Name der Stadt
Einwohnerzahl
1910
Wird Bürgerrechts
& uagoas q
In welcher Höhe?
Kann es in Raten gezahlt werden?
στηρίζ
Hängt Eintragung in
die Wählerliste bon Zahlg. des Bürgerrechtsgeldes ab? Ist schon Antrag auf Aufhebung bes Bürgerrechtsgeldes gestellt?
abgelehnt?
Alt- Ruppin
1860 ja
9 M.
ncin
nein
nein
8000 ja
15 W.
ja, monatlich 5 M.
ja
nein
12 18
5 nein 6 nein
Arnsivalde.
9883 ja
15 M.
ja, 2-5 M.
nein
nein
24
8 nein
2100 ja
6-15 M.
ja, verschieden
nein
nein
5 nein
Beelig
58 Ca
15 M.
Ist noch. n. geford. word. ja
angenom. 18
5 ja( 1)
Belzig
Sú50 ja
5-20 532.
nein
ja
nein
15
5 net
Berlinchen
6254 ja
Bernstein
Biesenthal.
2756 ja 3000 nein
18 M. 6.M.
ja, monatlich 3 M.
ja
nein
17
4 nein
200 160 200 140 200 178
ja, monatlich 1 M.
ja
nein
12
5 nein
200
Bobersberg
1800 ja
15 M.
53600 nein
Brück
1550 ja
1400 nein 3356 ja
48000 ja
111
-
12
6 nein
ja, je 5 M.
?
ja
ja
?
2
?
12
5 nein
45
?
ja( 14)
236
nein
9
B nein
200
1
9
5 nein
von 6 M. auftvärts
ja
ja
ja
abgelehnt 12
6
nein
235 220
10-30 m.
ja, monatlich 2 u. 3 M. ja
ja
ja( 1)
180
Cüstrin
17591 nein
-
1
11
nein
190
Christianstadt
ja
15 M.
ja, von 1 M. an
ja
ja
? nein
?
6000 nein
Dobrolugt.
1654 ja
12 M.
ja, von 2 M. an
ja
1987 ja
15 M.
ja, 3 M.
nein
1.2. I
6 ja( 4)
220
9
3 nein
150
-
9
4 nein
195
6800 ja
5087 ja 26000 nein
15 M. 10-30 M.
-
18, mit Bürgerbr. 19,50 M. ja, 5 M. 18 M.
ja
ja
abgelehnt
?
? nein
195
ja, 1 M..
nein
11
24
8 nein
125
36
10 ja( 3)
162
2827 ja
6200 nein
1800 ja
22000 nein
3871 ja
•
Görig
1800 ja
2070 ja
38492 nein
Forst.
13114 ja 34000 ja 69820 nein
Freienstein.
1473 nein
8763 ja
Friebel.
2000 ja
Friedeberg
5500 fa
15 M.
Friedland
6468 nein
Friesad.
5-30 M.
Fürstenberg.
Fürstenfelde.
15 M.
Gaffen
Golfsen
6, 12, 18 und 24 M. 9 M.
ja
12 M.
ja, verschieden
ja
abgelehnt 24
7 ja( 8)
210
ja, 1-3 M.
τα
abgelehnt 36
11 ja( 5)
11
54
16 ja( 9)
6
3 nein
1-12 M. 6-21. M.
ja
ja
?
21
7 nein
189 200 220 165
ja, bon 2-5 M.
ja, monatlich 1-5 M. ja
ja, d. Magistratsbescht. ja
ja
abgelehnt 12
3 nein
185
la
abgelehnt 24
6 nein
200
-
18
4 ja( 2) 192
nein
15
6 nein
220
18
4 ja( 2)
210
2
nein
12
4 nein
230
-
-
30
6 ja( 6)
175
ja
nein
12
6 nein
146
Habelberg
6100 nein
11
2200 ja
7300 ja
Regin
3000 ja
4825 ja
10 90. 5-36 M.
9 M. 15 M.
nein
ja
nein ja
ja, 3 M.
29
nein
? nein
215
ja
nein
12
8 nein
11
36
12 ja( 4)
168 178
-
24
6 nein
210
ja
ja
ja
ja, 2,50 M.
ja
PAAR
nein
12
4 nein
ja ¹) nein
abgelehnt 18
8 ja( 2)
240
18
? nein
180
ja
abgelehnt 18
6 nein
200
1220 nein
1
-
6
2 nein
175
Königsberg
6000 ja
15 M.
ja, monatlich. 1-3 m.
nein
20
4 nein
188
1600 ja
9 M.
ja, 2 M.
ja
nein
-
12
4 nein
185
Kremmen
3000 ja
8 M.
ja, nach Belieben
?
nein
18
5 nein
100
Khriz
5800 ja
12-36.
ja, nach Vereinbarung ja..
nein
19
5 nein
40000 ja
6-30 M.
ja, von 50 Pf. an
ja
fa
2013 ja
6, 12, 18 und 24 M.
ja
ja
nein
18
6 nein
190
Lenzen.
3000 ja
5-30 M.
nein
ja
nein
24
4 nein
150
Liebenau
1148 ja
15 M.
ja
ja
nein
?
? nein
165
Lindow
1557 nein
12
5 nein
210
Lippehne
4069 ja
15 M.
nein
ja
nein
18
6 nein
140
Lübben
7810 nein
24
6 nein
185
Lübbenau
4019 ja
18 M., nur von Angefeffenen
nein nein
13
4 nein
Ludau
4228 ja
30 M., nur von Hausbesig, ja, 10 M. und Gewerbetreibenden
ja
nein
18
6 nein
185 180
23000 ja
5, 7,50, 10 und 15 Mt.
fa
ja 2)
ja
abgelehnt 36
7 ja( 12)
3100 ja
9 M.
nein
ja
?
2
18
6
nein
2000 ja
5-20 M.
ja
τα
nein
18
7 nein
2500 ja
9 M.
ja, nach lebereinkunft
ja
ja
abgelehnt 12
6 ja( 1)
215 155 180 140
3800 ja
12 M., b. 720 M, Einkom, an ja, monatlich 1 M.
ja
nein
18
? nein
Nanen
9000 ja
5 und 10 M.
ja, von 50 Pf. an
ja
ja 8)
abgelehnt 24
5 nein
Neudamm
7826 ja
13,50 M.
ja, nach lebereinkunft ja
nein
24
6 nein
220
Neuwedel
2800 ja
15 M.
ja, 2-5 M.
nein
nein
18
5 nein
150
Niemegt
2500 ja
15 MR.
ja, 3 M.
ja
3700 ja
15 M.
ja, nach Uebereinkunft ja
Beitz.
2808 ja
10, 20 und 30 M.
ja, 2, 3 u. 5 M.
τα
Berleberg
9654 ja
Pförten.
1000 ja
6, 9 und 12 M. 10 M.
ja, 50 Pf.
ja
nein
ja
PARAR
nein
9
4 nein
180
nein
18
9 nein
200
nein
12
6 ja( 1)
nein
18
6 nein
nein
6
2 nein
Blauen
1859 mein
9. 5 nein
62224 nein
Brigerbe
1607 nein
60 9
18 nein
5 nein
200 185 125 210 110 220
Brigwalt
8000 ja
5 und 10 M.
ja, nach Belieben
ja
ja
25000 ja
von 5-30 M.
ja, nach Belieben
τα
ja
abgelehnt 24 abgelehnt 86
8 nein
160
11 ja( 12)
272
Neet.
Schwebt
2370 ja 4900 ja 2800 nein 1285 nein 9335 ja 10000 nein)
15 M. 15 M.
nein
nein
ja, nach Ueberfunft
nein
nein nein
24
8 nein
50
24
6 nein
175
18
4 nein
170
9
4 nein
225
bon 16-36 M.
ja, monatlich 3 M.
ja
ja
abgelehnt 24
8 nein
250
36
8 nein
200
2861 ja 8600
15 m.
ja, 8 i. 5 9.
von 10-20 m.
ja, 2,50 M.
nein
nein
18
7 nein
216
ja
nein
18
5 nein
210
Soldin
Connburg
Sommerfeld
5700 ja
?
τα
10, 20 und 30 M. 12 M.
ja, innerh. eines Jahres
ja
nein
24
7 nein
164
Ja, 8 M.
ja
nein
12
4 nein
Treuenbriegen
Betschau
Vierraden
11900 ja 1076 ja 18140 nein 11628 ja 1800 nein 6200 ja 8200 nein 6000 nein 5100 ja
2545 ja 1500 ja 7000 nein
bon 6-40 M. von 6-60 M.
15, 25 und 30 m. 16,50 M.
ja, monatlich 3. M.
nein
nein
24
6 ja( 1)
?
ja
nein
9 4 nein
170 200 185
-
30
10 nein
166
ja, in 2 bis 3 Raten ja
ja
abgelehnt 24
8 ja( 3)
190
12
2 nein
150
ja, nach Vereinbarung ja
nein
24
5 nein
1.1
]]
24
6 ja( 1)
18
6 nein
100
18 M.
nein
ja
ja.
Wilsnack
1800 ja
von 6-24 M. 15 M. 15 M.
ja, nach Uebereinkunft ja
ja
abgelehnt 24 abgelehnt 12
ja
21
nein
12
8 nein 4 nein 6 nein
120
24
6 ja( 6)
200
ja, nach Uebereinkunft ja
Wittstoc
Wriezett
Wusterhausen.
Zehden
Zehdenick
Bielenzig
20000 ja 8000 nein 7820 ja 2800 ja 1500 nein 9910 nein 6000 ja 7800 nein
bon 8-30 m.
ja, monatlich 2 M.
ja
nein ja
12
4 nein
abgelehnt 30
8 ja( 3)
36
9 nein
12, 18, 24 M. 18 M.
nein
ja
nein
24
? nein
ja, nach Uebereinfunft ja
nein
18
5 nein
162
18
? nein
2
? ja( 1)
? 210
12, 18 und 24 M.
ja, 3 M.
nein
nein
24
6 nein
170
36
12 nein
170
Beeskow
Charlottenburg
Cöpenick
4919 ja 303000 nein 30000 nein
15, 30 und 45 M.
ja, auf Antrag 2,311.5 M. ja
nein
22
6 nein
Deutsch- Wilmersdorf 109023 nein
3150 ja
18 M.
236000 nein 173873 nein
?
4105] nein
1111 111
72
16 ja( 10)
36
9 ja( 18)
48
12 ja( 2)
168 100 175 100
ja, biertelj. 1,50-6 m. ja
nein
18
6 nein
200
1111
72 17 ja( 24)
66
18 ja( 12)
100 100
12
4 nein
140
12
4 ja( 4)
150
850 ja
9 M.
ja, nach Belieben
ja
3500 ja
18 M.
ja, 6 M. pro Rate
ja
abgelehnt 12 4X abgel 18
4 nein
190
Gja( 6)
169
Wendisch- Buchholz
Bossen
Nieder- Barnim
Bernau
1228 ja 4800 ja
9 Mr. 10-25 M.
ja, nach Belieben
ja
nein
18
4 nein
ja, nach lebereinfunft ja
nein
18 5 nein)
9822 nein 81000 nein
2750 nein 13000 nein
18
30
8 ja( 4) 150
1) Von unseren Genossen. Nach Zahlungsaufforderung. 3) Bom Wahlverein. 4) Seit 1. Juli 1910 nicht mehr. 5) Beide Gewählte sind verzogen.
Wurde
derselbe
ange=
nommen
oder
¿ uǝquvgaoa
Wieviel find Stadte
Bieniel Magi stratsmitglieder? Sind sozialdemokr. Stadtverordnete
overordnete vorh.?
Wie hoch ist der Stommunalſtenerzuschlag?
22
abgelehnt 39 8
36
abgelehnt 9
24
21
Proz.
185
100 235
175
190
abgelehnt 36 16 ja( 4) 193
1113
11
11
111
2488
110 188
bringen. Die Abschaffung der Gebühr erfolgte hier auf wiederholte Vorstellungen des sozialdemokratischen Wahlvereins im Jahre 1906.
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes wird,' das wissen die die nichtTonangebenden in unseren Stadtverwaltungen, die angefeffene, werftätige laffe am empfind lich sten betroffen, weil sie in Ermangelung von Mitteln nur schwer zahlen kann und daher am ehesten politisch rechtlos wird. In der Erhebung des Bürgerrechtsgeldes sehen sie daher ein Mittel, die aufstrebende Arbeiterflasse auf die Geschide der Kommune einflußlos zu erhalten. Die sozialdemokratischen Vertreter könnten das beschauliche Dasein und ihre auf Kosten der Allgemeinheit betriebene Interessenpolitik der Bürgerlichen stören. Dieses beharrliche Festbalten an dem Modus, wonach sich Steuerzahler noch extra des Bürgerrecht va vamit das Werecht zu erfaufen gezwungen sind, muß auf das energischste betampft werden. Die Pflicht der staatlichen Gesetzgebung hätte es schon längst sein müssen, einen so elenden Zustand zu beseitigen. Doch von der preußischen Verwaltung und ihrer gesebgebenden Körperschaft, die der Inbegriff aller Rückständigkeit selber sind, können wir eine Aufhebung des Bürgerrechtsgeldes nicht erwarten. Eine völlige Befeitigung desselben wird, wie auf allen Gebieten preußischer und fommunaler Rückständigkeit, erst durch die Eroberung des allgemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts möglich.g
Gerichts- Zeitung.
Irrenhausprozeß.
Vor der 3. Ferienzivillammer des Landgerichts III fand gestern Hauptverhandlungstermin in der Internierungsangelegenheit des Studenten Hagen statt. Es handelt sich bekanntlich darum, ob der von seiner Familie in die Weilersche Anstalt auf Westend gebrachte Student Hagen wirklich geistestrant ist, oder ob nach dem Antrage des Dr. Ehrenfried Hagen aus der Anstalt zu ents laffen fei. Diefen gegen Sanitätsarzt Dr. Weiler gerichteten Antrag Ihm trat begründete Dr. E. in längeren Ausführungen. Dr. Werthauer in ebenso ausführlichen Darlegungen entgegen. Er hält eine derartige Klage für unzulässig und behauptet, daß der Kläger geistestrant ist. Das soll aus einer Reihe von Tatsachen hervorgehen und durch vorgelegte Merateatteste bewiesen werden. Die Stoften beantragte er dem Anwalt des Klägers aufzulegen. er. Das Urteil des Gerichts ging dahin:
-
Die Klage des Hagen sei abgewiesen und die Das Gericht habe zunächst Kosten dem Kläger auferlegt den. die Prozeßfähigkeit von Amtswegen zu prüfen; nach dieser Brüfung sei das Gericht auf Grund der Atteste zu der Ueberzeugung getommen, daß Sagen geistestrant und nicht prozeßfähig sei. Was die Kosten anbetrifft, so müßten diese nach der zwingenden Vorschrift dem Kläger auferlegt werden, wenn nicht eine besondere Ausnahme vorliege. Dies sei hinsichtlich des Rechtsanwalts Dr. Ehrenfried nicht dargetan, da dieser nach Ueberzeugung des Gerichts bona fide für die Rechte seines Klienten gelämpft habe. Deshalb sei der Antrag, ihm die Kosten aufguerlegen, abgelehnt worden.
Gegen das Urteil foll Berufung eingelegt werden.
Die Deffentlichkeit interessiert weniger die Frage, ob der Student Hagen in der Tat geistestrant ist, sondern ob, wie der Beklagte behauptet, eine Klage auf Entlassung unzulässig sei. Und diese grundsäglich wichtige Frage hat das Gericht im Gegensatz zum Beklagten mit Recht nicht verneint.
§ 153 der Gewerbeordnung.
-
Auch in der Republik " Hamburg macht die Anklagebehörde immer wieder den Versuch, alle Reigungen der Arbeiterschaft mit den ominöfen Ausnahmeparagraphen zu treffen, obwohl das Hanseatische Oberlandesgericht in einer bemerkenswerten Entschei dung vom 7. September b. J. diesem Bestreben einen Riegel vorgeschoben hat. Vor einigen Jahren hatte man doppelt genäht hält besser auch den Erpressungsparagraphen herangezogen gegen solche Arbeiter, die mit nichtorganisierten oder andersorganisierten Arbeitern nicht zusammenarbeiten wollten, doch fand die be- rühmte Breslauer Erpressungsjudikatur dort keinen Anklang. Troß des Mißerfolges ging die Anflagebehörde gegen den Vorfihenden der Mitgliedschaft Hamburg des Bauarbeiterverbandes, Hartwig, und den Maurer Bartels vor, die sich der Verrufserklärung aus§ 153 der Gewerbeordnung schuldig gemacht haben sollen, indem sie bei Gelegenheit der Besprechung einer Sperreaufhebung geäußert hatten, wenn die Sperre auch aufgehoben würde, so vermöchten sie kaum die Verbandsmitglieder zu bestimmen, mit den Unorganisierten aufammenzuarbeiten. Die Anklagebehörde folgert hieraus, die Redewendung sei geschehen, um die Unorganisierten zum Verbandsbeitritt zu bestimmen. Aber auch dies würde nach der Juditatur des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht strafbar sein. Die erfte Instanz sprach beide Genossen frei, ebenso die Berufungsinstanz, die allerdings viele Wenn und Aber gebrauchte. So bermag die Straffammer sich nicht der Ansicht des Oberlandesgerichtes, niedergelegt in dem erwähnten Urteil, anzuschließen, was wir der in folchen Dingen besonders scharfen Straflammer II nachfühlen fönnen. Sie erblidt in dem Vorgehen der beiden Berrufser flärung, da die von ihr betroffenen Leute nicht für würdig erachtet werden, in Gemeinschaft mit anderen zu arbeiten. Es frage fich aber, welchen Bwved die Angeflagten mit ihrem Vorgehen gegen die Unorganisierten im Auge gehabt hätten. Würde dieser Zweck darin bestanden haben, die Leute zum Anschluß an den Verband zu beranlassen, so würde das erkennende Gericht trotz der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung als vorliegend annehmen. Das könne aber nicht festgestellt werden. Es erscheine immerhin möglich, daß die Ange185 flagten und die dem Verbande angehörenden Maurer auf den Anschluß der Unorganisierten an den Verband keinen Wert gelegt haben, ihn nicht einmal für erwünscht halten, daß vielmehr ihre Absicht lediglich sei, die Leute aus ihrer Arbeit zu entfernen, es ihnen auf die Dauer völlig unmöglich au machen, in Hamburg als Maurer tätig zu sein. Dann war ihre Absicht nicht dahin gerichtet, die beiden Leute zur Teilnahme an einem Tun zu veranlassen. Sondern das mit der Verrufserklärung beztvedte Resultat war die Befeitigung zweier nach Meinung der Verbandsmitglieder störender Elemente aus dem Kreise der Arbeiter. Die Voraussetzungen des § 153 der Gewerbeordnung feien daher nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß als sicher werde angenommen werden können, daß das Vorgehen der Angeklagten und des Verbandes nicht nur die unorganisierten Leute persönlich treffen, sondern auch darüber hinaus auf Dritte als warnendes Beispiel wirken und dadurch die Zwecke des Verbandes fördern sollte. Denn Vorausjehung der Strafbarkeit aus§ 153 der Gewerbeordnung sei, daß Verrufserklärung, Drohung oder Ehrberlegung sich gegen die Person richte, die zum Anschluß an Bereinigungen und Verab redungen der fraglichen Art bestimmt werden sollte. Das Gericht habe ferner erivogen, ob in der über den betreffenden Bau berhängten Sperre eine gegen den Unternehmer B. gerichtete Berrufs erklärung zu sehen sei, deren Zwed gewesen wäre, B. zu zwingen, die Unorganisierten zu entlassen. Wenn das auch anzunehmen sein follte, so würde ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerordnung nicht vorliegen. Denn das Bergehen der Angeklagten würde sich dann gegen B. gerichtet haben, und die Entlassung der Unorganisierten würbe nicht ein Folgeleisten des Unternehmers im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung, sondern ein Unterliegen des B. einer wach § 162 der Gewerbeordnung gestatteten Aftion gegenüber bedeuten.
800 2
200
? 240 160 200
190 164
106
8 ja( 7) 11 ja( 16) 100 5 nein 165