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eines Vertrags über eine Stelle betreibt, 2. Gesegenheit zur Er­langung einer Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit Ar- beitgcbern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehung setzt. DaS sei aber hier mit Bezug auf den Angeklagten festgestellt. Da er die Genehmigung zur Ausübung des StellenvermittlergewerbeS nicht nachgesucht habe, sei er mit Recht verurteilt worden. Ein weiterer Fall betraf den gewerbsmätzigen Stellen- vermittler Wenschuch aus Breslau . Er war in zweiter Instanz vom Landgericht in Breslau wegen Uebertretung des Stellender- mittlergesetzes verurteilt worden, weil er ein Schild angebracht habe, das nach den auf Grund des K 8 des Gesetzes erlaffenen ministeriellen Vorschriften für Preutzen nicht zulässig sei. Nach 8 8 sind die Landeszentralbehörden befugt, weitere Bestimmungen über den Ilmfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler zu erlassen. Nach der Ziffer 6 der preußischen Vorschriften darf das Firmenschild der gewerbsmäßigen Stellenvermittler nur einen Vornamen und den Zunamen des Inhabers und die Bezeichnunggewerbsmäßiger Stellenvermittler" enthalten. Neben einem solchen Schilde hatte nun W. noch ein Schild angebracht, auf dem neben seinem Namen der des Vorbesitzers und das WortNachfolger" stand. Diese Zu- sötze erachtete das Gericht gegenüber dem Wortlaut der rechts- gültigen Vorschriften als unzulässig. Das Kammergericht trat dem vci und verwarf die Revision des Angeklagten. Neben dem Namen und der Bezeichnunggewerbsmäßiger Stellenvermittler" sei jede nähere Firmenbezeichnung unzulässig. Es könne deshalb ganz da- hingestellt bleiben, ob der Zusatz einen reklamehaften Charakter im Sinne anderer Verbotsbestimmungen der ministeriellen Vor- schriften habe._ Ein Beitrag zur Behandlung der Landarbeiter. Der früher in Mecklenburg tätige Vogt Schw., der jetzt nach Lübeck gezogen war, um hier Stellung zu suchen, bekam November v. I. von seinem früheren Dienstherrn, einem Herrn v. P.. aus Wust bei Magdeburg einen Brief, in welchem ihm dieser anbot, bei ihm in Wust als Vogt in Stellung zu treten und zwar zu den üblichen Bedingungen, Lohn, Deputat und freier Wohnung. Herr v. P. begründete das Angebot besonders damit, daß er Schw. aus seinen früheren Stellungen her als besonders tüchtig kenne und deshalb ihn gern wieder in seine Dienste nehmen würde. Schw. sagte zu, bat sich aber aus, seine neue Stellung erst ein. mal ansehen zu dürfen. Herr v. P. ging darauf ein und Schw. reiste nach Wust, zeigte Schw. sein Gut und erklärte ihm auch, daß er in jeder Hinsicht es bei ihm gut haben solle. Auch für eine recht nette Wohnung würde er sorgen, zumal er ja die Verhältnisse von Schw. von früher her genau kenne und wüßte, daß er eine große Familie habe. Schw. reiste zurück und kam bald darauf mit seiner Familie und seinen Mobilien nach Wust übergesiedelt. Als er nun die Wohnung beziehen wollte, wurde ihm ein Raum angeboten, in dem Schw. nicht entfernt Platz hatte und nicht die Hälfte seiner Habseligleiten unterbringen konnte. Die Wohnung bestand nur aus einer Stube und Kammer. Aus Vorhalt wollte v. P. noch eine andere weiter entfernte Wohnung dazu geben, die von Galiziern bewohnt gewesen war und in einem unglaublich schmutzigen Zustand sich befand. Schw. verweigerte den Einzug in diese Behausung und wollte sie erst entsprechend gereinigt wissen. Das aber wurde wiederum von Herrn v. P. verweigert und Schw. anheimgcstellt, es selber zu tun. Alle Versuche zu einer gütlichen Verständigung waren vergeh- lich und gab v. P. immer nur die Antwort:Andere Wohnung habe ich nicht." Schw. packte deshalb seine Sachen und zog wieder nach Lübeck zurück. Von dort aus verlangte er von Herrn v. P. eine Entschädigung seiner Unkosten, bestehend aus Reisegeld für sich und seine Familie, !dann den Umzug und schließlich den Transport der Sachen von und nach der Bahn. Schw. begründete sein Verlangen mit den oben geschilderten Tatsachen. Schließlich wurde Klage erhoben. Schw. erhielt einen Prozeßagenten als Vertreter zugebilligt, auch wurde ihm das Armenrecht bewilligt. Das zuständige Amtsgericht Jcrichow verhandelte nun zu wiederholten Malen in der Angelegenheit, da Herr v. P. seine Ver- teidigung fortdauernd änderte. Zunächst bestritt er die Höhe der geforderten Auslagen. Als dann die Richtigkeit der Höhe bewiesen war, erklärte Herr v. P., daß ihm gar nicht das Gut gehöre, sondern seiner Frau, und daß er nur von dieser mit der Wahrnehmung der Geschäfte betraut sei. Frau v. P. wurde als Zeugin geladen, um über die Richtigkeit der Angaben auszusagen. Doch verweigerte Frau v. P. die Aussage. Schließlich stellte der Anwalt v. P.s die Behauptung auf, Schiv. hätte seinem Mandanten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Zustandes geben müssen und hätte erst dann die Stelle verlassen dürfen. DaZ Gericht schloß sich diesem, nach dem Bürgerlichen Gesetz. buch begründeten Einlvand an und wies nach 4 Terminen die Klage Schw.s ab. Eine dagegen eingelegte Berufung ist vor kurzem ebenfalls abgewiesen worden. Ter Erpressungsparagraph spielt bekanntlich unter den Waffen des Unternehmertums gegen den Gewerkschaftskampf eine immer größere Rolle. Auch in Oester- reich sind schon mehrfach Arbeiter des entehrenden Verbrechens der Erpressung schuldig gesprochen worden� weil sie den Unternehmer vor die Entscheidung gestellt hatten, Streikbrecher bezw. Organi. sationSschädlinge zu entlassen oder die Arbeitseinstellung zu riS- kieren. Ein solcher Fall beschäftigte letzthin das Kreisgericht Znaim in Mähren selbstverständlich infolge einer Strafanzeige von Deutschnationalen, deren höchstes nationales Gut das Gedeihen «des Unternehmcrgeldsacks ist. Das Gericht, nach deutschem Straf. «cht wäre cS als die Strafkammer zu bezeichnen, kam jedoch zu einem Freispruch. Der Verteidiger, Genosse Dr. Ingwer, hatte ausgeführt, daß der Unternehmer nur auf die Folgen seiner Weige- rung aufmerksam gemacht worden sei; eine Verurteilung solchen Vorgehens der Arbester als Erpressung würde dazu führen, daß kein Arbeiterverirauensmann mehr sich zu Unterhandlungen her- geben würde und damit zur völligen Anarchie im Verhältnis von Kapital und Arbeit._ Labenschluß und Verkauf über die Straße. Gastwirte sind hinsichtlich des Verkaufs über die Straße an den Ladenschluß gemäߧZ 139« und k gebunden. So hat das Kammer- gericht jetzt entschieden. In Recklinghausen , wo der Achtuhrladen- schluß gilt, hatte ein Dachdeckcrlehrling noch nach 9 Uhr abends aus der Wirtschaft von Dücker Schnaps geholt und mitgenommen. Durch den Verkauf des Schnapses über die Straße sostte Dücker die Vorschriften der Gewerbeordnung über den Geschäftsschluß in offenen Verkaufsstellen übertreten haben. Im zweiten Rechtsgange, nachdem die Sache bereits einmal das Kammergericht beschäftigt hatte, wurde Dücker vom Landgericht Bochum zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß die Vorschriften über den sogenannten Ladenschluß, hier also über den Achtuhr- Ladenschluß, auch für Gastwirtschaften Geltung hätten, soweit es sich den Verkauf von Getränken nicht zum sofortigen Genuß auf der Stelle, sondern um einen Verkauf über die Straße handele. Das sei kein Teil des eigentlichen Gastwirtschaftsbetriebes, welcher nicht an die Schlußvorschbiften für andere Verkaufsstellen gebunden sei, Bei diesem Verkauf über die Straße handele es sich um einen ein- fachen Handelsbetrieb, auch wenn er von einem Gastwirt ausgehe. Das Kammergericht verwarf die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision mit folgender Begründung: Offene Verkaufsstellen feien auch Gastwirtschaften. Soweit kein Gastwirtschaftsbetrieb stattfinde, sondern ein Verkauf über die Straße, unterlägen sie deshalb auch den Vorschriften über das Handelsgewerbe und über die offenen Verkaufsstellen. Hinsichtli-h des Verkaufs über tue Straße müßten sie sich darum auch an die fogenannten Ladenschlußbestimmungen halten. Angeklagter sei mit Recht -urteilt. Sericbts- Leitung» Mordversuch? Unter der schweren Anklage der versuchten Ermordung der eigenen Mutter stand der jetzt 17jährigc Laufbursche Carl Rohlosf vor der 7. Strafkammer des Landgerichts I unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Splettstößer. Der Angeklagte ist erst mit 19 Jahren in die Schule gekommen, weil er an der ägyptischen Augenkrankheit litt. Er ist bis zur 5. Klasse gekommen und dann als Laufbursche, Hausdiener, Knecht und dergleichen tätig ge- wesen. Der Angeklagte hatte von einem jungen Manne seiner Be- kanntschaft ein Terzcrol erstanden und dabei großmäulig erklärt: Wenn die Mutter Geld von ihm verlangen sollte, würde er sie niederschießen!" Am ersten Osterfeiertag, 16. April, hatte der Junge sich mit zwei Altersgenossen verabredet, nach einem Rum- melplatz zu gehen, hatte jedoch kein Geld und von seiner Mutter das Versprechen erhalten, ihm 56 Pf. zu geben. Die Mutter war am Feiertage damit beschäftigt, aus Dankbarkeit für eine Frau, der sie sich verpflichtet fühlte, ein Kleid zu nähen, und da sie nicht gleich dem Verlangen, dem Sohne Geld zu geben, nachkam, ärgerte sich dieser, und es kam zu einer kleinen Auseinandersetzung. Als beide beim Mittagbrot saßen, klingelte es, und als der Angeklagte öffnete, standen die beiden Freunde vor der Tür und wollten ihn zum Rummelplatz abholen. Als die Mutter fragte, wer denn da sei, antwortete ihr der Sohn:Das möchtest Du wohl wissen?" Darauf verlangte er von der Mutter 56 Pf. Diese erklärte ihm, daß sie nur noch 4� Pf. habe, und als der Junge darauf diese An- gäbe bezweifelte, warf sie ihm das Portemonnaie aufs Bett, sagte, er solle sich selbst, das Geld nehmen und machte ihm Vorhaltungen, ob er denn nicht endlich vernünftig werden wolle". Als die Mutter dann an der Wasserleitung stand, hatte der Angeklagte das Portemonnaie geöffnet und darin statt der 46 Pf. die Summe von 2,46 M. vorgefunden. Er nahm das ganze Geld an sich, trat auf seine Mutter zu, zog das Terzerol aus der Tasche und schoß auf die Mutter. Die Kugel drang der Frau in die rechte Backe und kam am Mundwinkel wieder heraus. Der Angeklagte flüchtete dann aus der Wohnung und begab sich auf den Rummelplatz, wo er seinen Freunden seine Heldentat erzählte. Der erste, dem er sie erzählte, soll gelacht und zu ihm gesagt haben:Laß doch die Olle!" Der Angeklagte hat sich dann auf dem Rummelplatz amü- siert, und als er gegen 1614 Uhr nach Hause kam, wurde er fest- genommen. Er hatte auf dem Rummelplatz inzwischen den größten Teil des Geldes verjubelt. Da die Tat so ungeheuerlich erscheint, bemühte sich der Vor- sitzende, von dem Angeklagten eine Erklärung über die Motive seiner Handlungsweise herauszubekommen, bekam aber nur die Antwort: Der Junge habe sich darüber geärgert, daß die Mutter ihm das Portemonnaie zuwarf und ihn auch anfaßte, als sie ihm Vorhaltungen machte, und da habe er blindlings das Terzerol ge- nommen und losgeschossen, ohne recht zu wissen, daß er damit großes Unheil anrichten könne. Bei der Mutter, die dauernden Schaden nicht erlitten hat, hat inzwischen das Mutterherz wieder gesiegt. Sie erklärte, Zeugnis gegen ihren Sohn nicht ablegen zu wollen. Angesichts dieser Weigerung erklärte Staatsanwalt Dr. Kiesel, seinerseits auf das Zeugnis des durch Krankheit am Erscheinen verhinderten Medijjinalrats Dr. Stornier, der s. Z. ein eingehendes Gutachten über die Psyche des Angeklagten abgegeben, nicht verzichten zu können. Rechtsanwalt Sprint? legte Wert darauf, daß die Arbeitgeber des Angeklagten, die diesem sehr gün- stige Zeugnisse ausgestellt haben, vernommen würden. Der Gerichtshof beschloß unter diesen Umständen die Ber - tagung. Nach der Verkündigung dieses Beschlusses kam eS zu einer rührenden Szene. Tränenden AugeS begab sich die Mutter Aur Anklagebank, umarmte und küßte ihren Sohn und bat ihn immer wieder, doch ein ordentlicher Mensch zu werden. Dann wurde der junge Mann in das Untersuchungsgefängnis zurück- geführt._ Ein neuer Eulenburgprozeß in Sicht? Nach einer von wohlinformierter Seite ausgehenden Mittci- lung soll die Meineidsaffäre des Fürsten Philipp zu Eulenburg und Hertefeld Mitte oder Ende Oktober wieder vor dem Schwur- gericht des Landgerichts I aufgerollt werden. Geheime Beobach- tungen, die im Laufe des Sommers von Kriminalschutzleuten und insbesondere von Angestellten eines bekannten Berliner Detektiv- bureaus vorgenommen worden waren, sollen ergeben habon, daß Fürst Eulenburg , so bald er sich unbeobachtet weiß, sehr lustig und munter ist und keinerlei Symptome einer ernstlichen Erkrankung zeigt. Dieses Ergebnis wird voraussichtlich dazu führen, daß schon in nächster Zeit ein bestimmter Termin angesetzt werden wird. Verpflichtung des mit der Zahlung des Mietzinses säumigen Mieters zur Schadloshaltung des Vermieters. Der Z 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches räumt dem Vermieter das Reckt ein, das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündi- gungsfrist zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teiles des Mietzinses im Verzuge ist. Kann der Vermieter die Mieträume unter gleichen Bedingungen bald weiter vermieten, so dürfte ihm ein wesentlicher Schaden durch die vorzeitige Auf- kündigung nicht entstebcn. Anders ist es dagegen, wenn die Räume leer stehen oder nur billiger vermietet werden können. In diesem Falle hat nach einem neuerdings ergangenen Urteile des Reichs­gerichts der Mieter dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, soweit 'als er in der Zeit des Vertragsverhältnisses, entstanden ist. Der Fall liegt wie folgt: Ter Beklagte hatte von der Klägerin ein Anwesen gemietet. Da er mit zwei aufeinander folgenden Metzinszahlungen im Rückstände blieb, kündigte Klägerin ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist und ließ im Wege der Zwangsvollstreckung das Grund­stück räumen. Alsdann verlangte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten einen Betrag von 3666 M. als Schaden- ersatz, indem sie behauptete, eS sei ihr die Weitervermietung teils gar nicht, teils nur zu einem geringeren Mietzins möglich gewesen. Mit diesem Anspruch ist die Klägerin beim Oberlandesgericht Colmar durchgedrungen, das ausführt: eS habe der Mieter durch vertragswidriges, schuldhaftcS Verhalten 276 ff. B. G. B. ) den Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses herbeigeführt; der Beklagte sei zahlungsunfähig gewesen und habe sein Unvermögen zur Leistung nach den Z§ 276, Abs. 2, 279 B. G- B. als Verschulden zu vertreten. Die gegen das Urteil de« OberlandeSgerichts eingelegte Nevi- fion ist vom Reichsgericht zurückgewirscn worden. AuS den Ent. scheidungsgründcn ist mitzuteilen: Ter Mietvertrag begründet für den Mieter die iUerpflichtung, dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis zu entrichten(§ 535 B. G. B.) Wer aber einen be. stimmten Mietzins z« zahlen verspricht, übernimmt damit zugleich stillschweigend die Gewähr dafür, daß er den MietzinS auch wirklich bezahlen kann. Infolgedessen wird der Mieter, der durch Zahlungs. Unfähigkeit an der Entrichtung deS Mietzinses gehindert ist, nicht bloß nicht frei von der Verpflichtung zur Leistung, 88 275. 279 B. G. B., sondern er hat auch dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die auf der Zahlungsunfähigkeit be. ruhende Nichterfüllung der Leistungspflicht des Mieters widerfährt. Dir Ersatzpflicht deS Mieters wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter von der ihm nach g 554 B. G. B. zustehenden Be» fugnis ber Kündigung Gebrauch macht. Der Vermieter, der von der außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht, kann daneben Schadenersatzansprüche geltend machen, vorausgesetzt nur, daß die die Ersatzpsiicht begründenden Ereignisse in die Zeit des bestehen- den Vertrages fallen und der Schaden auf diese Ereignisse zurück- zuführen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier vor, Ein Stempelprozcß. Bor der.Strafkammer in Hagen in Westfalen hatten sich ein FchblikdixeMr«öd eja UMkdevkalichMg Betrug zu vijranftvortert. Beide Angeklagten waren auf dem EisenwerkMark" in Wengern angestellt. Sie hatten die Eisen- bahnverwaltung in den Jahren 1969 und 1916 dadurch geschadigt, daß sie an Stelle bestellten guten Materials minderwertiges lieferten und dies durch betrügerische Manipulationen verdeckten. Es han- delte sich um die Lieferung von Brückenlagern. Die Prüfung der Stücke geschah in der Weise, daß die Beamten der Eisenbahnver- waltung Gußstücke mit Ansätzen heraussuchten und auf Kopf und Fuß der Ansätze ihre Stempel drückten. Die Ansätze wurden dann zur Vornahme der Zerreißproben nach Witten zur Eisenbahnwerk- stätte geschickt. Zufällig wurde da entdeckt, daß die Stempelteile abgeschlagen worden waren und daß dazwischen ein Stuck guten Kruppfcken Achsenstahls angenietet worden war. Nach entchrechen- der Untersuchung stellte sich heraus, daß die früheren Pwben m gleiche», Weise gefälscht waren. Der Werkmeister schob die Schuld auf den Direktor, von dem er abhängig gewesen sei und der ihm diese Handlungen aufgetragen habe. Ter Direktor leugnete erst, in einer weiteren Verhandlung gestand er die Taten ein, er wollte aber nicht aus Gewinnsucht gehandelt haben. Der Direktor wurde zu 3 Monaten, de� Meister zu 1 Woche Gefängnis verurteilt. Mus der frauenbemgung. Kampf» immer Kampf! Wir kämpfen für den Umsturz, für den Ausbau der sozialistl« scheu Gesellschaft in der Ueberzeugung, daß wenn in fernen Zeiten die Namen aller Fürsten , auch der allerhöchst seligen Königin Luise, längst vergessen sind, daß dann wir in unseren Werken mag auch kein einziger von uns genannt werden und jeder einzelne vergessen sein als die sozialistischen Frauen unsterblich sein werden..." In diesem stolzen Triumphruf klang das Referat d-r Genossin Zetkin auf der diesjährigen Frauenkonferenz auS. Der schwierigste Teil in der Eniwickelung der Frauenbewegung, soweit sie das Proletariat betrifft, ist glücklich überwunden. Ein seit- gefügtes Fundament ist vorhanden, auf dem nunmehr weiter- gearbeitet werden kann. 167 693 weibliche Mitglieder umfaßt die sozialdemokratische Partei und allein um 25 651 Frauen hat sich die weibliche Mitgliederzahl im letzten Jahre vermehrt. Gewiß ein er- freulicheS Resultat! Und welch' eine erhebliche Summe von Arbeit, Aufopferung. Idealismus und Tatkraft spricht aus diesen starren Ziffern. Wie viel fteudig hingegebene Nachtstunden, wie viel Taaes- arbeit, wie viel Verzichtleistung auf Schlaf und Erholung ip in diesem Resultat enthalten I Und doch es ist zu wenig, diese Zahl von 167 693. gemessen an der Stimmenzahl der sozialdemokratischen Wähler, an der Zahl der Abonnenten der Arbeiterpresse, an der Zahl der arbeitenden Proletarierinnen. 16'/, Millionen erwerbstätiger Frauen find in Deutschland vor- handen und immer mehr werden die weiblichen Kräfte in den Strudel kapitalistischer Ausbeutungsgier hineingezogen. Von diesen Millionen tätiger Frauen gehört der überwiegende Teil dem Prole- tariat an, 1967 gab es 28 Gewerbezweige, in denen die weiblichen Arbeitslräfte die männlichen an Zahl überwogen. Darunter befinden sich 26 Berufe, die mehr als 26666 arbeitender Frauen umfasien. In zwei Gewerben find je über ein halbe Million und in zwei iveiteren über 166 666 und in zwei anderen je 76666 Frauen talig. Diese statistischen Angaben geben zu denken. Hier zeigt eS sich, wie riesengroß noch das Agitationsfeld, wie gewalng die Aufgaben sind, wollen wir diese Massen zum Klassenkampf erwecken. Den Vor- kämpferinnen auf dem Gebiete der Frauenagitation hat die diesjährige Konferenz Winke und Richtlinien, Anregungen fruchtbarster Art gegeben. LebenSftagen von wichtigster und kulturellster Art waren es, die mit gründlichster Sachkenntnis erörtert und behandelt wurden. Wie weltfremd stehen den von wissenschaft­licher Erkenntnis und innigem sozialem Empfinden getragenen Referaten die verschiedenen Reden Wilhelms II. gegenüber, die von Genossin Zetkin mit feiner Ironie in Vergleich gezogen und ab- getan wurden. Daß es Berufene waren, die auf der Frauenkonferenz mit sicherer Hand die Lage des Volkes und insbesondere der arbeitenden Frau und Mutter gezeichnet haben, zeigen die Referate und Diskussionen, die den werbenden und agitierenden Genossinnen und Genossen eine unerschöpfliche Fundgrube sein werden. Diese Konferenz war eine Tat, die viele Früchte zeitigen wird. Muttcrhilfe. In Wilmersdorf , Düsseldorfer Str. 14, ist gestern dieMutterhilfr". Heim derDeutschen Gesellschaft für Mutter- und KindeSrecht" eröffnet worden. Offiziell eröffnet, denn tatsächlich haben schon Wochen vorher so viele Schützlinge um Ausnahme in das Heim angesucht, daß es bereits im Juli, also mehr als zwei Monate vor dem offiziellen Termin, seiner Bestimmung übergeben werden mußte. 35 Schützlinge: Schwangere, junge Mütter mit ihren Pflegekindern hat das Heim in den zwei Monaten bisher bereits beherbergt. Frauen und Mädchen, die den verschiedensten Berufen angehören. DieDeutsche Gesellschaft für Mutter- und Kindes- rechte", die erst seit kaum 1'/, Jahren besteht, hat bei ihren be- schränkten Mitteln mit der Gründung diese» HeimS das möglichste geleistet. Hoffen wir, es ist nur ein Anfang, dem bald mehr wird folgen können, denn für die Zahl derer, die eines solchen AsylS be- dürfen, kann das Heim nicht ausreichen. Versammlungen. Tie Bertreterwahlen zur Zwangsinnung ber Schneider werden im Laufe dieses Monats stattfinden, die Termine sind je- doch für die einzelnen Standesamtsbezirke noch nicht festgesetzt. Die Wähler werden drc, Tage vor Abhaltung der Wahl benachrichtigt. Die Einteilung nach Standesamtsbezirken, wie die Wahlordnung und das ganze Bcrwaltungssystem der Schnciderinnung sind offen- bar mit viel Schlauheit darauf berechnet, daß die Rechte und das Wollen der Mitglieder so wenig wie irgend möglich zur Geltung kommen. Die Schneiderinnung ist übrigens auch die einzige Innung, die das Vertretersystem eingeführt hat; während in anderen Innungen die Mitglieder selbst in den Generalversamm- lungen erscheinen, sind es bei denSchneidermeistern" nur ihre Vertreter, die über die Angelegenheiten der Innung zu beschließen haben, und diese Vertreter werden allemal auf 6 Jahre gewählt. Nun könnte eS ja gleichwohl passieren, daß eine solche Wahl zu- Ungunsten deS Jnnungsvorstandes ausfiele, so daß dieser, wie es das parlamentarische Verwaltungssystem mit sich bringen mühte, durch einen anderen abgelöst würde.«Um solchen Unannchmlich- leiten vorzubeugen, bestimmt das Jnnungsstatut. daß die Vertreter im letzten Jahre ihrer Amtstätigkeit die Neuwahl des Vorstandes zu vollziehen haben. Die neugewählten Vertreter haben sich also allemal fünf Jahre lang mit dem von ihren Vorgängern gewählten Borstand abzufinden, und wenn ihre Mehrheit und die große Masse der Wähler auch noch so wenig mit seiner Amtsführung cinver. standen sind. Das Vertretersystem an sich mag durch die für eine Innung mit so ungeheuer großer Mitgliedcrzahl gerechtfertigt er- scheinen, dient hier aber offenbar nur dem Zwecke, den Mitgliedern und Zwangsmitgliedern ihre Rechte vorzuenthalten und ihnen Pflichten aufzuerlegen, die sie zu tragen nicht gewillt sind. Die Schneiderinung hat eS durch ihr ZwangSshstem aus gegen 8666 Mitglieder gebracht. Manche arme Witwe, die vielleicht mit ihrer Tochter für irgendein Geschäft als Heimarbeiterin tätig ist, wird sich schon gewundert haben, daß sie ganz plötzlich zumJnnungs- meister" avancierte, ohne auch nur im entferntesten an die Erwer- bung dieser Meisterwürde gedacht zu haben, aber nun gleichwohl ihre drei Mark Jahresbeitrag zahlen muhte. Um diese S M. aber und um nichts anderes ist es der Innung offenbar zu tun. Hätte man diese ZwangSmitalicder nicht in der Innung sondern nur wirllichp Mistes«ad AMitgcker ÄS Mitglieder, so Büßtes ehe«