Br. 22. 29. Jahr. Beilage des Vorwärts"
Soziales.
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Anzeigen für Süden und Weften. 27. Jan 1912.
felten begegnet man der Auffassung, daß der Unternehmer, wenn ein halt für sich oder andere etwas annehme, so sei ja der Arbeiter unmittelbar nach den Feiertagen das Arbeitsverhältnis löst Assessor selbst, der, ohne einen Rechtsanspruch hierauf zu haben, oder doch zur Lösung desselben Anlaß gibt, berechtigt wäre, das von seinen Eltern Lebensunterhaltszuschüsse annehme, ein Aus dem Ausschuß des Berliner Raufmannsgerichts, „ Geschenk" zurückzufordern und sich am Lohne schablos zu halten. Der Ausschuß des Berliner Kaufmannsgerichts erledigte in Dieser Ansicht war auch der Fleischermeister Otto Günther, Bettler, nicht minder so mancher Leutnant. feiner Sizung am Mittwoch die Anträge, welche darauf abzielen, gegen den der bei ihm beschäftigt gewesene Geselle H. beim Jezt lebt in der staatsanwaltlichen Schmiede der Versuch cine Abänderung und Verbesserung des Dienstrechtes der Handlungs- Innungsschiedsgericht als Kläger auftrat. Der Beklagte hat wieder auf, Sammeln zu politischen oder gewerkschaftlichen gehilfen herbeiauführen. den Kläger am 13. Januar entlassen, weil er die Meisters- vecten als Bettelet zu konstruieren. Das zeigt folgender Bei dem Buntt Zeugnis und Auskunft wurde beantragt: 1. Der nichte angefchnauzt haben soll, und ihm das ergaltene Fall: Sandlungsgehilfe hat Anspruch auf das Zeugnis vom Tage der Weihnachtsgeschent im Betrage von 10 Mark vom Lohne ab- Der Schneider Jellonet betrat im August 1911 Kündigung an. 2. Liegt zwischen dem Tage der Kündigung und gezogen. Wegen dieses Lohnabzuges und einer Entschädigung von ein in der Neanderstraße gelegenes Schanklokal und ersuchte dem der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeitraum von 6,70 m. für die Kündigungsfrist war die Klage erhoben worden. die dort gerade anwesenden Gäste, auf die zur Deckung der mindestens einem Monat, so kann Ergänzung des Zeugnisses ver- Das Schiedsgericht wies den Kläger mit dem Entschädigungsanspruch Unkosten des Jenaer Parteitages ausgegebenen langt werden. 3. Das Zeugnis bezeichnet nicht die Dauer der Be- ab, weil diefer auf das Angebot des Meisters, die Kündigungsfrist Sammellisten einen Beitrag zu zeichnen. Einer der Gäste schäftigung, sondern die Dauer des Dienstverhältnisses. 4. Der abzuarbeiten, nicht eingegangen ist und sich somit den Schaden selbst Sandlungsgehilfe fann wählen, ob das Zeugnis auf die Leistungen, zugefügt hat; doch wurden ihm die vom Lohn in Abzug gebrachten zeichnete den Betrag von 10 Pf. und übergab denselben an oder die Führung, oder auf beides ausgedehnt werden soll. 5. Das 10 M. zugesprochen. Das Schiedsgericht ließ es dahingestellt, ob der Jellonet, welcher sich darauf ein Glas Bier geben ließ und Lehrzeugnis ist sechs Wochen vor Beendigung der Lehrzeit aus- Beklagte überhaupt zur Rückforderung des Weihnachtsgeschenkes be- mit dem eben erhaltenen 10 Pf.- Stück bezahlte. Auf Grund zustellen. 6. Der Inhalt der Auskünfte, welche über den Inhalt rechtigt ist, vom Lohne darf es aber feinesfalls abgezogen werden, dieses Tatbestandes wurde wurde gegen Jellonet Anklage Der Beugnisse hinausgehen oder von denselben abweichen, ist dem da solchen Lohnfürzungen die Bestimmung des§ 894 des Bürgerlichen wegen Bettelei erhoben. Er wurde bon dem Gehilfen auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. 7. Erlangt ein Gesetzbuches im Wege steht. Handlungsgehilfe troß Bemühung feine Stellung, und es stellt sich Schöffengericht Berlin- Mitte freigesprochen, heraus, daß ein früherer Geschäftsherr unwahre Auskunft über ihn da das sogenannte Kollektieren den Tatbestand des Betteľns erteilt hat, so gilt für die Schadensersazansprüche des Gehilfen Die Verläuferin K. war seit Anfang Oftober beim Fleischer- nicht erfüllt. die Rechtsvermutung, daß die Stellenlosigkeit auf die falsche Aus- meister 2o of beschäftigt. Am 8. Januar wurde fie, nachdem fich Die Staatsanwaltschaft Iegte gegen dieses Zunft zurüdzuführen ist. der Meister bei dem Leutnant des für ihn zuständigen Bolizeireviers verständige Urteil Berufung ein. Sie meinte, der AnDie Antragsteller führten in der eingehenden Begründung dieser Rat geholt hatte, entlassen und flagte nun beim Innungsschieds- geklagte habe das Einsammeln von Beiträgen nur vorgeschütt, Anträge u. a. aus: Schon heute stehen die Kaufmannsgerichte auf gericht auf 41 Mart Entschädigung. Der Beklagte machte um Almosen zu erhalten, und daß es sich daher um eine berdem Standpunkte, daß das Zeugnis vom Tage der Kündigung an geltend, daß die Klägerin den Kopf voll Ungeziefer gehabt hätte stedte Form der Bettelei handele. dem Gehilfen auszuhändigen sei, damit er sich auf Grund desselben und ihm somit nicht zugemutet werden konnte, sie noch weiter zu eine andere Stellung suchen fann. Bevor aber das Gericht zugunsten beschäftigen. Die Klägerin hielt dem entgegen, daß sie fauber zu der 9. Straffammer des Landgerichts I , die jest stattfand, In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, des Handlungsgehilfen entschieden hat, ist die Zeit für den Austritt dem Beklagten gekommen sei und erst in der Zeit der Beschäftigung befundete der auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalts in den meisten Fällen verflossen, ohne daß eine neue Stellung bei ihm das Ungeziefer belommen hätte. Die gefunden ist. Der Handlungsgehilfe hat Zeit zur Stellungsuche beiden Mitarbeiterinnen der Klägerin wurden darüber als Zeugen Dr. Kurt Rosenfeld geladene Parteisekretär Müller, umsonst vergeudet, weil er ohne Zeugnis aus der letzten Stellung bernommen. Sie vermochten jedoch nicht zu befunden, daß die daß Jellonet alle auf die Liste gezeichneten Beträge an die tein Engagement findet. Wird der Angestellte zu Unrecht entlassen, Stlägerin schon mit dem Ungeziefer behaftet die Stellung angetreten Parteitasse abgeführt hatte.
Der schlechte Rat des Polizeileutnants.
so steht in dem Zeugnis der Tag der Entlassung, troßdem das hätte. Als sie bei der Klägerin das Ungeziefer bemerkten, waren Trotzdem hielt der Staatsanwalt die Berufung Gehalt bis Schluß des Monats oder darüber hinaus gezahlt und fie alle brei bamit behaftet. Ja, eine der Zeuginnen aufrecht. Der Verteidiger beantragte nicht nur die Freizu zahlen war. Der Antrag zu 3 will dem einen Riegel vorschieben, hatte fogar das Ungeziefer früher an fich bemerkt, bebor sprechung des Angeklagten, sondern auch die Uebernahme damit der Chef, welcher den Gehilfen engagieren will, nicht glaubt, sie ihre Feststellungen bei der Klägerin machte. der Austritt aus dem früheren Geschäft sei mitten im Monat erfolgt, Das Schiedsgericht kam einstimmig zur Verurteilung des Be- der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse. weil der Gehilfe Grund hierzu gegeben habe. Deshalb solle nicht flagten. Die Auskünfte der Polizeileutnants, meinte es, find manch- Das Gericht folgte dem Antrag, sprach den Andie Dauer der Beschäftigung, sondern die Dauer des Dienstver- mal recht wunderliche. Das Schiedsgericht steht trop der polizei- gefragten frei und legle die Kosten der Verhältniffes im Zeugnis stehen. lichen Auskunft auf dem Standpunkt, daß die Entlassung der Klägerin teidigung der Staatstaffe auf Nach der Fassung des§ 73 des Handelsgesetzbuches ist das unberechtigterweise erfolgt ist. Wird die Staatsanwaltschaft den Bettel noch weiter Zeugnis auf Verlangen des Gehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. Man lege das dahin aus, daß der führen? Brinzipal nicht verpflichtet sei, ein Zeugnis zu geben, indem nur Als Vertrauensärzte beim Schiedsgericht für Arbeiterverficheentweder die Führung oder die Leistungen bescheinigt werden. Es rung Stadtfreis Berlin für das Jahr 1912 amtieren die Herrn gäbe aber Fälle, in welchen dem Angestellten daran liegt, nur die Geh. Medizinalrat Dr. Beder, Sanitätsrat Dr. Köhler, SanitätsFührung oder nur die Leistungen bescheinigt zu erhalten. Aus rat Dr. Wagner, Sanitätsrat Dr. Hehl, Dr. Engel und Dr. Erwin diesem Grunde soll der Angestellte entscheiden, ob er das Zeugnis Frant. Die Arbeitervertreter der Beifizer des Schiedsgerichts nur auf Führung oder Leistungen oder auf beides ausgedehnt haben nur für die Herren Dr. Engel und Dr. Erwin Frank gewiffen will. stimmt, da nur diese beiden Aerzte und namentlich der letztere das Vertrauen der Arbeitnehmerbeifiber haben.
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Brtrauensärzte.
Gerichts- Zeitung.
Sammeln Betteln!
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Der Vorwärts" vorm Reichsgericht. lung vor dem Innungsschiedsgericht der Schmiede berichtet, in der Im Dezember 1910 hatte der Vorwärts" über eine Verhand ein Kutscher den Schmiedemeister Weddeler wegen einer Lohn forderung verklagte. Der Klagende Kutscher behauptete in der Ver. handlung, der Arbeitgeber habe mit seiner Frau ein intimes Berhältnis unterhalten. Diese Behauptung wurde da ihr in der Verhandlung niemand entgegengetreten ist im Vorwärts" als Tatsache hingestellt und unser Kollege Barth wegen dieses Jrrtums von der Straffammer zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses außerordentlich harte Urteil hatte Barth Revision eine gelegt, die gestern vom Reichsgericht verworfen wurde.
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Das hat mit seinem Bellen ein Schäferhund getan. Aufregung im Hause Einschreiten eines Polizeileutnants Eingabe an das Polizeipräsidium Strafantrag gerichtliche So wurde Verurteilung. Verhandlung des Offiziers- Ehrenrates! Das
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Nach§ 80 des Handelsgefeßbuches ist dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein schriftliches Zeugnis vom LehrHerrn über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen." Eehr häufig wird mit dem Tage der Beendigung der Lehrzeit der Lehrling entlassen und ist dann stellungslos. Um diesem Mißstande zu begegnen, solle der Lehrling berechtigt sein, das Zeugnis sechs Wochen vor beendigter Lehrzeit zu verlangen. Unter dem Sozialistengesek feierte die gerichtliche Damit der Geschäftsherr sich Unannehmlichkeiten erspart, wird Interpretationsfünftelei wahre Drgien. Es gab kaum irgend dem Angestellten häufig ein annehmbares Zeugnis ausgestellt, eine Handlung oder Unterlassung eines Arbeiters, aus der hinterher aber eine schlechte Auskunft erteilt; die unter den Rauf nicht eine der staatsanwaltschaftlichen Hobel -, Preß- und leuten als diskret gilt. Der Gehilfe erfährt nie, welche Auskunft Dehn- Fabriken eine Straftat konstruiert hätte. sein früherer Chef über ihn erteilt hat. Diesen Unfug will der An- das Fechten der Handwerksgesellen auch dann als Betteln" alles hat ein junger deutscher Schäferhund durch sein übermütiges trag unter Ziffer 6 beseitigen. Weiter soll zugunsten des Gehilfen auch, falls er durch die falsche Auskunft seines früheren Chefs erachtet, wenn um die ortsübliche Gabe angesprochen wurde. Bellen verursacht. Das Benehmen dieses Hundes, welches von der feine neue Stellung erhält, für die Schadensersatzklage die Rechts - Das Reichsgericht erklärte sich scharf gegen diese Verbildung einen Seite als durchaus gesittet, von der anderen Seite als selbst vermutung gelten, daß die Stellenlosigkeit auf die falsche Auskunft der Sprache und Begriffe. Das half eine Weile. Dann kam für einen Hund ungehörig bezeichnet wird, stand im Mittelpunkt zurückzuführen ist. Diese Klagen feien nicht beim Kaufmanns- Ende der achtziger Jahre ein Assessor aus Köpenick auf den einer Verhandlung, die sich gestern vor der 135. Abteilung des gericht, sondern beim ordentlichen Gericht anzubringen, da sie feine fublimen Gedanken, Streitigkeiten aus den Dienst- oder Lehrverhältnissen darstellen. eines Streits als Betteln zu erfassen. das Sammeln zur Unterſtüßung Schöffengerichts Berlin- Mitte abspielte. Der Bettler" Nach dem heutigen Etand der Rechtsprechung sei es dem Gehilfen Auf der Anklagebant saß allerdings nicht der Hund, sondern alts Friedrichshagen wurde fajt unmöglich, feine aus falscher Auskunfterteilung herzuleitenben gericht hob die Verurteilung auf, sprach den Streiflisten- Golbalmer, der den zuständigen Reviervorstand kurze Zeit vertrat berurteilt. Das Land- sein Besizer, der Kaufmann Ernst Levy . Polizeileutnant Ansprüche geltend zu machen. Die Anträge wurden von sämtlichen Gehilfenbeisigern sowie fammler frei und legte die Kosten der Verteidigung der Staats- und der Flurnachbar Levys im Hause Michaelfirchstr. 13 war, dem sozialdemokratischen Kaufmannsgerichtsbeifizer befürwortet, faffe auf. Der Verteidiger hatte boshaft dargelegt: wenn fühlte sich durch das Bellen des Hundes belästigt. Eines Tages, dagegen von den bürgerlichen Kaufleutebeifizern energisch bekämpft. die Behauptung der assessoralen Begründung zuträfe, es bettle als Polizeileutnant Goldalmer im Begriff war, das Haus zu vers Zeptere führten u. a. aus, diese Anträge tragen nur zur Ver- jeder, der, ohne einen Rechtsanspruch zu haben, zum Unter- lassen, kam Frau Lebh mit ihrem Hunde zur Haustür herein. hegung zwischen Prinzipalen und Angestellten bei! Gewiß gebe
es unter den Kaufleuten unsaubere Elemente; diese seien aber auch bei den Gehilfen zu finden und lehteren würden durch diese Anträge nur die Wege geebnet. Es kam hierbei auch zur Sprache, daß verschiedene Firmen ihre Angestellten maßregeln, trotzdem die felben sonst ihre Schuldigkeit tun, nur weil sie miẞliebigen Vereinen angehören. Die bürgerlichen Kaufleutebeifiber entgegneten hierauf: Wer einem Verbande angehört, muß auch die Verantwortung dafür tragen."
Bei der Abstimmung wurde Bunft 1 mit 12 Stimmen( 10 Gehilfenbeisiger, der sozialdemokratische Kaufleutebeisißer und der Vorfizzende stimmten dafür, die 9 bürgerlichen Raufleutebeisißer dagegen) angenommen; Bunft 2 mit 10 gegen 10 Stimmen abgelehnt ( der fozialdemokratische Kaufmannsbeisiger enthielt sich der Stimme); Bunft 3 mit 11 gegen 9 Stimmen angenommen( der Vorsitzende enthielt sich der Stimme); Punkt 4 mit 12 gegen 9 Stimmen angenommen; Bunft 5 einstimmig, Bunkt 6 mit 11 gegen 10 Stimmen, Bunft 7 mit 11 gegen 9 Stimmen angenrumen( der Vorsitzende enthielt sich der Stimme).
Weiter fam folgender Antrag zur Verhandlung: Die Verpflichtung des Prinzipals, zur Regelung des Geschäftsbetriebes und der Arbeitszeit, um den Gehilfen gegen eine Gefährdung der Gefundheit zu schüßen, ist dahin auszudehnen, daß dem Handlungsgehilfen nach einjähriger Dienstzeit ein Urlaub von mindestens 14 Tagen unter Fortzahlung des Gehaltes zu gewähren ist." Begründend hierzu wurde ausgeführt, zum großen Teil werde schon Heute den Angestellten ein Sommerurlaub gegeben, und vom hygie= nischen Standpunkt aus müsse der Urlaub gefordert werden. In Desterreich habe dieser Antrag bereits in erweiterter Form Gesetzesfraft erlangt. Auch gegen diesen Antrag wandten sich sämtliche bürgerlichen Beisitzer mit der Motivierung, daß wohl die großen Warenhäuser, Banken und Geschäftshäuser den Urlaub geben Yönnten, nicht aber die kleinen Geschäfte, welche 1 und 2 Angestellte beschäftigen. Der Antrag wurde mit 11 Stimmen gegen die 9 Etimmen der bürgerlichen Beisiger angenommen und hierauf die Weiterverhandlung auf den 7. Februar vertagt.
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Nichtige Anstellungsverträge.
In der Sonntagnummer des Vorwärts" gaben wir einen Bericht über eine Verhandlung vor dem Kaufmannsgericht wieder, in der die Firma Gärtner u. Co. mit einer Klage gegen den Handlungsgehilfen Wilte wegen Vertragsbruch abgewiesen wurde. Der Handlungsgehilfe W. teilt uns noch mit, daß er seine Stellung bei genannter Firma nur deshalb aufgegeben habe, weil er sich durch eine unpassende Aeußerung des Inhabers schwer beleidigt fühlte.
Das Weihnachtsgeschenk ist vom Lohn nicht abziehbar. In manchen Gewerben besteht noch die Gepflogenheit, am Weihnachtsfest die Angestellten für ihre geleisteten treuen Dienste durch eine Extragratififation zu belohnen. So mancher Unternehmer glaubt nun, daß er sich mit dem Weihnachtsgeschent auch die Arbeitsfraft feines Arbeiters für die Zukunft gesichert hat. Durchans nicht
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