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die Arbeit durch einen Anderen" fertig machen lassen, selbstver. Igemeinen Berlaffen des Lotals und seiner Aufforderung, ihm zu| Polizeibeamten hätten das Hausrecht verlegt und daß es in de ständlich auf seine Kosten. Um sich zu sichern", behielt der öffnen, hätten nur wenige Minuten gelegen. wenige Minuten gelegen. Der Polizei- Gefeßgebung nicht bezweckt jei, bei Sozialdemokraten ein größere? Werkführer 20 M. vom vollen Atfordlohn zurück; Böttcher hatte lieutenant müsse ihn falsch verstanden haben. Bei dieser Sach- Rechtsverständniß vorauszusehen, als bei anderen Staatsbürgern die Auszahlung der ganzen Summe verlangt. Leßterer fing am lage fonnte der Staatsanwalt die Antlage nicht aufrecht Durch Beschluß vom 9. September hat die 2. Straffammer 31 bewußten Donnerstag im Betriebe eines anderen Unternehmers halten, er beantragte die Freisprechung und der Gerichtshof Magdeburg die Eröffnung des Hauptverfahreus abgelehn. an und verklagte die Firma Bechstein   auf Auszahlung des vollen erkannte so. Afkordlohnes, er flagte also noch 20 M. ein. Das Gericht mit der Begründung, daß die Anklage nicht haltbar erscheine, de hielt feinen Klageanspruch unter den. die Angaben des Angeklagten thatsächlich richtig gewesen, in den ob= Der Verkauf des Wahren Jakob" und der Maifeft- dem Verhalten des Polizeibeamten aber eine strafbare Handlung waltenden Umständen für berechtigt. G3 verneinte Beitung hat dem Parteigenossen Karl Brandt eine Verurtheilung nicht zu finden fei, er also objektiv dieselben gar nicht einer straf die Frage, ob ein Zufall vorliege, welcher die Beendigung des megen Uebertretung der§§ 48 und 148 der Gewerbe- Ordnung baren Handlung beschuldigt habe. Die Kosten sind der Staats Affords unmöglich machte. Nach seiner Annahme liegt eine eingebracht. B. sollte am 22. April d J. in Lokalen, wo öffent taffe zur Last gelegt worden. willkürliche Handlung vor. In Betracht zog das Gericht noch, liche Versammlungen abgehalten wurden, die obigen Blätter ver daß Kläger   in der Lage war, troß der Kesselrevision feinen theilt und gewerbsmäßig verkauft haben, ohne dazu die Erlaubniß In Charfreitag auch für Arbeiterinnen ein Feiertag Akkord fertig zu machen. Er sei daran gegen seinen Willen ge- der Ortspolizeibehörde nachgesucht bezw. erhalten zu haben. Das Der Fabritoirektor Rudolf Wiltens in Kaiserslautern   hatt hindert worden und hätten ihm mit Bezugnahme auf ein Schöffengericht hatte ihn dafür am 10. Juli zu einer Geldstrafe am Vorabend des Charfreitag Arbeiterinnen länger als bis schlägige Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung und des all- von 6 Wi. event. 2 Tagen Haft verurtheilt, wogegen er Berufung 52 Uhr arbeiten lassen und wurde deshalb vom dortigen Land gemeinen Landrechts die 20 m. zugebilligt werden müssen. eingelegt hatte, die am 30 September zur Berhandlung fam. gericht am 16. Mai d. J. wegen Uebertretung des§ 137 der Der Angeklagte begründete seine Berufung damit, daß er jene Gewerbeordnung zu 3 Mt. Geldstrafe verurtheilt. Der§ 105. Gewerbegericht. Rammer IV. Vorsitzender: Assessor Druckschriften in den Bersammlungen nicht gewerbsmäßig ver- der Gewerbeordnung sagt, die Landesbehörden bestimmten, welche Cuno. Auch eine Genossenschaft. Gaule Schiebung. fauft, sondern auf vorherige Bestellung vertheilt habe. Die Be- Tage als Festtage im Sinne der Gewerbeordnung zu gelten haben Die Tischler Arndt und Ludwig flagen gegen den Tischlermeister stellungen seien vorher in der Expedition des Bolksblatt" ein- Da nun für die Pfalz   am 28. April 1825 der Charfreitag ale Beters auf Zahlung von 25 M., die sie als rückständig aus gegangen und habe er am selbigen Abend die Aufträge aus efttag verordnet worden ist, so erachtete das Landgericht die einem Alford beanspruchen. Der Beklagte wendet folgendes ein. geführt. Durch die Beweisaufnahme wurde aber festgestellt, daß Voraussetzungen des§ 187 für vorliegend. Die Revision des Bunächst sei er garnicht der Arbeitgeber der Kläger   gewesen; er B. auch an die beiden jene Bersammlungen überwachenden Polizei: Angeklagten trat dem entgegen und meinte, der Ausdruck, be hätte nur die Profura im in Frage kommenden Betrieb gehabt, tommissare Henze und Meinhardt auf Verlangen solche Druck- stimmen" deute darauf hin, daß die Landesregierungen nach derselbe sei ein genossenschaftlicher gewesen. Er, Be- fchriften verkauft hatte und deshalb wurde die Berufung ver- Grlaß der Gewerbeordnungs- Novelle von 1891 ausdrücklich die tlagter, habe in feinem Hause den Raum leer stehen gehabt, in worsen. zu berücksichtigenden Festtage zu bestimmen habe, was aber hier welchem er früher mal" eine Tischlerei betrieb. Da wären bezüglich des Charfreitag nicht geschehen sei. Der 1. Straffenat mehrere Tischler zu einer Genossenschaft zusammen getreten und hätten den Raum in Benuzung genommen. Wie weit ist die Aufforderung zum Streit strafbar? des Reichsgerichts verwarf selbstrebend diese wunderliche Giner" hätte in Unseren Lesern ist bekannt, daß der Bergarbeiterstreit Anlaß zu Revision, da die Annahme des Landgerichts, daß der Charfreitag der Genossenschaft sein müssen, ber alle geschäftlichen Verbin- einer Reihe von Anklagen, insbesondere gegen den Vorsitzenden in der Pfalz   als Festtag zu gelten habe, hinreichend begründet sei. dungen besorgte; hierzu habe man ihn bestimmt. Was die des Rechtsschutz- Vereins der Bergleute, wurde, bezüglich deren Fenster betreffe, für welche Kläger noch 25 M. haben wollten, selbst bürgerliche Parteien verwundert ausrufen mußten: wie Ein Amtsrichter als Verbrecher. Amtsrichter Heinrich so seien dieselben von den Klägern verpfuscht worden und ein fann so etwas zum Gegenstand einer Anklage gemacht werden? angethal aus Blankenhain   war angeklagt, in den Jahren anderer Gehilfe habe sie für 25,25 Mart fertig gemacht. Ein derartiger Prozeß gegen Warken beschäftigte am Dienstag 1885 bis 1892, in welchen er infolge intimer Beziehungen zu Demgegenüber steht die Behauptung der Kläger  , daß den 1. Straffenat des Reichsgerichts. Weil er in einer zahlreich zwei Frauenspersonen Ausgaben machte, die seine Verhältnisse sie genau nach Zeichnung die Fenster gemacht hätten; besuchten Bergarbeiter- Versammlung am 28. Dezember v J. zu überſtiegen, ihm amtlich anvertraute, vorzugsweise zur Ablieferung wie es ihnen übertragen war. Wenn sie dem Herrn Bildstock gesagt hat: Es sind 3000 Rechtsschuß- Revolver an- an die Waisenversorgungsanstalt in Weimar   übergebene Grb­Peters nicht genügten, hätten sie nicht dafür gekommen, aber nicht zum Schießen, sondern zum Verkauf", ist schaftsabgabegelder, insgesammt über 8000 m., veruntreut, die konnt; sie wären berechtigt gewesen, für die gewünschte Umarbeit er vom Landgerichte Saarbrücken   am 10. April d. J. zu vier Sintragungen in die Register unterlassen und Akten, die sich auf extra Bezahlung zu verlangen. Peters sei darauf aber nicht ein- Monaten Gefängniß verurtheilt worden. Das Landgericht hatte diese Fälle bezogen, beiseite geschafft und vernichtet zu haben. gegangen und habe dem Tischler Wittich die verlangte Umarbeit in jenen Worten nach Lage der Sache eine Auf- Er wurde am 20. Juli 1893 wegen Verbrechen nach§§ 350, übertragen. Ihnen habe er dann, ihrer Meinung nach zu Unrecht, reizung zu Gewaltthätigkeiten erblickt. Von der weiteren 351, 3483, 349 des St.-G.-B. vom Schwurgericht zu Jena   zu die dem Wittich dafür gezahlte Summe abgezogen von dem, was Anklage, durch ein von ihm verbreitetes Flugblatt 6 Jahren Buchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurtheilt. Die sie für den ganzen Akkord zu bekommen hatten. Einer der Kläger   zum Ungehorsam gegen die Geseze, nämlich zur fündigungs- gegen dieses Urtheil vom Angeklagten eingelegte Revision, nach führt aus, daß Herr Peters durch Annonce in den Zeitungen lofen Niederlegung Der Arbeit, aufgefordert zu haben, der Angeklagter sich insbesondere dadurch als beschwert hinstellte, immer" Genossen" gesucht habe, die bei einer Ginzahlung von wurde Warten freigesprochen. Im Urtheil heißt es bezüglich daß er nicht für verrückt erklärt sei, verwarf am Dienstag 123 M. dauernde Beschäftigung haben sollten. Er sei zu ihm dieses Bunftes:" Es handelt sich hier ausschließlich um die Auf das Reichsgericht. anfragen" gegangen und Peters babe ihn auch eingestellt, ob- forderung zu einer fonfret abgegrenzten Nichterfüllung der Ver gleich er 125 M. nicht hatte. Ihm sei nichts als Theileinzahlung pflichtung. Umstände, welche einen Anhalt dafür geben, daß die Dem Vertheidiger des wegen Meineid3zuZucht­vom Lohne abgezogen worden. Tischler Wittich fagt als Zeuge Aufforderung auch auf die Nichtachtung und Verneinung des hausstrafe verurtheilten Rechtsanwalts Dr. aus, daß die Genossenschaft nur vier Monate erijtirt haben. Gesezes überhaupt und schlechthin seiner Autorität und binden- o It foll es gelungen sein, das zuständige Gericht von der Seit etwa zwei Monaten ser Herr Peters wieder selbständiger den Kraft gerichtet gewesen sei, ist in der Hauptverhandlung erheblichkeit der für die Unschuld des Verurtheilten vorgebrachten Tischlermeister. Die erfien Genossenschafter hätten fich mit Geld nicht hervorgetreten."- Die gegen die Freisprechung von der neuen Thatsache und Beweismittel zu überzeugen. Die fünfte betheiligt. Die später eingetretenen Tischler, welche kein Geld Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde vom Herrn Strafkammer des Landgerichts I   hat den Beschluß gefaßt, die hatten, sollten die Betheiligung mit 125 M. durch regelmäßige Reichsanwalt Dr. Menge vertreten, welcher eine In- beantragte Wiederaufnahme für zulässig zu erachten und die Abgaben von ihrem Berdienst realisiren. Ob das immer fonfequenz in der Rechtsprechung des ersten Straffenates Bernehmung der vorgeschlagenen neuen Beugen zu bewirken. geschehen, wisse er nicht. Auch wisse er nicht, ob die in bezug auf den§ 110 zu finden glaubte und 23 Wenn das Ergebniß der Beweisaufnahme den gehegten Er­strittigen Fenster nach der Zeichnung so werden mußten, für bedauerlich erklärte, daß die auf grund des vorliegenden wartungen entspricht, so dürfte dieser so viel besprochene Prozeß wie sie ihm, Zeugen, als unbrauchbar übergeben wurden. Sachverhaltes angeklagten Personen in Dortmunder   Bezirke demnächst eine neue Auflage vor einem andern Schwurgericht er­Auf Befragen fagt der Beklagte noch aus, daß er für 500 W. verurtheilt, im Saarbrücker   Bezirke jedoch freigesprochen wurden. Holz für die Genossenschaft gekauft und außerdem 1000 m. in Nichtsdestoweniger erkannte der Senat auf Verwerfung baar eingeschossen habe. Den in das Geschäft eintretenden der staatsanwaltlichen Revision unter folgender Begründung in Lauffen   hatte auf Veranlassung des Gemeinderathes Re Ein ungetreuer Stadtrath. Der Brunnenmeister UH! Tischlern sei der Vertrag vorgelesen worden, welcher die Be G3 ist festgestellt, daß die Aufforderung zum Streif nicht in paraturen an der Wasserleitung vornehmen lassen. Obgleich nun dingungen der Genossenschaft enthalte. Die Leute hätten unter- bem Sinne geschehen sei, daß dadurch äußerlich die Weigerung, der von ihm bei dieser Arbeit verwendete Arbeiter Moser nur schreiben müssen, daß bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen die Autorität des Gesetzes überhaupt anzuerkennen, bethätigt einen Zag thätig gewesen war, reichte Uhl dennoch bei dem ihre sofortige Entlaffung erfolgen könne. Der Vertrag lag dem worden wäre; es sei nicht eine bewußte Auflehnung gegen das Gemeindepfleger Stadtrath Johann Heinrich Seybold eine Gericht nicht vor. Der Beklagte wurde verurtheilt, Gesek als solches, sondern lediglich eine Auflehnung gegen Rechnung ein, wonach Moser noch weitere vier Tage an der jedem Kläger   12,50 M. und eine entsprechende Versäumnißgebühr eine bestimmte konkrete begrenzte Nichterfüllung rechtlicher Ver- Wasserleitung gearbeitet haben sollte. Der Herr Gemeinderath zu zahlen. Der Gerichtshof nahm an, daß die Genoffenpflichtungen einem bestimmten Arbeitgeber( nämlich dem bewilligte nun ganz einfach 12 M. für vier Arbeitstage und die schaft nur eine vorgeschobene Rechtsform ge- Fistus) gegenüber hier in Frage. Der Senat hat in Uebereinstimmung bewilligte nun ganz einfach 12 M. für vier Arbeitstage und die wesen sei, um die Inhaberschaft des Herrn mit früheren Entscheidungen nicht annehmen können, daß diese Unter- uhl und Moser hatten Gemeindekasse zahlte diesen Betrag auch aus. Seybold, Peters zu verdecken. Er sei haftbar zu machen. Der scheidung eine rechtsirrthümliche sei, und hat auch aus den that- schäftes am 18. mai vor dem Landgerichte Heilbronn   zu hatten sich wegen dieses dunklen Ge Behauptung der Kläger  , daß sie genau nach der Zeichnung, wie fächlichen Feststellungen nach Lage der Sache keine genügenden verantworten. Bei Moser war der Dolus   nicht festzustellen, von Herrn Peters beauftragt, die fraglichen Fenster gearbeitet, Gründe dafür finden können, daß eine Unterscheidung in der weshalb er freigesprochen wurde. Seybold und Uhl dagegen stehe tein Gegenbeweis gegenüber, sie sei darum als Weise, als sei nicht ein konkreter Vertrag mit einem einzelnen wurden wegen Untreue und Beihilfe dazu mit einer Gefängniß­richtig anzusehen und Herr Peters zu verurtheilen. Arbeitgeber, sondern eine Mehrheit von einander abweichender strafe von je 14 Tagen Gefängniß belegt. Der Einwand Uhl's, Um einen Dieb beraus zu bekommen, zog der Berträge hier zu unterstellen, ihre Rechtfertigung findet. Im daß er selbst mitgearbeitet habe und deshalb ein Recht auf das Drechslermeister jedem seiner Gehilfen 1 M. von dem Kostgeld Gegentheil läßt das Urtheil jeden Anhaltspunkt hierfür ver- Geld gehabt habe, fand keine Beachtung, da Uhl für seine Ar­abganz wie beim Militär, wo die Inhaber einer ganzen missen, und es mußte deshalb die Gleichstellung als eine that- beit, die übrigens in diesem Falle nur ganz geringfügig war, Stube gemeinsam gestraft werden, wenn Giner etwas aus- fächliche angesehen werden, die der Nachprüfung entzogen ist. fährlich eine Pauschalsumme erhält. gefressen hat, der dann nicht zu ermitteln war. Die Gehilfen, Daß das Urtheil dieses Senates im 21. Bande der Rechts eingelegt, dieselbe wurde jedoch vom ersten Straffenat des Reichs­Seybold hatte Revision melche fich diefe rigorose Maßregel nicht gefallen ließen, wurden sprechung", G. 855 ff. hiermit nicht im Widerspruche steht, ist gerichts am 25. d. m. verworfen, da die Feststellung der outlaffen. Sie flagten auf Auszahlung ihres Affords, den fertig hinreichend in einem früheren Erkenntnisse dieses Senates erörtert intreue einem Bedenfen nicht unterlag. Mit Recht hat das zu machen sie verhindert waren. Der Betlagte wurde verurtheilt; worden." Die vom Angeklagten gegen seine Verurtheilung Landgericht angenommen, daß der Angeklagte Bevollmächtigter er muß sein unqualifizirbares Vorgehen mit annähernd 150 m. aus§ 180 eingelegte Revision wurde ebenfalls verworfen. Der Gemeinde und daß das Vermögen der Gemeindekasse, über fühnen. Ein wackerer Kronzenge in einem Majestätsbeleidigungs- welches er verfügte, ihm anvertraut war.

Rammer II. Borsitzender: Assessor Fürst. Sigung vom

Der Schuhmacher Hermstein beansprucht von seinem früheren Meister Kochante 28 M. Lohnentschädigung wegen unrechtmäßiger Entlassung. Er wird abgewiesen; durch Zeugenaussage war der Beweis erbracht worden, daß der Kläger troß ausdrücklicher Fest sehung des Beginnes der Arbeitszeit auf 7 Uhr vier- bis fünf­mal um 9 Uhr zur Arbeit tam. Das Gericht betrachtete dies als eine beharrliche Weigerung des Klägers, den ihm nach dem Arbeitsvertrage obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.

leben.

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Knabe von dem Transmissionsriemen ergriffen und derartig ver­letzt, daß er bald darauf starb. Die Verantwortung hierfür wurde Herrn Hübner aufgebürdet, da er es unterlassen hatte, die Transmission genügend zu verdecken. Es befand sich zwar eine Barrière davor, aber ein Kind konnte natürlich darunter burchgehen. Die Revision des Angeklagten bekämpfte ins­besondere die Fahrlässigkeit, jedoch ohne Erfolg, denn das Bleichsgericht( 2. Straffenat) erkannte auf Verwerfung des Rechtsmittels.

2. Oktober. Die Firma Rogge u. Kompagnie wurde verurtheilt, prozeß präsentirte sich nach der Köln  . 8tg." der Straffammer Durch die Maschine getödtet. Wegen fahrlässiger dem Zuschneider Stump 44 M. als Lohnentschädigung zu zahlen. iu 2 a chen. Das Blatt schreibt:" Sehr günstig gestaltete sich Tödtung hat das Landgericht Prenzlau   am 8. Mai den Ziegelei Die Arbeitsordnung, durch welche die gefeßliche Kündigungsfrist die Verhandlung vor der Strafkammer gegen den Acferer Sp. befizer Ernst Hübner in Brandenburg   zu einer Woche Ge­ausgeschlossen ist, war erweislich dem Kläger nicht direkt aus aus Duverac, welcher der Majestätsbeleidigung angeklagt war. fängniß verurtheilt, den mitangeklagten Arbeiter Neubert gehändigt worden bezw. hatte man ihn nicht auf dieselbe und als Belastungszeuge trat der Polizeidiener R. auf, der indessen aber freigesprochen. Hübner wendet in seiner Biegelei Maschinen­ihren Inhalt verwiesen. Der Gerichtshof nahm nich fogar von seiner ihm vorgesetzten Behörde als unzuverlässiger fraft mit Transmission an. Eines Tages tam das Söhnchen als stillschweigendes Einverständniß mit der Entlassung und dem Trunk ergebener Beamter bezeichnet wurde. Da R. fich des Neubert in den Fabrikraum und wurde vom Vater hinaus­den vom Beklagten   hervorgehobenen Umstand an, daß außerdem in Widersprüche verwickelte, beantragte der Staats- gewiesen. Durch einen nicht aufgeklärten Zufall wurde der der Kläger   ohne weiter es die Arbeitsstätte verließ und ohne ein anwalt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem An­Wort des Protestes seine Papiere in Empfang nahm.( Mehrfach trage fonnte nicht stattgegeben werden, weil er erst bei der find früher von anderen Rammern- Entscheidungen zu Urtheils verkündigung gestellt war. Sp. wurde kostenlos frei Unrecht gefällt worden, z. B. von der Rammer VI, welche bes gesprochen. halb ungünstig für die Kläger ausfielen, weil das still­schweigende Einverständniß" angenommen wurde, wenn die Be- Schutz vor Behörden. Einen intereffanten Verlauf hat treffenden nicht die Weiterbeschäftigung für 14 Tage bei der Ent ein Streit genommen, welcher in Magdeburg   zwischen Vertretern laffung verlangten bezw. auf eine Klage beim Gewerbegericht der Polizeibehörde und unseren Genoffen ausgebrochen war. verwiesen hatten.) Der Schriftfeßer Hugo Baumüller ist" Vorstandsmitglied des Allgemeinen Arbeitervereins für Magdeburg   und Umgegend". als solcher hatte er für ein Fest zur Feier des 18. März das Stephanbeleidigung.( Frankfurt   a. M.) Vor acht Choreum in Buckau   gemiethet. In der dortigen, seiner Ansicht Tagen hatte sich der verantwortliche Redakteur des politischen nach geschlossenen Privatfestlichkeit erschien der Polizeikommissar Theils der Kleinen Preffe", Dr. Albert 3 a cher, wegen eines Simeon mit drei uniformirten Schuhleuten zur Ueberwachung, am 8. Oftober 1892 erschienenen Leitartikels zu verantworten, der weigerten sich auf widerholte Aufforderung, bei welcher auf den unter der Ueberschrift:" Stephan'sche Sozialpolitik", die bekannte Miethsvertrag hingewiesen wurde, das Lokal zu verlassen und postalische Cholerasammlung geißelte.( Wegen eines ähnlichen bewirkten somit, daß das Fest um 10 Uhr beendet wurde. Bau- Artikels war seiner Zeit auch der damalige verantwortliche Re­müller zeigte Simeon und Genossen wegen gemeinsamen datteur der Frantj. Zeitung" zu 150 M. Geldstrafe verurtheilt Auf schwachen Füßen stand die Anflage wegen Freiheits- Hausfriedensbruch es beim Ersten Staatsanwalt an worden.) Die Verhandlung dauerte über drei Stunden. Die beraubung, welche gestern vor der zweiten Straftammer des und beschwerte sich beim Regierungspräsidenten. Die Be- Vertheidigung hatte Herr Rechtsanwalt Dr. Löwenthal neben Landgerichts I   gegen den Restaurateur Paul Bosch an und schwerde wurde zurückgewiesen, weil die Beamten weil die Beamten ledig- dem Angeklagten selbst übernommen. Nach längerer Berathung deffen beide Kellner Eugen Reich und Johannes Köbler ver- lich einer Weifung des Polizeipräsidenten gefolgt seien wurde die Verkündigung des Urtheils auf heute vertagt. Der handelt wurde. Dem Boschan'schen Lokal wurde feitens der und diese Anweisung bes den Befugnissen Polizei Staatsanwalt hatte 3 Monate Gefängniß beantragt. Das Urtheil Polizei eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da der Inhaber präsidenten entspreche. Die Strafanzeige wurde zurückgewiesen, der Straffammer ging dahin, daß der Angeklagte wegen Be es mit der Polizeistunde nicht genau nahm. In der Nacht zum weil der Miethsvertrag nicht in Ordnung gewesen, auch die leidigung im Sinne des§ 185 freizusprechen sei, denn trotzdem 13. April batte Boschan bei verschlossenen Thüren noch Gäste, Beamten lediglich einen Befehl des löniglichen Polizei- Präsidenten der Artikel sehr satirisch gehalten wäre, liege boch feine for­der Polizeilieutenant Bogel   wartete auf der Straße, um die ausgeführt haben, welchem sie unbedingt Folge zu leisten hätten". melle   Beleidigung des Herrn v. Stephan vor, da Worte, wie Uebertretung feststellen zu fönnen, wenn die Gäste das Lokal Nunmehr erhob der Erste Staatsanwalt Anklage gegen Bau- Obergewaltiger", Kleinbismard im Postpalast" im Rahmen der verließen. Der Beamte war aber bemerkt worden und im müller wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Satire nur scherzhaft genommen werden könnten. Auch sei es Interesse des Wirths verhielten die Gäste sich sehr ruhig welche er wie folgt begründete. Der Miethsvertrag sei ein Schein- Thatsache, daß Herr v. Stephan die freiwillige Geldsammlung und schoben ihre Entfernung hinaus. Dem Anstreicher D. vertrag gewesen, da die Miethe gar nicht bezahlt worden set. gestattet habe. Die Beleidigung erstrecke sich auch nicht, wie die dauerte schließlich die Zeit zu lange, er verlangte Schließlich heißt es wörtlich: Schließlich mußte sich aber der Anklage behauptet, auf den Ober Postdirektor Griesbach, da hinaus gelaffen 8 werden. Boschan einem Beschuldigte lals Sozialdemokrat selbst sagen, daß die Polizei- dieser nicht genannt sei. Wohl aber liege eine Uebertretung des befahl Kellner, dem D. die Hausthür zu öffnen. Der Kellner beamten schon aus dem Grunde seiner Aufforderung zum§ 186 vor, es seien unwahre Dinge behauptet, die Herrn erwiderte, er wolle nur noch bei einigen Gästen tafsiren, dann Berlassen des Saales nicht nachzukommen brauchten, weil die von Stephan in der Achtung herabsezen könnten; denn Herr würden sie alle geben. Auf der Straße gerieth D. mit einem selben lediglich einen Befehl des töniglichen Polizei- Präst- von Stephan habe schon vor der Geldsammlung 5000 m. nach anderen Gaste in Streit, er wurde durch den noch auf dem benten ausführten, fie unbedingt Folge leisten Hamburg   geschickt, während der Angeklagte behaupte, die unter:

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Posten befindlichen Bolizeilieutenant zur Wache gebracht und mußten." Rechtsanwalt eine als Vertheidiger beantragte, stützung der Hamburger Bostbeamten sei allein den sammelnden hier tam zur Sprache, daß er länger als er wollte im Boschan- die Gröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Er führte zur Kollegen überlassen worden. Doch sei die Beleidigung nur un­schen Lokale zurückgehalten worden war. Im gestrigen Termine Begründung aus, daß Beamte trotz der Befehle ihrer Vor- erheblich. Berücksichtigt wurden bei der Bemessung des Urtheils erflärte der Beuge D., daß von einer Freiheitsberaubung gegen gefeßten nach Reichs- und Landesrecht strafrechtlich verantwoort die Unbescholtenheit des Angeffagten, seine gegnerische Stellung feine Perfon gar nicht die Rede sein könne, zwischen dem all- lich sind, daß der Beschuldigte noch jetzt der Ansicht sei, diel gegen die Postverwaltung, sowie die ganze Richtung der Kleinen