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Nr. 78. 28. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

Gerichts- Zeitung.

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Sonnabend, 1. April 1911.

Die vom Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Colmar   eingelegte Revision ist vom 3. Zivilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen worden.

Der Bierärger eines Oberwachtmeisters. Eine befremdliche Freisprechung eines Oberwachtmeisters hob das Reichsgericht am Donnerstag auf.

Seine Frau

Lage gewesen, der Gefahr durch ein Rauch Außerdem berief er sich auf§ 75 des Handelsgesetzbuches, weil bie berbot entgegenzutreten. Grundsätzlich Klägerin ihn ohne Grund entlassen habe. Das Landgericht Straßburg und das Oberlandesgericht Colmar komme für solche Fälle in Betracht, daß das Versamm haben den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Wichtige vereinsrechtliche Grundsäße, lungsrecht garantiert sei. Menn Gefahren äuße: Das Landgericht legt dar, daß der§ 75 des Handelsgesetzbuchs die namentlich die Genehmigung von öffentlichen Ver- rer Art entgegenständen, sei es darum immer Pflicht nicht in Betracht komme, weil die Konkurrenzklausel nicht im An­sammlungen unter freiem Himmel betreffen, der Polizei, zu prüfen, ob die Gefahr nicht stellungsvertrage, sondern im Mietvertrage enthalten sei. Das stellte das Oberverwaltungsgericht in Berlin   auf. Der Ar- durch entsprechende Vorkehrungen beseitigt Oberlandesgericht Colmar begründet seine Entscheidung mit der beitersekretär Wiczorek als damaliger Vorsitzender des werden könne. Das wäre hier der Fall gewesen durch Erwägung, daß der Beklagte verpflichtet sei, während der Dauer Oberschlesischen   christlichen Arbeitervereins zur gegenseitigen ein Rauchverbot und eine darauf bezügliche Kontrolle der des Mietvertrages in Eljaß- Lothringen   keine Weingroßhandlung Hilfe", einer polnisch katholischen Gewerkschaft, hatte zum Bolizei. Deshalb sei das Verbot der Bersammlung aufzu- zu betreiben oder dafür tätig zu sein und daß dieser Vertrag auch späterhin in seinem ganzen Umfange aufrecht erhalten worden sei. 5. September 1909 nach Birkenthal( Kreis Kattowiz) eine heben. Auf§75 des Handelsgesetzbuches könne der Beklagte sich nicht öffentliche Versammlung unter freiem Die Konkurrenzklausel im Mietvertrag. berufen, auch nicht darauf, daß sein Mitkontrahent T. sich ver­Himmel einberufen, in der über Arbeiterangelegenheiten in polnischer Sprache verhandelt werden sollte. Und zwar Der§ 74 des Handelsgesetzbuchs erklärt eine zwischen dem glichen habe und zum Betriebe berechtigt sei. sagte er in dem Genehmigungsgesuch, daß die Versammlung Prinzipal und dem Handlungsgehilfen vereinbarte Konkurrenz­in dem Garten des betreffenden Grundstücks oder auf dem da- flaufel alsdann für unverbindlich, wenn als Erfolg eine unbillige neben liegenden Felde desselben Besitzers stattfinden solle. Vertragsbedingungen eintritt. Im Zusammenhang mit dieser Be­Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen durch die Der Amtsvorsteher versagte die Genehmigung, stimmung steht die Ausführung des§ 75 des Handelsgesetzbuches, weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürch- die unter anderem den Anspruch des Prinzipals aus der Kon­ten sei(§ 7 des Reichsvereinsgesetzes). Der Amtsvorsteher furrenzklausel für den Fall ausschließt, daß der Prinzipal das Wegen widerrechtlicher Vornahme einer Verhaftung hatte machte geltend, daß der Garteneingang nur anderthalb Meter Dienstverhältnis ohne erheblichen Anlaß fündigt. Daß diese ge= breit sei und so nicht genüge. Zweitens sei das beim Garten jeglichen Bestimmungen sich auf das Dienstverhältnis zwischen sich am 6. Dezember v. J. vor dem Landgericht Zweibrüden der Das Gericht erkannte jedoch auf Freisprechung. liegende Gebäude zum Teil mit Stroh bedeckt, so daß bei der Prinzipal und Angestellten beziehen, ist zweifellos. Am Mittwoch Gendarmerie  - Oberwachtmeister Adam Weidner zu verantworten. ist dem Reichsgericht aber die Frage vorgelegt worden, ob es an­Gewohnheit der dortigen Bevölkerung, Tabak und namentlich gängig sei, auf die Ausschlußbestimmung des§ 75 des Handels- hatte Bier geholt und sich über die Kellnerin geärgert. Der An­Bigaretten zu rauchen, Feuersgefahr entstehe. Drittens seien gesetzbuches Bezug zu nehmen, wenn bei einem mehrseitigen Ver- geklagte wollte der Stellnerin N. feine Meinung sagen und be auf dem ebenfalls in Aussicht genommenen Felde Senkun- trage die Konkurrenzklausel Aufnahme im Mietvertrage gefunden auftragte den Gendarm T., sie herbeizuholen, da er sie wegen Be gen infolge früheren Bergbaues vorhanden, die gefährlich hat, an den später ein Anstellungsvertrag geschlossen worden ist. truges zu vernehmen habe. T. kam wieder und sagte, die N. werden könnten. Auch gebe es da ebenfalls in der Nähe Zwei Kaufleute T. und M. hatten mit der Elsaß- Lothringischen wolle nicht mitkommen. Der Angeklagte ließ den T. scharf an und sagte: Ich gebe Ihnen den dienstlichen Befehl, fie vor. Gebäude mit Strohdächern. Zentralwinzergenossenschaft in Straßburg   ein Abkommen getroffen, W.3 Klage gegen den Amtsvorsteher demzufolge sie die ihnen gehörige Weingroßhandlung in Schiltig suführen." T. ging nun nochmals hin und brachte sie mit Gewalt heim an die Elsaß- Lothringische   Zentralwinzergenossenschaft ver- zum Angeklagten. Dieser schimpfte sie aus, drohte ihr mit An wurde sowohl vom Kreisausschuß als auch mieteten. Der Wietvertrag sollte mit Wirkung vom 10. Auguft zeige wegen Betruges, stellte ihre Personalien fest und entließ sie vom Bezirksausschuß abgewiesen. 3war fei 1906 fünf Jahre lang Geltung haben, der Mietpreis 8000 M. be- Gin Recht, die N. vorführen zu lassen, hatte er nicht. Das Gericht fodann. Eine Anzeige wegen Betruges hat er nicht eingereicht. bezüglich der Benutzung des Feldes nichts zu befürchten, so- tragen. In diesen Mietvertrag war die Klausel aufgenommen Gin Recht, die N. vorführen zu lassen, hatte er nicht. Das Gericht weit es sich um die Zugänge zum Felde und um die Sen- werden: Den Vermietern ist es nicht gestattet, während der Dauer hat aber angenommen, daß er, weil er aufs höchste erregt war, kungen handele, da in der Beziehung die Beweisaufnahme des Mietvertrages in Elsaß- Lothringen   eine Weingroßhandlung zu sich der Widerrechtlichkeit seines Befehles nicht bewußt gewesen zugunsten des Klägers ausgefallen sei. Anders liege es aber errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen, noch sonstwie dafür sei! Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht Uebersehen ist, daß die Zwangsgestellung nicht mit der Erteilung mit der Feuersgefahr. Diese bestände und ein Rauchverbot tätig zu sein. Zuwiderhandlungen sollten eine Vertragsstrafe von das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurüd. würde nichts nuken, weil die Leute es nicht beachten würden. 10 000 m. nach sich ziehen. Fünf Tage nach Abschluß dieses Verdes Befehles zu Ende ist, sondern erst mit der Aufhebung des Das Oberverwaltungsgericht hob aber in trages kam ein weiterer Vertrag zustande, auf Grund dessen T. 3wanges. Daß der Angeklagte während der ganzen Dauer der und M.- unter Fortbestehen des Mietvertrages das Inventar feiner letten Sizung( am Donnerstag) die Vor- und die Kundschaft ihrer Beingroßhandlung an die Winzergenossen- Bwangsgestellung so aufgeregt gewesen wäre, um die Widerrecht. entscheidungen auf und erklärte das Ver- schaft verkauften und selbst in die Dienste der Winzergenossenschaftlichkeit seines Handelns nicht einzusehen, ist nicht festgestellt. bot beziehungsweise die Versagung der traten. M. wurde Direktor des Anwesens in Schiltigheim   mit Genehmigung für ungerechtfertigt. Begrün- einem jährlichen Gehalt von 5000 M.; die Winzergenossenschaft dend wurde ausgeführt: Die Zugänglichkeit des Plates, na- follte berechtigt sein, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von sechs Monaten zu kündigen. Infolge von Schwierig­mentlich des wahlweise angegebenen Feldes, sei genügend ge- feiten zwischen M. und den anderen Angestellten kündigte die fichert und die Bruchstellen böten nach einem Gutachten des Winzergenossenschaft dem M. am 1. Oftober 1907 zum 1. April. Bergrebierbeamten keine Gefahr.( Bergbetrieb schon seit 1908. Und zwar enthob sie ihn jeder Tätigkeit schon vom Oktober 1845 eingestellt.) Und wenn die Versammlung nach Meinung 1907 an, zahlte ihm aber sein Gehalt bis zum April 1908 weiter. des Amtsvorstehers nicht hätte im Garten abgehalten werden Der im Februar 1908 ausgeschiedene T. errichtete in Straßburg   Swmembe. 755 DSD dürfen, dann hätte sie auf dem Felde abgehalten werden eine Weingroßhandlung und verglich sich mit der Winzergenossen- Damburg 756 2 Nebel 2 heiter SW fönnen. Der Amtsvorsteher hätte berüdsichtigen schaft. M. trat bei T. als Reisender ein und besuchte von Aprilranfi.a. M. 759 B 4 Regen 1908 ab auch die Kunden der Winzergenossenschaft  . Diese hat Münden 762 SW 2 heiter Ver­müssen, daß dieses wahlweise zur dann gegen M. die vorliegende Klage auf Zahlung der Vertrags- Bien 761 Still- bedeckt fügung stand, und hätte eventuell die Genehmigung strafe von 10 000 M. erhoben. Dieser Klage hat M. zunächſt Wetterprognose für Freitag, den 1. April 1911. auf das Feld beschränken können. Bleibe der lezte Grund: entgegengehalten, daß der ganze Vertrag gegen die guten Sitten Kühler, veränderlich, vielfach wolfig mit leichten Regenfällen und ziems die Feuersgefahr. Es sei richtig, daß diefe Gefahr hätte verstoße, weil er eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens lich frischen nordwestlichen Winden. entstehen können. Aber die Polizei sei in der durch die Beschränkung seiner gewerblichen Freiheit enthalte.

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Stationen

Berlin  

Witterungsübersicht vom 31. März 1911.

756 SW

Better

Stationen

Better

2 moltent

11

10

11

aparanda 736 NW Betersburg 75255 Scilly

6 wollent

4 bebeďt

755 SD

2 Dunst

11 berbeen 9 Baris

762 N 759 SD

3 wolkig

2 wolfenl

9

Berliner   Wetterbureau.

Lemp. n. T.

= 19869

00000000000000

GEGRÜNDET 1867

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