Jr. 114. 28. Jahrgang.
2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Ungesetzliche Lohnpfändungen durch
den Magiftrat.
Mittwoch, 17. Mai 1911.
erfahren, wie der Magistrat das gegenwärtige Verfahren rechtzogen und mit einem Pantoffel aufs Gefäß geschlagen habe. Gofertigen will. Befremden muß die Tatsache hervorrufen, daß auf dann habe er ihm eine Ohrfeige gegeben, daß das Blut aus der die oben abgedruckte Beschwerde bis heute noch keine Antwort er- Nase herausfloß. Der fleine Sp. habe geweint. Die Tochter der folgt ist, obwohl dieselbe bereits am 19. April an den Magistrat ab- Beugin meinte, der Gendarmeriewachtmeister habe die Schläge nur gegangen ist. Gegen diese schleunige Art der Erledigung von Be- markiert". Die Mutter des Specht sagte unter ihrem Eid aus, fchwerden muß öffentlich entschieden Einspruch erhoben werden.
Soziales.
Die zu hohe Vertragsbruchstrafe.
daß sie nicht wisse, wo das Geld sei. Sie sei fortgesezt in ihren In den Stetterbureaus, in denen die Lohnpfändungsbeschlüsse Sohn eingedrungen, die Wahrheit zu sagen, doch habe dieser immer ausgefertigt werden, scheint man mit den gesetzlichen Bestimmun die Täterschaft abgestritten. In ihrem Beisein habe der Angeklagte gen über die Lohnbeschlagnahme auf dem Kriegsfuße zu stehen. ihren Schn bedroht. Er habe ihm gesagt, er werde ihn totstechen, Wir haben schon vor einigen Monaten auf die ungesetzliche Pragis wenn er nicht die Wahrheit sage und zugebe, wo er das Geld verhingewiesen, nach der Lohn gepfändet wird für Steuern, die länstedt habe. Ihr Kind sei, so habe Höpfner geäußert, ein Verbrecher ger als 3 Monate rückständig sind. Dieser Hinweis scheint aber Die Zuschneiderin G. war mit der Firma Graek Anfang Mai und ein dreißigjähriger Verbrecher sei ihm lieber als der Knabe. an den maßgebenden Stellen keine Beachtung gefunden zu haben, einen Engagementsvertrag eingegangen, laut welchem sie am Als ihr Sohn, der den ganzen Tag nichts gegessen habe, ein Stüc denn nach wie vor werden uns solche nach dem Gesetz zulässigen 15. Mai als Zuschneiderin in den Betrieb der Firma eintreten Brot verzehren wollte, habe ihm der Angeklagte das Brot aus den Lohnpfändungsbeschlüsse vorgelegt. Um nun auch dem Magistrat sollte. Da jedoch der bisherige Arbeitgeber inzwischen eine Rege- Händen gerissen und gerufen, er bekomme nicht eher etwas zu Gelegenheit zu geben, sich über diese Praris zu äußern und ent- lung der Arbeitszeit und des Lohnes nach ihren Wünschen ein- fressen, als bis er den Diebstahl voll und ganz zugestanden und sprechende Maßnahmen gegen die Wiederholung zu treffen, ist treten ließ, so tam es nicht zu der beabsichtigten Kündigung ihres das Versteck angegeben habe. Er werde ins Sprißenhaus einge fürzlich eine eingehend begründete Beschwerde an den Magistrat alten Arbeitsverhältnisses. Sie strengte vielmehr die Feststellungs- sperrt und müsse dort schlafen. Der Bertreter der Antlage schenkte abgegangen. Und weil der Inhalt dieser Beschtverde für die Sache flage gegen die Firma Graeß beim Gewerbegericht an. Die den Angaben des Schulknaben, der nach den Angaben des Angevon allgemeiner Bedeutung ist, geben wir dieselbe hier wieder. Klägerin focht den mit der Angeklagten eingegangenen Vertrag flagten der Fürsorge überwiesen werden soll, keinen Glauben. Er Sie lautet nach Fortlassung des Namens und der Adresse: an, weil er die Bestimmung enthielt, daß sie auf Anordnung der beantragte, den Angeklagten nur wegen vorschriftswidriger BeAn Geschäftsleitung, soweit es gefeßlich zulässig sei, auch an Sonn- handlung in zwei Fällen zu einem Tage gelinden Arrest zu verund Feiertagen Ueberstunden ohne besondere Bezahlung leisten urteilen. Das Kriegsgericht gelangte aber zu einer vollständigen müsse. Da diese Vertragsbestimmung ihrer Ansicht nach den guten Freisprechung. Es gab zu, daß der Angeklagte in dem Bestreben, Sitten widerspricht, sei der ganze Vertrag nichtig. Für den Fall, den Diebstahl aufzuklären, wohl etwas zu weit gegangen sei, doch daß jedoch das Gericht anderer Ansicht sein sollte, beantragte sie war es der Ueberzeugung, daß ein Anlaß zu einer strafrechtlichen die ausbebungene Konventionalstrafe von 300 M.- die sie dann, Berfolgung in feinem der zur Anklage stehenden Fälle gegeben sei. wenn sie die Stellung nicht antritt, zahlen müßte auf 10 M. Disziplinarisch gegen den Angeklagten vorzugehen, dazu sei das zu ermäßigen. Kriegsgericht nicht befugt.
den Magistrat der Stadt Berlin . Steuerkaffe 12C. Tagebuch Nr. 4640/10. Stadtbezirk 293C. Nat. Mr. 27.
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Da
Wir sind anderer Meinung! Liegt hier doch ganz offenbar ein verwerflicher und sträflicher Versuch vor, durch ein mittelalterliches Torturverfahren ein Geständnis zu erpressen!
Verfammlungen.
Namens und im Auftrage des Pubers Herrn N. N. in Berlin ,.... straße... habe ich dem Magistrat folgendes mitzuDurch Zahlungsberbot und Ueberweisungsbeschluß der Steuerdeputation des Magistrats, Abteilung III, vom 28. März Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat den Vertrag 1911 ist wegen eines Betrages von 35,20 Mart, den mein Auf- nicht aufgehoben, wohl aber die Konventionalstrafe auf 55 M. her traggeber an Staats- und Gemeindeeinkommensteuer für das abgesezt. In den Gründen wurde gesagt, daß die Frage, ob der Halbjahr Juli/ Dezember 1910 verschuldet, und wegen der Kosten ganze Vertrag ungültig sei, verneint werden müßte. Zuzugeben des Zwangsverfahrens der Lohnanspruch meines Auftraggebers sei, daß die Bestimmung der Ueberstunden zu Bedenken Veranan das Baugeschäft in Firma N. N. in R. gepfändet worden, laffung geben kann, denn im kontreten Falle tann zweifellos in und zwar der gesamte Lohnanspruch bis zur Dedung des An- dem Verlangen Ueberstunden ohne besondere Bezahlung zu leisten, spruchs von 35,20 Mark. Dieses Verfahren, das übrigens, wie eine Verlegung der guten Sitten erblickt werden. Daraus folge Aus ben Betrieben der Charlottenburger Wasserwerke A.-G. mir zur Kenntnis gekommen ist, vom Magistrat in einer Anzahl aber nicht, daß nun auch der Vertrag in seinem bollen Umfange von Fällen gehandhabt wird, ist ungejeklich. Der§ 850 wider die guten Sitten verstoße und nichtig sei. Wolle man der Groß- Berlins, unter ihnen die Großstädte Rirdorf. Schöneberg Die Wasserversorgung der südlichen und westlichen Vororte der Zivilprozeßordnung bestimmt in Biffer 1, daß der Pfändung Ansicht der Klägerin folgen, so würde auch die im Vertrage ge- und Wilmersdorf , liegt in den Händen einer privaten Gesellschaft, nicht unterworfen sind der Arbeitslohn oder Dienstlohn nach den troffene Lohnvereinbarung nicht mehr vorhanden sein und das der Charlottenburger Wasserwerke A.-G. Bis vor zwei Jahren war Bestimmungen des Reichsgejebes vom 21. Juni 1869( Lohnbe- Gericht würde dann auf den wesentlich niedrigeren vom Polizei dieser Gesellschaft auch Charlottenburg angeschlossen, dessen Wasserfchlagnahmegeseb). Dieses Gejeb verbietet die Lohnpfändung an präsidenten festgesetten ortsüblichen Tagelohn mit 2,20 M. zurüd bersorgung jekt in eigener Regie erfolgt. Die Ch. W. W. A. G., fich, läßt jedoch in seinem§ 4 Ausnahmen zu. Eine dieser Aus- greifen müssen. Das sei aber nicht im Gesetz begründet. nahmen, im§ 4 unter Biffer 2 festgelegt, gestattet die Lohnpfän- jomit der Vertrag keiner Anfechtung unterliegt, ist auch die tives Unternehmen, natürlich nur für die Aktionäre, nicht für die wie wir sie der Kürze wegen nennen wollen, ist ein äußerst lutradung u. a. allgemein wegen der Steuern, sofern dieselben Sonventionalstrafe, die ein durch Gesetz gegebenes Mittel zur Arbeiter. Die Gesellschaft verteilte im Vorjahre 12 Proz. Divinicht länger als drei Monate fällig sind; ferner Festigung des Vertrages ist, im Falle des Vertragsbruchs zu zahlen. dende und vordem 14 Proz. Wer da aber glaubt, daß bei dem gestattet Biffer 4 des§ 4 des Lohnbeschlagnahmegesebes die Jedoch erschien dem Gerichtshof eine Strafe von 300. als zu günstigen Stande des Unternehmens die Lohn- und ArbeitsPfändung des Einkommens, soweit der Gesamtbetrag des Lohnes hoch; er hat fie deshalb auf den Betrag des Lohnes, der der verhältnisse der Arbeiter ebenfalls günstige sein müßten, befindet die Summe von 1500 Mart für das Jahr übersteigt. Unter Zu- Klägerin während der Dauer der Kündigungsfrist zustehen würde, fich auf dem Holzwege. Die Errungenschaften der Neuzeit find grundelegung dieser angezogenen Gesebesbestimmungen verfährt nämlich 55 M., ermäßigt. der Magistrat in Fällen, wie dem vorliegenden, ungefeßlich und an ihnen spurlos vorübergegangen. Wie vor 20 Jahren besteht dürfte bei Einschlagung des Rechtsweges azur Rüdzahlung der noch die 12stündige Arbeitszeit für Schichtarbeiter und die 10ftünauf diese ungefeßliche Weise erlangten Beträge verurteilt wer dige für alle übrigen Kategorien. Wer da weiß, daß speziell die Das Kammergericht verwarf die Revision des Angeklagten Rolonnen, bald hier, bald bort beschäftigt werden, der weiß auch, den. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um die Steuer Köhler, der als Streitposten auf Grund der bekannten Polizei- daß die sogenannte 10stündige Arbeitszeit in Wirklichkeit 14 bis für die beiden lekten Quartale des Kalenderjahres 1910. Diese vorschrift über die Befolgung von polizeilichen Anordnungen zur 16 Stunden täglich beträgt. In Groß- Berlin beträgt die tägliche Steuern waren zur Zeit der Zustellung des Bahlungsverbots und Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen" Arbeitszeit sonst im allgemeinen 9 Stunden, für Schichtarbeiter Ueberweisungsbeschlusses bereits länger als drei Monate fällig. zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. K. hatte die Auf- 8 und 9 Stunden. Aehnlich liegen die Lohnverhältnisse. Auch sie Die Beschlagnahme wegen dieser Forderung durfte sich daher nur forderung eines Beamten, zwei Straßen mit bestreiften Werk- stehen bedeutend hinter denen anderer Orte zurüd; wir nennen auf denjenigen Betrag der Wohnforderung des Schuldners er plähen am fraglichen Tage zu meiden, nicht unbedingt befolgt. 3. B. Charlottenburg . Gegenüber Charlottenburg tritt die Rüdftreden, ber 1500 m. jährlich oder im Durchschnitt berechnet- Das Rammergericht führte zur Begründung seines Urteils aus: ständigkeit besonders darum in die Erscheinung, weil die jebigen 28,85 m. wöchentlich übersteigt. Ich nehme an, daß die Beamten, Wenn der Schußmann lediglich einem Befehl der vorgefeßten Charlottenburger Wafferwerksarbeiter früher genau folche Ver die die Ueberweisungsbeschlüsse anfertigen, nicht bewußt ungefeß- Behörde, Streitposten wegzuweisen, gefolgt wäre mit feiner Anhältnisse hatten wie bie der privaten Gesellschaft find. So be lich, fondern in Unkenntnis der gefeßlichen Bestimmungen han- ordnung, dann hätte Angeklagter der Anordnung nicht folgen tragen 3. B. die Löhne der Arbeiter hier 40, 42 und 45 Pf. pro deln. Zu wünschen wäre aber, daß die betreffenden Beamten brauchen. Nun möge ja an die Schuhleute ein derartiger Befehl Stunde; in Charlottenburg 48, bezw. 52% bis 67 Bf. die Stunde, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut ergangen sein. Andererseits sei aber im vorliegenden Falle vom für Rohrleger und sonstige Handwerker bei der A.-G. 50 bis 60 Pf., machen. Namens des Herrn N. fordere ich den Magistrat hiermit Landgericht festgestellt worden, daß der Beamte dem Angeklagten in Charlottenburg 63% bis 78 Pf. pro Stunde. Für das gesamte auf, den erwähnten Ueberweisungsbeschluß schleunigst dahin ab- gegenüber aus der eigenen Erwägung heraus, die Sicherheit Innenpersonal bestehen in Charlottenburg Wochenlöhne, die wesent zuändern, daß lediglich derjenige Lohnbetrag meines Auftrags fönnte durch einen Zusammenstoß des Angeklagten mit den Arbeits- lich über das hinausgehen, was bei der A.-G. gezahlt wird. Uebergebers als gepfändet gilt, der im Durchschnitt berechnet, 28,85 M. willigen gestört werden, gehandelt habe. Damit liege eine Anftunden oder Sonntagsarbeit werden in den Innenbetrieben gar wöchentlich übersteigt. ordnung des Beamten zur Erhaltung der Sicherheit vor, Demnach nicht, in den Außenbetrieben nur mit dem gewöhnlichen Stundensei A. mit Recht verurteilt worden.
werden."
Bom Streifpoftenstehen.
Gerichts- Zeitung.
Ein Diebesspezialist,
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Auch rein menschlich und vom Standpunkt der sozialen Für lohn bezahlt, gegenüber Charlottenburg , wo hierfür 25 bezw. forge einer Großstadt aus betrachtet, ist das Verfahren des Ma 50 Proz. Aufschlag gezahlt werden. Von irgend welchen sozialen gistrats unbillig. Wenn einem Arbeiter und seiner Familie Einrichtungen ist natürlich keine Spur vorhanden. Sommer der ganze Lohn oder der größte Teil des Lohnbetrages von einer Woche entzogen wird, so ist damit eine Gefährdung der Eristenz urlaub, Differenz in Krankheitsfällen, Alters- oder Relittenverdes Arbeiters verbunden, die in vielen Fällen zur Inanspruch sorgung sind unbekannte Dinge. Damit die Direktion gar nicht in ihrer Ruhe gestört wird, fehlt endlich auch ein Arbeiterausschuß. nahme der Armenverwaltung führen dürfte. Ich ersuche, schleunigst das Erforderliche zu veranlassen, der zahlreiche Gastwirte im Norden Berlins in arge Verlegenheiten Schon im Jahre 1907 machten die Arbeiter der Ch. W. W. A. G. damit die Schädigungen für meinen Auftraggeber nicht zu groß gebracht hatte, wurde gestern von der Straffammer des Band- den Versuch, mittels der Organisation Besserung zu schaffen. gerichts III auf längere Zeit unschädlich gemacht. Aus der Unter- Brutal unterdrückte damals die Verwaltung diesen Versuch durch Soweit die Eingabe an den Magistrat. Bezeichnend ist, daß fuchungshaft wurde der Gelegenheitsarbeiter Paul Albrecht von eine Reihe von Maßregelungen. Sie schaffte sich damit wohl bor der in der Beschwerde vertretene Standpunkt über die Ungefeßlich geführt, um sich wegen wiederholten schweren Diebstahls im straf- der Hand Ruhe. Auf die Dauer läßt sich aber schließlich das Verteit der Lohnbeschlagnahme für Steuern, die länger als drei Mo- berschärfenden Rüdfalle zu verantworten. Der Angeklagte hat in langen der Arbeiter nicht unterbrüden. Vier Jahre sind seitdem nate rückständig sind, auch geteilt wird von dem in der Steuer- den letzten Jahren mit nur geringen Unterbrechungen ständig im verflossen und in dieser langen Zeit, noch dazu einer Zeit der deputation tätigen in der Frage bewanderten Magistratsrat Gefängnis gesessen. Kaum aus der Strafanstalt entlassen, sekte Teuerung, geschah nichts für die Arbeiter. Jetzt endlich 1911 sah er seine Einbrechertätigkeit fort. Es erfolgte eine„ LohnaufVor einiger Zeit liefen fort- fie sich beranlaßt, etwas zu tun. Dr. Kremsti. Herr Kremski hat in einem Artikel" Steuern und gefeht bei der Kriminalpolizei Anzeigen von Schankwirten ein, befferung", aber nicht etwa für alle Arbeiter, soweit ging das Arbeitslohnpfändung" am 22. März in der„ Berliner Volkszeitung" daß ihnen während der Nacht die recht wertvollen aus, reinem gute Herz der Verwaltung nicht, einige wenige Arbeiter erhielten, fich wie folgt geäußert: Binn bestehenden Bierleitungen und Kühlschlangen abgeschnitten fage und schreibe," 1" Pf. Zulage! Diefe Lohnregelung zeigt so " Fällig sind die Steuern, außer den Kirchensteuern, die vier und gestohlen worden seien. Die Bestohlenen gerieten hierdurch in recht, was die Verwaltung ihren Arbeitern zu bieten wagte und Wochen nach Zustellung der Beranlagungsbenachrichtigung ge- eine recht unangenehme Situation, da sie den ganzen Tag über in- wie hoch sie ihre Arbeiter einschätte. Diese Lohnerhöhung schlug zahlt werden müssen, in der ersten Hälfte des zweiten Quartals- folge der defekten Leitung fein Bier aussdänten konnten. Da fich dem Faß den Boden aus. In ihrer Not wandten sich die Armonats, spätestens also am 16. mai, 16. August, 16. November derartige Diebstähle fast jeden Tag mehrten, wurde in einer öffent beiter an unsere Organisation. Unser Verband kam den Wünschen und 14., in Schaltjahren am 15. Februar. Eine Beschlag lichen Warnung in den Zeitungen den Gastwirten besondere Auf- der Arbeiter nach und organisierte eine Reihe von Besprechungen nahme des ganzen Lohnes, auch sofern er 1500 M. merksamkeit empfohlen. Diese Zeitungsnotiz brachte einen Gaft- mit dem Erfolge, daß sich eine größere Anzahl Arbeiter unserem im Jahre( 28,85 m. wöchentlich) nicht übersteigt, ist also nur wirt in der Reinidendorfer Straße auf folgende Idee, um den Verbande anschloffen. Durch verräterische Kreaturen, Marodeure bis zum Ablauf des britten Monate nach den Dieb abzufassen. Da es bekannt war, daß der Einbrecher stets der Arbeiterbewegung, war die Verwaltung nicht allein darüber Fälligkeitsterminen zulässig, also spätestens bis zum 16. August, burch den mittels Dietriche oder Nachschlüssels geöffneten Keller orientiert worden eine wahrheitsgemäße Wiedergabe 16. Rovember, 14. bezw. 15. Februar, 16. Mai. Dies bildet die tam und dann durch die Kellerflappe in bas Lotal einstieg, fekte hätte uns nur recht sein können, sondern die blühende Phantasie Regel bei gewöhnlichen ordnungsmäßig stattfindenden Steuer- jener Gastwirt auf die geschlossene Klappe mehrere leichte Gefäße, diefer Leute oder sollte es etwa blöder Stumpffinn sein- veranlagungen. die beim Hochheben umstürzen und Lärm verursachen mußten. hatte der Verwaltung die haarsträubendsten Dinge über unsere Verspätet sich aber die Veranlagung durch unvorhergesehene Diese Alarmvorrichtung funktionierte auch prompt und der festge- Biele vorgeschwindelt. Die Verwaltung fiel auf den blühenden Umstände, weil zum Beispiel zeitraubende Ermittelungen bor nommene Dieb entpuppte sich als der jebige Angeklagte. In feinem Unsinn herein, vielleicht glaubte sie auch mit dem altbewährten zunehmen sind, findet sie aber noch innerhalb des am 31. März Besize wurde ein Bund Schlüssel gefunden, welche, wie der Krimi- Mittel die Arbeiter einzuschüchtern, kurz und gut, fie entließ am fchließenden Steuerjahres statt, so rechnen die drei Monate vom nalichukmann Beuschner feststellte, zu den Schlössern der übrigen Sonnabend, den 6. Mai, in Johannisthal kurzer Sand 30 Mann, Tage der Zustellung der Veranlagungsbenachrichtigung, felbft bestohlenen Gastwirte paßten. Mit Rücksicht auf die Gemeingefähr darunter 13 Organisierte. Interessant dabei war, daß man offen menn, was häufig vorkommt, dann mehrere oder gar alle vier lichkeit derartiger Diebstähle ertannte das Gericht auf 3 Jahre den Zweck dieser Maßnahme zugab. So erklärte der Ingenieur Steuerquartale zu gleicher Beit eingefordert werden. Wird also Suchthaus und die üblichen Nebenstrafen. Babel dem Vertrauensmann Fischer, der sich mit unter den Enteinem Arbeiter, der 30 M. wöchentlich( 1560 m. jährlich laffenen befand, wenn er sein Amt niederlege und aus dem VerSteuersatz 21 M.) verdient, die Steuerveranlagung etwa wegen band austrete, könnte er in drei Tagen wieder anfangen. Im
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Gendarmeriewachtmeister und Schulknabe.
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häufigen Verziehens innerhalb Preußens am 1. März nachträg- Wegen Mißhandlung in drei Fällen und vorschriftswidriger Berfolg dieser Dinge wurde Polenste beim Herrn Direktor Welllich für das laufende Steuerjahr zugestellt, so kann die Lohn- Behandlung in vier Fällen hatte sich gestern der berittene Gen- mann vorstellig. Nachdem der Herr Direktor erst jede Kenntnis beschlagnahme rechtzeitig bis zum 1. Juni erfolgen, so daß also darmeriewachtmeister Höpfner von der 3. Gendarmerie- Brigade vor vom Bestehen irgendwelcher Differenzen leugnete, gab er im Verdie rüdständige Staats- und Gemeindeeinkommensteuer im Be- dem Kriegsgericht der Kal. Landwehrinspektion zu verantworten. Iauf der Unterredung offen zu, daß die Entlassungen ein Schredtrage von 42 M.( 21+ 21) von dem nächstfälligen Wochenlohne Der Angeflagte ist in Großbeeren stationiert. Eines Sonntags schuß sein sollten, dem eventuell noch andere folgen würden. Auf durch Pfändung einbehalten werden kann. Der betreffende Ar- wurde ihm gemeldet, daß bei dem Restaurateur Grothe ein Dieb- ben Einwand, daß doch allen Arbeitern das Recht auf Koalition beiter erhält also für eine Woche überhaupt keinen Sohn und stahl verübt worden war. Der Schwägerin des G., der Ehefrau des gefeßlich zustehe, bequemte er sich nach langem Hin und Her zu für die folgende Woche nur 30-12-18 M. Findet aber die Rentiers Grothe aus Tempelhof , die sich vorübergehend in Groß- Der Erklärung, daß er keinem Arbeiter berbieten wolle, sich zu nachträgliche Beranlagung für das verflossene Steuerjahr erst beeren aufhielt, war aus der Handtasche ein Portemonnaie mit organisieren, allerdings behalte er sich vor, die in Frage kommennach dessen Ablauf, also am 1. April oder später statt, so gilt 450 Mart entwendet worden. Als Täter tam sofort der elfjährige ben Organisationen genau anzusehen. Eine Organisation, die den die Steuer als nicht mehr fällig", da es sich um einen Steuer- Schulfnabe Specht in Verdacht. Nach der Anklage soll nun der Betrieb gefährden könne, würde er nicht dulden. Ebenso müsse rüdstand aus einem vergangenen Jahre handelt und es ist nur Gendarmeriewachtmeister den Knaben bei den Bernehmungen ge- er sich jede Agitation während der Arbeitszeit berbitten. Intereine Beschlagnahme des 1500 M. im Jahr( 28,85 M. in der schlagen und bedroht haben. Es wurde. zur Last gelegt, den effant war ferner die Erklärung, daß fich die Verwaltung nach Woche) übersteigenden Lohnes zulässig, in unserem Beispiele Beschuldigten geohrfeigt und gestoßen zu haben, daß dem Miß- feiner Richtung um die politische Anschauung ihrer Arbeiter also nur von 1,75 M. wöchentlich. Dies gilt auch für den Fall, handelten das Blut aus der Nase floß. Der Angeklagte bestritt fümmere und das weitere Eingeständnis, daß seine besten Ar wenn die Beranlagungsbenachrichtigung aivar noch innerhalb des alles. Er will das Opfer eines Racheattes getvorden sein. Nach beiter nur Sozialdemokraten feien. Die im übrigen in fehr tonlaufenden Steuerjahres dem Pflichtigen zugestellt, die Lohn- feiner Ueberzeugung hat der kleine Sp. den Diebstahl auch ausge- Bilianter Weise verlaufene Unterredung erreichte allerdings nicht beschlagnahme aber später als drei Monate nach dem Tage der führt. Ohne daß er ihn geschlagen oder bedroht, habe der Schüler die Einstellung der Entlassenen. Am Sonntag beschäftigte sich eine Fälligkeit der Steuern erfolgt ist." den Diebstahl eingestanden. Der als Zeuge vernommene Sp. be- Versammlung der Arbeiter aller Betriebe mit diesen Dingen. fundete, er habe aus Angst vor den Drohungen und Schlägen bie Bolenske gab Bericht über die gepflogenen Verhandlungen. Täterschaft zugegeben. Eine Frau G. befundete, sie habe gesehen. Die fehr angeregte Diskussion ließ erkennen, daß die Arbeiter. wie der Angellagte den anaben, als dieser log, übers nie gefchaft unter feinen Umständen gewillt ist, auf das Koalitionsrecht
Die Möglichkeiten, die Herr Kremsti für Beschlagnahme des gefamten Lohnes geltend macht, liegen in allen den uns borgelegten Bällen nicht vor und es dürfte von allgemeinem Intereffe fein, au