Personen. 5a vermutete?Z?. 5aF 5er'Hieb mir galt. Ich machteHellwig sofort darauf aufmerksam: Merken Sie sich das, daß ichSie nicht geschlagen habe!— Angekl.: Herr Mühlenbeck hat michnicht geschlagen, das habe ich auch gar nicht gesagt. Aber einanderer Beamter hat mich geschlagen.— Zeuge: Den anderen habeicy nicht gekannt, bis ich auf der Wache hörte, daß es ein Kriminal-bcamter war.— Rcchtsanw. Eohn: Sie haben den Schläger auchgesehen?— Zeuge: Nein! Der Hieb kam von hinter meinemRücken.— lieber die Festnahme HellwigS macht Zeuge die Angabe,daß H. dabei die Hand erhoben habe, darum habe er, Mühlenbcck,sofort mit aller Kraft zugegriffen.— Staatsanw. Linde: Als Hell-wig die Hand erhob, sah das aus, wie wenn er Sie angreifenwollte?— Zeuge: Ja, als wenn er Widerstand leisten wollte. Erhob die Hand:„Was wollen Sie denn, ich habe ja gar nichts ge-macht!"— Angekl. Hellwig erklärt hierzu, er habe nicht Widerstandleisten, sondern den Schlag abwehren wollen.— Zeuge: Die Handhob er, bevor er geschlagen wurde.— Rechtsanw. Cohn: Aber Siesahen ja den Schlag gar nicht! Es ist ja möglich, daß Hellwig denSchlag kommen sah. Gegen ihn wurde er doch so geführt, daß erihn kommen sehen mußte.An der Festnahme beteiligte sich Kriminalschutzmann Schaffra».Bei der Verfolgung ins Haus hinein sei neben ihm Mühlenbeckgewesen, den er noch gar nicht kannte. Hinter ihnen seien noch 3bis S Personen gewesen, darunter eine Frau und ein Mann, derrief:„Wo ist der Schweinehund, der meine Mutter umgelaufenhat?" Auf der zweiten Treppe, bekundet Zeuge, stolperte ich undfiel, aber Mühlenbeck griff ihn. Ich sah, wie oben Hellwig mithochgehobenem Arm stand.— Vors.: Auf der Treppe bekam Hellwigeinen Hieb?— Zeuge: Ja, als er unten war, sah ich, daß erblutete. Ich hatte aber nicht geschlagen. Ich war ja ausgerutscht,ich blieb ja unten, ich kam ja erst zu, als Mühlenbeck ihn schon hatte.-- Vors.: Der Hieb soll gefallen sein, als Mühlenbeck ihn faßte.War noch einer hinter Ihnen?— Zeuge: Das kann nur einer vondenen sein, die hinter uns waren.— Bors.: Also Sie haben ihnnicht geschlagen?— Zeuge Nein.— Bors,(zum Angekl.): Siewissen auch nicht, ob er Sie geschlagen hat?— Angekl.: Ja, er hatmich geschlagen. Er sagte noch zu mir: Du bist gar nicht wert, daßman sich Deinetwegen die Hose zerreißt.— Zeuge Schafsran: Ichhatte gar keinen Stock.— Bors,(zum Angekl.): Das von der zer-rissencn Host haben Sie uns ja bis jetzt noch nicht gesagt— ZeugeMühlcnbeck: Die Aeußerung hätte ich unbedingt hören müsien,wenn sie gefallen wäre.— Zeuge Bchrend: Auf der Wache zeigteich meine zerrissene Hose. Es ist möglich, daß ich dort so etwasgesagt habe.— Zeuge Schafsran: Ich hatte keine zerrissene Hose.In der weiteren Vernehmung des Zeugen KriminalschutzmannSchafsran wird die Frage erörtert, ob Hellwig von einem deranderen Verfolger geschlagen worden sein könne. Zeuge gibt an,die seien nachgekommen bis zur Hälfte der zweiten Treppe, wäh-rend Mühlenbeck gesagt habe, Hellwig sei auf dem Vorflur deszweiten Stockwerkes ergriffen worden.— Bors.: Dann war dochoben weiter keiner als Mühlenbeck und Sie. Da hat er doch aberden Schlag bekommen, dann muß es doch einer von Ihnen gewesensein.— Zeuge: Ich bin es nicht gewesen.— Bors.: Der Angeklagtesagt selber, Mühlenbeck war es nicht. Wer war es denn dann?— Zeuge: Eine Person von unten muß es gewesen sein.— Bors.:Es war ja keiner da!— Zeuge: Sie kamen uns doch nach.— Bors:Ja, bis zum Podest. Aber von da sind es doch gewöhnlich noch soelf oder zwölf Stufen.(Zu Mühlenbeck:) Wie hoch sind denn dadie Treppen?— Zeuge Mllhlenbeck: So sieben oder acht Stufen.— Der Zeuge Miihlcnbeck macht zu der Frage nach dem Schlägernoch die Angabe: Unmittelbar hinter uns, etwa ein oder zweiStufen von da, wo ich Hellwig festnahm, waren mehrere Personen.— Rechtsanw. Cohn: Hatten sie Stöcke?— Zeuge: Ja, das kannich nicht sagen.— Rechtsanw. Cohn: Hatten Sie einen Stock?—Zeuge: Ja, hier habe ich einen.— Rechtsanw. Cohn: Auch am29. Oktober?— Zeuge: Ja, auch.— Zwischen dem VerteidigerRechtsanw. Cohn und dem Zeugen Mlihlenbeck entspinnt sich nocheine Erörterung darüber, was denn Zeuge sich bei dem Stockhieb,den er fallen sah, gedacht habe, und ob er vielleicht gemeint habe,daß er selber damit unterstützt werden solle.— Zeuge sagt: Na,in der Gegend sind die Leute nicht so liebenswürdig, einem zuhelfen.— Rechtsanw. Cohn: Eben deshalb nehme ich an, daß esein Bcamter war. Der Borsitzende macht der Erörterung einEnde: Daß er oben einen Schlag bekam, wissen wir ja. Mehr alsder Schlag interessiert uns das, was unten geschah, der Ruf:»Pfui!Haut ihn!"Ein Zeuge Rüdigkeit, der mit Hellwig durch die Wiesenstraßeging und kurz vor dessen Flucht und Festnahme neben ihm war,weiß über diesen Ruf nichts zu bekunden. Er sagt, beiden sei garnicht bekannt gewesen, was da los war.Es Wird dann verhandelt über eine Reiheneuer Beweisanträge»die der Verteidiger Rechtsanw. Cohn schon am Schluß der Freitay-sitzung überreicht hat. Er benennt zu den einzelnen Punkten dieZeugen, im ganzen etwa 39.In den Anträgen wird ausgeführt:1. Weder sind die Exzesse planmäßig geleitet worden, noch sindsie auf eine politische oder gewerkschaftliche Beeinflussung zurück-zuführen.2. Zunächst ist das Publikum erregt worden durch das weithinsichtbare Eingreifen uniformierter Beamter in die verhältnismäßiguntergeordneten Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischenMorgenstern und den bei ihm beschäftigten Gesellen, wobei das dieErregung steigernd noch mitwirkte, daß das Publikum nach denüber diese Streitigkeiten erfolgten Veröffentlichungen annehmentonnte und muhte, daß das Recht nicht auf Seiten Morgen.sterns sei.3. Unzweckmäßiges und gewalttätiges Verhalten von Polizei-organen hat selbst in Personenkreisen, die zu Exzessen durchausnicht neigten, Erbitterung hervorgerufen, wodurch auch sie zu Aus-brächen der Entrüstung veranlaßt werden mußten. Namentlich hatdie Polizei am 29. Oktober um die Zeit des Ladenschlusses und auchschon Tags zuvor zu Zeiten, wo Hunderte von Personen auf demWege von und zu der Arbeit waren, die Passanten von den Straßenvertrieben, wobei auch ohne ausdrückliche Anweisung der Borge-setzten von den uniformierten Beamten blank gezogen und vonihnen wie von den Kriminalbeamten eingeschlagen wurde. Ins-besondere geschah dies von den hier als Zeugen benannten Polizei-beamtcn.4. An Stellen, die nicht polizeilich abgesperrt waren und woeine große Zahl von Menschen überhaupt nicht vorhanden war undwo auch keine Ausschreitungen vorkamen, haben Polizeibeamte, be-sonders die in dieser Sache als Zeugen benannten, einzelnePassanten, auch Frauen, mit groben Schimpfwortcn beleidigt, aufsie eingeschlagen und sie zum Teil erheblich verletzt.5. Namentlich wurden auch Personen, die schon zu Boden ge-schlagen waren, noch mißbandelt, als sie wehrlos am Boden lagen.6. In mehreren Fällen bestanden die„Exzesse" im Lärmenvnd Unfug von Kindern und halbwüchsigen Personen. Polizei-beamte antworteten darauf mit Angriffen mit der� Waffe, denendie wirklich Beteiligten sich mit Leichtigkeit entzogen, wonach aufPassanten und die vor den Häusern stehenden Personen einge-schlagen wurde.7. Stark bewohnte Straßenzüge wurden rücksichtlos abgesperrtund Personen, die dort hingehen mußten oder von dort kamen, zuUmwegen genötigl.3. Durch die Absperrungen, Schießereien und den Anblick derMißhandlungen wurde auch die Erbitterung der Hausbewohnererregt. Daß die Ereignisse auf dem Wedding von Ende Oktobereinen solchen Umfang und eine solche Schärfe annehmen konnten,bei verhältnismäßig geringfügigen Anfängen, daran trägt diePolizei den größten Teil der Schuld.Gegen diese Anträge wendet Stnatsanw. Brüning ein:Zu 1: Das sei in der Anklage nicht behauptet, sei auch uner-heblich für die Beurteilung der Straftaten.Zu 2: Es seien in dem Antrage keine bcweiserheblichen Tat-sachen dahin behauptet, daß die Polizei vor Ausübung von Gewalt-tätigkeiten eingegriffen habe; auch tönne von den Zeugen nur einUrteil darüber abgegeben werden. Uebrigens behaupte die An-Per mtwortlicher Redakteur: Richard Barth» Berlin. Für denklage selber dies als strafmildernd, es könne daher als wahr unter-stellt werden.Zu 3, 4. 5: Das seien keine Beweisanträge, sondern Ermitte-lungsanträge. die erst die Ermittelung von Tatsachen bezwecken.Zu 6: Bei Aufruhr müsse fest zugegriffen werden.Zu 7: Zweck der Absperrung sei eben, bestimmte Wege zu ver-legen.Zu 8: Das sei ein Ermittelungsantrag: die Zeugen würdenauch nicht Tatsachen bekunden, sondern nur Urteile vortragen.Rechtsanw. Cohn beantragt schließlich noch Ladung einesZeugen, der bekunden werde, daß am 29. Oktober, nachmittags umMiS oder 2 ein vor Morgensterns Laden stehender fünfjährigerJunge von einem Schutzmann geohrfcigt worden sei. DerselbeZeuge werde bekunden, daß abends zwischen V28 und 8 in einemLokal der Scherer- und Adolfstraße vier Herren die Gäste in einGespräch über den Streik zogen und sich später vor dem Lokal alsKriminalbeamte zu erkennen gaben. Zwei dieser Herren habeZeuge nachher in der Menge bemerkt und einen habe er rufenhören:»Hier ist doch nicht Moabit! Dir Weddingcr Jungen sindbesser! Haut doch die Blauen in die Fresse!"— Auch gegen dieseAnträge macht Staatsanw. Brüning Einwendungen.Das Gericht tritt in die Beratung über die Bcweisanträgeein, wird aber den Beschlutz erst am Montag verkünden.Hierauf wird die Sitzung auf Montag �10 Uhr vertagt.Gerichts-Zeitung.Freigesprochene StreikpostenRechtlich interessant und in der Praxis veachtenSwerk ist derAusgang eines Prozesses gegen zwei Streikposten Schreck undRasche, die zurzeit des Metallarbeiterstreiks im Bezirk Hagen-Schwelm im vorigen Sommer in Haspe vergeblich von Polizei-beamten aufgefordert worden waren, weiterzugehen, das heißt dieNähe von Fabriken zu meiden, in denen gestreikt wurde. Die An-geklagten sollten die in allen Straßenpolizeiverordnungen wieder-kehrende Vorschrift der Oberpräsidialverordnung vom 11. Juli 1993übertreten haben, wonach unbedingt den Anforderungen von Sicher-heitsbeamten Folge zu leisten ist, welche zur Erhaltung der Sicher-heit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßenund Wegen ergehen. Sie machten geltend, daß zur fraglichen Zeit,zwischen 6 und 8 Uhr morgens, noch gar kein Verkehr geherrschthabe. Vor der Strafkammer sagten die Polizeizeugen auS, daßsich mehrere Fabrikbesitzer an die Polizei gewandt gehabt hätten,weil Belästigungen Arbeitswilliger vorgekommen seien; sie(die Be-amten) hätten jedoch aus eigenem Ermessen die Angeklagten zumWeggehen aufgefordert, um Störungen, die sie befürchteten, vor-zubeugen.Das Landgericht in Hagen kam aber zur Freisprechung der An-geklagten auf Grund folgender Erwägungen: Es handle sich hier umzwei Fälle. Was den einen angehe, so habe der Beamte als Zeugenur anführen können, daß mehrere Personen, die den Streikpostenentgegen kamen, um diese herumgehen mußten. Das sei aber einganz natürlicher Vorgang, daß in einer schmalen Straße sich Per-sonen ausweichen müßten. Einen Grund für eine naheliegendeGefährdung des Verkehrs habe der Beamte nicht angeben könnenvor Gericht. Danach sei als festgestellt anzunehmen, daß derBeamte die Wegweisung nur ausgesprochen habe, weil er für eine„spätere Zukunft" eine Verkehrsstörung befürchtete und dieser vor-beugen wollte.— In dem zweiten Falle habe der Beamte zugebenmüssen, daß sich außer zwei Streikposten nur noch 29 Arbeitswillige,diese am Fabriktor, auf der Straße befanden, abgesehen von einemKraftwagen. Auch in diesem Falle müsse das Gericht nach derganzen Sachlage annehmen, daß der Beamte nur mit einer Störungfür eine spätere Zukunft rechnete und nicht einer alsbald bevor-stehenden Störung vorbeugen wollte. Unter diesen Umständen hättendie Angeklagten nicht der Aufforderung folgen brauchen.Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und der Vertreterder Oberstaatsanwaltschaft am Kammergericht machte geltend, daßdas Landgericht in unzulässiger Weise die Zweckmäßigkeit der An-ordnung der Beamten nachgeprüft habe.Rechtsanwalt Wolfgang Heine als Vertreter der Angeklagtentrat dieser Auffassung entgegen. Die Erwägungen des Landgerichtsbezögen sich gar nicht auf die Zweckmäßigkeit, sondern auf den Zweckder polizeilichen Aufforderung. Mit Recht wende das Landgerichtdie Verordnung nicht an. Es sei eben keine„zur Erhaltung derSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergehende Aufförderung",wenn sie, wie festgestellt, sich gegen eine in späterer Zukunft irgend-wie mögliche Störung richte. Nur eine naheliegende Gefährdungkönnte für eine Aufforderung im Sinne der Verordnung in Fragekommen.Das Kammergericht verwarf am Donnerstag die Revision derStaatsanwaltschaft mit folgender Begründung: Wenn es auch dieZweckmäßigkeit der Anordnung nicht nachprüfen dürfe, so könnedas Gericht doch den Zweck der Anordnung in den Kreis seiner Be-trachtungen ziehen und in der Richtung die ganze Maßregel prüfen.Das habe das Gericht getan und sei so zu der Feststellung gekommen,daß der Zweck nicht das augenblickliche BerkchrsbedürfniS war.sondern daß es sich um eme spätere Zukunft handelte. Man könnenun ja allerdings nicht sagen, daß die Sicherheit des Verkehrs erstdann gefährdet sei, wenn die Unsicherheit schon da sei. Es könntenwohl Anordnungen getroffen werden, die dahinwirken sollen, daßdie Unsicherheit nicht erst ausbreche. Die Gefährdung müsse abereine einigermaßen naheliegende sein. Das war nicht der Fall, dieFreisprechung deshalb gerechtfertigt.Mutterelcnd'.Eine Anklage wegen Totschlages, die gestern bor dem Schwur-gericht des Landgerichts II verhandelt wurde, zeigte wieder einmal,in welche verzweifelte Lage eine Mutter, die unehelich geboren hat,bisweilen gerät. Die Angeklagte, Dienstmädchen Anna Wetter»gebar am 23. Mai 1919 in der Charite einen Knaben. Sie wurdeschon nach 12 Tagen mit dem Kinde entlassen. Da sie absolut nichtwußte, wo sie mit dem Kinde hin sollte, wurde sie ganz verzweifeltund faßte in völliger seelischer Depression den Entschluß, sich unddem Kinde das Leben zu nehmen. Sie fuhr mit der Stadtbahn bisNiedcrschöncweide und ging durch den Wald, bis sie an die Spreekam. Am Wasser fehlte ihr jedoch der Mut, sich selbst umzubringenund sie entschloß sich, sich des Kindes zu entledigen. Sie band dasTuch, in dem das Kind eingewickelt war, fester und warf das Kindin großem Bogen nach der Mitte des Flusses hin und verfolgte essolange, bis es unterging.Die Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen ein Geständnisabgelegt. Sie behauptet, daß sie sich über ihre Handlungsweise erstklar geworden sei, nachdem sie� die Tat begangen hatte. In ihrerVerzweiflung habe sie eine innere Gewalt gedrängt, das Kind indas Wasser zu werfen; sie habe sich im Fieberzustande befunden.—Medizinalrat Dr. Hossmann bekundete als Sachverständiger, davdie Angeklagte bei der Tat nicht bloß in einem Zustande hoch-gradiger Verzweiflung, sondern auch körperlich leidend gewesen seiund eine allgemeine Nervenschwäche zeige. Sie sei in erheblichemMatze als minderwertig anzusprechen, doch könne der 8 51 Str.-G.-B.nicht als vorligend erachtet werden.— Staatsanw.-Asscssor Schmidtbeantragte hiernach das Schuldig wegen Totschlages.— Rechtsanwalt Leo Kempner bat die Geschworenen, sich nicht an den Wort-laut des Gutachtens zu halten, sondern die ganze Situation zu de-rücksichtigen und sich auf den rein menschlichen Standpunkt zustellen. Hier sei ein Mädchen in körperlich schlechtem Zustande soInseratenteil verantw.: Th. Glocke, Berlin. Druck». Verlag: Vorwärtskurze Zeit nach 5er Entbindung rak- und hilflos aus der Anstaltentlassen worden, das Fieber habe in den Knochen gesteckt, dasGefühl vollständiger Verzweiflung und Vereinsamung habe ihr denEntschluß aufgedrängt, mit ihrem Kinde gemeinsam zu sterben unowenn sie dann die schreckliche Tat verrichtete, die sie jetzt vor dasGericht gebracht, so sei sie dabei offenbar im Zustande der Unzu-rechnungsfähigkeit gewesen.— Die Geschworenen verneinten dieSchuldfrage, so daß die Freisprechung der Angeklagten erfolgte.Zum Bereinsrecht.Einen Strafbefehl über 69 M. hatte der GewerkschaftsbcamteAugust Gebert erhalten, weil er am 39. September 1919 zu Veltenim Lokal von Gehricke eine öffentliche politische Versammlung ohnepolizeiliche Anmeldung veranstaltet haben sollte und dem zu dieserVersammlung erschienenen Wachtmeister Rudloff keinen angemesse-nen Platz angewiesen hatte. Genosse Gebert erhob hiergegen Ein-spruch. In der Verhandlung vor dem Spandauer Schöffengerichtbestritt er, daß die von ihm einberufene Versammlung eine öffent-liche und politische gewesen sei. Schon der Wortlaut des Inseratsin der„Brandenburger Zeitung" spreche gegen diese Annahme.Danach seien nur die Kutscher der Ofenfabriken und Geschäfts-kutscher Veltens eingeladen worden, um zu dem neuen LohntarifStellung zu nehmen. Die Ankündigung im lokalen Teil der Zei-tüng, die von einer öffentlichen Versammlung sprach, habe er nichtveranlaßt. Es seien in der Versammlung nur rein gewerkschaft»liche Fragen erörtert worden. Als der Gendarm eschien, habe erdiesen auf den nichtöffentlichen Charakter der Versammlung auf»merksam gemacht und ihn ersucht, das Lokal zu verlassen. Diesersei aber nicht gegangen, sondern habe in einem Nebenzimmer derVersammlung mit beigewohnt.Wachtmeister Rudloff gibt als Zeuge an, daß zu der Versamm«lung jeder Zutritt hatte, ohne daß eine Kontrolle ausgeübt wurde.Er habe das von seinem Platz, den er sich selbst gesucht habe, sehenkönnen. In der Versammlung seien zunächst Lohnfragen erörtertund dann eine Abstimmung vorgenommen worden. Zum Schlußhabe Gebert und ein Töpfer politische Ausführungen gemacht. Essind Bemerkungen über die Königsberger Rede, drakonischen Gesetze,Kriegervereine usw. gefallen.Das Gericht erkannte auf Freisprechung. Schon aus demInserat, das sich nur an einen kleinen bestimmten Kreis von Wen-schen wende, gehe der nichtöffentliche Charakter der Versammlunghervor. Sie sei auch nicht politisch gewesen. Das ergebe ihr Verlaufund die Tagesordnung. Damit falle auch die Verpflichtung, demGendarm einen Platz anzuweisen.AuS einer Gemeindekassenverwaltung.Recht dörflich-idyllische Zustände scheinen in dem Kassentvesender Gemeinde Gatow zu bestehen, wie sich gestern in einer Ver-Handlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts III heraus-stellte. Wegen Unterschlagung im Amte war der AmtSdirnerRichard Horch angeklagt, während sich der Bureaugehilfe KartGrundmann wegen einfacher Unterschlagung zu verantwortenhatte.— Die beiden Angeklagten waren längere Zeit bei dem Ge-meindeamt Gatow an der Havel angestellt. Zu ihren Obliegen-heiten gehörte u. a. auch die Einziehung der durch Strafmandatefestgesetzten Geldstrafen. Da hierbei jegliche Kontrolle fehlte, wares dem Angeklagten� Grundmann, ohne daß er eine Entdeckung zubefürchten hatte, möglich, wiederholt eingehende Geldbeträge nichtabzuführen, sondern für sich zu verwenden. Schon vor längererZeit entdeckte der Angeklagte Horch dieses Treiben. Er erstattetegegen G. Anzeige. Als er aber sah, daß Grundmann ruhig weiterim Dienst verblieb/ glaubte er, es käme nicht so genau darauf anund begann nun ebenfalls von ihm eingezogene Beträge zu unter-schlagen. Diese fortgesetzten Defraudationen wären vielleicht niezur Entdeckung gekommen, da irgend eine Buchführung überhauptnicht vorhanden war. Von den Angeklagten wurden nun ab-wechselnd Bauscheingebühren, Strafgelder und Amtskostenvorscküsseunterschlagen. In einem Falle fälschte Horch eine Blankoquittungdes Ortsvorstehers, die er unter anderen Papieren gefunden hatteund zog damit den Betrag von 226 M. ein. Der Betrieb ging soflott, daß Horch sogar an seine Eltern einen größeren Betragschicken konnte, welcher für ihn gespart werden sollte. Der Staats-anwalt beantragte gegen Horch 19 Monate und gegen Grundmann5 Monate Gefängnis. Das Gericht erkannte gegen Horch auf9 Monate Gefängnis unter Anrechnung von einem Monat derUntersuchungshaft und gegen Grundmann auf Z Monate Gefängnis.Herr und Knecht.Vom Landgericht Elbing ist am 12. September ö. I. der Guts-bcsitzer Otto Stattmiller wegen gefährlicher Körperverletzung zu399 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungendes Landgerichts lag der Sachverhalt folgendermaßen: Der Stall-schweizer L. holte Wasser aus der Küche und fragte dabei nach derZeit. Da aber den Leuten verboten war, mit den anderen zusprechen, fuhr der Angeklagte ihn hart an, stieß ihn vor die Brustund sagte, er könne gehen. L. beschloß, den Dienst zu verlassen.wollte aber erst noch einen Weg besorgen. Unterwegs trat ihm derAngeklagte entgegen und wollte ihn nicht weiter lassen. Da aberL. Miene machte, weiter zu gehen, schoß der Angeklagte ihm mitseiner Browningpistole in den Leib. L. schlug ihm darauf mit einerStange, die er in der Hand hatte. L. schleppte sich mit Mühe inein Haus und kam dann in das Krankenhaus. Die Heilung nahmlängere Zeit in Anspruch. In Notwehr hatte der Angeklagte nichtgehandelt, da L. 4—5 Meter entfernt ruhig vor ihm stand und keinAngriff zu gewärtigen war. Die Tat wurde auf dem Gut Groß-Rödern begangen.Gegen dies überaus milde Urteil legte der Gutsbesitzer nochRevision ein. Das Reichsgericht verwarf am Freitag natürlich diefrivole RechtSrüge.Mit dieser überaus milden Strafe von Roheiten eines Besitzersvergleiche man die drakonischen Urteile gegen ländliche Arbeiter.Zu bedauern ist. daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordesoder Totschlags angeklagt wurde.Bremer Krawallprozesse.In später Abendstunde fällte am Freitag das Bremer Gerichtdas Urteil in 11 weiteren Fällen. Ein Angeklagter wurde frei»gesprochen, 19 zu einem bis zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.Die Untersuchungshaft wurde den Angeklagten voll in Anrechnunggebracht._Die Juristen bis KnappschaftSvereinSerachtete die Staatsanwaltschaft als beleidigt. Sie erhob„im öffent-lichen Interesse" Anklage. Das Landgericht Bochum verurteilte am13. Juni den Redakteur der..Bergarbeiterzeitung", TheodorWagner, zu einer Geldstrafe von 1999 Mark. Er hatte in einemArtikel seines Blattes gegen die genannten Personen den Vorwurferhoben, daß sie die Mitglieder durch gewisse Maßnahmen schüvigten.Der Schutz des§ 193 wurde ihm nicht zugebilligt, weil aus einerReihe von scharfen Ausdrücken die Absicht der Beleidigung hervor-gehe.— Die Revision des Angeklagten, der Verkennung des§ 193rügte, wurde am Freitag vom Reichsgericht verworfen.Zwei Wochen Gefängnis für ein Menschenleben.Die Strafkammer in Schneidemühl verurteilte den Ziegelei-bcsitzer und Stadtrat Hermann Hoffmnnn wegen fahrlässiger Tötungeines Arbeiters zu zwei Wochen Gefängnis. In dem Lchmschachtdes Angetlagteu wurde ein Arbeiter durch einen herabstürzendenLchmblv�WHlagen. Das Unglück war vorauszusehen und vonbehördlicH�Sene waren mehrfach Warnungen an Hoffmann er-gangen, rechtzeitig Schutzmaßrcgeln zu treffen, was dieser aberU»terUe st____)uchd�ck«!n utÄerlagSanstalt Paul Singer u. Co., Berlin LW.