2. Für Erzröftwerke.
3. Für Vertotungsanstalten.
Der ununterbrochene Betrieb ist gestattet für die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher, der Maschinisten, Schmelzer, Gichte und Apparatarbeiter, für die Zufuhr der Rohstoffe vom Hüttenplage oder von den Cokesöfen zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken und die Verladung der Produkte. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen ist gestattet, soweit an Sonn- oder Festtagen Wagen zugeführt werden und die Einhaltung der Ladefrist Arbeit erfordert.
Während eine Trocknen und Magaziniren des gewonnenen Feinfalte auch das
5. Eifen Hochöfen.
Jn Erzröstereien ohne Schwefelsäure Gewinnung darf mit auch für die Arbeiter führen würde, die Gewährung von Auswurf eine Zeit von 5 Stunden vor. zu unverhältnißmäßigen Nachtheilen für die Betriebe und folglich| müssen. Für die An- und Abfuhr der Erzeugnisse sieht der Ent dem Betriebe nach zwölfstündiger Ruhe desselben bereits um nahmen vorgesehen. Theilweise sind solche Ausnahmen bereits 6 Uhr Abends wieder begonnen werden. In Erzröftwerken mit im Gesetze selbst zugelassen, insbesondere Arbeiten, welche in 4. Salinen. Schwefelsäure Gewinnung ist der ununterbrochene Betrieb der Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorge Sonn- und Festtagen nicht durchführen. Die fortdauernde UnterIn den Salinen läßt sich eine regelmäßige Betriebsruhe an Röstöfen, der Kondensationseinrichtungen und der Konzentrations- nommen werden müssen, die Bewachung der Betriebsanlagen, haltung der Feuer ist nothwendig, um in der Sole genau dieeinrichtungen gestattet, bei letteren jedoch für die Transport Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche jenigen Temperaturen inne zu halten, welche zur Erzielung eines arbeiten nur bis zum 1. November 1894. Von demselben Zeit- der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Be- gleichmäßigen Salzkorns erforderlich sind. Auch ist der Temperatur punkt ab darf für die an Blendröstösen beschäftigten Arbeiter die triebes bedingt wird, sowie Arbeiten, von welchen die Wieder- wechsel nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die Haftbarkeit der Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht überschreiten. aufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern Pfannen, während durch das Ansehen von Rost in den letzteren nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden fönnen, bas Salz gefärbt und dadurch an Werth erheblich verlieren Der ununterbrochene Betrieb der Defen von höchstens dreißig ferner Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen würde. stündiger Brenndauer und solcher Defen, deren Gase im Berg- oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen. Im Anschluß an den Siedereibetrieb werks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Ge- ganze Reihe von Gewerben mit den im§ 105 c gewährten Aus- und Festtagen gestattet, daß diese Arbeit unter die im§ 105 c winnung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforder: nahmen sehr wohl in der Lage sein wird, den Betrieb im Abs. 1 Biffer 4 aufgeführten zu rechnen sein wird. Da der lichen Apparate ist gestattet. Vom 1. November 1894 ab darf übrigen auf 24 Stunden ruhen zu lassen, sind für andere Betriebs- Stilstand der Pumpwerte leicht einen ungünstigen Einfluß auf die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht überschreiten. arten weitergehende Ausnahmen aus technischen oder wirthschaft: die Zusammensetzung der beim Ruhen der Pumpwerke in den Für die übrigen Oefen ist an mehreren aufeinanderfolgenden lichen Gründen unerläßlich. Die auf die Betriebe der Gruppe III Bohrlöchern stillstehenden Sole ausübt, ist der ununterbrochene Sonn- und Festtagen das Biehen und Füllen in der Zeit von der Geiverbeftatistik bezüglichen Erläuterungen haben bei der Betrieb der Pumpwerke ebenfalls zuzulassen. Der Betrieb der 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens gestattet. Unmöglichkeit, ein erschöpfendes Verzeichniß der nach§ 105c Gradirwerke endlich ist völlig von der Witterung abhängig. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen ist zulässigen Sonntagsarbeiten aufzustellen, sich darauf beschränken Gegen die Ausnutzung der guten Witterung an einem Sonn- oder während einer Zeit von 5 Stunden gestattet. Den mit dieser müssen, einzelne Arbeiten, deren Zulassung an Sonn- und Fest Festtag, welche insbesondere nach vorangegangenem schlechten Arbeit beschäftigten Arbeitern sind Ruhezeiten gemäߧ 105 c, tagen auf grund des§ 105 d von betheiligter Seite beantragt Wetter von Wichtigkeit ist, werden Bedenken um so weniger er Absatz 3 der Gewerbe- Ordnung zu gewähren. war, als solche zu bezeichnen, welche als bereits nach§ 105 c hoben werden können, als der Betrieb der Gradirwerke nur eine 4. Für Salinen. zulässig anzusehen sein werden. Ob im übrigen eine befehr Der ununterbrochene Betrieb der Pump- und Gradirwerke ftimmte Arbeit auf grund der Bestimmungen im§ 105 cbr geringe, im wesentlichen blos beaufsichtigende Thätigkeit be ansprucht. sowie Siederei ist gestattet. Vom 1. November 1894 ab darf an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden darf, wird in die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht überschreiten. erster Linie dem sachverständigen Ermessen des Betriebsleiters und Pfingstfest, läßt sich die volle Betriebsruhe ohne besondere Für die drei hohen christlichen Feste, das Weihnachts, Oster Für das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest bleiben die Be- überlassen bleiben müssen und demnächst der überwachenden wirthschaftliche Nachtheile auch in den Salinen durchführen. ftimmungen des§ 105 b, Absatz 1 der Gewerbe- Ordnung Prüfung der Aufsichtsbehörden, erforderlichen Falls der richterin Kraft. lichen Beurtheilung unterliegen. Maßgebend dabei wird der 5. Für Gifen hoch öfen. Gesichtspunkt sein müssen, daß die Arbeitsleistung an Sonn- und Der Betrieb der Hochöfen gestattet teine Unterbrechung. Festtagen auf das Mindestmaß, welches die durch§ 105c frei um regelmäßigen Gange des Schmelzverfahrens ist erforderlich, gegebene Arbeit erfordert, beschränkt und daß dementsprechend daß jede Aenderung der Temperatur im Ofen vermieden wird, Die Zahl der Arbeiter und die Dauer der Arbeitszeit bemessen die Aufgabe der aus den Erzen, dem Brennstoff und den Zuwird. Wenn die im§ 105c bezeichneten Zwecke auf verschiedenen schlägen bestehenden Beschickung gleichmäßig erfolgt und das geWegen erreicht werden können, so wird die Wahl der für den wonnnene Metall sowie die Nebenerzeugnisse rechtzeitig aus dem Betrieb zweckmäßigen Arbeit dem Betriebsleiter zustehen. So hängt fen abgestochen werden. Der fortlaufende Betrieb der Gebläse beispielsweise in vielen Gewerben die Wiederaufnahme des vollen ist aus dem Grunde unentbehrlich, weil eine Unterbrechung deswerkthätigen Betriebes davon ab, daß Defen und andere Appa- felben ein Erftarren der Schmelzmasse und eine Gefährdung des Vom 1. November 1894 ab darf die Dauer der Wechsel- rate die erforderliche Temperatur haben. Dies kann durch recht- fens nach sich ziehen würde, während das Unterlassen der Beschichten nur für die Reffelwärter und Stocher, die Maschiniften, zeitiges Anheizen der während der Betriebsruhe sich abkühlenden Schickung an Sonn- und Festtagen ähnliche Nachtheile und Schmelzer und Apparatarbeiter 18 Stunden überschreiten. Defen u. f. w. oder durch Unterhaltung der Feuer erreicht Schwierigkeiten verursachen würde wie die Inbetrieblegung eines Für den Betrieb der Cokesöfen gelten die vorstehend unter werden. Letzteres ist meist zweckmäßiger, weil der durch das Ab- faltgelegten Ofens. Für die Eisenhochöfen kommt noch hinzu, daß Biffer 3 Absatz 1 und 2 getroffenen Bestimmungen. kühlen und Anheizen hervorgerufene Temperaturwechsel auf das Störungen im Ofengange, welche sich erst nach Tagen beseitigen Material der Desen und sonstigen Apparate einen nachtheiligen laffen, die Eigenschaften des gewonnenen Eisens wesentlich Einfluß hat. In der Regel beansprucht das Anheizen eine verändern können. Abgesehen von den fürzere Arbeitszeit, die Unterhaltung der Feuer eine geringere als 18stündige ununterbrochene Thätigkeit nicht zugemuthet Gichtarbeitern, benen mit Rücksicht auf ihre schwere Arbeit eine mehr Bahl von Arbeitskräften, sodaß die Wirkung der einen wie der anderen Arbeit auf die Sonntagsruhe der Arbeiter sich im werden darf, kann zur Zeit die bisher übliche 24stündige Wechselwesentlichen ausgleicht. In einem solchen Falle wird auch die schicht belassen bleiben. Der ununterbrochene Betrieb läßt auch Befeuerung der Defen als eine durch§ 105c, Absatz 1, Biffer 3, eine Unterbrechung in der Zufuhr der Rohstoffe vom Hüttenfreigegebene Arbeit angesehen werden können. plaze oder von den Koaksöfen sowie die Abfuhr der ErEs folgen die Ausführungen des Entwurfs wieder, soweit Schlacken und die sofortige Berladung von Erzeugnissen auf zeugnisse nicht zu. Auch die sofortige Verarbeitung von sie sich auf einzelne Betriebe beziehen. Eisenbahnwagen wird während der Sonn- und Festtage gestattet 1. Bergwerke und Gruben. werden müssen. Es wird keinem Bedenken begegnen, so führt der Entwurf aus, 6. Bleis und Silberhütten. die durch gewaltsame elementare Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, Wasser- und Schlammdurch Hike erhalten werden, da andernfalls die volle Arbeit am folgen Die Flammöfen müssen während der Sonntagsruhe in voller brüche, Ginstürze, nothwendig werdenden Arbeiten zu den den Werktag nicht wieder aufgenommen werden kann. Nach der jenigen zu zählen, welche in Nothfällen unverzüglich vorgenommen überwiegenden Mehrzahl der vorliegenden Aeußerungen dürfte es werden müssen; auch sind dies Arbeiten, von welchen die den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen, wenn die Vollendung Zu den durch Biffer 3 freigegebenen Arbeiten gehören ferner der Chargen zugelassen, im übrigen aber die Innehaltung der gesetz Wiederaufnahme des vollen werttägigen Betriebes abhängig ist. der vor 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags eingesetzten Betrieb der Wasserhaltung und Wetterversorgung, das Nieder- lich vorgeschriebenen Betriebsruhe gefordert wird. Ununterbringen von Bohrlöchern bei Gefahr des Zusammengehens der- brochener Betrieb wird dagegen für die Entfilberung des Werkbem, quellendem oder druckfestem Gebirge, die Wartung und Bleihütten duldet im wesentlichen aus denselben Gründen wie felben, Schacht- und Streckenarbeiten in wafferreichem, schwimmen bleies mittels Zints zu gewähren sein. Der Hochofenbetrieb der Pflege der Grubenpferde, endlich auch Markscheiderarbeiten, der Betrieb der Eisenhochöfen teine Unterbrechung. Bezüglich der welche während des werktägigen Betriebes nicht mit genügender Röstöfen vergleiche die Ausführungen unter Nr. 2. müssen unverzüglich vorgenommen werden alle diejenigen Arbeiten, Sorgfalt ausgeführt werden können. Im öffentlichen Interesse welche den Schutz der Arbeiter, der Anlagen sowie der Um- Bei den Reduktionsöfen ist zur Wiederaufnahme des vollen gebungen nothwendig macht, als Wettermessungen, Arbeiten vor werktägigen Betriebes die Unterhaltung der Feuer nothwendig. Wetter häufig auftreten; Arbeiten, welche zur Entsäuerung und Arbeitskräfte lassen sich die Oefen an Sonn- und Festtagen im Ort in solchen Gruben, in welchen erfahrungsmäßig schlagende Nur mit einer geringen Vermehrung der dazu erforderlichen Reinigung der in öffentliche Gewässer abfliessenden Grubenwasser Gang erhalten, wodurch auch die Nachtheile vermieden werden, dienen u. s. w. Abgesehen von diesen durch§ 105c ohne weiteres welche die Betriebsruhe für die Defen zur Folge haben fann. Der ununterbrochene Betrieb der kontinuirlichen Schachtöfen zugelassenen Arbeiten gestattet der Betrieb in Bergwerken und zur Inganghaltung der Defen ist bei Vermeidung aufschiebbarer von mehr als sechstägiger Brenndauer ist gestattet. Der ununter- Gruben eine 24stündige Unterbrechung an Sonn- und Festtagen. Nebenarbeiten nur nöthig, daß fie bis 8 Uhr Morgens befchickt brochene Betrieb ist ferner gestattet beim Abladen von Rohstoffen, Nur im Betriebe der Erdölgewinnung hat sich die Nothwendig werden. Von da an tönnen die Schmelzer ihre Thätigkeit ohne welche direkt den Defen zugeführt werden, bei der Zufuhr der feit herausgestellt, den maschinellen Betrieb beim Bumpen des Nachtheil für den Betrieb auf 20 Stunden aussehen; für die Rohstoffe vom Hüttenplatze zu den Defen und bei der Abfuhr Erdöls aus Tiesbohrungen ununterbrochen im Gang zu halten. Zwischenzeit genügt die Wartung der Defen durch die Heizer Die vor 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags in die 2. Grzröst werke. und deren Gehilfen, welche die Unterhaltung der Feuer zu be= sorgen haben. Flammöfen eingefeßten Chargen dürfen vollendet werden. a) Ohne Schwefelsäure- Gewinnung. Das Jneinandergreifen des Heigens mit der brochene Betrieb der Laugerei, sowie der Kupfervitriolgewinnung wendung erheblichen Brennstoffes bebuss Unterhaltung des Feuers für die Heizer an den Reduktionsöfen auf Arbeitsschichten von Wirthschaftliche Gründe stehen einer 24stündigen Betriebs: Destillation gestattet nicht, die Dauer der Wechselfchichten für Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf die Forderung, daß Für die Kupfergewinnung auf elektrolytischem Wege ist der der Röſtösen nöthig sein. Die Betriebsruhe wird deshalb auf mehr als 12stündiger Dauer eine Ruhezeit von mindestens gleicher ununterbrochene Betrieb der Dynamomaschinen und der zu- 12 Stunden zu beschränken sein. Ginzelne Arbeiten werden Dauer folgen muß. gehörigen Refselanlagen einschließlich des Wechselns der Elektroden auf grund des§ 105 c Absatz 1 3iffer 1 und 4 auch während gestattet. der 12stündigen Betriebsruhe vorgenommen werden dürfen.
6. Für Blei- und Silberhütten. Die vor 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags in die Flammöfen eingesetzten Chargen dürfen vollendet werden. Der ununterbrochene Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittels Bints ist gestattet.
Im Betriebe der Hochöfen ist der ununterbrochene Betrieb gestattet für die Arbeiten der Steffelwärter und Stocher, der Maschinisien, Schmelzer, Gicht und Apparatarbeiter, für die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Abfuhr der Produkte von den Hochöfen und die Verladung der Produkte.
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen ist gestattet, soweit an Sonn- oder Festtagen Wagen zugeführt werden und die Einhaltung der Ladefrist Arbeit erfordert. Bom 1. November 1894 ab darf die Dauer der Wechsel schichten 18 Stunden nicht überschreiten. Für den Betrieb der Röstöfen gelten die Bestimmungen unter Biffer 2.
werden.
7. Für Zinthütten.
Im Betriebe der Reduktionsöfen sind die Arbeiten der Schmelzer bis 8 Uhr Morgens gestattet, im übrigen dürfen diese Defen durch die Heizer ununterbrochen im Gange gehalten Die Ruhezeit der Schmelzer muß mindestens 20 Stunden betragen. Für die Heizer an den Reduktionsöfen darf die Dauer der Schichten 18 Stunden überschreiten, sofern der Arbeitsschicht eine Ruhezeit von mindestens gleicher Dauer folgt.
Der ununterbrochene Betrieb der Binkvitriol- Laugerei und der Konzentration ist gestattet. Bom 1. November 1894 ab darf die Dauer der Wechselschichten außer für die Heizer an den Reduktionsöfen( Abs. 2) 18 Stunden nicht überschreiten. Für den Betrieb der Röstöfen gelten die Bestimmungen unter Biffer 2. 8. Für Kupferhütten.
der Produkte von den Defen.
7. 8inthütten.
Für die Kupfergewinnung auf nassem Wege ist der ununters ruhe entgegen. Bei 24stündiger Unterbrechung würde die Auf die Heizer der Reduktionsöfen auf 18 Stunden zu beschränken.
gestattet.
Bom 1. November 1894 ab darf die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht überschreiten. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen ist während einer Zeit von 3 Stunden gestattet; die Ruhezeiten der mit dieser Arbeit beschäftigten Arbeiter müssen der Bestimmung des§ 105 c Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung entsprechen. Für den Betrieb der Röstösen gelten die Bestimmungen unter Biffer 2.
öfen ist gestattet.
Für die Verarbeitung der Binkerze auf naffem Wege ist der ununterbrochene Betrieb der Zinkvitriol- Laugerei und der Ver dichtung nothwendig, und demgemäß auf grund des§ 105 c Abs. 1 3. 4 ohne weiteres zulässig.
8. Rupferhütten.
b) Mit Schwefelsäure- Gewinnung. Betriebe, in welchen die beim Röstverfahren gewonnenen Erzeugnisse eine weitere chemische Verarbeitung erfahren, erfordern größere Beschränkungen der Sonntagsruhe. Beim Rösten a) Rupfergewinnung auf trockenem Wege. gefchwefelter Grze entweicht schweflige Säure in erheblicher Menge. Die schwefligfauren Gase werden zur Gewinnung von Ausnahme derjenigen fleinen Schachtöfen, welche der BerDer Betrieb der Schachtöfen( Kupferhochöfen) gestattet mit Schwefelsäure verwerthet. In zahlreichen Erzröstereien bildet arbeitung von Abfall- Erzeugnissen dienen, ebenso wenig wie der fogar die Schwefelsäure- Gewinnung den Hauptzweck des ganzen Betrieb anderer Hochöfen eine Unterbrechung. Unterbrechung. Auch der Betrieb der Verdichtungs- Einrich Betriebes und diese duldet aus technischen Gründen keine tungen muß freigegeben werden, weil sonst Temperaturfchwankungen eintreten, die das Undichtwerden der Bleipfannen, bas Springen der Glasretorten und die Beschädigung der sehr
angeführten Gründe maßgebend gewesen. Für die Freigabe der Versandarbeiten sind die unter Nr. 5 Für den Betrieb der Flammöfen trifft das unter Nr. 6 bezüglich der Blei- und Silberhütten Geſagte zu.
9. Für Nickel, Kobalt, Antimon, Wismuts, Arsenik und Zinnhütten. Der ununterbrochene Betrieb der Schachtöfen, der Rothalas: öfen und der nur während der Wintermonate betriebenen töstfostspieligen Platinapparate zur Folge haben können. Für dieb) Kupfergewinnung auf naffem Wege. Im Betriebe der übrigen Röstösen und der Flammöfen jenigen Arbeiten, welche nicht anstrengend sind und durch längere schädlichen Gase zu beseitigen; er ist sonach auf grund des Der Betrieb der Kondensation dient lediglich dem Zweck, die. dürfen die vor 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages Ruhepaufen unterbrochen werden, kann von einem Verbot der§ 105 c Abs. 1 3. 1 ohne weiteres gestattet. Bei der Laugerei eingesetzten Chargen vollendet werden. Bom 1. November 1894 ab barf bie Dauer der Wechsel- es im Hinblick auf die schwere und ohne längere Baufe fort- änderungen, welche die Kupferlauge bei Unterbrechung des Be 24stündigen Wechselfchicht abgesehen werden. Dagegen erscheint und der Kupfervitriolgewinnung ist zur Verhütung der Verschichten 18 Stunden nicht überschreiten. gehende Arbeit an den Blenderöst Defen geboten, für die an triebes durch zu lange Berührung mit den auslaugenden Erzen Martin- und Ziegelgußstablert, Bubbel. Diesen beschäftigten Arbeitern längere als 18stündige Wechsel- erleiden würde, der ununterbrochene Betrieb zuzulassen. schichten zu untersagen.
10. Für Bessemer und Thomas stahlwerte,
=
3. Bertokung3 Anstalten.
werke und zugehörige alz. und Hammerwerke. c. Kupfergewinnung auf elektrolytischem Wege. In Werken, in welchen der Betrieb an jedem zweiten SonnAuch hier würde die Unterbrechung des Betriebes eine so tag mindestens 36 Stunden ruht, darf an den übrigen Sonntagen Für diejenigen Koaksofen- Anlagen, welche unabhängig von wesentliche Störung zur Folge haben, daß eine Wiederaufnahme bereits um 6 Uhr Abends mit dem Betriebe nach 12 stündiger anderen Anlagen betrieben werden, besteht ein allgemeines Be- des vollen werkthätigen Betriebes nur möglich wäre, wenn Ruhe desselben wieder begonnen werden. Auf das Weihnachts-, dürfniß nach einer Berkürzung der sonntäglichen Betriebs während der Betriebsruhe eine Reihe von Arbeiten auf grund Neujahrs -, Oster- und Pfingstfest findet diese Bestimmung teine ruhe nicht. Eine Ausnahme machen allein die ober des§ 105 c Absatz 1 3. 3 vorgenommen würden, welche die Anwendung. schlesischen Koatsöfen, deren Brennstoff infolge seiner Beschaffen Arbeiter nicht erheblich weniger in Anspruch nehmen würden als Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen ist ge- heit eine 24stündige Unterbrechung des Biehens und Füllens der volle Betrieb der Anlage. ftattet, soweit an Sonn- und Festtagen Wagen zugeführt werden nicht zuläßt. Hiernach rechtfertigt sich die Zulassung des ununter- Auch der Eisenbahnwagen- Verkehr ist aus denselben Gründen und die Einhaltung der Ladefrist Arbeit erfordert. Bom 1. No- brochenen Betriebes für Koalsöfen von höchstens 80stündiger wie bei den Berkehrsanstalten zuzulassen. vember 1894 ab darf für die mit dieser Arbeit beschäftigten Ar- Brenndauer. Für die zahlreichen Koatsofen- Anlagen, deren über- Bezüglich der Röstöfen vergleiche die Ausführungen unter beiter die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht über schüssige Gäse zu Heizzwecken im Hochofen und Grubenbetrieb Nr. 2. schreiten. verwandt werden, wird, um eine erhebliche Vertheurung der BeDen beigegebenen Erläuterungen entnimmt die Köln . triebe zu vermeiden, ebenfalls der ununterbrochene Betrieb zuBeitung", daß die grundlegende Bestimmung über die Sonntags- gelassen werden müssen. Das gleiche gilt endlich von den Koats- Der Betrieb der hier zur Anwendung gelangenden Schachtruhe in gewerblichen Anlagen sich in zwei Richtungen bewegt: ofen- Anlagen, welche mit Einrichtungen zur Gewinnung und öfen stimmt mit dem Betriebe der bei Kupferhütten vorsie fordert ein bestimmtes Maß von Ruhezeit für die Arbeiter Verarbeitung der in den Gasen enthaltenen Nebenerzeugnisse ver- tommenden Schachtöfen von längerer Brenndauer im wesentlichen und schreibt daneben eine Ruhe des Betriebes für die Dauer fehen sind. Im übrigen läßt sich das Ziehen und Füllen der überein; die Abfuhr und Verladung können jedoch ruhen. von mindestens 24 Stunden vor. Eine ausnahmslose Durch- Koatsöfen ohne Schwierigkeit auf 24 Stunden unterbrechen. Da- Die Rothglasöfen gestatten feine Unterbrechung des Beführung dieser Bestimmung würde unter Umständen eine Störung gegen wird eine noch längere Unterbrechung, wie sie bei voller triebes, weil bei ben sonst nicht vermeidlichen Temperaturund bisweilen sogar eine Gefährdung der betroffenen Betriebe Betriebsruhe an zwei auf einander folgenden Sonn- und Fest- schwankungen die Röhren in den Oefen springen oder bei Unterherbeiführen können. In den wohlverstandenen Interesse der tagen nöthig werden würden, für undurchführbar gehalten. An haltung des Feuers durch Festbacken des Erzes beschädigt werden gewerblichen Arbeiter" hat der Gesetzgeber daher für diejenigen folchen Tagen wird deshalb das Biehen und Füllen für die Zeit tönnten.
Salle, in denen die unbebinate Durchführung der Sonntagsruhe zwischen 6 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens gestattet werden Viele Röstöfen sind dadurch, daß die zur Verhinderung de