Einzelbild herunterladen
 

Nr. 25.

Abonnements- Bedingungen:

bonnements- Breis pränumerando Bierteljährl. 8,30 M., monatl. 1,10, wöchentlich 28 Bfg. frei ins Haus. Einzelne Nummer 5 Bfg. Sonntagss nummer mit illustrierter Sonntags Beilage Die Neue Welt" 10 Pfg. Post­Abonnement: 1,10 Mark pro Monat. Eingetragen in die Post- Zeitungs Breislifte. Unter Kreuzband für Deutschland und Desterreich- Ungarn 2 Mart, für das übrige Ausland 3 Mart pro Monat. Bostabonnements nehmen an: Belgien , Dänemark , Holland , Italien , Luxemburg , Bortugal, Rumänien , Schweden und die Schweiz .

Ericheint täglich außer Montags.

Vorwärts

Berliner Volksblaff.

28. Jahrg.

Die Infertions- Gebühr bekragt für die fechsgespaltene Rolonel geile oder deren Naum 50 Pfg., für politische und gewerkschaftliche Bereins­and Bersammlungs- Anzeigen 80 Big. Kleine Anzeigen", das erste( fett­gedruckte) Bort 20 Bfg., jedes weitere Bort 10 Pfg. Stellengesuche und Schlaf­ftellen- Anzeigen das erste Bort 10 Bfg., fedes weitere Wort 5 fg. Borte über 15 Buchstaben zählen für zwei Borte. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 5 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist bis 7 Uhr abends geöffnet.

Telegramm Adresse: Sozialdemokrat Berlin

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Sonntag, den 29. Januar 1911.

heran, so daß Schröder zu Boden fiel. Bevor sich Schröder erhoben hatte, fam er nochmals zu Fall.

Der, Elfener Meineids- Prozeß". Beitung" brachte über diese Vorgänge einen Bericht.

-

-

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

und der Leichtfertigkeit bei der Zeugnisabgabe gegen den Gen­darm Münter enthalten. Jedoch ist der Beweis der Wahrheit hierfür gelungen zu erachten."

In einem weiteren Prozeß gegen die Rheinische 3eitung" in Köln wurde am 10. Juni 1896 vor der Kölner Straffammer über die Vorgänge, die sich in der Berg­arbeiterversammlung in Baukau zugetragen hatten, nochmals eingehend Beweis erhoben. Der angeklagte Redakteur wurde zwar verurteilt. Das Gericht setzte sich aber durch die Urteils­begründung in offenen Gegensatz zu dem Schuldspruch der sagt, die Aussagen über die fraglichen Vorgänge seien wider­sprechend. Wörtlich heißt es dann weiter: Auffallend ist, daß von denjenigen Zeugen, die von einem Stoß nichts gesehen haben, keine befriedigende Erklärung für das von ihnen beobachtete Hinfallen des Schröder gegeben werden kann.

"

Das Gericht hat aber trotzdem keine Veranlassung gefunden, einzelne Zeugen der Verlegung der Eidespflicht zu verdächtigen. Die Widersprüche sind erklärlich mit Rücksicht auf die Schnellig­keit, mit der sich der Vorfall inmitten einer unruhig gewordenen Menge abgespielt, und mit Rücksicht auf die Voreingenommen­heit einzelner Beobachter für oder gegen Schröder."

Die Deutsche Berg- und Hüttenarbeiter­Münter wurde darauf zur Stellung eines Strafantrages gegen den damaligen Redakteur Margraff veranlaßt. In den Augusttagen des Jahres 1895 verhängte das In der Verhandlung vom 11. Juni 1895 befundete Essener Schwurgericht gegen den damaligen ersten Münter, er habe Schröder nicht angefaßt, er könne nur Vorsitzenden des alten Bergarbeiterverbandes, annehmen, daß Schröder aus Angst(!) oder vor Schreck(!) Genossen Schröder- Bochum, den damaligen Verbands- gefallen sei, da er( Münter) sehr energisch aufgetreten wäre. kassierer und gegen vier andere Bergarbeiter insgesamt eine Die Zeugen Genosse Schröder, Genosse Meyer, der damalige Effener Geschworenen . In der Urteilsbegründung wird ge­Buchthausstrafe von 18 Jahren wegen des angeblichen Ver- Kassierer des alten Verbandes und der Bergmann Gräf be­brechens des wissentlichen Meineides. Das Urteil gegen fundeten demgegenüber, daß Münter den Genossen Schröder Schröder und seine Leidensgenossen ist eins der einseitigsten zweimal im Naden gepackt und hingeworfen habe. Die drei Klaffenurteile, das je gegen Angehörige der modernen Ar- Beugen demonstrierten dem Gericht dann einzeln und in Ab­beiterbewegung gefällt wurde. Die Ungeheuerlichkeit des wesenheit der anderen den fraglichen Vorgang, und zwar alle Urteils wird durch nichts besser illustriert als durch die Tat drei in genau derselben Weise. Der Polizeikommissar rod­sache, daß selbst mit Ausnahme der blindwütenden, meyer erklärte, nicht gesehen zu haben, daß Münter ge­arbeiterfeindlichen Presse des Großkapitals die gesamte stoßen oder geschlagen habe. Auf wiederholtes Befragen bürgerliche Presse nicht umhin konnte, den Wahrspruch der räumte Münter schließlich ein, daß Schröder durch seine Geschworenen als einen offenbaren Fehlspruch zu bezeichnen.( Münters) Körperbewegung hingefallen sei. Seit seiner Verurteilung haben denn auch Genosse Die Verhandlung wurde wegen der widersprechenden Schröder und fein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Nie- Aussagen bertagt. In der fortgesetzten Verhandlung am Auf das Ergebnis dieser Prozesse stützte sich der Antrag meyer. Essen kein Mittel unversucht gelassen, um die 27. Juni 1895 befundeten eine Anzahl neuer Belastungs- auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Außerdem wurden preußische Justiz von dem Irrtum des Essener Urteilspruches zeugen, die dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter an- noch weitere acht Zeugen benannt, die die eidlichen Be­zu überzeugen. Nach jahrelangem vergeblichem Bemühen ge- gehörten, Schröder sei nicht gestoßen worden, sonst hätten fundungen der Verurteilten als zutreffend bestätigen konnten. lang es endlich nach 15jährigem fortgesetzten Kampfe im Be- fie es sehen müssen. Bier weitere Zeugen bestätigten dagegen Das Gericht ordnete einen Lofaltermin an. Die Vorführung schwerdewege die Richter des Oberlandesgerichts in die Angaben von Schröder, Meher und Gräf . Der Gerichts der Verurteilten hielt das Gericht für überflüssig. Die Aus­Hamm davon zu überzeugen, daß die von der Verteidigung hof sah den Wahrheitsbeweis als mißlungen an. Margraf fagen Schröders und seiner Leidensgenossen wurden jetzt von gegen das Urteil der Effener Geschworenen erhobenen Ein- wurde verurteilt; der Antrag des Staatsanwalts, die Zeugen mehr als 20 Beugen bestätigt. Die Eiffener Straffammer wände eine nochmalige Nachprüfung der seinerzeit gegen Schröder, Meyer und Gräf wegen dringenden Verdachts des lehnte jedoch unter dem Vorsitz des früheren Zentrumsabge­Schröder und Genossen erhobenen Anklage notwendig machen. Gericht abgelehnt. Darauf beranlaßte der Staatsanwalt Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Das Oberlandes wissentlichen Meineids sofort zu verhaften, wurde jedoch bom ordneten, jebigen Landgerichtspräsidenten Jerusalem die Das Oberlandesgericht ordnete deshalb im März des ver­gangenen Jahres die Wiederaufnahme des Verfahrens an. selbst die Verhaftung im Gerichtssaal. In den nächsten Tagen gericht in Hamm hieß am 4. Mai 1897 den ablehnenden In einer am 30. Januar beginnenden außerordentlichen wurden auch die Zeugen Wilfing, Beckmann, Imberg und Bescheid der Straffammer gut und wies die erhobene. Be­Schwurgerichtssession sollen die Geschworenen erneut über die Thiel aus dem gleichen Grunde verhaftet. Alle sieben hatten schwerde als unbegründet zurück. fich am 14. August und den folgenden Tagen wegen wissent­lichen Meineids vor dem Effener Schwurgericht zu verant- assistenten. Er war in den letzten Jahren in Berlin - Schöne Herr Münter avancierte inzwischen zum Magistrats­Der sogenannte Effener Meineidsprozeß" hat eine um- worten. fangreiche Geschichte, die an sich und in ihrem endgültigen In der Verhandlung vor den Geschworenen bestätigten verfahren eingeleitet. Es wurde ihm zum Vorwurf gemacht, berg tätig. Im Jahre 1908 wurde gegen ihn ein Disziplinar­Ausgang für die gesamte moderne Arbeiterbewegung von 13 Beugen die von den Angeklagten gemachten eidlichen Aus- versucht zu haben, zwei Zeugen zu falschen Aussagen zu be­großer Bedeutung ist. fagen. Münter befundete, wenn er Schröder auch durch wegen und einen anderen zur Abgabe einer falschen eides­Die Vorgänge, die zur Verurteilung Schröders und Körperbewegungen zu Fall gebracht habe, so sei das doch stattlichen Versicherung zu veranlassen. Im Laufe desselben seiner Freunde führten, fallen in eine Zeit, in der der heute jedenfalls nicht mit der Hand oder der Faust, sondern viel- Jahres meldeten sich dann noch zwei Zeugen, und zwar der machtvoll dastehende alte Bergarbeiterverband noch mit un leicht mit der Brust oder dem Bauch geschehen. Die zehn Schneider Nikolaus Winandi in Plauen und der fagbaren Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Eine moderne Belastungszeugen machten durchweg negative Befundungen Bergmann Jakob Schneider in Hamm . Beide Zeugen Bergarbeiterbewegung besteht im rheinisch- westfälischen In- und meinten, sie hätten es sehen müssen, wenn Münter den waren viele Jahre im Auslande und erfuhren infolgedessen duftriebezirk eigentlich erst seit dem großen Bergarbeiterstreit Schröder gestoßen oder geschlagen hätte. Die Geschworenen die Verurteilung Schröders und seiner Genossen erst nach im Jahre 1889. Die Bedeutung des alten Verbandes wuchs sprachen die Angeklagten mit Ausnahme von Thiel ihrer Südfehr. Sie erklärten beide übereinstimmend, die Be­jedoch von Jahr zu Jahr erheblich. Die Grubenbarone unter- des wissentlichen Meineids schuldig. Das Urteil lautete gegen hauptungen des Genossen Schröder als richtig bestätigen zu schätzten die Bedeutung der Bewegung denn auch keineswegs, Schröder auf 22 Jahre, gegen Meyer und und so erfreute sich die junge Bewegung der besonderen Auf- Gräf auf je 32 Jahre, gegen Imberg, Beck­merksamkeit der dem Unternehmertum stets willfährigen Be- mann und wilting auf ie 3 Jahre Zuchthaus. Niemeyer, erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Diese neuen Momente veranlaßten Rechtsanwalt Dr. Außerdem wurden diesen Berurteilten die bürgerlichen Ehren- Verfahrens zu stellen. Die Effener Straffammer hielt weder rechte auf die Dauer von 5 Jahren und die Fähigkeit, das Berfahren gegen Münter, das allerdings noch nicht ab­als Beuge bereidigt zu werden, für immer aberkannt. Thiel erhielt wegen fahrlässigen Falscheides 6 Monate Gefängnis.

Schuld der damals Verurteilten befinden.

hörden.

-

Bereits am 30. November 1896 stellte Rechtsanwalt Dr. Niemeyer den ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

fönnen.

geschlossen war, noch die eventuellen Bekundungen der beiden geschlossen war, noch die eventuellen Bekundungen der beiden neuen Zeugen für ausreichend, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Der Antrag der Verteidigung wurde wiederum abgewiesen. Auf die Beschwerde hin trat das Oberlandesgericht in eine eingehende Prüfung des ganzen Materials und bernahm auch die beiden Zeugen Winandi und Schneider eidlich. Am 23. März 1910 ordnete darauf das Oberlandesgericht in Hamm die Wiederaufnahme des Verfahrens an. an

Nach anderen bergeblichen Versuchen wurde im Jahre 1894 in München- Gladbach der Gewerkverein christlicher Bergarbeiter" von Angehörigen der Zentrumspartei ins Leben gerufen. Da man in dieser Gründung ganz allgemein eine Gegenorganisation des alten Bergarbeiterverbandes sah und außerdem die Leiter der christlichen" Bergarbeiter in der ffrupellosesten Weise den alten Verband verleumdeten, bereitete Der Essener Meineidsprozeß" zeitigte jedoch noch eine man den christlichen Gewerkschaftlern keinerlei Schwierigkeiten. Wurden den freien Bergarbeitern die Lokale in der uner­Wurden den freien Bergarbeitern die Lokale in der uner- ganze Reihe Prozesse gegen sozialdemokratische Blätter, die hörtesten Weise abgetrieben oder den Wirten, bei denen sozial- das schwere Verbrechen begangen haben sollten, Herrn Mün­hörtesten Weise abgetrieben oder den Wirten, bei denen sozial- ter beleidigt zu haben. In einem Prozeß, den Herr Münter demokratische Versammlungen" stattfanden, die Schank- ter fperre auferlegt, so konnten die Christen" unbehelligt aller- gegen die" Dortmunder Arbeiter Beitung" an­orts tagen und den alten Bergarbeiterverband verleumden. auftrengen für gut befand, wurde der angeklagte Redakteur bürgerlicher Seite vielfach angeregtes Gnadengesuch einzu­Um diesen Verleumdungen entgegentreten zu fönnen, mußten freigesprochen. In dem Urteil der Dortmunder Straffammer reichen und infolgedessen ihre Strafen restlos berbüßten, leben die Führer des alten Verbandes die christlichen Versamm- bom 7. Oftober 1895 wurde Herrn Münter folgendes nur noch fünf, die zu der neuen Verhandlung erscheinen

lungen besuchen.

Am 3. Februar 1895 fand in Baukau bei Herne eine von den Chriftlichen" einberufene Vergarbeiterversammlung statt. Genosse Schröder und einige seiner Freunde waren in der Versammlung erschienen, um in der angekündigten freien Diskussion" das Wort zu ergreifen. Die Versamm Iung leitete August Brust in höchst eigener Berson. Als gleich zu Beginn der Versammlung von einem Mitgliede des alten Verbandes Bureauwahl" verlangt wurde, forderte Brust den Genossen Schröder und seine Freunde auf, den Saal zu berlassen. Gleichzeitig erbat sich Herr Brust, obwohl seiner Aufforderung sofort Forge geleistet wurde, die Unterstügung des überwachenden Beamten. Der Gendarm Münter hatte Berständnis für die Aufforderung Brusts. Er ging sofort auf Schröder zu, faßte ihn an die Schulter und forderte ihn auf, das Lokal zu verlassen. Schröder verlangte am Ausgang des Saales sein Eintrittsgeld zurück. Jest trat Münter mit den Worten: Nun aber raus mit Dir!" dicht an Schröder

attestiert:

0

Durch das glaubhafte Beugnis mehrerer Personen ist fest gestellt, daß der Gendarm Münter auf Vorfälle, bei denen er gegen diese Personen schroff und gewalttätig aufgetreten ist, bei seiner kurze Beit darauf erfolgten Vernehmung sich nicht mehr hat befinnen tönnen.

Von den Verurteilten, die es verschmäht haben, ein von

werden. Imberg ist bald nach Verbüßung seiner Strafe ge­storben, Gräf ist in Schottland im Bergbaubetriebe ver­unglückt.

Auch Herr Münter weilt nicht mehr unter den Lebenden. Das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren soll sich schließlich zu einem Ermittelungsverfahren wegen Verleitung Das durch dieses Beweisergebnis festgestellte Verhalten des zum Meineid entwickelt haben. Dazu kam die Anordnung Münter ergibt, daß er tatsächlich bei seiner Ver- der Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Essener nehmung als Beuge wiederholt hochgrabige Meineidsprozeß". Herr Münter fand nur noch Zeit, einem Vergeßlichkeit bewiesen hat, und läßt auch den Mitarbeiter eines Berliner Blattes zu versichern, daß er der weiteren Vorwurf, daß er bei Abgabe seines neuen Verhandlung mit ruhigem Gewissen entgegensehe 8eugnisses leichtfertig borgegangen fet, jedenfalls nicht unbegründet erscheinen. dann starb er plötzlich.

Hiernach hat das Gericht angenommen, daß der Angeklagte den Beweis für seine gegen Münter erhobenen Vorwürfe er bracht hat."

An einer anderen Stelle des Urteils heißt es:

In diesen Worten-( die in dem inkriminierten Artikel gebraucht waren) ist der Vorwurf auffallender Vergeßlichkeit

-

|

Die Verteidigung hat ein außerordentlich umfangreiches Material gegen Münter zusammengetragen. An sich mag es vielen widerstreben, einen Toten nachträglich noch moralisch zu vernichten, indessen handelt es sich hier einfach um einen Akt der ausgesprochenen Notwehrl

Die Verhandlungen beginnen morgen, am 30. Januar.