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Gerichts- Zeitung.

Durchstechereien im Untersuchungsgefängnis.

Das Urteil lautete gegen Fröhling auf 1 Jahr 6 Monate Ge­fängnis, gegen Buies und Kilholz auf je 3 Monate Gefängnis. Dem Fröhling wurde auch die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Aemter aberkannt.

Das Kammergericht verwarf die Revision des Angeklagten. E8 billigte im vollen Umfange das Urteil des Landgerichts. Ohne Rechtsirrtum sei ein unzulässiges Plakat und ein öffentliches Aus­stellen angenommen worden.

Der Deutsche Arbeiter- Sängerbund ist kein politischer Verein. Um diese Selbstverständlichkeit festzustellen, bedurfte es eines Urteils der Berufungsstraffammer in Krefeld .

Das Amtsgericht in nerdingen hatte gegen den Vorfizenden des dortigen Arbeitergesangvereins Einigkeit" einen Strafbefehl in Höhe von 3 M. erlassen, weil er es unterlassen habe, Statuten und Verzeichnis der Vorstandsmitglieder des politischen Arbeiter­gefangvereins bei der Polizeibehörde einzureichen. Der hiergegen erhobene Einspruch war erfolglos.

Dies wurde dem Fröhling zum Verhängnis. Kriminalfommissar| gestellt sei, um indirekt für den Aussteller einen günstigen Eindruck Hoppe bekundete gestern, schon lange habe der Verdacht bestanden, auf das Publikum zu machen. Das Platat sei demnach ein durch daß in großen Kriminalsachen immer sehr bald eine Verbindung§ 9 geseßlich ausgeschlossenes Platat. Es sei aber auch öffentlich der Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt hergestellt würde. ausgestellt worden. Es komme nicht lediglich darauf an, daß cs Wegen Amtsbergehens und pasfiber bezw. attiver Bestechung Dieser Verdacht wurde sehr dringend in der bekannten Sache Glaser nicht jeder am Laden Vorübergehennde sehen konnte. Es genüge, standen gestern vor der 3. Straffammer des Landgerichts I ( Vor- und Genossen, in welcher Kasfiber hin und herflogen, ferner in daß ein unbeschränkter Personenkreis den Laden betreten und es figender Landgerichtsdirektor Lieber) aus der Untersuchungshaft der Anklagesache gegen die Pelzdiebe Göbel und Genossen. Die so sehen konnte. Der Angeklagte legte Revision beim Kammergericht ein und borgeführt: der Gefängnisauffeher Karl Fröhling, der Kaufmann Ermittelungen nach dieser Richtung hin haben zur Verhaftung Lucas Buies und der Pferdehändler Robert Rilholz. Ein vierter eines anderen Gefangenenaufsehers geführt und auch Fröhling machte geltend, daß die beschränkte Auslegung, die das Landgericht Angeklagter, der Schlächtermeister Paul Grallert, befindet sich in wurde als ungetreuer Beamter festgestellt. Ein an Frau Kilholz dem Begriff der Nachrichten für den gewerblichen Verkehr" ge­einer Anstalt und ist nicht vorführungsfähig. Der Angeklagte gerichteter Brief war dem Kriminalkommissar Hoppe in die Hände geben habe, falsch sei. Hier sei durch das Plakat zur Kenntnis Buies ist Rumäne und sist in der bekannten Falschspieleraffäre gespielt worden und dieser hatte ihn photographieren lassen. Dieser des taufenden Publikums gebracht, daß die Ware unter anständigen Stallmann in Haft. Brief gab Veranlassung, den Fröhling beobachten zu lassen und Arbeitsbedingungen hergestellt worden sei. Das falle giveifellos Der Angeklagte Fröhling war seinerzeit bei dem Militär als dieser das Patet in der Perleberger Straße abholen wollte, unter den Begriff der Nachricht für den gewerblichen Verkehr. Sanitätsunteroffizier, wurde als Ganginvalide entlassen, fam dann wurde er verhaftet. Fröhling gibt au, einige Briefe besorgt zu Es seien doch auch die Plakate in der Heimarbeitsausstellung ge=" als Hilfsaufseher nach dem Gefängnis Blögensee und wurde schließ haben, bestreitet aber, Geschenke dafür erhalten zu haben. Er sei duldet worden, die bei jedem Produkt die Herstellungsbedingungen lich etatsmäßiger Gefängnisauffeher im Untersuchungsgefängnis. zuerst aus Gutmütigkeit getrieben worden, die Bitten der Mitange- verkündeten. Schon während seiner Tätigkeit in Blößensee erzählte man sich, flagten zu erfüllen, später habe er sie schon erfüllen müssen, weil daß Fröhling für fleine Geschente feitens der Gefangenen empfäng- er sich doch nun einmal durch den ersten Fehltritt in deben Händen lich wäre, es war auch schon einmal eine Anzeige gegen ihn er gegeben hatte. Buies bestreitet entschieden, darauf ausgegangen stattet worden, daß er Zigaretten durchgeschmuggelt habe. Die zu sein, die deutschen Geseze zu verlegen. Kilholz, der bekanntlich angestellten Ermittelungen blieben aber erfolglos. Im Unter- auch im Metternich- Prozeß als Zeuge auftrat, bestreitet dies gleich­suchungsgefängnis war er, als ehemaliger Sanitätsunteroffizier, falls; er tvill unter dem Einfluß des Grallert gestanden haben, Gefäng­borzugsweise auf der Krantenstation beschäftigt und zwar dort, wo der sehr gewalttätig war und vor dem er sich fürchtete. die Leute liegen, die im Verdacht stehen, geistestrant zu sein. Er nisarzt Dr. Marg gibt dem Angeklagten Fröhling, der auf seinen hat sich dort mehrfach bereit gezeigt, gegen seine Dienstpflicht Briefe Vorschlag in den Lazarettdienst gekommen sei, das Zeugnis eines an und von Gefangenen aus- und einzuschmuggeln, ohne daß die sehr tüchtigen Beamten, dessen plötzliche Verhaftung ihn sehr über­Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses Kenntnis von der Kor- rascht habe. respondenz hatte. So hat er einer Bitte des Angeklagten Buies nachgegeben, zu deffen Geliebte, die B. für seine Frau ausgab, zu gehen und über sein Befinden zu berichten. Buies foll ihm in Aussicht gestellt haben, ihm später gute Belzwaren zu besorgen, da er eine Bertretung für eine Belzfirma habe. Fröhling hat dies zuerst abgelehnt, hat sich dann aber doch bereit finden lassen, an einem Pfingstfeiertage die Frau aufzusuchen und an sie einen Brief abzugeben. Er folgte auch einer daran sich knüpfenden Ein­labung zum Mittagessen und hat sich das Feiertagsmenu, bestehend aus Suppe, Kotelettes, Saftbraten, Mehlspeije, Wein und Bier, gut schmecken lassen. Er hat dann einen Brief der Frau an Buies mitgenommen. Später hat er einen Brief des B. in rumänischer Sprache an dessen Vater expediert und nochmals eine Korrespondenz zwischen dem Gefangenen und feiner Geliebten vermittelt. Auch für Kilholz hat er solche Liebesdienste verrichtet, cbenso für den Schlächter Grallert. Bekterer saß wegen eines Einbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft; er sowohl wie Kilholz gehören zu den Leuten, die, wie der populäre Ausdruck lautet, auf den Geist gehen", d. h. Zweifel über ihre geistige Gesundheit anregen. Grallert und Kilholz lagen auf derselben Station, Grallert ver­richtete Kalfattordienste und trat auch mit Fröhling in Verbin dung. Er ersuchte diesen eines Tages, doch an einen Arbeiter Lehmann zu telephonieren und ihn dahin zu instruieren, daß er sagen solle, Grallert sei gar nicht der Dieb, sondern nur Hehler. Dem Fröhling war in Aussicht gestellt worden, daß ihm nach der Ausführung des Auftrages ein recht fideler Abend" bereitet werden solle. Fröhling lehnte dies ab, hat sich aber dann doch dazu verstanden, mehrere Briefe an Frau Kilholz zu besorgen, in welchen die Frau aufgefordert wurde, Zeugen bezüglich des Geisteszustandes des Milholz zu benennen usw. usw. Kilholz sizt in der großen Sache Keller und Genossen, in der es sich um be­trügerischen Pferdehandel, Wechselschiebungen mit Kavalierwechseln und dergleichen handelt, in Untersuchungshaft. In dieser Sache wollen die meisten Angeschuldigten geiftestrant sein, darunter natürlich aus Milholz. Bezüglich des lepteren ging das medizinische Gutachten dahin, daß bei ihm von Anwendung des§ 51 St. G. B. feine Rede sein tann. Durch Vermittelung des Grallert hat Fröh­ling dann auch einen Brief an die Frau Kilholz besorgt, in wel chem diese aufgefordert wurde, ein Patet mit einem Revolver, 5 M., Rautabat, Briefpapier und Briefmarken unter der Chiffre G. K. 107 an die Paketpostanstalt in der Perleberger Straße zu schicken.

ein

Bladereien durch das Plakatgeset. ...... Die Heberlebtheit der noch geltenden vorfintflutlichen preußi­schen Plakatvorschriften zeigte sich wieder so recht kraß in einem Strafprozeß, der jetzt endgültig vom preußischen Kammergericht erledigt wurde. Der§ 9 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 lautet im Absah 1: " Anschlagezettel und Blafate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Ver= sammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht an­geschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich aus gestellt werden."

Gegen diese Vorschrift sollte sich Herr Zeidler, der Inhaber eines Bäckereigeschäfts, dadurch vergangen haben, daß er in seinem Laden( nicht am Schaufenster) ein Plakat anbrachte, auf dem zu

lesen war:

Ich teile den werten Kunden mit, daß ich die Forderungen bes Verbandes der Bäcker und Konditoren bewilligt habe."

Die gegen das Urteil des Schöffengerichts eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Landgericht gab der Berufung statt und sprach Sen Angeklagten frei. Der Vorsitzende hob hervor, daß, wenn unter dem alten preußischen Vereinsgejek jeder Verein melde­pflichtig war, der eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckte, im jetzt geltenden Reichsvereinsgefeh diese Verpflichtung nur für die politischen Vereine bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Beweis erbracht, daß der Gesangverein irgendeine politische Tätigkeit ausgeübt habe. Diesen Beweis zu erbringen, sei Aufgabe der Anklagebehörde, wenn eine Verurteilung erfolgen solle.

Marktpreise von Berlin am 30. November 1911, nach Ermittelung des Königl. Polizeipräsidiums. Marttballenpreise.( Seleinhandel), 100 Kilogramm Erbsen, gelbe, zum Kochen 36,00-50,00. Speisebohnen weige, 40,00-60,00. Linien 40,00-80,00. Startoffeln 7,00-10,00. 1 Stilo gramm Rindfleisch, von der Keule 1,60-2,40. Rindfleisch, Bauchfleisch 1,30 bis 1,70. Schweinefleisch 1,20-1,80. Stalbfleisch 1,40-2,40. Hammelfleisch 1,30-2,20. Butter 2,60-3,20. 60 Stid Gier 3,80 6,40. I Kilogramm Starpfen 1,00-2,40. Male 1,20-2,80. Bander 1.40-3,60. Hechte 1,20 bis

2,60. Barsche 1,00-2,00. Schleie 1,40-3,20. Bleie 0,80-1,40. 60 Stüd Streble 2,40-24,00.

Stationen

Witterungsübersicht vom 1. Dezember 1911.

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Das Landgericht Berlin I verurteilte den Angeklagten wegen Uebertretung des zitierten§ 9 zu einer Geldstrafe und führte aus: Zwei Fragen fämen hier in Betracht. Erstens, ob es sich um eines der durch§ 9 überhaupt ausgeschlossenen Plakate handele, zweitens, ob das Ausstellen im Laden ein öffentliches im Sinne der Gesetzes= stelle sei. Was die erste Frage angehe, so würde es sich nach Lage der Sache nur dann um einen durch§ 9 zugelassenen Platatinhalt Swinemde. 771 3 handeln, wenn es eine Nachricht für den gewerblichen Verkehr" Hamburg 771 DGD Berlin enthielte. Nun spreche§ 9 von Verkäufen" und unmittelbar München 771 ND hinterher von anderen Nachrichten für den gewerblichen Verkehr". rantj.a. M. 771 ND Nach diesem Wortlaut müsse solch Platat einen Inhalt haben, wien der sich unmittelbar beziehe auf den Verkehr zwischen dem Ge­werbetreibenden und dem kaufenden Publikum. Das hier strittige Plakat regele aber nicht das Verhältnis zwischen dem Gewerbe­treibenden und seinen Abnehmern, wenn auch das Plakat aus­

771

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2bedeckt

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4 Haparanda 775 Still 6 Petersburg 7800 3 Scilly

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1 molten!

3 balb bb. 10

769 SD 2 bededt

36alb bb. 8 5

3 Aberdeen 761S 3 Nebel 3 Paris 772NNO 1 bedeckt 4 Wetterprognose für Sonnabend, den 2. Dezember 1911. Biemlich mild, vorwiegend trübe und nebelig mit geringen Nieder­schlägen und mäßigen südlichen Winden. Berliner Betterbureau.

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