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davon, daß die Fälle sich häufen, wo behördliche Stellen wie im, schließlich noch, wenn sie sich zur Einstellung der Arbeit verabreden. Und nach Niederlegung der Arbeit habe überhaupt fein Verträg Kreise Teltow , in Oberschlesien usw. usw. direkt dafür sorgten, Auf Antrag des Dienstherrn oder Gutsbesizers erfolgt ohne Aus- mehr vorgelegen, so daß weitere Schlüsse sich erübrigten. Der daß keine Konkurrenz aufkommen kann. Sicher hat die Zentrali- nahme prompt die Zustellung des Strafmandats durch den Amts Begriff der Erzielung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen sierung der Energieproduktion den volkswirtschaftlichen Vorteil für vorsteher. Bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei der sei richtig gewürdigt worden. Ohne Rechtsirrtum sei auch die fich, aber nur dann und so lange als sie nicht in den unkontrollierten Gesezesunkenntnis der Landarbeiter übrigens selten genug gestellt Angeklagte Franke auf Grund des§ 153 der Gewerbeordnung Händen einzelner Privataktiengesellschaften liegt! Der Staat hat trird, bestätigt das angerufene Schöffengericht in der Regel die verurteilt worden, da ohne Rechtsirrtum angenommen worden sei, die Verpflichtung, wenn er Monopole gewährt, sich dabei das Kon- Strafe. Um so angenehmer hebt sich eine Ausnahme von der Regel daß sie durch Ehrverlegung, nämlich durch den Ruf„ Streif trollrecht zu sichern, das hat er aber bis jeht nicht getan. Den ab, weshalb sie als Ausfluß einer vernünftigen Anschauung eines brecher", die Arbeitswillige habe zur Teilnahme am Streik bes neuesten Anstürmen gegenüber ist wieder, wie schon erwähnt, die oftelbischen Gerichts hier Blah finden soll wegen wollen. Bezüglich der anderen beiden Angeklagten sei Norddeutsche Allgemeine Zeitung" gekommen, und fordert jest, Der Gutsbesiger Schwonke in Neuwilhelmshof bei Tempel- aber das Urteil aufzuheben und die Sache an die Borinstanz daß nicht nur die unmittelbaren sondern auch die mittelbaren Mo- burg in Pommern hatte gegen eine seiner Gutsarbeiterinnen zurückzuberweisen, meil in ihrem Falle Nötigung oder versuchte nopolbestrebungen im Installationsgewerbe streng geahndet werden Strafantrag gestellt, weil sie im Herbst v. J. an einigen Tagen Nötigung in Frage komme. Nach der neuesten Judikatur des sollen. Die mittelbaren Monopole sind gleich gar nicht erkennbar. ihren Dienst ohne gesetzmäßige Ursache versagt" habe. Prompt Kammergerichts komme§ 153 der Gewerbeordnung überhaupt nur Damit die Klagen über die Monopolbestrebungen aber nicht erfolgte natürlich der Strafbefehl. Das zur Entscheidung ange- subsidiar in Frage, das heißt, wenn ein anderes Strafgesetz nicht aufhören, verkauft jezt der preußische Forst fistus sein rufene Schöffengericht in Tempelburg tam dieser Tage aber zu in Frage komme. Deshalb schon könne, wenn der Tatbestand der in der Königlichen Oberförsterei Rothehaus bei Gräfenhainichen einem anderen Ürteil. Nötigung und versuchten Nötigung in Betracht komme, nur das liegendes Riesenbraunkohlenfeld bon 126 Heftar Es erachtete, daß die Frau sich nicht strafbar gemacht habe, als Strafgesetzbuch zur Anwendung kommen.(§ 240.). Das sei bes öffentlich an den Meistbietenden! Die Regierung von sie an den fraglichen Tagen nicht zu der ihr gefeßlich obliegenden züglich der Müller und der Höft der Fall. Merseburg hat bereits die entsprechenden Bekanntmachungen er- Arbeit tam." Denn sie war gefeßlich auch verpflichtet, ihre drei laffen. Es handelt sich hier um ein Braunkohlenflöz, daß nur Kinder zu beaufsichtigen, zumal dann, wenn bereits geheizt wurde. 15,5 Meter unter Tage in einer gleichmäßigen Stärke von 10 Me- Geschah während ihrer Abwesenheit irgendein Unglüd, so hätte sie tern liegt. Da in jener Gegend ein großes Ueberlandelektrizitäts- oder ihr Ghemann dafür verantwortlich gemacht werden können, werk errichtet werden soll, welches die Kraft zur Eisenbahnelektri- falls irgendwelche sonstige Aufsicht für die Kinder, wie festgestellt, fizierung herzugeben hat, so erscheint diese Maßnahme zur Jllu- nicht vorhanden war. Sie hatte somit einen gesetzlichen Grund, strierung des Wertes der Antimonopolerlasse recht geeignet. die Arbeit zu versagen. Zumindest konnte sie sich für berechtigt aur Weigerung halten. Deshalb mußte Freisprechung erfolgen." So selbstverständlich das Urteil, so widersinnig ist der Zustand, daß heute wegen einer solchen Arbeitsversäumnis noch eine Strafe über Arbeiter verhängt werden kann.
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Verdächtig ist dabei auch, daß die Deutsche Tageszeitung", die sich sonst um derlei Dinge sehr wenig kümmert, eifrigst bemüht ift, die Handlungsweise des Fiskus zu verteidigen. Sie begründet die unglaubliche Maßnahme des Forst fistus, seinen unbezahlbaren Besiz zu veräußern erst vor kurzem kaufte z. B. das Königreich Sachsen notgedrungen großen. Braunkohlenbesiß für seine Elektrifizierungszwecke! damit, daß so dem Staatssäckel eine wunderschön große Einnahme zufalle! Daß es viel richtiger wäre, den Braunkohlenbesitz zu benutzen um der unseretwegen auch privaten Kraftzentrale die Zügel nicht allzuselbständig in der Hand zu laffen, darauf scheinen die regierungserlaßfreudigen Minister nicht zu kommen. Noch verwunderlicher muß aber erscheinen, wenn die " D. T." erklärt, die öffentliche Versteigerung an den Meistbietenden müsse erfolgen, damit das Braunkohlenlager nicht zu billig an den Eisenbahnfiskus oder an Privathände verkauft wird! Daß der Eisenbahnfiskus nicht mit den privaten Bietern um die Wette rennen kann, wenn die letteren es wollen, ist jedem Souljungen klar. Wenn aber der Eisenbahnfiskus wirklich an ben. Felde intereſſiert ist, was ja auch tatsächlich unbestreitbar richtig ist, was soll dann die Versteigerung? Es sind Rätsel über Rätsel. Sie sind gelöst in dem Moment, wo man daran denkt, daß bei unserer Regierung der oberste Grundsatz ist: die Rechte darf nicht wissen was die Linke tut!
Kohlenwucher. Die Bergherren des Steinkohlenrebiers von Kladno ( Böhmen ) verteuern die Tonne Kohle um 1 Krone bis 1 Kr. 50 H. Selbstverständlich faseln sie von Lohnerhöhungen. Nun ist aber der Durchschnittsjahreslohn von 1908 auf 1909 von 908(!) auf 869(!) Tonnen gefallen, was aber eine Verteuerung der Kohle um 87 Proz. nicht hinderte.
Vom Stahlwerksverband. Der Versand des Stahlwerksverbandes an Produkten A betrug im Januar 1912 insgesamt: 478 587 Tonnen( Rohstoffstahlgewicht) gegen 468 272 Tonnen im Dezember und 404 479 Tonnen im Januar 1911. Hiervon entfielen auf Halbzeug 182 568 Tonnen gegen 175 089 beam. 140 253 Tonnen. Eisenbahnmaterial: 177 310 Tonnen gegen 170 547 beziv. 161 056 Tonnen. Formeisen: 118 709 Tonnen gegen 122 636 bezw. ( Wiederholt, weil nur in einem Teil der Auflage.)'
103 170 Tonnen.
Soziales.
Schifanierung von Heimarbeiterinnen.
erblickte das Innungsschiedsgericht in einem Gebaren des Konfektionsschneidermeisters Wilhelm Hannemann. Zwei der für ihn beschäftigten Heimarbeiterinnen hatten ihre Arbeiten des Sonnabends nachmittags gegen 4 Uhr liefern und den dafür vereinbarten Lohn in Empfang nehmen wollen. Obwohl der Sonnabend der Lohnzahlungstag ist, wurde den beiden Arbeiterinnen weder die Arbeit abgenommen, noch ihnen der fällige Lohn gezahlt, weil, wie der Beklagte behauptet, Sonnabends bei ihm schon um 2 Uhr Arbeitsschluß und bis dahin nur Lieferzeit ist. Die beiden Arbeiterinnen sollten sich ihren Lohn am nächsten Sonnabend holen. Das taten sie jedoch nicht, sondern erhoben Klage beim Innungsschiedsgericht auf Zahlung des rückständigen Lohnes mit 3,70 M. bezw. 11,60 M. Sie behaupteten, daß ihnen nicht bekannt gewesen sei, daß des Sonnabends nur bis 2 Uhr Lieferzeit ist. Einem Arbeitgeberbeifiber fiel es als seltsam auf, daß der Beklagte mit
solchem Vorgehen den fälligen. Lohnzahlungen aus dem Wege zu gehen suche. Das Schiedsgericht vertrat einstimmig die Ansicht, daß der Beklagte verpflichtet sei, wenn die Arbeiterinnen des Sonnabends um 4 Uhr liefern, da die Zeit eine durchaus geschäftsübliche ist, auch die Arbeit abzunehmen und die Arbeiterinnen zu entlohnen. Da die Arbeiterinnen doch nur von der Hand in den Mund leben, komme das Gebaren des Beklagten auf eine schikanöse Behandlung der Arbeiterinnen hinaus.
Zahnschmerz Arbeitsverweigerung?
Gerichts- Zeitung.
Krankenkasse und Terminsstunde,
Hus der Frauenbewegung. ⚫
Ausbeutung weiblicher Dienstboten.
Es muß in der Tat eine kolossale Dienstbotennof hert schen! Die Herzen der Bourgeoisdamen, schäumen über von Fürforge und Wohlwollen für ihre Untergebenen". In der Sonntagnummer des„ Vorwärts" konnten wir die geniale Jdee des Münchener Vereins für Hauswirtschaftliche Frauenbildung" beleuchten, wie die Heranbildung weiblicher Dienstboten vor sich gehen soll und wie diese zur Folgsamkeit, Treue, zu Fleiß und sitt= lichem Betragen erzogen werden sollen. Dieser wohlflingende Sirenengesang der Münchener Damen, der doch nur der Züchtung geisterten Widerhall gefunden. eines modernen Sklaventums gewidmet ist, hat bereits einen be
mit einer für Kassenpatienten wichtigen Frage zu beschäftigen. Der Die Berufungskammer des Landgerichts III hatte sich gestern Arbeiter Gericke war von dem Schöffengericht Spandau wegen Be- In ähnlicher, vielleicht noch viel raffinierterer Weise möchte die leidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hatte gegen Zeitschrift Volkswohl" zu dem gleichen Ziele gelangen wie das Urteil Berufung eingelegt. Zu dem vorgestrigen Termin vor der der Münchener Frauenverein. In der letzten Nummer bespricht fie Straffammer war er unter der üblichen Vermahnung, daß im Falle zunächst den Militärdienst, dem jeder gesunde deutsche junge Mann seines unentschuldigten Ausbleibens seine Beufung verworfen werben würde, geladen worden. Inzwischen war G. jedoch an Rheu- genügen muß und meint dann, als Voraussetzung für die staatsmatismus erfrankt und war von dem Kassenarzt„ krank geschrieben" bürgerlichen Rechte der Frau müsse die zweiworden. Er schickte deshalb seine Ehefrau mit dem Krankenschein jährige oder einjährige Dienstpflicht des weib. auf das Gericht, in welchem ausdrücklich vermerkt war, daß er außerlichen Geschlechtes in Betracht gezogen werden. den ihm angegebenen Stunden nicht das Haus verlassen dürfe, anderenfalls ihm die Krankenunterstützung entzogen würde. Da nun die Terminsstunde gerade in die Zeit fiel, während der er nach dem Vorladung nicht Folge leisten zu müssen. Das Gericht stellte sich Krankenschein zu Hause bleiben mußte, glaubte er der gerichtlichen jedoch auf den Standpunkt, daß er der gerichtlichen Vorladung hätte Folge leisten müssen, da er ja nicht an das Bett gefesselt sei. Die Berufung wurde deshalb verworfen.
Der Arbeiter befand sich bei der Annahme, es könne ihm in solchem Falle die Krankenunterstüßung entzogen werden, in einem bedauerlichen Frrtum. Solche Entziehung wäre ebensowenig zulässig gewesen, wie in dem Fall, daß er etwa als Zeuge geladen, als Angeklagter vorgeführt oder verhaftet wäre.
Allerdings schreibt Volkswohl":" Es wäre für alle jungen Mädchen außerordentlich nützlich und für Körper, Geist und Seele heilsam, wenn diese im Alter von 14 bis 16 Jahren, in der wichtigDienstmädchen gehen müßten, um sich nach der Schulzeit durch sten Periode ihrer Entwickelung, givei Jahre lang in Stellung als dauernde und geregelte Bewegung und Beschäftigung in Haus, Hof, Feld und in der Familie zu kräftigen. Es würde namentlich für bleichsüchtige und nervenschwache Mädchen der Großstadt eine wahre Wohltat sein, wenn sie nach der Schulzeit auf das Land oder in kleinere und mittlere Städte in dienstliche Stellung kämen, um das Kochen und Haushalten, sowie die Kinderpflege und Gartenpflege zu erlernen und die frische Landluft genießen zu fönnen. Umgekehrt würden kräftige Mädchen vom Lande vor allem Der Flugplatz Johannisthal vor dem Reichsgericht. in guten bürgerlichen Familien der Großstadt weit zweckmäßiger Die Gesellschaft Flug- und Sportplaz Berlin- Johannisthal hatte für ihre Flugwoche im Herbst 1909 den französischen Flieger als in Fabriken und Werkstätten untergebracht und vor Versuchun Sanchez- Besa engagiert. Dieser verpflichtete sich vertraglich, nach gen bewahrt. Es ist dringend nötig, die Stande sunters den Regeln der internationalen äronautischen Vereinigung an der schiede und die Gegensäge zwischen Stadt und Flugwoche mit mindestens einem Apparat teilzunehmen und nach Land auszugleichen und hochmutund Feindseliga besten Kräften zu fliegen. Er sollte dafür als Gage erhalten: 5000 feit der Volksfreise untereinander durch gegens Mark nach dem ersten Flug von zwei Minuten Dauer, weitere 2500 feitiges Dienen zu überwinden." Mark, wenn er bis zum bierten Tage des Wettbewerbs fünf Flüge Dies flingt zwar sehr verlockend, aber der reaktionäre Pferdes von 10 Minuten Dauer ausgeführt hatte und schließlich 2000.fu folgt auf der Stelle. Weiter heißt es: Zur Erreichung dieses am Ende der Veranstaltung. Dem Flieger gelang es aber nur am vierten Tage einen Flug von zwei Minuten auszuführen, weitere hohen 3 weds müssen besondere Vereine entstehen und Erfolge der gewünschten Art hatte er nicht. Die Flugplatzgesell- in der Männer- und Frauenwelt Helfer und Helferinnen heranfchaft weigerte jede Zahlung, weil der Flieger außerhalb der ersten gebildet werden, welche allen beteiligten Herrschaften und Dienstdrei Tage keinen Flug vollführt hatte. Sauchez- Besa erhob Klage boten in Stadt und Land bei stehen, um geeignete auf Auszahlung der versprochenen 5000 M. Dienstverträge abzuschließen und ihre gewissenhafte Kammergericht zu Berlin zugesprochen. Das Kammergericht führte dient weiter Erwägung ein weibliches Dienstjahr in sozialer Dieser Betrag wurde ihm vom Landgericht Berlin und vom Ausführung im allgemeinen Interesse zu überwachen. Es verzur Begründung der Entscheidung aus: Die Zahlungsverweigerung der Gesellschaft ist ungerechtfertigt, da der Flieger einen Anspruch Arbeit oder die praktische Erlernung der Krankenpflege, auf die 5000 m. erwarb, wenn er nur überhaupt zwei Minuten des Haushalts, der Kinderpflege, des Lehrfachs und anderer weibflog. Sauchez- Besa war fein erstklassiger Flieger. Es war der licher Beschäftigungen für Friedens- und Kriegszeiten als Bor Gesellschaft auch gar nicht darauf angekommen, in ihm einen solchen bedingung zur Erlangung staatsbürgerlicher Frauenrechte. zu engagieren; er sollte mehr zur Füllung der Fliegerliste dienen Hier wird schon der Unterschied zwischen einjährigem und an der ganzen Flugwoche teilnehmen. Der Kläger hat sich auch und zweijährigem Dienen betont; ein sogenannter Bildungsernstlich bemüht, an der Flugwoche teilzunehmen. Für die zustande strich wird gezogen. Natürlicherweise! Glaubt vielleicht jemand, gekommenen Leistungen gebühren ihm deshalb die zugesicherteri baß ein Generals- oder Bankdirektortöchterlein bei einem Suhhirt Das Reichsgericht billigte die Gründe des Kammergerichts und auf dem Lande dienen könnte? Und wer ist dafür bestimmt, die wies am Dienstag die Revision des Flug- und Sportplages zurück. föstliche Auslese unter den Töchtern des Landes zu treffen? Die geeigneten Dienstverträge, ihre gewissenhafte lleberwachung und Vom§ 153 der Gewerbeordnung. alles übrige stimmt mit den Münchener Frauenvereinsvorschlägen seltsam überein. Man merkt die Absicht.
5000 m.
Leseabende.
Verfammlungen.
Erklärung.
Der borjährige Streit in den Bergmannschen Elektrizitätswerken hatte zu einer Anklage gegen die Metallarbeiterinnen Auch mit diesem Speck wird man die Töchter der ArbeiterMüller, Franke und Höft geführt. Das Landgericht Berlin ver- Klasse nicht in die Netze der Dämchen von„ Besik und Bildung" urteilte sie wegen Vergehens gegen§ 153 der Gewerbeordnung, locken. Da muß man denn doch schon andere Register aufziehen. weil sie versucht hätten, eine arbeitswillige Arbeiterin durch förperlichen Zwang beziehungsweise Ehrverlegung und Androhung förperlichen Zwanges zu bewegen, sich einer Vereinbarung zur ErGegen den Fleiſchermeister Paul Techen klagte am Dienstag zielung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen anzuschließen. Mariendorf . Besonderer Umstände halber( Krankenkassenvorträge); beim Innungsschiedsgericht der Geselle G. auf Zahlung von 10 M. Das Gericht führte aus: Als festgestellt sei folgendes anzusehen: fällt diesen Monat der Leseabend aus. rückständigen Lohnes, der ihm wegen angeblichen Kontraktbruchs Jm April vorigen Jahres habe die Direktion des Bergmannschen einbehalten worden ist. Der Kläger hatte am 28. Dezember unter Elektrizitätswertes bekanntgemacht, daß von einem bestimmten heftigen Zahnschmerzen zu leiden, so daß er nicht wie üblich zur Tage an die näher bezeichneten Akkordlöhne herabgesetzt würden. Arbeit antrat. Während der bei den Aerzten üblichen Sprechzeit Darauf hätten die meisten in Betracht kommenden Personen, suchte er einen Zahnarzt auf und ließ sich den schmerzenden Zahn die weiter arbeiteten, gehörte die Zeugin Nischmann. Als sie die meistens Arbeiterinnen, die Arbeit niedergelegt. Zu denjenigen, entfernen. Infolge der Kiefervereiterung hatten sich aber heftige Fabrik verließ, sei von den vor dem Werke versammelten Arbeite- und Revolverdreher, welcher im Vorwärts" vom Mittwoch, den In dem Bericht über die Versammlung der Eisen-, MetallKopfschmerzen eingestellt. Deshalb begab sich der Kläger nicht rinnen geschimpft worden. Die Angeklagte Müller habe ihr Vor- 14. d. M. im Hauptblatt letzte Seite zu lesen ist, wird in dem sofort nach seiner Rückkehr vom Zahnarzt an die Arbeit, sondern haltungen gemacht, sie Streitbrecherin genannt und sie zweimal legten Absatz mitgeteilt, daß eine Resolution Annahme fand, woblieb auf seinem Zimmer. Schon des Morgens war der Beklagte gestoßen. Die Frank habe sie ebenfalls Streifbrecherin geschimpft nach besonders das Verhalten des zweiten Bevollmächtigten Handke über die Untätigkeit des Klägers sehr ungehalten. Er sagte ihm, und die Höft habe gerufen:" Haut fie!" Die Handlungen der verurteilt wurde. entweder arbeite er, oder er melde sich frank. Als nun der Kläger Angeklagten hätten offenbar, wie die ganze Ansammlung der Dazu habe ich folgendes zu erklären: nach seiner Rückkehr vom Zahnarzt noch nicht an die Arbeit ging, Streikenden, den Zweck verfolgt, einschüchternd auf die Arbeits- An der ersten Versammlung, welche vor zirka 4 Wochen stattherrschte ihn der Meister an, er solle arbeiten, wenn er faulenzen willigen zu wirken, um sie zu bewegen, sich dem Streik an- fand konnte ich nicht teilnehmen, da ich an diesem Lage für die wolle, solle er gehen. Der Kläger löste hierauf das Arbeitsver- zuschließen. Bei diesem habe es sich auch um eine Vereinigung Reichstagswahl außerhalb Berlins tätig war. In der letzten Verhältnis. Vor dem Schiedsgericht vertrat der Beklagte die Ansicht, handelt, nämlich zur Erlangung günstigerer Bedingungen, als die einer anderen Metallarbeiterversammlung, wo es sich um Abwehr zur Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen ge- fammlung fonnte ich auch nicht anwesend sein, sondern war zu daß der Kläger Zahn- und Kopfschmerz nur simuliert hätte, da er Fabrik für die Zukunft gewähren wollte. Richtig sei, daß der von Akkordpreisreduzierungen handelte, bestellt, und mußte dort von den Feiertagen her noch müde sei und wahrscheinlich nicht aus-§ 153 der Gewerbeordnung da nicht Anwendung finden könne, wo zugegen sein. Wenn nun troh meiner Abwesenheit die Versammgeschlafen hätte. Er fand jedoch damit beim Schiedsgericht keinen Arbeiter lediglich erstrebten, worauf sie ein Recht hätten. Der Glauben, mußte sich vielmehr dahin belehren lassen, daß bei Zahn- Fall liege aber hier nicht vor. Es habe nur eine eintägige Kündischmerzen selbst der stärkste Mensch mitunter nicht arbeiten tann gung in dem Betriebe bestanden. Wenn die Arbeiterinnen die und wenn der Kläger wegen der Feiertage nicht genügend geschlafen hätte, so mußte sich der Beklagte doch selbst sagen, daß er dann nicht zum Vergnügen zum Zahnarzt gehe und sich einen Bahn ziehen lasse. Aber selbst wenn der Beklagte mit seiner Ansicht im Rechte wäre, so sei doch der Lohnabzug gefeßlich unzulässig. Nach längerem Zureden erkannte der Beklagte schließlich die Forde
rung an.
Aus dem Gesinderecht.
Arbeit niederlegten, dann habe also hier überhaupt kein Dienstberhältnis mehr bestanden, so daß von einem Anspruch auf bestimmte Löhne keine Rede sein könnte.
Die Angeklagten legten Revision ein, die von Rechtsanwalt Dr. Nuhm vertreten wurde.
Das Kammergericht hob dieser Tage die Vorentscheidung be= züglich der Angeklagten Müller und Höft auf und verwies die Sache insoweit an die Vorinstanz zurück. Die Revision der Angeklagten Franke wurde zurückgewiesen.
lung resp. die Mehrheit derselben es für richtig, befunden hat, die Resolution anzunehmen. in der besonders mein Verhalten verurteilt wird, so kann ich das nur bedauern. Es war bisher in Partei- und Gewerkschaftsversammlungen nicht üblich, den Bc= schuldigten in seiner Abwesenheit zu verurteilen. Aufgeklärte Arbeiter, und das wollen doch jedenfalls diejenigen Kollegen sein, welche zu der Resolution ihre Zustimmung gaben, denken und handeln eben nicht so. Otto Handke, 2. Bevollmächtigter des D. M.-V. Ortsverwaltung Berlin , Eingegangene Druckfchriften.
J.
von
Preissteigerung und Reallohnpolitik. Von Prof. Dr. St. Bouer Prof. Irving- Fisher.( Annalen für Soziale Politik und Gesetzgebung.) Springer, Berlin . Das Statistische Amt der Stadt Berlin 1862-1912. Dargestellt
Begründend wurde ausgeführt: Zunächst seien die Einwände Selimmste Fessel für die Landarbeiter und das Gefinde der Revision zurückzuweisen, die darauf abzielten, darzutun, daß ift in Breuken das Gefeh vom 24. April 1854. Hiernach werden die Streifenden um etwas ihnen Bustehendes kämpften. Wenn und Handarbeiter und Dienstboten bestraft, wenn sie sich Ungehorsam es sich auch um Akkordarbeit handelte, so stehe doch fest, daß nach Der Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der dem Vertrage die Arbeiter und Arbeiterinnen sofort( von einem Aufsichtspersonen zuschulden kommen lassen, oder wenn sie ohne Tage zum anderen) entlassen werden konnten. Sie hätten desgesetzmäßige Ursache den Dienst versagen oder verlassen, und halb kein Recht gehabt, zu denselben Löhnen weiterzuarbeiten.