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Nr. 49.

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Berliner Volksblaff.

28. Jahrg.

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Telegramm- Adresse: Sozialdemokrat Berlin "

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

1000 Brunb.o

1000 BT

Sonntag, den 26. Februar 1911.

1003

600

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

Das Reichstagswahlrecht- ein ein Pluralwahlrecht.

Die 25 grössten Wahlkreise haben zusammen 13066000 Einwohner und 25 Abgeordnete.

Maßstab:

1,440,000 1,210,000

Hannover

Dresden Land

Duisburg

Dorfmund

Teltow

1,000,000

810,000

640,000

490,000

360,000

250,000

160,000 90,000

Berlin 2

40 000 10,000

Kiel

Binwohner

Nachdruck verboten

Niederbarnim

München 2

A. Kolb.

Erklärung der politischen Vertretung:

11 me

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Berlin 6

1. blen

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Bremen

Nürnberg

Sozial- Fortschrittl. demokraten Volkspartei

Centrum

Konser vative

Düsseldorf

Reichs­partei

Polen

Blsässer

Essen

D

Chemnitz

Bochum

Reklinghausen

Leipzig Land

Köln Land

EBeuthen

Hamburg 3

Frankfurt

Berlin 4

sal

Katrowitz

Elberfeld

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Die 25 kleinsten Wahlkreise haben zusammen 1787600 Einwohner und auch 25 Abgeordnete.

Sch.­Lippe

Geb

Lauen- Rappolts- Wal­Löwen Deutsch- Ost- Schlett- Berlin 1 Sig­burg weiler deck weiler burg Krone priegnitz stadt

maringen

Reuss a. L.

Frau­stadt

Neu- Glogau Coburg Franken- Anger- Falken

stettin

stein burg

berg

Kroto- Alsfeld scain

West- Nord­priegnitz hausen schütz

Leob­

Güstrow

Einwohners von Schaumburg- Lippe 29 m a I soviel als die eines Bürgers des Wahlkreises Teltow - Beeskow , und ein Einwohner von Lauenburg hat das 16 fache Stimmrecht eines Berliners, der im Norden Berlins , im sechsten Wahl­freise, wohnt. Ebenso hat ein Berliner des ersten Wahl­freises ungefähr das 13fache Stimmrecht eines Berliners aus dem sechsten Wahlkreise und das 8fache Stimmrecht eines im vierten Berliner Wahlkreis Angesessenen.

Ein solches Mehrstimmrecht weisen selbst die verrücktesten Pluralwahlrechtssysteme nicht auf, die die Sucht, die ärmeren Bevölkerungsklassen niederzuhalten, in anderen europäischen Staaten ersonnen hat. Aber das ist nicht die einzige Ab­surdität. Während in anderen Ländern solchen Personen ein mehrfaches Stimmrecht eingeräumt wird, die höhere Steuern zahlen, akademische Bildung befizen oder das Recht auf bestimmte Titulaturen erwarben, Grund- und Haus­besizer sind oder ein bestimmtes Alter erreicht haben, besitzer im Deutschen Reich preußischer Nation meist jene ein Mehr. stimmrecht, die in den kulturell rückständigsten und wirt­schaftlich unentwickeltsten Gegenden des Reiches wohnen. Denn infolge der total veralteten ungleichen Wahlkreis­einteilung haben nicht etwa die Wähler, die in den Zentren der Bildung und Kunst, in der Metropolen des Handels und der Industrie wohnen, das Pluralwahlrecht, sondern von wenigen Ausnahmen abgesehen gerade die Wähler jener Gebiete, die zu den ärmlichsten und für das gesamte deutsche Wirtschaftsleben am wenigsten in Betracht kommenden Teilen Deutschlands gehören. Das deutsche Reichstags­wahlrecht in seiner durch die veraltete Wahlkreiseinteilung bestimmten Gestalt bedeutet also direkt eine Privi­legienregierung der kulturellen und wirtschaftlichen Nüd­ständigkeit.

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Schon die erste Wahlkreiseinteilung für den Norddeutschen Reichstag entsprach nicht völlig den Bevölkerungsgrößen­berhältnissen; denn das Wahlgesetz bestimmte zwar, daß durch­schnittlich auf je 100 000 Personen ein Abgeordneter kommen solle, aber diese Bestimmung wurde durch eine andere teilweise wieder aufgehoben, die festsezte, daß ein Ueber­schuß von mindestens 50 000 Personen der Gesamtbevölkerung eines Bundesstaates bollen 100 000 Personen gleich gerechnet werden solle, und daß ferner alle Bundesstaaten ohne Rück­ficht auf ihre Bevölkerungsziffer darauf Anspruch hätten, mindestens einen Abgeordneten in den Reichstag zu entsenden. Diese Bestimmungen, die später nach der Entstehung

Formell gilt für den Deutschen Reichstag das all- entwickelten, in deren Gebieten die gewaltigsten Bevölke­remeine, direkte, geheime und gleiche Wahlrecht. Tat- rungsverschiebungen stattfanden, ist das gleiche" Reichs- des Deutschen Reiches einfach aus dem Wahlgesetz des fichlich kann indes längst nicht mehr von einem gleichen tagswahlrecht mehr und mehr zu dem widersinnigsten aller Norddeutschen Bundes in das deutsche Reichstagswahlrecht Wahlrecht der deutschen Bevölkerung die Rede sein. Dadurch, in Europa bestehenden Pluralwahlrechte geworden; denn übernommen wurden, bewirkten, daß gleich am Anfang die di die Wahlkreiseinteilung für den Norddeutschenj tatsächlich besigen heute die Wähler einzelner Wahlkreise ein Bewohner verschiedener Kleinstaaten Mehrstimmrechte ein­Reichstag und später, nach dem deutsch - französischen Kriege fast dreißig, zwanzig und fünfzehnmal geräumt erhielten. Doch kamen diese Ungleichheiten, da sie vin 1870/71, für den ersten Deutschen Reichstag noch größeres Wahlrecht als die Wähler anderer sich auf Wahlkreise verschiedener deutscher Gegenden und ver heute fortbesteht, während seitdem die meisten deutschen in ihrer Entwickelung zurückgebliebener fchiedener wirtschaftlicher Struktur erstreckten, zunächst wenig Bindesstaaten aus Agrarstaaten sich in Industriestaaten Wahlkreise. So wiegt z. B. heute die Stimme eines in Betracht,