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Jutereffen seinet Organisation geschädigt und wurde daher damit diese sich nicht mehr erfreche, die höheren Klassen, Stände und auf Grund der Statuten aus dem Eisenbahnerverband aus Berufe zu beleidigen und zu bemäfeln. Deshalb, fo forderte das geschlossen; auch löste der Vorstand der Organisation die Blatt der Hammersteinlinge, müsse der gerichtliche Schutz gegen solche gehalten hat, tut ihre Wirkung. Die in Flensburg garnisonierende Settion Walthamstow auf, die ihren Sekretär Dsborne in Beleidigungen und Kritiken viel weiter ausgedehnt werden. 23 or 4. Kompagnie des Infanterieregiments Nr. 86 will den Geburtstag feinem organisationsfeindlichen Unternehmen unterstügt hatte. allem müßten ständische Genossenschaften und des Kaisers alloholfrei begehen. In agrarischen Kreisen wird man Hiergegen erhob mun Dsborne Sllage. Er führte an, daß Berufsvereinigungen, auch wenn fie nicht als biefe Nachricht mit schmerzlichen Gefühlen aufnehmen, und der sein Ausschluß und die Auflösung feiner Seffion un juristische Persönlich feiten anerkannt sind, ganz Schmerz wird zu bedenklicher Höhe sich steigern, wenn das Flensgefeßlich und daß die Statuten, nach denen der Ausschluß allgemein das Klageret erhalten. Ferner genüge es burger Beispiel in der Armee Nachahmung finden sollte. vollzogen worden, ebenfalls ungesetzlich und daher null und nicht, daß nur der verantwortliche Redakteur zur Verantwortung gezogen Für die Triarier Seiner Majestät" brechen bedenkliche nichtig feien; ferner verlangte er einen Inhibitionsbefehl, der werde; auch die Zeitungen selbst und ihre Befiger geiten an. die Eisenbahnergewerkschaft daran hindern sollte, ihre Beschlüsse müßten möglichst hoch bestraft werden, und zwar müßten bei der Zur Erhöhung der Wehrfähigkeit. auszuführen. Er wurde am 30. November mit seiner Klage Strafabmessung die wirtschaftlichen Verhältniffe" Das preußische Kriegsministerium hat wieder eine große Tat und feinem Verlangen abgewiesen. Die beklagte Gewerkschaft der Befizer und die Ausbreitung der Beitung" mit in hinter sich. Es wurde nämlich verfügt, daß fünftig die Offiziersstellte sich auf den Standpunkt, daß sie nach dem„ Common Betracht gezogen werden. Law " eine ungefeßliche Vereinigung sei und die Klage daher Der Artifel war geradezu verrückt. Er stand tatsächlich unter fäbel anders als wie seither getragen werden sollen. In der der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes nicht unterstehe. aller Kritik. Wir haben deshalb auch darauf verzichtet, dieses Kabinettsorder ist genau berechnet, wie lang und wie stark die einzelnen Hafen sein müssen. Wie viele Offiziere im KriegsEs sei hier zur Erklärung des Falles angeführt, daß die fomische Produkt eines allem Anschein nach in hohem Maße ministerium mögen wieder damit befaßt worden sein, diese Neuerung Gewerkschaften Großbritanniens nach dem" Common Law " neurasthenischen Mitarbeiters der Streuz- Ztg."-möglicherweise auszubecken und dann in allen Einzelheiten festzusetzen. Wir zweifeln selbstverständlich nicht daran, daß die Schlagals Vereinigungen zur Einschränkung des Erwerbslebens rührt das Geschreibsel auch von einer hysterischen Nachfolgerin der ( Trade) ungefegliche Verbindungen sind. Unter Common Flora Gaß her zu fritisieren; denn toir vermochten diese schöne fertigkeit der Armee durch diese Neuerung ganz toloffal verLaw" versteht man in England die Grundsätze, nach denen Leiftung auf dem Gebiete der Journalistit absolut nicht ernst zu mehrt wird. nach der normannischen Eroberung in den föniglichen Ge- nehmen. Was uns interessierte, war nur, daß eine Redaktion, Knebelung der freien Studentenschaft. richtshöfen Recht gesprochen wurde. Ueber dem„ Gommon die so biel auf politische Reputation hält, sich dazu verstehen konnte, Die Universitätsbehörden Preußens find eifrig am Werk, den Law " steht aber das Statute Law", d. h. das Recht, wie es folches juristische Geschwätz aufzunehmen. Doch erkennen wir, mit letzten Rest akademischer Freiheit zu erstiden. In Halle a.. hdt in den Beschlüssen des Parlaments niedergelegt worden ist. Das leidig wie wir sind, daß die Kreuz- Zeitungs"-Redaktion in An- der dortige Rektor verfügt, daß ihm fünftighin jedes Wort, das in Gewerkschaftsgesetz des Jahres 1871 bestimmt nun, daß die betracht ber eigenartigen Eigentumsverhältnisse des von ihr heraus- Vorträgen oder Veranstaltungen der freien Studentenschaft gesprochen Swede irgend einer Gewerkschaft nicht einfach, weil sie auf gegebenen Blattes und der vielen fonventionellen Rücksichten, die werden soll, borber unterbreitet" werde. Wegen des von der freien die Einschränkung des Erwerbslebens zielen, als ungefeßlich sie zu nehmen hat, gezwungen ist, manches zu publizieren, dessen Studentenschaft berausgegebenen Studentischen Taschenbuches sowie in dem Sinne Sinne betrachtet werden sollen, sollen, daß fich politischen und literarischen Wert sie selbst oft sehr gering ein- wegen eines von der literarischen Abteilung der Freistudentenschaft veranstalteten Brettl- Abends" tourde gegen einen Studenten ein irgend ein Mitglied der Gewerkschaft der Verfolgung schäßen mag. durch das Strafgesetz aussetzt oder daß irgend ein Nicht so humoristisch wie wir, haben verschiedene liberale Blätter Disziplinarverfahren eingeleitet. Das foziale Gedicht, das Hauptfächlich zur Denunziation der freien Studentenschaft führte, stammt Stontraft null und nichtig ist. Das Gesetz bestimmt den Artikel genommen. Sie leisten fich eine scharfe Burficieifung von Richard Dehmel . Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, daferner, daß nichts in diesem Gesez irgend einem Gerichtshofe der gestellten Forderungen. Intereffant ist aber, daß selbst so für fam aber die Verfügung heraus, daß bei den Veranstaltungen die Macht geben soll, irgend ein gerichtliches Verfahren zu realtionären, scharfmacherischen Blättern wie der Bost" und der der Freistudenten fein Wort mehr gesprochen werden dürfe, das genehmigen, das den Zweck hat, die Innehaltung irgend Tägl. Rundschau" die juristischen Albernheiten der Kreuz- 3tg." nicht zuvor vom Reftor genehmigt worden sei. Den Anstoß zu welcher bon gewissen Stontraffen zu erzwingen oder Entzu bunt werden und sie dieser deshalb eine gründliche Abfertigung der ganzen Aftion hat der geplante Vortrag des Genossen Südekum schädigung für den Bruch solcher Kontrakte zu erhalten. Hier- zuteil werden laffen. So schreibt zum Beispiel die Tägliche gegeben. zu gehören auch Kontrakte über die Verwendung der Gelder Rundschau": Das Gottesgnadentum im Gymnasium. der Gewerkschaften zur Zahlung von Unterstützungen an Mit- Die Kreuz- Btg." trägt sich mit Selbstmordgedanken. Sie ber Gewaltiges Aufsehen macht in Elsaß- Lothringen die Relegation glieder. öffentlicht einen Artikel, in welchem der Wunsch geäußert wird, es Dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes gemäß entschied möchten bei der bevorstehenden Aenderung des Strafrechts und Straf- eines Gymnafiasten wegen- Majestätsbeleidigung. der Richter, daß der von den Mitgliedern der Gewerkschaft prozeßverfahrens auch die Verleumdungen in der Preffe mit möglichst Es handelt sich um einen nahezu 20jährigen Dberprimaner geschlossene Stontraft nach dem„ Common Law " ungefeglich hohen Strafen belegt werden. Der Artikel weist auf England hin, wo Baur aus Benfeld , der im Schulhofe des Gymnaftums von neulich während der Wahlkampagne eine liberale Zeitung wegen Schlettstadt - nach einer anderen Lesart auf dem Heimset, da er die Erwerbstätigkeit beschränke, und daß die Klage verleumderischer Beleidigung eines fonservativen Standidaten zu weg bon der Schule gegenüber bem Untersetundaner daher von dem Gerichtshof vor dem Inkrafttreten des Gewert 100 000 Mt. Geldstrafe verurteilt wurde, und wo eines Tages die winger, dem Gohne des Hauptmannes und Bezirfeoffiziers Winger, schaftsgesetzes nicht hätte genehmigt werden können; daß das Times" wegen Verleumdung des Irenführers Barnell eine Million in leidenschaftlichem Schillerbisput eine abfällige Aeußerung über Gesetz den Gerichtshof nicht ermächtige, die Klage zu verhandeln; Mart zahlen mußte, und der Verfasser möchte ähnliche Strafen auch das Gottesgnabentug des Kaisers fallen ließ. Auf welchen daß die Klage ein Verfahren darstelle, daß eingeleitet worden in Preußen eingeführt sehen. So sympathisch der Gedante eines größeren fei, um die Beobachtung eines Kontrafts bezüglich der Ver- Schutzes der persönlichen Ehre durch die Gerichte ist, so verwunderlich Staiser fich dieses Schülerurteil bezog, darüber fehlt für die Deffentwendung der Gewerkschaftsgelder für die Unterstützung der ist es, daß die Kreuz- 3tg." ihn ausspricht der schon Bismard und lichkeit feder zuberläffige Anhaltspunkt, feft steht nur, daß der Mitglieder direkt zu erzwingen, und daß das Gefeß nach ihm so viele, biele andere vorgeworfen haben, daß sie sich Bater des Unterfelundaners Winger, der die Unterhaltung zu Hause nicht entblödet, die schändlichsten und lügenhaftesten erzählte, es für feine Offizierspflicht hielt, den Oberprimaner Baur , deshalb dem Gerichtshofe untersage, den Fall zu verhandeln. Berleumdungen über hochgestellte Männer in der Altelfässer ist, wegen Majestätsbeleidigung bei dem Direktor Der Richter entschied ferner, daß der Vorstand der Gewerk die Welt zu bringen, in folder Form, daß sie nach dem des Gymnasiums zu denunzieren. Der Direktor machte furzen schaft billigeriveise und ehrlich gemäß den Statuten zu dem Urteil der höchsten juristischen Autoritäten gerichtlich nicht au faffen Prozeß er berief das Lehrerfollegium, und dieses Beschloß Beschluß kommen könne, daß ein Mitglied, das sich weigere, find, aber doch derjenige, der sie gelesen hat, den Eindruck gewinnt: Sachverhaltes, den der junge Ver sich der Handlungsweise seiner Kollegen anzuschließen, hier wird den Ministern vorgeworfen, daß sie unteblich gehandelt nach Feststellung des die Gewerkschaft schädige; daß der Gerichtshof daher, haben". der Gerichtshof daher, baben". Und daß die Kreuz- Beitung" auch in dieser Hinsicht auf brecher freimütig zugegeben haben soll, die strafweise Entfernung des wenn der Borstand billigerweise und ehrlich zu dieser Tradition hält, wiffen alle, die sie kennen. Sie hat es auch noch in Angelfagten" aus dem Gymnasium. diesen Tagen durch nieberträtige, unwahre An Das beleidigte Gottesgnadentum ist gerettet. Dder?... Selbst Ansicht komme und das Mitglied ausschließe, nicht ein- griffe auf den Direktor des Evangelischen Bundes Abgordneten die regierungsfromme nationalliberale Straßburger Post" greifen und die Bestimmung des Statuts, nach der das Everling und durch ihre Berleumbungen gegen Era. Sigmann Tamm die Befürchtung nicht unterdrücken, daß die für den Mitglied ausgeschlossen worden set, für ungesetzlich und null erhärtet. Wieviele Millionen glaubt fie trobl, daß fie bezahlen jungen wenschen so folgenfchwere Ahndung seiner Privatäußerung und nichtig erflären könne. müßte, wenn das von ihr verlangte Gesez rückwirkend gemacht dazu führen werbe, daß in der durch diesen Fall beunruhigten werden könnte, und auf wieviel Hunderttaufend macht fie fich Schule" bie„ isaffer" und die Schwoben" sich in Zukunft gefaßt, wenn es wirklich beschlossen werden sollte? Wir glauben, trennen werden, und daß die ersteren auch fernerhin kritische Worte daß die Strafen für sie unerfchwinglich würden, auch wenn ihre weite Forderung, daß die Geldstrafen in einem Verhältnis zur sprechen werden nur wird von ihnen fie feiner verraten". Ausbreitung der angeflagten geitung stehen müßten", erfüllt wird. So fommt die Straßb. Bost" zu dem Schlusse:„ Gebessert Da die Ausbreitung der Kreuz- Zeitung " fehr flein ist, würde das wird nichts, verdorben aber wird vieles werden." allerdings sehr strafmilderne wirken; aber gefährlich wäre diese Damit ist das Urteil nicht nur über diesen MajestätsbeleidigungsRechtsreform für fie auch bei Annahme diefes Bufazantrages; denn prozeß im Gymnasium, sondern über alle Majestätsbeleidigungsdie liebe Getwohnheit, die sich bekanntlich nur fewer ausjäten läßt, progeffe gesprochen. Sie taugen alle nichts! Ganz besonders gilt gliche wahrscheinlich die mildernden Umstände durch die Säufig- bies freilich dort, wo ihre Lächerlichkeit tötet und hier hat man keit der Fälle aus.
Daß sich die Gewerkschaft auf ihr ungefeßliches Dasein berufen mußte, um sich zu schützen, wirft ein eigentümliches die Licht auf die alten, bizarren Rechtsformalitäten Chinoiserie des Gejeges, wie die Franzosen recht treffend sagen diefes Landes.
Politifche Uebersicht.
Berlin , den 30. Dezember 1910. Die Protestbewegung gegen das neue elfaßz- lothringische Verfassungsmonftrum
ist in den Reichslanden lebhaft in Fluß gekommen, nachdem der sozialdemokratische Landesvorstand schon am Sonnabend bergangener Woche in einem Aufrufe an die Parteigenossen des ganzen Landes dem Vorgehen der Parteis und Gewerfschaftsorganisationen im Kreise Mülhausen beigetreten ist und mit den Partei auch die Gewerkschaftsgenossen aufge fordert hat, überall da, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist, am Sonntag, den 8. Januar 1911, Demonstrationsversamm fungen zu veranstalten. Eine solche Bersammlung mit nach folgendem Straßenumzug ist abgesehen von Mülhausen - vorgesehen in Gebweiler, wobei die Liberalen zur Mitwirkung eingeladen sind; Massenbersammlungen sind bis jetzt ferner borgesehen für Colmar und für Straßburg . Es darf angenommen werden, daß sich Lothringen mit dem Parteivororte Metz noch anschließen wird.
In Mülhausen , wo die Partei an die Demokraten und die Liberalen die öffentliche Anfrage gerichtet hatte, ob fie bereit sind, sich der Kundgebung anzuschließen, hat die Demokratische Partei beschlossen, ihre Parteimitglieder und alle freiheitlich gesinnten Bürger zur Teilnahme an der Kundgebung aufzufordern. Die Antwort der Liberalen, die noch aussteht, dürfte nach den Andeutungen ihrer Parteiorgane a b- lehnend ausfallen, was auch im Januar 1910 bei der damaligen Wahlrechtsdemonstration der Fall war, die aber trotzdem unter Beteiligung von 10-12 000 Personen in der imposantesten Weise verlief. Die liberale Parteileitung begründete die Ablehnung damals mit ihrer prinzipiellen" Abneigung gegen öffentliche Straßendemonstrationen".
Dieselbe Abneigung befundet auf dieser Seite der Vogesen die 8entrumspartei, deren Gesinnungsgenossen jen feits der Grenzberge in Frankreich als camelots du roi und dergl. bekanntlich nicht so spröde sind; aber dort handelt es fich ja auch nicht um die Durchsetzung von Volksforderungen im Sinne der Demokratie, sondern um die Interessen von Thron und Altar, da kann man die werte Person schon eher auf der Straße einfegen. An die Zentrumspartei, die wie im Landesausschuß auch in ihrer Presse mit seltener Entfchiedenheit gegen den Proporz Stellung nimmt, hat der Sozialdemokratische Kreisverein eine Einladung zur Mitwirkung auch gar nicht gerichtet. Die Kundgebung wird sich unter diesen Umständen nicht nur gegen die Regierung, ondern auch gegen das Zentrum und seine liberalen Schleppenträger richten. So bereitet sie zugleich in geeigneter Welje die neuen Wahlen vor.
Eine gründliche Abfertigung der Kreuz- Ztg." Die Kreuz- 8tg." brachte vor einigen Tagen einen Artikel, in welchem sie vorschlug, der Presse allerlei Daumschrauben anzulegen,
Eine antimilitaristische Schrift.
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zweifellos einen solchen Fall vor sich. Landratsherrschaft.
Der tonservative weimarische Landtagsabgeordnete, Herr Das brutale Herrschaftsregiment der pommerschen Junker ist Heinrich Biehn, hat eine Schrift, betitelt Erinnerungen bekannt. Recht grell wurde es erst jüngst wieder durch die Vereines sechsten Ulanen an 1870/71", geschrieben, in der handlungen im Grimmer Landratsprozeß beleuchtet. Wie weit das er seine Erlebnisse im deutsch- französischen Striege schildert. standalöse Treiben und der grenzenlose Terrorismus aber geht, erhelft schon daraus, daß sich die Gastwirte in Hinterpommern nicht Der Zwed seiner Schilderung ist, den Patriotismus zu mehren getrauen, den Liberalen ihre Säle zu Bersammlungen zur Ver und zu stärken; bei sittlich fühlenden Befern dürfte jedoch fügung zu stellen. Stürzlich wurde von liberaler Seite bei sämtlichen dieser Zwed taum erreicht werden, denn Herr Biehn erzählt ländlichen Gastwirten des Wahlkreises Stolberg- Röslin und des geradezu widerlich- barbarische Vorgänge aus jenem Feldzuge. Streifes Schlate- etwa 240- angefragt, ob in ihren Zotalen libe So heißt es a. B. auf der Seite 45 ff.: cale Bezirksversammlungen abgehalten werden könnten. Jeder AnDer 15. Oftober war der Tag fürchterlichster Bergeltung für frage war eine adressierte und frantierte Postkarte beigelegt. den Drt Barige, wie auch für Cibry." Wörtlich heißt es dann: 70 Gastwirte antworteten überhaupt nicht. Von den übrigen fagten 17 zu, 155 lehnten ab! Biele motivierten die Ablehnung nicht; Es wurde vom Rittmeister von Stodhausen, uns wie andere vertrauten sich nicht einmal der öffentlichen Postkarte an, den übrigen Truppen auch, der Befehl gegeben: 3hr wißt, wie fich fondern griffen zum geschlossenen Brief. Bon denen, die ihre Weigediese Dörfer gegen uns vergangen haben. Es soll ein Erempel rung begründeten, lehnten zwei ab, weil sie Mitglieder eines konstatuiert werden, und servativen Vereins waren, und einer fungierte als fonfervativer rung mit dem Druck, der auf ihnen laste. Manche schreiben, daß fie abhängig feien, ihr Geschäft verderben würden, oder daß der um die Zufage nach einigen Tagen wieder zurüdaunehmen. Amtsvorsteher es nicht gern sähe usw. Drei sagten anfänglich zu,
es wird alles, was bor die Lanzen tommt, er- Vertrauensmann. Die weitaus meisten aber erklärten ihre Weigestochen oder erschossen, einerlei ob alt oder jung, ob mann oder Frau..."
Es wird dann drastisch geschildert, wie der Befehl ausgeführt worden ist: 3229
Schweiz.
Ein neues Erbschaftssteuergeset.
Da kommt aus dem Drt heraus eine zirka 65 Jahre alte Nene Stadtverordnetenwahlen in Mühlhausen i. Thür. Frau mit einem Säugling auf dem Arm auf mich zu, gewaltig In Mühlhausen i. Thür. errangen unsere Genoffen bei der schimpfend und den Durchlaß fordernd. Ich brachte es aber legten Stadtverordnetenwahl mit fechs Mandaten in der britten Abwirklich nicht fertig, gerade diefe( 1) alte Frau mit dem Kind teilung einen glänzenden Sieg über das Bürgertum. Die Stabtzu erschießen, durchlaffen durfte ich fie aber auch nicht, also verordnetenversammlung erflärt jezt sämtliche Mandate für ungültig, setze ich ihr die Lanze auf die Brust, fie zurildtreibend. weil angeblich bei der Wahlhandlung die Ersatz- und ErgänzungsDa tommt aus dem brennenden Drt heraus mein schon wahlen nicht genau auseinandergehalten wurden. mehrfach erwähnter Refrutenleutnant b. Bangermann mit zwei Mann gesprengt, mich anrufend: Nun, Ziehn, warum erschießen Sie die Frau nicht, sie schimpft doch fürchterlich auf Sie", und als ich etwas entgegnen wollte, fagte er: Jm Kanton Schaffhausen ist bei schwacher Beteiligung Nun, dann befehle ich Ihnen, die Frau zu erschießen." Da der Stimmmberechtigten in der Volksabstimmung mit 4486 gegen natürlich half alles nichts. Der Schuß frachte, streifte aber nur 1684 Stimmen bas neue Erbschaftssteuergesetz angenommen worden. einen Arm der Frau. Raunft nicht schießen," sagt einer seiner Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer nach Maßgabe der VerLeute, welcher damals mit bei Leutnant Fleischer gewesen wandtschaft des Erben zum Erblaffer beztv. Schenker von den der war. Ein Krach, die Frau fiel tot bornüber, Besteuerung unterliegenden Werten folgendermaßen berechnet wird: 1 Broz. bei Nachkommen, Borfahren und Ehegatten. 8 Broz. bei das Kind flog im Bogen auf den der, wo bollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 5 Proz. bei den anderen es schredlich weinend liegen blieb.. Einer wollte den Verwandten des elterlichen Stammes. 10 Proz. beim großelterlichen daliegenden Säugling mit dem Bajonett durch Stamme. 20 Proz. bei anderen Erwerbern. Bezieht ein Erwerber stechen mit den Worten: Das Wurm wird, einmal gerade so mehr als 2000 r. steuerpflichtigen Vermögens, so tritt Proschlecht wie die andern," ein anderer nahm auf meine Bitte greffion ein, und zwar mit einem Zuschlag von ein Zehntel das Kind und trug es hinter einen zirka 100 Meter entfernten bis auf 10 000 Grant, für jeden weiteren Betrag von 10000 Frank Schober, wo ich es, so lange ich noch blieb, weiter weinen hören je ein Behntel mehr bis auf zehn Behntel. Von der Steuer sind für
Tonnte..."
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Wir möchten Herrn Ziehn empfehlen, eine ganz billige Massenauflage seiner Schrift herstellen zu lasseu. Auf unsere Empfehlung kann er rechnen!
jeben einzelnen Erwerber befreit: ein Betrag von 200, bei Schenfungen unter Rebenden jedoch 1000 Frant, überall, wo fein befonderer gefeglicher Befreiungsgrund vorliegt. Ferner ist befreit ein Betrag bis auf 10 000 Frant für eheliches, angenommenes oder anerkanntes außereheliches Rind oder Enkelfind, den Vater, die Mutter oder den Ehegatten des Erblaffers oder Schjen ters. Bu