Einzelbild herunterladen
 

-

-

-

-

-

plake gerieth Nachmittags eine Frau unter die Räder eines Ge- Izur Betheiligung am Streit mit heranzuziehen, vergeblich waren. I für angemeffen bezahlt. Der Kläger hob hervor, daß er sein schäftswagens und erlitt bedeutende Quetschungen beider Ober- Deshalb können sie nur als persönliche Beleidigungen angesehen Papiere, Buch und Karte erst 14 Tage nach der Entlassung be schenkel. Vor dem Hause Müllerstraße 150 fiel ein Portier werden, da die angeblich Beschimpften aber feinen Strafantrag tommen hätte, obgleich er sich am Tage nach der Entlassung per beim Abspringen vom Hinterraum eines in voller Fahrt befind: gestellt haben, so könnten auch die Angeklagten nicht bestraft sönlich bei Herrn Körstermann darum bemüht habe. Beklagter lichen Pferdebahnwagens zur Erde und erlitt anscheinend einen werden. Sie wurden freigesprochen und die nicht geringen gab das zu, meint aber, er hätte feine Marken gehabt und erst Schädelbruch. Auf dem Felde bei der Petersburgerstraße stießen Kosten der Staatstaffe auferlegt. Wer aber ersetzt den Anemen Tag später die Angelegenheit in Ordnung bringen fönnen. spielende Kinder einen fünfjährigen Knaben in ein von ihnen an- geklagten die ihnen durch diese haltlose Anklage erwachsenen Kläger habe sich dann die Papiere nicht geholt. Der Vorsißende belehrte gezündetes Feuer, er erlitt bedeutende Brandwunden am Kopfe. Kosten? den Beklagten, daß er Buch und Karte sofort bei der Auflösung des Nachmittags fuhr ein Kutscher mit seinem Arbeitswagen gegen ein vor dem Hause Mittenwalderstr. 4 aufgestelltes Bock­Wegen Bierplantscherei standen gestern der Restaurateur Arbeitsverhältnisses dem Kläger hätte geben müssen, und daß er, gerüft. Gin darauf befindlicher 10jähriger Knabe wurde herab- Wilhelm Dörig, dessen Bruder Karl Dörig und der Bier wenn da beide nicht in Ordnung waren, sie ihm sobald wie geschleudert und erlitt bedeutende Verlegungen an den Händen zapfer Fischer vor dem hiesigen Schöffengericht. Wilhelm Gründe: Der Preis für die fragliche Borte sei nach dem Ürtheil und am Unterschenkel. Beim Absteigen vom Verdeck eines in Dörig, welcher am Engel- Ufer ein Restaurant erworben hatte. Des gerichtlichen Sachverständigen angemessen. Kläger weigerte Der Fahrt befindlichen Omnibus fiel an der Ecke der Koch- und war mit der Vorbesizerin in Differenzen gerathen, welche vor sich, die Arbeit zu machen. Der Wertführer wäre deshalb im Gericht ausgekämpft werden mußten. Die Söhne der Vor­Markgrafenstraße ein Mann zur Erde und erlitt so schwere befizerin erstatteten alsdann eine Anzeige, in welcher sie behaup- Recht, wenn er ihn entließ. Aus der Ginbehaltung des Buches innere Verlegungen, daß er nach der Charitee gebracht werden teten, daß die Angeklagten beim Verschänken von Bier unsaubere dies, so müsse ein sich darauf stüßendes Urtheil der Verhandlung und der Karte habe Kläger keinen Anspruch erhoben, wolle er mußte. Vor dem Hause Wallner- Theaterstr. 42 wurde Abends ein Schuhmacher mit einer erheblichen Verlegung am Bein auf- Mischereien vornähmen, indem sie die in den Gläsern der Gäfte dies, so müsse ein sich darauf stüßendes Urtheil der Verhandlung ein Schuhmacher mit einer erheblichen Verlegung am Bein auf gefunden. Er scheint in der Trunkenheit gefallen zu fein und stehen bleibenden Bierneigen sammelten und dem frischen Biere eines neuen Prozesses überlassen bleiben. zusetzten. Die Angeklagten bestritten dies mit aller Entschieden- Der Breslauer Aufruhrprozeß" findet vom 5. bis fich einen Beinbruch zugezogen zu haben. In der Nacht zum heit und behaupteten, daß es sich bei der Denunziation lediglich 7. Oftober vor dem dortigen Schwurgericht statt. Es handelt 27. d. M. sprang ein Bäcker von der Weidendammer Brüde in um einen Rache- Aft handele, da in der Handhabung des Schank- sich um jenen Auflauf, der im Juni d. J. in der Matthiasstraße die Spree, wurde jedoch noch lebend aus dem Wasser gezogen geschäfts jede Unreellität peinlichst vermieden werde. Die Be- entstand und bei welchem ein Fleischerladen gestürmt und zerstört und nach der Charitee gebracht. Im Laufe des Tages fanden weisaufnahme ergab auch für den Besitzer Wilhelm Schröder, wurde. Angeklagt find wegen Aufruhrs, gemeinschaftlich verübter zwei kleine Brände statt. absolut nichts Belastendes, im Gegentheil wurde Körperverlegung und Hausfriedensbruchs 28 Arbeiter und Hand­erwiesen, daß derselbe wiederholt das Weggießen aller Bier- werter, ein Militärinvalide und 4 Frauen. neigen angeordnet hatte. Dagegen hatten nach der Beweis­aufnahme die beiden anderen Angeklagten allerdings mehrmals In Hamburg schwebte bekanntlich seit einiger Zeit eine die unappetitliche Mischung vorgenommen. Das Schöffengericht umfangreiche Untersuchung wegen Betruges und aktiver sowie verurtheilte Karl Dörig zu 100 Mart, Fischer zu 30 M. passiver Bestechung gegen eine Anzahl Hamburger und Berliner Viehhändler, sowie mehrere Eisenbahnschaffner. Es handelt sich Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift Geldbuße. um planmäßige betrügerische Ausnuzung von Rundreise- und Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu Eine für Zeitungshändler wichtige Entscheidung. Der Rückfahrkarten. Die Untersuchung ist nunmehr geschlossen und äußern", besagt Artikel 27 der preußischen Verfassung. Daß Beitungshändler Fritz Berger steht mit seinem Zeitungskaften die Anklage erhoben worden. Dieselbe richtet sich gegen 50 An­diese Bestimmung dem Paradepferd gleicht, das, in Gebrauch ge- schon seit langen Jahren an den Königskolonnaden, noch nie geklagte, von denen ein Theil gegen mehr oder minder hohe nommen, den Reiter sofort abwirft, lehren tausende von Ge- bat er aber, wie er versichert, so viel Scherereien mit der Bürgschaft auf freiem Fuße belassen worden ist. richtsurteln, bei deren Lektüre man zu der Ansicht gelangt, man- Bolizei gehabt, als seit Erlaß der neueren Bestimmungen der cher Richter habe die Freiheit so lieb, daß er sie niemand anders Gewerbe- Ordnung, welche ein Feilbieten von Waaren auf der Groben ufug" soll der Schlosser Johann Meyer nach gönnt, als sich selber. Das Oberverwaltungsgericht hat bekanntlich in Straße an Sonntagen verbieten. Berger stand vor einiger Zeit Ansicht des Gemeindevorstehers von Apolda dadurch verüvt wiederholten Entscheidungen zum Ausbruck gebracht, bezüglich vor dem Schöffengericht, weil er nach den Beobachtungen der haben, daß er in der Versammlung im Schüßenhaus", in der Aufführung von Theaterstücken bestehe in Preußen trop Bolizei in zwei Fällen am Sonntag Beitungen an Vorüber- welcher der Boykott über das Bier der Vereinsbrauerei verhängt Art. 27 noch die polizeiliche Zenfur. Abermals zur Prüfung der gehende verkauft hat. Er wurde jedoch freigesprochen, weil er wurde, zur Ausführung des Boykotts aufgefordert haben soll. Rechtslage wird dieses Gericht am 2. Oftober gelangen. An nachwies, daß es sich in diesen zwei Fällen um Wochen. Der Bürgermeister hatte 5 M. für erforderlich erachtet, um die diesem Tage steht um 12 Uhr die Verhandlung in abonnenten handelte, welche das Zeitungsgeld pro Woche voraus- böse That genügend zu fühnen. Auch der Amtsanwalt glaubte, ter Klagesache des Dichters Gerhard Hauptmann bezahlen und sich die Zeitungen dann täglich von ihm ab- daß bei den Aktionären, die in der betreffenden Versammlung wider den Polizeipräsidenten von Berlin auf Aufhebung des holen. Der Angeklagte nahm es als sein gutes Recht anwesend gewesen seien," Aergerniß" erregt worden sei. Dadurch von letterem erlaffenen Verbots der Weber" an. Der Bein Anspruch, in feiner Eigenschaft als Zeitungsspediteur habe aber Meyer den groben Unfug begangen, und dafür müsse zicksausschuß hatte bekanntlich seinerzeit die Klage abgewiesen. feinen Abonnenten wie es jeder Zeitungsspediteur er mit 5 M. bestraft werden. Meyer machte geltend, daß er in

Gerichts- Beifung.

"

Selbst wenn das Ober- Verwaltungsgericht jedoch abermals zu thue- die Zeitung auch Sonntags zu verabfolgen. Das derselben Sache eine Anklage wegen Erpressung zu gewärtigen der Auffassung gelangt, der Polizei stehe das Recht einer Schöffengericht erblickte in dieser Abgabe an feste Abonnenten habe: er habe eben die Nachricht erhalten, daß die Vor­Theaterzensur zu, so würde bei Beibehaltung anderer Grund- fein Feilbieten" und sprach den Angeklagten frei. Der Staats- untersuchung geschlossen worden sei.

säge desselben Gerichts der Dichter dennoch zum Siege gelangen anwalt legte Berufung ein und beantragte gestern vor der Hauptverhandlung zu vertagen und durch Gesicht in die Akten müssen. Es ist nämlich ständig angenommen, daß das aus 5. Strafkammer 40 W. Gel buße. Wenn die Ansicht des sich zu überzeugen, ob die Angaben Meyers auf Wahrheit § 17 II, 10... abgeleitete Verbotsrecht der Polizei nur dann Schöffengerichts sanktionirt werden würde, so würde es nach beruhen.

Anwendung finden darf, wenn ohne dieselbe unmittelbare, Ansicht des Staatsanwalts allen fliegenden Beitungshändlern

"

fofortige, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für die außerordentlich leicht sein, die Bestimmungen bezüglich des Feil- fremdende Art des Strafvollzuges wurde vor einigen Wochen bei Ein Säugling im Gefängniß eingesperrt! Gine be Sicherheit, die Sittlichkeit, oder die Nuhe des Publikums" vor- haltens an Sonntagen zu umgehen. Der Gerichtshof war der fremdende Art des Strafvollzuges wurde vor einigen Wochen bei liege. Daß die Aufführung der Weber" veredelnd und erhebend Ansicht, daß der Angeklagte thatsächlich am Sonntage feil. Frau Thomas im Amtsgerichts- Gefängniß zu Wurzen an­wirkt, so erscheint die Anwendbarkeit des landrechtlichen Polizei- geboten" habe. Die Thatsache, daß er seinen ganzen Zeitungsgewendet. Die Frau hatte ihr noch nicht ein Jahr altes Kind, mädchens für alles auf die Weber " ausgeschlossen und die Ver- fasten dicht bei sich gehabt, zeige, daß er wohl die Absicht ge- impfen lassen, weil das Kind frank und schwächlich war. Sie welches noch an der Mutterbrust lag, nicht in diesem Jahre urtheilung des Beklagten geboten. Aber wer fann mit Sicher- habt habe, vorkommenden Falles auch an andere, als an Abon- wurde deshalb bei der Amtshauptmannschaft Grimma zur An­heit den Erfolg eines gerichtlichen Verfahrens voraussagen? nenten Zeitungen an verabfolgen. Das Gericht verurtheilte Wegen zweier Betrugsfälle und wegen Pfandver- Herrn Berger zu 10 M. Geldbuße. Revision wird wohl des seige gebracht und mit einer Strafe von drei Tagen Gefängniß belegt. Da die Frau aber noch ihr Kind an der Brust hatte, so schleppung ftand gestern der frühere Inhaber des in der Prinzips halber eingelegt werden. wurde der Vollzug der Strafe wohl verschoben? Mit nichten! Chausseestraße gelegenen Restaurants 3 um Storchneft", Gewerbegericht. Rammer I. Vorsitzender: Assessor Fürst. Die arme Frau wurde mitfammt ihrem Säugling in die Gefängniß­Gastwirth Franz Schulz, vor der achten Strafkammer des Sigung vom 25. September. Der Schneider Schmoll, welcher zelle gesperrt!! Licht, Luft, paffende Nahrung, entſprechenbe Landgerichts 1. Im vorigen Sommer erhielt der Angeklagte von 60

"

Er wird unter

--

wiederholt den Besuch des Reisenden der Radeberger Brauerei , stützt sich mit seiner Klage darauf, daß ihm gesagt worden sei, ein fränklicher Säugling, wird dem armen Kind auf drei Tage welcher sich die größte Mühe gab, ihn als Kunden zu gewinnen, Schulz verhielt sich anfangs ablehnend unter dem Hinweise, daß auf ihn speziell werde die durch seine Unterschrift anerkannte, entzogen? Das arme Kind fühlte sich in der lichtlosen, dumpfen er mit dem bisher von ihm geschänkten Bötzow'schen Vier sehr von der beklagten Firma vorgeschriebene eintägige Kündigungs- talten Zelle denn auch höchst unbehaglich, was es dadurch zu zufrieden sei. Der Neisende ließ in seinem Drängen nicht nach frist wohl keine Anwendung finden, er brauchte feine Angst zu erkennen gab, daß es ganze Stunden erbärmlich jammerte und und als Schulz erwähnte, daß er von Böhow ein Darlehn in haben, es sei nur Formsache. Hierdurch sei er zum Unter- schrie. Mit welchem Recht ist der Säugling verhaftet? Weil er schreiben veranlaßt worden. Der Vertreter der Beklagten be- der mütterlichen Nahrung bedurfte? Nein, für solche Umstände Höhe von 1500 M. habe, wofür er allerdings eine Hypothet treitet nicht, daß diese oder eine ähnliche Neußerung gefallen läßt§ 487 Str.-Pr.-D. ausdrüdlich einen Auſſchub der Straß­habe hinterlegen müssen, erklärte der Reisende, daß der Angeklagte fei, als Schmoll seine Unterschrift gab. Schmoll sei eben ein vollstreckung zu. Aus Humanitätsrücksichten ist diese Bestimmung von der Radeberger Brauerei ein noch höheres Darlehn er­halten könne. Dies veranlaßte den Angeklagten, feinem äußerst tüchtiger Arbeiter gewesen und die Firma hätte ihn gern ausdrücklich in das Gesez aufgenommen bisherigen Lieferanten untreu zu werden, er erhielt 2000 Mark länger beschäftigt, wenn er nicht zuletzt mit dem Liefern un­Der Beruf des Mädchens. In einem Blatte ist folgen Daran hätte auch nichts geändert, Darlehn und verschänkte von da ab Radeberger Bier . Im baß der Kläger gelegentlich des Streits gegen die Firma agitirte. Des zu lesen:" Sollte Jemand über den" Beruf des Mädchens" Herbste vor. J. begab der Angeklagte sich nach dem Bureau der Brauerei und erbat sich von dem Prokuristen Hoffmann noch ein Der als Zeuge anwesende Schneider Gebauer hätte hierin den noch im Zweifel sein, das Urtheil eines hauptstädtischen Richters, Darlehn von 200 M., da er in seinem Tunnel einen Schieß- Kläger unterstüßt und sei heute noch für die Firma Gerson be- das dieser weise Hüter des Gesetzes gebracht, würde ihn darüber stand für die zu seinen Gästen zählenden Freiwilligen einrichten dem Kläger 15 M., um so auf dem Vergleichwege die Klage ein armes 18jähriges Mädchen, das wenig mehr besitzt, stand für die zu seinen Gästen zählenden Freiwilligen einrichten schäftigt. Herr Germer, der Vertreter der Beklagten , bietet aufklären. Vor dem bezirksgerichtlichen Salomo stehen zwei weibliche Parteien. Die Klägerin ist Fräulein S. D., wolle. Der Profurist erinnerte sich noch des früheren Um­standes mit der angeblichen Sypothel, er will sich dadurch verer verlangt 45 W. oder ein Erkenntniß. desselben zu erledigen. Der Kläger geht darauf nicht ein, als ihre reizende Unschuld und ihre blühende Jugend, die anlaßt gefunden haben, auch dieses Darlehn zu bewilligen. Bald er verlangt 45 W. oder ein Erkenntniß. darauf erfuhr die Brauerei, daß es mit dem Angeklagten schlecht folgender Begründung mit seiner Klage abgewiesen. Er habe Geflagte eine Frau R. G., eine den höheren Gesellschaftsschichten ftehe, sie machte ihre Forderung gegen ihn geltend, es zeigte unterschrieben, mit einer eintägigen Ründigung zufrieden sein zu angehörige Dame. Letzterer Umstand erscheint für die Beurthei­fich, daß Schulz eine Hypother gar nicht besaß und auch die wollen. Es sei zwar, wie erwiesen ist, ihm gesagt worden, daß lung des Urtheils von Wichtigkeit. Fräulein O. und Frau G. Schuld nicht zahlen konnte. Die Forderung wurde ausgeflagt, als davon ihm gegenüber fein Gebrauch gemacht werden solle; jedoch sind vor einiger Zeit in einen Wortwechsel gerathen, in dessen Ent­die Zwangsvollstreckung aber erfolgen follte, hatte Schulz bereits habe er sich durch die Unterschrift in die Hand der Firma ge- wickelung Frau G. dem Mädchen zurief, fie möge das liebenswürdige schleunigst sein Geschäft verkauft und dieBrauerei das Nachsehen. Der geben und es vom guten Willen derselben abhängig gemacht, ob Stumpfnäschen nicht so hoch tragen, denn alle Welt wiffe, daß Angeklagte bestritt, von einer Hypothet gesprochen zu haben, fie thatfächlich davon Gebrauch machen wolle oder nicht. Dazu nämlich Fräulein D. ihre sechswöchentliche Sommererholung benügt habe, um einem funkelnagelneuen Welt­wurde aber durch die Zeugen widerlegt. Der Staatsanwalt hob komme, daß furz vorher( vor der Leistung der fraglichen Unter- azu hervor, daß die Bereitwilligkeit, mit der die Brauereien im schrift) Lohndifferenzen mit der Firma vorgekommen feien; der bürger das Leben zu schenken. Fräulein D. flagte natürlich Intereffe des Bierabfazes an Gastwirthe Darlehne zu gewähren läger hätte wissen müssen, als ihm der Schein vorgelegt wurde, wegen Ehrenbeleidigung und über diese Klage hatte der einsichts­pflegen, sehr häufig mit Undant gelohnt werde. Ein solcher Fall daß dies einen bestimmten Zweck habe, um so mehr, als er dem volle Richter des Bezirksgerichts zu entscheiden. Die einvernommenen liege hier vor. Durch die Handlungsweise des Angeklagten werde Anschein nach ein gewandter und luger Mensch sei. Diese Ent- Beugen, welche die Angeklagte stellte, fonnten nur aussagen, daß fich Frl. D. thatsächlich sechs Sommerwochen hindurch erholt hätte, Treu und Glauben im laufmännischen Verkehr erheblich erschüttert scheidung ist unzutreffend, aber leider rechtskräftig. Kammer VI. Vorsitzender: Assessor Leo. Der Musiker fonnten sie natürlich nichts aussagen. Der weise Diener der Themis aber über die von Frau G. behauptete Verwendung dieser Zeit und beantrage er deshalb gegen denselben ein Gefängniß­Sonnenfeld war von dem Restaurateur Neumann engagirt strafe von drei Monaten. Das Gericht verurtheilte den Angeklagten dem Antrage des Staatsanwalts gemäß. worden, um in dessen Restaurant von des Nachmittags um 61/2 fällte nun ein Urtheil, in welchem er mit der Motivirung, daß bis 1 Uhr Nachts Unterhaltungsmusit auszuführen. Er spielte das Weib nur seinen Beruf erfülle, wenn es Kinder zur Welt Eine Anklage wegen Straßenraubes, welche ein fleines abwechselnd zur Unterhaltung" und zum Tanz auf", manchmal bringe, die hochgestellte Angeklagte freisprach! Es ist jammer­Licht auf die Sicherheitszustände im Thiergarten warf, beschäf- bis 8 Uhr. Eines Tages war Sonnenfeld verhindert, au kommen, schade, daß der Name des findigen Salomo nicht der zu der Name dessen, der zur tigte gestern das Schwurgericht am Landgericht I. Angeklagt und schickte den Pianisten Dietrich als Stellvertreter. Dieser Nachwelt überliefert wird, war ein Franz Bieg, welcher in einer Sommernacht in der wurde nicht als solcher angenommen, und als am nächsten Sonn- Freude aller derjenigen, die im Weibe ein untergeordnetes Bellevue- Allee die Bekanntschaft eines dort promenirenden Mannes tag Sonnenfeld wieder kam, wurde er ebenfalls fortgeschickt. Beschöpf erblicken, den einzigen" Beruf des Weibes festgestellt gemacht und denselben feiner Uhr und seines Portemonnaies ge- Er erhob Klage und beanspruchte 15 M. als Entschädigung hat. Ob das Obergericht die Ansicht des Klugen Mannes theilt, bleibt abzuwarten. waltsam beraubt hat. Bei der Begegnung des Straßenräubers für sich und für Dietrich, behauptend, es sei mit ihm vereinbart und seines Opfers walteten so häßliche Nebenumstände ob, daß worden, daß er ev. einmal einen Stellvertreter schicken könne. Der Moderne Sklaven. Das 16jährige Dienstmädchen Mathilde auf Antrag des Staatsanwalts während der Verhandlung die Beklagte bestreitet das, worauf ihm der Kläger den Eid zuschieben Gärtner aus Berlin hat sich wegen Diebstahls, Unterschlagung, Deffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Die Geschworenen sprachen will. Der Vorsitzende räth eindringlich zum Vergleich; der Be- Mißhandlung und Beleidigung zu verantworten. Die Angeklagte den Angeklagten des Straßenraubes schuldig, und der Gerichtshof tlagte möge dem Dietrich 6 M. und dem Kläger 1,50 M. geben. stand im Dienste der Frau Architekt Tiedt hierselbst und hat ge­verurtheilte ihn mit Rücksicht auf seine Borstrafen zu se ch 3 Der Beklagte verpflichtet sich zu nichts und beschwört, daß er nie ständigermaßen ihrer Dienstherrin nach und nach 12 Eier ent­ Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust. mit der Stellung eines Vertreters einverstanden gewesen sei. wendet, welche sie ihrer tranten Großmutter überbracht Der Kläger muß infolge dessen abgewiesen werden. Der hat. Sodann wird die Angeklagte beschuldigt, wiederholt Die Urtheilsverkündigung in dem Geheimbundsprozeß Gerichtshof unternahm nun eine Sammlung beim Einkauf von Petroleum je 2 Pfennig unterschlagen zu Leimert u. Gen." erfolgte heute vor der 3. Straftammer am für den Stellvertreter" Dietrich, um diesen zu haben, was jedoch nicht erwiesen werden konnte. Am Landgericht I. Das Urtheil lautete gegen Leimert auf vier Monate Gefängniß, wovon 2 Monate auf die Untersuchungshaft wenigstens ichadlos zu halten. Es wurden ihm 24. Juni d. J. stellte Frau Tiedt das Dienstmädchen wegen der 7 M. übermittelt. angeblich unterschlagenen Pfennige zur Rede und als das abzurechnen sind. Die Mitangeklagten Gerndt und Lorenz wurden Bei Verhandlung einer anderen Prozeßsache wurde zum Mädchen sich verantwortete, gab ihm Frau T. eine Ohrfeige. freigesprochen. Desgleichen erkannte der Gerichtshof auf die Auf größten Erstaunen des Gerichtshofes und des anwesenden Bubli- Schließlich soll das Mädchen über ihre Dienstherrin hergefallen hebung der bei Leimert beschlagnahmten Gelder, die zur Unter­hebung der bei Leimert beschlagnahmten Gelder, die zur Unter- fums festgestellt, daß der beklagte Arbeitgeber eines Barbier- fein und derselben den Hals zerkragt haben. Die Angeklagte be stützung der Familien der inhaftirten Genossen bestimmt waren. gehilfen Arbeiter bei der städtischen Straßenhauptete, sich in Nothwehr befunden zu haben, auch sei nicht Aufforderung zum Streik. Vor der Straffammer des reinigung ist. Der Mann arbeitete auf seine Art und ließ ausgeschlossen, daß Frau Tiedt die Verlegungen bei den Landgerichts II zu Berlin standen am 26. September die Töpfer- durch einen Barbiergehilfen sein Geschäft führen. Er selbst ist Differenzen mit ihrem Ehemann erhalten habe. Nach gesellen David und Hagen , angeklagt wegen Bergehens gegen nicht etwa Barbier, der fich das Straßenreinigen angenommen" der Mißhandlung wurde das Mädchen sofort entlassen. 153 der Gewerbe- Ordnung. Sie sollten am 6. Februar d. J. hat, sondern das Barbiergeschäft machte er als Straßenreiniger auf. Am nächsten Morgen tam dasselbe, um ihre Sachen während des Töpferstreits auf einem Bau in Spandau versucht Rammer II. Vorsitzender: Assessor Welt. Sigung vom und ihren Lohn zu holen. Der lektere wurde dem haben, durch beschimpfende Nedensarten anderen zur Theilnahme 26. September. Der Posamentier Krupfact war am 1. August Mädchen vorenthalten, worauf dieselbe rief:" Sie können am Streit zu verleiten". Das Schöffengericht zu Spandau in der Posamentenfabrik des Herrn Körstermann eingetreten. Am mir ja meinen Lohn nicht geben, denn Sie haben ja kein Geld!" Sprach sie frei." Der Staatsanwalt legte Berufung ein, zog die anderen Tage sollte er eine Borte fertigen. Hierfür schien ihm Die Angeklagte giebt an, sie habe die Richtigkeit dieser Worte felbe, soweit sie David betraf, während der Verhandlung der Preis für das Meter mit 8 Pf. zu wenig. Er verweigerte angenommen, weil die Sachen damals versiegelt zurück. Gegen Hagen beantragte er jedoch 3 Tage Gefängniß. Die Fertigung der Borte. Der Wertführer fagte ihm, als er gewesen wären. Der Gerichtshof erkannte gegen das Das Gericht sprach auch den Letzteren frei, da fein Beweis für andere Arbeit verlangte: Sie können nach Hause gehen und ihre Dienstmädchen wegen der Mißhandlung auf vier Wochen die Untlage geliefert wurde. Sollten sie wirklich gefallen fein, Sachen mitnehmen. Er ging und flagte nun auf Bahlung einer Gefängniß nnd wegen der Beleidigung auf zwanzig fo sei es erwiesenerutaßen erst geschehen, nachdem die Ange ohnentschädigung für 14 Tage. Ein Sachverständiger, Mart Geldstrafe ev. 5 Tage Gefängniß. Bezüglich der flegten gesehen haben, daß ihre Bemühungen, die Streifbrecher welcher vernommen wurde, hielt die Borte mit 8 Pf. per Meter Unterschlagung wurde auf Freisprechung, bezüglich des Diebstahls

-

-