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Personen. 5a vermutete?Z?. 5aF 5er'Hieb mir galt. Ich machte Hellwig sofort darauf aufmerksam: Merken Sie sich das, daß ich Sie nicht geschlagen habe! Angekl.: Herr Mühlenbeck hat mich nicht geschlagen, das habe ich auch gar nicht gesagt. Aber ein anderer Beamter hat mich geschlagen. Zeuge: Den anderen habe icy nicht gekannt, bis ich auf der Wache hörte, daß es ein Kriminal- bcamter war. Rcchtsanw. Eohn: Sie haben den Schläger auch gesehen? Zeuge: Nein! Der Hieb kam von hinter meinem Rücken.   lieber die Festnahme HellwigS macht Zeuge die Angabe, daß H. dabei die Hand erhoben habe, darum habe er, Mühlenbcck, sofort mit aller Kraft zugegriffen. Staatsanw. Linde: Als Hell- wig die Hand erhob, sah das aus, wie wenn er Sie angreifen wollte? Zeuge: Ja, als wenn er Widerstand leisten wollte. Er hob die Hand:Was wollen Sie denn, ich habe ja gar nichts ge- macht!" Angekl. Hellwig erklärt hierzu, er habe nicht Widerstand leisten, sondern den Schlag abwehren wollen. Zeuge: Die Hand hob er, bevor er geschlagen wurde. Rechtsanw. Cohn: Aber Sie sahen ja den Schlag gar nicht! Es ist ja möglich, daß Hellwig den Schlag kommen sah. Gegen ihn wurde er doch so geführt, daß er ihn kommen sehen mußte. An der Festnahme beteiligte sich Kriminalschutzmann Schaffra». Bei der Verfolgung ins Haus hinein sei neben ihm Mühlenbeck gewesen, den er noch gar nicht kannte. Hinter ihnen seien noch 3 bis S Personen gewesen, darunter eine Frau und ein Mann, der rief:Wo ist der Schweinehund, der meine Mutter umgelaufen hat?" Auf der zweiten Treppe, bekundet Zeuge, stolperte ich und fiel, aber Mühlenbeck griff ihn. Ich sah, wie oben Hellwig mit hochgehobenem Arm stand. Vors.: Auf der Treppe bekam Hellwig einen Hieb? Zeuge: Ja, als er unten war, sah ich, daß er blutete. Ich hatte aber nicht geschlagen. Ich war ja ausgerutscht, ich blieb ja unten, ich kam ja erst zu, als Mühlenbeck ihn schon hatte. -- Vors.: Der Hieb soll gefallen sein, als Mühlenbeck ihn faßte. War noch einer hinter Ihnen? Zeuge: Das kann nur einer von denen sein, die hinter uns waren. Bors.: Also Sie haben ihn nicht geschlagen? Zeuge Nein. Bors,(zum Angekl.): Sie wissen auch nicht, ob er Sie geschlagen hat? Angekl.: Ja, er hat mich geschlagen. Er sagte noch zu mir: Du bist gar nicht wert, daß man sich Deinetwegen die Hose zerreißt. Zeuge Schafsran: Ich hatte gar keinen Stock. Bors,(zum Angekl.): Das von der zer- rissencn Host haben Sie uns ja bis jetzt noch nicht gesagt Zeuge Mühlcnbeck: Die Aeußerung hätte ich unbedingt hören müsien, wenn sie gefallen wäre. Zeuge Bchrend: Auf der Wache zeigte ich meine zerrissene Hose. Es ist möglich, daß ich dort so etwas gesagt habe. Zeuge Schafsran: Ich hatte keine zerrissene Hose. In der weiteren Vernehmung des Zeugen Kriminalschutzmann Schafsran wird die Frage erörtert, ob Hellwig von einem der anderen Verfolger geschlagen worden sein könne. Zeuge gibt an, die seien nachgekommen bis zur Hälfte der zweiten Treppe, wäh- rend Mühlenbeck gesagt habe, Hellwig sei auf dem Vorflur des zweiten Stockwerkes ergriffen worden. Bors.: Dann war doch oben weiter keiner als Mühlenbeck und Sie. Da hat er doch aber den Schlag bekommen, dann muß es doch einer von Ihnen gewesen sein. Zeuge: Ich bin es nicht gewesen. Bors.: Der Angeklagte sagt selber, Mühlenbeck war es nicht. Wer war es denn dann? Zeuge: Eine Person von unten muß es gewesen sein. Bors.: Es war ja keiner da! Zeuge: Sie kamen uns doch nach. Bors: Ja, bis zum Podest. Aber von da sind es doch gewöhnlich noch so elf oder zwölf Stufen.(Zu Mühlenbeck:) Wie hoch sind denn da die Treppen? Zeuge Mllhlenbeck: So sieben oder acht Stufen. Der Zeuge Miihlcnbeck macht zu der Frage nach dem Schläger noch die Angabe: Unmittelbar hinter uns, etwa ein oder zwei Stufen von da, wo ich Hellwig festnahm, waren mehrere Personen. Rechtsanw. Cohn: Hatten sie Stöcke? Zeuge: Ja, das kann ich nicht sagen. Rechtsanw. Cohn: Hatten Sie einen Stock? Zeuge: Ja, hier habe ich einen. Rechtsanw. Cohn: Auch am 29. Oktober? Zeuge: Ja, auch. Zwischen dem Verteidiger Rechtsanw. Cohn und dem Zeugen Mlihlenbeck entspinnt sich noch eine Erörterung darüber, was denn Zeuge sich bei dem Stockhieb, den er fallen sah, gedacht habe, und ob er vielleicht gemeint habe, daß er selber damit unterstützt werden solle. Zeuge sagt: Na, in der Gegend sind die Leute nicht so liebenswürdig, einem zu helfen. Rechtsanw. Cohn: Eben deshalb nehme ich an, daß es ein Bcamter war. Der Borsitzende macht der Erörterung ein Ende: Daß er oben einen Schlag bekam, wissen wir ja. Mehr als der Schlag interessiert uns das, was unten geschah, der Ruf:»Pfui! Haut ihn!" Ein Zeuge Rüdigkeit, der mit Hellwig durch die Wiesenstraße ging und kurz vor dessen Flucht und Festnahme neben ihm war, weiß über diesen Ruf nichts zu bekunden. Er sagt, beiden sei gar nicht bekannt gewesen, was da los war. Es Wird dann verhandelt über eine Reihe neuer Beweisanträge» die der Verteidiger Rechtsanw. Cohn schon am Schluß der Freitay- sitzung überreicht hat. Er benennt zu den einzelnen Punkten die Zeugen, im ganzen etwa 39. In den Anträgen wird ausgeführt: 1. Weder sind die Exzesse planmäßig geleitet worden, noch sind sie auf eine politische oder gewerkschaftliche Beeinflussung zurück- zuführen. 2. Zunächst ist das Publikum erregt worden durch das weithin sichtbare Eingreifen uniformierter Beamter in die verhältnismäßig untergeordneten Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Morgenstern und den bei ihm beschäftigten Gesellen, wobei das die Erregung steigernd noch mitwirkte, daß das Publikum nach den über diese Streitigkeiten erfolgten Veröffentlichungen annehmen tonnte und muhte, daß das Recht nicht auf Seiten Morgen. sterns sei. 3. Unzweckmäßiges und gewalttätiges Verhalten von Polizei- organen hat selbst in Personenkreisen, die zu Exzessen durchaus nicht neigten, Erbitterung hervorgerufen, wodurch auch sie zu Aus- brächen der Entrüstung veranlaßt werden mußten. Namentlich hat die Polizei am 29. Oktober um die Zeit des Ladenschlusses und auch schon Tags zuvor zu Zeiten, wo Hunderte von Personen auf dem Wege von und zu der Arbeit waren, die Passanten von den Straßen vertrieben, wobei auch ohne ausdrückliche Anweisung der Borge- setzten von den uniformierten Beamten blank gezogen und von ihnen wie von den Kriminalbeamten eingeschlagen wurde. Ins- besondere geschah dies von den hier als Zeugen benannten Polizei- beamtcn. 4. An Stellen, die nicht polizeilich abgesperrt waren und wo eine große Zahl von Menschen überhaupt nicht vorhanden war und wo auch keine Ausschreitungen vorkamen, haben Polizeibeamte, be- sonders die in dieser Sache als Zeugen benannten, einzelne Passanten, auch Frauen, mit groben Schimpfwortcn beleidigt, auf sie eingeschlagen und sie zum Teil erheblich verletzt. 5. Namentlich wurden auch Personen, die schon zu Boden ge- schlagen waren, noch mißbandelt, als sie wehrlos am Boden lagen. 6. In mehreren Fällen bestanden dieExzesse" im Lärmen vnd Unfug von Kindern und halbwüchsigen Personen. Polizei- beamte antworteten darauf mit Angriffen mit der� Waffe, denen die wirklich Beteiligten sich mit Leichtigkeit entzogen, wonach auf Passanten und die vor den Häusern stehenden Personen einge- schlagen wurde. 7. Stark bewohnte Straßenzüge wurden rücksichtlos abgesperrt und Personen, die dort hingehen mußten oder von dort kamen, zu Umwegen genötigl. 3. Durch die Absperrungen, Schießereien und den Anblick der Mißhandlungen wurde auch die Erbitterung der Hausbewohner erregt. Daß die Ereignisse auf dem Wedding   von Ende Oktober einen solchen Umfang und eine solche Schärfe annehmen konnten, bei verhältnismäßig geringfügigen Anfängen, daran trägt die Polizei den größten Teil der Schuld. Gegen diese Anträge wendet Stnatsanw. Brüning ein: Zu 1: Das sei in der Anklage nicht behauptet, sei auch uner- heblich für die Beurteilung der Straftaten. Zu 2: Es seien in dem Antrage keine bcweiserheblichen Tat- sachen dahin behauptet, daß die Polizei vor Ausübung von Gewalt- tätigkeiten eingegriffen habe; auch tönne von den Zeugen nur ein Urteil darüber abgegeben werden. Uebrigens behaupte die An- Per mtwortlicher Redakteur: Richard Barth  » Berlin  . Für den klage selber dies als strafmildernd, es könne daher als wahr unter- stellt werden. Zu 3, 4. 5: Das seien keine Beweisanträge, sondern Ermitte- lungsanträge. die erst die Ermittelung von Tatsachen bezwecken. Zu 6: Bei Aufruhr müsse fest zugegriffen werden. Zu 7: Zweck der Absperrung sei eben, bestimmte Wege zu ver- legen. Zu 8: Das sei ein Ermittelungsantrag: die Zeugen würden auch nicht Tatsachen bekunden, sondern nur Urteile vortragen. Rechtsanw. Cohn beantragt schließlich noch Ladung eines Zeugen, der bekunden werde, daß am 29. Oktober, nachmittags um MiS oder 2 ein vor Morgensterns Laden stehender fünfjähriger Junge von einem Schutzmann geohrfcigt worden sei. Derselbe Zeuge werde bekunden, daß abends zwischen V28 und 8 in einem Lokal der Scherer- und Adolfstraße vier Herren die Gäste in ein Gespräch über den Streik zogen und sich später vor dem Lokal als Kriminalbeamte zu erkennen gaben. Zwei dieser Herren habe Zeuge nachher in der Menge bemerkt und einen habe er rufen hören:»Hier ist doch nicht Moabit  ! Dir Weddingcr Jungen sind besser! Haut doch die Blauen in die Fresse!" Auch gegen diese Anträge macht Staatsanw. Brüning Einwendungen. Das Gericht tritt in die Beratung über die Bcweisanträge ein, wird aber den Beschlutz erst am Montag verkünden. Hierauf wird die Sitzung auf Montag �10 Uhr vertagt. Gerichts-Zeitung. Freigesprochene Streikposten Rechtlich interessant und in der Praxis veachtenSwerk ist der Ausgang eines Prozesses gegen zwei Streikposten Schreck und Rasche, die zurzeit des Metallarbeiterstreiks im Bezirk Hagen- Schwelm im vorigen Sommer in Haspe   vergeblich von Polizei- beamten aufgefordert worden waren, weiterzugehen, das heißt die Nähe von Fabriken zu meiden, in denen gestreikt wurde. Die An- geklagten sollten die in allen Straßenpolizeiverordnungen wieder- kehrende Vorschrift der Oberpräsidialverordnung vom 11. Juli 1993 übertreten haben, wonach unbedingt den Anforderungen von Sicher- heitsbeamten Folge zu leisten ist, welche zur Erhaltung der Sicher- heit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen ergehen. Sie machten geltend, daß zur fraglichen Zeit, zwischen 6 und 8 Uhr morgens, noch gar kein Verkehr geherrscht habe. Vor der Strafkammer sagten die Polizeizeugen auS, daß sich mehrere Fabrikbesitzer an die Polizei gewandt gehabt hätten, weil Belästigungen Arbeitswilliger vorgekommen seien; sie(die Be- amten) hätten jedoch aus eigenem Ermessen die Angeklagten zum Weggehen aufgefordert, um Störungen, die sie befürchteten, vor- zubeugen. Das Landgericht in Hagen   kam aber zur Freisprechung der An- geklagten auf Grund folgender Erwägungen: Es handle sich hier um zwei Fälle. Was den einen angehe, so habe der Beamte als Zeuge nur anführen können, daß mehrere Personen, die den Streikposten entgegen kamen, um diese herumgehen mußten. Das sei aber ein ganz natürlicher Vorgang, daß in einer schmalen Straße sich Per- sonen ausweichen müßten. Einen Grund für eine naheliegende Gefährdung des Verkehrs habe der Beamte nicht angeben können vor Gericht. Danach sei als festgestellt anzunehmen, daß der Beamte die Wegweisung nur ausgesprochen habe, weil er für eine spätere Zukunft" eine Verkehrsstörung befürchtete und dieser vor- beugen wollte. In dem zweiten Falle habe der Beamte zugeben müssen, daß sich außer zwei Streikposten nur noch 29 Arbeitswillige, diese am Fabriktor, auf der Straße befanden, abgesehen von einem Kraftwagen. Auch in diesem Falle müsse das Gericht nach der ganzen Sachlage annehmen, daß der Beamte nur mit einer Störung für eine spätere Zukunft rechnete und nicht einer alsbald bevor- stehenden Störung vorbeugen wollte. Unter diesen Umständen hätten die Angeklagten nicht der Aufforderung folgen brauchen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft am Kammergericht machte geltend, daß das Landgericht in unzulässiger Weise die Zweckmäßigkeit der An- ordnung der Beamten nachgeprüft habe. Rechtsanwalt Wolfgang Heine   als Vertreter der Angeklagten trat dieser Auffassung entgegen. Die Erwägungen des Landgerichts bezögen sich gar nicht auf die Zweckmäßigkeit, sondern auf den Zweck der polizeilichen Aufforderung. Mit Recht wende das Landgericht die Verordnung nicht an. Es sei eben keinezur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergehende Aufförderung", wenn sie, wie festgestellt, sich gegen eine in späterer Zukunft irgend- wie mögliche Störung richte. Nur eine naheliegende Gefährdung könnte für eine Aufforderung im Sinne der Verordnung in Frage kommen. Das Kammergericht verwarf am Donnerstag die Revision der Staatsanwaltschaft mit folgender Begründung: Wenn es auch die Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht nachprüfen dürfe, so könne das Gericht doch den Zweck der Anordnung in den Kreis seiner Be- trachtungen ziehen und in der Richtung die ganze Maßregel prüfen. Das habe das Gericht getan und sei so zu der Feststellung gekommen, daß der Zweck nicht das augenblickliche BerkchrsbedürfniS war. sondern daß es sich um eme spätere Zukunft handelte. Man könne nun ja allerdings nicht sagen, daß die Sicherheit des Verkehrs erst dann gefährdet sei, wenn die Unsicherheit schon da sei. Es könnten wohl Anordnungen getroffen werden, die dahinwirken sollen, daß die Unsicherheit nicht erst ausbreche. Die Gefährdung müsse aber eine einigermaßen naheliegende sein. Das war nicht der Fall, die Freisprechung deshalb gerechtfertigt. Mutterelcnd'. Eine Anklage wegen Totschlages, die gestern bor dem Schwur- gericht des Landgerichts II   verhandelt wurde, zeigte wieder einmal, in welche verzweifelte Lage eine Mutter, die unehelich geboren hat, bisweilen gerät. Die Angeklagte, Dienstmädchen Anna Wetter» gebar am 23. Mai 1919 in der Charite einen Knaben. Sie wurde schon nach 12 Tagen mit dem Kinde entlassen. Da sie absolut nicht wußte, wo sie mit dem Kinde hin sollte, wurde sie ganz verzweifelt und faßte in völliger seelischer Depression den Entschluß, sich und dem Kinde das Leben zu nehmen. Sie fuhr mit der Stadtbahn bis Niedcrschöncweide und ging durch den Wald, bis sie an die Spree kam. Am Wasser fehlte ihr jedoch der Mut, sich selbst umzubringen und sie entschloß sich, sich des Kindes zu entledigen. Sie band das Tuch, in dem das Kind eingewickelt war, fester und warf das Kind in großem Bogen nach der Mitte des Flusses hin und verfolgte es solange, bis es unterging. Die Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen ein Geständnis abgelegt. Sie behauptet, daß sie sich über ihre Handlungsweise erst klar geworden sei, nachdem sie� die Tat begangen hatte. In ihrer Verzweiflung habe sie eine innere Gewalt gedrängt, das Kind in das Wasser zu werfen; sie habe sich im Fieberzustande befunden. Medizinalrat Dr. Hossmann bekundete als Sachverständiger, dav die Angeklagte bei der Tat nicht bloß in einem Zustande hoch- gradiger Verzweiflung, sondern auch körperlich leidend gewesen sei und eine allgemeine Nervenschwäche zeige. Sie sei in erheblichem Matze als minderwertig anzusprechen, doch könne der 8 51 Str.-G.-B. nicht als vorligend erachtet werden. Staatsanw.-Asscssor Schmidt beantragte hiernach das Schuldig wegen Totschlages. Rechts­anwalt Leo Kempner bat die Geschworenen, sich nicht an den Wort- laut des Gutachtens zu halten, sondern die ganze Situation zu de- rücksichtigen und sich auf den rein menschlichen Standpunkt zu stellen. Hier sei ein Mädchen in körperlich schlechtem Zustande so Inseratenteil verantw.: Th. Glocke, Berlin  . Druck». Verlag: Vorwärts kurze Zeit nach 5er Entbindung rak- und hilflos aus der Anstalt entlassen worden, das Fieber habe in den Knochen gesteckt, das Gefühl vollständiger Verzweiflung und Vereinsamung habe ihr den Entschluß aufgedrängt, mit ihrem Kinde gemeinsam zu sterben uno wenn sie dann die schreckliche Tat verrichtete, die sie jetzt vor das Gericht gebracht, so sei sie dabei offenbar im Zustande der Unzu- rechnungsfähigkeit gewesen. Die Geschworenen verneinten die Schuldfrage, so daß die Freisprechung der Angeklagten erfolgte. Zum Bereinsrecht. Einen Strafbefehl über 69 M. hatte der Gewerkschaftsbcamte August Gebert erhalten, weil er am 39. September 1919 zu Velten  im Lokal von Gehricke eine öffentliche politische Versammlung ohne polizeiliche Anmeldung veranstaltet haben sollte und dem zu dieser Versammlung erschienenen Wachtmeister Rudloff keinen angemesse- nen Platz angewiesen hatte. Genosse Gebert erhob hiergegen Ein- spruch. In der Verhandlung vor dem Spandauer   Schöffengericht bestritt er, daß die von ihm einberufene Versammlung eine öffent- liche und politische gewesen sei. Schon der Wortlaut des Inserats in derBrandenburger Zeitung" spreche gegen diese Annahme. Danach seien nur die Kutscher der Ofenfabriken und Geschäfts- kutscher Veltens eingeladen worden, um zu dem neuen Lohntarif Stellung zu nehmen. Die Ankündigung im lokalen Teil der Zei- tüng, die von einer öffentlichen Versammlung sprach, habe er nicht veranlaßt. Es seien in der Versammlung nur rein gewerkschaft» liche Fragen erörtert worden. Als der Gendarm eschien, habe er diesen auf den nichtöffentlichen Charakter der Versammlung auf» merksam gemacht und ihn ersucht, das Lokal zu verlassen. Dieser sei aber nicht gegangen, sondern habe in einem Nebenzimmer der Versammlung mit beigewohnt. Wachtmeister Rudloff gibt als Zeuge an, daß zu der Versamm« lung jeder Zutritt hatte, ohne daß eine Kontrolle ausgeübt wurde. Er habe das von seinem Platz, den er sich selbst gesucht habe, sehen können. In der Versammlung seien zunächst Lohnfragen erörtert und dann eine Abstimmung vorgenommen worden. Zum Schluß habe Gebert und ein Töpfer politische Ausführungen gemacht. Es sind Bemerkungen über die Königsberger Rede, drakonischen Gesetze, Kriegervereine usw. gefallen. Das Gericht erkannte auf Freisprechung. Schon aus dem Inserat, das sich nur an einen kleinen bestimmten Kreis von Wen- schen wende, gehe der nichtöffentliche Charakter der Versammlung hervor. Sie sei auch nicht politisch gewesen. Das ergebe ihr Verlauf und die Tagesordnung. Damit falle auch die Verpflichtung, dem Gendarm einen Platz anzuweisen. AuS einer Gemeindekassenverwaltung. Recht dörflich-idyllische Zustände scheinen in dem Kassentvesen der Gemeinde Gatow   zu bestehen, wie sich gestern in einer Ver- Handlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts III   heraus- stellte. Wegen Unterschlagung im Amte war der AmtSdirner Richard Horch angeklagt, während sich der Bureaugehilfe Kart Grundmann wegen einfacher Unterschlagung zu verantworten hatte. Die beiden Angeklagten waren längere Zeit bei dem Ge- meindeamt Gatow   an der Havel   angestellt. Zu ihren Obliegen- heiten gehörte u. a. auch die Einziehung der durch Strafmandate festgesetzten Geldstrafen. Da hierbei jegliche Kontrolle fehlte, war es dem Angeklagten� Grundmann, ohne daß er eine Entdeckung zu befürchten hatte, möglich, wiederholt eingehende Geldbeträge nicht abzuführen, sondern für sich zu verwenden. Schon vor längerer Zeit entdeckte der Angeklagte Horch dieses Treiben. Er erstattete gegen G. Anzeige. Als er aber sah, daß Grundmann ruhig weiter im Dienst verblieb/ glaubte er, es käme nicht so genau darauf an und begann nun ebenfalls von ihm eingezogene Beträge zu unter- schlagen. Diese fortgesetzten Defraudationen wären vielleicht nie zur Entdeckung gekommen, da irgend eine Buchführung überhaupt nicht vorhanden war. Von den Angeklagten wurden nun ab- wechselnd Bauscheingebühren, Strafgelder und Amtskostenvorscküsse unterschlagen. In einem Falle fälschte Horch eine Blankoquittung des Ortsvorstehers, die er unter anderen Papieren gefunden hatte und zog damit den Betrag von 226 M. ein. Der Betrieb ging so flott, daß Horch sogar an seine Eltern einen größeren Betrag schicken konnte, welcher für ihn gespart werden sollte. Der Staats- anwalt beantragte gegen Horch 19 Monate und gegen Grundmann 5 Monate Gefängnis. Das Gericht erkannte gegen Horch auf 9 Monate Gefängnis unter Anrechnung von einem Monat der Untersuchungshaft und gegen Grundmann auf Z Monate Gefängnis. Herr und Knecht. Vom Landgericht Elbing   ist am 12. September ö. I. der Guts- bcsitzer Otto Stattmiller wegen gefährlicher Körperverletzung zu 399 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der Sachverhalt folgendermaßen: Der Stall- schweizer L. holte Wasser aus der Küche und fragte dabei nach der Zeit. Da aber den Leuten verboten war, mit den anderen zu sprechen, fuhr der Angeklagte ihn hart an, stieß ihn vor die Brust und sagte, er könne gehen. L. beschloß, den Dienst zu verlassen. wollte aber erst noch einen Weg besorgen. Unterwegs trat ihm der Angeklagte entgegen und wollte ihn nicht weiter lassen. Da aber L. Miene machte, weiter zu gehen, schoß der Angeklagte ihm mit seiner Browningpistole in den Leib. L. schlug ihm darauf mit einer Stange, die er in der Hand hatte. L. schleppte sich mit Mühe in ein Haus und kam dann in das Krankenhaus. Die Heilung nahm längere Zeit in Anspruch. In Notwehr hatte der Angeklagte nicht gehandelt, da L. 45 Meter entfernt ruhig vor ihm stand und kein Angriff zu gewärtigen war. Die Tat wurde auf dem Gut Groß- Rödern begangen. Gegen dies überaus milde Urteil legte der Gutsbesitzer noch Revision ein. Das Reichsgericht verwarf am Freitag natürlich die frivole RechtSrüge. Mit dieser überaus milden Strafe von Roheiten eines Besitzers vergleiche man die drakonischen Urteile gegen ländliche Arbeiter. Zu bedauern ist. daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes oder Totschlags angeklagt wurde. Bremer   Krawallprozesse. In später Abendstunde fällte am Freitag das Bremer Gericht das Urteil in 11 weiteren Fällen. Ein Angeklagter wurde frei» gesprochen, 19 zu einem bis zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde den Angeklagten voll in Anrechnung gebracht._ Die Juristen bis KnappschaftSvereinS erachtete die Staatsanwaltschaft als beleidigt. Sie erhobim öffent- lichen Interesse" Anklage. Das Landgericht Bochum   verurteilte am 13. Juni den Redakteur der..Bergarbeiterzeitung", Theodor Wagner, zu einer Geldstrafe von 1999 Mark. Er hatte in einem Artikel seines Blattes gegen die genannten Personen den Vorwurf erhoben, daß sie die Mitglieder durch gewisse Maßnahmen schüvigten. Der Schutz des§ 193 wurde ihm nicht zugebilligt, weil aus einer Reihe von scharfen Ausdrücken die Absicht der Beleidigung hervor- gehe. Die Revision des Angeklagten, der Verkennung des§ 193 rügte, wurde am Freitag vom Reichsgericht verworfen. Zwei Wochen Gefängnis für ein Menschenleben. Die Strafkammer in Schneidemühl   verurteilte den Ziegelei- bcsitzer und Stadtrat Hermann Hoffmnnn wegen fahrlässiger Tötung eines Arbeiters zu zwei Wochen Gefängnis. In dem Lchmschacht des Angetlagteu wurde ein Arbeiter durch einen herabstürzenden Lchmblv�WHlagen. Das Unglück war vorauszusehen und von behördlicH�Sene waren mehrfach Warnungen an Hoffmann er- gangen, rechtzeitig Schutzmaßrcgeln zu treffen, was dieser aber U»terUe st____ )uchd�ck«!n utÄerlagSanstalt Paul Singer u. Co., Berlin   LW.