Einzelbild herunterladen
 

Name der Stadt

Einwohnerzahl

1910

Wird Bürgerrechts­

& uagoas q

In welcher Höhe?

Kann es in Raten gezahlt werden?

στηρίζ

Hängt Eintragung in

die Wählerliste bon Zahlg. des Bürger­rechtsgeldes ab? Ist schon Antrag auf Aufhebung bes Bürgerrechtsgeldes gestellt?

abgelehnt?

Alt- Ruppin

1860 ja

9 M.

ncin

nein

nein

Angermünde

8000 ja

15 W.

ja, monatlich 5 M.

ja

nein

12 18

5 nein 6 nein

Arnsivalde.

9883 ja

15 M.

ja, 2-5 M.

nein

nein

24

8 nein

Baruth

2100 ja

6-15 M.

ja, verschieden

nein

nein

5 nein

Beelig

58 Ca

15 M.

Ist noch. n. geford. word. ja

angenom. 18

5 ja( 1)

Belzig

Sú50 ja

5-20 532.

nein

ja

nein

15

5 net

Berlinchen

6254 ja

Bernstein

Biesenthal.

2756 ja 3000 nein

18 M. 6.M.

ja, monatlich 3 M.

ja

nein

17

4 nein

200 160 200 140 200 178

ja, monatlich 1 M.

ja

nein

12

5 nein

200

Bobersberg

1800 ja

15 M.

Brandenburg

53600 nein

Brück

1550 ja

Brüssow Calau

Cottbus

1400 nein 3356 ja

48000 ja

111

-

12

6 nein

ja, je 5 M.

?

ja

ja

?

2

?

12

5 nein

45

?

ja( 14)

236

nein

9

B nein

200

1

9

5 nein

von 6 M. auftvärts

ja

ja

ja

abgelehnt 12

6

nein

235 220

10-30 m.

ja, monatlich 2 u. 3 M. ja

ja

ja( 1)

180

Cüstrin

17591 nein

-

1

11

nein

190

Christianstadt

ja

15 M.

ja, von 1 M. an

ja

ja

? nein

?

Dahme

6000 nein

Dobrolugt.

1654 ja

12 M.

ja, von 2 M. an

ja

Drebkau

1987 ja

15 M.

ja, 3 M.

nein

1.2. I

6 ja( 4)

220

9

3 nein

150

-

9

4 nein

195

Driesen .

6800 ja

Drossen .

Eberswalde

Finsterwalde

5087 ja 26000 nein

15 M. 10-30 M.

-

18, mit Bürgerbr. 19,50 M. ja, 5 M. 18 M.

ja

ja

abgelehnt

?

? nein

195

ja, 1 M..

nein

11

24

8 nein

125

36

10 ja( 3)

162

2827 ja

6200 nein

1800 ja

22000 nein

3871 ja

Görig

Guben

1800 ja

2070 ja

38492 nein

Forst.

Frankfurt

13114 ja 34000 ja 69820 nein

Freienstein.

1473 nein

Freienwalde

8763 ja

Friebel.

2000 ja

Friedeberg

5500 fa

15 M.

Friedland

6468 nein

Friesad.

5-30 M.

Fürstenberg.

Fürstenfelde.

15 M.

Fürstenwalde .

Gaffen

Golfsen

6, 12, 18 und 24 M. 9 M.

ja

12 M.

ja, verschieden

ja

abgelehnt 24

7 ja( 8)

210

ja, 1-3 M.

τα

abgelehnt 36

11 ja( 5)

11

54

16 ja( 9)

6

3 nein

1-12 M. 6-21. M.

ja

ja

?

21

7 nein

189 200 220 165

ja, bon 2-5 M.

ja, monatlich 1-5 M. ja

ja, d. Magistratsbescht. ja

ja

abgelehnt 12

3 nein

185

la

abgelehnt 24

6 nein

200

-

18

4 ja( 2) 192

nein

15

6 nein

220

18

4 ja( 2)

210

2

nein

12

4 nein

230

-

-

30

6 ja( 6)

175

ja

nein

12

6 nein

146

Habelberg

6100 nein

11

Joachimsthal .

2200 ja

Jüterbog

7300 ja

Regin

3000 ja

Kirchhain

4825 ja

10 90. 5-36 M.

9 M. 15 M.

nein

ja

nein ja

ja, 3 M.

29

nein

? nein

215

ja

nein

12

8 nein

11

36

12 ja( 4)

168 178

-

24

6 nein

210

ja

ja

ja

ja, 2,50 M.

ja

PAAR

nein

12

4 nein

ja ¹) nein

abgelehnt 18

8 ja( 2)

240

18

? nein

180

ja

abgelehnt 18

6 nein

200

Kloster Zinna

1220 nein

1

-

6

2 nein

175

Königsberg

6000 ja

15 M.

ja, monatlich. 1-3 m.

nein

20

4 nein

188

Königswalde ,

1600 ja

9 M.

ja, 2 M.

ja

nein

-

12

4 nein

185

Kremmen

3000 ja

8 M.

ja, nach Belieben

?

nein

18

5 nein

100

Khriz

5800 ja

12-36.

ja, nach Vereinbarung ja..

nein

19

5 nein

Landsberg .

40000 ja

6-30 M.

ja, von 50 Pf. an

ja

fa

Lebus

2013 ja

6, 12, 18 und 24 M.

ja

ja

nein

18

6 nein

190

Lenzen.

3000 ja

5-30 M.

nein

ja

nein

24

4 nein

150

Liebenau

1148 ja

15 M.

ja

ja

nein

?

? nein

165

Lindow

1557 nein

12

5 nein

210

Lippehne

4069 ja

15 M.

nein

ja

nein

18

6 nein

140

Lübben

7810 nein

24

6 nein

185

Lübbenau

4019 ja

18 M., nur von Angefeffenen

nein nein

13

4 nein

Ludau

4228 ja

30 M., nur von Hausbesig, ja, 10 M. und Gewerbetreibenden

ja

nein

18

6 nein

185 180

Luckenwalde

23000 ja

5, 7,50, 10 und 15 Mt.

fa

ja 2)

ja

abgelehnt 36

7 ja( 12)

Lychen

3100 ja

9 M.

nein

ja

?

2

18

6

nein

Meyenburg

2000 ja

5-20 M.

ja

τα

nein

18

7 nein

Müllrose

2500 ja

9 M.

ja, nach lebereinkunft

ja

ja

abgelehnt 12

6 ja( 1)

215 155 180 140

Müncheberg

3800 ja

12 M., b. 720 M, Einkom, an ja, monatlich 1 M.

ja

nein

18

? nein

Nanen

9000 ja

5 und 10 M.

ja, von 50 Pf. an

ja

ja 8)

abgelehnt 24

5 nein

Neudamm

7826 ja

13,50 M.

ja, nach lebereinkunft ja

nein

24

6 nein

220

Neuwedel

2800 ja

15 M.

ja, 2-5 M.

nein

nein

18

5 nein

150

Niemegt

2500 ja

15 MR.

ja, 3 M.

ja

Oberberg

3700 ja

15 M.

ja, nach Uebereinkunft ja

Beitz.

2808 ja

10, 20 und 30 M.

ja, 2, 3 u. 5 M.

τα

Berleberg

9654 ja

Pförten.

1000 ja

6, 9 und 12 M. 10 M.

ja, 50 Pf.

ja

nein

ja

PARAR

nein

9

4 nein

180

nein

18

9 nein

200

nein

12

6 ja( 1)

nein

18

6 nein

nein

6

2 nein

Blauen

1859 mein

9. 5 nein

Potsdam

62224 nein

Brigerbe

1607 nein

60 9

18 nein

5 nein

200 185 125 210 110 220

Brigwalt

8000 ja

5 und 10 M.

ja, nach Belieben

ja

ja

Rathenow

25000 ja

von 5-30 M.

ja, nach Belieben

τα

ja

abgelehnt 24 abgelehnt 86

8 nein

160

11 ja( 12)

272

Neet.

Reppen

Schwebt

Rheinsberg

Rhinow. Schwiebus .

Seelow . Senftenberg

2370 ja 4900 ja 2800 nein 1285 nein 9335 ja 10000 nein)

15 M. 15 M.

nein

nein

ja, nach Ueberfunft

nein

nein nein

24

8 nein

50

24

6 nein

175

18

4 nein

170

9

4 nein

225

bon 16-36 M.

ja, monatlich 3 M.

ja

ja

abgelehnt 24

8 nein

250

36

8 nein­

200

2861 ja 8600

15 m.

ja, 8 i. 5 9.

von 10-20 m.

ja, 2,50 M.

nein

nein

18

7 nein

216

ja

nein

18

5 nein

210

Soldin

Connburg

Sommerfeld

5700 ja

?

τα

10, 20 und 30 M. 12 M.

ja, innerh. eines Jahres

ja

nein

24

7 nein

164

Ja, 8 M.

ja

nein

12

4 nein

Templin

Treuenbriegen

Betschau

Vierraden

Werder

Sonnenwalde Sorau Spremberg Sternberg Strasburg. Strausberg

11900 ja 1076 ja 18140 nein 11628 ja 1800 nein 6200 ja 8200 nein 6000 nein 5100 ja

2545 ja 1500 ja 7000 nein

bon 6-40 M. von 6-60 M.

15, 25 und 30 m. 16,50 M.

ja, monatlich 3. M.

nein

nein

24

6 ja( 1)

?

ja

nein

9 4 nein

170 200 185

-

30

10 nein

166

ja, in 2 bis 3 Raten ja

ja

abgelehnt 24

8 ja( 3)

190

12

2 nein

150

ja, nach Vereinbarung ja

nein

24

5 nein

1.1

]]

24

6 ja( 1)

18

6 nein

100

18 M.

nein

ja

ja.

Wilsnack

1800 ja

von 6-24 M. 15 M. 15 M.

ja, nach Uebereinkunft ja

ja

abgelehnt 24 abgelehnt 12

ja

21

nein

12

8 nein 4 nein 6 nein

120

24

6 ja( 6)

200

ja, nach Uebereinkunft ja

Wittenberge

Wittstoc

Wriezett

Wusterhausen.

Zehden

Zehdenick

Bielenzig

Züllichau

20000 ja 8000 nein 7820 ja 2800 ja 1500 nein 9910 nein 6000 ja 7800 nein

bon 8-30 m.

ja, monatlich 2 M.

ja

nein ja

12

4 nein

abgelehnt 30

8 ja( 3)

36

9 nein

12, 18, 24 M. 18 M.

nein

ja

nein

24

? nein

ja, nach Uebereinfunft ja

nein

18

5 nein

162

18

? nein

2

? ja( 1)

? 210

12, 18 und 24 M.

ja, 3 M.

nein

nein

24

6 nein

170

36

12 nein

170

Teltow - Beeskow

Beeskow

Charlottenburg

Cöpenick

4919 ja 303000 nein 30000 nein

15, 30 und 45 M.

ja, auf Antrag 2,311.5 M. ja

nein

22

6 nein

Deutsch- Wilmersdorf 109023 nein

Mittenwalde

Nixdorf.

Schöneberg

Storfow

Teltow Teupizz

Trebbin.

3150 ja

18 M.

236000 nein 173873 nein

?

4105] nein

1111 111

72

16 ja( 10)

36

9 ja( 18)

48

12 ja( 2)

168 100 175 100

ja, biertelj. 1,50-6 m. ja

nein

18

6 nein

200

1111

72 17 ja( 24)

66

18 ja( 12)

100 100

12

4 nein

140

12

4 ja( 4)

150

850 ja

9 M.

ja, nach Belieben

ja

3500 ja

18 M.

ja, 6 M. pro Rate

ja

abgelehnt 12 4X abgel 18

4 nein

190

Gja( 6)

169

Wendisch- Buchholz

Bossen

Nieder- Barnim

Bernau

1228 ja 4800 ja

9 Mr. 10-25 M.

ja, nach Belieben

ja

nein

18

4 nein

ja, nach lebereinfunft ja

nein

18 5 nein)

Lichtenberg ..: Liebenwalde

Dranienburg

9822 nein 81000 nein

2750 nein 13000 nein

18

30

8 ja( 4) 150

1) Von unseren Genossen. Nach Zahlungsaufforderung. 3) Bom Wahlverein. 4) Seit 1. Juli 1910 nicht mehr. 5) Beide Gewählte sind verzogen.

Wurde

derselbe

ange=

nommen

oder

¿ uǝquvgaoa

Wieviel find Stadte

Bieniel Magi stratsmitglieder? Sind sozialdemokr. Stadtverordnete

overordnete vorh.?

Wie hoch ist der Stommunal­ſtenerzuschlag?

22

abgelehnt 39 8

36

abgelehnt 9

24

21

Proz.

185

100 235

175

190

abgelehnt 36 16 ja( 4) 193

1113

11

11

111

2488

110 188

bringen. Die Abschaffung der Gebühr erfolgte hier auf wiederholte Vorstellungen des sozialdemokratischen Wahlvereins im Jahre 1906.

Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes wird,' das wissen die die nicht­Tonangebenden in unseren Stadtverwaltungen, die angefeffene, werftätige laffe am empfind lich sten betroffen, weil sie in Ermangelung von Mitteln nur schwer zahlen kann und daher am ehesten politisch rechtlos wird. In der Erhebung des Bürgerrechtsgeldes sehen sie daher ein Mittel, die aufstrebende Arbeiterflasse auf die Geschide der Kommune einflußlos zu erhalten. Die sozialdemokratischen Ver­treter könnten das beschauliche Dasein und ihre auf Kosten der Allgemeinheit betriebene Interessenpolitik der Bürgerlichen stören. Dieses beharrliche Festbalten an dem Modus, wonach sich Steuer­zahler noch extra des Bürgerrecht va vamit das Werecht zu er­faufen gezwungen sind, muß auf das energischste betampft werden. Die Pflicht der staatlichen Gesetzgebung hätte es schon längst sein müssen, einen so elenden Zustand zu beseitigen. Doch von der preußischen Verwaltung und ihrer gesebgebenden Körperschaft, die der Inbegriff aller Rückständigkeit selber sind, können wir eine Aufhebung des Bürgerrechtsgeldes nicht erwarten. Eine völlige Be­feitigung desselben wird, wie auf allen Gebieten preußischer und fommunaler Rückständigkeit, erst durch die Eroberung des all­gemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts möglich.g

Gerichts- Zeitung.

Irrenhausprozeß.

Vor der 3. Ferienzivillammer des Landgerichts III fand gestern Hauptverhandlungstermin in der Internierungsangelegenheit des Studenten Hagen statt. Es handelt sich bekanntlich darum, ob der von seiner Familie in die Weilersche Anstalt auf Westend ge­brachte Student Hagen wirklich geistestrant ist, oder ob nach dem Antrage des Dr. Ehrenfried Hagen aus der Anstalt zu ents laffen fei. Diefen gegen Sanitätsarzt Dr. Weiler gerichteten Antrag Ihm trat begründete Dr. E. in längeren Ausführungen. Dr. Werthauer in ebenso ausführlichen Darlegungen entgegen. Er hält eine derartige Klage für unzulässig und behauptet, daß der Kläger geistestrant ist. Das soll aus einer Reihe von Tatsachen hervorgehen und durch vorgelegte Merateatteste bewiesen werden. Die Stoften beantragte er dem Anwalt des Klägers aufzulegen. er. Das Urteil des Gerichts ging dahin:

-

Die Klage des Hagen sei abgewiesen und die Das Gericht habe zunächst Kosten dem Kläger auferlegt den. die Prozeßfähigkeit von Amtswegen zu prüfen; nach dieser Brüfung sei das Gericht auf Grund der Atteste zu der Ueberzeugung ge­tommen, daß Sagen geistestrant und nicht prozeß­fähig sei. Was die Kosten anbetrifft, so müßten diese nach der zwingenden Vorschrift dem Kläger auferlegt werden, wenn nicht eine besondere Ausnahme vorliege. Dies sei hinsichtlich des Rechts­anwalts Dr. Ehrenfried nicht dargetan, da dieser nach Ueber­zeugung des Gerichts bona fide für die Rechte seines Klienten gelämpft habe. Deshalb sei der Antrag, ihm die Kosten auf­guerlegen, abgelehnt worden.

Gegen das Urteil foll Berufung eingelegt werden.

Die Deffentlichkeit interessiert weniger die Frage, ob der Student Hagen in der Tat geistestrant ist, sondern ob, wie der Beklagte behauptet, eine Klage auf Entlassung unzulässig sei. Und diese grundsäglich wichtige Frage hat das Gericht im Gegensatz zum Beklagten mit Recht nicht verneint.

§ 153 der Gewerbeordnung.

-

Auch in der Republik " Hamburg macht die Anklagebehörde immer wieder den Versuch, alle Reigungen der Arbeiterschaft mit den ominöfen Ausnahmeparagraphen zu treffen, obwohl das Hanseatische Oberlandesgericht in einer bemerkenswerten Entschei dung vom 7. September b. J. diesem Bestreben einen Riegel vor­geschoben hat. Vor einigen Jahren hatte man doppelt genäht hält besser auch den Erpressungsparagraphen herangezogen gegen solche Arbeiter, die mit nichtorganisierten oder andersorganisierten Arbeitern nicht zusammenarbeiten wollten, doch fand die be- rühmte Breslauer Erpressungsjudikatur dort keinen Anklang. Troß des Mißerfolges ging die Anflagebehörde gegen den Vorfihenden der Mitgliedschaft Hamburg des Bauarbeiterverbandes, Hartwig, und den Maurer Bartels vor, die sich der Verrufserklärung aus§ 153 der Gewerbeordnung schuldig gemacht haben sollen, indem sie bei Gelegenheit der Besprechung einer Sperreaufhebung geäußert hatten, wenn die Sperre auch aufgehoben würde, so vermöchten sie kaum die Verbandsmitglieder zu bestimmen, mit den Unorganisierten aufammenzuarbeiten. Die Anklagebehörde folgert hieraus, die Redewendung sei geschehen, um die Unorganisierten zum Ver­bandsbeitritt zu bestimmen. Aber auch dies würde nach der Judi­tatur des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht strafbar sein. Die erfte Instanz sprach beide Genossen frei, ebenso die Berufungs­instanz, die allerdings viele Wenn und Aber gebrauchte. So bermag die Straffammer sich nicht der Ansicht des Oberlandesgerichtes, niedergelegt in dem erwähnten Urteil, anzuschließen, was wir der in folchen Dingen besonders scharfen Straflammer II nachfühlen fönnen. Sie erblidt in dem Vorgehen der beiden Berrufser flärung, da die von ihr betroffenen Leute nicht für würdig erachtet werden, in Gemeinschaft mit anderen zu arbeiten. Es frage fich aber, welchen Bwved die Angeflagten mit ihrem Vorgehen gegen die Unorganisierten im Auge gehabt hätten. Würde dieser Zweck darin bestanden haben, die Leute zum Anschluß an den Verband zu beran­lassen, so würde das erkennende Gericht trotz der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung als vorliegend annehmen. Das könne aber nicht festgestellt werden. Es erscheine immerhin möglich, daß die Ange­185 flagten und die dem Verbande angehörenden Maurer auf den An­schluß der Unorganisierten an den Verband keinen Wert gelegt haben, ihn nicht einmal für erwünscht halten, daß vielmehr ihre Ab­sicht lediglich sei, die Leute aus ihrer Arbeit zu entfernen, es ihnen auf die Dauer völlig unmöglich au machen, in Hamburg als Maurer tätig zu sein. Dann war ihre Absicht nicht dahin gerichtet, die beiden Leute zur Teilnahme an einem Tun zu veranlassen. Son­dern das mit der Verrufserklärung beztvedte Resultat war die Be­feitigung zweier nach Meinung der Verbandsmitglieder störender Elemente aus dem Kreise der Arbeiter. Die Voraussetzungen des § 153 der Gewerbeordnung feien daher nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß als sicher werde angenommen werden können, daß das Vorgehen der Angeklagten und des Ver­bandes nicht nur die unorganisierten Leute persönlich treffen, sondern auch darüber hinaus auf Dritte als warnendes Beispiel wirken und dadurch die Zwecke des Verbandes fördern sollte. Denn Vorausjehung der Strafbarkeit aus§ 153 der Gewerbeordnung sei, daß Verrufserklärung, Drohung oder Ehrberlegung sich gegen die Person richte, die zum Anschluß an Bereinigungen und Verab redungen der fraglichen Art bestimmt werden sollte. Das Gericht habe ferner erivogen, ob in der über den betreffenden Bau ber­hängten Sperre eine gegen den Unternehmer B. gerichtete Berrufs erklärung zu sehen sei, deren Zwed gewesen wäre, B. zu zwingen, die Unorganisierten zu entlassen. Wenn das auch anzunehmen sein follte, so würde ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerordnung nicht vorliegen. Denn das Bergehen der Angeklagten würde sich dann gegen B. gerichtet haben, und die Entlassung der Unorganisierten würbe nicht ein Folgeleisten des Unternehmers im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung, sondern ein Unterliegen des B. einer wach § 162 der Gewerbeordnung gestatteten Aftion gegenüber bedeuten.

800 2

200

? 240 160 200

190 164

106

8 ja( 7) 11 ja( 16) 100 5 nein 165