbeiter verteilen zu lassen. Jeder der Verteiler sollte eine Mark dafür

Die Norddeutsche Textil- Berufsgenossenschaft ist wiederholt vom Reichs- Versicherungsamt angehalten worden, die von ihr ver­weigerten Abschriften der ärztlichen Gutachten zu erteilen. Hierin liegt schon eine gewiffe Mißbilligung des bei der Berufsgenossen­schaft herrschenden Verfahrens. Dieses Verfahren ist auch in einer Unfallfache von einem Schiedsgericht für Arbeiterversicherung als gejezwidrig verurteilt worden. Ein Arbeiter hatte sich durch Fall eine Verlegung an der Brust zugezogen. Es entstand eine leiner Eiterherd, der immer weiter um fich griff. Schließlich entwickelte sich ein tuberkulöses Lungen­leiden, infolgedessen der Verletzte seit mehreren Jahren bis heute böllig erwerbsunfähig ist. Die beiden behandelnden Merate, unter ihnen ein Chirurg, der die verlebte Stelle zweimal geschnitten hat, sprachen sich in ihrem Gutachten dahin aus, daß das Lungenleiden ursächlich auf die Verlegung der Brust zurückgeführt werden müsse. Diese Gutachten genügten der Berufsgenossenschaft jedoch nicht; fie holte ein weiteres Gutachten von dem Geheimen Sanitätsrat Professor Dr. Thiem in Cottbus ein. Sie ließ aber den Verleyten von Prof. Dr. Thiem nicht untersuchen, sondern sandte dem Arzte Karl Rizmann wegen Beleidigung, Nötigung und Vergehen gegen Grund dieser Feststellungen an, daß die Mart, die jeder Verteiler Vor dem Spandauer Schöffengericht war gestern der Arbeiter liche Anzahl Gewerkschaftsblätter zugesandt hatte. Die Verteilung war unstreitig eine öffentliche. Das Landgericht nahm nun auf ihre Atten und verlangte ein Aftengutachten, das der Herr Pro- Sen§ 153 der Gewerbeordnung angeklagt. Die Anklage refultiert erhalten hatte, tatsächlich eine Bezahlung für das Verteilen sein fessor auch erstattete. In dem Gutachten tam er zu dem Ergebnis, daß es zwar nicht unmöglich sei, daß ein ursächlicher Zusammen aus dem Streit der Hafenarbeiter im Juli d. J. bei der Firma follte. Ferner wurde ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten hang zwischen dem Unfalle und der tuberkulösen Eiterung bestehe, K. Thomas. Der Angeklagte nahm in seiner Eigenschaft als Ver- verneint, da sie nicht die Absicht gehabt hätten, öfter Drudschriften daß der Zusammenhang aber in hohem Grade unwahrscheinlith sei. bandskollege der Streifenden die Gelegenheit wahr, sich bei den zu Erwerbszwecken zu verteilen. Dann führte das Landgericht Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Berufsgenossenschaft die ihm bekannten Schiffern nach dem Stand der Bewegung zu ertun- weiter aus: Die Bestimmungen der Gewerbeordnung schieden hier Bewilligung einer Entschädigung ab und begründete" ihren Be- digen. Bei dieser Gelegenheit verbot ihm der von der Firma aus, weil Gewerbsmäßigkeit nicht angenommen werden könne. scheid mit folgenden Worten: Es tann nicht anerkannt werden, Thomas angestellte Wieger Bließner als Aufsichtsbeamter des burch das Reichsgesetz beränderten Fassung Anwendung finden Es tame also nur in Frage, ob das preußische Prehgesetz in der daß der Unfall vom 8. 11. 07, der eine Verlegung der linken unte- Hafens und der Eisenbahn" die Zugangsstraße zum Hafen. Als könne. Zweifellos handele es sich bei der verteilten Druckschrift ren Brustseite mit Eininickung der siebenten und achten Rippe zur Folge hatte, als Ursache für die jetzt bei Ihnen bestehende Ertran Bließner der Aufforderung Rismanns, sich zu legitimieren, nicht um eine Verteilung von Aufrufen und Bekanntmachungen, da sie fung der Gegend der rechten dritten und vierten Rippe anzusehen nachkam, sondern sich noch weiter als Aufsichtsbeamter" aufspielte, einen Aufruf zum Kampf enthalte und außerdem Bekanntmachungen sei. Gin ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfalle und soll ihn der Angeklagte durch die Ausdrücke: Achtgroschenjunge" darin feien. Nun könnte allerdings nach den Bestimmungen des Ihrer jezigen Erkrankung ist nach dem Gutachten des Herrn Geh. und Afrikaner" beleidigt haben. Ferner soll der Angeklagte den Gesezes eine Berurteilung nur erfolgen, wenn das nichtgewerbs= Sanitätsrats Prof. Dr. Thiem in Cottbus vielmehr in hohem Grade Angestellten Häublein der Firma Thomas durch Ausbrüde wie mäßige Verteilen ein unentgeltliches gewesen wäre. Das sei aber unwahrscheinlich. Laufejunge" beleidigt haben. Der Angeklagte gibt an, daß er zu anzunehmen, denn es sei unerheblich, daß die Angeklagten von dem teilte die Berufsgenossenschaft dem Verletzten nicht ein Wort mit. lungern den ganzen Tag hier herum und stehlen unserem Herrgott etwas dafür zahlten, und das sei nicht geschehen. Somit liege eine Aus dem umfangreichen Gutachten des Professors Thiem selbst der Beleidigung als Erwiderung auf Häubleins Bemerkung:" Sie Auftraggeber bezahlt worden seien Entgeltlich im Sinne des Ge­setzes sei einer Verteilung nur, wenn die Empfänger der Blätter Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung in Gera( Reuß) verurteilte nach erhobener Berufung auf Grund eines Obergut ben Tag ab und mästen sich von Arbeitergroschen" gekommen strafbare öffentliche unentgeltliche Verteilung vor. achtens des Geheimen Medizinalrates Profeffor Dr. Hoffmann in sei. Auf die Frage des Verteidigers, ob H. sich dieses Ausdruckes Das Kammergericht hob das Urteil auf und sprach sämtliche Leipzig die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer hohen Rente, gegen N. bedient habe, erklärt derselbe zuerst: ,, Nein", dann meint Angeklagte frei. Begründend wurde ausgeführt: Das Landgericht und es gab seiner Meinung über das von der Norddeutschen Textil- er, er könne sich nicht mehr genau entsinnen. Als der Verteidiger lege den Begriff der Unentgeltlichkeit falsch aus. Maßgebend sei Berufsgenossenschaft beliebte Verfahren am Schlusse der Entschei nochmals in den Zeugen eindrang, wehrte der Vorsitzende in bar- nicht das Verhältnis des Empfängers der Druckschrift zu dem Ver­dungsgründe mit folgenden Worten Ausdrud: Wenn demnach das Schiedsgericht jo, wie geschehen, in der Sache materiell ent- schem Tone weitere Fragen mit der Bemerkung ab: Also der teiler, sondern das Verhältnis des Auftraggebers zum Verteiler. schieden hat, da dieselbe nach den begründeten Ausführungen des Beuge kann sich nicht mehr entsinnen." Die Anklage wegen Nöti- Leiste der Auftraggeber ein ernst gemeintes Entgelt, wie es hier Obergutachters durchaus schlüssig war, ist man sich auch anderer- gung und Bergehen gegen den§ 133 der Gewerbeordnung mußte durch das preußische Preßgesch nicht getroffen werde. Es müsse festgestellt sei, dann liege eben ein entgeltliches Verteilen vor, das feits nicht im Zweifel gewesen, daß bei Nichtschlüssigkeit der Sache fallen gelassen werden, weil der Arbeitswillige Liere, der jetzt in deshalb die Vorentscheidung aufgehoben werden und die Angeklagten eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung den königlichen Instituten arbeitet, sich in Widersprüche verwickelte. seien freizusprechen.

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