Da jedoch eine Benitalisation des Bildungsvejens solohl im Interesse unserer Bildungsbestrebungen überhaupt wie namentlich im Intereffe der fleineren Orte bringend notwendig ist, empfiehlt es fich, diese gentralisation bezirksweise vorzunehmen. Die Konferenz beschließt, den Partei- und Gewerkschaftsgenossen des Oberrheins, des Niederrheins und des westlichen Wests falens die Organisation des Bildungswesens auf folgender Grund Lage zu empfehlen: 1. In jedem Orte ist nach Möglichkeit ein Bildungsausschuß zu gründen. 2. Jeber Wahlkreis jebt einen Kreisbildungs- Ausschuß ein, der die gemeinsamen Bildungsarbeiten für den Wahlkreis zu regeln hat. 3. Jeder Agitationsbegir! febt einen Bezirksbildungsausschus ein, der die gemeinsamen Bildungsarbeiten für den Bezirk zu regeln hat. 4. Alle Bildungsausschüsse haben in enger Verbindung mit den Gewerkschaftsorganisationen zu arbeiten. Das geschieht am besten dadurch, daß in alle Bildungsausschüsse Bertreter der Gewerk schaften entsandt werden.
geweißt gewefen und habe auch ein Fenster gehabt. Was die tertianer, ber bon dem gestohlenen Gelbe 50 M. SchBeigegels Schläge angehe, so habe das Mädchen die Frau gereizt und es feien erhalten hatte, wurde zu zwei Wochen Gefängnis berurteilt, ferner leichte Büchtigungen gewesen, wodurch für das Mädchen weder eine ein Büchsenmacher, der dem Piontet Patronen zu der Browning Gefahr für das Leben noch für die Gesundheit entstanden sei. Gin pistole bertauft hatte, ohne daß dieser im Besitz eines Waffens Grund zum Verlassen des Dienstes fönne darin nicht gefunden scheins war, zu 40 M. Geldstrafe. werden. Bleibe noch der Fall mit dem Gesellen. In der Beziehung sei aber anzunehmen, daß die Herrschaft, als das Mädchen ihr eine Bom Begriff des höheren Interesses der Kunst. Beschwerde borbrachte, nur deshalb dazu gelacht habe, weil es ihr Der polnische Gesangberein Cecilia" in Herne halfe eine befannt gewesen sei, daß das Mädchen dem Gesellen nachgestelt Chopin - Gedächtnisfeier abgehalten und der Vorsitzende Jankowski habe. Wegen verschiedener Tatsachen, die der Herrschaft in der war darauf wegen lebertretung der Luftbarkeitssteuerordnung ans Beziehung bekannt gewesen seien, habe die Herrschaft annehmen geklagt worden, weil er eine Rustbarkeit veranstaltet habe, ohne, können, daß das Mädchen den Gesellen zu Unrecht angeklagt habe. wie vorgeschrieben, die Lustbarkeitssteuer entrichtet zu haben. Die Dieser von der Angeklagten vorgebrachte Grund scheibe also eben- Straffammer in Bochum als Berufungsinstanz sprach ihn jedoch falls aus. mit folgender Begründung frei: Die Angeklagte legte Revision ein und berief sich vor allem Nach der Steuerordnung feien bon ber Steuer befreit solche darauf, daß durch Artikel 95 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder lichen Gesetzbuch das Büchtigungsrecht des Gesindes, wo es bestanden Wissenschaft obwalte. Die Chopingedächtnisfeier habe bestanden habe, abgeschafft worden sei. Das gelte auch für das Gebiet der aus einem Vortrag über die Bedeutung Chopins, aus Vorträgen preußischen Gesindeordnung. Also hätte die Frau fie rechtswidrig Chopinscher Kompositionen und dem gemeinsamen Abfingen eines geschlagen, was sie schon allein zum Berlassen des Dienstes be Chopin berherrlichenden Liedes. Es sei anzunehmen, daß hier ein rechtigt hätte. höheres Interesse der Kunst obgewaltet habe. Es sei das objektiv anzunehmen. Aber auch das subjektive Interesse des mehr oder minder gebildeten Publikums fei zu berücksichtigen. Die Anwesenden hätten bei den Darbietungen einen höheren Kunstgenuß ge habt. Auch das gemeinsame Absingen des Chopin berherrlichenden Liebes sei ein höherer Kunstgenuß gelesen. Somit fei die Vers anstaltung steuerfrei gewesen.
5. Alle Bildungsausschüsse sind den zuständigen Parteiinstanzen verantwortlich. Es empfiehlt sich, in alle Bildungsaus- Der Oberstaatsanwalt am Kammergericht erwiderte darauf, schüsse Mitglieder der zuständigen Barteikörperschaften zu entfenden. 6. Die gemeinsamen Bildungsarbeiten für die drei Agitationsbezirke werden in gemeinsamen Konferenzen der Bildungsausschüsse erlebigt. 7. Die Anträge Elberfeld und Düsseldorf werden den Agi tationsbegirten als Material überwiesen." Schließlich nahm die Konferenz einen Antrag an, die Bezirks. borstände zu ersuchen, bis zur Errichtung der Bezirksbildungsaus. schüsse deren Funktionen auszuüben.
Von der Parteipresse. An Stelle des ausscheibenden Genossen Heppig wurde Dr. A. Thalheimer- Stannstatt zum Redakteur ber Freien Boltszeitung" in Göppingen gewählt. Ins Gefängnis wandern mußten am Dienstag der Genoffe Wolff, Rebatteur der„ Volkswacht" in Breslau , und Genosse Dahl, Rebatteur ber Tribüne" in Erfurt . Genoffe Wolff muß bier Monate, Genoffe Dahl drei Monate hinter eisernen Gardinen zubringen, weil sie Breslauer, Erfurter und Königsberger Richter und Staatsanwälte, Genoffe Wolff, außerdem auch einen Walden burger Kaufmann, beleidigt haben sollen.
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daß die Preußische Gesindeordnung überhaupt kein Büchtigungsrecht gefannt habe, ein solches im Gebiet dieser Gesindeordnung also auch nicht aufgehoben worden sein fönne. Die Bestimmungen über die leichte Büchtigung hätten nur die Bedeutung gehabt, daß die Herr schaft nicht sollte verantwortlich gemacht werden können, wenn fie fich nach Aufreizung durch das Gesinde zu leichter Züchtigung hinreißen Lasse. Damit werde kein Recht der Büchtigung gegeben. Die fragliche Bestimmung sei somit nicht aufgehoben, da sie kein Züchtigungs-, Recht" bedeutete.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und machte geltend, der Begriff des höheren Kunstinteresses sei berkannt worden.
Das Kammergericht berwarf aber die Rebiston und führte aus: Die Freisprechung durch das Landgericht sei mit Recht erfolgt. Ein Das Kammergericht verwarf auch die Revision der Angeklagten höheres Interesse der Kunst liege vor bei einer Veranstaltung, die mit der kurzen Begründung: Daß die Frau den Strafantrag gestellt nach der Güte der Darbietung, nach ihrer Form und den äußeren habe und nicht der Mann, fei gleichgültig, denn auch die Frau als Umständen, unter denen sie erfolge, geeignet sei, ein burchschnittDienstherrin sei zur Stellung des Strafantrages berechtigt. Außerlich gebildetes Publikum in künstlerischer Beziehung zu befriedigen. bem habe sie von dem Manne auch den Auftrag gehabt. Im übrigen Das sei aber hier tatsächlich festgestellt. Wenn das Landgericht habe die Entscheidung davon abgehangen, ob die Angeklagte einen von dem anwesenden Publikum als von einem„ mehr oder minder Grund zum fofortigen Verlassen des Dienstes gehabt habe. Alle gebildeten" spreche, dann meine es eben ein durchschnittlich gebilvon der Angeklagten geltend gemachten Gründe feien aber ausbrüd betes Publikum. Das genüge, wie schon gefagt; es sei nicht erfor lich aus tatsächlichen Erwägungen bom Landgericht widerlegt derlich, daß das anwesende Bublikum ein durchaus gebildetes fei. worden, ohne daß sich das Landgericht eines Rechtsirrtums schuldig Der Begriff des höheren Kunstinteresses sei also vorliegend objekgemacht habe. Angeklagte fei mit Recht wegen borzeitigen Vertib und subjektiv ohne Rechtsirrtum festgeftelt. laffens des Dienstes verurteilt worden.
Ein medlenburgisches Landarbeiter- Jdyll.
Sozialistische Blindenliteratur. Heft 5, 2. Jahrgang der Neuen Zeit", Organ zur Pflege sozialistischer Weltanschauung unter den Blinden deutscher Zunge, das soeben erschien, hat folgen- Der Pferdeknecht F. und sein Sohn hatten auf dem Gute den Inhalt: Frauenfrage und Sozialismus, von Nemo. Unser Karlshöhe in Mecklenburg gearbeitet und ihre Arbeit ohne RechtsWissen vom Ursprung des Menschen. Magim Gorki. Pestalozzi grund" berlassen. Sie waren deshalb von dem zuständigen Großüber den christlichen Staat. Aus der Gegenwart. Unterricht herzoglichen Amt wegen Kontraktbruchs in Geldstrafen von 9 bezw. im Sozialismus, von Leopold Jacobi. Stulturgeschichtliches. 4 M. genommen worden. Sie riefen das Amtsgericht Neubranden 4 M. genommen worden. Sie riefen das Amtsgericht Neubranden Blindenwesen. In der Sonderbeilage gelangen die Stautsky burg um richterliche Entscheidung an. In der Verhandlung machten Schönlantschen„ Grundsäße und Forderungen der Sozialdemokratie" fie geltend, sie seien zum Verlassen des Dienstes gezwungen gewesen, fortlaufend zum Abdruck. Der Abonnementspreis des Blattes weil es fortgefest in die ihnen als Wohnung angewiesenen Räum beträgt bei sechsmaligem Erscheinen jährlich 3,60 M. für Deutsch lichkeiten hineingeregnet habe. Die Gegenseite vermochte gegen Land und Desterreich- Ungarn und 4,50 M. für die übrigen Staaten. diesen Vorhalt nichts einzuwenden. Trotzdem bestätigte das Gericht Bestellungen und Anfragen find an A. Wendt, Berlin N. 89, bas Gtrafmandat gegen F. senior und erhöhte bie Strafe bei F. Sprengelstr. 1, au richten. Die Zeitschrift wird nicht im Buchhandel junior auf 6 M.bertrieben, sondern kann nur durch die angegebene Adresse bezogen Tüchtige Sandarbeiter müssen eben Regen auch im Bett ver werden, tragen fönnen!
Polizeiliches, Gerichtliches ufw.
Prefprozeß gegen die Frankfurter ,, Boltsstimme". Vor der Hanauer Straffammer wurde gegen die Frankfurter Boltsstimme" berhandelt wegen eines Artikels über die Goldwarenfirma Gruber. Angeflagt war Redakteur 8 ander. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht war Zander zu 600 r. Geldstrafe verurteilt worden; die Berufungsinstanz erhöhte die Strafe auf drei Monate Gefängnis. Bei der Firma Gruber war ein Goldarbeiter angestellt, der sich Unterschlagungen zuschulden tommen ließ. Als Antlage gegen ihn erhoben wurde, erhängte er fich. Die Volksstimme" tritifierte im Zusammenhang mit dieser Sache die Lohnverhältnisse bei der Firma. Das Gericht unterstellte, daß die Volksstimme" damit sagen wolle, daß der Chef der Firma, Gruber, schuld daran sei, daß der Goldarbeiter gestohlen und fich dann erhängt habe. Der Vorfizende der Straftämmer bezeichnete ein solches Borgehen als besonders ehrlos.
Aus Induftrie und Dandel. Bereitelte Finanzkünste.
Die Attien der im vergangenen Jahre mit so viel Lärm gegründeten Tempelhofer Feld- Aft.- Gef. sollen jekt an die Berliner Börse und damit in das große Bublifum gebracht werden. Das heißt nicht das ganze Stapital bon 20 Millionen Mart, sondern nur die Hälfte, 10 Millionen Mart Lit. A.- Aftien. Diese sind bei der Gründung vollgezahlt worden, während auf die B.- Aktien nur 25 Prozent eingezahlt wurden. Troßdem genießen, beiden Attienarten das gleiche Stimmvecht. Die Banten können also mit ihren 2,5 Millionen Mart Kapital die übrigen Aktionäre mit 10 Millionen Mart Kapital vollkommen beherrschen. Das ist gewiß eine recht feine Finanzfunft, die dem Scharfsinn der Gründer alle Ehre macht und gewiß noch öfter im Finanzleben zur Anwendung kommen wird. Doch hat dem Vernehmen nach die Zulassungsstelle der Berliner Börse durch diese feine Rechnung einen Strich gemacht. Sie hat es für unvereinbar mit ihren Pflichten gefunden, daß fämtliche an die Börse gebrachten Aftien von dem Viertel übrigbleibender Geschenk als Aufwendung für geleistete Arbeit! Ein Urteil, das dem gefunden Rechtsempfinden direkt entgegen- majorifiert werden können. Daher hat sie die beteiligten Banken, Es die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Darmstädter Bank steht, wurde von dem Gewerbegericht Eberswalde gefällt. handelte sich um die Klage eines Elektromonteurs A. gegen das verpflichtet, für 5 Millionen Mark der Lit. B.- Aktien das StimmMärkische Elektrizitätswert Eberswalde". Der Kläger war bei recht nicht auszuüben, bis bie Lit. B. Aftien bollgezahlt und in den bem beklagten Bert bor längerer Zeit als Glektromonteur in nicht bekanntgegeben. Den find. Offiziell ist das allerdings bisher
Soziales.
Be- worden
und beschäftigt.
Zechenstillegung.
Aus der Frauenbewegung.
Frauenbewegung und Arbeiterinnenschutz.
Gegen die Revision des holländischen Arbeitsgesetzes, wie fie Anfang April von der Zweiten Stammer der Generalstaaten Befchloffen wurde, sucht fich jest in den Streifen der bürgerlichen Frauenrechtlerinnen Hollands eine starke Gegenströmung geltend zu machen, weil burch bas neue Gefep das Ausbeutungsrecht des Unternehmertums gegenüber den Arbeiterinnen ein wenig mehr eingeschränkt werben foll, als gegenüber den männlichen Arbeitern. Ein Nationales Stomitee in Sachen gefeglicher Regelung der Frauenarbeit", das aus sieben verschiedenen bürgerlichen Frauenorganisationen aufammengestellt ist, hat sowohl an die Erfte Kammer wie auch an die Königin eine Betition gerichtet, dem Gesetz ihre Zustimmung nicht zu geben. Die Damen, denen bie Gleichberechtigung" des weiblichen Geschlechts so sehr am Herzen liegt, daß fie darüber den notwendigsten Arbeiterinnenschutz zu ber hindern trachten, handeln in holder Eintracht mit dem Unternehmertum, das ebenfalls gegen die Revision des Arbeitsgefeges Sturm läuft. Betitionen derselben Art find auch von Fabrikantenverbänden an die Erste Stammer gerichtet worden, und man stellt die Sache so hin, als ob ganze Industrien zugrunde gehen müßten, wenn die Frauen nur noch 58 Stunden die Woche arbeiten dürfen. Leseabende.
Mariendorf . Heute Donnerstag, ben 15. b. M., abends 8 Uhr, bei Lucas, Königstr. 14.
Eingegangene Druckfchriften.
Das Altertum im Leben der Gegenwart. Bon Universitäts. professor Dr. B. Cauer.( Aus Natur und Geisteswelt. 856. Bändchen.) B. G. Teubner, Leipzig . 1, me, geb. 1,25 M.
" Der Dorf: Daniel", Roman von H. von Reinfels. Berlag von F. E. Fischer, Leipzig . 4, M., geb. 5, M.
Der Schutz der nationalen Arbeit. Von Dr. 2. Herz. 1 Mart. Fortschritt( Buchverlag der Hilfe), Berlin- Schöneberg.
Produktiv- und Verkaufsgenossenschaft Berliner Bandagisten.
Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Nachtrag
zur Bilanz per 31. Dezember 1910. Das Geschäftsguthaben erhöhte sich um 83,50 Mart und beträgt num 1672,50 Mart.
105/18
Der Vorstand. Josef Meistner. Bruno Fleischer.
Er erhielt anfänglich 42 Pf. Stundenlohn und 2 M. tägliche AusLösung, die sogenannte Landzulage, die auch Sonntags gewährt Biemlich unerwartet läßt die Attiengesellschaft für Blei. und wurde. Außerdem zahlte der Unternehmer dem Arbeiter für die Sonntage das Fahrgeld nach dem Wohnort. Vor etwa Jahres- Bintfabrikation zu Stolberg und in Westfalen " mitteilen, daß der frift wandelte die Gesellschaft den Stundenlohn inkl. Landzulage Betrieb der Zeche Lutas in Dortmund am 1. Juli eingestellt um in einen Stundenlohn von 62 Pf., der für täglich 10 Stunden werden soll. Auf der Grube werden ungefähr 600 Arbeiter be gewährt wurde. Ueberstunden wurden nicht mehr bezahlt, außer fchäftigt. Die Zeche Lukas hat erst wenige Jahre hinter sich. Im Dem tam die Bezahlung der Sonntagsauslösung in Wegfall, jedoch Jahre 1904 wurde der Bau der Schachtanlage in Angriff genommen. wurde das Fahrgeld nach dem Wohnorte nach wie vor gewährt, bis Die Bergarbeiter hatten fortgesett lagen über den Betrieb vorauch dieses in jüngster Beit nicht mehr bezahlt wurde. Der Klage- zubringen. Im November vorigen Jahres tam es deshalb zu einem anspruch ging dahin, die Firma zur Zahlung der Sonntagsaus- Streit der Belegschaft. Bor turzer Zeit wurde noch die Beche Lutas Lösung und der restlichen Fahrgelder zu berurteilen. Das Gericht durch einen Grubenbrand bekannt, bei dem eine große Zahl Arbeiter hat ben Kläger fostenpflichtig abgewiesen. Es ist den Ausführungen in Gefahr schwebte, während der Grubeninspektor Kleine- Limberg des Beklagten gefolgt, daß der Kläger feinen Anspruch auf Bahlung fein Leben laffen mußte. Nach den Angaben der Dortmunder Zu Wafferpartien empfehle Motorder Sonntagsauslösung habe, weil er nach der Aufhebung noch Beitung soll die Belegschaft auf den Zechen der Nachbarschaft Arbeit Auskunft gibt: etwa ein Jahr gearbeitet habe; das sete sein stillschweigendes erhalten fönnen. Entstehende Umzugskosten sollen vergütet werden. boot, 70 Berf. faffend, billig. angenommen, baß, weil nichts vereinbart iſt, per Kläger auch keinen gehegten großen Erwartungen nicht gerechtfertigt hätten. Die F. Mickoleit, Berlin , Madaistr. Einverständnis voraus. Bezüglich des Fahrgeldes hat das Gericht Als Grund wird angegeben, daß die Aufschlußarbeiten die erst Rechtsanspruch habe. Es ist weiter der Angabe des Beklagten außerordentlich steile Lagerung der Flöge habe ben Abbau erschwert. u. K. Finkelde, Köpenick , Kietz 4. gefolgt, daß die bisherige Bahlung von Fahrgeld nichts weiter bie tohle habe Neigung zum Auslaufen gezeigt und damit zur Entzündung im Flög selbst geführt. Es wird dann auf den Grubenfei, als eine zu nichts verpflichtende Hingabe von Geschenken.
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Das Urteil ist vollſtändig irrig. Es ist damit ein ganz neues brand vom April verwiesen. Das Dortmunder Unternehmerblatt Gutgehendes Moment in unsere Rechtsprechung und in unser Wirtschaftsleben meint, daß die Bergbehörde wohl weitere Vorschriften über die eingeführt. Das Wirtschaftsleben kennt als Beziehungen zwischen Wetterführung gemacht haben würde, da Selbstentzündungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur Leistung und Gegenleistung. Rohle auch fernerhin nicht ausgefchloffen erschienen". Selbfiber- mit täglicherGinnahme, großem Garten, mit ca. 650 Es blieb bem Gewerbegericht Eberswalde vorbehalten, anzunehmen, ständlich meint das Blatt, würden weitere Sicherheitsvorschriften Barteilokal, an großer Fabrit ge- Abbildung. gratis u. franko. daß außerdem ein Arbeitgeber jahrelang einer Anzahl von Ar- erhebliche Ausgaben verursacht haben. Bis jetzt habe der Betrieb legen, fofort zu verkaufen. Auskunft beitern noch Geschenke in Form von Fahrgeldern nach dem Wohn- die laufenden Ausgaben nicht gedeckt. Die unterirdischen Verhält orte gewährt, ohne für diese Geschente eine Gegenleistung zu nisse hätten den Schluß auf eine fünftige erhebliche Besserung erwarten. Andere Gewerbegerichte, so auch das Berliner , haben taum zugelassen. Sonderbar ist bei der geschilderten Sachlage, daß mit Recht entschieden, daß, wenn eine besondere Abrede über die noch vor einiger Zeit anders gefungen wurde. Im Jahre 1909 fand Kosten der Reise bei auswärtigen Arbeiten nicht getroffen ist, der eine Untersuchung der Grube statt und auf Grund des Ergebnisses Arbeitgeber regelmäßig für die gesamten Spesen aufzukommen hat. wurde noch die Borrichtung der dritten Sohle und im Jahre 1910 die Errichtung einer neuen Wäsche und Separation borgenommen! Bom Gesindeunrecht. Die Belegschaft wird nach der Dortmunder Arbeiter- Zeitung" dieser Zeche" wohl schwerlich eine Träne nachweinen".
Beim Bäckermeister Heller in Stargard war das Dienstmädchen Bernide in Stellung. Sie verließ den Dienst vor Ablauf der Zeit und wurde darauf wegen Uebertretung des Gesebes vom 24. April 1854, betreffend die Dienstvergehen des Gefindes und der ländlichen Arbeiter, angeklagt, nachdem die Frau des Bädermeisters Straf antrag gestellt hatte.
Gerichts- Zeitung.
Die Revolverschießerei im Beuthener Gymnasium
Das Mädchen machte dreierlei zur Rechtfertigung ihres Ver- vom 3. März d. J., bei welcher der 16jährige Sohn des Oberhaltens geltend. Erstens sei der Schlafraum nicht ausreichend bürgermeisters Dr. Brüning, der Obertertianer Hans Brüning , gewefen. 8weitens habe die Herrschaft sie nicht vor Nachstellungen von seinem Mitschüler Biontek erschossen wurde, war heute Gegen eines Gesellen geschützt. Und schließlich habe die Frau Meisterin sie öfter geohrfeigt, wozu ihr kein Recht zustände, da durch das Ein. führungsgeseh zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Büchtigungsrecht abgefchafft fei.
Die Straffammer als zweite Instanz verurteilte jedoch die Angeflagte au einer Geldstrafe und führte aus: Die Angeklagte habe feinen Grund zum Verlassen des Dienstes gehabt. Die Schlafstelle habe sich allerdings unter der Treppe befunden, sie sei aber neu
stand einer Verhandlung vor der hiesigen Straflammer. Biontet war außer der fahrlässigen Tötung noch wegen einer Reihe von Diebstählen angeklagt, die er mit dem Obertertianer Zielonkowski bei einem Onkel des letteren, Prälaten Zielonkowski, in DeutschPiekar, dem auch die Browningpistole gestohlen war, mit der der junge Brüning erschossen wurde, sowie bei einem Goldarbeiter in Beuthen ausgeführt hatte. Piontek erhielt neun Monate Gefängnis, Bielonkowski bier Monate Gefängnis, Ein dritter Ober
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