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r. 127. 28. Jahre. Beilage des Vorwärts" Anzeigen für Often, Süden, Weffen.

Soziales.

Arbeiterschutz in der Pragis.

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Die 85. Sigung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 27. Mai hatte sich mit einer Petition: Anstellung von Gewerbeauf­sichtsbeamten aus dem Gehilfenstande" zu beschäftigen. Die Kom­mission beantragte Uebergang zur Tagesordnung, der sozialdemo­tratische Redner, Genosse Hirsch, verlangte namens seiner Fraktion Ueberweisung zur Berücksichtigung". Ist es schon bezeichnend, daß die Kommission einstimmig Uebergang zur Tagesordnung beschloß, so noch mehr, wenn sie zu diesem Beschluß auch zum Teil aus formalen Gründen" kam. Die Begründung der Kommission muß also sehr fadenscheinig gewesen sein, sonst hätte sie ganz bestimnit formale Gründe" nicht erst erwähnt. Hat das Verlangen der Betenten nur einen Funten von Berechtigung, so müssen in solchen Fragen, wo es sich um Leben und Gesundheit der Arbeiter handelt, formalistische Bedenken fallen. Wer über die Notwendigkeit der Anstellung von Arbeitern bei der Gewerbeaufsicht noch im Zweifel ift, dem empfehlen wir die von uns bereits besprochene, vom Ver­band der Fabrikarbeiter Deutschlands   herausgegebene Broschüre: Gefahren der Arbeit in der chemischen Industrie". Der Verfasser, Genoffe Heinrich Schneider, Redakteur des Fachorgans, Der Pro­letarier", schreibt zum Beispiel auf Seite 59 der Broschüre folgendes:

Beamten.  

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holte eine Lohnauskunft ein und verurteilte daraufhin die Ges nossenschaft, für die ersten sieben Monate eine Rente von 33% Proz. zu zahlen, sowie der Berechnung einen anrechnungsfähigen Jahres­arbeitsverdienst von 1606,67 M. zugrunde zu legen. Diefer an­rechnungsfähige Jahresverdienst entspricht einem tatsächlichen Ber­dienst von 1820 M.

2. Juni 1911.

Rammergericht fontra Oberverwaltungsgericht. ( Ein Flugblattprozeß.)

Das Gewerkschaftsmitglied Meyer in Düsseldorf   sollte den§ 10 des alten preußischen Preßgeiezes übertreten haben, welcher in der Fassung, die er durch§ 30 Abs. 2 des Reichspreßgejetes erhalten bat, von einer polizeilichen Erlaubnis abhängig macht das un Die Berufsgenossenschaft gab sich hiermit nicht zufrieden, son entgeltliche, nichtgewerbsmäßige öffentliche Verteilen von dern focht die Entscheidung des Schiedsgerichts beim Reichsver- Blakaten, Aufrufen und Bekanntmachungen. Meyer hatte mehrmals ficherungsamt an. Die Genossenschaft betonte in ihrer Rekurs- ohne polizeiliche Erlaubnis auf öffentlicher Straße Flugblätter vers schrift, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die teilt, wofür er jedesmal vom Gewerkschaftssekretär 75 Pf. erhielt. Angelegenheit dem Reichsversicherungsamt unterbreitet werde. Der Das Landgericht in Düsseldorf   verurteilte gleichwohl w. zu einer Verletzte sei als Steinbruder beschäftigt gewesen und erst 22 Jahre Geldstrafe. Zwar nahm es an, daß ein entgeltliches nicht­alt, also ein noch verhältnismäßig junger Arbeiter, er habe nur gewerbsmäßiges Berteilen nicht würde bestraft werden können. 28,50 M. pro Woche Verdienst gehabt, während das Schiedsgericht es ging aber in lebereinstimmung mit einer Ent der Berechnung einen Wochenlohn von 35 M. zugrunde legte, einen scheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts Wochenlohn, den nur ältere, erfahrene Maschinenmeister erzielten. davon aus, daß für den Begriff der Entgeltlichkeit in Das Vorhandensein eines gleichartigen Arbeiters, der ein volles diesem Sinne nicht maßgebend fei das Verhältnis des Verteilers Jahr beschäftigt war, wurde bestritten. zum Auftraggeber, sondern das Verhältnis zum Publikum, an das berteilt werde. Eine Entgeltlichkeit würde nur vorliegen, wenn das Bublifum für die Druckschriften etwas zable. Das sei nicht der Fall gewesen. Somit hätte es sich um ein unentgeltliches Verteilen gehandelt und Angeklagter müsse bestraft werden.

Das Reichsversicherungsamt wies den Rekurs der Genoffen­fchaft zurück. Es hob in der Begründung hervor, daß die Ge­nossenschaft es selbst gewesen sei, die dem Schiedsgericht den Be­trieb von W. als einen der Firma Schl. gleichartigen Betrieb an­gegeben habe. Ein Grund zur Beschwerde liege daher nicht vor. Die Angelegenheit ist nach dem Wunsche der Genossenschaft geregelt worden. Hoffentlich werden nun die Genossenschaften bei der Be­rechnung der Rente in zukünftigen Fällen sich dieser Entscheidung erinnern und nicht, entgegen den Bestimmungen des Gesetzes, weil der Lohn des verunglückten Arbeiters niedriger war als der anderer Arbeiter, den niedrigen Lohn der Rentenberechnung zugrunde legen.

Gerichts- Zeitung.

In das Getriebe einer Schwindelfirma

Das Kammergericht hob jedoch dieses Urteil auf und sprach den Angeklagten mit folgender Begründung frei: Das Kammergericht stehe im Gegensatz zur Vorentscheidung( alse auch

auf dem im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht) Standpunkte, daß es beim Begriff der Unentgeltlichkeit bes ziehungsweise Entgeltlichkeit im Sinne der angezogenen Vorschrift Vielmehr sei nicht auf das Verhalten des Publikums ankomme. ein entgeltliches Verteilen anzunehmen, wenn der Verteiler vom Auftraggeber ein Entgelt erhalte. Das Kammergericht habe keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Da nun Angeklagter vom Auftraggeber ein Entgelt erhalten habe und sein Verteilen auch ein nichtgewerbsmäßiges gewesen sei, so müsse er freigesprochen werden.

führte eine Anklage, die gestern vier Personen, nämlich den früheren Bürstenmacher Gustav Helfer, den Kaufmann Ernst Schubert, der augenblicklich eine einjährige Zuchthausstrafe in Sonnenburg Die gesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe verbüßt, den früheren Portier und Hausdiener Jakob Kühn und sollte der Fleischermeister Jvers in Wilmersdorf   dadurch übertreten die Frau des legtgenannten vor die 3. Straflammer des Land- sollte der Fleischermeister Jbers in Wilmersdorf dadurch übertreten gerichts I führte. Helfer hatte den Angeklagten Schubert in dessen haben, daß er seinen Fleischergesellen noch nach zehn Uhr, das heißt Gigenschaft als Annoncenakquisiteur des Allgemeinen Annoncen- nach dem Eintritt der Zeit des Hauptgottesdienstes, wo der Betrieb blattes  " in dem von der Frau Helfer betriebenen Mietskontor zu ruhen hatte, am Sonntag mit dem Austragen von Fleisch be­kennen gelernt und war mit ihm bald in freundschaftliche Beschäftigt habe. Ein Schuhmann hatte ihn dabei betroffen. Es war ziehungen getreten. Schubert erzählte aus seiner Erfahrung, daß gleich nach zehn Uhr vormittags und der Geselle hatte dem Schutz­man mit der Vermittelung von Hypotheken viel Geld verdienen mann auf seine Frage wahrheitsgemäß geantwortet, daß er noch könne und reizte den Appetit des Helfer damit in dem Maße, daß zwei Bestellungen auszurichten habe. Der angeklagte Fleischermeister wandte ein, er habe seinem beide bald darin einig waren, ihre schäzenswerte Kraft diesem Ers werbszweige zu widmen. Obgleich beide so gut wie gar kein Geld Gesellen ein für allemal geboten, nach zehn Uhr vormittags an befaßen, eröffneten fie in einem in der Elsasser Straße 45 gemieteten den Sonntagen keine Bestellungen mehr zu besorgen. Geschäftslokal unter der Firma G. Helfert u. Schubert ein aus: Es habe sich um eine Zeit gehandelt, wo eine Beschäftigung » ypotheken- und Assekuranz- Geschäft": von Gehilfen und Lehrlingen im Fleischhandel nicht habe stattfinden erwartete Goldregen sich nicht einstellte, weil es ihnen nicht gelang, dürfen. Der Geselle hätte deshalb auch kein Fleisch austragen dürfen. ein Hypothekengeschäft zu vermitteln und da es ihnen auch Der Einwand des Angeklagten, daß er dem Gefellen verboten habe, fie jedem Betriebskapital fehlte, verfielen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Fleisch auszutragen, oft mit Erfolg in Anwendung kommende Mittel des fönne nicht durchgreifen. Eine derartige allgemeine Anordnung Rautionsschwindels. Durch Annoncen in Stettiner, Breslauer und und zeitweilige Kontrolle fönne den Arbeitgeber nicht ent­Leipziger Blättern suchten sie Kassenboten, die imstande wären, 1000 bis 1500 M. Kaution zu stellen. Bei den Verhandlungen mit schuldigen. Er mache sich strafbar, wenn er nicht regelmäßig darauf den vielen sich auf dieses Angebot meldenden Personen, unter denen sche, daß den Vorschriften nicht zuwider gehandelt werde. Das Kammergericht verwarf die gegen dies Urteil eingelegte sich vorwiegend Handwerker, Maurer  , Zimmerer, Schneider usw. be­fanden, führte Schubert das Wort und brachte auch die Vertrags- Revision des Angeklagten mit der Begründung, daß das Urteil abschlüsse zustande. Den Bewerbern wurden die imponierendsten Mit- feinen Rechtsirrtum erkennen lasse und daß zutreffend angenommen teilungen über den Umfang des Hypotheken- und Assekuranzgeschäfts" worden sei, daß Angeklagter mindestens fahrlässig gehandelt habe. gemacht. So wurde ihnen erzählt, daß die Kaution notwendig sei, weil die Kaffenboten täglich 40-50 000 m. zu tassieren hätten. Es

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Ein anderer Unternehmer klagte dem revidierenden Beamten, daß die mit bleihaltigen Farben hantierenden Arbeiter Geficht und Hände nicht in dem gut eingerichteten Waschraum, sondern am Arbeitsplatz in alten Blechbüchsen reinigten. Der Beamte wunderte fich und rügte das. Er weiß vielleicht heute noch nicht, daß die Ar­beiter die Blechbüchsen nur benußen, weil der Waschraum erst bei Eintritt der Pause, zuweilen noch nicht einmal pünktlich, geöffnet wird. Die Hände der Arbeiter sind aber so schmutzig, daß die Reinigung längere Zeit dauert. Die Arbeiter richten deshalb ihre Arbeit so ein, daß sie sich einige Minuten vor der Pause reinigen tönnen, weil sie sonst zu wenig Zeit zum Effen hätten. Der Unter­nehmer wollte aber mit dem Verschließen des Waschraums diese Reinigungsminuten beseitigen. Deshalb auch die Klage bei dem In einem anderen Falle tadelte der Beamte, daß die Arbeiter ſtatt der vorschriftsmäßig im Schrank hängenden Respiratoren dünne Tücher vor dem Munde trugen. Niemand sagte ihm, daß die Ar­beiter das Tragen der Respiratoren verweigerten, weil dieselben bon mehreren Arbeitern nacheinander, und zwar in einer Schicht, also ohne vorherige Reinigung, getragen werden sollten. In einer größeren Fabrik wurde der revidierende Beamte den Arbeitern gegenüber sehr erregt, weil sie in einer gefährlichen Ab­teilung in eigenen Kleidern und ohne die vorgeschriebenen Schutz­mittel Brillen, Respiratoren, Gummihandschuhe arbeiteten, obwohl alles in tadellofer Beschaffenheit beim Meister zu entnehmen war. Er wußte allerdings nicht, daß der betreffende Meister für die Verwaltung des Materials eine Prämie bekam, die um so höher war, je weniger er verbrauchte.( Ein System, das in manchen chemischen Fabriken üblich ist.) Die Folge war, daß der Meister bei der Ausgabe des Materials so viele Schwierigkeiten machte, daß viele Arbeiter lieber darauf verzichteten. In einer großen Düngerfabrik waren im Frühjahr 1907 zwei Arbeiter tödlich verunglüdt, weil sie beim Verladen von Super­phosphat, der Vorschrift entgegen, unterhöhlt hatten. Kurz darauf wurden zirka 10 Arbeiter damit beschäftigt, den Superphosphat teraffenförmig abzuarbeiten. Raum waren sie damit fertig, da erschien die Gewerbeinspektion. Ob der Unternehmer das Kommen der Beamten geahnt hat? Jedenfalls wurde nachher in der alten Weise, das heißt mit Unterhöhlen, weitergearbeitet. In einer Bleiweißfabrit sah der revidierende Beamte, daß der wurden ihnen auch angebliche Wechsel von Offizieren vorgezeigt, Steglih- Groß- Lichterfelde. An den Pfingstfeiertagen beranſtalten Arbeiter, der das trodene Bleiweiß in Fäffer padte, sorgfältig und deren Beträge angeblich in furzer Zeit einzuziehen seien. Natürlich die freien Jugendorganisationen für die Drte Steglik, Friedenau  , Groß­langsam eine Schaufel nach der anderen ins Faß gleiten ließ und biffen viele Personen auf diesen Köder an. Manchmal saßen vier Lichterfelde  , Lantiviz und Behlendorf   eine zwei- resp. breitägige Pfingit­in dem Geschäftsraum" und hatten wanderung durch die Udermart. Abfahrt am Sonnabend, den 3. Juni, dann mit einem Eisen mit breitem runden Fuß festdrückte. Wahr- solcher Unglücklichen Briefe einzutragen, Zimmer zu abends 10.17 Uhr, vom Stettiner Bahnhof bis Templin  . Gesamtkosten scheinlich durch die übermäßige Sorgfalt mißtrauisch gemacht, nahm nichts weiter zu tun, als zu puzzen. Wenn dann die um puntt 8-10 M. Ferner machen wir auf den am 2. Pfingstfeiertag statt­ber Beamte die Schaufel, warf rasch Bleiweiß in die Tonne, stampfte reinigen und Stiefel mit dem Eisen nach, daß der Staub aufwirbelte, und meinte dann: alle ihre Hoffnungen Betrogenen ihre Staution zurückverlangten, findenden Tagesausflug nach Tegel  - Heiligensee  - Spandau   aufmerksam. Fahr. geld 30 Pf. Treffpunkt für Steglit- Friedenau morgens 8 Uhr Friedenau  , Na, bas wird doch nicht so langsam gemacht, das macht man doch türmten die beiden ersten Angeklagten die bekannten Schwierigkeiten Staiferallee, Ede Aheinstraße( kiosk); für die anderen Orte 18 Uhr Bahn­Jeden Dienstag und Freitag abend finden auf den Rauhen wohl fo?"" Nein, nein," sagte der Arbeiter, das macht viel zu auf, indem sie behaupteten, die Kaution" sei als Geschäftseinlage" of Steglig. Als schließlich Schubert, der die Seele des Bergen"( Bismardstraße, Ede Bergstraße) von 7 1hr ab Spiele statt. Für fichtigen Arbeiter seine Anerkennung aus. Kaum war er zum Tore Schwindelgeschäfts war, in Haft genommen worden war, verband Spielmaterial ist gesorgt. Wir ersuchen die Arbeiterschaft der obigen Orte, hinaus, schob der Wertmeister seinen Kopf zur Tür hinein: Er ist sich Helfer mit dem Angeklagten Stühn, der ein Wanzenmittel ihre Söhne und Töchter zum Besuch unserer Veranstaltungen anzuhalten. Tir" erfunden hatte und zum Vertriebe desselben ein Geschäft Freie Jugendorganisation Steglig und Umgegend. fort, jett fönnen Sie wieder richtig paden." Lichtenberg  - Rummelsburg  . Am 4. Juni( 1. Pfingstfelertag) ber­In einer kleinen Farbenfabrik erklärte der Unternehmer dem begründete. Nun begann dasselbe Spiel: es wurden Leute als erstreden sich von Tiefensee nach dem Gamensee, Gamengrund, Steffelice rebidierenden Beamten, daß die auf seine( des Beamten) An-" Saffierer und Lagerverwalter" angestellt, die Kaution stellen mußten anstaltet der Jugendausschuß eine Partie nach Tiefensee. Die Wanderungen ordnung beschaffte Badeeinrichtung fast gar nicht benutzt würde. und nur hin und wieder mit Flaschenspülen beschäftigt wurden. über Strausberg   nach Heegermühle, Annatal, Bahnhof Straußberg II. Es Der Unternehmer verschwieg aber oder wußte vielleicht gar nicht Die beiden Chefs" verkrachten sich nach einiger Zeit und Kühn wird besonders darauf aufmerksam gemacht. daß sich jeder mit Getränken hat das Geschäft allein weitergeführt, bis auch sein Stünd- versorgen muß, da sich unterwegs wenig Gelegenheit bietet, einzulehren. einmal, daß die Arbeiter die Benukung ablehnten, weil alle vier- lein geschlagen hatte. Bei seiner Verhaftung hatte er noch den Treffdunkt früh 5%, Uhr am Bahnhof Lichtenberg Friedrichsfelde  . Abfahrt zehn Tage die Hunde des Unternehmers in der Wanne es war Beamten Widerstand geleistet; seine Frau hat sich des Pfand- des Zuges 5.38. Fahrgeld 1,20 M. nur eine vorwanden gewaschen wurden. Ueber die Benutzung bruchs schuldig gemacht. des Arbeiterbades als Hundebad wird öfter Klage geführt. In diesem Falle war der Unwille der Arbeiter besonders groß, weil fängnis verurteilt; dagegen lautete das Urteil gegen Helfer der Unternehmer die Benutzung seines Privatbades nicht einmal wegen Betruges in zwölf Fällen und versuchten Betruges in zehn Fällen auf zwei Jahre sechs Monate Gefängnis, seinem Dienstmädchen gestattete. gegen Schubert tegen Betruges in acht und versuchten Be­truges in zehn Fällen auf zwei Jahre jechs Monate 8uchthaus und 1950 m. Geldstrafe event. noch 130 Tage Bucht haus, gegen Kühn auf ein Jahr Gefängnis unter An­rechnung von sieben Monaten Untersuchungshaft.

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Aus alledem geht zweifellos hervor, daß der theoretisch gebildete Beamte in Fragen der technischen Ausführung des Arbeiterschutzes oft sehr schwer das Richtige zu treffen weiß, was kein Vorwurf sein soll. Dann wird auch das Mißtrauen der Arbeiter nie ganz zu bannen sein. Der im Betriebe geschulte Fachmann wäre also die denkbar beste Ergänzung der Gewerbeaufsicht. Ueber die Not­wendigkeit der Erfüllung dieser Forderung besteht für uns tein Zweifel, aber auch nicht darüber, daß der preußische Landtag in seiner heutigen Zusammensetzung für Arbeiterschutz   tein Ber­ständnis besitzt; hat doch selbst das Zentrum gegen den Antrag der Sozialdemokraten, Berüdsichtigung der Petition", gestimmt.

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Sie wurde nur zu einer Woche Ge­

Bon der Berliner Stadtmission.

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Jugendveranstaltungen.

Briefkaften der Redaktion.

Die juristische Sprechstunde findet Lindenstraße 69, vorn vier Treppen Fahrstuhl, wochentäglich von bis 7% Uhr abends, Sonnabends,

on bis 6 Uhr abends statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage wird nicht erteilt. Anfragen, denen keine Abonnementsquittung beigefügt tit, werden nicht beantwortet. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor.

ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Antwort

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bon

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. Nein.

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Am Sonnabend fällt die juristische Sprechstunde aus. 100 Krankenkasse. Die Wöchnerinnenunterstüßung muß gewährt werden, wenn Sie innerhalb des letzten Jahres vor der Entbindung Ein weitere Kreise interessierender Rechtsstreit wurde am 27. Mai mindestens sechs Monate hindurch einer Strantentasse angehört haben. Daß bor dem Landgericht III verhandelt. Der vom Hofprediger Stöder die Zugehörigkeit ununterbrochen oder bei derselben Kasse angedauert hat, M. G. 2000. 1. Nein. 2. Den tatsächlichen begründete, jezt vom Hofprediger Ohly geleitete Verein für Berist nicht erforderlich. liner Stadtmission hatte sich in einem von einer Anzahl Wert. 3 bis 5. Die Pfändung ist zulässig. Es ist dann abzuwarten, ob hochstehender Personen unterzeichneten Aufruf unter anderen auch an seitens der Ehefrau oder Dritter Eigentumsansprüche geltend gemacht einen hiesigen angesehenen Fabrikbefizer mit der Bitte um Ge- Das Gesetz sieht keine Abfindung vor. werden. W. 8. 1. Ihnen. 2. Dem Unternehmer.$. G. 100. Die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes. Jentsch, Nixdorf. 1. Nach währung von Beiträgen getvandt. Letzterer hatte hierauf dem jeßigem Erbrecht 1. 2. Vollmachtserteilung ist zulässig. Die Erklärung Gemäߧ 10 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes ist der Verein geantwortet, daß er an sich zur Unterſtüßung guter des Bevollmächtigten bindet den Vollmachtgeber. 3. Das Recht der Aeuße Berechnung einer Rente der Jahresarbeitsverdienst des Verlebten Zwede stets bereit sei, es aber ablehnen müsse, Gelder an die rung ja. Eine Abstimmung erfolgt nicht. 4 und 5. Jm Auseinanders zugrunde zu legen, den derselbe vom Unfalltage zurückgerechnet Rasse der Berliner Stadtmission abzuführen, da ihm und weiteren fehungsverfahren wird ein Urteil nicht gefällt. Stommt eine Einigung nicht innerhalb eines Jahres erzielt hat. War der Verletzte nicht ein reisen bekannt sei, daß jahrelang bei der Stadtmission zustande, so bleibt nur der Prozeßweg übrig. D. R. 999. Nach§ 60 volles Jahr in dem unfallbringenden Betriebe beschäftigt, so ist die Unterschleife an folchen Liebesgaben vorgekommen wären, Abs. 1 Kommunalabgabengesetes haben Sie unseres Grachtens auch Höhe der Rente nach dem Verdienst eines anderen gleichwertigen ohne daß die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen worden seien. Anipruch aufung der Gemeindesteuer. Beantragen Arbeiters, den dieser im gleichen oder einem anderen ähnlichen Be- Ein Anfinnen des Vereins, den Vorwurf der Unterschlagung zurück- Sie dies unter Hinweis auf die Gesetzes beſtimmung. C. Sch. 6. 1. Ja. 2. Ja, in beschränktem Maße, so daß der Auss triebe erzielt hat, zu berechnen. Ist ein derartiger Arbeiter nicht zunehmen, lehnte der Fabrikbefizer ab und die Stadimission be- bildungszived nicht gefährdet wird. R. 7. 1. und 2. Leider nicht.. vorhanden, dann gilt der 300 fache Betrag des vom Verlegten er- ruhigte sich hierbei. Der Fabrikbefizer aber, der glaubte annehmen. Nitschke 24. In 30 Jahren. An das Amtsgericht, in dessen Bezirk zielten durchschnittlichen Tagelohnes als Jahresarbeitsverdienst. In zu sollen, daß den Unterzeichnern des Aufrufs die bei der Stadt- ber Erblaffer verstorben ist. S. D. 2. 50. Der Wäschereibejizer er­Unrechnung kommen jedoch nur 1500 W., und dazu von dem diese mission nach seiner Kenntnis vorgekommenen Verfehlungen nicht be, scheint ergeldjieben ist. 2. qui bas Bejet, ba bie Che als Wijchche" gill. B., Wilmersdorf  . Ja, sofern Frau Summe übersteigenden Lohnbetrag ein Drittel. fannt gewesen seien, teilte den Ünterzeichnern seine Weigerung und nicht ausgeschieden Die Genossenschaften sind oft bestrebt, den für die Verletzten deren Gründe mit. Er brachte in dem qu. Schreiben seine Ansicht 15. mit Wirkung bis zum 1. fommenden Monats zulässig. 3. Nein. Westfalia. Kündigung ist allmonatlich längstens bis zum ungünstigster Betrag bei Berechnung der Rente heranzuziehen. atich dahin zum Ausdruck, daß die Stadtmission auf milde Gaben Ja, auf den Zeil, der im Durchschnitt micht verbraucht worden ist. Der Steindruder H. erlitt am 11. Juni 1909 im Betriebe der überhaupt nicht angewiesen sei, wenn sie von dem Angebot 1. 2. 2. Die vertragliche Kündigungsfrist ist maßgebend. Firma Schl. einen Unfall durch Verlegung der rechten Hand und der Stadt Berlin  , ihr einen Teil ihres Grundstücks Am Fransechstr. 38. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Streit. des Unterarmes. Die Papierverarbeitungs- Berufsgenossenschaft Johannistisch zur Durchlegung der Mittentvalderstraße zu verkaufen, frage 70. Durch den Gebrauch nicht, aber durch öffentliche Anpreifung.- setzte nach Abschluß des Heilverfahrens eine Rente von 25 Proz. Gebrauch machte. Nun griff die Berliner Stadtmission zu dem 2. S. Nach den in Berlin   und den Vororten üblichen Mietsverträgen fest und legte der Rentenberechnung einen Jahresarbeitsverdienst Mittel, bei dem Landgericht III den Erlaß einer einstweiligen läßt sich leider nichts dagegen tun. h. 15. 1. Ohne Auftrag nicht W. 246. Sie müssen eben zahlen. von 1361,34 M. zugrunde. Verfügung zu beantragen, durch welche dem Fabrikbesizer bei 2. Das ist kein gesehlicher Grund. Da der Verletzte noch nicht ein volles Jahr in dem unfall- Androhung einer Strafe von 1000 Mark für jeden Fall der Zuwider bringenden Betriebe beschäftigt war, berechnete die Genossenschaft handlung untersagt werden sollte, fernerhin schriftlich oder mündlich den Jahrescrbeitsverdienst nach dem 300fachen durchschnittlichen Angriffe gegen die Geschäftsführung des Vereins für Berliner   Stadt­Taglohnjak, den. selbst erzielt hatte. mission und insbesondere Warnungen vor der Zahlung von Bei­Hiergegen, als auch gegen die Höhe der Rente, legte H. Be- trägen oder Gewährung von Unterstügungen an den Verein aus rufung beim Schiedsgericht für Arbeiterversicherung für den Stadt- zusprechen oder zu verbreiten. Dieser Antrag wurde vom Gericht freis Berlin   ein. Er machte geltend, daß die Genossenschaft ver- zurückgewiefen; dem Verein wurde es überlassen, im Wege der Klage pflichtet sei, der Rentenberechnung den Jahresarbeitsverdienst eines gegen den Fabrikbefizer vorzugehen. Dem Ausgange dieses Ver­bem. gleichartigen Arbeiters aus dem unfallbringenden oder fahrens tann man, wenn es überhaupt zu einer Zeugenbernehmung cinem ähnlichen Betriebe zugrunde au legen. Das Schiedsgericht| tommt, mit Spannung entgegensehen..

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Otto Carow.

H. B.,

Marktpreise von Berlin   am 30. Mai 1911, nach Ermittelung des Königlichen Polizeipräsidiums. Marktballenpreise.( Kleinhandel.) 100 Kilogramm Erbsen, gelbe, zum Kochen 30,00-50,00. Speijebobnen, weiße 30,00-50,00. Linsen 20,00-60,00. Startoffeln 6,00-9,00. 1 Stilo­gramm Rindfleisch, von der Keule 1,60-2,40. Rindfleisch, Bauchfleisch 1,20 bis 1,80. Echweinefleisch 1,20-1,90. Stalbfleisch 1,40-2,50. Hammelfleisch 1,40-2,20. Butter 2,20-2,80. 60 Stud Gier 2,80-4,40. Kilogramm Karpfen 1,20-2,00. ale 1,40-3,00. Banber 1.40-3,80. echte 1,20 bis 2,80. Barfche 0,80-2,00. Schleie 1,20-3,40. Bleie 0,80-1,60. 60 Stüd Streble 2,00-36,00.