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sehr mhciltrelchen Nrt!kelser!s ierHumünitS' mit ein» Fülle von Talsachen belegt worden ist), so geschieht jetzt ein weiterer Schritt dieser Jnternationalisierung der Industrie unter dem Kommando der deutschen Unternehmer durch die unmittelbare Niederlassung fremder Gesellschaften in Frankreich . In der..L-rtaille Syndicaliste" l.GewerlschaftSkampf", der neuen syndikalistischen TageSzeitungZ hatte Merrheim mitgeteilt, daß Krupp im Begriffe stebs, in Feignies (Nord ) eine Hütte errichten. Auf die Ableugnnng dxr Geschäft-patriotenpresse erklärt er nun:Die angeblich französische Kapitaiistengruppe, die das Ge- ISnde in Feignies gekauft hat, nenne sichBelgischer Metall- trust". Die neue Gesellschaft für Hütten und Stahlwerke sei von belgischen Kapitalisten gegründet, derselben Gesellschaft, die mit einem Kapital von 8 000 000 Fr. und 82 000 Genußscheinen die Lokomotiven« fabrik von Blanc-M>sseron errichtet habe. In deren Aufsichtsrat säßen unter andere» A. D r e u x von den Stahlwerken in Longwy , der Freund und Teilhaber der Firma Röchling lSaargebieij und Pangaert d'Ordorpe, Vertreter der deutschen Finanz in Belgien.Bald werden wir, wie gewöhnlich, einefranzösische " Gesellschaft sich bilden sehen, aber die Krupps stehen dahinter. Nicht mit ihrem Namen. Irgend ein Ingenieur wird als Deckschild dienen." Aehnlich sei in der Normandie bei E a e n ein Hochofenwerk von der Firma Thyssen errichtet worden. Auch hier wurde eine französische" Gesellschaft gegründet und die wahre Sachlage ab- geleugnet. Unter der FirmaFranzösische Gesellschaft fllr Hochöfen in Caen " wurden vier Hochöfen errichtet; und jetzt sucht die Gesell- schaft uin Genehmigung einer Eisenbahn nach, die ihre Werke mit dem Meere verbinden soll. So wird das Eisen nach den rhei- nischen Werken, und Koks von dort zum Betriebe der Hochöfen in Frankreich geliefert werden. Den Franzosen kann eS recht fein, wenn ihre Bodenschätze, die durch die Trägheit ihrer eigenen Kapitalisten brachliegen, durch rührigere Fremde erschlossen werden. Die Ausbeutung der Arbeits- kräft«, die sich so im internationalen Nahmen vollzieht, wird dazu beitragen, alte Patriolische Märchen in nranchen fron- zösischen Köpfen zu zerstören. Schon seit geraumer Zeit haben die So h e n l o h e, eine echt internationale.Familie de?deutschen ochadels", große Besitzungen im nordwestliche» Frankreich . Mögen unsere Geldsackpatrioten und Nationalsozialen in solchen Erscheinungen ein Stückgermanischer Welteroberung" begrüßen: die Arbeiterklasse begrüßt in diesen Erscheinungen die EntwickelungSstufen der Jnter- Nationalisierung der großen Wcltproduktion. die Borstufe des iuter- nationalen Sozialismus, der die nationale Ausbeutung so wenig kennen wird wie die soziale. 8o2ialeg. Tie sofortige Entlassung wegen andauernder Krankheit. Der Prinzipal hat nach ß 72 Abs. 2 da» Recht, die sofortige Entlassung des Gehilfen zu verfügen, wenn er wegen anhaltender Erkrankung fehlt, muß ihm aber für die Dauer von 0 Wochen das Gehalt zahlen(§ 63). Ein Prinzipal, gegen den der Gehilfe vor der ersten Kammer des Berliner Kaufmannsgcrichts Klage er- hob, hatte die Rechte des Erkrankten aus g 63 vertraglich auSgc- Ichlofsen, jedoch gleichzeitig von seinem Rechte aus ß 72 de» Handels- yesehbucheS Gebrauch gemacht und die sofortige Entlassung ans- gesprochen. Der durch unverschuldete» Unglück dienstunfähig ge� wordene Angestellte sollte also nicht nur während der sechs Krank heitswochen kein Gehalt bekommen, sondern er sollte auch kein Recht haben, nach der Genesung wieder einzutreten. Ein solches Ber» fahren hielt daß Kaufmannsgericht für eine unbillige Härte. Wenn schon der Prinzipal durch Vereinbarung des GehaltsausschlusseS im Erkrankungsfalle keinen materiellen Schaden erleide, dann könne er auch wegen einer ihn finanziell nicht berührenden Krankheit nicht von der sofortigen Entlassung Gebrauch machen. Die Beköstigung des erkrankten Gehilfen. Ein Rechtsstreit um die Frage, ob der mit Kost engagierte ßiehilte im Erkrankungsfalle sich zum Essen in die Räume de? Arbeitgebers begeben muß oder ob er Zusendung ins Haus ver- langen kann, kam gestern bor der ersten Kammer deS Berliner Naufmannsgericht zum Austrag. Der Beklagte, Hofschlächter meister Buchwald, hatte den Kläger als Buchhalter mit 60 M. Ge halt und freier Belästigung engagiert. Als R. erkrankte, schrieb er dem Meister, er möchte ihm das Essen entweder ins Haus schicken oder veranlassen, daß es ihm sonstwie in der Nähe seiner Behausung verabreicht wird. Nachdem der Vertrauensarzt des Beklagten fest- stellte, daß Kläger zwar krank, aber doch nicht so hinfallia sei, daß er nicht behufs Einnahme der Mahlzeiten zum Meister gehen könnte, ließ dieser dem Kläger sagen, er solle sich bei ihm täglich zum Essen einfinden. Der Buchhalter weigerte sich indessen, diesem Ersuchen Folge zu leisten und beköstigte sich während der Krank- heitszeit selbst. Er verlangt jetzt 40 M. Schadensersatz für den Aufwand durch die Selbstbeköstigung. In der Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß R. in einem von seiner Wohnung weit ent- ffernt gelegenen Lokal zu Mittag gegessen hatte. Das Kaufmanns- geeicht wies daraufhin die Forderungen des Klägers ab. An sich mag der mit Beköstigung angestellte, erkrankte Gehilfe ein Anrecht auf Verpflegung im Hause haben, in diesem Falle konnte aber der Kläger ebensogut wie er das entfernte Lokal zum Mittagessen auf- suchte, auch den Weg zum Meister machen. Sein Anspruch fst Harum ungerechtfertigt._ l Ein Gewerbegericht fllr Roheit. ' Ein wohl beispiellos dastehendes Urteil hat daS Gewerbegericht In Köln gesprochen. Ein Ornamentenfabrikant hat einen Lehrling derart an den Kopf geschlagen, daß das Trommelfell platzte. Der Vater klagte auf Feststellung, daß er berechtigt sei, das Lehrvcr- hältuis zu lösen, und auf 250 M. Entschädigung. Ein ärztliches Zeugnis erklärte, daß das Trommelfell des Mißhandelten einen dreiviertel Zentimeter langen, zwei Millimeter breiten Riß zeigte, dessen Ränder blutig gefärbt waren. Ein vom Gewerbeaericht ein- gefordertes Obergutachten des Gerichtsarztcs Dr. Klempel be- stätigte dicS. AIS Grund für den Schlag hatte der Unternehmer angegeben, daß ber Lehrling eine Arbeit verdorben habe. Daß das mutwillig oder gar böswillig geschehen sei, behauptete er nicht. In seiner heftigen Erregung über den erhaltenen gewaltigen Schlag an den Kopf und Wohl auch verwirrt durch diesen hat der Lehrling einen Gegenstand ergriffen und gesagt:Ich schlage Ihnen die Hirnschale einl", eine Drohung, die gewiß nicht ernst gemeint war. Der Lehrherr warf ihn darauf auS der Wcrkstätte hinaus. Das Gcwerbcgericht wies die Klage des Vaters ab. Der Lehr- Herr habe das ihm zustehende ZUchtigungsrecht nicht mißbraucht. Ohrfeigen seien, auch wenn sie an sich ziemlich heftig seien, an sich nicht alS übermäßige oder die Gesundheit gefährdende Züchtigung anzusehen. Die Verletzung des Trommelfells könne durch einen unglücklichen Zufall herbeigeführt worden sein. Verkehrter kann ein Urteil nicht gut sein. Der Lehrherr hat inic ein Züchtigungsrecht als solches, sondern nur das Recht der väterlichen Zucht", aber dies nur zwecks Erfüllung der ihm gegen den Lehrling obliegenden Pflichten der Unterweisung. Davon kann hier keine Rede sein. Der Schlag war daher widerrechtlich, ein Mißbrauch des Zuchtrechts. Ferner ist jeder Schlag gegen den Kopf eine ausdrücklich dem Lchrhcrrn untersagte,die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung". Eine solche liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit hätte beeinträchtigt werden können, und das ist bei jedem, insbesondere in der Erregung gegen den Kopf gerichteten Schlag der Fall. Endlich ist über die Gefährdung -hinaus die Gesundheit des Lehrlings durch den Schlag arg verletzt. Die Klage war deshalb vollberechtigt, die Berufungsinstanz wird ihr wohl stattgeben. Außerdem ist der Lehrherr auch ohne Antrag deS Lehrlings nach 8 232 St.-G.-B. strafrechtlich verantwortlich. DaS Gewerbegericht hätte die Pflicht gehabt, zur strafrechtlichen Verfolgung der Staatsanwaltschaft vo» dem Vorfall Kenntnis zu geben. Es ist glücklicherweise selten, daß ein so horrend ungerechtes QÖt'il m eiasm AmiHegeMt gcfW wird, 1>- Von derVerjubung" des deutschen Volke?. Die Antisemiten und Konservativen lieben es. sich künstlich über die angeblicheVerjudung" des deutschen Volkes aufzuregen und den Anschein einer grausigen Gefahr zu erwecken, die dem Deutschtum drohe. In Wahrheit gibt es verschwindend wenige Juden in Deutschland . Gegen 62 Millionen Einwohner Deutsch­ lands wurden bei der Berufszählung 1007 festgestellt, und darunter nur etwa eine halbe Million Juden, genau 667 000. Das macht noch kein ganzes Prozent der Bevölkerung aus. Und wenn be- hauptet wird, daß diese wenigen Juden sich in einzelnen bestimmten Berufszweigen ungebührlich und in einer für die übrige Bevölke- rung bedenklichen Weise vordrängen, so wird auch das durch die ! amtliche Statistik bündig widerlegt. Man spricht z. B. gern von der starken Durchsetzung des Handels mit Juden. Nun.Ist es wohl richtig, daß von den erwerbstätigen Juden, deren Zahl rund 292 000 beträgt, fast die Hälfte, nämlich 137 000 im Handel tätig sind. Aber neben diesen 137 000 jüdischen Handelsleuten gibt es 470 000 katholische und 1 122 000 evangelische Händler. Nur etwa den 26. Teil der handeltreibenden Bevölkerung machen demnach die Juden aus. Da kann von einem Ucbermaß jüdischen Anteils oder jüdischen Einflusses Im Ernste wohl nicht die Rede sein. Wenn also die antisemitischen Hetzer erzählen, daß die Juden sich deshalb vorzugsweise dem Handel zuwenden, weil man in diesem Gewerbe angeblich am leichtesten ohne Arbeit auf anderer Leute Kosten leben könne, so trifft dieser Vorwurf nur eine Handvoll Juden, dagegen Millionen Christen. Ebenso falsch ist die Behauptung, daß die Juden in den Be- rufszweigen, die schwere körperliche Arbeit ersordern, nur ver- einzelt anzutreffen seien. In der BerufSabtcilung Bergbau und Industrie wurden 63 0Ö0 Juden gezählt, also halb so viel wie im Handel. Davon kamen auf die Bekleidungsgewerbe 24 300, auf die Gewerbe der Nahrungs- und Genußmittrl 13 300. Nach mehreren Tausend zählen sie außerdem in der Metallverarbeitung, der Maschinenindustrie, der Textilindustrie, der Lederindustrie, der Holzbearbeitung und dem Baugewerbe. Auch im häuslichen Dienst befanden sich 6700 Juden. Außerdem gab es 13 800 Juden in der GruppeMilitär-, Hof-, bürgerlicher Dienst, freie Berufe", wo sie in großer Zahl besonders als Rechtsanwälte, Aerzte, Richter, Staatsanwälte usw. tätig sind. Wie finden z. B. als höhere Reichs- und Staatsbeamte 244 Juden, daS sind fast 2 Prvz.; als Richtet und Staatsanwälte 905, das sind 4i4 Ptoz.; als mittlere Reichs­und Staatsbeamte einschließlich der Justizverwaltung 689 usw. Von besonderem Interesse ist, daß in der Zeit von 1896 bis 1907 die Beteiligung der Juden an den verschiedenen Gewerben 'ich in umgekehrter Richtung geändert hat, alS das antisemitische Vorurteil behauptet. Im Handel hat sich der jüdische Anteil ver- rlngrrt: er betrug Proz. im Jahre 1896 unter 8 Proz. tm Jahre 1907. Dagegen tn der Forstwirtschaft, im Bergbau, in der Metallverarbeitung, der Maschinenindustrie und noch einer ganzen Reihe anderer Industrien ist die.Beteiligung der Juden gestiegen! Insgesamt sind die Juden so gering an Zahl, daß es schon ein merftvürdig schwaches Volk sein müßte, das ihrem Einfluß er« liegen könnte, selbst wenn der jüdische Einfluß ein eigenartiger und verderblicher tväre. ES sind aber und daß Ist die Hauptsache die Juden genau so schädliche und nützliche Menschen wie die Christen. Und es ist eine gefährliche Irreführung, wenn man die Schäden, die aus der kapitalistischen Wirtschaft entspringen, auf angebliche Rasseeigenschaften der Juden zurückführt. Wer das tut und dadurch die Empörung der Arbeiterilasse auf eine ReligionS gemeinschaft ablenkt, deren Angehörige zu einem großen Teil selbst ausgebeutete Arbeiter sind, der handelt alS Schutztruppe der chrtsb lichen und jüdischen Kapitalisten. Sericbts-Leitung. Die Bctrugsaffäre beS Grafen Wolff-Mettirnich, über die wir am Mittwoch ausführlich berichteten, kam gestern zur Verhandlung. Der Haupteinwand des Angeklagten gegenüber den ihm zur Last gelegten Betrugsfällen ist der, er habe sicher geho'" und hoffen dürfen, Frau Dolly Landsberger, Tochter deS Waren- Hausbesitzers Wolfs Wertheim, zu heiraten. Frau Wolsf Wertheim bekundet, den Angeklagten habe ihre Tochter auf dem Ostmarken- fest, sie selbst bei einer Veranstaltung von Kroll kennen gelernt. Dann besuchte er das Wcrthetmsche HauS, habe sich mit Staub- wischen, Festsetzung der Tischordnung und dergl. nützlich gemacht. Ein vertraulicher Verkehr habe nicht stattgefunden. Der Angeklagte habe gewußt, daß die Tochter sich nicht für ihn, sondern für einen Herrn von Vetter interessiere. ES habe das Witzwort kursiert: Den Vetter ja, den Metter nich." Als die Zeugin erfuhr, daß der Angeklagte sich im ESplanade-Hotel 20 M. geborgt habe und daß von seiner Verlobung mit ihrer Tochter in einem Eafö gesprochen werde, habe sie ihm geschrieben, daß sie ihn nicht mehr empfange und sei jede Beziehung abgebrochen. Mehrere Zeugen, darunter ein Amtsrichter Graf v. d. Schulenburg, der dem Ange- klagten einige tausend Mark geborgt hat. bekundeten, daß ihrer Ansicht nach der Angeklagte glaubte, die Hoffnung auf die reiche Heirat zu haben. Er habe mal gesagt: die Tochter bekäme Millionen mit. Das Geld liege zwar fest. Er bekomme die Zinsen von 140 000 M.,»das sei wenig genug, man könne aber davon leben". Das Urteil über die Verhandlungen, die heute fortgesetzt werden, werden wir mitteilen._ Knacks Photographie alS Streikvergehen! Der Straßenbahner". Nummer vom 19. März 1911, hatte da» Bild deS Hamburger Straßenbahnschaffners E. Knack gebracht, damit seine Kollegen einen Mann kennen lernen, der sich dazu hatte gebrauchen lassen, der Bahnverwaltung mitzuteilen, welche Angestellte als Mitglieder des Deutschen Transportarbeiter« Verbandes an einer Versammlung teilgenommen hatten. Der Re« daktcur E. Riedel» Lichtenberg , hatte sich daraufhin eine Anklage wegen Vergehens gegen§ 163 der Gewerbeordnung zugezogen Die Sache kam gestern vor dem Amtsgericht in Moabit zur Verhandlung. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Kurt Rosenfeld, machte darauf aufmerksam, daß hier eine Ausdehnung des 8 153 der Gewerbeordnung versucht werde, wie sie bisher noch nicht da war. ES handelt sich gar nicht um Knack, der etwabestimmt wurde, an Verabredungen zur Erlangung günstiger ArbeÜSbedin. gungen teilzunehmen oder verhindert wurde, davon zurückzutreten", wie es im Gesetz heißt, sondern es müßte sich um andere handeln, die sich aber nicht beschwert fühlten, und daS Vergehen soll darin bestehen, daß vor Knack gewarnt und festgestellt wurde, daß er eine Versammlung im Auftrage der Verwaltung besuchte und darüber Bericht erstattete. Der AmtSanwalt meinte, die Versammlung sei eine Vorbereitung zum Streik gewesen; er hielt 2 Tage Gefängnis als Sühne für da» behauptete Vergehen für nötig. Knack, der selbst keinen Strafantrag gestellt hatte, erklärte als Zeuge, daß er im Auftrage des Depotverwalters gehandelt habe.(Auf Grund scinrS Berichts über dle Teilnehmer an der Versammlung waren sech« Schaffner, die Mitglieder de» Verbandes waren, entlassen worden.) Der Zeuge erklärte ferner, daß von einem Streik nicht die Rede war, sondern daß eS sich nur um Gewinnung von Mit- gliedern gehandelt habe. Der Borsivendr fragte: Ja, aber warum sollten denn die Leute entlassen werden, wenn sie dem Verbände angehören?" Knack:Weil weil sie nicht dem Verbände angehören sollen." Vorsitzender:Hm." Der Verteidiger legte daS Unhaltbare der ganzen Anklage dar. Er machte darauf aufmerksam, daß die Leute nur ihr Koalitions-. recht ausüben, wenn sie die Mitgliedschaft im Deutschen Tran»« xsrtgrbeitMeik'gLd eMerbeir, Md daß der Angeklagt» glz Kg. amlkt sseS Verbände» geradezu Lie Pflicht halle, Sic Mitglieder Sät Leuten wie Knack zu schützen. Dem Antrage auf kostenlose Frei« sprcchung schloß sich das Gericht mit der Begründung an, daß ein« Verabredung", wie sis das Gesetz voraussetzt, hier nicht in Frag« komme. Juristisch immerhin haltbarer als diese Anklage wäre eins solche gegen den Depotverwalter und gegen die sonst für die Spitzelei und Entlassung verantwortlichen Mitglieder der Bahn- direktion wegen Nötigungs- und Erpressungsversuchs gewesen, denn aus welchem anderen Grunde als um nicht bessere Lohn» und Ar« beitSbedingungen gewähren zu müssen, ist die Spitzelei und Ektt« lassung erfolgt? Die Staatsanwaltschaft hät also ein erfolgreiches Feld für ihren Betätigungseifer, wenn sie Anklage gegen die Rich- tigen erhebt. Uebrigens dürfte das Vorgehen der Straßenbahn- auch durchaus geeignet sein, in der Stadtverwaltung beleuchtet zu werden. Ist es mit dem Vertrag vereinbar« det Kit det Stadt geschlossen ist?____ Wcberprozesse und kein Ende- Vor dem Schöffengericht waren gestern der Verantwortliche Redakteur derOslpreußischen Zeitung" Sohr und der Schriftsteller Rudolf Herzog angeklagt. Gegenstand der von dem Schriftsteller A. O. Weber angestrengten Beleidigungsklage war ein von dem Beklagten Rudolf Herzog verfaßter und in der Ostpreußischen Zeitung" in Königsberg erschienener Artikel, welcher u. s. den Passus enthielt, wenn Frau von Schönebeck zum Galgen verurteilt worden wäre, so wäre dies nicht so schlimm, als wie jetzt wo sie den Mann geheiratet hat". DaS Schöffengericht kam nach kurzer Verhandlung zu einer Verurteilung der beiden Angeklagten. Mit Rücksicht auf die Schwere der Beleidigungen lautet das Urteil gegen Sohr auf 599 M. und gegen Herzog auf 369 M. Geldstrafe. Von den Verurteilten ist gegen dteseS unhalthätt Urteil sofdtk Berufung eingelegt worden._ Politische Angelegenheit«»". In einer von der Zahlstelle Finsterwalde deS Deutschen Metalk. arbeiterverbandcs am 2. Oktober 1910 abgehaltenen Versammlung, in der Gäste Zutritt hatten, behandelte der Gewerkschaftsbeamte Pawlowitsch das Thema:Leben und Leiden im StcafgefängniS und Zuchthaus, Teil!: Die Auswüchse tm Strafrecht". Der Metallarbeiter Just alS Veranstalter der Versammlung wurde tn zweiter Instanz von der Strafkammer in KottbuS wegen lieber» tretung des§ 6 deS RetchsvereinsgesetzeS zu einer Geldstraf« ver- urteilt, weil es sich um eine öfsentliche Versammlung zur Erörte- rung politischer Angelegenheiten gehandelt habe, sie aber gleich. wohl weder polizeilich gemeldet noch in einem der vom Landrat dafür bestimmten Blätter bekanntgemacht worden sei. DaS Land« geeicht führte u. a. auS: Redner habe an der Hand von Beispielen zu zeigen versucht, daß seitens der Gerichte Fehlsprüch« ergangen seien. Er habe auch von der Todesstrafe gesprochen und erklärt. selbst bürgerliche Blätter seien für die Abschaffung der Todesstrafe eingetreten. Die Ausführungen deS Redner» hätten die Tendenz gehabt, in den Zuhörern die, Empfindung wachzurufen, daß Mängel in der Gesetzgebung vorhanden seien, um damit weiter in de» Zu- Hörern Gedanken hervorzurufen, wie diesen gesetzlichen Mängeln abzuhelfen sei. Daraus folgert daS Gericht, daß politische Ange« legenhciten erörtert worden seien. DaS sei auch von vornherein beabsichtigt gewesen. Die vom Angeklagten eingelegte Revision rechtfertigte am Dienstag Rechtsanwalt Dr. H. Heinemann vor dem Kammergericht. indem er vor allem geltend machte, daß der Begriff der Erörte« rung politischer Angelegenheiten im Ginne de» LereinSgesetzeS ve» kannt fei. Ein Schluß auf solche Erörterungen lasse sich nicht- ziehen au»einer Tendenz, Empfindungen wachzurufen, daß Man. gel in der Gesetzgebung beständen usw.". wie et da» Landgericht tue. Vielmehr setze da» VereinSgesetz Erörterungen vorauS. die direkt und unmittelbar darauf abzielten, die Gelttzgebung in Aktion zu setzen. Das Kammergericht trat der Revision bei, hob die vorentschei- dung auf und vorwie» die Lache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an da» Landgericht zurück. Diese» müßte nach- prüfen, ob bei jenen Erörterungen die direkte Absicht obwaltete» direkt und unmittelbar einzuwirken aus die staatlichen JnstitL« tionen, daS bestehende Recht zu ändern. Ein famoscS Stückchen preußischer Zensur. Ein polnischer Verein in GemMtz(Regierungsbezirk Blomberg ) wollte daS polnische TheaterstückEva MiatowSka" aufführen. Die Polizeiverwaltung wandte sich an den Oberzensor der Provinz, den Polizeipräsidenten von Posen, und untersagte gemäß dessen Gut- achten die Aufführung, weil der Inhalt de» Stücke» geeignet sei. in hohem Grade das polnische Nationalbewußtsein wachzurufen und zu stärken. Di« Vorstandsmitglieder Korrow und Otulak klagten: die Klage wurde aber tn zweiter Instanz vom Bezirks- auSschuh mit folgender Begründung abgewiesen: DaS Stück be» handele die Belagerung einer polnischen Festung durch die Türken im Jahre 1676. Eva MiakowSka trete als polnische Heldin darin auf. Schwunghafte Reden vom polnischen Vaterland würden ge- halten, daS man immerdar und überall lieben müsse. Andererseits wird Eva gefeiert alS eine Heldin, die den Polen die Gewähr biete, nie geistig zu fallen. Die polnischen Frauen gingen lieber in den Tod, alS daß sie ruhig zusähen, wenn ihr Vaterland tn Gefahr sei. Eine solche Herauskehrung de» polnischen Nationalgefühls müsse auch im geschichtlichen Gewände, so meinte der BczirkSauSsibuß, auf die Zuhörer dahin wirken, daß das polnische NationalitätS. bewußtsein gestärkt werde, und eS könne der Erfolg nur der sein, alle Hoffnungen auf ein neues polnisches Nationalleben hell zu entfachen. Daraus sei eine Erschütterung der bestehenden Ver- fassungsverhältnisse zu befürchten. DaS Oberverwaltungsgericht bestätigte am DienStag da» Nr» teil. SS steht auf dem Standpunkt, daß die Zensur ihre Stütze findet in§ 10 II 17 deS Allgemeinen Landrechts, wonach die Auf. gäbe der Polizei sei, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ber öffentlichen Ordnung zu treffen. DaS Preßgesetz habe daran nichts geändert. Im Rahmen des 19 Teil II Titel 17 deck Allgemeinen LandrechtS halte sich aber die Verbotsverfügung. Es sei kein Rechtsirrtum, wenn der BozirkSauSschuß das Verbot für gerecht­fertigt erachte, weil nach seinen Feststellungen die Aufführung seitens einer Liebhabergesellschaft geeignet wäre, großpolnische Neigungen in den Zuhörern zu befestigen ugd wachzuiijsen. ßnefhaften der Rcdahtioii. Vom Montag, den 26. Juni, biS Sonnabend, den 16. Juli ein- schließlich, findet die Sprechstunde in der Zeit von 7>/« diS 91/. abends statt. Ernft S. Nein.<S. 110. Jede Tochter hat Anspruch aus da» Psslchlteil. Sie müssen jetzt schon eine Schenkung vornehmen. A. F. 30. «Ige sind aleichberechttgt. Leicht. Sie müssen beim Amtsgericht Be- schwerde erbeben. äö. 50. Ja. H. h. 1875. 1. Ja. 2. 30 Jahre. 3. und 4. Ja. 5. Das Gericht mutz auch Ihnen Auskunft geben. B. H. 83. 1. Rein. 8. Der zweite Mieter hastet für die Miete. M. 40. 50. 1. und fi. Nein. 3. Bei einfacher Körperverletzung mutz binnen 3 Monaten Strafanttag gestellt werden. 4. Ja. Sanft müssen Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anfchlietzen. b. Beim Amisgericht. 6. Sie müssen die Höhe de« Schadens nachweisen. E. S. 1880. Alle Söbne sind in gleicher Weife unlerhaltSpflichtig. 57 0t. Sie haben recht. Notwendig ist ein Anwalt nicht. ft. F. 100. Nicht mehr schul» 99. 60."*'