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biese naturgemäße und ohne Zweifel beabsichtigte Folge ben er zu einer Frau., mit der er nähere Beziehungen anknüpfte. I bam gekauft habe, ein julösen. Da Groth sehr flaher auftrat, Hatte Boytott nicht zu einem sittenwidrigen stempeln.... Die Art der Dort überredete er den 12 jährigen Sohn der Frau H. dazu, das H. teine Bedenken, die Brillanten auch ohne vorherige Schäzung Sundgebung durch Verteilung von Flugblättern, Abhalten einer Elternhaus au berlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen. Er anzunehmen. Bald darauf mußte er au seinem Leidwesen er­Versammlung, Erlaß von Erklärungen im Hamburger Echo" gibt fuhr mit dem Knaben nach London , wo er mit ihm das deutsche fahren, daß die Brillanten ganz minderwertige Steine waren, die gleichfalls feinen Grund zur Beanstandung. Im übrigen fann es Konsulat aufsuchte und um Unterstützung bat, die er auch erhielt. bon Sachverständiges als jogenannte" Schieberware" bezeichnet wurden. Um sich var Schadea zu bewahren, wandte der Herein­nicht anerkannt werden, daß es, um das Moment der Sittenwidrig. Er zog dann mit dem Jungen weiter herum und schickte ihn zum gefallene ein ebenso originelles wie gewagtes Mittel an. Er bestellte feit fernzuhalten, erforderlich gewesen sei, das Publikum in den Betteln auf die Straßen, bis dieser endlich aufgegriffen und nach den Angeklagten unter dem Vorwande, daß sein Schwiegervater verschiedenen Kundgebungen über den Anlaß des Streites aufzu- Deutschland zurüdtransportiert wurde. Bald darauf wurde auch Juwelen kaufen wollt, zu sich in die Wohnung. Als der Angeklagte flären. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es gegen die Anschauung der Angeklagte ermittelt. Im Laufe des Verfahrens stellte es sich dann einen größeren Rosten Brillanten ausgepadt hatte, griff. aller billig und gerecht Denkenden verstoßen sollte, wenn Standes- heraus, daß der Angeklagte den Jungen auch zu unsittlichen Zwecken mit beiden Händen zu ind verschwand mit den Juwelen im Neben­zimmer. Der nunmehr selbst hereingefallene Angeklagte begann und Klaffengenossen, überhaupt alle burch ein gemeinsames fultu- mißbraucht hatte. relles Band enge mit einander Berbundenen volles Bertrauen zu ihren Führern haben, derart, daß fie, auch ohne über den vielleicht verwidelten Sachverhalt näher aufgeflärt au sein, ber Weisung, in einer bestimmten Lage sich so und nicht anders zu verhalten, gehorchen. Im vorliegenden Falle ist aber das Publikum auch von vornherein über die beiden Anlässe des Streites aufgeklärt worden. Sittenwidrig wäre, wenn eine Aufklärung gegeben wurde, die nur eine wahrheitswidrige Darstellung des Sachverhalts oder eine Entstellung desselben gewesen.... Jm weiteren wird ausgeführt, daß in dem hier vorliegenden Falle die Angriffe gegen den Kläger nicht ver­legend und beschimpfend sind. Auch eine Beleidigung komme nicht in Frage. Solle aber dennoch jemand in irgendeiner Aeußerung eine Beleidigung zu erkennen glauben, so müsse dem Beklagten auf alle Fälle der Schutz des§ 198 St.G.B. in vollem Umfange augebilligt werden. Dann heißt es weiter: Der Appell an das Solidaritätsgefühl der Arbeiter allein kann die betreffenden Aus­führungen nicht zu fittenwidrigen machen. Der Hinweis darauf, dak, was jeder einzelne von ihnen tun darf, auch alle zusammen tun dürfen, und daß im Sinne der Beteiligten das gemeinsame Handeln der Gesamtheit wie dem einzelnen zum Vorteile gereiche, ist nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist das mit dem Gebrauch von Schlagtvorten als solchen der Fall.

Wir empfehlen diese zutreffenden Ausführungen, die wenig stens ein Vertrautsein mit dem sozialen Beben widerspiegeln, recht vielen Richtern zur eindringlichen Beachtung.

Ein gefährlicher Jugendverführer

wurde gestern auf längere Zeit unschädlich gemacht. Wegen Ent­führung einer minderjährigen Person unter Anwendung von Lift hatte die 1. Straflammer des Bandgerichts I unter Borsiz des Bandgerichtsrats Lampe gegen den Kurbelstider Hermann Brunn­stein zu verhandeln. Der Angeklagte ist ein vielfach vorbestrafter Mensch, der wegen aller möglicher Bergehen und Verbrechen ins gesamt ca. 8 Jahre hinter Gefängnismauern zugebracht hat. Außer­dem hat er sich wegen Bettelns und Arbeitsscheu mehrere Male im Arbeitshause befunden. Nach Verbüßung seiner legten Strafe zog

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Vor Gericht benahm sich der Angeklagte trop mehrfacher Rügen au schimpfen und zu toljen, mußte fich schließlich jedoch bereit finden, des Vorsitzenden sehr dreift. Als er schließlich auch noch die Beugin einen Wechsel über 5000 M., den er bei sich trug, als weitere H. in der gemeinsten Weise beschimpfte, verhängte das Gericht gegen Sicherheit zu geben, so daß ihm die Brillanten wieder ausgehändigt ihn eine sofort zu vollstreckende Ordnungsstrafe von 3 Tagen Haft. wurden. Später alle cdings stellte es sich heraus, daß Groth den fraglichen Wechsel boa einem Ingenieur Matthes zum Diskont er­Die Sachverständigen, Medizinalrat Dr. Hoffmann und Oberarzt halten und somit selbst gar kein Eigentumsrecht daran hatte. Die Dr. Julius, bezeichneten den Angeklagten als einen start begene Folge war, daß geçen ihn auch noch Anklage wegen Untreue er rierten und geistig minderwertigen Menschen. Der Staatsanwalt hoben wurde. Bur Antlage stand außerdem noch ein zweiter Be beantragte 6 Monate Gefängnis. Das Gericht ging jedoch mit trugsfall, in welchem der Angeklagte in ähnlicher Weise vorge Rücksicht auf die hohe Gemeingefährlichkeit des Treibens des An- gangen war. Er fatte von einem Kaufmann Edmund Franzkowiał geklagten weit über diesen Antrag hinaus und erkannte auf ein Darlehn von 5000 m. erhalten und dafür Brillanten verpfändet, die angeblich 700 m. mert sein sollten, bei dem späteren Verkauf Jahre Gefängnis bei fofortiger Verhaftung. aber noch nicht 1500 M. brachten. In dieser Sache hatte fich G. schon einmal im Mai d. J. vor der 8. Straftammer zu verant worten und war von dieser zu 1% Jahren Gefängnis verurteilt Necht zweifelhafte Geschäfte mit sogenannten Schieberbrillan- worden. Dieses Urteil wurde jedoch wegen eines Formfehlers ten" bildeten den Gegenstand eines umfangreichen Strafprozesses, vom Reichsgericht aufgehoben. welcher gestern unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Lieber die In der gestrigen Verhandlung bezeichneten die Sachverständi 8. Straflammer des Landgerichts I bis in die Nachmittagsstunden gen, Kommerzfenrat Sy, Hülfe und Walther die in Frage kommen hinein beschäftigte. Wegen Betruges in zwei Fällen und Untreue ben Brillantea als minderwertige Schieberware, die keinesfalls den von dem Angeklagten behaupteten Wert von 16 000 beat. 7000 M. war der Juwelenhändler Heinrich Groth angeflagt.

Brillantenschieber.

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Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren Juwelenhändler und habe. Der von der Berteidigung geladene Juwelier Schölsky be­war soll er, wie die Anklage behauptet, au den sogenannten Bril- zeichnete die Juwelen im Gegensaz hierzu als gute Mittelware, Tantenschiebern" gehören, die in gewissen Cafés in der Nähe der bie bei sachgemäßem Verkauf sehr wohl einen Wert in Höhe bez Börse ihr Domizil aufgeschlagen haben. Trotzdem er erst fura gegebenen Darlehen habe. Der Staatsanwalt beantragte wiebe vorher den Offenbarungseid geleistet hatte, befand er sich im No- rum eine Gefängnisstrafe von Jahren unb 3 Jahre Chrverluft. bember 1909 im Besize von Brillanten und anderen Edelsteinen, Die Verteidiger, Rechtsanwalt Stubel und Dr. Frey, hielten zum bie angeblich einen Wert von über 20 000 m. hatten. Um fich Geld zu mindesten die Freisprechung von der Anklage des Betruges für verschaffen, trat er durch Vermittelung eines Agenten, der sich auf ein geboten, da es sich für die Geldgeber, die außergewöhnlich hohe Inserat hin gemeldet hatte, mit dem Heilanstaltsbefizer Haedide in Binsen berechnet hätten, um ein sogenanntes Rifitogeschäft ge Berbindung, der sich auf seine Bitten hin auch bereit erklärte, handelt, bei welchem sie bei sachgemäßem Verkauf der Steine bor ihm ein Darlehn von 10 000 m. gegen Sicherheitsleistung zu geben. Haedide erhielt von dem Angeklagten als Sicherheit Brillanten, die angeblich 16 000 M. Wert haben sollten. Die Brillanten follten dann auf Grund eines sogenannten Rückaufvertrages gegen 8ah lung eines Aufschlages von 1000 m. für Binsen und Provision nach Rückzahlung des Darlehns von dem Angeklagten wieder zurüd­getauft werden. Bei Abschluß dieses Geschäfts gab sich der Ange­flagte als sehr vermögender Juwelier aus, dem augenblidlich nur das Bargeld fehlte, um andere tostbare Juwelen, die er in Amster­

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Schaden bewahrt geblieben wären. Das Gericht schloß sich dieser Auffassung an und erkannte wegen der Betrugsfälle auf Frei­fprechung. Dagegen wurde G. wegen der Untreue bezüglich des Wechsels zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt, die aber durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt erachtet wurden. Der An­geklagte wurde außerdem auf freien Fuß gefekt

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