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Nr. 62. 28. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt

Schutz vor Schatzleuten.

Es ist für eine Zeitung unmöglich, auch nur annähernd alle Fälle polizeilicher Ausschreitungen, ja auch nur alle gerichtlich

Soziales.

Bom Jnnungsschiedsgericht.

Ueber die Zwangsvollstreckung aus den Schiedssprüchen des

fonstatierten polizeilichen Uebergriffe aus Preußen zu registrieren. Schiedsgerichts des Innungsausschusses der vereinigten Innungen Der Raum einer Zeitung reicht hierzu nicht aus. Nur hin und zu Berlin herrscht noch vielfach Unklarheit. wieder können typische Einzelfälle erwähnt werden. Nachstehend greifen wir aus dem rheinisch- westfälischen Bezirk einige am Freitag und Sonnabend abgeurteilte Fälle heraus. Typisch ist, daß in zwei dieser Fälle nicht die Schuhleute", sondern ihre Opfer angeklagt wurden.

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1. In Bochum nahm der Landwirt Schlüter als Angeklagter Play. Er ist von Polizisten brutal mißhandelt, daraufhin ist er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt angeklagt. Die Beweisaufnahme ergab folgendes Bild:

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Im letzten Sommer war infolge Blikschlages das Gehöft des Angeklagten in Brand geraten. Man fah bald ein, daß sich die brennende Scheune nicht halten ließ und daß es das geratenste sei, die benachbarten Wohngebäude vor dem Uebergreifen des Feuers. zu schüßen. Der Hofbefizer bat den Chef der Feuerwehr, Die Schlauchleitung auf das Dach des Wohnhauses zu richten. Diese Maßnahme wurde von den Wehrleuten und allen anderen Anwesenden für zweckmäßig und richtig gehalten. Der Bolizet fergeant Rabe war anderer Meinung. Er forderte Schlüter auf, sich wegzuscheren, er habe nichts zu sagen. Der Hofbesitzer gab das Kompliment zurück, und nun wurde er von dem Vertreter der öffentlichen Gewalt an der Brust gepackt, gestoßen und ge­schüttelt. Schlüter stürzte zu Boden und zerriß im Fallen die leichte Sommer- Litewka des Polizisten. Dieser schlug ihm mit der geballten Faust ins Gesicht, so daß das Blut hervorquoll. Der Gendarmeriewachtmeister Zabel trat hinzu. Schlüter wurde ins Haus geschoben, und dort sehte der Polizist seine Handgreiflich­feiten fort. Mehrere Beugen folgten der Gruppe ins Haus. In der Küche wurde Schlüter von Rabe wieder zu Boden geworfen. Der Gendarmeriewachtmeister Zabel hatte blank gezogen. die achtzehnjährige Schwägerin Schlüters sich über diesen wart, um ihn zu schüßen, verfekte ihr der Polizist Rabe einen Faust schlag ins Gesicht; dann pacte er das Mädchen an beiden Armen. Schlüter riß sich los und wollte ins Schlafzimmer. Der Wacht meister verhaftete ihn. Schlüter wurde wie ein gemeiner Ver­brecher gefesselt und mußte blutend und barhäupiig, eskortiert von zwei Gendarmeriewachtmeistern, den Weg zur Wache antreten, während sein Besigtum brannte. Der Staatsanwalt gab zu, daß die erste Abwehr Schlüters gegen des Polizisten rechtswidrigen Angriff berechtigt und nicht strafbar gewesen sei. Aber, meinte er, in seinem weiteren Ver­halten gegen die Polizisten habe eine strafbare widersetzlichkeit gelegen. Er beantragte 15 M. Geldstrafe. es sprach den

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Das Gericht folgte dieser Anschauung nicht Angeklagten frei. Werden nun die Polizisten angeklagt werden? 2. Am Sonnabend stand der Malermeister Matern vor der Straffammer in Bochum , weil er ruhestörenden Lärm erregt haben sollte.

Der Angeklagte war eines Nachts in der Nähe seiner Wohnung von zwei Polizeibeamten angehalten worden, weil er an seinem Rade feine Laterne führte. Matern nannte seinen Namen und seine Wohnung, weigerte sich aber, seine Radfahrkarte zu zeigen, da er annehmen mußte, daß er den Beamten persönlich bekannt sei. Die Polizeibeamten gewannen, wie jie in der Verhandlung be­Haupteten, den Eindrud, daß Matern übermäßig laut gewesen sei, fie nahmen ihn fest, fesselten ihn mit einer Knebelkette und schlugen in einer Seitenstraße auf ihn ein. Troß seiner Bitten wurde er nicht nach der nächsten Polizeiwache geführt, wo er be­fannt war, sondern nach einer entfernteren. Wie der Angeklagte behauptete, haben die Beamten unterwegs die Knebelkette fo start angezogen, daß er um Hilfe rufen mußte. In der Beweis­aufnahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte sich absolut nicht übermäßig laut benommen, sondern nur klar und deutlich seinen Namen genannt hatte. Das Gericht kam zu der Ueberzeugung, daß keineswegs ruheftörender Lärm stattgefunden habe, der das Publikum belästigte. Infolgedessen wurde der Angeklagte fret­gesprochen.

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Werden diese Polizisten unter Anklage gestellt und verurteilt

werden?

haben.

3. Ebenfalls ein Fall von Uebergriffen eines Polizisten im Amte lag einer Verhandlung zugrunde, die sich vor der Düffel­dorfer Straffammer abspielte und die sich gegen den Polizei­fergeanten Wiemer richtete. Der Angeklagte wird beschuldigt, einen Arbeiter Becker und einen Arbeiter Sturmhövel mißhandelt zu Die Beweisaufnahme ergab, daß Wiemer zufammen mit seinem Kollegen Heise den Becker, der Skandal machte, verhaftet hatte. Auf der Wache schlug er den Beder ohne jede Ursache vier bis fünfmal mit einem Stod über den Kopf, daß Beder taumelte und noch jetzt Schmerzen verspürt. Den Sturmhövel, der be­trunken auf die Wache eingeliefert wurde, und in seinem trunkenen Zustande die Beine eines anderen Polizeibeamten umklammerte, hieb Wiemer so auf die Finger, daß es knackte" und der Mittel­finger gebrochen wurde. Auf die Frage des Vorsitzenden an den als Zeugen vernommenen Polizeisergeanten Heise, weshalb er feine Anzeige gegen Wiemer wegen der Mißhandlungen erstattet habe, antwortete der Zeuge, es sei ihm" peinlich" gewesen und außerdem habe er dienstliche Nachteile für sich befürchtet. Das Gericht fah als erwiesen an, daß im Falle Becker Mißhandlung im Amte vorlag. Im Falle Sturmhövel fonnte der Beklagte an­nehmen, daß dieser seinen Kollegen angreifen wollte. Es lag also Notwehr vor, wenn er die Angriffe auf den Kollegen abwehren wollte, aber diese Notwehr sei ohne Grund überschritten worden. Das Urteil lautete auf insgesamt drei Monate Gefängnis, eine

und Feigheit.

Dienstag, 14. März 1911.

gewisse Betätigung aus eigenem Entschluß auszuführen habe. Der Bezirk Pankow führe fein selbständiges Vereinsleben, er sei nur eine geschäftliche Hilfsstelle des Vorstandes.

Das Gericht verwarfindes die Berufung und bestätigte das erste Urteil mit folgender Be­gründung: Der Bezirk stehe ja in großer, starker Abhängig­Ebenso wie aus den Urteilen des Gewerbegerichts findet auch feit vom Vorstande des Kreiswahlvereins. Aber das sei nicht aus den Schiedssprüchen des Innungsschiedsgerichts, welche rechts- das wesentliche Merkmal des selbständigen Vereins. Es gebe Eine Verwaltungsstelle des kräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus auch unselbständige Vereine. Bergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Schieds- Vorstandes würde der Bezirk nur dann sein, wenn er lediglich gericht geschlossen sind, die Zwangsvollstreckung statt. Die Voll zu tun hätte, was der Vorstand vorschreibt. Aber der Bezirk streckungsbehörde ist aber eine andere als in gewerbegerichtlichen Bankom führe auch ein eigenes Vereinsleben. Er wähle selbst Sachen. Die Zwangsvollstreckung aus Urteilen des Gewerbegerichts seine Leitung, er habe das Recht, Mitglieder, die sich zur Auf­ist bei dem Gerichtsvollzieher( in Berlin bei der Gerichtsvollzieher- nahme melden, abzuweisen, er könne mit dem ihm verbleiben­Verteilungsstelle) zu beantragen und wird vom zuständigen Ge­richtsvollzieher ausgeführt. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung den Teil der Einnahmen machen, was er wolle, er wähle seine aus den Schiedssprüchen des Innungsschiedsgerichts ist bei diesem Vertreter zur Kreiskonferenz, er halte Zahlabende ab und selbst zu stellen. Dies überweist ihn dann der Vollstreckungsbehörde Sigungen, wo die Wünsche der Mitglieder vorgebracht werden, des Polizeipräsidiums zur Ausführung. welche das Vereinsleben in Pankow betreffen. Aus diesen Gründen müsse das Bestehen eines selbständigen Vereins an­genommen werden. Die Leitung desselben sei verpflichtet, ein Verzeichnis der ihr angehörenden Personen einzureichen. Gegen dies Urteil wird selbstverständlich Revision eingelegt werden.

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In

Wäschediebstahl aus Wolluft.

Bei Stadtverordnetenwahlen muß die Zahl der zu wählenden Haus­befizer ziffernmäßig in der Wahlbekanntmachung mitgeteilt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 7. März in einer prinzipiellen Entscheidung ausgesprochen. In allen preußischen Städteordnungen, die ein Hausbesikerprivileg kennen, so in denen für die sieben östlichen Provinzen, für die Rheinprovinz , für West­der Bürgermeister) jederzeit die nötige Bestimmung zur Ergänzung der 28 Jahre alte Hilfsredakteur Heinrich Müller aus Wiesbaden falen usw., ist bestimmt, daß der Magistrat( in der Rheinprovinz Vor dem Göttinger Schöffengericht hatte sich am Sonnabend Er war nachts in einem der erforderlichen Anzahl von Hausbefizern zu treffen hat. dem fraglichen Streitfall, Wahlen in Weißenfels betreffend, stand wegen Diebstahls zu verantworten. nun zur Entscheidung, welches Verhältnis diese Bestimmung zur Garten dabei abgefaßt worden, wie er Damenwäsche von der Bekanntmachung der Wahlen hat. Bei den Wahlen der dritten eine stehlen wollte. In feiner Wohnung wurde für etwa 500 Mt. Abteilung, die in Weißenfels am 22., 23. und 24. November 1909 Damenunterwäsche beschlagnahmt und festgestellt, daß er große stattfanden, war die Sozialdemokratie stark engagiert. Ihre vier der unter Ausschluß der Deffentlichkeit geführten Verhandlung Kandidaten hatten die meisten Stimmen. Der Wahlvorstand erklärte behauptete Müller, er sei pervers veranlagt und habe die Damen­aber nur zwei( Junghans und Winzens) für gewählt und ordnete wäsche unter dem feruellen Drange entwenden und verbrennen zwei Stichwahlen an, indem er die für die Sozialdemokraten Kiesel müssen, um sich in pervers sexueller Weise zu befriedigen. Diese und Demberger abgegebenen Stimmen für ungültig erachtete, weil Behauptung wurde zum Teil durch die Wahrnehmungen eines Zur Sprache kam auch, daß die Wahl von noch zwei Hausbesitzern erforderlich gewesen wäre, Ariminalschutzmannes bestätigt. damit die dritte Abteilung zur Hälfte aus Hausbesikern nach der Müller mit einer Brotistuierten in Frankfurt a. M. verlobt ist, gefeßlichen Vorschrift bestand, Kiesel und Demberger aber keine die auch als Entlastungszeugin für ihren Bräutigam" auftrat. Hausbesizer seien. In der Stichwahl wurden nun zwei bürgerliche Gin als Sachverständiger vernommener Psychiater bezeichnete Kandidaten( Hausbesizer) gewählt. Die Wahl dieser beiden wurde frankhafte Geistestätigkeit(§ 51) nicht für vorliegend. Infolge­dessen wurde Müller zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, gu­von sozialdemokratischer Seite angefochten. Die Wahl dieser Herren( Barbierobermeister Laue und Loko- mal er fchon einmal wegen Diebstahls und in Stuttgart wegen motivführer a. D. Kuhn) wurde denn auch vom Bezirksausschuß Urkundenfälschung und mehrerer Betrügereien vorbestraft ist, zu­Müller war früher langjähriger mit folgender Begründung für ungültig erklärt: Der Magistrat habe lebt weil er an Zeitungen Artikel verkauft hatte, die nicht sein es bei der Bekanntmachung der Wahlen seinerzeit unterlassen, die geistiges Eigentum waren. zu wählenden Hausbesiker beziehungsweise Nichthausbesitzer ziffern- Mengen Damenwäsche in seinem Stubenofen verbrannt hat. In mäßig anzugeben. Er habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Privatjekretär des ehemaligen Reichstagsabgeordneten Schad( Tris Bestimmung der Städteordnung anzuführen, wonach in jeder Ab- ofen- Schack) und später Redakteur an bürgerlichen Blättern in teilung die Stadtverordneten zur Hälfte Hausbesizer sein müßten. Stuttgart , Wiesbaden und Frankfurt a. M. In Wiesbaden soll er Lezteres genüge aber nicht. Diese Bestimmung sei ja den Wählern in homosexuellen Kreisen verkehrt haben. hinlänglich bekannt. Wenn die Städteordnung dem Magistrat auf­gebe, jederzeit die nötige Bestimmung zur Ergänzung der erforder­lichen Anzahl von Hausbesitzern zu treffen, so habe sie ihm ein Am 18. Oftober 1908 wurde bei dem Apotheker Rathge in Mehreres aufgegeben. Der Sinn sei, daß den Wählern bekannt Magdeburg von zwei Lenten eingebrochen. Der Apothekenbesiker gemacht werden solle, wieviel Hausbejizer im gegebenen Falle dabei Rathge wurde durch einen Einbrecher erschossen. Eines Einbrechers fein müßten. Wenn der Magistrat das bei der Bekanntmachung wurde man habhaft. Es war ein gewisser Nittner, ein Mann der nicht sagte, dann ziehe das die Ungültigkeit der Wahl nach sich. wie er als Beuge bekundet, in lebhaftestem Geschäftsverkehr mit der Hier könnten aber nur die Stichwahlen für ungültig erklärt werden, Bolizei stand. Seine Geschäftsbeziehungen suchte er zu straflosen weil die Mandate der beiden in der Hauptwahl Gewählten nicht Einbrüchen zu verwenden. Nittner ist wegen des Einbruches schon angefochten worden seien. bor längerer Zeit zu Zuchthausstrafen verurteilt. Als feinen Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am Dienstag das Urteil Somplicen, der den Apotheker erschossen hatte, gab er Otto und erachtete aus den gleichen Gründen die beiden angefochtenen nitelius an. Dieser befand sich in Rio de Janeiro . Nittner Wahlen für ungültig. Vor der Wahl müßte Mitteilung davon nahm an, gemacht werden, wieviel Hausbefizer unter den zu Wählenden sich befinden müßten. Das sei ein wesentlicher Bestandteil der Ein­ladung zur Wahl( der Bekanntmachung). Fehle er, so habe das die ungültigkeit der Wahlen zur Folge, soweit sie ordnungsmäßig angefochten seien.

Gerichts- Zeitung.

Die Parteiorganisation von Niederbarnim und das Vereinsgefeh.

Mordprozeß Knitelius.

Knitelius fei da in Sicherheit. Nach der

Auslieferung des Knitelius durch die brasilianische Re­gierung wurde beim Magdeburger Schwurgericht Anklage wegen Mordes gegen Knitelius erhoben. Die Verhandlung endeten gestern nach fiebentägiger Berhandlung mit Frei sprechung von der Anklage des Mordes und Ver urteilung zu 14 Jahren 8uchthaus und 10 Jahren Ehrberlust wegen vorsäßlicher Tötung, begangen um ein bei Begehung eines Verbrechens entgegenstehendes Hindernis zu bes seitigen oder sich der Bestrafung auf frischer Tat zu entziehen. Die Verhandlung wurde dadurch interessant, daß Nittner zunächst nunmehr bestritt, daß Knitelius der Miteinbrecher gewesen sei, das sei der Im Kreise Niederbarnim besteht nur ein zentralisierter schwarze Artur" gewesen. Dies Vestreiten veranlaßte ein näheres Wahlverein, der sich über den ganzen Kreis erstreckt, in den Eingehen auf die Beziehungen der Berliner Kriminalpolizei zu Nittner einzelnen Bezirken des Kreises es sind deren 28- feine und der Verbrecherivelt. Aus dem hierüber Borgetragenen darf Organe hat, welche lediglich die Anordnungen des Vorstandes man entnehmen, daß gewiegte Einbrecher wie der Privat­detektiv" Nittner in engster Beziehung zur Polizei stehen, bezw. die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen die die Polizei sucht, um Fühlung mit den Verbrecher­haben. Der Amtsvorsteher von Pankow will aber treifen zu haben, und die Verbrecher fuchen, um die Polizei und führen den dortigen Bezirk des Kreiswahlvereins als einen auszuholen, hinters Licht ohne polizeis selbständigen Verein angesehen wissen und verlangte liche Stontrolle tiefe Eingriffe in fremdes Eigentum zu tun. Offen deshalb von dem Bezirksleiter, Genossen Spiekermann, bar machen hierbei die Werbrecher bessere Geschäft als die Polizei. die polizeiliche Anmeldung der Bezirksleitung. Da die Ansicht Wittner und Snitelius verwendeten die durch die Polizei ihnen ge des Panfower Amtsvorstehers in den tatsächlichen Verhält- wordene Kenntnis für ihr Geschäft. Als Nittner im Laufe der Ver­nissen feine Stüße findet denn in Pankow besteht fein bandlung gegen Knitelius sah, daß sein Leugnen der Mittäterschaft selbständiger Wahlverein so erstattete Spiekermann die widerlegt waren, gaben er und Knitelius den Sachverhalt im Sinne dem Knitelius nichts nüße, da eine Reihe von Aussagen beider Anmeldung nicht. Das Schöffengericht Pantom ber bann bejahten Schuldfrage zu. Stnitelius brstritt aber, daß er stellte sich auf den Standpunkt des Amtsvorstehers und verbie Tötung mit Vorsatz und Ueberlegung ausgeführt, also einen urteilte Spiekermann wegen Uebertretung des Vereins- Mord, begangen habe. Der Staatsanwalt wollte trop des gesetzes zu 3 mk. Infolge der Berufung Spiefer- Mangels tatsächlicher Unterlagen die Frage wegen Mordes be manns hatte gestern die 4. Straffammer des Landgerichts III jaht wissen. die Frage zu entscheiden, ob der Bezirk Pankow als selb­ständiger Verein anzusehen sei.

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Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen Direktion über Marktlage: Fleisch: den Großhandel in den Zentral- Marktballen. Zufuhr stark, Geschäft ruhig, Preise für Hammelfleisch anziehend, sonst un verändert. Wild: Bufuhr mäßig, Geschäft still, Breise fait unverändert. Geflügel: Bufuhr ungenügend, Geschäft still, Breise behauptend. is ce zufuhr mäßig, Geschäft ruhg, Breise besonders für Seefische nachgebend. Dbn und Südfrüchte: Bujuhr genügend, Geschäft ruhig, Preise Butter und Käse: Geschäft ruhig, Breise unverändert. Gemüse, wenig verändert.

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ist ein Buchstabe und eine Zahl als Merkzeichen beizufügen. Briefliche Antwort

Der einzige vernommene Zeuge war der Vorsitzende des recht geringe Strafe gegenüber der an den Tag gelegten Roheit Kreiswahlvereins, Genosse Brühl . In Uebereinstimmung recht geringe Strafe gegenüber der an den Tag gelegten Roheit mit dem Angeklagten führte Brühl alle die Tatsachen an, welche dafür sprechen, daß es sich nicht um einen selbständigen 4. Eine unglaubliche Polizeiaffäre wurde durch eine Schöffen- Verein handelt. Der Kreisvorstand kann den Mitgliedern, gerichtsverhandlung in Rheine in Westfalen aufgedeckt. Angeklagt die fich im Bezirk zur Aufnahme melden, die Aufnahme ver­war ein 60 Jahre alter Arbeiter Stein wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Die Ber- fagen. Der Bezirk hat von den Beiträgen einen bestimmten, handlung ergab folgendes: Der Angeklagte hatte im Januar d. 3. und zwar den größten Teil an den Kreistassierer abzuliefern Briefkaften der Redaktion. eines Abends auf der Straße an den Polizisten Nolte eine und selbst über die Verwendung des dem Bezirk verbleibenden Frage gerichtet. Nolte wies den Frager shroff ab. Als Teiles fann der Kreisvorstand unter gewissen Voraus- Die juristische Sprechstunde findet Lindenstraße 69, vern vier Treppen dieser seine Frage wiederholte, forderte Nolte ihn auf zum Weiter- fetzungen Bestimmungen treffen! Die Bezirksleitung unter- Fahrstuht-, wochentäglich von 4% bis 7% Uhr abends, Sonnabends gehen, und als das nicht schnell genug bonftatten ging, schritt liegt der Bestätigung durch den Kreiswahlverein und ist ledig- von 4% bis 6 Uhr abends statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage Nolte zur Verhaftung. Der Polizist schob den alten lich ein ausführendes Organ desselben. Sie nimmt Wünsche wird nicht erteilt. Gilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor. Mann vor sich her, so daß diefer zur Erde fiel. Nun und Anträge der Mitglieder entgegen, um sie dem Kreisvor fam noch der Polizist Schneiders dazu. Der Verhaftete wurde gefeffelt und auf dem Bauche liegend mit dem Gesicht ſtande zu unterbreiten, hat aber keine selbständige Ent­scheidung darüber. sleppt. Der Vorfall war von mehreren Beugen, die sich über Unter Berufung auf diese Tatsachen und den Zöwen­eine solche Behandlung empörten, bemerkt worden. Der also Miß- bergfchen Kommentar zum Vereinsgesetz wies Rechts handelte stellte gegen die Beamten Strafantrag mit dem üblichen anwalt Dr. Heinemann nach, daß alle Kennzeichen Erfolg: der Staatsanwalt lehnte die Verfolgung ab. Dagegen des selbständigen Vereins hier fehlen. Es komme darauf an, wurde auf die Anzeige der Polizei gegen den Mann vorgegangen ob der Vereinszweck in örtlich abgeschlossener Wirksamkeit er wegen Widerstandes gegen die Staatsgeivalt. Aber der Amtsanwalt reicht werden solle. Davon aber fönne hier keine Rede sein. selbst beantragte die Freisprechung des Angeklagten, nachdem sechs Denn die Zentralisation des Kreiswahlvereins sei so straff, 3bre Frau mit Ihrer Einwilligung die Abrede getroffen hat. Obers Beugen das unerhörte Borgehen der Beamten befundet hatten. Dem Antrage des Amtsantvalts gemäß wurde auf Freisprechung erkannt. daß die Mitglieder in den Bezirken über mangelnde Selb - Schöneweide. Sie find nicht zablungspflichtig. Hoffentlich wird nun der Staatsanwalt pflichtgemäß noch nach ständigkeit ihres Vereinslebens flagen. Wenn der Bezirk in dann, wenn die Töchter Vermögen oder größeres Einkommen besitzen. träglich die Anklage gegen die beiden Bolizisten erheben. Der diesem Rahmen eine gewisse Betätigung entfalte, so könne ihn 2. G. 99, Lichtenberg . Sie tönnen jezt noch lagen. hemann, Nigd. Die Frage läßt sich nur nach Stenntnis der beider mißhandelte und freigesprochene Invalide wird seinen Strafantrag das ebensowenig zu einem selbständigen Verein stempeln wie feitigen Erwerbsverhältnisse beantworten.. B. 71. Sie können auf etwa den Vorstand irgendeines Vereins, der ja auch eine Aufhebung der Pfändung flagen. Der Vergleich erscheint wegen Jurtum

auf der Erde etwa 100 meter weit zur Wache ge­

erneuern.

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eigene und der standesgemäße Unterhalt der Familie nicht gefährbet wird.

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S. W. 1. t. 4. Ja. 2. Inferes Erachtens nicht. 3. Nur, soweit der K. B. 40. 1. Die Klage ist dadurch nicht hinfällig. Sie können nur, wenn Sie im ersten Termin vor streitiger Berhandling anerkennen, sich gegen die Softenlast schüßen. 2. Soweit die Ansprüche länger als vier Jahre sechs Wochen zurückliegen, find sie verjährt. 3. Das ist von der ohnhöhe abhängig. 4. Ja. H. R. 168. Sehen Sie im Adreßbuch uach. M. B. 2. 1. Ja, wenn derselbe einen besonderen Raum benutzt. 2. Dann nicht. 3. Der Polizei Mitteilung zu machen, ist nicht erforderlich. Schemel, Koloniestraße. Es empfieht sich die Weiterversicherung E. M. 77. Sie find bis 1. 4. 12 gebunden, wenn ohne Abhebung. G. 5. 54. Nur

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Betrogener