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Aufklärung über Bilz' Sanatorium.

Mehrere Hunderte von Kurgästen des Bilzschen Sanatoriums fühlen sich veranlaßt, folgendes zu erklären:

Wir sind sehr erstaunt über die Nachricht, die durch die Blätter ging und in welcher dem Bilzschen Sanatorium Borwürfe gemacht wurden wegen angeblich festgestellter Mißstände. Nach unseren eigenen Beobachtungen ist gerade das Gegenteil der Fall und können wir dem Bilzschen Sanatorium das Beugnis einer achtunggebietenden, gut geleiteten Anstalt ausstellen, in welcher die Kurgäste fich wohl fühlen und Gesundheit und Lebensmut wiederfinden. Daß diese unsere Ueberzeugung von weiten Streisen geteilt wird, beweist ja am besten die Tatsache der von Jahr zu Jahr gesteigerten Frequenz des Sanatoriums. Es befinden sich unter uns ein hoher Prozent­fat Kurgäste, die bereits seit Jahren das Bilzsche Sanatorium zur Erholung aufsuchen, das Gedeihen desselben mit Befriedigung verfolgt haben und mit Dankbarkeit die unausgefeßte individuelle Sorgfalt anerkennen, welche die Aerzte und die Direktion den Kurgästen fiets gewidmet haben. Die nicht stichhaltigen Anfeindungen gegen dieses blühende und segensreiche Unter­nehmen müssen jeden gerecht Denkenden im höchsten Grade befremden und sollten endlich aufhören. Von den vielen an uns gerichteten Zuschriften wollen wir nur diejenigen von Herrn Kaufmann J. Mager, Hamburg , furz Erwähnung tun. Derselbe schreibt unter anderem:

Auf die Zeitungsangriffe über angebliche Mißstände im Bilzschen Sana torium, die meines Wissens von Aerzten ausgegangen sind, muß ich folgendes bemerken: Ich besuche das Sanatorium seit 1900 jedes Jahr zur Erholung auf längere Zeit und halte es deshalb für meine Pflicht, gegen die unwahren Behauptungen ganz energisch Front zu machen. In all den vielen Jahren habe ich von den Mißständen in sanitärer und fittenpolizeilicher Hinsicht 2c. auch nicht das Geringste wahrgenommen, im Gegenteil, das Sanatorium steht unter vorzüglicher Leitung. Von den vielen Besuchern, die ich dort aus aller Herren Länder fennen lernte und die sich aus allen Gesellschaftsklassen rekrutierten bom gewöhnlichen Bollsmann bis hinauf zum Fürsten hat feiner je einen Grund gehabt, sich über Mißstände im Sanatorium zu beklagen. Alle, mit denen ich befreundet wurde, waren ohne Ausnahme über die dortigen Einrichtungen voll des Lobes. Beffer findet man es gewiß nirgends, ich zweifle aber, ob man es anderwärts ebenso findet. Bon Mißständen kann daher gar keine Rede sein. Wer das Bilzsche Sanatorium noch nicht fennt, möge hingehen und sich selbst überzeugen.

J. Mager( in Ga. Mager& Co.) in Samburg. Die Unterschriften sowie zahlreiche Sonstige Sympathieschreiben werden auf Wunsch gern vorgelegt.

Bilz' Sanatorium, Konzessionsentziehung betreffend.

Der Beschluß der Kreishauptmannschaft ist gefaßt worden, ohne daß Herrn Bilz Gelegenheit gegeben worden wäre, die aufgeführten Beweise über an­gebliche grobe Mißstände" in seiner Anstalt zu entfräften, Gegenbeweise zu führen, sich überhaupt ordnungsgemäß gegen die schiere Anflage zu ber teidigen. Es ist bedauerlich, daß nach dem bestehenden Gesez eine so schwere Maßnahme ohne ein ordentliches, dem[ gerichtlichen ähnliches Verfahren vera hängt werden kann, noch bedauerlicher aber, daß eine Veröffentlichung nur mit allen Anklagegründen, aber ohne alle Rechtfertigungsgründe, veröffent licht werden darf, che sie dem Betroffenen zugestellt worden ist, geschweige denn die Rechtstraft beschritten hat. Selbstverständlich wird Herr Bilz sich der gegebenen Rechtsmittel bedienen und Rekurs einlegen, Er bittet, die Deffentlichteit, mit einem Urteil bis nach der endgültigen Entscheidung zurüdzuhalten. Seine Verteidigung geht in furzen Zügen dahin: Die Bilzsche Naturheilanstalt ist 18 Jahre hindurch von Herrn Geh. Medizinalrat Dr. Heffe beaufsichtigt und revidiert worden. Er hat wesent liche Mängel nie feststellen fönnen. Nachlässigkeit oder gar besondere Sym­pathie für Herrn Bilz wird man ihm wohl nicht zum Vorwurf machen fönnen. Die danach von seinem Vertreter Herrn Medizinalrat Dr. Tiersch gerügten Mängel find fofort abgestellt worden.

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Bei der für die Anstalt nach der Begründung der Kreishauptmannschaft niederschmetternden" Aussage des Herrn Dr. med. Hübner ist zu beachten, daß dieser Herr sie gemacht hat, nachdem er sechs Jahre lang in der An­stalt als Arzt tätig gewesen war, einen weiteren zehnjährigen Vertrag ver langt, ihn aber nicht erhalten hatte. Seine Behauptungen werden durch das Zeugnis einer großen Anzahl von völlig einwandfreien, teilweise in hervorragender Lebensstellung befindlichen Zeugen widerlegt werden.

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Das gegen Bilz besonders ins Feld geführte Urteil in einer gegen ihn gerichteten Zivilklage ist mit der Berufung angefochten worden, mithin überhaupt noch nicht endgültig entschieden. Es ist nicht Sitte und würde anderenfalls die Rechtssicherheit schwer bedrohen, ein Urteil gegen irgend­eine Person als Beweis zu verwenden. Wie dasselbe in die Hände der Kreishauptmannschaft gelangt ist, die am Rechtsstreit nicht beteiligt war und fein Necht auf Borlegung besitzt, wird zu untersuchen sein.

Bon vorgekommenen Unfitilichkeiten" ist Herrn Bilz allein bekannt, daß einige Herren im Famillenbade der Naturheilanstalt verbotswidrig in der gewöhnlichen Badehose gebadet haben.

Die meisten Antlagepunkte der ärztlichen Referenten des Kreis­ausschusses sind von der Anstalt schon bei Ablehnung des crsten Konzessions gefuches öffentlich in den Zeitungen bekämpft worden. Wer sich dafür inter­effiert, kann diese Abwehrschrift von der Direktion erhalten. Herr Bilz betont ganz ausdrücklich, daß er alle behördlichen Vorschriften stets sofort erfüllt hat, sobald solche von dem Bezirksarzt usiv. bei der Besichtigung der Anstalt bekannt gegeben worden sind. 149/2

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Der Herr Oberbürgermeister der Stadt Dresden hat der Kreiss hauptmannschaft sofort nach Berkündigung des Beschlusses seinen Dant auss gesprochen. Ein Dank von öffentlicher Stelle gebührt aber der Kreiss hauptmannschaft für ihr Vorgehen erst dann, wenn durch unanfechtbare Beweise in einem ordentlichen, auch dem Angeklagten Stimme verleihenden Berfahren festgestellt worden ist, daß dadurch die Deffentlichkeit vor drohendem Schaden bewahrt wird. Sonst ist er in Interesse der Berechtig teit nur zu bedauern, weil er zweifellos geeignet ist, Stimmung zu machen. Im übrigen faßt auch meiner Meinung nach eine Behörde ntcht Beschlüsse, um Lob und Dant zu ernten, sondern um der Gerechtigkeit und dem öffentlichen Wohle au bienen. Rechtsanwalt Antou.