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Dr. 87. 28. Jahrgang. 3. ßtilm des Jnrroirts" Knlim MsdIM. Mittwoch. 12. April 1911. Gerickts- Leitung- Ein fingierter Raubanfall, dessen Bekanntwerden seinerzeit Berlin in Aufregung versetzt hatte, beschäftigte gestern die 3. Strafkammer des Landgerichts III unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Liebcnow. Wegen Unterschlagung und groben Unfugs war die Frau Gertrud Rißmann angeklagt. Die 27jährige Angeklagte ist die Ehefrau eines städtischen Steuer- erHebers und Bollziehungsbeamtcn, der von Hause aus und auch ans seiner ersten Ehe ganz gut situiert ist und außer seinem Ge- halt auch beträchtliche Nebeneinnähmcn hat. Diese ermöglichten es ihm sogar, sich in Waidmannslust ein Grundstück zu lausen. Als R. jedoch von der Gemeinde zu den Pslasterungskosten in Höhe von 7000 M. herangezogen wurde, war er genötigt, sich Geld zu leihen. Als außerdem eine Forderung von 600 M. nicht einging und er auch noch in seiner amtlichen Tätigkeit ein Manko in der Kasse zu verzeichnen hatte, geriet er in eine etwas bedrängte Situation, aus der er sich aber sehr leicht durch den Verlaus des Grundstücks hätte heraushelfen können. Er tat dies jedoch aus irgendwelchen Grün - den nicht, sondern klagte seiner Frau, daß er kein Geld habe. Dies in Verbindung mit hinzukommendem häuslichen Aergcr brachte die Angeklagte auf eine ebenso törichte wie gefährliche Idee, um mit einem Schlage aus dieser Bedrängnis herauszukommen. Am Spätnachmittag« des 9. Februar wurden die Bewohner des Hauses Wisbyerstraße 1 durch gellende Hilferufe, die von der Vorderhaus- treppe herkamen, alarmiert. Als sie hinzucilten, fanden sie die in diesem Hause wohnhafte Angeklagte in furchtbar aufgeregtem Zustande. Das Gesicht, Hut und die Haare waren dicht mit weißem Pfeffer bestreut, der auch die Augen getroffen hatte. Frau Riß- mann wurde sofort in ihre Wohnung geschafft und ein Arzt herbei- geholt. Sie gab an, daß auf der Treppe plötzlich ein Mann auf sie zugetreten sei, ihr Pfeffer in die Augen gestreut und ihr dann ihre Handtasche entrissen habe, in welcher sich 1100 M. befunden hätten. die sie im Auftrage ihres Ehemannes zur Post habe bringen sollen. Sie beschrieb den Täter als einen etwa 30 3äjährigen Mann von kleiner Statur, dunklem Schnurrbart, der eine Schirmmütze ge­tragen habe. Die Ziachricht von diesem dreistenRaubanfall" rief große Beunruhigung hervor, da gerade kurze Zeit vorher mehrere Kapitalverbrechen verübt worden ivaren. Die Kriminalpolizei ent- wickelte eine fieberhafte Tätigkeit, der ganze Apparat der Krimi- nalpolizei wurde aufgeboten, nachdem an sämtliche Polizeireviere amtliche Depesche gegeben worden war. Bei der ersten Vernehmung der angeblich Uebcrfallencn kam der Kriminalkommissar von Tres- low ll auf einen eigenartigen Verdacht. Er verwickelte die Frau in ein Kreuzverhör, bei welchem sich mehrfach Widersprüche er- gaben. Der Beamte sagte ihr schließlich auf den Kopf zu, daß der ganz« Raubanfall fingiert worden war. Nach anfänglichem Leug- nen gab die Angeklagte dies auch zu. Sie gab an, daß sie die Ab- ficht gehabt habe, ihren Plann durch die Veruntreuung der amt- lichen Gelder zu helfen. Die 1100 M. wurden dann auch im Küchenschrank und im Wäscheschrank versteckt aufgefunden. Zu der gestrigen Verhandlung waren auf Antrag des Rechtsanwalts Korn die praktischen Aerzte Dr. Picßner und Dr. Scligfohn hinzu. gezogen, welche begutachteten, daß die Angeklagte eine stark ncr md_..... Visse und hysterische Frau sei, bei welcher geivisse ethische und geistige Defeite zu konstatieren und bei der auch die moralischen Hemmungserscheinungen sehr mangelhaft seien. Der Staats­anwalt beantragte mit Rücksicht auf diese Gutachten.nur eine Geld- strafe von 250 M. Wie der Vorsitzende verkündete, habe das Ge- richt es nicht für angebracht gehalten, eine Tat, die von so außer- ordentlicher Gerissenheit zeuge, mit einer Geldstrafe zu sühnen. Wenn auch die Angeklagte eine hysterische und geistig minderwer- tige Frau sei, so müsse andererseits berücksichtigt werden, daß durch ihre Tat die Bevölkerung in große Beunruhigung geraten war und die Polizei Tag und Stacht vergebens auf den Beinen gewesen war. Das Urteil laute deshalb auf 4 Wochen Gefängnis und 2 Wochen Haft._ Ein Scheusal, das mit viehischer Roheit zwei Mädchen in der unerhörtesten Weise ausgebeutet hatte, wurde gestern auf längere Zeit unschädlich ge- macht. Wegen Zuhälterei, Bedrohung, Nötigung«ud Körperver- letzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung stand vor der 10. Strafkammer des Landgerichts I unter Vorsitz des Land- gerichtsdirektors Criiger der angebliche Zahntechniker Paul Treu- herz. Der Angeklagte, welcher schon mehrfach Vorstrafen wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Kuppelei erlitten hat, wird von der Kriminalpolizei als einer, der gefährlichsten und gewalttätig- sten Zuhälter Berlins bezeichnet. Im Juli 1907 machte er die Bekanntschast einer damals lOjährigen Arbeiterin, mit der er zum Schein erst ein Liebesverhältnis anfing. Bald aber ließ er die Maske fallen und zwang diese unter Drohungen, sich mit anderen Männern einzulassen. Mit ihr unternahm er dann richtigeGast- spielreisen" nach Breslau , Görlitz und anderen Städten. Wenn sie sich von ihm lossagen wollte, würgte er sie am Halse und schlug sie mit dem Kopf gegen die Wand bis sie bewußtlos wurde. Während sie sich des Slachts auf den Straßen herumtreiben mußte, saß er im Cafe und spielte. Von Zeit zu Zeit suchte er dann das Dkadchen auf, das ihm ihren Verdienst abliefern mußte. Der ge- fährliche Bursche ging sogar soweit, sich Karten drucken zu lassen, die er in obskuren Cases verteilte und auf denen er, um neue Kundschaft zu erlangen, seine Wohnung als Absteigequartier emp- fahl. In ähnlicher Weise behandelte der Angeklagte eine andere Arbeiterin, die ihm ebenfalls ihren Verdienst abliefern mußte. Die Beweisaufnahme, die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt- fand, ergab geradezu grauenerregende Scheußlichkeiten. Das Gr- richt hielt es für angebracht, diesen vertierten Menschen auf län- gere Zeit unschädlich zu machen und erkannte deshalb auf 3 Jahre Gefängnis. Außerdem wurde die Uebrrweisung an das Arbeits- haus über den Angeklagten verhängt. Schutz vor Schutzleuten! Ganz durchdrungen von der Würde seines Amtes war der erst kurze Zeit im Dienst befindliche Polizist Kork Cech in Königs- Hütte O.-S. Ende Dezember vorigen Jahres stand der Handels- mann Fischer mit seinem Gefährt vor seinem Laden und wollte Waren abladen. Cech kommt hinzu und forderte Fischer auf, mit seinem Wagen weiterzufahren, da er hier nichts zu suchen habe. Dieser durch nichts motivierten Aufforderung kam Fischer nicht nach. Daraufhin wurde Fischer und seine inzwischen hinzuge- kommene Ehefrau von Cech mit den gemeinsten Schimpfwort«! bedacht. Um dieser Szene auf der Straße ein Ende zu machen, ging Fischer in den Laden, seine Ehefrau aber nach der Polizei- Iva che, um dortSchutz vor Schutzleuten" zu suchen. Cech folgte Fischer in den Laden, zog dort seinen Säbel und bearbeitete Fischer damit ganz gehörig. Schließlch kam ein anderer Polizist, der seinen Kollegen von weiteren Mißhandlungen Fischers abhielt und veranlaßte, daß Cech den Laden verließ. Diese groben Ausschreitungen und Mißbrauch der Amtsgewalt hatten ein gerichtliches Nachspiel vor der Strafkammer in Beuthen . Dort gelang es aber dem Musterpolizisten soviel Zeugen für seine sinnlose Betrunkenheit aufmarschieren zu lassen, daß die Straf- kammer zu der Ueberzeugung kam, daß sich Cech bei der Begehung der Tat in einem Zustande sinnloser Trunkenheit befunden habe. Cech war nur vorläufig auf Probe angestellt. Und die Katto- witzer Polizeiverwaltung war in diesem Falle einsichtig genug, diesem Muster-Ordnungshüter, der den Zivilversorgungsschein be- sitzt, gleich den Laufpaß zu geben. Im anderen Falle hätten die Bewohner von Königshütte unter Umständen noch recht oft mit dem Säbel und Fäusten Cechs Bekanntschaft machen können. Wenn die famosen, auf Entrechtung der Arbeiter in den Krankenkassen und Bureaukratiesierung der Kassen abzielenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung durchgehen, werden wir den Polizisten mit der polizeiwidrigen Betrunkenheit als Kassenbeamten wieder auftauchen sehen. Das schwere Automobilunolück bei Werneuchen , welches sich am 27. November v. I. in der zehnten Abendstunde er- eignete, hatte gestern ein ernstes Nachspiel vor der dritten Straf- kammer des Landgerichts III. Unter der Anklage der fahrlässigen Tötung und Gefährdung eines Eisenbahntransports stand der Chauffeur Elger. Der Angeklagte ist geborener Oesterreicher, hat in Oesterreich die Prüfung als Kraftwagenführer abgelegt und Chauffeur im Dienst der Berliner Motorwagen fabrik stand als Orix in Reinickendorf . Er hat dort häufig neue Motorwagen ein- zufahren und hat diese doch recht verantwortliche Aufgabe immer mit großer Vorsicht erfüllt. Am Sonntag, 27. November, macht« der Prokurist der Fabrik, Otto Stamer unter Führung des Ange- klagten eine Automobilfahrt über Werneuchen , Schwedt a. O. nach Königsberg i. N. und hatte als Teilnehmer den Lithographen Theo, dor Kaiser und den Kaufmann Bruno Bartsch aus Charlottenbnr« zu der Fahrt eingeladen. Auf der Hinfahrt ging alles ganz glatt von statten, auf der Rückfahrt aber ereignete sich ein schlveres Un- glück. Der Angellagte hatte an dem Automobil nicht sehr weit leuchtende Laternen, die auf der ziemlich dunklen Chaussee von Tiefensee nach Werneuchen zu keinen weiten Ueberblick gestatteten. Bei Werneuchen befindet sich ein Bahnübergang der Chaussee. Die Schranke war geschlossen, als der um 9 Uhr 47 Minuten abge- fahrene Personenzug diese Stelle überfuhr. In demselben Augen- blick fuhr der Angeklagte, der die geschlossene Schranke nicht be- merkt hatte, gegen die eine Hälfte der Schranke, diese wurde ga- waltsam zurückgebogen, von der Lokomotive des Personenzuges er- faßt und der an der Schranke festgeklemmte Motorwagen eine Strecke mit fortgeschleift, bis er in einen Graben stürzte. Bei dem Sturz verunglückte der Prokurist Stamer tödlich. Er brach das Ge- nick und blieb als Leiche auf der Strecke liegen. Der Angeklagt« und Herr Kaiser kamen mit mehr oder minder ernsten Kopfwunde« davon. Die Schuld an diesem Unglücksfall wurde dem Angeklagten zugeschrieben, indem behauptet würde, er habe nicht die genügende Aufmerksamkeit bewahrt, als er sich dem Bahnübergange näherte und sei auch in zu schnellem Tempo gefahren. Beides bestritt der Angeklagte und behauptete, daß an der Schranke keine Laterne ge- brannt und der Bahnwärter auch keinerlei Warnungszcichen mit seiner Laterne gegeben habe. Von seiten der Eisenbahnbeamten wurde das Fehlen der Laternenbeleuchtung bestritten. Aus der umfangreichen Beweisaufnahme entnahm der Staatsanwalt eine Reihe von Momenten, die für die Fahrlässigkeit des Angeklagten sprächen mid beantragte gegen diesen 1 Jahr Gefängnis. Das Gericht berücksichtigte die bisherige völlige Unbescholtenheit des An- geklagten, der sich bis jetzt als Kraftivagcnführcr durchaus be- währt hatte, hielt aber auch eine Fahrlässigkeit in diesom Falle für vorliegend und erkannte gegen den Angeklagten auf 3 Llfonat« Gefängnis. _ Ungültige Polizriverordnung. Für den Bezirk des Bades Landeck hat der Landrat des KreiscA Habelschwerdt eine Polizeiverordnung erlassen, in der bestimmt ist: Die Hausbesitzer haben der Badcverwaltung Auskunft zu er- teilen über das Eintreffen von Ortsfremden, die bei ihnen Wohnung oder Unterkunft genommen haben. Die Auskunft soll innerhalb 24 Stunden der Badavevwaltung gegeben sein. Der Hausbesitzer Aust hatte eine solche Auskunft verweigert und war deshalb von der Strafkammer in Glatz zu einer Geldstrafe Verl urteilt worden. Die Straftammer erklärte die Verordnung für rechtsgültig. Sie hätte erlassen werden können im besonderen Interesse der Gemeinden, über die sich der Bezirk des BadcS Landeck erstrecke. Sie solle die Herausgabe der Kurliste und die Einziehung der Kurtaxe erleichtern. Was die Kurliste angehe, so könnten sich aus dieser die Fremden leichter über die Antvesen« heit ihnen bekannter anderer Fremden informieren, woran ihnen oft viel gelegen sei. An dem Fremdenverkehr müsse aber der Gemeinde und ihren Angehörigen viel gelegen sein. Die Wünsche der Fremden zu berücksichtigen, liege im besonderen Interesse der Gemeinden, welche Kurorte seien. Auch die Einziehung der Kurtaxe liege im Interesse der Gemeinde. Das Kammergcricht hob dieser Tage das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Es erachtete mit Recht die Polizeiverord- nung für ungültig. Die 6a bis 6K des Polizeiverlvaltungs- gesetzes könnten die Polizeiverordnung nicht stützen. Nun be. stimme allerdings 8 6i, auf den sich die Strafkammer berufe, daß auch polizeilich geregelt werden könne, tvas sonst noch im be- sonderen Interesse der Gemeinde liege. Der§ 6i lasse aber nur eine Regelung innerhalb der Grenzen des tz 10 Teil 2 Titel 17 des Allgemeinen Landrechts zu. Es müsse sich also um die Er- Haltung der öffentlichen Ordnung oder um die Abwendung von Gefahren handeln, die dem Publikum drohen. Davon könne aber bei dem Zweck der Verordnung des Landrats nicht die Rede sein. Deshalb sei die Verordnung ungültig. Die Gemeinde müsse sehen, wie sie sich auf einem anderen Wege die Vervollständigung der Kurliste und den Eingang der Kurtaxe sichert. Cr nodv�Taoe!