1910
1911
Dftober November
Erbsen, gelbe. Speisebohnen, weiße Linsen
37,4
87,8
42,2
40,9
40,3
47,9 56,1
Oftober November 43,9 48,1 58,2
42,7
43,1 Während im Vorjahre die Preise von Oftober auf November noch etwas zurüdgingen, ergibt sich heuer eine Steigerung um 0,2 bis 2,1 Pf. pro Kilogramm. Die Spannung gegen das Vorjahr betrug Ende November 1911 für Erbsen 6,6, für Bohnen 7,8 und für Linfen 15,5 Pf. ( Wiederholt, weil nur in einem Teil der Auflage.)
gewesen sei.
Gerichts- Zeitung.
Sum Begriff der Erörterung politischer Angelegenheiten.
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struierter Normalmensch in Betracht kommt, es sich vielmehr um einen Roman handelt, der sich an einen größeren Leserfreis richtet, insbesondere auch an die Frauen wendet. Der Verfasser hat das Begebnisse und die Form, in der sie geschildert werden, find derBuch seiner Schwester Adele" gewidmet. Die Fülle der erwähnten artig, daß das Gefühl des Efels selbst bei demjenigen nicht aus. gemerzt wird, der die Tendenz des Verfassers nicht verkennt. Was die Strafbarkeit des Angeklagten als Verleger des Buches betrifft, so mußte dieser aus Mangel der subjektiven Ueberführung freis gesprochen werden. Dagegen hat das Gericht auf Einziehung aller vorfindlichen Exemplare des Buches, sowie Unbrauchbarmachung der Platten erkannt und die Kosten des Verfahrens der Staatstaffe auferlegt.
führte unter anderem aus: Der Gerichtshof halfe zu prüfen, ob Der Deutsche Metallarbeiterverband( Bahlstelle Finsterwalde ) das Münzersche Buch Der Weg nach Zion" so wie es vorliegt, aus hielt am 1. Oftober 1910 in Naundorf eine Versammlung ab, in sich heraus geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in gewelcher Pawlowitsch einen Vortrag hielt über„ Leben und Leiden schlechtlicher Beziehung zu verlegen. Das Gericht ist an sich nicht im Strafgefängnis und Zuchthaus ", der aus zwei Teilen bestehen der Ansicht, daß die Frage, ob das Buch künstlerischen Wert hat, sollte. Grörtert wurde der erste Teil:„ Die Auswüchse im Straf nicht in Betracht komme. Es handelt sich bei dem Buch nicht um recht". Der Gelbgießer Karl Just als Veranstalter wurde wegen ein pornographisches Produkt; durch die Anhäufung der Schildelebertretung des Vereinsgesetzes angeklagt, weil er eine öffentliche rungen der seguellen Vorgänge werde die Lüfternheit des Lesers Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten beran- nicht aufgeftachelt, die betreffenden Stellen des Buches seien dazu staltet habe, ohne sie bei der Polizei anzumelden oder in einem auch nicht geeignet. Dagegen sei das Moment der Efelerregung der von der Behörde bestimmten Blätter anzuzeigen. Nachdem und damit auch eine Verlegung des Schamgefühls nach Ansicht des das Kammergericht sich bereits einmal mit der Sache beschäftigt Gerichts durch zahlreiche Stellen in dem Buche gegeben. Es ist hatte, verurteilte das Landgericht Cottbus den Angeklagten zum nicht zu verkennen, daß auch die Erregung von Furcht, Schrecken zweiten Male zu einer Geldstrafe. Es nahm als unstreitig an, daß und Efel ein künstlerisches Mittel sein und als solches verwendet die Versammlung eine öffentliche gewesen sei. Sie sei aber auch, werden kann; die dramatische Kunst kann dieses Mittel manchmal Neberechtigte Ueberwachung einer Gewerkschaft. wurde dann weiter ausgeführt, als solche zur Grörterung politi- nicht entbehren. Aber das Gericht ist nach eingehender Prüfung Die Ortsverwaltung der Verwaltungsstelle Halle a. G. des scher Angelegenheiten anzusehen. Der Vortrag habe auf die Män zu der Ansicht gekommen, daß der Angeklagte über die Grenzen Deutschen Metallarbeiterverbandes hatte zum 3. und 5. Oktober gel im Strafrecht hingewiesen und ferner darauf hingedeutet, daß des Zulässigen hinausgegangen ist. Die Schilderung der zum 1910 außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die infolge dieser Mängel das Strafrecht abgeändert werden müsse. Teil schauderhaften Begebnisse überschreitet das Maß des ErlaubNun sei gerichtsnotorisch, daß der Metallarbeiterverband ten. Das Gefühl des Etels wird auch durch die unverkennbare Polizeiverwaltung fandte Beamte zur Ueberwachung der Versamm- sozialdemokratischen Tendenzen huldige. Die Sozialdemo- Tendenz des Verfassers, die verrotteten Verhältnisse in möglichst lungen. Der Vorsitzende Gröbel erhob deswegen Beschwerde und kratie bezwecke nun eine Umwälzung der Gesetze und der flaren Farben zu schivern, um abschiedend zu wirke:., лicht ausgemachte geltend, die Versammlungen hätten nicht dem Ueber- Verfassung. Sie versuche auch durch öffentliche Kundgebungen schaltet. Es ist zu berücksichtigen, daß nicht bloß em beliebig kon wachungsrecht der Polizei unterlegen, weil es Vereinsversammlungen direkt auf die staatlichen Funktionen einzuwirken. Ihren Zwecken gewesen seien. Aber auch öffentliche Versammlungen in geschlossenen dienten auch öffentliche Versammlungen der Vereine. Wenn also Räumen unterlägen nur der Ueberwachung, wenn sie zur Erörte- ein solcher Verein in einer öffentlichen Versammlung Erörterungen rung politischer Angelegenheiten dienten, was hier nicht der Fall änderung anstelle, so beabsichtige er dadurch direkt die staatlichen über Mängel im Strafrecht und über die Notwendigkeit ihrer AbFunktionen, die Gesetzgebung, zu beeinflussen und auf diesem Wege Der Regierungspräsident und Ber Oberpräsident verwarfen eine Alenderung des Strafrechts durchzusetzen. Ein Vortrag aber, aber die Beschwerde. Der Oberpräsident ging davon aus, daß die der einen solchen Zwed berfolge, fei als politisch im Sinne des Bahlstelle nicht als geschlossener Verein angesehen werden könne. Vereinsgefeßes anzusehen. Wenn der Angeklagte den Redner Echon die große Mitgliederzahl von 4000 und die Ausdehnung in der unstreitig öffentlichen Versammlung diesen Vortrag halten über Halle und die Vororte widerspreche dem. Unter diesen Um- ließ, dann habe er eben eine öffentliche Versammlung zur Grständen fehlten die wechselseitigen Beziehungen, die eine der Bor- örterung politischer Angelegenheiten veranstaltet. Auch gegen dieses Urteil wurde Revision beim Rammergericht aussetzungen einer geschlossenen Gesellschaft seien. Somit habe eingelegt. Rechtsanwalt Dr. Heinemann vertrat vor dem Kammergemäß§ 13 des Vereinsgefeßes, der sich auf die§§ 5, 6, 7, 8, 9 und gericht den Angeklagten und machte geltend, daß u. a. der Begriff Interessante Kriminalprozesse von kulturhistorischer Bedeutung. 12 beziehe, die Polizei Abgesandte schiden dürfen, da Gröbel selber der politischen Angelegenheit verkannt sei. Dazu habe das Kam- 5. Band. Verfasser: Hugo Friedländer , Gerichtsfage, daß es sich um eine Versammlung handele, wie sie§ 6 Abs. 3 mergericht in dem Zwischenurteil gesagt: Daß Mängel der Gesetz- berichterstatter. Berlag von Hermann Barsdorf in erwähne, nämlich um eine Versammlung zur Erörterung von Ver- gebung mit dem Ziele einer Gesetzesänderung erörtert würden, Berlin . In diesem fünften Band behandelt der Verfasser zuerst abredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung gün- genüge noch lange nicht, um die Versammlung zu einer politischen das Kapitel der Heiratsschwindler. Die zwei gefährlichsten ftiger Lohn- und Arbeitsbedingungen. Auch solche öffentlichen Verzu machen. Dieses Ziel erstrebten durch das gleiche Mittel der Heiratsjchyvindler, die dem Verfasser in der langen Beit seiner Tä sammlungen unterlägen dem Ueberwachungsrecht. Deutsche Juristentag, die Tagungen der internationalen frimi- tigkeit als Gerichtsberichterstatter vorgekommen sind, waren der ( Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Sachen Nistau.) Aber auch die Be- nalistischen Vereinigung und ähnliche Veranstaltungen, die bloß junge, schmeidige Engländer Henri Tourville, der seine etwa um um dieses Zieles und dieses Mittels megen noch niemand für poli- 25 Jahre ältere Gattin, die den mittellofen Tourville zum Unifürchtung der Polizei, die Erörterungen könnten aufs politische Ge- tische Veranstaltungen erklärt habe. Daß theoretische Grörterun- bersalerben ihres unermeßlichen Vermögens eingesetzt hatte, auf biet hinübergehen, würde die Ueberwachung rechtfertigen.. gen praktische Zwecke erstrebten, die nur durch eine Gesetzesände der Hochzeitsreise von der äußersten Spiße des Stilffer Jochs in Gegen diesen Bescheid klagte der Beschwerdeführer, Bevollmäch rung verwirklicht werden könnten, mache allein noch nicht die Ver- die Tiefe gestürzt hatte, und der praktische Arzt Dr. Braunsteintigter Gröbel, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Heine . Unter fammlung, in der die Erörterung stattfinde, zu einer politischen. München , der augenscheinlich seine sehr vermögende Frau nur heianderem wurde zu der Hauptfrage, ob Mitgliederversammlungen Notwendige Voraussetzung für den Begriff politische Angelegen- ratete, um sie auf der Hochzeitsreise, zweds Erlangung des großen der Gewerkschaftszahlstelle als öffentliche angesehen werden könnten, heit" sei vielmehr immer die direkte Absicht, unter Beeinflussung Vermögens aus der Welt zu schaffen. Im zweiten Kapitel werden dem Leser in den sogenannten die Ruhstratprozessen Spielleidenschaften geltend gemacht: Das Oberverwaltungsgericht habe den 4000 bis der staatlichen Funktionen vorzugehen und gerade auf diesem Wege borgeführt, das gesteckte Ziel zu erreichen. Diefen Grundlinien des tammer5000 Mitglieder zählenden sozialdemokratischen Wahlverein Magde - gerichtlichen Urteils sei das Landgericht in der jetzt angefochtenen denen in einer deutschen Residenzstadt in den ersten" Gesellschaftsburg für einen geschlossenen Bersonenkreis erachtet und seine Mit Entscheidung nicht gerecht geworden. Das Landgericht ziehe allerlei freisen in einer Weise gefrönt wurde, daß einige Herren Spielgliederversammlungen als geschlossene angesehen. Bei der Zahl- Schlüsse, die mit dem Inhalt des Vortrages gar nichts zu tun schulden halber sich das Leben nahmen, andere nach Amerika ausivanderten. In dritter Reihe behandelt der Verfasser eine Anzahl stelle hier sei nun eine noch größere Geschlossenheit vorhanden. In- hätten, während es doch gerade darauf ankomme. fofern nämlich, als die Beiträge biel höhere seien, und auch die auch ganz den Begriff der Gerichtsnotorität. Ganz verfehlt sei es Justigirrtümer. Im Mittelpunkt stehen die Prozesse wider die Nechte der Mitglieder höhere, da allerlei Unterstüßungseinrich- auch, wenn das Landgericht auf einen politischen Bortrag schließe. Stiftsoberin von Heusler vor dem Schivurgericht in München . Betungen damit verbunden wären. Der geschlossene Charakter trete weil Pawlowitsch darauf hingedeutet habe, daß das Strafrecht fanntlich wurde die Stiftsoberin im März 1903 wegen Beibrinalso noch stärker hervor. Beide Versammlungen seien als nicht abgeändert werden müsse. Damit werde insbesondere verlegt der gung bon Gift zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt und, nachdem sie Saz im Urteil des Kammergerichts, daß nicht die letzten Ziele der die Hälfte der Strafe verbüßt, im Wiederaufnahmeverfahren freis öffentliche anzusehen, denn die in der ersten Verhandlung vom Erörterung entschieden. Nach dem, was das Landgericht ausführe, gesprochen. In der vierten Episode wird das Duell geschildert, Gericht beschlossene und jetzt erfolgte Beweisaufnahme habe ergeben, habe der Vortrag nicht mal theoretisch einen einzigen bestimmten bei dem Landrat von Bennigsen( Sohn des Oberpräsidenten und daß durch eine Kontrolle Nichtmitglieder vom Besuch dieser Ver- gesetzgeberischen Vorschlag gemacht. Von einem politischen Vor- langjährigen Führers der nationalliberalen Partei Rudolf von Alsdann wird der Totschlag fammlung am 3. und 5. Oktober 1910 ausgeschlossen worden seien. trage im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Bennigjen) erschossen wurde. Im übrigen handele es sich um Versammlungen, die der Erörterung Stammergerichts fönne selbst nach dem, was das Landgericht tat- eines 60 Jahre alten Schriftfepers im Dorfe Stegers bei Konib, nebst dem deshalb vor dem Schwurgericht zu Stonis der Schritte dienten, welche gegen eine angedrohte Aussperrung zu sächliches sage, keine Rede sein. Das Kammergericht gab dann auch dem Antrage des Anwalts im Januar 1904 geführten Prozeß behandelt. Dieses Vorkommnis ergreifen feien, also um eine Versammlung im Sinne des§ 6 statt und hob auch dies leste Urteil des Landgerichts auf. Die liefert den Beweis, welche furchtbaren Verbrechen der GlaubensAbs. 3 des Vereinsgesetzes. Wenn nach dem erwähnten Urteil in Sache wurde zu anderweiter Entscheidung an das Landgericht in fanatismus noch im 20. Jahrhundert in Deutschland zutage föra Sachen Ristau auch solche Versammlungen, falls sie öffentlich seien, Guben verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: In bezug dern fann. Das letzte Kapitel behandelt den bekannten Vorgang dem Ueberwachungsrecht unterfallen sollten, so sei das Urteil un- auf die Frage der Erörterung politischer Angelegenheiten" sei das der falschen Hofdame und ihres Verkleidungstriebes, bezw. die richtig. Das Gefeß habe solche Versammlungen nicht der Ueber- Landgericht in der Tat nicht weiter gefommen, wie in dem ersten, deshalb in Potsdam stattgefundenen Prozesse. Der Verfasser führt bereits vom Stammergericht aufgehobenen Urteil. Es sei der Strafeine Reihe interessanter Geschlechts metamorphosen an, wachung unterwerfen wollen. Der Anwalt legte das näher dar. Das Oberverwaltungsgericht hob am 19. Dezember den Bescheid fammer nicht gelungen, auf Grund der tatsächlichen Grörterungen die er in seiner beruflichen Tätigkeit erlebt hat. des Oberpräsidenten auf und fette die Verfügung der Polizeiver- die Tatumstände wirklich nachzuweisen, aus denen gefolgert werden fönne, daß wirklich eine Erörterung politischer Angelegenheiten waltung, durch welche die Ueberwachung angeordnet worden war, stattgefunden habe. Eine Erörterung des fraglichen Themas tönne außer Kraft. Es erachtete die Verwaltungsstelle Salle des Metall- auch aus wissenschaftlichen Gründen erfolgen. Daß die Grörterun arbeiterverbandes, obwohl sie mehr als 4000 Mitglieder hat und gen gerade stattgefunden hätten zu dem Zwecke und in der direkten fich außer über Halle auf 40 um Halle liegende Bororte erstreckt, Absicht, unter Beeinflussung der staatlichen Funktionen gerade auf für einen geschlossenen Verein, dessen auf die Mitglieder beschränkte diesem Wege das gesteckte Ziel zu erreichen, habe die Straftammer Versammlung keine öffentlichen seien. Bei beiden Versammlungen nicht dargeban. Es empfehle sich, die Sache an ein anderes Gericht fei auch fontrolliert worden, um Nichtmitgliedern den Zutritt zu zurück zu verweisen, und zwar an das Landgericht in Guben. wehren. Die lleberwachungsanordnung sei deshalb ungerechtfertigt. Im übrigen sei aber zu bemerken, daß der Senat dabei bleibe, daß Bersammlungen gemäß§ 6 Abs. 3, wenn sie öffentlich seien, dem Neberwachungsrecht unterlägen.
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Es berkenne
Erpresser.
Die Straffammer in Frankenthal ( Pfalz ) berurteilte den Banfangestellten Friedrich Wilhelm Weyland wegen Erpressung begangen am Bankdirektor Ferdinand Heinz, zu 4 Jahren Ge fängnis und 5 Jahren Ehrverlust. Heinz, mit dem Weyland in unerlaubten Beziehungen gestanden haben soll, hatte sich wegen Erpressungen, die Weyland an ihm verübt hatte, vergiftet.
eingegangene Druckschriften.
,, Der Weg nach Zion". Fachblatt für Holzarbeiter. Illustrierte Monatshefte für fachtechnische In dem literarischen Prozeß gegen den Verlagsbuchhandler Fortbildung. Herausgegeben vom Deutschen Holzarbeiterverband. Redigiert Axel Junder wurde gestern vor der 4. Strafkammer des Land- von Franz Kiguer. 6. Jahrgang 1911. Preis 4 M., geb. 5,50 M. Verlags. gerichts III das Urteil verkündet. Landgerichtsdirektor Heffe anstalt des Deutschen Holzarbeiterverbandes, Berlin C 2.
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