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Nr. 40. 29. Jahrg.

Beilage des Vorwärts" Anzeigen für Süden und Westen.

Tendenzprozeß?

Eine Anklage, aufgebaut auf den Angaben eines Geisteskranken, wurde gestern vor der ersten Hilfs- Straffammer des Landgerichts I  berhandelt. Unter Anklage standen: Handlungsgehilfe Bader ( Hamburg  ), Buchbinder Böttcher( Berlin  ), Schneider Brock( Düffel. dorf), Bäcker Drews( Hamburg  ), Metallarbeiter Häusler( Düssel­ dorf  ), Tapezierer Kielmeyer( Berlin  ), Schneider Klingner( Elber feld), Pließerer Püllen( Krefeld  ), Böttcher Schreyer( Hamburg  ), Näherin Ludwig( Berlin  ).

17. februar 1912.

Papiere früher einem Freunde überlassen, von diesem müsse sie durch falsche. Angaben belastet habe, erklärt der Zeuge ganz harm Nürnberger bekomen haben. Diese Angabe konnte nicht widerlegt los, er habe geglaubt, dadurch würde er selber vor Gericht beffer werden. Bader   gibt zu, daß er Nürnberger acht Tage bei sich wegkommen.

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beherbergt hat, ohne jedoch gewußt zu haben, daß er Deserteur Medizinalrat Dr. Hoffmann erklärte den Zeugen Nürnberger sei. Lediglich als einen mittellosen Gesinnungsgenossen have für einen ganz beträchtlich schwachsinnigen und deshalb nicht glaub­Bader den Nürnberger aufgenommen. Ebenso erklären auch die würdigen Menschen. Dr. Magnus Hirschfeld   und Dr. Julius. Angeklagten Schreyer und Drews ihre Berührung mit dem ihnen burger schlossen sich diesem Gutachten an. Sowohl auf Grund der unbekannten Nürnberger., Von Hamburg   wandte sich Nürnberger heutigen Aussagen des Zeugen als auch nach Kenntnisnahme des nach Düsseldorf   und ging zum Angeklagten Häusler, der Ver- ausführlichen schriftlichen Gutachtens der Militärärzte tamea fie trauensmann der Anarchistischen Föderation ist. Dann fuhr er zu dem Urteil, daß der Zeuge als Geisteskranker angesehen werden nach Krefeld   zum Angeklagten Büllen und erkundigte sich, wie er müsse. Die Anklage lautet auf Begünstigung der Fahnenflucht eines| am besten nach Belgien   käme. Püllen wies ihm an Brock, der mit Diezeugin Poschat befundete, sie sei dazugekommen als Nürn­Soldaten. Sie stützt sich lediglich auf die Angaben des Fahnen- den belgischen Verhältnissen vertraut ist und dieser bekam Finger- berger seiner Großmutter erklärte, er wolle nicht zum Regiment flüchtigen Nürnberger, der seinerzeit nach einer dreiwöchigen Be zeige, wie er in Belgien   Arbeit finden könne und dergleichen. zurückkehren. Sie habe Voland geholt, der ihnen behilflich sein obachtung im Militärlazarett zu Mainz   von den Militärärzten Auch diese beiden Angeklagten behaupten, sie hätten nicht gewußt, sollte, Nürnberger zur Rüdkehr nach dem Regiment zu bewegen. als Geistestranter erkannt wurde, der seit seiner Jugend infolge daß es sich um einen Deserteur handle. Nürnberger ist dann nach In diesem Sinne habe Boland auch auf Nürnberger eingeredet, ben Degeneration irre ist. Infolge dieses Gutachtens ist Nürn- Belgien   gereist, hat einige Tage in Lüttich   gearbeitet und ist dann aber vergebens. Dann habe er ihm eine Adresse gegeben, ob es berger auf Grund von§ 51 des Strafgesetzbuches von der Anklage wieder nach Elberfeld   gefahren, wo er den Angeklagten Klingner die Kielmeyers war, weiß die Zeugin nicht. der Fahnenflucht freigesprochen und als unbrauchbar vom Militär aufsuchte, bei dem er unter Berufung auf Kielmeher, aber ohne Kriminalschuhmann Petermann hat den Angeklagten Böttcher entlassen worden. Trotzdem ist ihm, soweit er die Angeklagten von seiner Fahnenflucht zu reden, Aufnahme fand. Schließlich verhaftet. Dieser Zeuge gibt an, Fräulein Ludwig, die bei der belastet, Glauben beizumessen" sagt die Staatsanwaltschaft in der begab sich Nürnberger wieder nach Düsseldorf  . Dort beging er Verhaftung zugegen war, habe, als sie erfuhr, es handle sich unt Anklageschrift für das gegenwärtige Verfahren. Und auf Grund eine Handlung, wie man sie nur von einem Geisteskranken er- Beihilfe zur Fahnenfiucht, gesagt: Na, dann werden noch viele der Angaben des Geisteskranken siten acht von den zehn Ange- warten kann. An einen Mann schrieb er einen Brief, worin er berhaftet werden. Die Angeklagte Ludwig bestreitet diese Auße flagten seit viereinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Zum Ver- verlangte, der Adressat sollte an einer bestimmten Stelle binnen rung. Sie habe nur gesagt, die Verhaftung sei ungerechtfertigt, ständnis dieses Vorganges mag die Tatsache dienen, daß sämtliche 10 Minuten 30 Mart nieberlegen, anderen Falles werde seine Böttcher folle fich dagegen beschweren, denn sonst fönnte ja jeder Angeklagte der Anarchistischen Föderation angehören. Tochter entführt werden. Unterzeichnet war der Brief ,, Der Vor- ebenso grundlos verhaftet werden. fiende der schwarzen Taube". Dieses Manöver führte zur Ver­haftung Nürnbergers.

Die Angeklagten Klingner und Püllen wurden vom Rechts­anwalt Dr. Heinemann, die übrigen vom Rechtsanwalt Dr. Hal­pert verteidigt.-

Der Staatsanwalt ließ die Anklage gegen sieben der Ange­flagten fallen, weil er zugeben mußte, daß gegen sie nichts erwiesen sei, wenn auch der Verdacht ihnen gegenüber bestehen bleibe. Kiel­meher, Böttcher und Fräulein Ludvig hätten gewußt, daß es sich um einen Fahnenflüchtigen handele, fie feien wegen Beihilfe zu bestrafen, und zwar Kielmeyer mit 1 Jahr 6 Monaten, Böttcher mit 9 und Fräulein Ludwig mit 6 Monaten Gefängnis.

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Die Militärjustig hat ihn, weil er ohne Zweifel geistestrant Wie die Verhandlung ergab, hat sich die der Anklage zugrunde ist, von der Anklage der Fahnenflucht freigesprochen und er ist liegende Angelegenheit folgendermaßen abgespielt. Nürnberger aus demselben Grunde vom Militär entlassen worden. Die diente im 3. Eisenbahnregiment in Hanau  . Vom 14. bis 17. Juli Staatsanwaltschaft aber hielt Nürnberger trotzdem noch für glaub­1911 war er wegen der Hochzeit seiner Schwester auf Urlaub in würdig genug, um auf seine Aussage hin acht Personen in Unter­Berlin. Nach Ablauf des Urlaubs kehrte er nicht wieder zu seinem suchungshaft zu sehen und gegen zehn Personen Anklage zu er= Rechtsanwalt Dr. Halpert sprach seine Befriedigung darüber Regiment zurück, sondern kaufte für das von seiner Mutter er- heben. Auch in der Hauptverhandlung bersuchte der Vertreter der aus, daß der Staatsanwalt jetzt endlich den Zeugen Nürnberger haltene Geld Zivilfleider, die er im Abort eines Schanklokals mit Staatsamvaltschaft noch seinen Kronzeugen zu halten. In der fallen lasse. Wenn in der Anklageschrift gesagt werde, der Zeuge der Militärkleidung vertauschte. Nach dieser Umkleidung verließ richtigen Erkenntnis, daß solchen Anklagen gegenüber alle zu fei trotz seiner Geisteskrankheit glaubwürdig, soweit er die An er den Abort, ohne die Schankräume wieder betreten zu haben. lässigen Verteidigungsmittel geboten sind, hat die Berteidigung geklagten belaste, so sei das eine Logit, die jedes Rechtsgefühl er­Die Militärkleider hatte Nürnberger in Badpapier gewickelt und die Aerzte Dr. Magnus Hirschfeld   und Dr. Juliusburger als Sach- schüttern müsse. Wie sei es nur denkbar, daß man jetzt noch aus auf dem Boden des Hauses, wo seine Großmutter wohnt, nieder- verständige über den Geisteszustand des Zeugen Nürnberger geladen. der Aussage dieses Zeugen ein Wort herausgreife, um den Strafe gelegt. Da wurden sie später gefunden. Nürnberger teilte seiner Der Staatsanwalt widersprach zunächst der Vernehmung diefer antrag gegen Kielmeyer zu begründen. Weil Kielmeyer, nachdem Großmutter mit harmloser Miene mit, daß er nicht wieder zum Herren, und als er damit nicht durchdrang, wurde auf seinen An- er erfuhr, der Zeuge war fahnenflüchtig, diesen nicht hinauswarf, Regiment zurückkehren wolle. Die Großmutter suchte ihm diese trag als Gegengutachter", wie sich der Staatsanwalt ausdrückte, sondern ihn in schonender Weise loszuwerden suchte, solle er sich Absicht auszureben, aber er blieb bei seinem Vorhaben. Nun er der gerichtliche Sachverständige, Medizinalrat Dr. Hoffmann, her- der Beihilfe schuldig gemacht haben! Rönne man denn von schien ein junger Mann namens Voland, der gab dem Nürnberger beigerufen. Fräulein Ludwig verlangen, sie hätte Nürnberger denunzieren die Adresse Kielmeyers mit dem Bemerken, Kielmeyer werde ihm Der Zeuge Nürnberg   macht schon durch seine äußere Er sollen? Dazu sei fie nicht verpflichtet. Wenn sie es nicht tat, weiterhelfen. Am folgenden Tage ging Nürnberger zu Kielmeyer scheinung selbst auf Nichtärzte den Eindruck eines geistesschwachen so habe sie doch die Fahnenflucht nicht begünstigt. Soll man denn in die Redaktion des Freien Arbeiter". Menschen, Dieser Eindruck wurde durch Nürnbergers Beugenaue- einen Mann, bon dem man weiß, daß er Deserteur ist, auf der Was nun folgt, hat sich nach Darstellung der Angeklagten fo fage noch berstärkt. Ueber seine persönlichen Verhältnisse machte Straße verhungern lassen? Die drei Angeklagten, welche der abgespielt: Als Nürnberger bei Kielmeher erschien, berief er fich er folgende Angaben: Nach seiner Konfirmation tam er in die Staatsanwalt als schuldig erklärt, hätten doch nichts weiter getan, auf Boland und sagte, daß er vom Militär ausgerückt sei. Bei Lehre, erst bei einem Kaufmann, dann bei einem Gärtner, dann als den Nürnberger vor augenblicklicher Not geschüßt und versucht, Nielmeyer stieg ein gewisser Verdacht gegen Voland auf, weil dieser bei einem Bäder. In jeder Stelle hielt er nur furze. Zeit aus, ihm eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck hätten sie einen Fahnenflüchtigen ausgerechnet nach der von der Polizei beweil es ihm nicht gefiel. Dann wurde er Fabrikarbeiter und im ihm Reisegeld nach Hamburg   gegeben. In längeren juristischen obachteten Redaktion des Freien Arbeiter" schickte. Rielmeyer 17. Lebensjahre kam er auf die Unteroffizierschule in Bibrich  . Ausführungen legte der Verteidiger dar, daß selbst bei diesen drei wollte mit der Sache nichts zu tun haben. Er suchte den Nürnberger Nachdem er dort dreimal mit Arrest bestraft war, wurde er im Angeklagten die Voraussetzungen der Beihilfe zur Fahnenflucht Ioszuwerden, wenigstens so lange, bis er mit Voland gesprochen Jahre 1909 bon der Schule verwiesen und im Herbst 1910 zum nicht zutreffen, denn das Delift sei ja bereits durch die eigene hatte. Am nächsten Tage erschien Nürnberger wieder bei Riel Militär eingezogen. In der Voruntersuchung des gegenwärtigen Initiative Nürnbergers vollendet gewesen, ehe er mit einem der meyer. Dieser lehnte es aber mit aller Entschiedenheit ab, ihm Prozesses hat Nürnberger Angaben gemacht, welche die Angeklagten Angeklagten in Berührung kam. Wenn eine Straftat vollendet Unterkunft zu gewähren. Während Kielmeher mit Nürnberger allerdings start belasten. So will er in Uniform zu Kielmeyer fei, dann tönne es teine Beihilfe mehr geben. Ferner sei zu bes sprach, erschien der Angeklagte Böttcher mit seiner Braut, Fräu- gegangen fein und dieser soll, ebenso wie alle übrigen Angeklagten, rücksichtigen, daß Nürnberger wegen Geiftestrankheit vom Militär­lein Ludwig. Als Böttcher hörte, es handele sich um einen ver- wiffentlich seine Flucht gefördert und unterstübt haben. Jebt, in gericht freigesprochen wurde. Ein Geistesfranfer fönne teine straf­meintlichen Gesinnungsgenossen, der Unterkunft suche, bewog er der Hauptverhandlung, machte Nürnberger Aussagen, die sich in bare Handlung begehen, also gebe es auch in dieser Hinsicht keine seine Braut, Nürnberger in ihrer zurzeit leerstehenden Wohnung allen wesentlichen Punkten mit den Angaben der Angeklagten Beihilfe. Aus diesen Gründen müßten die Angeklagten frei. in der Lithauerstraße aufzunehmen, was auch geschah. Weiter iſt decken. Seine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter wurden ihm gesprochen werden. Böttcher mit der Angelegenheit nicht in Berührung gekommen. In vorgehalten. Er erklärte alles für unwahr und behauptete, das Rechtsanwalt Dr. Heinemann sagte unter anderem: So traurig Fräulein Ludwigs leerstehender Wohnung hat sich Nürnberger vier habe er gar nicht gesagt, das sei ihm nur so herausgequetscht es sei, daß die Angeklagten über vier Monate in Untersuchungshaft Tage aufgehalten. Seine Angabe, er sei vom Militär ausgerückt, worden. Diese Angaben und noch viele im höchsten Grade un fißen mußten, müsse man doch glauben, daß sie einer guten Sache hat sie nicht für glaubwürdig gehalten. Von hier aus reiste Nürn- wahrscheinliche und widerspruchsvolle Angaben machte der Zeuge ein Opfer gebracht haben. Auf Grund des Zeugnisses eines berger nach Hamburg   und suchte dort den Angeklagten Schreyer mit der Harmlosigkeit eines Kindes und mit der gleichgültigsten Mannes, der schon vorher vom Gericht als geiftestrant erklärt auf, dessen Adresse er im Freien Arbeiter" gelesen hatte. Miene von der Welt. Es gehörte keine ärztliche Bildung dazu, worden ist, hat man das Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet Schreyer war in seiner Wohnung nicht anwesend, sondern ein um zu erkennen: Dieser Mann ist in hohem Grade geistesschwach. und diese Verhandlung begonnen, ohne die Aerzte zu hören, die den unbekannt gebliebener Mann, den Nürnberger, der sich auf Kiel  - Der Staatsanwalt aber erkannte das noch nicht. Er beantragte, Beugen früher beobachtet haben und ihn für geistestrant erklärten. meher berief, für Schreher hielt. der Untersuchungsrichter solle der Bernehmung dieses Zeugen bei Das sei ein Fall, der in der Geschichte der Justiz kaum seines­Die Anflage, die sich, wie gesagt, auf die Angaben Nürnbergers wohnen, um sie mit den Angaben in der Voruntersuchung zu vergleichen finde. Die Angeklagten hätten begründeten Anspruch auf stützt, behauptet, Stielmeher habe Nürnberger veranlaßt, einen gleichen. Die Verteidiger widersprachen diesem Antrage, weil er Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Sie Brief an seine Eltern und einen anderen an seine Stompagnie prozessual unzulässig sei. Das Gericht lehnte denn auch den An- hätten gar nicht in Untersuchungshaft genommen werden dürfen, zu schreiben, worin er seine Flucht mitteilte. Diese Briefe sollen trag ab, verfügte aber die vom Staatsanwalt beantragte nachherige wenn nicht die Boruntersuchung überhaupt an Mängeln leiden erst nach Konstanz   und von da an ihre Adressen befördert sein. Vernehmung des Untersuchungsrichters, der aber schließlich doch würde, die der Abhilfe bedürfen. Die Schuldlosigkeit der An­Der aus Konstanz   abgesandte Brief an die Kompagnie befindet nicht mehr vernommen wurde. geklagten sei schon lange vor der Verhandlung flar gewesen. Des sich bei den Akten. Kielmeyer bestreitet, von diesen Briefen etwas Auf weiteres Befragen gab der Beuge Nürnberger an, daß halb hätte eine Anklage gar nicht erst erhoben werden sollen. zu wissen. er nicht in Uniform zu Kielmeher gegangen sei, daß er dort keine Nach kurzer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende, Nach Behauptung der Anklage soll Kielmeher den Nürnberger Briefe geschrieben habe, sondern den Brief an die Kompagnie Landgerichtsrat Lampe, das Urteil dahin: Die Fahnenflucht sei nach Hamburg   empfohlen haben, damit ihm die dortigen An- selber an einen Freund in Konstanz   geschickt habe und daß er ein Dauerdelift, das erst beendet durch die Rückkehr oder durch archisten zur Flucht ins Ausland verhelfen sollten. Schreyer, die auf den Namen des Angeklagten Drews lautenden Papiere die Verhaftung des Flüchtigen. Es sei deshalb irrig, anzunehmen, Drews und Bader   sollen auch in diesem Sinne tätig gewesen sein. gar nicht bon Drews, sondern von einem Manne bekommen habe, daß es im vorliegenden Falle teine Beihilfe gebe. Die Angeklagten Tatsächlich war Nürnberger im Besiz von Legitimationspapieren ber sich nicht unter den Angeklagten befinde. Auf die Frage: Kielmeyer, Böttcher und Ludwig würden sich der Beihilfe schuldig des Angeklagten Drews, Drews erklärt dagegen, er habe seine Warum er denn die Angeklagten, die ihm doch alle Gutes taten, gemacht haben, wenn überhaupt eine strafbare Handlung vorge

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