€S?Ii unnBHg, P«r auf DekailZ und Beschlüsse fener Konfe- renz einzugehen, da über dieselben ja schon ein voller Bericht im ..Vorwärts" erschienen ist. Das Resultat der Konferenz hat bei den Sozialisten über das ganze Land hinweg allgemeine Befriedi- gung hervorgerufen, und wir stnd sicher, daß die Konsolidierung. die zu Neujahr stattfinden soll, für die sozialistische Bewegung in Großbritannien von dem größten Nutzen sein wird. Mit brüderlichem Gruße _ H. W. Lee.' Hus der Partei» Kommunalwahlstege. Bei den am Mittwochabend in Höhscheid bei Solingen zu Ende gegangenen Stadtratswahlen haben unsere Genossen, die im dortigen Kollegium bisher mit 13 Mandaten die Mehrheit hatten, ihren Besitzstand nicht nur behauptet, sondern noch 2 Mandate hinzugewonnen, so daß sie von 24 Stadtverordnetensitzen jetzt 1 5 im Besitz haben. Als Fünfzehnter wurde der Buchhändler Kleist unseres Solinger Bruderorgans ge- wählt, dem ein Bürgerlicher weichen mußte, der das umstrittene Mandat 4 2 Jahre im Besitz hatte. In Velbert sKreis Lennep-Remscheid -Mettmann ) endeten die Stadtverordnetenwahlen der dritten Abteilung mit dem Siege der sozialdemokratischen Kandidaten.' Auf unsere Genossen ent- fielen 975, auf die bürgerlichen Kandidaten 628 Stimmen. In Langerfeld endete die Gemeindeverordnatenwahl mit einer Niederlage der Bürgerlichen. Unsere Genossen erhielten K43 Stimmen, die bürgerlichen Kandidaten 217. Bei den Stadtverordnetenwahlen in E l b i n g am 12., 13. und 14. November errangen die Genossen einen vollen Sieg. Es wurden abgegeben für die Kandidaten der Sozialdemokratie 1941 bis 2965, für die Kandidaten des Zentrums 491 bis 462, für die bürgerliche Liste 145 bis 193 und für die Beamtenliste 57 bis 79 Stimmen. Eine große Anzahl bürgerlicher Stimmen sind zersplittert, so daß bei 2855 abgegebenen Stimmen die Liste der Sozialdemokratie 428 Stimmen Majorität erhielt. Wir haben 4 Mandate behauptet und 4 neue hinzugewonnen. so daß wir jetzt 11 Vertreter auf dem Rathause haben. Bei den Stadtverordnetenwahlen in Strausberg wurden sämtliche vier sozialdemokratischen Kandidaten mit 244 bis 257 Stimmen gewählt. In Chemnitz , wo es ein Sechsklassenwahlrecht gibt, fanden am Mittwoch gleichfalls Stadtverordnetenwahlen statt. Die Klasse B, die den Arbeiterstand umfaßt, vereinigte 7354 Stimmen auf die sozialdemokratische Liste, 1746 Stimmen mehr als bei der letzten Wahl. Von bürgerlicher Seite war für diese Klasse keine Liste aufgestellt. Wiedergewählt wurden die Genossen I r m s ch e r, Noske und Straube, außerdem wurden noch vier Genossen als Ersatzmänner gewählt. Bei der Wahl in Klasse A 1 erhielt die Liste des Bürgerwahl- ausschusseS 1315, die sozialdemokratische 1198, gegen 731 Stimmen bei der letzten Wahl. In dieser Klasse wählen alle Wähler, die zu den anderen 5 Klassen nicht gehören, bis zu 1999 Mark Einkommen. Es besteht die Möglichkeit, daß diese Klasse bei der nächsten Wahl uns zufallen wird. Auch in Klasse A 2 mehrten sich die sozialdemokratischen Stimmen von 298 auf 856. Am Freitag wählen noch die Klassen V und E, der Gewerbe» und der Handelsstand. Am Mittwoch wählte die Klasse C. die den Gelehrten- und Beamtenstand umfaßt. Di« Liste des allgemeinen Bürgerwahl- ausschusseS wurde glatt gewählt mit 2153 Stimmen. Auch in dieser Klass« war eine Steigerung der Stimmcnzahl zu verzeichnen; eine verhältnismäßig starke sogar, denn bei der letzten Wahl wurden nur 15, diesmal aber 88 sozialdemokratische Stimmen abgegebon. In Furtwangen (Baden) sind die Gemeindewahlen in ollen drei Klassen am Mittwoch beendet worden. Die Wahlagitation verursachte eine außergewöhnliche Wahlbeteiligung. In der dritten Wählerklasse betrug sie über 99 Proz.; dort erhielt das Zentrum 8 Mandate, die Liberalen 6 und die Sozialdemokraten 6. Seit zwei Wahlperioden hatte die Sozialdemokratie sämtliche Mandate dieser Klasse im Besitz. In der Klasse der Mittelbeftcuerten erhielten da? Zentrum 19, die Liberalen 8 und die Sozialdemokraten 2 Sitze. Es übten über 92 Proz. der Wähler ihr Wahlrecht au». In der ersten Klasse ist keine Aussicht für eine Vertretung unserer Partei. In- dessen kann derselben künftig eine Vertretung im Gemeinderat nicht vorenthalten werden. Bei den Stadtverordnetenwahlen in Dortmund eroberten unsere Genossen ein neues Mandat. Ferner stehen die Sozialdemo- kraten in zwei Bezirken mit dem Zentrum in Stichwahl. In zwei weiteren Bezirken stehen die Liberalen mit dem Zentrum in Stichwahl. Zwei Mandate erhielt das Zentrum. Unsere Genossen, die in B unzlau bisher nur ein Mandat zur Stadtverordnetenversammlung hatten, eroberten gestem vier neue hinzu._ Kein Stadtrat auö der Leipziger Arbeiterklasse. Am Mittwoch stellte in der Stadlverordnetensitzung zu Leipzig die sozialdemokratische Fraktion bei der Ersatzwahl von Sladtratsmitgliedern abermals Vertreter der dritten Wählerklasse als Kandidaten auf. Der Redner der Fraktion begründete den er- neuten. bereits mehrfach vergeblich gemachten Versuch, in den Stadt- rat zu kommen, besonders mit dem Hinweis, daß die Vertreter der dritten Wädlerklasie die übergroße Mehrheit der Bevölkerung Leipzigs hinter sich haben, und daß es ein Skandal sei. diese Mehrheit und die Arbeiterschaft im Stadtrat ohne Vertretung zu finden. Der AnS- druck.Skandal" brachte dem Redner einen Ordnungsruf ein. und im übrigen w»rden die Vorschläge der sozialdemokratische» Fraktion von den Vertreter» der ersten und zweiten Abteilung einmütig niedergestimmt. Diesen erneuten Skandal im Leipziger Stadt- Parlament quittierten unsere Genosse» mit dem Verzicht auf die Be- teiligung bei der Wahl der weiteren Sladlratsmitglieder. Der vereinigte jüdische GcwerkschaftSverband in Amerika , eine der stärksten Zentralorganisationen, hat einstimmig das sozialistische Programm angenommen. Viele Ortsvereine haben die Schaffung von Propagandakassen beschlossen. Warnung vor Auswanderungen nach Kalifornien . Anter Hinweis auf die für die Arbeiter besonders schlimmen Verhältnisse in Kalifornien ersucht das Internationale Sozialistische Bureau alle ihm angeschlossenen Organi- sationen, die Arbeiter vor der Auswanderung nach Kalifornien zu warnen. Durch Inserate in europäischen Zeitungen und Agenten kalifornischer Kapitalisten, die Europa bereisen, sollen Arbeiter zur Auswanderung nach Kalifornien veranlaßt werden. Folge niemand dem Lockrufe, denn Tausende von Arbeiter sind zurzeit in Kalifornien brotlos. Aber immer neue Arbeitermassen sollen ins Land gelockt werden, damit den dortigen Gewerkschaften neue Schwierigkeiten erlvachscn. polueiUches, Gcrlchtltrhes ulw. NeueS von der Breslauer Polizei. In Breslau wollte die bekannte Volkssängergesellschaft Strelewicz-Berlin in einem vom Gewerkschaftskartell arrangierten Volksunierhaltungsabend mitwirken. Die Polizei erblickte darin eine„öffentliche Lustbarkeit", zu der keine Genehmi- gung erteilt war. Unter Assistenz von mehreren Polizeikommissaren und �Schutzleuten wurde der Volks-unterhaltungsabend„auf- g e l ö st". Doch die Veranstalter wußten Rat. Sofort wurde eine öffentliche Gewerkschaftsversammlung eröffnet, in der unter dem Beifall der etwa tausend Teilnehmer das neueste Polizeiverbot gehörig kritisiert wurde. In der„Diskussion" trug ein Genosse eine Anzahl der von Strelewicz verfaßten Ge- dichte so gut vor, daß alle glaubten, den Verfasser selbst zu hören. Der zufällig im Gewerkschaftshause übende Frauen- und Mädchen- chor„Frohsinn" meldete sich in der»Diskussion" ebenfalls mehrfach zum Wort und trug eine Anzahl von Liedern vor. Die Besucher kamen alle auf ihre Kosten. Das Resultat der polizeilichen Bevormundung war: 61 neue Mitglieder er- klärten sofort ihren Beitritt zum Sozialdemo. kratischen Verein. Jugendbewegung. Zum Kampf gegen die Jugendbewegung. An geradezu russische Zustände erinnert der Kampf gegen den Arbeiterturnverein Liegnitz , der eine blühende Jugendabteilung besitzt. Auf Grund der bekannten vorsintflutlichen Kabinetts- order aus dem Jahre 1834, wonach zum Turnunterricht an Jugendliche die behördliche Erlaubnis notwendig ist, wurde dem Vorsitzenden und dem Turnwart bei Androhung von 159 Mk. Strafe für jeden Uebertretungsfall verboten, noch weiterhin Turn- Unterricht an Jugendliche zu erteilen. Auch der Oekonom des Ge- werkschaftshauses, in dem die Turnstunden abgehalten wurden, erhielt ein Strafmandat über 159 Mk., was man aber später zurückzog, weil man sich in der Zldresse geirrt hatte. In jedem Falle waren für je 159 M. drei Wochen Haft angedroht. Da der Vorsitzende wie auch der Turnwart den Unterricht auf Grund einer Reichsgerichtscntscheidung glaubten weiter dulden bczw. er- teilen zu dürfen, tmirde die für den Unvermögensfall ange- drohte Haft strafe vollstreckt. Bei dem Vorsitzenden be- trug sie sechs Wochen, bei dem Turnwart 21 Wochen Haft. Der Vorfitzende hat seine sechs Wochen verbüßt. Der Turnwart hatte 41 Tage abgemacht, als er plötzlich am Freitag ent- lassen wurde und zwar auf Grund einer vom Genossen Heine-Berlin an den Minister des Innern gerichteten Be- sch w e r d e, in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Umwandlung der Geldstrafe in.Haft in dieser Höhe unge- s e tz l i ch ist. Der Straferlaß ist aber, wie dem Turnwart, Ge- nassen A l b i n u s, bei der Entlassung mitgeteilt wurde, nur in der Erwartung erfolgt, daß er von jetzt ab das Unterrichtsverbot der preußischen Regierung respektiere. „Arbeiter-Jngend� Aus dem Inhalt der soeben erschienenen Nummer 23 heben Ivir hervor: Hinaus mit ihm!(Gegen den Alkohol). Von Anna Schlesinger.— Allerlei vom Reichstag. I. Wie der Reichstag ge- wählt wird. Von PH. Scheidemann.— In der Heimat.— Die Entstehung der Gebirge(Illustriert). Von Gg. Engelbert Graf.— Aus der Jugendbewegung.— Die Gegner an der Arbeit. — Vom Kriegsschauplatz. — Zur wirtschaftlichen Lage usw. Beilage: Der Dieb. Erzählung von Carl Busse. — Ein Gedenktag(Kleist). Von Otto Koenig.— Nacht. Gedicht von I. I.- David. AuS einer alten Stadt. II.(Illustriert). Von Richard Wagner. — Der Sturm und Drang in der deutschen Literatur. Von E. Hoernle.— Sei charakterfest! Von L. Radlof. — Bücher für die Jugend. — Der Blinde. Skizze von Robert Grötzsch. _ Gcnchts-Zeitung. Wieder ein Revolverattentat! Das Schwurgericht des Landgerichts I hatte sich gestern wieder mit einer auf versuchten Mord lautenden Anklage zu beschäftigen. Der Angeklagte, Schlächtergeselle Paul Bryller, hatte auf einem Fest im Bergnügungslokal Elysium die Frau Hedwig Nitschmann, Ehefrau des Bäckergesellen N. und Mutter dreier Kinder kennen gelernt. Zwischen beiden entspann sich ein Liebesverhältnis, welches noch dadurch begünstigt wurde, daß der Ehemann N. seiner Arbeit in der Backstub« zumeist des Nachts obliegen mußte. Auf Ver- anlassung der Frau mußte ihr Mann eine größere Wohnung mieten und Bryller zog als Schlafbursche zu den Eheleuten. Als oer Ehe- mann merkte, daß zwischen seiner Frau und dem B. ein intimes Verhältnis obwaltete, mußte letzterer zum Hause hinaus. Die Liebe der Frau N. zu ihm ließ aber nicht nach. Im Gegenteil: eines Tages verließ sie Mann und Kinder und zog zu dem Angeklagten. Dann pendelte die Frau zwischen den Wohnungen der beiden Männer hin und her. Vorübergehend wurde sie von ihrem Manne wieder aufgenommen, dann wohnte sie wieder eine Zeitlang bei ihrem Liebhaber. Infolge mancher Auftritte, die sie mit letzterem hatte und da sich bei ihr auch eine Sehnsucht nach ihren Kindern durchbrach, kehrte sie eines Tages zu ihrem Ehemann zurück. Dieser nahm sie der Kinder wegen wieder aus. Der Angeklagte konnte aber die Trennung von seiner Geliebten nicht vertragen; er kaufte sich einen Revolver, lud ihn mit mehreren Patronen und begab sich am Sonntag, den 24. September, in die Nitschmannsche Wohnung, Kochhannstraße 25. Aus sein Klinqeln öffnete ihm Frau Nitsch- mann und ließ ihn auch ruhig in die Küche eintreten, wo er Platz nahm und ein Gespräch über die etwaige Rückkehr der Frau zu ihm anknüpfte. Als er sah, daß seine Hoffnung vergeblich war, wurde er sehr mißgestimmt und als der Ehemann N. einen Augenblick aus der Küche gehen wollte, zog der Angeklagte plötzlich den Re- volver hervor. Frau N. ging auf ihn zu, um ihn zu besänftigen. doch da knallte auch schon ein Schutz, eine Kugel ging in die Brust der Frau N. und diese sank besinnungslos zu Boden. Dann hielt der Angeklagte den Revolver in der Richtung nach Herrn N., der Revolver versagte aber und Nitschmann fand Zeit, sich auf den Attentäter zu stürzen, ihn zu umklammern und schließlich zu über- wältigen. Bryller, der wohl glaubte, daß Frau Nitschmann tot sei, hat auf der Polizei angegeben, daß er beabsichtigt habe, zuerst die Frau und dann sich selbst zu töten. Im gestrigen Termin blieb er dabei, daß er nur sich selbst habe töten wollen und nur dadurch, daß Frau N. auf ihn zugetreten sei und ihn am Arm gefaßt habe, der Revolver das Unheil angerichtet habe. Frau N. hat etwa zwei Wochen im Krankenhause zugebracht und bei ihrer dortigen Vernehmung stark belastende Aussagen gegen den Angeklagten gemacht. Jetzt, wo sie wieder gesund ist und sogar dreimal Zutritt zu dem Angeklagten im Untersuchungsgefängnis gesucht und gefunden hat, ist aller Groll geschwunden: sie hat mit ihm Briefe gewechselt, für ihn Geld eingezahlt und machte gestern Aussagen, die mit ihren ersten Angaben mehrfach im Widerspruch standen. Die Geschworenen verneinten sowohs die Schuldfrage nach ver- suchtem Morde, wie auch die von Staatscknwalt Gnllenkamp gestellte Unterfrage wegen versuchten Totschlags. Bejaht wurde die Schuld- frage wegen gefährlicher Körperverletzung unter Zubilligung mil- dernder Umstände. Der Vertreter der Anklage beantragte 1 Jahr Gefängnis. Das Gericht erkannte jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Zeugin Nitschmann nur durch einen glücklichen Zufall mit dem Leben davongekommen ist. auf 2 Jahre Gefängnis. Masseuseu-Annoncen. Von einer prinzipiellen Bedeutung für die Strafbarkeit der Annoncen gewisser Masseusen ist ei» Urteil, welches die 7. Straf- kammcr des Landgerichts I �gestern gegen die Masseuse Sänger fällte. Diese war angeklagt, öffentliche Ankündigungen erlassen zu haben, die dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. (z 184, 4 St. G. B. ). Die Angeklagte hatte Inserate des Inhalts veröffentlicht:„Heddy S., Masseurin, ärztlich geprüft" oder„Heddy ©., VibrationSmassage, Heitzluftdouche mit elektrischem Betrieb". Bei einer Haussuchung in der Wohnung der Angeklagten wurden unzüchtige Bücher und Abbildungen beschlagnahm?. Ter Staats- anmalt hielt es nicht für zweifelhaft, daß schon die Art der vor- liegenden Inserate unter besonderer Hervorhebung des Vornamens „Heddy" auf die Anbahnung eines unzüchtigen Verkehrs hindeute und beantragte 6 Wochen Gefängnis. — Rechtsanwalt Tr. Hontheim führte dagegen aus, daß rein juristische Gründe zwingend zur Freisprechung führen müßten. Die Ankündigungen der Ange- klagten seien nicht solche, die unter§ 184, 4 fallen. Olshausen sage im Anschluß an die Judikatur des Reichsgerichts, daß die Straf- barkeit der össentlichen Ankündigungen dadurch bedingt sei, daß die Ankündigung selbst— wenn auch nur verschleiert oder in Andeutungen— den vom Gesetz erforderten Zweck erkennen lassen. Die bloße Erwartung des Ankündigenden, es werde infolge der Ankündigung zu einem unzüchtigen Verkehr kommen, genüge nicht. Der objektive Charakter der Annonce könne nicht davon ab- hängen, was sich vielleicht der eine oder der andere beim Lesen denkt. Der normal' denkende Men)ch aber könne beim Lesen dieser Annoncen gar nicht auf den Gedanken kommen, daß es sich um die Anbahnung eines unzüchtigen Verkehrs handelt; aus der Annonce selbst lasse sich dies in leiner Weise enineymen.— Das Gericht trat der Ansicht des Staatsanwalts bei; es nahm an, daß diese Annoncen, in denen der Vorname„Heddy" noch fett gedruckt war, erkennbar zum Ausdruck bringen, daß ein unzüchtiger Ver- kehr angebahnt werden solle. Dies werde auch durch die beschlag- »ahmten Bilder und Schriften bestätigt. Da derartige Annoncen einen höchst gefährlichen Charakter haben, so verurteilte das Gericht die Angeklagte zu 6 Wochen Gefängnis und verfügte auch die Ein- ziehung der beschlagnahmten Bilder und Schriften. Künstler und Eigentümer. Die„Deutsche Juriften-Zeiiung" berichtet von folgender Ent- scheidung des Kammergerichts: Ein Künstler hatte das Treppenhaus einer vornehmen Villa mit Fresken geschmückt, mythologische Figuren darstellend. Jahre hindurch gefielen sie der Besitzerin, Im Laufe der Jahre erschienen ihr die Figuren zu nackt. Sie ließ fie be- kleiden, d. h. das Bild entsprechend übermalen. Das Kammergericht erkannte dem Maler das Recht zu, die Beseitigung der Uebermalung des Bildes z» verlangen: das Periönlichkeitsrechl des Malers, seine idealen, persönlichen Interesse» auf Erhaltung seines Werkes in der von ihm gegebene» ursprünglichen Form sei anzuerkennen and dies sein ideales Interesse würde geschädigt, wenn der Eigentümer das Bild ändern lasse. Jede Aenderung des Werkes berühre seine künstlerische Ebre. Selbst eine Verbesserung schließe regelmäßig einen unzulässigen Eingriff in die künstlerische Eigenart in sich, ES ist bedauerlich, daß der Rechlsaiiwalt Julius Magnus , der diese Entscheidung so veröffentlicht, den Talbesland nicht ausfuhr- licher wiedergegeben hat. Das Erkenntnis diirfle schwerlich diese uferlosen Persönlichkcitsrechte anerkennen. Wahrscheinlich ist auf den Fresken der Name des Malers verblieben. Dann wäre freilich eine Aenderung des Bildes ohne Einwilligung des MalerS ein Eingriff i« sein PersönlichkeitSrcchi, zumal die Fresken an jedermann zuaäng- lichen Stellen aufgestellt sind. Das wäre nach z 13 des Kunstschutz- gesetzcs unzulässig. Ein allgemeines Vetorecht eines Malcrs Inßi sich nicht konstruieren und wäre ebenso unhaltbar wie etwa ein Verbotsrechl, künstlerisch wertvolle Möbel umzugestalten. Es wäre zur Vermeidung von Irreführungen zu wünschen, daß das Erkenntnis in seinem vollen Umfange mitgeteilt würde. Eine Uebecspannung des PersönlichkeilSrechlS wäre ebenso verwerflich wie die Einengung desselben, die sich heute ans vielen Gebieten zeigt. Hingewiesen werden mag auf das völlig schutzlos dastehende Recht des Erfinders, der zwecks Erfindung gegen Entgelt in chemischen Fabriken, in Eisen- werken und dergleichen beschäsligl wird. Die Konkurrenzklausel. Die Konkurrenzklausel ist nach dem Handelsgesetzbuch für den Handlungsgehilfen nur in dem Umfange verbindlich, als sie sein weiteres Fortkommen nicht unbillig erschwert. Geht V-Vr sie Konkurrenzklausel über die Grenze der Billigkeit hinaus, so ist sie nicht schlechthin ganz und gar unverbindlich, sondern nur hinsichtlich des Uebermaßes. Im übrigen hat sich der Handlungsgehilse vollständig an das Verbot zu halten. Der kürzlich beim Reichsgericht zur Ver- Handlung gekommene Fall, der diesen Punkt berührt, lag wie folgt: Dem Geschäftsführer Sch. des Warenhauses A. Wertheim war in seinem Anstellungsvertrage verboten worden, in bestimmten Warenhäusern der größeren Städte Deutschlands vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Austritt aus dem Wertheimschen Geschäft Stellung zu nehmen. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hatte Zahlung einer Konventionalstrafe in doppelter Höhe des letzten Jahresgehalts zur Folge. Als infolge von Mißstimmigkeiten der Gebrüder Wertheim der eine von ihnen ein neues Warenhaus ins Leben rief, wurde dieses auch in die Rubrik der dem Sch. ver- botenen Warenhäuser aufgenommen. Als Sch. später unter Nicht- beachtung der ihm gesetzten Frist in dieses Warenhaus des Wolf Wertheim übertrat, verlangte sein früherer Prinzipal Zahlung der Vertragsstrafe in Höh« von 19 499 M. Sch. bestritt seine Ver- pflichtung zur Zahlung und machte geltend, ihm sei es durch die Bertragsklausrl unmöglich, in einem seiner Stellung entsprechenden Warenhause anzukommen. Seinem weiteren Fortkommen seien dadurch erhebliche Schwierigkeiten gemacht. Er bestritt deshalb mit § 74 H. G.-B. die Verbindlichkeit der Konkurrenzklausel. Das Landgericht und Kammrrgericht zu Berlin erkannten auf Zahlung der Vertragsstrafe. Das Kammergericht führte unter anderem dazu auS: Es fragt sich lediglich, ob die Einwendungen des Beklagten zu Recht bestehen. In der festgesetzten Frist von zwei Jahren ist keine Beeinträchtigung zu sehen. Deshalb kommt nur noch in Betracht, ob nach Ort und Gegenstand eine erhebliche Be- schränkung des Beklagken vorliege. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich durch die außer W. W�rtheim in die Konkurrenz- klausel aufgenommenen Warenhäuser eine daS Fortkommen des Beklagten gefährdende Beschränkung ergibt. Denn selbst wenn das der Fall wäre, würde die Konkurrenzklausel nicht an sich nichtig. Es kommt lediglich daS Warenhaus Wolf Wertheim, in das der Be- klagte eingetreten ist, in Betracht. In dem Verbot, in dieses einzu- treten, kann aber eine Gefährdung deS Fortkommens de? Beklagte»! nicht gesehen werden. Gegen dieses Urteil war von dem Beklagten Revision eingelegt worden. Das Reichsgericht schloß sich jedoch am Mittwoch den Aus, führungen des Kammergerichts an und wies die Revision zurück. Sächsische Streikjustiz. Unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrats Dr. Lottermoser, der vor einigen Tagen den eigenartigen Ausspruch tat:„Der Richter stehe zum Angeklagten, wie der Offizier zu seinem Untergebenen", verhandelte das Schöffengericht in Dresden gegen einige Streik- sünder. Und die Urteile entsprechen ganz der Anschauung dieses Richters. So wurde ein Arbeiter, der bei dem Streik der Schoko- ladenarbeiter in Dresden der„Ehre" einiger arbeitswilliger Mädchen zu nahe getreten sein soll, zu fünf Wochen Gefängnis verurteilt. Sein Verbrechen bestand in der Hauptsache darin, daß er den Schuhen der beiden Arbeitswilligen zu nahe gekommen ist. Die Mädchen erklärten auf Befragen, daß sie dies zwar bemerkt. sich aber nicht verletzt gefühlt hätten. Außerdem hatte er die Mädchen durch Worte beleidigt. Wegen Beleidigung und Körper- Verletzung wurde die hohe Strafe verhängt. In einem zweiten Falle wurde ein Arbeiter von demselben Gericht zu einer Woche Gefängnis verurteilt, weil er einen arbeits- willigen Fensterputzer einen Streikbrecher genannt haben soll. Der Angeklagte bestritt lebhaft, das Wort gebraucht zu haben. Als Be- lastungszeuge diente ein Arbeitswilliger Salzmann, der wegen Meineid nicht eideSsäyig ist. Auf der anderen Seite kann dieser AmtSgerichtsrat auch sehr milde sein. Ein HilsSwächter beim Artilleriedcpot, der zwei Schul- jungen, die Eicheln in einen Bach schössen, durch zwanzig Schläge mit einem fingerdicken Birkenstock aus daS Gesäß mißhandelt hat, so daß nach ärztlichem Befund handtellergroße Blutergüsse fest- gestellt wurden, erhielt 49 M. Geldstrafe. Das Gericht erachtete die Mißhandlung nur als eine einfache Körperverletzung. Ein Birkenstock sei nach der Art des Gebrauchs lein gefährliches Werkzeug,