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Nr. 152. 28. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Hus Induftrie und Handel.

Deutsch- Luxemburg- Rümelingen.

Sonntag, 2. Juli 1911.

sollen nun dazu dienen, die Erzkonzessionen hochwirtschaftlich aus- dieses Gericht denselben Standpunkt vertritt. Ferner machte der zubeuten, die jetzt verwendete Glektrizität der Differdinger   Werke Oberstaatsanwalt noch geltend, daß man im Volksmunde oft Aeuße= wird dadurch zu neuen Unternehmungen frei. Wir sehen hier, wie wieder eines der großen Montanunter: Gehen Sie nur an die nächste Ede, da wird es unentgeltlich ver­rungen hören könne, wie die: Ach, das Blatt wollen Sie haben? nehmen, mit seinen 100 Millionen Mark Attienkapital vor zwei teilt." Das Bolt meine damit, daß man nichts zu zahlen brauche Jahren waren es erst 42 Wege der nach außen völlig abgeschlossenen Produktion übergeht. an den Verteiler. So sei auch die Bestimmung des Gesetzes auf­immer weiter und systematisch auf dem Vom Erz und der Kohle bis zum fertigen Stahl und Formeisen, zufassen. alles, alles soll im eigenen Betriebe vorhanden sein resp. in ihm Das Kammergericht gab aber der Revision der Angeklagten hergestellt werden. Da sind natürlich die Kartelle und Syndikate, statt und sprach sie frei, weil sie von ihrem Auftraggeber ein Ent­welche auf der rein en Produktion eines bestimmten Stufenwertes gelt erhalten hätten und das Verteilen, das auch nicht gewerbs­basieren, eine veraltete Organisationsform der Produktions- und mäßig gewesen sei, sich somit als ein entgeltliches tennzeichne. Warenverteilung. Ein Wert, das Kohlen fördert für den Selbst- Begründend wurde dann weiter ausgeführt: Trotz der Ausführun­Kohlen- und Kotspreise auf dem offenen Markte gefordert und ge- vertretenen Auffassung, die übrigens in dem Urteil nicht näher gebrauch, braucht sich nicht darum zu kümmern, was für gen des Oberstaatsanwalts und der vom Oberverwaltungsgericht zahlt werden. Und das Eisen- oder Stahlwerk, das sich nicht nach den Marktpreisen der Sohle zu richten hat, fann mit viel ge- begründet sei, habe das Kammergericht keinen Anlaß, von seiner ringeren Gestehungskosten rechmen als ein reines Unternehmen, Braris abzugehen. Auch der Einwand des Oberstaatsanwalts hin­das den Hochofenkoks zu beziehen gezwungen ist. Dabei muß be- fichtlich der Aeußerungen aus dem Volksmunde sei nicht stichhaltig, achtet werden, daß z. B. die Hochöfen wieder in ihrem Gas unschäß- denn im gewöhnlichen Leben werde oft so ein Pleonasmus ge= natürlich viel leichter und rationeller verwendet werden kann, als Ausdruck bedacht brauche, was im gewöhnlichen Leben oft nicht der bare Energie abgeben können, die bei einem gemischten Betriebe braucht. Bom Gesetzgeber sei dagegen anzunehmen, daß er den in einem reinen Werte.

Gerichts- Zeitung.

Kammergericht gegen Oberverwaltungsgericht.

Die Wahrheit" vor Gericht.

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Immer wieder muß sich die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit des jüngsten der großen deutschen Montanriesen, die Deutsch  - Luremburgische Bergwerts- und Hütten­attiengesellschaft richten. Die ehedem unbestrittenen Herren im deutschen Kohlen-, Gisen- und Stahlgebiet, Friedrich Krupp  , mit einem Kapital, bas bald an das der Deutschen Bant heran reicht, die Gelsentirchener Bergwerksgesellschaft und die Phönix gejellschaft, mußten den Neuling" neben sich heranwachsen sehen. Deutsch  - Luremburg, mit der Dernburg durch die Darmstädter   Bant seine berüchtigt ge­wordenen Transaktionen ausführte und heute Hugo Stinnes  als Aufsichtsratsvorsitzender Herr im wahrsten Sinne des Wortes ist, hat sich äußerst lebhaft entwickelt. Im Stahlwerksverbande steht Deutsch- 2ur, wie der abge­Im Stahlwerksverbande steht Deutsch- ur, wie der abge­fürzte Börsentitel lautet, heute als Anwärter der zweiten Stelle, und als Formeisenproduzent mußte das Peiner Walzwerk seinen ersten Platz an die Luxemburgische Süttengesellschaft schon bor Jahresfrist beginnen schwinden zu sehen. Deutsch  - Luxemburg   hat im ganzen eine nicht allzu ruhige Ent­widelung durchgemacht; die Zeit unter dem Dernburgischen Ein­Alles in allem: die große" Zeit der Produktionsstufenkartelle Fall sei. Das Kammergericht bleibe bei seiner Auffassung und fluß war dabei sicher und unbestritten die lebendigste" im üblen ist zum wenigsten in der Montanindustrie vorüber; was da jetzt müsse somit hier zur Freisprechung kommen. Sinne. Frühjahr 1901 wurden die Aktien der Deutsch  - Luxemburg   fommt, das sind die Vereinigungen der Montan­an der Berliner Börse   eingeführt. Bald tamen die Zechenfuſionen, tongerne. der Verlust des halben Aktienfapitals, und die wüste Spekulation an der Börse, die durch geschickt und planmäßig berbreitete und ftets wieder erneute Fusions- und Transaktionsobjekte weit über den inneren Wert des Unternehmens hinaus, die Kurse zu halten versuchte. Seitdem ist Deutsch  - Bur nie recht zur Ruhe gekommen, die großen Pläne seiner leitenden Köpfe ließen noch feine Raft zu. Den Zechen Dannenbaum und den Hochöfen Differdingen   wurde In einem Prozeß wegen Verteilens von Druckschriften hat sich die Bergbau A.-G. Friedlicher Nachbar schon 1904 angegliedert, dieser Tage das Kammergericht ausdrücklich in Gegensatz zum dann kam die Friedrich- Wilhelmhütte in Mülheim   a. d. R. daran, Oberverwaltungsgericht gestellt. nicht lange danach das bekannte Dortmunder   Steinkohlenbergwerk Nach§ 10 des preußischen Preßgefeßes in Verbindung mit Louise Tiefbau und 1910 erst wieder die über mächtige Kohlenvor.§ 30 Absah 2 des Reichspreßgefeges bedarf bekanntlich der polizei­kommen verfügende Saar  - und Moselgesellschaft. In diesem Jahre lichen Erlaubnis, wer unentgeltlich und öffentlich Aufrufe, Be­wurde auch die Vereinigung mit der Dortmunder Union, ebenfalls fanntmachungen und Plakate verteilen will. Das Kammergericht eines der Unternehmen, das recht stürmische Zeiten erlebt hat, boll hat nun ständig daran festgehalten, daß ein nicht darunter fallendes Jetzt ist es nun zur Vereinigung mit der Rümelinger unentgeltliches Verteilen vorliegt, wenn der Verteiler von seinem und St. Ingberter Hochofen und Stahlwerks- Auftraggeber ein ernst gemeintes Entgelt erhalten hat. In solchen gesellschaft gefommen. Die in Berlin   tagende Generalver- Fällen hat es stets freigesprochen, wenn die Verteilung öffentlich fammlung von Deutsch- Luxemburg billigte den Bachtvertrag mit ohne polizeiliche Erlaubnis erfolgte und deshalb Anklage erhoben Dividendengarantie, welcher mit Rümelingen   geschlossen worden ist. worden war. Die Interessen der letztgenannten Gesellschaft gingen darauf hinaus, fich für kommende kämpfe, überhaupt für die Zukunft nicht mehr als Eisen- und Stahlwert fühlen zu müssen, das vom Kohlen­und Kotsmarkt abhängig ist. Es wollte direkte Verbindung mit der Kohle haben. Die Zeit der reinen Werte ist vorüber, der ge­mischte Betrieb, als die höhere Form, hat sich durchgesezt. Mög­lichst alle Zwischenstadien der Produktion, die ganze Sette aller Nebenprozesse soll in einem Unternehmen vereinigt sein. Die Saar­und Moselgesellschaft Deutsch- Lur besitzt die Hälfte der Attien, Vor der Heidelberger Straftammer hatte sich der Polizeiwacht­die andere hat Thyssen. für Rümelingen sehr bald die Möglichkeit gegeben fein wird, feinen hat den Ausbau so forciert, daß meister Karl Mayer wegen Verbrechens gegen§ 178 im Zusammen hang mit§ 176 Abs. 2( Blutschande) zu verantworten. Der Rotsbedarf von dort zu bekommen. Dazu rechnen noch Grzton­Staatsanwalt beantragte 12 Jahre Zuchthaus  ; das Urteil Taufete zeffionen, welche in der Nähe von Rümelingen   liegen; auch sie sind Die Angeklagten legten Revision ein. Der Vertreter der Ober- auf 9 Jahre Zuchthaus und 10 Jahre Ehrverlust. Durch die Ver natürlich recht angenehm. Dazu kommt, daß bis jebt ein ratio- ftaatsanwaltschaft am Kammergericht stellte sich auf den Stand- handlung wurde erwiesen, daß der Angeklagte brei seiner Kinder neller Abbau dieser wertvollen Eratonzessionen noch nicht zu Wege punkt des Landgerichts und verwies auf ein im 57. Bande ab- gebraucht hatte. In einem Falle war der verbrecherische Verkehr gebracht worden war. Die überschüssigen Gase der Hochofenanlage gebrudtes Urteil des preußischen Oberverwaltungsgerichtes, wo nicht ohne Folgen geblieben.

zogen.

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Im Gegensatz zu dieser höchstinstanzlichen Pragis hat nun das Landgericht Düsseldorf   die Arbeiter Fritsch und Jansen wegen Verteilens von Flugblättern in Benrath   zu Geldstrafen verurteilt, indem es den Standpunkt vertrat, es fäme nicht auf das Ver. hältnis zum Auftraggeber an, wenn es sich darum handele, festzu­stellen, ob ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Verteilen vor­liege. Maßgebend sei, so meinte das Landgericht, ob der Verteiler von den Empfängern der Blätter etwas erhalte. Das sei nicht der bas unter§ 10 des preußischen Preßgesetzes falle. Fall gewesen, also handele es sich um ein unentgeltliches Verteilen,

Eine Privatklage des Verlegers Rudolf Moffe gegen den ver antwortlichen Redakteur der Wahrheit", Alfred Leupold, wurde gestern in zweiter Instanz vor der Straffammer 8a verhandelt. Tem Privatfläger stand Justizrat Mosse zur Seite, der Angeklagte wurde vom Rechtsanwalt Bredered verteidigt. Unter Anklage stan­ben zwei Artikel der Wahrheit" unter der Ueberschrift Anonyme Schmähbriefe über Rudolf Mosse  " und" Die Presse und die Börse". Beide Artikel beschäftigten sich mit der Person des Privatflägers in beleidigender Form und stellten Behauptungen auf, die geeignet waren, den Privatkläger in der öffentlichen Achtung herabzu­würdigen. Das Schöffengericht hatte seinerzeit diese Behauptungen als durch die Beweisaufnahme völlig widerlegt erachtet und den Angeklagten zu 400 M. Geldstrafe eventuell 40 Tagen Gefängnis gelegt, beschränkte diese aber auf das Strafmaß. Er machte burch berurteilt. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Berufung ein­den Mund seines Verteidigers einen Bergleichsvorschlag auf der Grundlage, er wollte erklären, er habe sich überzeugt, daß das, was aus den Artikeln herausgelesen werden könne, nicht aufrecht erhalten werden kann, und er wollte ferner die sämtlichen Kosten übernehmen. Der Privatkläger lehnte aber jeden Vergleich ab. Die neue Verhandlung endete mit der Verwerfung der Be­rufung. Auch dieser Gerichtshof stellte fest, daß der Wahrheits. beveis nicht geglüdt ist. Eus Gericht hält ferner mit dem ersten Richter die Beleidigung für so schever, daß die erkannte Strafe keineswegs zu hoch erscheine.

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Ein netter Polizeibeamter.

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