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Nr. 139. 78. Jahrg.

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Beilage des Vorwärts" Anzeigen für Often, Süden, Weften.

Soziales.

Gute Sitten?

Der Kellner A. flagte gestern vor dem Gewerbegericht gegen Erben des inzwischen verstorbenen Gastwirts Krüger. Er war drei Jahre lang im Betriebe des Verstorbenen beschäftigt und mußte vereinbarungsgemäß von seinen Trinkgeldeinnahmen Lohn bezog er für seine Tätigkeit nicht- pro Tag 25 Pf. als Bruchgeld zahlen sowie 50 Pf. an Strafgeldern pro Woche für Buspätkommen. Mit anderen Kellnern, die nach ihm beschäftigt wurden, waren zwar diese Abgaben ebenfalls vereinbart, fie follten aber als ihnen gehörende Kaution angesammelt und spätestens bei Lösung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden. Der Kläger   nimmt, obwohl nicht vereinbart, die gleiche Vergünstigung für sich in Anspruch und fordert deshalb die Bahlung von 303 M. Er stüßt seinen Anspruch noch mit der Be­hauptung, daß die Vereinbarung mit dem Bruchgelde gegen die guten Sitten verstoße und somit nichtig sei. Er habe sich beim Engagement allerdings nicht gegen diese Verpflichtung gewehrt, da er zuvor ein halbes Jahr beschäftigungslos und dadurch in Not geraten war. Seine während des Arbeitsverhältnisses erfolgte Berheiratung habe ihm neue Lasten auferlegt, die ihn gezwungen hätten, solange als möglich auszuhalten. Das Gewerbegericht unter Vorsitz des Magistratsrats Dr. Sedt wies die Klage toften: pflichtig ab, weil es sich nicht davon habe überzeugen können, daß fich der Kläger   so lange in einer zwingenden Notlage befunden habe, noch daß die fragliche Vereinbarung den guten Sitten widerspricht.

Es ist nun allerdings schwer einzusehen, daß es eine gute Sitte sein soll, wenn ein Arbeitgeber einen Teil der Geschäftsuntosten auf den Arbeiter, der noch dazu nur auf Trinkgelder angewiesen ist, abwälzt.

Gerichts- Zeitung.

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gehalten und dieses Fleisch sei dann abgebrüht und verwendet worden. Das Gericht tam zur Freisprechung des K. G3 nahm zwar an, daß das Dienstmädchen sich das Fleisch nicht erst zum Zwecke der Anzeige gekauft habe, hielt aber nicht für erwiesen, daß habe. Bezüglich der Wurst nahm der Gerichtshof an, daß der der Angeklagte gewußt habe, was für Fleisch seine Frau eingekauft zweite Angeklagte dem K. verschwiegen, daß Pferdefleisch darin enthalten sei. Dierbach   wurde zu 60 M. Geldstrafe verurteilt.

Die Pflicht zum Grüßen.

Bürgermeister Plewka, jezt in Tondern  , war von 1905 bis 1911 in Schleswig   zweiter Bürgermeister. In die Zeit fiel der Amtsantritt des neuen ersten Bürgermeisters Dr. Brüdner. Zwischen Plewka und Dr. Brückner entstand ein gespanntes Verhältnis, das auch in Befugnisstreitigkeiten seinen Ausdruc fand. In einer Magistrats­fizung war es zu einer scharfen Auseinandersehung zwischen ihnen gekommen. Einige Tage später begegneten sich Dr. Brückner und Dr. Plewka auf der Straße. Dr. Brückner grüßte Plewka und seinen Begleiter. Bei Plewka wirkte noch die Erregung nach über die seiner Meinung nach äußerst ungerechte Behandlung durch Dr. Brüdner in der Magistratssigung. Er erwiderte deshalb den Gruß nicht.

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17. Juni 1911.

Eingegangene Druckfchriften.

" Kommunale Praxis". Wochenschrift für Kommunalpolitik und Ges meindesozialismus. Jede Woche erscheint 1 Heft. Abonnementspreis 3. pro Quartal. Einzelnummern 30 Pf. Bestellungen nehmen alle Buch­handlungen und Bostanstalten entgegen. Arbeiter- Gesundheits- Bibliothek. Als Heft 26 erschien soeben im Schwerin  : Die Krankheiten des Ohres, der Nase und des Rachens. Mit 5 Abbildungen.

Verlag der Buchhandlung Vorwärts, Berlin  : Dr. Hans

Als Heft 27 der Arbeiter- Gesundheits- Bibliothek erschien: Dr. Ster­stein: Sport und Arbeiter.

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gegen.

Briefkaften der Redaktion.

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Die juristische Sprechstunde findet Lindenstraße 69, vorn vier Treppen Fahrstuhl, wochentäglich von 4% bis Uhr abends, Sonnabends, von 4% bis 6 Uhr abends statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Antwort wird nicht erteilt. Anfragen, denen keine Abonnementsquittung beigefügt ist, M. S.   50. Ja, in Höhe von etwa 3 M. F. B. 81. Dhne Ein­werben nicht beantwortet. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor. H. St. 100. sicht in das Statut läßt sich die Frage nicht beantworten. Nur dann, wenn vereinbart oder wenn Ihnen die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder aus den Umständen heraus bekannt sein mußte. F. S. Rird. Es gilt als Regel über die ganze Linie. Lassen Sie · 120 Klm. Nicht sich in einer Bibliothek das Buch der Spiele vorlegen. nur die Wette, auch die Fragen find unsinnig. Legen Sie diese einer Sportzeitung vor. E. B. 2. 66. Sicherer im Dsten Berlins  , Meier, Brafilen. 1. Blau, weiß, rot. 2. Schöneberg  , Bennigsenstr. 19. $. 77. Für Kinder unter 14 Jahren muß der Vater die Austritts­erklärung abgeben. Mit 14 Jahren tritt in den alten preußischen Provinzen die Religionsmündigkeit ein, es haben dann die Kinder den Austritt ſelbſt zu erklären. A.. 1000, Nirdorf. Im Bureau der Firma Bachstein Koppel, Hallesches Ufer 16, dürften Sie das Gewünschte G. K. 89. Beides gebräuchlich. Richtiger seinen". 5. S. in O. 1000. 1. Leider eutspricht der Standpunkt der Schul­behörde der herrschenden Rechtsprechung. 2. Zur Parteischule werden Be­nossen nur durch die Organisation delegiert. S. V., Nigdorf 115. 1. und 2. Ja. 3. Vorher auffordern. 4. Bei dem Armenvorsteher.

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Wegen Versagung des Grußes und wegen angeblicher Unter­laffung der Benachrichtigung des ersten Bürgermeisters von einer Kommissionssizung nahm der Regierungspräsident in Schleswig  Bürgermeister Dr. Plewka in eine Disziplinarstrafe von 90 M. schwerde. Dr. Blewta flagte nunmehr. Der Oberpräsident verwarf die von Plewka eingelegte Be. schwerde. Dr. Plewka flagte nunmehr. Das Oberverwaltungs­gericht entschied Freitag dahin, daß die Klage des Dr. Plewka a b uweisen sei. Begründend wurde ausgeführt: Eine wenn auch nicht erhebliche Verfehlung des Klägers liege darin, daß er nicht in jedem Einzelfalle überwachte, ob das Bureau den ersten Bürger­meister von der Kommissionssihung benachrichtigte. Das hätte er tun müssen, weil eine Anweisung des Regierungspräsidenten vor lag, daß der erste Bürgermeister von Sibungen der Kommissionen, denen der zweite Bürgermeister vorstehe, zu benachrichtigen sei.- Ganz erheblich sei aber der zweite Buntt, daß Dr. Plewka es am 4. Oftober 1910 unterließ, den Gruß des ersten Bürgermeisters Der Brozek Herrmann gegen Gendarmeriewachtmeister Jude. auf der Straße zu erwidern. Dr. Plewka sage, daß er es bewußt Der Konflikt der Regierung zu Potsdam   in Sachen der Witwe nicht getan habe, weil er glaubte, vom Bürgermeister Dr. Brüdner des Zimmerpoliers Herrmann gegen den Gendarmeriewachtmeister einige Tage vorher in der Magistratssitzung unrichtig behandelt Jude, der in der Nacht vom 22. zum 23. September 1906 unseren worden zu sein. Es sei nicht nötig. über die Vorgänge in der Genossen Herrmann bei Stolpe   bei Berlin   erschossen hat, beschäftigte Gizung Beweis zu erheben. Es könne dem Kläger geglaubt erfahren. gestern in vielstündiger Verhandlung das Ober- Verwaltungsgericht. werden, daß er der Meinung gewesen sei, vom ersten Bürger­Unsere Leser erinnern sich der verschiedensten Prozesse, die aus metster ungerecht behandelt zu sein. Das habe ihn aber nicht Anlaß der Vorgänge jener Nacht geschwebt haben. In dem augen- veranlassen dürfen, dem ersten Bürgermeister den Gruß zu ver­blidlichen Konfliktsverfahren handelte es sich nun um den Zivil- sagen. Er sei nicht befugt gewesen, wegen einer amtlichen Rüge, prozeß der Witwe Herrmann, durch den sie, zugleich namens die seiner Meinung nach ihm der erste Bürgermeister habe zuteil ihrer Kinder, die Verurteilung des Gendarmeriewachtmeisters Jude werden lassen, sich selbst Sühne zu verschaffen. Er habe nicht die zu Schadenersatz erstrebte. Das Landgericht hatte den Gendarm nötige Selbstzucht geübt, die der Beamte üben müsse. Er hätte dem Grunde nach verurteilt, Schadenersaz zu leisten. Es tam nur mit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde versuchen können, dazu auf Grund der Würdigung der Aussagen mehrerer Genossen Sühne zu erlangen. Die Verweigerung des Grußes sei um so Herrmanns, die ihn auf dem Wege vom Zahlabend im Bergmann- mehr disziplinwidrig gewesen, als sie einmal auf öffentlicher fchen Lokal zu Stolpe   in der Nacht vom 22. zum 23. September Straße und zweitens in Gegenwart eines Dritten, eines Stadt­1906 nach Hohen- Neuendorf   begleiteten, und der Aussagen des rats, erfolgte, und andererseits das Gericht der Meinung sei, daß Gendarmen Ties, eines Feldhüters und eines Ziegeleibesizers, in Schleswig- Holstein   der erste Bürgermeister der Dienstvorgeſetzte sowie der Erklärungen Judes. Die in Betracht kommenden Zeugen der übrigen Magistratsmitglieder und hier somit auch der des aus der Gruppe des Erschossenen hatten im wesentlichen folgendes zweiten Bürgermeisters sei. Die Strafe von 90 m. sei ange= bekundet: Sie feien an den beiden Gendarmen Tieb und Jude messen. ( welche in Zivilkleidung auf Felddiebe fahndeten und vor einem anderen Lokal standen) in der dunklen Nacht vorbeigekommen. Wegen Beleidigung eines Zeugen im Gerichtssaale war der Dabei sei eine der dort stehenden Personen angestoßen worden, von der sich dann herausstellte, daß es Jude war. Dieser habe Techniker Wilhelm Jagutter in Rigdorf vom Schöffengericht zu Rirdorf zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. fich das laut verbeten, worauf jemand aus der Gruppe der wandern- 4. Oktober war der Angeklagte in einer Strafsache als Zeuge vor ben Genossen sich entschuldigt habe. Beim Weitergehen hätten Die Zeugen plöblich die Stimme des Tiek: Das seid Ihr ja, was Gericht vernommen worden. In derselben Sache wurde auch der Gerichtssekretär Stübler vernommen, der über dieselbe Angelegen­wollt Ihr Schweinehunde!" Gleichzeitig hätten die Gendarmen mit Stöden auf fie eingeschlagen. Als sich verschiedene zur Wehr heit eine wesentlich andere Aussage machte, als J. Als sich der Gerichtshof zur Beratung zurückgezogen hatte, apostrophierte J. febten, habe einer der beamteten Angreifer( es war Jube) se- ben Gerichtssekretär St. laut durch beleidigende Redensarten. schoffen. Adolf Herrmann wurde in den Unterleib getroffen. Die Gendarmen und ihre Zeugen stellten den Vorgang so dar, Insbesondere soll er ihm zugerufen haben:" Den Meineid werden als habe es sich um eine direkte Anrempelung durch einzelne der wir Ihnen anstreichen! Sie kommen nach Moabit  !" Das Schöffen bom Zahlabend Heimkehrenden gehandelt. Tieß meinte, als die gericht war der Ansicht, daß Zeugen vor Gericht nachdrücklich gegen Leute etwas weiter gewesen seien, hätten sie geschimpft. Und solche Anwürfe zu schüßen seien und berurteilte den Angeklagten nun habe man sich zu ihrer Verfolgung aufgemacht, um sie fest- zu drei Monaten Gefängnis. Auf die eingelegte Berufung fette zustellen. Sie, die Gendarmen, seien aber gleich mit Schlägen die Strafkammer die Strafe auf fechs Wochen Gefängnis herab. empfangen worden und Jude habe geglaubt, daß Gendarm Tiek

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in großer Bedrängnis gewesen sei. Dadurch habe er sich beranlagt gefühlt, zu schießen. Das Landgericht( 7. Ziviltammer) nahm an, daß von den Aussagen sowohl der Zeugen des Herrmanns als auch von der Aussage des Ties mancherlei in Abzug zu bringen fei, u. a. auf Grund von Beobachtungsfehlern, die Beteiligte in der Erregung oft machten, namentlich in dunkler Nacht. So tam die Zivilkammer zu der Feststellung, daß Gendarm Jude nicht nachgewiesen habe, daß er in Notwehr handelte. Da aber hier im

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Bibilprozeß ihm die entsprechende Beweislaſt zufalle, so müsse er 0. Kafka  , Rixdorf, Erkstr. 3.

dem Grunde nach verurteilt werden, Schadenersatz zu leisten.

Jude focht die Entscheidung an. Bebor es aber zur Verhand­lung über das Rechtsmittel tam, erhob die Regierung den Konflikt und verlangte dadurch endgültige Einstellung des Prozeßverfahrens gegen Jude. Die Regierung faßte die Situation im Sinne der Gendarmen auf und machte geltend, daß der Schuß aus Anlaß der Amtsübung in Notwehr gefallen sei.

Rechtsanwalt Dr. Karl Liebknecht, der Sachwalter der Familie bes erschossenen Genossen Herrmann, tam auf Grund einer ein­gehenden Würdigung der Aussagen in den verschiedenen Prozessen zu der Schlußfolgerung, daß von einer Notwehr Judes nicht die Rede sein könne und daß der Konflikt der Regierung für un. Degründet erklärt werden müsse.

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Nach mehr als vierstündiger Berhandlung kam das Ober- Ber- der Umgegend v. Berlin  saltungsgericht am Freitag noch zu feiner Entscheidung. Die 88 Du. Meil. u. Berlin  Entscheidung wurde ausgesetzt". D. h. sie wird in einer späteren nichtöffentlichen Sizung erfolgen und dann ohne Anberaumung 132 eines Publikationstermins den Parteien schriftlich zugestellt werden.

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Wegen Bergehens gegen das Nahrungsmittelgeset hatten sich geftern der Restaurateur Otto Klawinski und der Reisende Dier­ bach   vor dem Amtsgericht Berlin- Schöneberg zu verantworten. Bei dem Angeklagten. war das Dienstmädchen Blume angestellt. Sie erschien eines Tages auf der Polizei und überreichte ein Stüd Bernau- Biesenthal, Buckow, Fleisch, welches Pferdefleisch war, mit dem Bemerken, daß solches Eberswalde  - Chorin  , Freien­Fleisch in der Restauration zu Speisen verarbeitet würde. Ewalde u. Umg., Müritz- See, wurde daraufhin einiges Fleisch und Würste bei dem Angeklagten Oberspree, Oranienburg   u. beschlagnahmt. Die Untersuchung ergab, daß das von dem Dienste Umg., Potsdam  , Rheinsberg  , mädchen überreichte Stüd Fleisch zweifellos Pferdefleisch war und Rüdersdorf  , Spandau  - Tegel  , auch das zur Wurst verarbeitete Fleisch zum Teil aus Pferdefleisch Strausberg­bestand. Unter den übrigen Fleischproben befand sich aber lein Spreewald, Blumental u. a. Pferdefleisch. Die in Frage kommende Wurst hatte K. von dem aweiten Angeklagten bezogen. S. behauptete vor Gericht, daß hier nur ein Racheaft des Dienstmädchens vorliegen könne und es nicht ausgeschlossen sei, daß sie das der Polizei übergebene Stück Fleisch erst angekauft habe, um ihm zu schaden. Ihm sei nichts davon bekannt, daß in seiner Küche jemals Pferdefleisch verwandt worden sei, er würde dies auch nicht gelitten haben. Ebensowenig habe er davon gewußt, daß in der Wurst Pferdefleisch verarbeitet worden sei. Im Gegenteil habe ihm der zweite Angeklagte bei

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Anknüpfung der Geschäftsverbindung die Karte der von ihm ber

tretenen Wurstfabrit übergeben, auf welcher garantiert werde, daß nur reines Schweine- und Rindfleisch verarbeitet werde. Die Be­Taftungszeugin verblieb dabei, daß das Fleisch aus der Restau­nationstüche stammte. Sie behauptete: die Frau R. hätte immer einige Fleischpatete unter dem Sopha im Billardzimmer verborgen

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