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Soziale Iteberlicht.

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famen und die Eltern Anzeige erstatteten. Der Wüstling ist im sei, daß dieselben auch für diejenigen Personen Jahre 1834 geboren, also bereits 59 Jahr alt. gelten Zuckersäure vermischt war und der medizinische Sachverständige, follen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb Medizinalrath Dr. Long, begutachtete, daß die Zeugin bei der Werkstätten und Druckfehler- Berichtigung. Der Seherteufel hat in unserer werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind. Die Bestimmung des in ihrem Allgemeinbefinden hätte erleiden fönnen. Die An­letzteren mit der Anfertigung ge- reichlicherem Genuß des vergifteten Kaffee's schwere Störungen geftrigen Notiz über das Adolf Ernst- Theater aus einem§ 122 über den Anspruch auf vierzehntägige Kündigung könne geklagte wollte nur den Zweck gehabt haben, ihrer Feindin, von journalistischen Hausfreund einen humoristischen" Haus- deswegen nicht zur Anwendung fommen, es hätte vielmehr den der sie annahm, daß sie sie um den Dienst gebracht, einen Schabernack freund gemacht. Das heißt nun freilich die Dinge auf den Kopf Barteien frei gestanden, einerseits teine Arbeit mehr zu ertheilen, zu spielen. Nachdem die Geschworenen ihren Spruch auf schuldig stellen. Solch' zudringliche Claque ist nicht blos nicht humoristisch, andererseits feine Arbeit mehr zu entnehmen. Der Anspruch auf abgeg ben, konnte die Angeklagte nach dem Gesez nur mit Zucht­sondern im höchsten Grade geschmacklos, weshalb wir auch gegen vierzehntägige Lohnentschädigung sei somit hinfällig. solche Humoristit uns verwahren wollten. hausstrafe belegt werden. Das Gericht erkannte auf eine solche Die zweite, obiger entgegenstehende Entscheidung wurde in von einem Jahre drei Monaten und brachte hierauf Marktpreise in Berlin am 18. Septemb., nach Ermittelungen Sachen des Schneiders Howald gegen die bekannte große Ron- 4 Monate durch die erlittene Untersuchungshaft in Abrechnung. des töniglichen Polizeipräsidiums. Weizen per 100 Rg. guter von für die Firma gearbeitet und eines Tages teine Arbeit mehr fettions und Handelsfirma Gerson gefällt. Der Kläger hatte 15,60-15,10 m., mittlerer von 15,00-14,60 m., geringer vou In nulanterer Weise hat der Bäckermeister Böttcher 14,50-14,00 m., Roggen per 100 kg. guter von 13,40 bis erhalten; er flagte, nachdem er an mehreren Tagen sich ver- aus der Gneisenaustraße sich billiges Mehl zu verschaffen gewußt. 13,00 M., mittlerer von 12,90-12,60 M., geringerer von 12,50 geblich nach dem Geschäft bemüht hatte, auf Bahlung einer Lohn- Gr unterhielt einen lebhaften Verkehr mit Mehlkutschern, die bis 12,20 M. Gerſte per 100 kg. gute von 19,00-17,70 M., die beiden Klägerinnen im Falle Schlochert wider Schönfeldt, einen Sack übrig zu behalten". Sie wußten genau, daß Meister entschädigung wegen unrechtmäßiger Entlassung. Er war, wie sonderer Weise vom Schicksal so begünstigt waren, hier und da mittlere von 17,60-16,40 m., geringe von 16,30-15,00 M. Hausarbeiter. Wie jene bekam er den Zuschnitt und anderes Böttcher für derartiges Mehl immer Verwendung hatte und kein Hafer per 100 kg. guter von 18,80-17,50 M., mittlerer von Material von der beklagten Firma und lieferte den zu Hause" Bedenken trug, es den Kutschern abzunehmen. Herr Böttcher ist 17,40-16,20 m., geringer von 16,10 bis 14,80 m. Stroh, fertiggestellten Rock an dieselbe ab, um mit neuem" Buschnitt" erst kürzlich Richt per 100 Kilogramm von wegen Hehlerei bestraft worden, weil M. Heu per 100 Kilogramm von Mehl verschafft hatte, welches er wieder heimwärts zu ziehen. Als Vertreter der Beklagten war auf diese Weise fich Erbsen, gelbe zum Kochen per 100 Rg. von 40,00-24,00 m. Speisebohnen, weiße per Herr Finke erschienen. Dieser bestreitet den Anspruch des unter dem Börsenpreise bezahlte. Gestern stand er wieder per 100 kg. von 40,00-24,00 m. Speisebohnen, weiße per Klägers, er ist der Meinung, daß Sausindustrielle keinen An- wegen eines gleichen Bergehens vor dem Schöffengericht. 100 Kg. von 50,00-20,00 M. Zinsen per 100 Kg. von 80,00 bis spruch auf vierzehntägige Kündigungsfrist haben. Die Beklagte Aus einem Waggon der Anhalter Bahn, in welchem ein Rutscher 30,00 M. Kartoffeln, per 100 kg. von 8,00-5,00 m. Rind- spruch fleisch von der Keule per 1 Kg. von 1,60-1,20 M. Bauchfleisch diese Leute hielten es alle für selbstverständlich, daß mit jedem einzuladen hatte, waren plötzlich 8 Säcke mit Mehl verschwunden. beschäftige etwa 500 Arbeiter, die in ihrem Heim arbeiteten; des Bolle'schen Fuhrgeschäfts für Mehl und Getreide Waaren per 1 Rg. von 1,30-0,90 M. Schweinefleisch per 1 Kg. von Stück Arbeit, welches sie abliefern, das Arbeitsverhältniß gelöst Herr Bolle, welcher seinen Kutscher in Berdacht hatte, forschte 1,60-1,00. Kalbfleisch per 1 Kg. von 1,60-0,80 m. Hammelfleisch per 1 Kg. von 1,50-0,90 m. Butter per 1 Kg. sei und daß mit jedem Stück in ein neues Arbeitsverhältniß ein- nach dem Verbleib der Waare und sah sich schließlich genöthigt, von 2,80-2,00 m. Gier per 60 Stück von 4,80-2,40 m. Fische getreten werde. Dies werde auch durch die Quittungen ausge- in dem Geschäfte des Angeklagten Haussuchung abhalten zu per 1 Kg. Karpfen von 2,40-1,20 m. ale von 2,80 bis prochen, welche über die Bezahlung jedes fertigen Stückes aus- lassen. Dabei wurde denn auch ein Sack entdeckt, welcher nach 1,20 M. Zander von 2,40-1,20 M. Hechte von 2,00-1,00 2. Gericht vor. Darin quittirt der Empfänger über den gezahlten behauptete, daß er dieses und anderes Mehl von Kutschern zu Herr Finte legt eine solche Quittung dem seinem Signum zu den verschwundenen gehörte. Der Angeklagte Barsche von 1,60-0,80 M. Schleie von 2,40-1,10 M. Bleie von 1,40 bis 0,60 m. Krebse per 60 Stück von 15,00-1,50 M. 2ohn für dieſes oder jenes Stück und erklärt, keine Forderung dem Börsenpreise gekauft habe, vermochte jedoch nicht einen irgend welcher Art mehr zu haben. Herr Finke erklärte sich Kutscher namhaft zu machen. Der Gerichtshof erachtete es für Polizeibericht. Am 18. d. M. Morgens wurde ein Maler außerdem bereit, den Nachweis zu führen, daß der Kläger außer ein besonderes Glück des Angeklagten, nicht wegen gewerbs­an der Ecke der Brunnen- und Bernauerstraße durch einen Ge- für die Firma Gerson auch noch für andere Arbeitgeber beschäf- mäßiger Hehlerei angeklagt zu sein und verurtheilte ihn zu schäftswagen überfahren. Er erlitt einen Bruch des Vorder- tigt war. Ein Zeuge des Klägers sagt aus, daß er während der 1 Monat Gefängniß. armes und der beiden Schlüsselbeine und mußte nach dem Lazarus- ganzen Zeit, in der Kläger für Gerson gearbeitet hat, in der Ein Säbelheld. Aus M.- Gladbach wird der Frankfurter Krankenhause gebracht werden. Jm Louisenstädtischen Kanal, Wohnung desselben thätig war; er wisse bestimmt, der Kläger habe am Kohlenufer, wurde die bereits start verweste Leiche eines etwa nicht in dieser Zeit für ein anderes Geschäft gearbeitet. Der Zeuge der Beitung" berichtet: Bei der Musterung der Gestellungspflichtigen 30 Jahre alten Mannes angeschwemmt. Nachmittags wurden Beklagten fann nur aussagen, daß der Kläger die Arbeit für die Firma im legten Frühjahr schritt ein Polizeibeamter gegen singende ein etwa 50jähriger Mann auf einem Schießstande in der Hasen- J. Block aufgab, als er für Gerson zu arbeiten anfing, und daß junge Leute ohne bringende Veranlassung gleich mit dem blanken haide und ein Mädchen in seiner Wohnung in der Alexandrinen- derfelbe seines Wissens, als er für Gerson thätig war, Säbel ein und versetzte einem Burschen, der zum Militär aus­straße erhängt vorgefunden. Von der Kronprinzenbrücke sprang nur einen Anzug für einen Privatkunden gemacht hat. Die gehoben worden war, einen so wuchtigen Hieb über den Kopf, ein Mann in die Spree und ertrank. Beim Bohren eines Beklagte wurde verurtheilt, an den Kläger daß derselbe an den Folgen dieser schweren Verlegung nach zehn Brunnens auf dem Grundstücke Mauerstr. 69-75 löfte sich der 50 M. zu zahlen. Assessor Fürst begründete das Urtheil Dienste suspendirt und ist am Freitag Nachmittag verhaftet und Tagen starb. Der Beamte wurde einige Monate darauf vom Bohrer, fiel etwa 4 Meter hoch herab und quetschte dem am folgendermaßen: Brunnenloche beschäftigten Arbeiter Stahl zwei Finger der rechten Der Kläger ist ein Heimarbeiter. Darauf stüßt die Beklagte nach Düsseldorf abgeführt worden, wo er wegen Körperverletzung Hand ab; außerdem fiel ein auf dem Gerüst stehender Rohr - bezw. ihr Vertreter den Antrag, den Kläger abzuweisen; er foll mit tödtlichem Ausgang vor das Schwurgericht gestellt wird.- leger infolge der Erschütterung des Gerüftes in das Brunnenloch als solcher keinen gefeßlichen Anspruch auf die geforderte Lohn- Glücklicherweise waren in diesem Fall zur Erhebung der Antiage und wurde am Arm und auch innerlich verletzt. Von der entschädigung besitzen. Der Beklagte hat einen Schein vorgelegt, hinreichende Zeugen vorhanden. Eine Unzahl Brutalitäten, die Wache des 69. Polizeireviers versuchte ein wegen Trunkenheit in dem der Kläger sagt, daß ihm keine Forderung irgend welcher in dem Militärstaat sich mehren, bleiben leider ungefühnt, weil dorthin gebrachter Arbeiter zu entfliehen und fiel dabei auf ein Art mehr zufteht. Nach Anschauung des Gerichts bezieht sich der Verletzte häufig mit Ausnahme feiner Striemen und Wunden etwa 1/2 Meter hohes Eisengitter, von dem ihm eine Spitze der Schein nicht auf die Kündigungsfrist, sondern er fagt nur, Beugen nicht beschaffen taun. in das Gesäß drang. Nach Anlegung eines Verbandes wurde daß dem Kläger keine Mehrforderung betreffs der gelieferten Ar­er nach der Charitee gebracht. Vor dem Hause Königsberger beit zusteht. Die Frage, ob Heimarbeiter einen Anspruch auf die straße 5/6 gerieth ein vierjähriger Knabe unter die Räder eines 14tägige Kündigungsfrist haben, wird in jedem einzelnen Fall entschieden werden müssen. Von entscheidender Bes Heuwagens und wurde am Unterschenkel bedeutend verletzt. Nachmittags wurde ein etwa 30 Jahre alter Mann vor dem deutung ist, ob der Hausindustrielle für eine Hause Linienstr. 233 durch einen Arbeitswagen überfahren, so einzige, bestimmte Firma arbeitet oder für Achtung, Metallarbeiter! Der Streit bei der Firma daß er besinnungslos liegen blieb. Er hatte eine Quetschung des mehrere zu gleicher 3 eit. Natürlich geht diese Erwägung Unterschenkels sowie anscheinend innere Berlegungen erlitten und die Dilettanten der Arbeit nichts an, die jungen Mädchen beispiels- Willing u. Violet dauert unverändert fort. Wir erwarten, daß mußte nach dem Krankenhause am Friedrichshain gebracht wer- weise, welche für irgend ein Geschäft in ihren Mußestunden Stickereien die Kollegen nach wie vor die Ausständigen in jeder Weise den. In der Wallstraße, bei der Waiſenbrücke, wurde ein zehn- anfertigen, um sich ein Taschengeld zu verdienen, kommen bezüg- moralisch und materiell unterstützen. Zuzug ist auf das strengste fernzuhalten. jähriger Knabe durch einen Rollwagen überfahren und an den lich der Kündigung garnicht in Betracht. Darauf kommt Der Vorstand des Verbandes Beinen so bedeutend verlegt, daß seine Ueberführung nach dem es nicht an, ob von dem Heimarbeiter noch Ge­Krankenhause Bethanien erforderlich wurde. Im Fluthgraben, ellen beschäftigt werden. Diese Art Meister" aller in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter unter der Treptower Brücke, wurde die Leiche eines Mannes fie bekommen das gesammte Material zur Arbeit vom Arbeit­haben den Charakter eines Gewerbegehilfen; Berlins und Umgegend. Otto Nather, Vorsitzender. angeschwemmt. Gegen Abend gerieth am Königsthor ein fünf­und wurde so schwer verletzt, daß er auf dem Wege nach dem Buschnitt). Im vorliegenden Fall ist erwiesen worden, daß ist kein Zufall oder etwa Unfähigkeit seitens der Führer", wenn undsiebzigjähriger Mann unter die Räder eines Mörtelwagens geber geliefert, zum Theil schon zum Losarbeiten vorbereitet An die organisirte Arbeiterschaft Deutschlands ! Es Krankenhause am Friedrichshain starb,- Im Laufe des Tages Die Majorität des Gerichts war der Ansicht, und von diesen wieder besonders die der gastwirthschaftlichen Kläger seine ganze Thätigkeit einer Firma gewidmet hat. Die Organisationen der Nahrungs- und Genußmittel- Brauche, fanden sechs Brände statt. daß die gelegentliche Arbeit für Privatleute Angestellten noch nicht die Größe und Festigkeit der Organi nicht in die Waagschale fallen kann. Wir sind zu fationen der eigentlichen Industrie- Arbeiter erlangt haben, sondern dem Urtheil gekommen, daß auch Heimarbeiter einen Anspruch jene Schwäche ist vielmehr in der zurückgebliebenen Entwickelung auf die gefeßliche Kündigungsfrist haben. der betreffenden Berufszweige zu suchen. Da es nun aber durch Der Vorsitzende bemerkte privatim, daß mit Rücksicht auf die zähe Ausdauer doch gelungen ist, in einigen der größeren Städte Gewerbegericht. Haben Hausindustrielle ein Borsiz des Herrn Dr. Meyer gefällt hat, eine Berathung über Kellner und Berufsgenossen ins Leben zu rufen und zu befestigen, entgegengesetzte Entscheidung, welche das Gericht unter dem( Berlin , Hamburg , Leipzig , Dresden 2c.) Organisationen der Recht auf die für Gewerbegebilfen gefeßlich die zukünftige einheitliche Gestaltung des Verfahrens in dieser foll unverzüglich daran gegangen werden, in anderen Orten das festgelegte vierzehntägige Kündigungsfrist? Zwei wichtige Entscheidungen des Gewerbegerichts, welche diese schwierigen Frage stattfinden werde. gleiche zu thun. Die unterzeichnete Kommission hat deshalb, von Frage verschieden beantworten, wurden von der Kammer I ge= Der Ansicht ausgehend, daß gerade derartige zurückgebliebene Be­Ahlwardt vor dem Reichsgericht. Bei den heutigen Ver- rufe nur durch eigene Fachgenossen aufzurütiteln und zu organisiren fällt, am 13. September unter dem Vorsitz des Magistrats handlungen des Reichsgerichts über die von Ahlwardt eingelegte sind, beschlossen, einen geeigneten Kollegen auch eine Agitations­Assessors Dr. Meyer, am 18. September unter dem Borsiz Revision gegen das Urtheil in dem Prozeß betreffend die Bro- tour unternehmen zu lassen, die sich vorläufig nur auf die größeren des Gerichts- Assessors Für st, Am 13. September hatten die Näherinnen Geschwister schüre Judenflinten" beantragte der Reichsanwalt die Ver- Städte Deutschlands erstrecken soll. werfung der Revision, weil dieselbe prozessual und materiell C. und M. Schlochert Termin, welche gegen den Schneider- unbegründet sei. Ahlwardt war persönlich anwesend und ver- nun dahin, uns in unserem Vorhaben nach Kräften zu unter­Unser Ersuchen an die klassenbewußte Arbeiterschaft geht meister Fr. Schönfeldt auf Zahlung von 4,50 M. an rück- theidigte sich selbst. ständigem Lohn und auf Zahlung einer Lohnentschädigung wegen sprechend ist die von Aylwardt eingelegte Revision verworfen trauensmänner oder die Obmänner der Gewerkschaftskartelle ihre Dem Antrage des Reichsanwalts ent- stützen. Dies soll hauptsächlich dadurch geschehen, daß die Ver­unrechtmäßiger Entlassung flagten. Der Beklagte machte geltend, worden. daß durch die Schuld der Klägerinnen ihm ein Schaden erwachsen sei, der etwas mehr als die Lohnforderung( 4,50 M.) derselben Wegen Verlegung des Briefgeheimnisses wurde gestern ausmache. Er habe ihnen die drei Sachen deshalb nicht bezahlt, der Portier Heinrich Beier von der II. Straffammer des welche sie zulegt lieferten und die er mit Verwendung von theil- Landgerichts I zur Berantwortung gezogen. Es war eine fleine weise neuem Material ändern hätte müssen. Neue Arbeit habe Familiengeschichte, von welcher die Verhandlung den Vorhang er ihnen darauf nicht mehr gegeben. Eine Kündigungs- hinwegzog. Die Stiefschwester des Angeklagten war mit einem frist der Klägerinnen erkenne er nicht an, da sie Haus- Herrn Müller verheirathet, der Ehemann hatte sich aber von ihr gewerbetreibende seien. Sie hätten in ihrer eigenen Wohnung getrennt, weil er den Verdacht hegte, daß seine Ehefrau es mit Damenumhänge, Capes, gegen Stücklohn angefertigt. Die zuber ehelichen Treue nicht sehr genau nahm, sondern mit einem geschnittenen Stoffe nebst allen Materialien erhielten sie von in Leipzig wohnenden adligen Herrn intime Beziehungen an ihm ausgehändigt und lieferten die fertigen Umhänge oder geknüpft hatte. Da er nicht gewillt war, bei sich zu dulden, Mäntel ab. Die Klägerinnen hätten völlig freie Hand bezüglich was in Sizilien auch in den besten Familien vorkommen soll, ihrer Zeiteintheilung gehabt. Er habe auch keinerlei Interesse so hatte er feiner Ehefrau den Laufpaß gegeben und daran besessen, ob die Klägerinnen persönlich die übertragenen diese hatte Wohnung bei dem Angeklagten genommen. Arbeiten ausführten oder ob sie sich von anderen Personen helfen Letterer brachte feinem Schwager mehr Interesse entgegen, teich, Firma Linduer& Co., sowie nach Tiefenfurt, Firma Die Porzellanarbeiter warnen vor Zuzug nach Mitter­ließen. Die Klägerinnen hätten auch das Recht gehabt, für als feiner Schwester und als der betrogene Ehemann Donath. andere Arbeitgeber zu arbeiten. Die Klägerinnen bestritten, feine Ehescheidung betrieb und dazu eines klassischen Beweises schuld zu sein an den Aenderungen, welche an den drei Capes bedurfte, ließ sich der Angeklagte bewegen, einen aus Leipzig an Ein Streif der Lithographen und Steindrucker steht in vorgenommen wurden. Sie behaupten, deren Unbrauchbarkeit die Stiefschwester eingehenden Brief zu öffnen und den Inhalt Dresden bevor. Die Behilfen weigern sich, Arbeiten für die habe am Zuschnitt gelegen und verwahren sich gegen den Vor dem Schwager mitzutheilen. Er wurde für diesen Liebesdienst" Firma Kaufmann in Brandenburg a, S. auszuführen. Es ist wurf, an den Westentheilen in der Breite etwas abgeschnitten au zu 30 W. Geldbuße verurtheilt. ein Ausschuß gewählt, der von den Prinzipalen verlangen soll, haben. Da jedes andere Beweismittel darüber fehlte, ob sie die Arbeiten für die Brandenburger Firma abzulehnen; geschieht Schuld am Schaden des Beklagten tragen oder nicht, wurde Auf vorsätzliche Körperverlegung durch Beibringung dieses nicht, soll die Arbeit sofort eingestellt werden. Auch in ihnen der Eid auferlegt. Sie sollen in einem neuen Termin be- vou Gift lautete die Anflage, welche gestern vor dem Schwur Leipzig , Berlin , Hamburg und einigen anderen Städten haben schwören, daß sie nichts von dem Stoff in der vom Beklagten gericht des Landgerichts 1 gegen die 40jährige Dienstmagd die Gehilfen bekanntlich abgelehnt, für die Brandenburger Firma behaupteten Weise abgeschnitten haben. Für den Fall, daß sie den Juliane Stolnick verhandelt wurde. Aus dem Geständnisse zu arbeiten. Eid leisten, würden ihnen 4,50 M. zugebilligt. der Angeklagten in Verbindung mit dem Ergebniß der Beweis­Mit der Mehrforderung, welche von ihnen aufnahme wurde folgender Thatbestand für erwiesen erachtet: Der Bergarbeiter- Streit auf der Grube Herschels Erben wegen der ohne Kündigung erfolgten Nicht: Die Angeklagte trat am 15. Januar d. J. bei einer Herrschaft bei Boctwa ist beigelegt, indem die in letzter Zeit bekanntlich weiter beschäftigung durch den Beklagten ge- als Stöchin ein, bei der die unverehelichte Berndt bereits als stark reduzirten Gedinglöhne im wesentlichen erhöht worden sind. stellt wurde, wies das Gericht die Klägerinnen Hausmädchen diente. Das Verhältnis zwischen den beiden ab.- Grünbe: Die Klägerinnen feien Hausgewerbetreibende. Dienstboten gestaltete sich zu einem wenig freundlichen; um den 820 an der Zahl, im Ausstand. Bor Zuzug wird gewarnt. In Gothenburg , Schweden , befinden sich die Maurer, Sie ständen nur insoweit in einem Abhängigkeitsverhältniß zu fortwährenden Bänkereien ein Ende zu machen, wurde die An- 320 an der Zahl, im Ausstand. Vor Zuzug wird gewarnt. dem Beklagten, als dieser über die Arbeitseintheilung überhaupt geklagte am 15. März wieder entlassen. Bevor sie ging, brachte und das Quantum der zuzutheilenden Arbeit zu befinden hat. sie ihr Rachegefühl gegen die Berndt in hinterlistiger Weise zum lichen Zusammenstellung Ende 1892 in Preußen 102, von Die Zahl der Gewerbegerichte betrug nach einer amt­Sonst aber feien sie vollständig frei in ihrem Thun und lassen. Ausdruck. Sie holte sich beim Drogisten Zuckersäure, deren denen die in Allenstein und Uckermünde in je 2, und dasjenige Sie feien an teine Arbeitszeiten, an tein bestimmtes Arbeits- Giftigkeit ihr bekannt war. Sie zerkleinerte die Krystalle zu in Altona in 9 hinsichtlich der Zyständigkeit örtlich abgegrenzte quantum gebunden und unterlägen feiner Stontrolle. Ja, nicht feinem Pulver und mischte dieses unter den Streuzucker, den Kammern zerlegt ist. einmal eine bestimmte Lieferungsfrist sei festgesetzt. Die Klägerinnen die Berndt zum Versüßen ihres Kaffees benutte. Einige brauchten auch nicht die zugetheilten Arbeiten selbst machen, fie Tage später nahm die Zeugin Bernot den Zucker in Ge- Eine interessante Enquete über das kaufmännische hätten sich Hilfskräfte annehmen und auch für andere Geschäfte brauch. Sie trant nur wenig von dem Kaffee, dem sie von dem Lehrlingswesen hat die Braunschweiger Handelskammer arbeiten tönnen. Aus alledem gehe hervor, daß die Klägerinnen Zucker zugesetzt hatte, der eigenthümliche Geschmack mußte sofort veranstaltet. 1673 Fragebogen wurden vertheilt, 1080 Firmen nicht als Gewerbegehilfinnen anzusehen seien, sondern als auffallen. Die Zeugin verspürte im Halfe ein Brennen, welches( darunter 745 aus der Stadt Braunschweig ) sandten dieselben selbständige Gewerbetreibende, und für diese hätten gegen 10 Stunden anhielt. Eine Probe des Zuckers mit der ausgefüllt zurück. Von 1080 Firmen beschäftigen 675 teine Lehr­Die Bestimmungen der Gewerbe Ordnung nicht Geltung, in Bunge ergab denselben Geschmack wie der Kaffee. Gerichts- linge, 405 Firmen befchäftigen 748 Lehrlinge bei einer Gesammt­soweit nicht bei einzelnen derselben ausdrücklich festgesetzt chemicker Dr. Bischof stellte fest, daß der Zucker mit etwa 10 pet. zahl von 1825 Angestellten, Von diesen 743 Lehrlingen haben

Gerichts- Beitung.

Adressen einsenden, damit wir uns mit ihnen über die Einberufung von Adressen von Kellnern- falls ihnen solche bekannt- sehr von Versammlungen verständigen können. Auch sind Angaben erwünscht, denn diese wären dann noch mehr geeignet, die Agitation in Kollegentreifen zu betreiben, die Versammlung zu einer besuchten zu machen, das zum Versandt gelangende Flug­blatt zu verbreiten u. f. 1.

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Mit sozialdemokratischem Gruß Die Agitations Kommission der Berliner Kellnerschaft. J. A.: Hugo Pötsch, Melchiorstr. 7, Berlin SO. Abdruck gebeten. N. B. de arbeiterfreundlichen Blätter werden bringend um