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Nr. 280. 28. Jahrgang.

Soziales.

2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Berstang, 30. November 1911.

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daß die Firma den Irrtum der Sozialen Bragis" zu einer neuen der Angeklagte Gastwirte unter falschen Vorspiegelungen zur Erklärung gegen Hilpmann benutzen werde. Das geschah, und Hergabe von Darlehen bewogen. Da der Angeklagte behauptet, wiederum fand Herr Goldschmidt bereitwilliges Entgegenkommen. von den Vorgängen gar feine Erinnerung zu haben und aus den Der Ausschuß des Berliner Kaufmannsgerichts Man könnte annehmen, die Redaktion sei ihres Irrtums nicht be- Untersuchungsgefängnis augenscheinlich bewußt fonfuse Briefe au nahm in seiner Sigung vom Montag abend zu den Anträgen, wußt geworden, aber sie ist vorher darauf aufmerksam gemacht feine Chefrau und den Anstaltsgeistlichen schickte, so beschäftigten welche darauf abzielen, eine Abänderung und Verbesserung des worden. Sofort nach der unrichtigen Wiedergabe der Behauptung sich die Gerichtsärzte Medizinalrat Dr. Hoffmann und Dr. Marg Dienstrechtes der Handlungsgehilfen herbeizuführen, weiter Stel- Hilpmanns erhielt die Soziale Praxis" von der Redaktion des mit seinem Geisteszustand. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß der Tung. Der§ 616 des Bürgerlichen Gefehbuches bestimmt:" Der zur Proletariers" ein Schreiben, das sie auf die sachliche Unrichtigkeit Angeklagte stvar ein sehr nervöser Mensch und starter Neurasthe­Dienstleistung berpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung und die zu erwartende Berichtigung des Herrn Goldschmidt auf- niter fei, die Voraussetzungen des§ 51 aber nicht vorliegen, sondern nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht er merksam machte. Davon sagt die Redaktion nun aber nichts; fie der Angeklagte fimuliere. Bu derselben Ansicht gelangte Dr. Blume hebliche Zeit durch einen in seiner Berson liegenden Grund ohne bringt eine lange Auseinandersetzung, in der die Bestrafung Hilp- auf Grund seiner sechewöchigen Beobachtung des Angeklagten in sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." manns mitgeteilt und so der Anschein erwedt wird, als habe S. mit Dalldorf . Der Angeklagte äußerte sich gestern zu feinem Anklage­Die Kaufmannsgerichte sind bei der Auslegung, was erheb feiner Behauptung in der Sozialen Braris" geschwindelt. Anstatt fall, sondern blieb dabei, daß er die Erinnerung an diese Dinge liche Beit darstellt, zu den widersprechendsten Urteilen gekommen.. vor solchem Verdacht pflichtgemäß zu schützen, rechtfertigt die Re- böllig verloren habe. Die Ehefrau des Angeklagten ist der Ueber­Diesem Uebelstande soll folgender Antrag steuern:" Der Gehalts- daktion jest gar noch das Vorgehen der Firma als menschlich be- zeugung, daß der Angeklagte ein Opfer seiner Aufgeregtheit und anspruch des Handlungsgehilfen bis zur Dauer von sechs Wochen greiflich. Das Verhalten der Sozialen Brarie" ist jedenfalls un- Bergeßlichkeit geworden sei und hat die angeblich unterschlagene. im Falle unverschuldeten Unglücks darf nicht durch Vertrag ausge- begreiflich; es zeigt, wie vorsichtig man auch gegenüber dieser Beit- Summe von 72 M. auf der Polizei abgeliefert unter der Angabe, schlossen werden(§ 63 des Handelsgesetzbuches). Ist der Hand- schrift sein muß. daß sie das Gelb in der Tasche eines Roces ihres Mannes gefunden Tungsgehilfe durch militärische Dienstleistungen oder andere unber- Im Jahre 1896 waren alle Barteien, einschließlich der National- habe. schuldete, nicht von seiner Entschließung abhängige Ursachen an der liberalen und Freikonservativen, mit der Regierung darüber einig, Auf Grund des Wahrspruches der Geschtvorenen wurde der Dienstleistung verhindert, so hat er einen Gehaltsanspruch bis zu daß eine Abrede, einem bestimmten gewerkschaftlichen oder poli- Angeklagte wegen Unterschlagung in 4 Fällen und Urkunden­sechs Wochen." Die bürgerlichen Kaufleutebeifiber sprachen fich tischen Verein nicht anzugehören, nichtig ist, weil sie einen Verstoß vernichtung zu 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis und Aberkennung einstimmig gegen den Antrag aus, sie meinten, wenn der Antrag gegen die guten Sitten enthält. Heute neigt selbst die Soziale des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Gejegestraft erlangt, würden zahlloje kleine Kaufleute existenzlos. Praris" zu Beschönigungen an Gingriffen in das Koalitionsrecht. 3 Jahren verurteilt. Geschäfte mit einem resp. awei Gehilfen würden dadurch so stark belastet, daß sie ohne weiteres ihre Geschäfte schließen tönnten. Bei der Abstimmung wurde der Antrag mit 9 gegen 7 Stimmen( der bürgerlichen Kaufleutebeisiger) angenommen.

Gin weiterer Antrag verlangte:

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Schwere Anschuldigungen wegen eines angeblichen Gattenmordes brachte gestern der Werkführer Wilhelm Menzel in einer Ver­handlung vor der 4. Straflammer des Landgerichts II zur Sprache, welche gegen ihn unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors be la Fontaine eine Anklage wegen versuchter Erpreffung zu vers handeln hatte. our be

Die Geifterseherin" vor dem Kaufmannsgericht. Das Gebiet des Uebersinnlichen streifte eine Berhandlung, die vor der 1. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts stattfand. a) Als Mindest kündigungsfrist die fechewöchentliche, lägerin war der weibliche Lehrling Wally B. Das junge Mäd­diefe tann nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres aus hen, das gegen seinen Behrherrn, ben Kaufmann G., auf Bahlung gesprochen werden und gilt für alle Geschäfte ohne Unterschied des sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, daß es Krankheit fimuliert von 39 M. Restgehalt flagte, erschien im Beistand der Mutter, um Jm Juli 1909 wurde ber sehr wohlhabende Gastwirt und Gehaltes. habe. Der diesen Borwurf erhebende Prinzipal stützt sich dabei auf Grundbesiber Ruden in Wünsdorf erhängt aufgefunden. Da N. b) Bei fristloser Entlassung muß der Grund angegeben werden, die Aussage seiner Buchhalterin T., bie Wutter und Tochter zu stets lebensluftig gewesen war und auch keinerlei fonstige Motive Ser allein verbindlich ist. derselben Zeit auf der Straße getroffen haben will, als Wally an zu einem Selbstmorde festgestellt werden konnten, tauchte der Wer­c) Aushilfestellen sind nur auf einen Monat zulässig. Die Handlungsgehilfen führten hierzu aus, daß in Heinen geblich frant zu Bett lag. Sowohl Frau B. wie ihre Tochter bedacht auf, daß die eigene Ehefrau, die kurz vorher von N. zur ftreiten gang entschieben, daß ein berartiges Busammentreffen Univerfalerbin eingefekt worden war, mit dem geheimnisvollen Städten heute bereits in der Mehrzahl die gefeßliche sechswöchent- stattgefunden haben könne, da das Mädchen den ganzen Tag zu Tode in Verbindung stehe, zumal es sich ergab, daß d. noch wenige liche Kündigungsfrist eingeführt set. Gine Ausnahme machten ledig Bett lag. Fräulein T. müsse dann Geister gesehen haben. Die Stunden vor seinem Ableben in fröhlichster Stimmung gezecht lich die Großstädte über 100 000 Einwohner und Perlin . Aber auch als Beugin vernommene Buchhalterin bleibt aber dabei, daß sie und auch schon bestimmte Anweisungen für die folgenden Lage hier treffe die Ausnahme in der Hauptsache die Verkaufsange nicht Geister, sondern die Frau B. und die Tochter Wally leibhaft gegeben hatte. Von einem. Better des Verstorbenen wurde schließ= stellten. Wenn fogar die kleinen Geschäfte in der Proving die habe an sich vorbeigehen sehen. Sie schildert sogar genau die Be- lich gegen die Frau R. Anzeige wegen Mordes erstattet, mit der fleidung beider am ihren Ehemann be­Entlassungen müsse der Grund angegeben werden, damit triumphierend aus: Eine Markttasche befize ich gar nicht." Auch trunken gemacht, ihm bann einen Strid um den Hals gelegt nicht, wie heute, wenn ber geltend gemachte Entlassungsgrund fich der Vorsitzende wundert sich darüber, daß die Beugin nicht die Er- und ihn erdrosselt habe. Sodann habe man den Strid an einent als nicht ausreichend erweist, nachträglich ein anderer Grund für scheinungen von Mutter und Tochter gestellt habe. Es sei doch Haken befeſtgt, um einen Selbstmord vorzutäuschen. Diese die Beendigung vorgeschoben werde. Die ersten beiden Teile des das natürlichste gewesen, daß Frl. T. an Ort und Stelle den Anzeige führte zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mordes, Antrages wurden bei der Abstimmung mit 9 gegen 7 Stimmen Widerspruch zwischen der Entschuldigungskarte und dem Zusammen- welches aber mangels genügender Anhaltspunkte eingestellt werden ( wiederum die der bürgerlichen Kaufleutebeifizer) angenommen, treffen auf der Straße zu erklären sich bemüht. Die Beugin er mußte. dagegen der Teile mit Stimmengleichheit abgelehnt. Der sozial- widert jedoch, sie sei in dem, betreffenden Moment zu konsterniert demokratische Kaufmann enthielt sich der Abstimmung und der Vor- gewesen, tönne aber beschwören, daß sie nicht etwa einer Sinnes­fibende stimmte mit den bürgerlichen Staufleuten. So waren acht täuschung zum Opfer gefallen fei. Stimmen für und acht Stimmen gegen den Antrag.

schäfte in der Großstadt dadurch auch keinen Schaden erleiden. Bei Markttasche ersonen, als sie aber erklärt, Frau B. habe eine Behauptung, daß sie in Gemeinschaft mit einem Manne, mit dem

Die Kochschülerin vor bem Reichsgericht.

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Die jebige Anklage gegen Menzel behauptet nun folgendes: Am zweifen Osterfeiertag 5. J. erschien der Angeklagte in der Wohnung der Frau Ruden, nachdem er sich schon vorher brieflich Das Kaufmannsgericht fah von einer Bereidigung der Zeugin angemeldet und um ein Darlehen gebeten hatte. Als sich Frau N. § 629 des Bürgerlichen Gefehbuches lautet: Nach der Kündi- ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Restgehalts. Da weigerte, ihm brei unausgefüllte Wechselformulare zu unter­gung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberech es um die Zeit, da die Zeugin Frau und Fräulein B. getroffen schreiben, soll er, nach Angabe der Frau N. gedroht haben, sie figte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Auf- haben will, schon ganz dunkel ist, so sei die Möglichkeit nicht von wegen des Mordes an ihrem Manne anzuzeigen, so daß sie in suchen eines anderen Diensverhältnisses zu gewähren." Die Recht der Hand zu weisen, daß die Zeugin sich in den Bersonen geirrt awei Stunden geschlossen abgeführt werden würde. Der Angeklagte sprechung hat vielfach aus diesem Wortlaut herausgelesen, die not- het geirrtawei sei dann von dem Bräutigam der Frau R. Hinausgewiesen worden. wendige Beit zum Aufsuchen einer neuen Stelle sei demjenigen Einige Tage später soll der Angeklagte zum zweiten Male bei der bersagt, der ein Probe- oder Aushilfsengagement hat. Um dem ent­Frau N. erschienen fein und die Drohungen wiederholt haben. gegenzutreten tam folgender Stompromißantrag zustande: Dem Am Dienstag trat wieder der seltene Fall ein, daß das Reichs- Hierbei soll er sogar einen Revolver hervorgeholt und den an­Handlungsgehilfen ist auch dann die erforderliche Zeit für Be- gericht sich mit dem Arbeitsvertrag zu beschäftigen hatte. Gewesenden Bräutigam der Frau R. bedroht haben. werbungen zu gewähren, wenn fein Dienstverhältnis kein handelte sich um die Frage, ob die Vorschriften des§ 618 des Bür Vor Gericht bestritt der Angeklagte ganz entschieden erpreisa dauerndes ist, und zwar in diesem Falle wöchentlich bis zu gerlichen Gesetzbuches auch auf eine Kochschülerin Anwendung rische Absichten gehabt zu haben und behauptete folgendes: Im 10 Stunden. Welche Zeitbauer als angemessen gelten foll bei den finden.§ 618 verlangt vom Dienstberechtigten( Unternehmer) Frühjahr 1909 fet er auf dem Pferdemarkt in Weißensee von jenigen, welche fich im dauernden Dienstverhältnis befinden, foll Räume, Borrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung einem in Wünsdorf wohnhaften Verwandten aufgefordert worden, nach wie vor von Fall zu Fall durch die Staufmannsgerichte ent- ber Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten nach Wünsdorf zu kommen, da er dort auf einen Schlag 4-5000 schieben werden." Der Antrag wurde bei Stimmenthaltung von und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Mark verdienen fönne. Gr jei dann nach Winsdorf gefahren und brei bürgerlichen Kaufleutebeifibern einstimmig angenommen. Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen sei dort mit dem Liebhaber der Frau St. in dem Deutschen Krug" Hierauf bertagte der Ausschuß seine Verhandlungen bis zum Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur in Verbindung getreten. Es sei ihm dann vorgeschlagen worden, Januar 1912. der Dienstleistung es gestattet. er solle ben Ehemann Ruden betrunken machen und dann auf­Die objektive und unparteiische Soziale Pragis". Eine Rochschülerin S. tvar bei einem Gastwirt tätig. Eines hängen, so daß es den Anschein habe, als habe dieser sich selbst Tages stürzte fie über einen Flaschentasten, den der Buffetier im aufgehängt. Die weiteren Verhandlungen hätten sich dann in einem Die Soziale Bratis" inkliniert immer mehr für die Sozial- Wege hate stehen lassen, und bergoß dabei eine in der Hand ge- besonderen Zimmer in dem Rudenschen Gasthof abgespielt. Gr politik des Zentrums- oder ist es umgekehrt? Jedenfalls sind die baltene Kanne mit heißem Tee, der ihr zum Teil in das eine Ohr habe es feinerzeit abgelehnt, fich irgendwie mit dieser Sache zu beiden miteinander zufrieden. Ehrenvoll ist das für die Soziale flok. Sie verbrühte sich dabei derartig den Gehörgang, daß sich befassen, habe aber schon damals seiner in Löwenbruch wohnhaften Braris" jebenfalls nicht. Daß die Ultramontanen ein Vorwärts- eine Operation nötig machte und sie schließlich auf dem verbrühten Coufine von dem ihm gemachten Anerbieten erzählt, die sehr emport tommen auf fozialpolitischem Gebiete durch pfäffische Demagogie Ohre taub wurde. darüber gewesen sei. Als er dann von dem plößlichen Tode erschweren und verhindern, darüber fönnen Zweifel taum obwalten. Das Landgericht Düsseldorf billigte ihr die Hälfte des ge- des N. Mitteilung erhielt, habe er sich jener Borgänge erinnert Trotzdem hat die schwarze Presse das Vergnügen, die" Soziale forderten Schadenersazes zu und nahm dabei an, daß ein Teil des und sich entschlossen die Sache näher aufzuklären und dann der Praris" als Zeugin für bie- reattionäre Wirkung der Sozial- Verschuldens ben Buffetier treffe, weil er fahrlässig gehandelt hat, Polizei Mitteilung zu machen. Unter dem Vorwande das Stamm­demokratie vorführen zu können. Die genannte Beitschrift hat als er den Raften im Wege hat stehen lassen. Für den Buffetier gut in Wünsdorf faufen zu wollen, habe er sich Eingang bei der nämlich den Ultramontanen nachempfunden, daß die weitgehenden hafte der Beklagte nach§ 831 2. G.- wegen nicht sorgfältiger Frau N. verschafft. Diese habe dann, als sie ihn erkannte, sich Forderungen der Sozialdemokratie nur den Widerstand der Reaktion Auswahl. Zum anderen Teile sei jedoch die Klägerin selbst schuld, erst sehr bestürzt gezeigt und ihn dann nochmals zu fich bestellt. stärkten! Nach solcher Logit dürfte man natürlich gar nichts for da sie nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gegangen war. Das Bei dieser zweiten Zusammenkunft sei er von dem anwesenden bern, dann gäbe es auch keinen Widerstand. Das reizende Spiel Oberlandesgericht Düffelbort hat die Klägerin vollständig abge. Bräutigam der Frau R. mit einer Browningpistole bedroht worden, abgeworauf er ebenfalls feinen Revolver gezogen habe. Die beiden zwischen Zentrum und Soziale Pragis" zeigt sich auch in der wiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, daß worauf er ebenfalls feinen Revolver gezogen habe. Die beiden Frage des Streikrechts der Berkehrs- und Gemeindearbeiter. Beide die Klägerin als Kochschülerin nicht Bedienstete des Beklagten ge- hätten dann plöblich den Spieß umgedreht und ihn, um ihn un­find fachlich darin einig, daß ben genannten Berufsgruppen das wefen fei. Für das Verschulden des angestellten Buffetiers fei glaubwürdig zu machen, der Erpressung besichtigt. Rechtsanwalt Streifrecht verwehrt werden müsse. Der innige Konner awischen der Betlagte nicht haftbar zu machen, da er den nach§ 831 8. G.-B. Dr. Karl Liebknecht stellte den Antrag, die Sache zu vertagen und ben Ultramontanen und der Sozialen Bragis" scheint bei dieser nötigen Entlastungsbeweis erbracht habe und bei der Auswahl sowohl die Coufine des Angeklagten, wie auch ben Kriminal­auch das Verständnis für Unternehmerschmerzen bertieft zu haben, eines Angestellten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt habe kommissar Nasse I, der in dem zurzeit wieder anhängig gemachten nicht aber die Objektivität gegenüber freien Gewerkschaften. Ein walten laffen. Ermittelungsverfahren gegen die Frau N. tätig sei, und mehrere recht traffes Beispiel dafür erbringt der Proletarier", das Organ Das Reichsgericht hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts andere Zeugen zu laben. Das Gericht gab diesem Antrage statt, des Fabritarbeiterverbandes. aufgehoben und den Anspruch der Klägerin mit Ausnahme des beschloß aber den Angeklagten, der, falls sich seine Angaben als Schmerzensgeldes gleich dem landgerichtlichen Urteil zur Hälfte unrichtig erwiesen, eine hohe Strafe zu gewärtigen habe, wegen Fluchtverdachts in Untersuchungshaft zu nehmen. dem Grunde nach als berechtigt anerkannt.

Gerichts- Zeitung.

Oftelbien in Bayern .

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Die Firnta Th. Goldschmidt, chemische Fabrit in Effen, hatte durch einen öffentlichen Anschlag ihren Arbeitern bei Androhung Ser Entlassung verboten, Mitglieder des Verbandes der Fabrik­arbeiter zu bleiben oder zu werden. Diesen Utas hatte die Soziale Bragis" als einen Beweis für die mangelhafte Sicherung des Koa­Ein richtiges Junkerstückchen gab Anlaß zu einem Beleidigungs itionsrechts angeführt. Darauf veröffentlichte sie eine Erklärung Ein Schuhmann vor dem Schwurgericht. prozeß, der vor dem Schöffengericht Schweinfurt verhandelt wurde. des Herrn Goldschmidt, in der rechtfertigend behauptet wird, das Als Beklagter erschien der Freiherr Oskar v. Münster, preußischer Berbot sei erfolgt, well Hilpmann, der Vertrauensmann des Verbrechens und des Betruges stand gestern der Schuhmann Wilhelm Beleidigter der Volksschullehrer Mantel von dort. Der Majorats­Unter der schweren Beschuldigung des wiederholten Amtsver- Major a. D. und Majoratsherr in Euerbach in Unterfranken , als bandes der Fabrikarbeiter, unsere Firma systematisch verleumdet und uns durch Hinaus Müller aus Schöneberg vor dem Schwurgericht des Landgerichts II herr ist Patron der bortigen katholischen Schule und hat als solcher weifen unserer Bertreter aus den Versammlungen die Möglich lagte ist nach Beendigung feiner Militärzeit bei der Polizeiber mangelhaft nachtam, so daß wiederholt zwischen ihm und dent unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Zimmermann. Der Ange- die Baulast am Echulhaus, welcher Berpflichtung er aber sehr feit nimmt, die Berleumbungen zu berichtigen." Hilpmann fandte baraufhin der Sozialen Bragis" eine Gr. waltung in Schöneberg in den Polizeidienst getreten. Er ist ber- Lehrer Differenzen entstanden. Die Spannung zwischen beiden flärung, in ber er u. a. folgendes felijtellt: ber Bertreter der Firma heiratet und hat für vier Kinder au forgen, und wenn auch seine artete derart aus, baß der Freiherr dem Gutspersonal untersagte, hat nie, Lehrer angeblichen Berleumbungen berichtigt; die Firma hat nie gegen die meister. Der Angeklagte ist förperlich schwach und wurde im Rebier in der Hand, beschimpfte. Da der Lehrer befürchtete, daß es schließ­angeblichen Berleumdungen in den Versammlungen die Gerichte in tretungsweise Striminalschußmannsdienste. Mit Rüdficht auf seine ich einmal zu Tütlichkeiten kommen könne, ließ er dem Freiherrn Anspruch genommen; der Vertreter konnte schließlich nicht mehr ge- bebrängte Lage hat ihn sein Reviervorstand zweimal besondere durch den Bürgermeister sagen, in Zukunft werde er Mitgliedern duldet werden, weil die Firma über seine Anwesenheit mit der Ent- Unterſtüßungsgelder ausgewirkt, auch wurde ihm mehrmals Er der freiherrlichen Familie den Zutritt zum Schulhause nur noch in laffung von Arbeitern quittierte, die in der Versammlung gesprochen holungsurlaub gewährt. Um weiter zu fommen, trachtete er banach, Begleitung des Bürgermeisters gestatten. Als dann dem Patronat hatten. Daß nach solchen Erfahrungen die Arbeiter auf die An- Wachtmeister zu werden, besuchte mit allem Eifer die Wachtmeister vom Bezirksamt die Auflage gemacht wurde, verschiedene Bau­wesenheit eines Firmenvertreters in ihren Bersammlungen ber- schule, hatte aber das Unglüd, beim Examen durchzufallen. In arbeiten im Schulhause ausführen zu laffen, schickte der Freiherr sichteten, ist selbstverständlich! Wo werden übrigens Arbeiter zu der letzten Zeit hatte er mit der Bearbeitung der Gesuche um die Handwerker während des Schulunterrichts, der Lehrer aber ben Versammlungen der Unternehmer zugelassen? Schanttonzessionen zu tun, polizeiliche Legitimationstarten aus erklärte, daß er die Räume erst nach dessen Beendigung zur Ver­

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als Bureaubeamter beschäftigt. Eine Zeitlang leistete er ftellber- lich

Die Soziale Braris" lehnte die Aufnahme dieser Erklärung zustellen und viele andere Bureauarbeiten zu verrichten. Der An- fügung stellen werde. Als dies dem Herrn v. Münster gemeldet ab! Gin netter Beweis von Unparteilidh feit! Silpmann fündigte geklagte wurde nun beschuldigt und durch die Beweisaufnahme wurde, geriet sein blaues Blut so ungeheuer in Wallung, daß er darauf eventuell eine preßgefeßliche Berichtigung an. Nun wurde überführt, in fünf Fällen, in denen Schantipirte um Verlängerung auf der Schloßterrasse schrie:" Der Hund, der Sauhund, haut ihn feine Buschrift auszugsweise, referierend und, vielleicht versehentlich, der Polizeistunde eingekommen waren und diese ihnen auch gewährt in die Freffe! Der Kerl gehört übergelegt und ausgehauen, dast in einem Punkte fachlich falsch wiebergegeben. Die Soziale worden war, die Stempelgebühr von den Gastwirten eingezogen ihm der A.... kracht!" Am gleichen Tage schickte er an das Braris" behauptete nämlich, gegen Silpmann sei die Firma Gold - aber nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht zu haben. Er Bezirksamt Schweinfurt ein Schreiben, worin er unter beleidigenden schmidt überhaupt noch nie auf dem Klagewege vorgegangen. Tat- hat die von ihm zu führenden Liften zur Verbergung der Straf- Ausfällen auf den Lehrer dessen energische Maßregelung" forderte. ächlich ist er als verantwortlicher Rebatteur des Proletarier" taten gefälscht und die zur Sache gehörenden Atten verschwinden Der Bezirksamtmann beantwortete diese Zumutung durch einen nicht aber als berleumderischer Versammlungsredner" einmal laffen. Als die Sache zum Klappen kam, hielt sich der Angeklagte Strafantrag, den er als vorgesetzte Behörde des Lehrers gegen den wegen Beleidigung der Firma Goldschmidt bestraft worden. Diese einige Zeitlang verborgen. Bei einer Haussuchung in feiner Woh feudalen Schulpatron stellte. Dieser wurde zu 150 M. Geldstrafe Bestrafung erfolgte allerdings erst im Laufe dieses Jahres, während nung fand man die fehlenden Akten in einer Rifte, die in einer und zu den Kosten verurteilt. Außerdem wird das Urteil 8 Tage bas Verbot vom 10. August 1910 batiert. Trozdem war zu erwarten, Ecke der Badestube stand. In den atvei Fällen des Betruges hat lang an der Amtstafel in Guerbach angeschlagen.

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