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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 227.

Gerichts- Beitung.

Mittwoch, den 27. September 1893.

10. Jahrg.

Vertreter des Beklagten, daß der Ausschluß der Kündigung beffer der Vertrauensmann des Gewerkschaftskartells in Frankfurt , Ge durch Abmachung mit jedem Einzelnen erfolgt wäre. Er räth nosse Trompeter gewählt. Es ist aber außerdem erwünscht, daß alle Frankfurter Gewerkschaften, nicht nur durch Zuhörer, sondern sum Vergleich. Ein solcher kommt auf 25 M. zu stande.

Von der Konferenz über die Sonntagsruhe. Von ihrem Herrn und Protektor, dem Freiherrn v. Stumm, erfährt die" Post", daß dem Bundesrath folgende Vorschläge zur Ver­hunzung der Sonntagsruhe unterbreitet werden sollen. Allgemeine Bestimmungen.

nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, mindestens zu I. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat soweit unter II.

dauern:

1a. bei zwölfstündiger Betriebsruhe, für Einzelsonntage 24 Stunden, für Doppelfesttage und für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entu eder 36 Stunden oder, wenn eine Unterbrechung stattfinden soll, für jeden der beiden Tage

Der Fall Kunert wird in juristischen Kreisen der ver­Der Stater Bliesenick beansprucht von der Firma Baudach auch durch einen Theilnehmer bei der Besprechung vertreten sind. schiedensten politischen Schattirungen lebhaft besprochen. Das und Behrend 73 M. Er hatte die Schüttung auf einem Bau Es wird daber jeder Gewerkschaft empfohlen, einen Vertreter, Urtel hat nicht nur wegen der enormen Strafböhe gegenüber der Beklagten ausgeführt und statt 273 Mt. nur 200 M. erhalten. und zwar womöglich eine solche Person zu bestimmen, welche einem winzigen Objekt ungeheures Aussehen erregt: beinahe Die Bellagte ließ durch ihren Vertreter einwenden, daß die mit dem Arbeitsnachweis vertraut ist. Jeder Theilnehmer ebenso überrascht hat, daß überhaupt eine Verurtheilung ein- Schüttung nicht fest genug ausgefallen sei und daß sie habe bat zu den Kosten der Veranstaltung einen Beitrag von getreten ist. Die Verurtheilung widerspricht den bereits in unserer nachschütten lassen müssen. 2 M. zu leisten, wogegen der ausführliche Verhandlungs­Zeitung vom 12. September von uns stizzirten bislang allgemein Der Kläger bemerkte, daß die Puzer vielleicht die Schüttung bericht, in Buchform, unentgeltlich geliefert wird; die geleistete als giltig erachteten Rechtsgrundsätzen. Auch das Reich 3 heruntergetreten hätten; diese hätten nach ihm gearbeitet. Die Ausgabe wird somit der Gewerkschaftsbibliothek zu gute kommen. gericht hat sich bereits unter dem 7. Juni 1883 in einem Beklagte wurde zur Zahlung der 78 m. verurtheilt. Das Gericht Gewerkschaften, welche an der Besprechung theilzunehmen Ürtel wider Bogel ( abgedruckt Annalen Band 8 S. 295) in scheufte dem Kläger Glauben, daß er seine Arbeit so gut gemacht wünschen, werden ersucht, ihren Vertreter bei dem Bureau des gleichem Sinne ausgesprochen. Um unseren Lesern eine felb- für den verabredeten Preis, wie er es fonnte. Freien Deutschen Hochfiftes, gr. Hirschgraben 28( Goethehaus) ständige Nachprüfung zu ermöglichen, drucken wir die Ent Der Arbeiter Heinicke flagt gegen den Stuck- und Marmor- schriftlich anzumelden, unter Beifügung des Beitrags, worauf scheidung wörtlich ab: waarenfabrikanten Carlo Bey; er fordert 41 Mark rückständigen die Zustellung der Theilnehmerkarte erfolgt. Auch Frauen haben Thatbestand: Gegen den Angeklagten war wegen derjenigen Lohn und 14 Mart Entschädigung, weil er sein Kassenbuch und Zutritt zu den Verhandlungen. Gratistarten für Zuhörer sind betrügerischen Handlungen, welche Gegenstand feiner Verurthei- die Invalidenkarte erst nach mehrtägigem Bemühen darum er gegen Ginzeichnung in eine Hörerlifte im Goethehause zu haben; lung geworden sind, die Voruntersuchung geführt worden. Als hielt. Der Beklagte wurde verurtheilt. am Verhandlungstage werden im Verhandlungslokale, im Saale nach deren Abschluß die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben des Kaufmännischen Vereins, Langestraße 26, I, sofern noch hatte, wurde gemäߧ 199 der R.-St.-P.-O. eine Abschrift der Ein verunglückter Majestätsbeleidigungs- Prozeß. Zum Play vorhanden ist, ebenfalls Zuhörerkarten unentgeltlich ab­Auflageschrift dem Angeklagten mitgetheilt. Die Zustellung er- Kapitel: wie Majestätsbeleidigungs- Prozesse entstehen, liefert eine gegeben. folgte durch die Post und wurden aus einem Versehen die Unter- Verhandlung, die sich am 19. d. M. vor dem Landgericht Dort­suchungsaften, in welchen sich auch die Original- Lohnliste der mund abspielte, einen charakteristischen Beitrag: Praktisches Christenthum. Wie dem Gothaifchen Bolts­Bahngesellschaft befand, beigefügt. Sie gelangten auf diese Weise Der Bürstenmacher Wieben, so berichtet unser Dortmunder blatt" von einem Arbeiter, der in der dortigen Herberge zur in die Hände des Angeklagten. Als es später wahrscheinlich ge- Parteiblatt, stand gestern unter der Antlage der Majestäts- Heimath übernachtete, berichtet wurde, mußten die Leute für Ver­worden war, daß die verschwundenen Akten dem Angeklagten beleidigung vor der Strafkammer des hiesigen Landgerichts. pflegung und Nachtquartier nicht nur am Sonnabend Abend, zugegangen feien, wurde bei ihm eine Drchsuchung vorgenommen, Wieben befand sich in der Sylvesternacht vergangenen Jahres sondern auch am Sonntag Morgen von 9 bis 11 Uhr Holz die jedoch nicht zur Auffindung der Aften führte. Nur die Ab in der Kramer'schen Wirthschaft, wo sich eine Gesellschaft junger spalten. Wir hätten geglaubt, meint dazu unser Bruderorgan, schrift der Anklageschrift wurde vorgefunden. Die Borinstanz Kaufleute, die ziemlich angeheitert in das Lokal gekommen daß ein Institut, welches sich mit Vorliebe christlich nennt, doch nimmt nun für erwiesen an, daß sich der Angeklagte die Aften waren, durch Spielen auf einer Drehorgel und Halten von ein wenig mehr die Sonntagsruhe respektiren würde. Daß aber zugeeignet, indem er sie vernichtet oder bei Seite Reden amüsirte. Bei einem Hoch auf den Kaiser, das auf eine auch noch gerade die Zeit während des Gottesdienstes" benutzt gefchafft habe, nnd stellt gegen ihn fest, daß er im Jahre der Reden folgte, foll Wieben eine etwas geringschäßige Aeußerung wurde, während welcher alle Geschäftsleute schließen müssen, 1881 die Untersuchungsakten der föniglichen Staatsanwaltschaft gethan haben. Die Deffentlichkeit wurde auf Antrag des Staats fegt diesem Christenthum vollends die Krone auf. zu Münster , in welchen eine Untersuchung wegen Betruges gegen anwalts ausgeschlossen, die Berichterstatter der Zeitungen durften ihn eingeleitet worden war, also fremde bewegliche Sachen, in jedoch im Saale bleiben. Durch die Beugenaussagen wurde nicht deren Besitz er sich befand, sich rechtswidrig zugeeignet hat. Auf nachgewiefen, daß sich die fragliche Wendung auf das aus diese Feststellung ist der§ 246 des R.-St.-G.-W. zur Anwendung gebrachte Hoch bezogen habe, daß auch während des Hochs ein gebracht." ziemlicher Tumult war, nur der Zeuge Reitemeier sagte positiv Gründe: Diese Feststellung enthält eine Verkennung belastend aus; dieser Zeuge hat auch, wie in der Verhandlung des Begriffs der Zueignung. Das Urtheil sagt, es habe sich der feitgestellt wurde, dem Angeklagten an jenem Abend gedroht, Angeklagte die Aften zugeeignet, indem erfie vernichtet ihn aus der Arbeit zu bringen. Staatsanwalt Detting be­oder bei Seite gefchafft habe, findet also den Aft der merkte, daß wohl sämmtliche Zeugen zu der Stunde schon " Zueignung" nur in dem Vernichten oder Bei einen ziemlichen Grad von Trunkenheit erreicht hatten und sich feiteschaffen. Der Begriff der Zueignung erfordert ein die Aeußerung schließlich ebensogut auf die der Drehorgel ent­3u eigen machen". Der Zueignende muß über die Sache lockten Töne bezogen haben könne; er beantrage deshalb die Frei­gleich einem berechtigten Eigenthümer verfügen, also den sprechung. Der Gerichtshof schloß sich nach kurzer Berathung animus domini, b. h. den Willen, sich zum Eigen diesem Antrage an. thümer zu machen haben und zum Ausdruck bringen. Wenn nun die Vorinstanz eine solche Verfügung in dem Vernichten oder Beiseiteschaffen findet, so steht dem entgegen, daß beide Handlungen, wenn fremde Sachen das Objekt derselben bilden, an sich keine Kundgebungen des Willens sind, die Sachen 2. Zur Ablösung der im ununterbrochenen Betriebe be­auch nur vorübergehend als eigene" zu haben, schäftigten Arbeiter dürfen andere Arbeiter, jedoch frühestens und daß auch nicht ohne weiteres behauptet werden kann, der 12 Stunden nach Beendigung ihrer regelmäßigen Arbeit, heran­jenige, welcher eine Sache vernichtet oder bei Seite schafft, habe die Absicht, sie sich dadurch zu eigen" zu machen Soziale teberlicht. gezogen werden. Dieselben dürfen in dem ununterbrochenen und als Eigenthümer" über sie zu verfügen. Achtung, Bildhauer! Die Firma Portois u. Fir in Betriebe während der letzten 12 Stunden vor Wiederaufnahme Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Angeklagte Wien , Ungargasse 58, sucht in Werliner bürgerlichen Blättern ihrer regelmäßigen Arbeit nicht beschäftigt werden. Rechte durch Entziehung von Möbel Bildhauer auf dauernde Akkord- Beschäftigung". mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten bat bir Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß Beweismitteln zu beeinträchtigen oder von den bei Wir machen darauf aufmerksam, daß obige Firma sich der gegen: Nuhe erreichen. Seite geschafften Urkunden zu feinem eigenen Vortheil wärtigen Bewegung der Wiener Bildhauer zur Grringung des Wo die Durchführung der unter 1b auf­einen Gebrauch machen. 3. Дав aber in Achtundentags am entschiedensten entgegenstellt und daß daher Kräfte der Arbeiter gegen den bisherigen Zustand herbeiführen genommenen Bestimmungen eine größere Anspannung der dem Vernichten oder Beifeiteschaffen von Beweismitteln die von derselben angeworbenen Arbeiter nur bestimmt sind, oder den Besuch der sonntäglichen Gottesdienste beeinträchtigen allein das Gesetz felbft einen Bueignungsaft" nicht sieht, Streifbrecherdienste zu leisten. ergeben die§§ 133 und 274 des R.-Str.-G.-B., welche diese Hand­würde, ist die höpere Verwaltungsbehörde befugt, Ausnahmen lungen in Beziehung auf Urfunden als Beweismittel nicht zuzulaffen. unter den Begriff des Diebstahls oder der Unter An die Tabakarbeiter und Arbeiterinnen Berlins . Hier wurde allgemein das Verbot einer länger als 18 Stunden schlagung bringen, sondern fie als einen selbständigen Der von den Kollegen in Bremen und Achim ausgehende Auf- dauernden Wechselschicht abgelehnt und darauf hingewiesen, daß Verbrechensbegriff aufstellen." ruf zur Beschickung eines Kongresses, der im November in Ber - der§ 120e der Gewerbe- Ordnung dem Bundesrathe genügende Dieses wörtlich wiedergegebene Erkenntniß ist vom dritten lin tagen soll, hat auch in unseren Reichen einen lebha ten Wider- Vollmacht gebe, wo eine 24stündige Wechselschicht die Arbeiter Straffenat gefällt. Das Breslauer Erkenntniß unterliegt der hall gefunden. Behuss näherer Berathung und Beschlußfassung ungebührlich anstrengen sollte, Remedur eintreten zu lassen. Sachprüfung durch den vierten Senat. Will diefer über diesen Kongres findet am Sonntag, den 1. Oktober, Vor- Ferner wurde für die ganze Montanindustrie, abweichend von von den Grundsägen, die in der abgedruckten Ent mittags 10 Uhr, eine öffentliche Versammlung tatt im Saale der Regierungsvorlage, das Entladen und Verschicken von Gisen scheidung ausgedrückt sind, abweichen, 10 muß nach der Brauerei von Julius Bözow, vor dem Prenzlauer Thor. bahnwagen während fünf Stunden mit der Maßgabe be­§ 137 G.-V.-G. eine Berweisung der Sache zur Entscheidung Wir ersuchen unsere Kollegen bei der Wichtigkeit der Tages- ürwortet, daß die Polizeibehörde analog den Bestimmungen über an die vereinigten Straffenate stattfinden. Es bleibt diesen über- ordnung alle Mann für Wann am Plage zu sein. das Handelsgewerbe die Stunden festzustellen habe. laffen, dann endgiltig zu entscheiden, ob jemand, der ften ent- Die Kommission der Tabatarbeiter Berlins . nommene Abschriften von Erkenntnissen benutzt und dann un­vorsichtiger Weise vernichtet, um den Entwender der Aftenabschriften vor disziplinarer Bestraf ng durch die Gefängnißbehörde zu schüßen, nach juristischer Konstruktion als Unterschlager" au erachten ist. Gelangen die vereinigten Straffenate zu dieser Ueberzeugung und billigen demgemäß die erfolgte Gefeßesanwendung, so ist die stattliche Reihe der Er­fenntnisse, die eine tiefe Kluft zwischen dem Rechtsbewußtsein des Volkes und der Auslegung von Gesetzen durch zünftige Juristen offenbaren, um ein erhebliches Stück vermehrt.

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nicht beabsichtigt,

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Der Majestätsbeleidigungs- Prozeß Wieben hat also lediglich den Effekt gehabt, festzustellen, daß in der Sylvesternacht einige Patrioten" ordentlich betrunken waren.

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J. A.: H. Pfaun, Bildhauer.

J. A.: Karl Butry, Stralsunderstr. 17, II. Berichtigung. Unter dem Aufruf der Tabatarbeiter ist die Adresse des Kommissionsmitgliedes unrichtig angegeben. Es muß heißen: Jos. Rechimann, Bremen , Br..derstr. 12.

Die Züricher Rüfer sind am Montag zum Theil in eine Lohnbewegung eingetreten, da verschiedene Geschäfte den vom Rüferfachverein aufgesteliten Lohatarif niat anerkannt haben. Vor Zuzug wird gewarnt.

24 Stunden.

1b. bei ununterbrochenem Betriebe für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden vierten Sonntag 36 Stunden, in welchem Falle aber an dem vorhergehenden und an dem folgenden Sonntage die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends arbeitsfrei bleiben muß.

I. Bestimmungen für einzelne Gewerbe; 111. für Verkokungs­Anstalten. Der ununterbrochene Betrieb der Defen von höchstens 30stündiger Brenndauer und solcher Defen, deren Gase im Berg­werts oder Hohofenbetriebe Verwendung finden oder zur Ge­win ung von Nebenprodukten dienen, sowie der dazu erforder= lichen Apparate ist gestattet. Zum Betriebe gehört die Zufuhr von Rohstoffen und die Abfuhr der Fabrikate. Für die übrigen Defen ist an mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Fest tagen das Ziehen und Füllen in der Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens gestattet. Für alle Koatsanlagen ist das Reinigen der Schlammsümpfe, der Kohlenwäschen an Sonne und Festtagen, sowie der Betrieb der Kohlenwäschen von Abends 6 Uhr bis Morgens 6 Uhr gestattet.

Für Eisenhochöfen. Der ununterbrochene Betrieb ist ge­stattet für die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher, der Mas vinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatarbeiter für die Zu­fuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Abfuhr der Produkte von den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken und die Ver­ladung der Produkte.

Gewerbegericht. Rammer II. Sigung DO Aus Philadelphia laff n sich die Time3" melden, daß 22. September. Vorsitzender: Assessor Für st. Der Leder zahlreiche Spinner in Massachusetts und New- Hampshire die arbeiter Lepin sollte für die Firma Biengräver u. Staiser ein Arbeit wieder aufgenommen haben, da die Arbeiter auf eine Viertel Dutzend Taschen zu dem Dugent preis machen, daß wollte Lohnherabfeßung von 10 pet. eingegangen find. Mehrere Gifen­er nicht, es tam zu einem Streit mit dem Prinzipal, welcher die bahnen im Westen haben ebenfalls eine Herabsetzung der Löhne Entlassung Lepin's zur Folge hatte. Dieser wurde darauf klagbar. um 10 pet in Aussicht genommen. Auch die Metallarbeiter in Ein Zeuge beſtätigte die Behauptung des Klägers, daß man, Ohio scheinen geneigt, eine Lohnverminderung um 10 pet. anzu­wenn man ein Viertel Dußend der bewußten Taschen mache und nehmen. Für Bessemer- und Thomasitahlwerke, Martin- und Tiegel­fie nach dem für das Dugend vereinbarten Preis berechne, einen Inwieweit diese Mittheilungen des bekannten Londoner . Schaden habe. Die Parteien verglichen sich auf 21,50 M.; das Kapitalinenblattes sich bestätigen, läßt sich zwar nicht kontrolliren, gußstahlwerke, Buddelwerke und zugehörige Walz- und Hammer­Klage- Objekt betrug 31 M. unwahrscheinlich ist es bei der gegenwärtigen elenden Lage aber werke, sowie für Hochofen- Gießereien. An in die Woche fallen­Der Schuhmacher Schneider wurde mit seiner Lohn- immeihin nicht, daß die Arbeiter die Waffen zum Theil ohne Betrieb von Abends bis Morgens 6 Uhr gestattet. In Werten, entschädigungsklage gegen feine ehemalige Meisterin, Frau Hinze, langen Kampf ſtrecken, um sie bei gelegener Zeit desto schärfer in welchen der Betrieb an jedem zweiten Sonntage mindestens abgewiesen. Es wurde als erwiesen durch die Aussagen eines gerüjet zu halten. 36 Stunden ruht, darf an den übrigen Sonntagen bereits um Zeugen angenommen, daß der Kläger an seinem Geburtstage Sozialstatistisches aus Baden. Im Anschluß an die 6 Uhr Abends mit dem Betriebe nach 12stündiger Ruhe des betrunken und bedeutend zu spät zur Arbeit gekommen fei. Die früher erfolgten Erhebungen im Handelsgewerre, den Bäckereien, ſelben wieder begonnen werden. Auf das Weihnachts, Neu­Beklagte habe ein Recht gehabt, ihn an den Tage nicht zu be: Konditoreien und Müllereien wird, wie die Bad. Korresp." er jahrs-, Oster- und Pfingstjest findet diese Bestimmung keine An­schäftigen. Als erwiesen wurde ferner angenommen, daß der Kläger der Weifung seiner Arbeitgeberin, am andern Tage fährt, im Laufe des Monats Oktober im Großherzogthum Baden wendung. Endlich wurde folgende Resolution angenommen: wieder zu kommen, nur zu dem Zwecke gefolgt sei, Buch und der Kellner, Kellnergehil en und Kellnerinnen nach einem von eine Untersuchung im Schank- und Wirthschaftsbetrieb hinsichtlich Wo der Schichtwechsel nach der Ortszeit stattfindet, ist auch Karte zu verlangen. Er sei also dann freiwillig gegangen. Rammer III. Sigung vom 23. September. Vor der Reichskommission für Arbeitsstatistik ausgearbeiteten Frage­sitzender: Assessor Cuno. Acht Töpfer flagen gegen die Firma bogen vorgenommen werden. Dieselbe wird sich auf ein Zehntel Treuberz; sie beanspruchen eine Entschädigung dafür, daß sie der vorhandenen Wirthschaftsbetriebe erstrecken, und es werden zwei Tage nicht arbeiten konnten. Weil sie eine Geldfalamität 8u gleichen Theilen sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ver­befürchtete, hatte die Firma eines Tages den betr. Bau liegen laffen, am Nachmittag lag tein Grund zu der Befürchtung von Die Gewerkschaften und der sozialwissenschaft­Vormittag mehr vor; man hatte die Sache ins Reine gebracht" liche Kongreß des Freien Deutschen Hochitifts. Die geplante Tabakfabrikatftener fetzt felbstrebend die und wollte weiter arbeiten lassen. Jetzt war aber das Material Unser Frankfurter Partei Organ giebt folgendes bekannt: Wie am meisten Jnteressirten, die Tabatarbeiter, welche die eigent zur Weiterarbeit nicht mehr da, es war mittlerweile wo anders bereits mitgetheilt, wird am 8. Oktober ds. J3. eine Besprechung lichen Schlachtopfer ind, zur Zeit in lebhafte Bewegung. Fast hin" gebracht worden. Den Klägern wurde die beanspruchte über die Frage der Arbeitslongfeit und Arbeitsvermittlung an allen Orten, in denen die Tabatindustrie vertreten ist, finden Entschädigung natürlich zugebilligt. in Industrie und Handelsstädten, veranstaltet durch jetzt von Arbeitern einberufene Versammlungen statt, die fich Der Arbeiter Schmidt beansprucht von der Baufirma Engel die volkswirthschaftliche Sektion des Freien Deutschen mit der neuen Steuer, die zahlreichen Arbeitern ihre sowie so und Schemmel 39 M. als Lohnentschädigung wegen plöhlicher Hochstifts stattfinden. Das Referat über: Arbeitslosigkeit schon tärgliche Existenz rauben wird, eingehend beschäftigen. Entlassung. Herr Schemmel machte den Einwand, allen Arbeitern im allgemeinen und Nothstandsarbeiten" hat der Bor: Derartige Protestversammlungen warden dieser Tage u. a. in der Firma sei in corpore gesagt worden, sie hätten feine Kün- figende des Deutschen Holzarbeiter Verbandes, Genosse Karl Löbau in Sachsen , Peine , Delmenhorst , Achim , Neumark i. Schl., digung, niemand habe Widerspruch dagegen erhoben. Der Kläger Kloß aus Stuttgart , übernommen. In der Vorausseßung, daß Dresden , Celle und Bremen abgehalten. In der in letzterem behauptet, nicht dabei gewesen zu sein und nichts von dem Aus- namentlich die Gewerkschaften ein großes Interesse an dieser Be- Orte stattgefundenen Versammlung hielt der frühere Neichstags­schluß der Kündigung zu wissen. Der Vorsitzende belehrte den sprechung nehmen werden, wurde in den Organisationsausschuß Abgeordnete Bruhns einen eingehenden Vortrag, nach dessen

nommen werden.

die Regelung der in vorstehenden Vorschriften enthaltenen Beit bestimmungen nach der Ortszeit gestattet.

Wie man sieht, ist das, was die geschworenen Arbeiter­feinde mit ihren treuen Knappen zu stande gebracht haben, dem Unternehmerschuß, wie er heute schon besteht, durchaus würdig. Die Arbeiter werden's den Herren Dant wissen.