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r. 248. 28. Jahrgang.

4. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Sonntag, 22. Oktober 1911.

Gerichts- Zeitung.

worden sei, ferner, daß der Angeklagte ein unbescholtener junger

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Ein Bruhnprozeß.

Mann sei und daß seine Aeußerungen unbeachtet vorübergegangen Gins der vielen Nachspiele, welche der Wahrheitsprozeß ges wären, wenn nicht ein Denunziant dem Regimentskommandeur zeitigt hatte, gelangte gestern vor dem Schöffengericht Berlin- Mitte Einem Denunzianten im Deutschen Jugendbund Mitteilung gemacht hätte. Tatsächlich kämen doch fortgefeßt Sol- unter Vorsiz des Amtsrichters Voigt zur Verhandlung. Wegen hat es ein 22 Jahre alte Schlosser zu danken, daß er auf die datenmißhandlungen vor und sie seien, wie der Kriegsminister im Beleidigung des Reichstagsabgeordneten und Verlegers der Wahr­Anklagebant fam. Am 17. November v.. hielt der Deutsche   Reichstage anerkannte, nicht auszurotten. Darüber könne man heit", Wilhelm Bruhn  , war der verantwortliche Redakteur des Jugendbund eine öffentliche Versammlung im" Marinehaus" ab. fich wohl aufregen. Wenn der Angeklagte in der Erregung eine" Dresdener Anzeigers", Prof. Dr. Leonhard Lier, angeklagt. Zur Dort zog der antisemitische Fanatiker Döring über die sozialdemo- unbedachte Aeußerung getan haben sollte, dann sei das nicht so nach dem Wahrheitsprozeß, erschienener Artikel mit der Ueberschrift: Anklage stand ein im Dresd  . Anz." vom 10. November v. J., also fratische Jugend her und erging sich in deutschnationalen Phrasen. schwerwiegend, daß die beantragte hohe Strafe gerechtfertigt wäre. Freigesprochen- aber gerichtet". In diesem Artikel, welcher ver­Der junge Schlosser, ein Anhänger der freien Jugendbewegung, Das Gericht hielt die Behauptungen der Anklage als erwiesen schiedene als formelle Beleidigungen anzusehende Ausfälle gegen Inüpfte als Diskussionsredner an eine Bemerkung des Referenten durch die Angaben des Zeugen Heinemann. Der Angeklagte wurde Bruhn enthält, wird die Ansicht vertreten, daß Bruhn, troß seiner über die Offiziere an. Dabei soll er Aeußerungen getan haben, zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Wie der Vorsitzende, Freisprechung, als moralisch verurteilt anzusehen sei. In der die den Kommandeur des Fußartillerie- Regiments Nr. 15 in Landgerichtsdirektor Gayer, in der Urteilsbegründung sagte, hat mag u gvg   op Thorn veranlaßte, Strafantrag wegen Beleidigung der Offiziere das Gericht die Jugend, die Unbescholtenheit und die durch Dörings Urteil der 1. Straffammer des Landgerichts I   ausdrücklich gesagt des genannten Regiments zu stellen. Die Anklage, welche gestern Rede verursachte Erregung des Angeklagten berücksichtigt, aber sei, daß Bruhn nicht nur aus tatsächlichen Gründen freigesprochen vor der vierten Strafkammer des Landgerichts I   verhandelt wurde, auch erwogen, daß die Beleidigung außerordentlich schwer sei und hoben werden könne, daß er vom moralischen Standpunkt in un­sei, sondern auch, daß gegen ihn nicht einmal der Vorwurf er­behauptet, der Angeklagte habe gesagt, die Offiziere schinden Re- der Angeklagte bei den jüngeren Leuten Abscheu vor dem Militär zulässiger Weise vorgegangen sei. Man sollte annehmen, daß ein fruten. Als die Versammlung dagegen protestierte, habe er gesagt, habe erregen wollen. Deshalb sei auf Gefängnisstrafe erkannt. jeder das Urteil eines deutschen   Gerichts achte und nicht hinterher, sein im Fußartillerie- Regiment Nr. 15 dienender Bruder habe ihm Von der Zeugenbank, wo Döring und Heinemann saßen, flang veranlaßt durch die gegnerische Parteipresse, Verdächtigungen aus­geschrieben, aus einer 12 Mann starken Korporalschaft seien acht beifälliges Murmeln herüber, als man hörte, daß über das Opfer streuen, die völlig haltlos sind. Da es sich um schwere Beleidigungen Mann entlassen worden, weil sie infolge von Mißhandlungen den deutschnationaler Denunziation Gefängnisstrafe verhängt ist. Die handele, empfehle sich eine empfindliche Geldstrafe. Das Gericht Dienst nicht mehr verrichten konnten. Der Angeklagte bestreitet, Jugend kann nur dringend vor Versammlungen gewarnt werden, tam nach längerer Beratung zu der Verurteilung des Prof. Dr. derartiges gesagt zu haben. In der Versammlung sei er oft durch in denen ein Mann wie der Antisemit Döring seine Erziehungs- Lier. Das Urteil lautete auf 400 M. Geldstrafe, auch wurde dem Beleidigten die Publikationsbefugnis zugesprochen. Zwischenrufe unterbrochen worden, augenscheinlich in der Absicht, fünste übt und von der aus Denunziantenstücklein verübt werden. Beleidigten die Publikationsbefugnis zugesprochen ihn zu verwirren. Es habe sich ein derartiger Tumult erhoben, Möge die deutsche Jugend des alten Wortes eingedenk bleiben: Der daß er tatsächlich verwirrt und aufgeregt worden sei und deshalb größte Lump im deutschen   Land, das ist und bleibt der Denunziant. nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Jedenfalls fönne er sich nicht auf einen Brief seines Bruders berufen haben, denn sein Bruder) habe ihm gar nichts von Mißhandlungen geschrieben. Er könne auch nicht behaupten, daß in dem genannten Regiment Mißhand­lungen vorgekommen seien.

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Der Leiter der Jugendbundesversammlung, Bankbeamter Heinemann, bestätigte die Angaben der Anklage, während zwei andere Zeugen angaben, sie hätten die dem Angeklagten zur Last gelegten Aeußerungen nicht gehört. Auf weitere Beweiserhebung tourde verzichtet. Unter den nicht vernommenen Zeugen befand fich ein Hauptmann und ein Oberstabsarzt aus Thorn sowie der noch im Regiment dienende Bruder des Angeklagten.

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Der Staatsanwalt beantragte eine Geldstrafe von 209 M. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang Heine  , führte aus, es sei doch nicht mit Sicherheit festgestellt, daß der Angeklagte die betreffende Bemerkung gemacht habe. Wenn er in seiner Erregung vielleicht etwas Aehnliches gesagt haben sollte, so sei zu berüd­fichtigen, daß er als Sozialdemokrat durch die gegen die Sozial­demokratie gerichteten Ausführungen des Referenten aufgeregt

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Der Onkel aus dem Abgeordnetenhause" spielte in einem Betrugsprozeß eine Rolle, welcher die Straffammer ist ein Buchstabe und eine Zahl als Merkzeichen beizufügen. Briefliche Antwort beschäftigte. Angeklagt wegen Betruges und schwerer Urkunden- wird nicht erteilt. Anfragen, denen feine Abonnementsquittung beigefügt ist, fälschung war die Verkäuferin Helene Karbach. Die Angeklagte, deren Mutter Bedienungsfrau im Abgeordnetenhause ist, tam auf den Gedanken, das Elternhaus zu verlassen und sich eine eigene Wohnung einzurichten. Sie suchte einen Möbelhändler auf und legte diesem einen Brief, der mit dem Namen eines Abgeordneten unterzeichnet war, vor. Im Brief erklärt der Schreiber, daß cr für die von seiner Nichte gekauften Möbel Zahlung leisten werde. Wie sich ergab, hatte die Angeklagte sich einen Briefbogen, wie sie den Abgeordneten zur Verfügung stehen, zu verschaffen gewußt und dann den Inhalt gefälscht. Als der Möbelhändler längere Beit vergeblich auf Bezahlung warten mußte, erfundigte er sich näher und erfuhr, daß die ganze Geschichte von dem" Onkel Abge­ordneten" Schwindel war. Er holte die Möbel wieder ab und Helene kehrte reuevoll in das Haus der Mutter zurück. Das Gericht erkannte wegen des Betruges auf Freisprechung, wegen der Urkunden­fälschung wurde die Angeklagte zu drei Tagen Gefängnis verurteilt.

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